vor, 1 ) welcher Entwurf unterm 12. Juli 1900 auch Gesetz wurde. 2 ) Nach dem Gesetze vom Jahre 1900 betreffend die Ge- währng von Zwischenkredit bei Rentenguts'gründungen ist, inso- feme die Begründung der Rentengüter durch Vermittelung der Generalkommission erfolgt, der Zwischenkredit zur Abtragung der Schulden und der Belastungen des auseinanderzusetzenden Grundbesitzes und zur ersten Einrichtung der Rentengüter mit den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den Reservefonds beständen der Rentenbanken zu gewähren. Der Fonds kann zu diesem Zwecke bis zum Betrage von 10 Millionen Mark in Anspruch genommen werden. Indem die Gesetzgebung zu Zwecken des Zwischenkredits staatliche; Mittel zur Verfügung stellt, verfolgt sie den Zweck, der Hemmung des Rentengüterbildungs-Verfahrens bei mehr oder weniger andauernder Versteifung des Geldmarktes entgegen zutreten. Eben deshalb wird auch der Zinsfuss des staatlichen Zwischenkredits zu normalen Bedingungen festgestellt und dem Kreditnehmer keinerlei materieller Vortheil zu Lasten des Staates gesichert. 3 ) Der staatliche Zwischenkredit kann ebenso dem Ren tengutsbegründer als auch dem Rentengutsnehmer gewährt wer den. Die Darlehen sind durch endgiltige Übernahme der Renten auf die Rentenbank rückzahlbar, und zwar nach Thunlichkeit durch Übereignung der ausgehändigten Rentenbriefe. In den bezüglichen Bestimmungen der Grundgesetze über die Rentengüter vom Jahre 1890 und 1891, betreffend die Con- solidirung der Renten auf eine geraumere Zeit mittelst der Un kündbarkeit ; die Verfügungsbeschränkungen bei der Veräusse- rung und der Zertheilung des Rentengutes; die Obliegenheiten zur ordnungsmässigen Herstellung der Gebäude und Erhaltung des landwirtschaftlichen Inventars, ist zwar eine ausreichende Sicherheit der Aufrechterhaltung des Rentenguts unter Lebenden, aber nicht für den Todesfall gegeben. Die Gesetzgebung hat für den Fall des Ablebens des Rentengutsbesitzers in den Grund gesetzen keinerlei Verfügung getroffen; demzufolge richtete sich die Vererbung der Rentengüter nach den Vorschriften des allge- *) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gewährung von Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen. Nr. 269. Haus der Abgeordneten. 19. Legislaturperiode. I. Session. 1899. 2 ) Gesetz betreffend die Gewährung von Zwischen kredit bei Rentengutsgründungen. Vom 12. Juli 1900. (Ges.- Sammlung für die königl. Preussischen Staaten. Nr. 10.222.) s ) Cit. E n t w u r f S. 9.