42 Im Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 wurde — entgegen ■dem bisherigen Rechtszustand, wonach Rentengüter nur in Westpreussen und Posen errichtet werden konnten — erstmal die Möglichkeit geboten, Rentengüter im ganzen Staatsgebiet zu begründen und ward hiedurch ein neues Rechtsinstitut geschaf fen, welches dadurch, dass es die eigenthümliche Übertragung des Grundbesitzes gegen Übernahme einer festen und mit Zu stimmung beider Theile ablösbaren Geldrente zulässt, 1 ) als die Verwirklichung der rechtlichen Konstruktion des Rodber- tus’schen Grundgedankens hingestellt werden kann. Durch Ein führung des Rentengutssystems hat die preussische Agrargesetz gebung mit der römisch-rechtlichen Institution der Kapilalschuld gebrochen, an Stelle des Verkaufs-(Kapital-)Werthes des Grund besitzes das deutsch-rechtliche Prinzip des Ertragswerthes ge setzt und hiedurch der dem Wesen und dem Ertragswerthe des Grundbesitzes, als Rentenfonds, entsprechenden Rentenschuld zur Geltung verholfen. 2 ) Zur eigenthümlichen Übertragung von Grund stücken gegen Übernahme einer festen Geldrente war zwar auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die rechtliche Möglichkeit gege ben, aber die Ablösung derselben konnte —- nach §. 91 des Ge setzes vom 2. März 1850 —- während eines Zeitraumes von mehr als 30 Jahren vertragsmässig nicht ausgeschlossen werden. 3 ) Nach dem die Renten während eines Zeitraumes von höchstens 30 Jahren abzulösen waren, wurde von der Befugniss des Gesetzes überhaupt kein Gebrauch gemacht, so dass die rechtliche Zuläs sigkeit des Erwerbes von Grundstücken gegen Rente jedweder praktischen Bedeutung entbehrte. Durch das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 wurde die beschränkende Bestimmung des §. 91 des Gesetzes vom 2. März 1850, wonach die Ausbedin gung einer unablösbaren Rente unzulässig ist, aufgehoben, diese Beschränkung beseitigt, indem es die Befugniss einräumte, dass durch Vertrag die Ablösbarkeit der Renten gänzlich, oder auf eine längere Zeit als bisher ausgeschlossen werden kann. Das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 enthält — wie bereits ! ) Cii. Ges. §. 1. «Die eigenthümliche Uebertragung eines Grundstückes ■gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von ■der Zustimmung beider Theile abhängig gemacht wird, ist zulässig.» 2 ) Denkschrift über die zur Förderung der Landwirt schaft in den letzten Jahren ergriffenen Massnahmen. Berlin, 1896. S. 25. 3 ) Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- misse. Vom 2. März 1850. .§. 91.