mehrere Liegenschaften zu einem Rentengute vereinigt (Conso- lidirungj. Von den 9923 Rentengütern wurden 7223 durch Zer- theilung und 2700 durch Consolidirung errichtet. Zum über wiegend grössten Theil der Fälle hat somit der Staat die Grund- besitzzertheilung zu Zwecken der inneren Colonisation angewen det und auch die Rentengutsgesetze legen das Hauptgewicht auf diese Art der Begründung, obgleich die kleingrundbesitzenden Bauern gerne und — wie wir sehen — oft von der Befugniss des Gesetzes Gebrauch machen, wonach sie benachbarte kleine' Parcellen zu ihren Grundbesitz, schlagen, um hiedurch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern. Behufs Bildung der 9923 Rentengüter wurden 1148 Güter zur Gänze oder zu einem Theile parcellirt. Die Gesammt- grösse der Restgüter beträgt 134 349 ha, also mehr als die Hälfte (54.4°/o) des zur Rentengutsbildung angebotenen Areals von 246 898 ha. Restgut wird jener Theil der angebotenen Güter genannt, auf welchem das Wohn- und die alten Wirtschafts gebäude gelegen sind; um die Verwerthung der Gebäude zu ermöglichen, ist es aus wirtschaftlichen Interessen zulässig, dass, falls ganze Güter in Rentengüter zerstückelt werden, die Rest güter die festgestellte Maximalgrösse, — welche z. B. in West- preussen und Posen 50 ha, in Schlesien 30 ha, in Brandenburg und Pommern 70 ha beträgt — übersteigen. Die Restgüter ver bleiben jedoch fast immer in den Händen der Rentengutsaus geber und werden in Rentengüter nicht umgewandelt. 1 ) Die Zergliederung der Rentengüter nach ihrer Grösse be leuchten folgende Daten: Unter 2 1 /» hä 743 Von 2Vs bis 5 hä 1 887 Von 5 bis 7Vs hä 1817 Von 7Vs Ris 10 ha 1 391 Von 10 b|is 25 ha 3190 Ueber 25 ha 895 Zusammen .. . 9 923 Diese Daten beweisen, dass die Generalcommissionen in ihrer zielbewussten und planmässigen Bestrebung auf Schaffung und Beförderung des kleinen und mittleren Bauerngrundbesitzer standes den Intentionen der Gesetzgebung zur Genüge ent- 0 Blondei: Etudes sur les populations rurales de l’Allemagne et la crise agraire. Paris, 1897 (S. 374); ferner Wald heck er: Die preussischen Rentengutsgesetze etc. Berlin, 1894 (S. 77).