58 anerbenberechtigt sind. Diese Anerbfolge ist subsidiarisch gere gelt; d. h. die Berufung des Anerben ist dem freien Ermessen des Rentengutsbesitzers Vorbehalten und tritt nur in Ermange lung einer diesfälligen Verfügung die im Gesetze vorgesehene Anerbfolge in Kraft, gemäss welcher leibliche Kinder den Adop tivkindern, ehelichen die unehelichen Vorgehen. Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommen männlichen Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen oder männlichen Nachkommen solcher, die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nach kommen; falls aber Nachkommen von Söhnen nicht vorhanden sind, die ältere Tochter des Erblassers und deren Nachkommen. Die Übernahme des Anerbenguts ist nicht obligatorisch; durch Verzichtleistung auf dasselbe, welche rechtswirksam nur vor dem Nachlassgerichte erfolgen kann und unwiderruflich ist, übergeht das Anerbenrecht auf den nächsten Anerbenberech tigten. Das Gesetz regelt ausführlich die Erbrechtsklassen und den Modus der Erbtheilung. Die Erbschaftsschulden belasten nicht das Anerbengüt, sondern sind auf das ausser dem Anerbengut vorhandene Vermögen anzurechnen; werden die Erbschafts schulden durch dieses Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe ein Drittheil des festgesetzten Anrechnungswerthes als Voraus (Präcipuum); werden sie aber durch dieses Vermögen nicht gedeckt, so ist der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden von dem Anrechnungswerth in Abzug zu bringen und es erhält von dem verbleibenden Betrag der Anerbe ein Drittheil als Voraus. Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erb lassers veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen (cit. Ges. §. 26). Die schwierige und wichtige Frage: die Feststellung des Anrechnungswerthes des Anerbenguts löst das Gesetz (im §. 17) in der Weise, dass das Anerbengut nach dem jährlichen, nach haltigen Reinerträge geschätzt wird, den es mit dem Zubehör durch Benutzung als Ganzes bei ordnungsmässiger Bewirtschaf tung gewährt. Der mit dem 25fachen zu Kapital gerechnete Rein ertrag ergibt den Kapitalwerth, von dessen Betrag der Kapital werth der auf dem Anerbengute haftenden vorübergehenden Lasten in Abzug zu bringen ist. Der sich in dieser Weise erge bende Kapitalwerth bildet den Anrechnungswerth des Anerben guts. Wie wir sehen, ist bei der Erbtheilung nicht der Verkehrs werth, sondern der nachhaltige Ertragswerth massgebend. Wenn sich die Erben hinsichtlich der Erbtheilung nicht