54 meinen bürgerlichen Rechts, was in der Zerstückelung, Zer splitterung der Rentengütler von ohnehin kleinem Umfange und beziehentlich darin zum Ausdrucke gelangte, dass das Renten gut zufolge seiner nothgedrungenen hypothekarischen Über lastung lebensunfähig wurde. Der Zweck der ganzen Institution wurde durch die Anwendung des gemeinen Erbrechts bei Ilen- tengütem gefährdet. Nehmen wir einen Rentengutsbesitzer, der ein Viertel des Kaufpreises bar anzahlen und ausserdem das todte und lebende Inventar aus eigenen Mitteln anschaffen kann. Wenn nun dieser sehr entsprechende und finanziell günstig fundirte Rentenguts besitzer nach Ablauf von 10 Jahren, wo die Amortisation der Renten schon vorwärts gegangen ist, stirbt, so gestaltet sich die Sache folgendermassen: Der Übemahmspreis des Rentenguts von 50 Joch beträgt pro Joch 150 M., zusammen 7500 M.; mit seinem Barvermögen von (2500 M. hat er den Aufbau der noth- wendigsten Gebäude beschafft und sein Inventar, das er schon hatte, ergänzt. Der Gesammtwerth des Rentenguts repräsentirt nunmehr also 10.000 M. (7500 + 2500), wovon drei Viertel, 7500 M., auf die Rentenbank übernommen werden. Diese 7500 M. hat der Rentengutsbesitzer mit 3V2°/o zu verzinsen und zu ys 0 /« zu amortisiren, so (dass er' pro Joch 6 M. Rente zu zahlen hat. Er stirbt, nachdem er 10 Jahre im Besitz gewesen ist und die Rente bezahlt hat und hinterlässt seine Frau und 5 Kinder. Be kanntlich amortisirt sich die 6OV2 Jahre hindurch zu entrich tende Rentenbankrente in den ersten Jahren ausserordentlich langsam, dermassen, dass nach Ablauf der ersten 10 Jahre von je 100 M. nur erst 5.87 M., insgesammt somit 440.25 M. durch Amortisation getilgt sind; es bleibt also als Rentenkapitalschuld noch 7059.75 M. übrig. Nun will sich die Wittwe mit den Kin dern auseinandersetzen und es, soll der Werth des Gutes zur Zeit der Auseinandersetzung ermittelt werden. Nehmen wir an, dass ordentlich gewirtschaftet wurde und dass der Gesammt werth des Gutes, nachdem sich derselbe um 500 M. gehoben hat, auf 10.500 M. geschätzt iwird. Die Rentenkapitalschuld be trägt 7059.75 M. und diese abgezogen von den 10.500.— M., so beziffert sich der ganze Nachlass auf 3450.25 M. Dieser Betrag ist nun im Sinnei des Erbrechtes so zu vertheilen, dass zur einen Hälfte, 1725.12 M., auf die in Gütergemeinschaft lebende Ehe frau, die andere Hälfte auf die fünf Kinder, also auf jedes Kind 345.02 M. entfällt. Offensichtlich wird selbst die am besten gestellte Wittwe kaum in der Lage sein, das Gut, welches nunmehr eine Kapitalschuld von (7059.75 + 1725.12=) 8784.87 belastet, für