nachgesucht wird, eine Abhilfe nicht Platz greifen kann; denn der Grundbuchrichter ist weder von Amtswegen, noch auf Antrag des Eigenthümers berechtigt, noch verpflichtet, das An suchen zu versagen. Von Amtswegen nicht, weil er durch keinerlei Gesetz gehalten ist, über die fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit, oder die gemeinwirtschaftlichen Interessen Er hebungen zu pflegen, nachdem die Entscheidung dieser Fragen besonderen landwirtschaftlichen richterlichen Behörden (Gene ralkommissionen etc.) Vorbehalten ist. Aber auch auf Antrag des Eigenthümers ist der Grundbuchsrichter nicht befugt, das Ansuchen auf Eintragung zu versagen, nicht nur gleichfalls aus letzterem Grunde, sondern auch darum, weil die Eintragung ausschliesslich auf Ansuchen einer zuständigen Behörde erfol gen kann. 1 ) Die Aufhebung der Anerbengutseigenschaft erfolgt durch Löschung im Grundbuche, auf Ersuchen der Generalkommission,, welche nach Anhörung des Eigenthümers die Löschung nur dann nachsucht, wenn das Gut die wirtschaftliche Selbständig keit verloren hat, oder der Aufrechterhaltung der wirtschaft lichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirtschaftliche Inter essen entgegenstehen. Wenn zu einem Nachlass ein Anerbengut gehört und der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, so steht, in Erman gelung einer entgegenstehenden Verfügung von Todeswegen, das Anerbengut nebst Zubehör als Erbantheil kraft Gesetzes — einem Erben (dem Anerben) allein zu. Eine letztwillige Ver fügung des erblassenden Rentengutsbesitzers aber, wonach das Rentengut, als Anerbengut, unter allen seinen Erben zu zer- 1 heilen sei, ist unzulässig, da doch die Rentengüter unzer- theilbar sind und somit das Gut thatsächlich nur von einem Erben vererbt werden kann. Die Befugniss des Erblassers be schränkt sich somit allein darauf, die Person des Anerben zu bestimmen und diesen mit der Ausfolgung der den Miterbeu anfallenden Erbportionen zu belasten. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass wenn auch nach dem Wortlaute des Ge setzes das Anerbenrecht bei den Rentengütern dem Namen nach, facultativ, in der Praxis aber thatsächlich obligatorisch ist. Anerbe kann nur jener sein, der gleichzeitig Erbe des Erb lassers ist; demnach sein Descendent, seine Geschwister, deren Descendenten, oder Ehegatte. Das Gesetz bestimmt ausführlich: die Reihenfolge, in welcher die Descendenten des Erblassers. 1 ) Stier-Somlo: Ibid. S. 71.