40 berechtigte erhält also in. beiden Fällen etwa 5 1 /2% Rentenbrief zinsen weniger, als die Summe der abgelösten Rente betrug. 1 ) Derzeit dürfen nur 3V2 0 /oige Rentenbriefe ausgegeben werden. 2 ) Die Abfindung wird seitens des Rentengutsbesitzers durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und getilgt; mit ande ren Worten, der Staat streckt den Kaufschilling der neuzu errichtenden Ansiedelungsstellen in sofort verwerthbaren Staats schuldverschreibungen vor und wird somit seinerseits zum Gläubiger des Ansiedlers. Zur erstmaligen Einrichtung des Ren tenguts durch Aufführung der nothwendigen Wohn- und Wirt schaftsgebäude kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehen in 3V2°/oigen oder 4°/oigen Rentenbrdefen, oder soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde ge währen; die Darlehen werden durch Zahlung einer Rentenbank rente verzinst und getilgt und sind seitens der Rentenbank un kündbar; letztere hat jedoch das Recht, das Darlehen, be ziehentlich dessen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern, wenn der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmässigen Unterhal tung und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt, oder wenn derselbe in Konkurs gerät, oder durch Zwangsvoll streckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente an gehalten werden muss (eilt. Ges. §. 2). Die seitens des Renten gutsbesitzers an die Rentenbank zu entrichtende Rentenbank rente (welche aus Zinsen und Amortisationsquote besteht) be trägt: falls 3V2%ige Rentenbriefe als Abfindung, oder Darlehen gegeben sind, 4°/o des Nennwierthes der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes; und falls die Renten briefe 4°/oig sind, 4V2% des Nennwertes der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes) Die 4%ige Renten bankrente ist während einer Tilgungsperiode von 6OV2 Jahren und die Rentenbankrente von 4V2 0 /o während einer Tilgungs periode von 567i2 zu entrichten; die Amortisationsquote be trägt somit V2°/o des Nennwertes der Rentenbriefe und hat der Renten gutsbesitzer nach der Massgabe, als 3V2°/oige oder 4°/oige Rentenbriefe ausgegeben wurden, die Bankrente von 4% oder von 4V2°/o zu .entrichten. 3 ) Die Bestimmung dessen, ob 3V2°/oige oder 4%ige Rentenbriefe gegeben werden sollen, ist den Ressort ministern Vorbehalten (cit. Ges. §. 6) und insolange der Cours der 4°/oigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwerth, oder darunter steht, dürfen 3V2%ige Renten- D Cit. Entwurf Nr. 233. Begründung S. 12. ! ) Ministerial anweisung. Vom 16. November 1891. Punkt 5. 3 ) Cit. Entwurf S. 13.