einigen können, so ist die Generalkommission gehalten, unter •den Betheiligten eine friedliche Verständigung anzustreben und dahin zu wirken, dass die Erhaltung der wirtschaftlichen Selb ständigkeit und der Leistungfähigkeit des Anerbenguts gesichert werde. Wird eine Vereinbarung auch dann nicht erzielt, so kön nen die Miterben ihre Erbantheile vom Betrage des festgestellten Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus und des etwaigen Mehrbetrags der Erbschaftsschulden übrig bleibt, nur in fester, ihrerseits unkündbarer Geldrente (Erbabfindungs rente) beanspruchen. Für den Fall aber, als die Erbantheile im einzelnen den Betrag von 30 M., oder insgesammt den Betrag des jährlichen, nachhaltigen Reinertrages nicht übersteigen, ist den Miterben das Recht auf Kapitalabfindung belassen. Mit anderen Worten, die Miterben erhalten ihre Erbantheile nicht in Kapital, sondern sie haben, soweit dieselben den Betrag von 30 M. über steigen, Anrecht auf eine dem Kapitalwerth ihrer Erbantheile entsprechende Jahresrente, welche jedoch — wie wir dies später sehen werden — in Kapital, durch bankmässige Vermit telung ablösbar ist. Die Erbabfindungsrente entspricht dem 25. Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals; sie läuft vom Todestage des Erblassers und ist mit Ablauf eines jeden Vierteljahrs zahlbar. In Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten hat die Tilgung der Erbabfin dungsrente durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbe trags von lV2°/o des Abfindungskapitals zu der Erbabfindungs- rente zu erfolgen. Die Rente ist nach vorgängiger dreimonat licher Kündigung durch Kapitalzahlung seitens des Übernehmers des Anerbenguts ablösbar. Im Interesse der durch unkündbare Rente befriedigten Miterben kann, nach dem Gesetze, die Ren tenbank die Rentenansprüche der Miterben übernehmen, d. h. die Erbabfindungsrente ist durch Vermittelung der Rentenbank ablösbar. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder den 24V2fachen Betrag der Erbabfindungsrente in 3 % %, oder den 26fachen Betrag in 3°/o Rentenbriefen nach deren Nennwerth, ■oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde. Derzeit geschieht die Abfindung —- wie bekannt — in .3V2°/o Rentenbriefen. Bei wesentlichen Zinsfussveränderungen kann, für spätere Abfindungen, durch königliche Verordnung ■ein anderes Vielfache der Erbabfindungsrente festgestellt wer den. Der Anerbe zahlt an die Rentenbank eine Rentenbankrente, welche, falls 3V2 0 /o Rentenbriefe als Abfindung gegeben sind, 5°/o, und falls 3% Rentenbrdefe gegeben sind, 4V2°/o des Nenn- werthes der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen