Courtage, Barauslagen etc.) dermassen drückend, dass sie vom Rentengutsbegründer, in Fällen, w-o das Verfahren geraumere Zeit in Anspruch nahm, nicht erschwungen werden konnten. Gleiche Schwierigkeiten zeigten sich bei. Beschaffung der Bar mittel zwecks Aufführung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zur ersten Einrichtung des Rentenguts. §. 2 des Gesetzes vom Jahre 1891 räumt zwp,r dem , Rentengutsbesitzer zu diesem Zwecke einen Kredit ein, die Generalkommission bewilligt jedoch das Baudarlehen nur dann, wenn das Rentengut bereits begrün det und das Gebäude , schon hergestellt und versichert ist, nachdem vorher der Rente die ausreichende Sicherheit fehlt und hauptsächlich, weil das Grundstück an sich zufolge der Ablö sungsrente bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze bereits be lastet ist. Demzufolge ist der Rentengutsnehmer auf einen Zwischenkredit angewiesen, ebenso, wie der Rentengutsbegrün der; jener zu Bauzwecken, dieser zwecks Abtragung der Lasten. Wird dem Rentengutsnehmer zü Bauzwecken ein Zwischenkredit von einem Kreditinstitut nicht gewährt, so ist er gezwungen, die Ebnung der Forderung des Bauunternehmers hinauszuschie ben und Letzteren durch Zinsen schadlos zu halten; erhält er zu Bauzwecken einen Zwischenkredit, so ist auch dieser mit einer Zinsenlast verbunden, welche die Baulichkeiten sehr ver- theuert und das Vorwärtskommen des Rentengutsbesitzers im Vorhinein fraglich macht. Dessen ungeachtet, dass das Gesetz Baudarlehen nur dem Rentengutsbesitzer bewilligt und ein solches Darlehen dem Rentengutsbegründer nicht gewährt wer den darf, bewährte sich in der Praxis vollkommen, besonders bei Begründung von grösseren Ansiedelungsstellen, die Herstel lung von Baulichkeiten durch die Rentengutsbegründer. Zu diesem Zwecke werden von' den Generalkommissionen Bescheini gungen über jene Beträge ausgefertigt, bis zu welchen die Ren tenbanken ohne Gefahr zu laufen Baudarlehen gewähren kön nen. Der Rentengutsbesitzer verzichtete auf den ihm von der Rentenbank in dieser Weise bewilligten Kredit zu Gunsten des RentengutsbegründeFs, welcher dergestalt zur Aufführung der Baulichkeiten und zur Befreiung von Belastungen einen Zwischenkredit erwarb und hiedurch kamen die mit der Be schaffung der Zinsen verbundenen Schwierigkeiten nur noch in gesteigertem Masse zum Vorscheine. Um diese Schwierigkeiten, welche den Fortgang der Ren tenguts gründung ungünstig beeinflussen, hinwegzuräumen, legte die Regierung am 22. Juni 1899 einen Gesetzentwurf betreffend die Gewährung von Zwischenkpßdit bei Rentenguts gründungen