1894 legte sie einen Gesetzentwurf betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern 1 ) vor, welcher unterm 8. Juni 1896 Gesetz wurde 2 ) und am 1. Oktober desselben Jahres auch in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde die preussische Ren tenguts- und Ansiedelungsgesetzgebung ergänzt und deren vor her dargelegten Mängel behoben. Das Gesetz unterwirft dem Anerbenrecht alle Renten- und Ansiedelungsgüter, deren Anerbengutseigenschaft im Grundbuche- eingetragen wird. Das Anerbenrecht ist somit nicht obligato risch, sondern fakultativ und stellt sich als ein persönlicher Anspruch des Anerben dar, vermöge dessen dieser bei der Erb- theilung von den Miterben, die eine dem Werthe ihrer Erb portion entsprechende Abfindung erhalten, die Überlassung des Gutes nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes verlan gen kann.. Das Gesetz regelt hiernach die Erbtheilung für Erb fälle, bei denen ein Renten- oder Ansiedelungsgut in Betracht kommt, und zwar für Intestaterbfälle (cit. Ges. §§. 6 und 10). 3 ) Mit anderen Worten, die Vorschriften des Gesetzes treten nur dann in Rechtswirksamkeit, falls der Erblasser bezüglich des Nachlasses keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde (Generalkommis sion, Ansiedelungskommission). Der Rentengutsbesitzer ist anzu hören, kann jedoch nicht widersprechen. 4 ) Hiedurch wird der fakultative Charakter der Eintragung rein illusorisch; und wenn auch das Anerbenrecht dem Namen nach facultativ ist, in der Wirklichkeit kann es als obligatorisch angesehen werden. Die* Eintragung der Anerbengutseigenschaft ist nicht nachzusuchen,, wenn die Renten- und Ansiedelungsgüter ausnahmsweise eine- wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besitzen, oder der Auf rechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit überwie gende gemein wirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Über das Vorhandensein dieser Fälle entscheidet die nämliche Behörde, welche die Eintragung nachsucht. Es ist zu bemerken, dass falls die Eintragung trotz Ermangelung ihrer Vorbedingungen 0 Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerben recht bei Renten- und Ansiedelungsgütern nebst Begrün dung. Berlin, 1895. 2 ) Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Renton- und Ansiedelungsgütern. Vom 8. Juni 1896. (Gesetz-Sammlung S. 124.) 3 ) Cit. Entwurf S. 31. 4 ) «Die zuständige Behörde hat nach. Anhörung des Eigentümers die Eintragung von Amtswegen nachzusuchen.» (Cit. Ges. §. 2 Abs. 3.)