45 lern vorlegte, 1 ) welcher Entwurf unterm 1. Juli 1891 Gesetz wurde. 2 ) Indem dieses Gesetz die Ablösbarkeit der Renten durch Vermittlung der Rentenbanken zuliess 1 und hiedurch die Möglich keit bot, dass der zwecks Bildung von Rentengütern Grund stücke austhuende Grundbesitzer anstatt Renten entsprechendes Kapital zu Händen bekomme: verlieh es dem Institut der Ren tengüter eine grosse praktische Bedeutung und ermöglichte in einem bisher nicht gehofften Masse die Aufnahme der Colonisa- tionspolitik. Zu diesem Zweck stellte das Gesetz nicht nur den öffentlichen Renten Bankkredit, sondern auch die Thätigkeit der staatlichen Agrarbehörden zur Verfügung. Nach den Vorschriften des Gesetzes vom Jahre 1891 kön nen die auf Rentengütem von mittlerem oder kleinerem Umfange haftenden Renten auf Antrag der Betheiligten durch Vermitt lung der Rentenbank soweit abgelöst werden, als die Ablösbar keit derselben nicht von der Zustimmung beider Theile abhängig gemacht ist. (Cit. Ges. §. 1.) Das Gesetz übertrug die Ablösung der auf den Rentengütem haftenden Renten den durch das Ge setz vom 2. März 1850 systematisirten und organisirten Ren tenbanken, denen hiedurch eine neue Aufgabe zu Theil wurde; die Vermittelung der Ablösung der Renten ist ebenso, als ehedem die Aufhebung der Reallasten, geregelt. 3 ) Zur Stel lung des Antrages auf Ablösung ist befugt: der Rentenberech tigte, soweit er die Ablösung von dem andern Theil bean spruchen kann; der Rentenverpflichtete (Rentengutsbesitzer), soweit er zur Ablösung der Rente ohne Zustimmung des ande ren Theiles berechtigt, oder die Ablösung von dem ! anderen Theil beansprucht ist. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder den 27fachen Bietrag der Rente in 3V2%igen, oder den 23 2 / s fachen Betrag der Rente in 4°/oigen Rentenbriefen, nach deren Nennwerth, oder soweit dies durch solche nicht ge schehen kann, in barem Gelde. Gelangt demnach eine Rente von 100 M. zur Ablösung, so erhält der Rentenberechtigte: 100X27 = 2700 M. in 3V2°/oigen Rentenbriefen, welche 94.50 M. Zinsen bringen; oder aber 100X23 2 /3 = 2366.50 M. in 4°/oigen Rentenbriefen, welche 94.66 M. Zinsen bringen. Der Renten- 2 ) Gesetz betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern. Vom 7. Juli 1891. (Gesetz-Sammlung. S. 279.) 3 ) Conrad: Rentenbanken. (Handwb. d. Staatswiss. Bd. V. 1893. S. 420.) r ) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Beförde rung der Errichtung von Rentengütern. Nr. 233. Haus der Abgeordneten. 17. Legislaturperiode. III. Session. 1890/91.