41! erwähnt — die gleichen materiellen Vorschriften, wie §§, 3—7 -des Posener Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886, mit der Ab weichung jedoch, dass das Rentengutsgesetz (eit. Ges. §. 1 Abs. 4) noch die Verfügung enthält, wonach das Rentengut frei von Hypotheken- und Grundschulden des Grundstückes, von dem es abgetrennt wird, begründet werden muss; ferner (eit;. Ges. §. 1 Abs. 5) dass auf die Veräusserungen zum Zwecke der Bildung von Rentengütern die gesetzlichen. Vorschriften über den erleich terten Abverkauf von Grundstücken 1 ) Anwendung finden, mit der Massgabe jedoch, dass das Unschädlichkeitsattest auch bei Abveräusserung grösserer Trennstücke erthei.lt werden kann, wenn die Sicherheit des Realberechtigten dadurch nicht ver mindert wird. Diese Bestimmungen — welche auf Initiative des Herrenhauses in das Gesetz auf genommen wurden — wollen den Rentengutsnehmer davor bewahren, dass er für die Grundschul den und Belastungen des Grundbesitzes correaliter verpflichtet bleibe; ohne diese Bestimmungen, wäre ferner, mit Rücksicht auf die allgemeine hypothekarische Verschuldung, die Konstituirung des Rentenguts, so auch die Inanspruchnahme der .Rentenbank zwecks Ablösung der Rente undurchführbar gewesen, nachdem der Bedingung bezüglich vorheriger Befreiung von allen privat rechtlichen Belastungen nicht hätte entsprochen werden kön nen. 1 2 ) Das Rentengutsgesetz änderte hiedurch wesentlich an dem thatsächlichen Rechtszustande; denn während bisher das Unschädlichkeitsattest nur dann ertheilt werden konnte, wenn das Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von gerin gem Werth und Umfange war, Wurde nach dem neuen Gesetz nur die Sicherheit des Realberechtigten massgebend. Die sozial politische Bedeutung dieser ergänzenden gesetzlichen Bestimmun gen ist klar, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass dieselben die durch den bisherigen Rechtszustand und durch die allge- 1 ) Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke. Vom 3. März 1850. Nach §. 1 dieses Ge setzes steht nämlich einem jeden Grundbesitzer das Recht zu, einzelne Grund parzellen gegen ablösbare Geldrente, oder Kaufgeld auch ohne Zustimmung ■der Hypotheken- und Realgläubiger abzuveräussern, falls er die Bescheini gung der kompetenten (Kreditdirektion oder Auseinandersetzungs-) Behörde beibringt, dass die Abveräusserung von Trennstücken den Interessenten gegen über unschädlich ist. 2 ) Mahraun: Die preussischen Rentengulsgesetze. Berlin, 1892. S. 5 und 11; ferner Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. I. Leipzig, 1892. S. 540