50 Antrag des Rentenberechtigten nach Ermessen der Generalkom- mission auch die Übernahme eines solchen Rentenbetrages erfolgen könne. Der Rentenberechtigte wird durch Rentenbriefe: entschädigt, während der Rentengutsbesitzer diesen Rententheil an die Rentenbank zu zahlen hat. Um die Zahlung dieser Ren- tentheile nicht zu verewigen, räumt das Gesetz dem Staat das Recht ein, diese Renten in Rentenbankrenten umzuwandcln. Durch Übernahme der Rente tritt der Staat in alle dem Ren tenberechtigten aus dem Rentengutsvertrage zustehenden Rechte. Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Be theiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen. Zur Ausführung der Rentengutsgesetze wurden die Generalkom- missionen eingesetzt. Auch diese sind — gleich den Rentenban ken — bereits organisirte Institutionen. Die Generalkommis sionen sind nach zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Agrargesetze berufen. 1 ) Der Antrag auf Be gründung des Rentenguts ,ist zurückzuweisen, sofern der Be gründung des Rentenguts rechtliche oder thatsächliche Bedenken entgegenstehen. Die Generalkommission bestätigt die Verträge über die Begründung des Rentenguts, über die Ablösung der Rente und über die Gewährung des Darlehens. Den bestätigten Vertrag hat die Generalkommission dem zuständigen Grund buchrichter mit dem Ersuchen um Umschreibung des Eigen thums einzureichen; das Eigenthum an dem Rentengut wird durch Eintragung des Eigenthumsübergangs im Grundbuch erworben. Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den Antrag auf Begründung des Rentenguts für zulässig erachtet, den Grund buchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die eingeleitete Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vormerkung hat die Wirkung, dass die später eingetragenen privatrechtlichen Belastungen dem Rentenguts Übernehmer gegenüber rechtsun wirksam sind. Mit der Umschreibung des Eigenthums an dem Rentengute ist die Vormerkung zu löschen (§. 12). Die gesetzgeberischen Verfügungen über die Rentengüter sind mit dem Gesetze vom Jahre 1891 nicht erschöpft. Anlässlich der Bildung von auf Grund des Gesetzes vom. Jahre 1891 errichteten Rentengütern wurde oft beobachtet, dass sowohl bei Befreiung von Belastungen des zu Rentengütern aus- zuthuenden Grundstückes, als auch bei Aufführung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude zur erstmaligen. Einrichtung der Ren- ] ) Waldhecker: ibid. S. 45.