40 ständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche- Interessen entgegenstehen (§§. 5—6). In beiden Fällen kann der Rentenberechtigte die Ablösung der ganzen Rente zum fünfund zwanzigfachen Betrage verlangen. Zur Leitung des Ansiedelungsverfahrens wurde durch das Gesetz eine besondere Kommission: die Ansiedelungskommis sion eingesetzt; sie begründet die Ansiedelungsstellen, indem sie- die einzelnen Güter parzellirt, auf denselben Gebäude errichtet, die hinsichtlich Vermögens- und sonstiger Verhältnisse geeig neten Colonisten aussucht, die Hypothekenverhältnisse voraus ordnet, schliesslich dem Ansiedler auf Verlangen drei Frei jahre und wenn nothwendig Darlehen gewährt, damit er in den ersten Jahren vorwärtskomme und wirtschaftlich sich consoli- dire. Von der Rente sind 9 /io ablösbar, während die Ablösbar keit des letzten Zehntels von der Zustimmung des Fiscus ab hängig gemacht ist, um diesem auf den Stand und auf die Be- siedelung der Rentengüter ständigen Einfluss zu sicherii. Das Gesetz vom 26. April 1886 machte sich die Stärkung des deutschen Elements zur Aufgabe, aber —- wie wir dies bei der Behandlung der thatsächlichen Ergebnisse sehen werden 1 ) — nachdem dieses Gesetz seineh nationalplolitischen Zweck in zufriedenstellender Weise nicht erreichte, gab die preussische Gesetzgebung im Gesetz vom 10. August 1904 2 ) ein wirksameres Kampfmittel in die Hand der Regierung, indem sie verfügte, dass die Ansiedelungsgenehmigung im Geltungsgebiete des Gesetzes vom 26. April 1886 zu versagen ist, solange nicht eine Beschei nigung des Regierungspräsidenten vorliegt, dass die Ansiede lung mit den Zielen des bezeichnten Gesetzes nicht im Wider spruch steht. (§. 13 b.) Mit dieser Verfügung will das Gesetz, die polnische Ansiedelung nicht verhindern, nur unter scharfe- Controlle stellen. Das Gesetz vom 26. April 1886 systemisirte die staat liche Colonisation. Die Interessen des Grossgundbesitzes erfor derten jedoch auch die private Colonisation, durch welche nicht nur dem Staate, sondern einem jeden einzelnen Grundbesitzer die Möglichkeit geboten wird, sein Gut zu Renten gütern auszuthun - und dies kommt dem Grundbesitzer in allen jenen Fällen zu O S. vor! Arbeit S. 66. 2 ) Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiede lungen in den Provinzen Ostpreussen, Westpreussen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfahlen. Vom 10. August 1904. (Gesetz-Sammlung für die königl. Preussischen Staaten. 1904. Nr. 10.541.)