51 tengüter sich insoferne Schwierigkeiten ergeben, als die Interes senten im gegebenen Zeitpunkte über ausreichende Kapitalien nicht verfügen. Die als Ablösung der Rente dem Rentenguts begründer kommenden Rentenbriefe bestimmt dieser in der Regel zur Deckung der Hypothekenschulden und der sonstigen Re- lastungen, damit die Rentengüter, den Anforderungen des Ge setzes vom Jahre 1890 entsprechend* frei von Hypotheken- und Grundschulden begründet und abgetrennt, wie auch die Renten bankrenten als erster Satz eingetragen werden können. Die Be freiung des Stammgutes von Belastungen muss der Bestätigung des Renten gutsvertrages vorausgehen. Die Realgläubiger willi gen jedoch weder in die Löschung ihrer Forderungen, noch in die Abschreibung der zu Rentengütern bestimmten Grundstücken ein, ohne vorher Deckung erhalten zu haben. Nachdem nun der Renten gutsbegründer diese Deckung durch 1 Rentenbriefe zu be schaffen gedenkt, die Verabfolgung derselben aber nur nach erfolgter Übernahme der Rente auf die Rentenbank geschieht und nachdem ferner die Übernahme der Rente nur auf Grund der Genehmigung der Auseinandersetzungsbehörde zur Abschrei bung erfolgen kann, —- wird 1 die Fortsetzung des Rentengüterbil dungsverfahrens durch Verzögerungen und Komplikationen ver hindert und unmöglich gemacht, wenn nur nicht der Renten gutsbegründer eine andere Art der Befriedigung seiner Real gläubiger findet. Dies ist die Ursache, weshalb sich überall die Notliwendigkeit der Schaffung eines Zwischenkredits zur Be freiung von Belastungen des auszuthuenden Grundstückes ergab. Dieser Zwischenkredit wurde in der Regel von staatlichen oder anderen öffentlichen Kreditinstituten oder Privatbanken gewährt; und obzwar die Regelung der Hypothekenverhältnisse dem Ren tengutsbegründer obliegt, nahmen dennoch die Generalkommis sionen die Vertnittelung des Zwischenkredits auf sich. Das Ver fahren ist das folgende: Der Rentengutsbegründer cedirt an den, einen Zwischenkredit gewährenden Gläubiger sein An recht auf die ihm kommenden .Rentenbriefe und auf die vom Rentengutsnehmer zu leistenden Bahrzahlungen und die Ge neralkommission gibt dem Gläubiger —• falls der Bestätigung des Rentengutsvertrages nichts im Wege liegt — eine Bescheini gung über den Betrag der ihm kommenden Rentenbriefe und darüber, dass zufolge der Übereignung die Rentenbriefe an ihn ausgefolgt werden, vorausgesetzt, dass er die zu Renten gütern bestimmten Grundstücke lastenfrei abschreiben lässt. Die Bedingungen des Zwischenkredits wurden jedoch durch den hohen Zinsfuss und durch sonstige Nebengebühren (Provision, 4*