■48 licli zu entrichtende Summe mit einem entsprechenden gerin gen Betrag erhöht. Wenn also ein Rentengujtsbesitzer, der z. B. 100 M. Abfindungskapital verzinst und tilgt, das Freijahr in An spruch nimmt, so hat er nach Beendigung desselben bei .3Vi'°/°igen Rentenbriefen 103.50 M. und bei 4%igen Rentenbriefen 104 M. zu verzinsen und zu tilgen; im ersteren Falle zahlt er an Ren tenbankrente 4.14 M., im letzteren Falle 4.08 M. Die Gesammtsumme des vom Staate zur Verfügung gestell ten Kredites ist unbeschränkt. In einzelnen Fällen sind für den zu gewährenden Darlehensbetrag ausschliesslich nur jene Rücksichten massgebend, welche zur Sicherung der Verzinsung und der Tilgung erfordert werden. Die Verschuldungsgrenze ist jedoch bedeutend weiter, als bei den Kreditinstituten üblich und zulässig. So kann die. Sicherheit im Sinne des Gesetzes {§. 7) als vorhanden angenommen werden, wenn der 25fache Betrag der Rentenbankrente den 30fachen Betrag des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertra- ges, mit Hinzurechnung der Hälfte des Werthes, mit welchem die Gebäude versichert sind, 1 ) nicht übersteigt, oder innerhalb der ersten drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegen schaften zu stehen kommt. Wird der Werth der Liegenschaften durch besondere Taxe ermittelt, — was, in der Praxis als Regel gilt — so kann der durch Errichtung der erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu erzielende Mehrwerth mit berück sichtigt werden. In diesem Falle ist jedoch die Übernahme der Rentenbankrente bis zur ordnungsmässigen Herstellung der Ge bäude ganz oder zum Theile auszusetzen. Die besondere Tax© wird durch die Generalkommission aufgenommen und fest gesetzt. Nachdem das Gesetz die. Sicherheit innerhalb der ersten drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegenschaften als vorhanden annimmt, verabfolgt die Rentenbank an den das Ren tengut begründenden Verkäufer bis zu drei Viertel des ermittel ten Ertragswerthes des Rentenguts Rentenbriefe, welche auf den Inhaber lauten und durch den Staat garantirt werden; d. h. der Staat tritt bis zu drei Viertel des Ertragswerthes (des Rentengutes an Stelle des Verkäufers, der gegen diese drei Viertel vom Staate den entsprechenden Kapitalwerth empfängt, während der Rentengutsbesitzer bis zum Betrage dieser drei Viertel dem Staate rentenpflichtig wird. Für das letzte Viertel kann der Rentengutsbegründer vom Rentengutsbesitzer eine bare Anzahlung nehmen, welche dieser entweder aus Eigenem deckt, x ) Bei einer nach .§. 19 des Renteuhankgesetzes von .2. März .1850 . bestimmten Versicherungsgesellschaft.