69 wünschenswert!! wäre, so kann der Rath dieses Gut in Pacht nehmen, um dasselbe als Kleinstellen in Pacht zu geben (let- ting it in small holdings). Der Grafschaftsrath kann somit durch eigenthümliche Übertragung und durch Pacht die ,von ihm erwor benen Güter, zum Zwecke der Gründung ,von ländlichen Klein besitzen überlassen. Der Grafschaftsrath ist befugt — nach Ermessen — das von ihm erworbene und zu zertheilende Grundstück vor Ver- äusserung oder Verpachtung desselben in Kleinstellen einzu richten (adapt for small holdings), indem er dasselbe zerfheilt einzäunt, mit Wegen und anderen Investitionen, wie Drainage, Wasserleitung, versieht, da die Investitionen auf dem Grund stücke, als Ganzem, ökonomischer und befriedigender erfolgen können. Ebenso kann der Rath auf den Gütern Baulichkeiten aufführen, insoferne hiefür Zweckmässigkeitsgründe sprechen und der Gutsnehmer (Eigenthümer) oder der Besitzer (Pächter) dieselben nicht seihst vornehmen kann. Nachdem der Rath die Gesammtkosten des .Landerwerbes und der aufgewendeten Investitionen auf die einzelnen Grund stücke gerecht zertheilte, bietet er die Kleinstellen zum An käufe aus. Nimmt der Rath wahr, dass Jene, die die Kleinstel len selbst bewirtschaften wollen, zum Ankäufe der Grundstücke, in der vorgeschriebenen Weise unfähig sind, oder falls der Rath selbst das Gut nur in Pacht pahm, so kann er die Grundpar zellen anstatt zu verkaufen, auch verpachten, jedoch nur dann, wenn die Parzelle nicht grösser als 15 acre (IV2 Kat.-Joch) ist, oder wäre sie grössetr, der bei Bemessung der Einkommen steuer in Betracht zu ziehende Jahreswerth (Pachtschilling) 15 Pfund Sterling nicht übersteigt. Dem Grafschaftsrath steht nach Gutdünken das Recht zu, eine oder mehrere Kleinstellen auch an Cooperativ-Genossenschaften zu verkaufen oder zu verpach ten. Hiedurch ist die Möglichkeit geboten, dass Mehrere durch Vereinigung ihrer Vermögenskraft und ihrer Fähigkeiten, zu einem gemeinschaftlichen Zwecke und zu ihrem gemeinschaft lichen Vortheile im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion Zusammenwirken. Ein jeder Grafschaftsrath, sofern© er nicht ein städtischer Behörderath ist (not being a council pf a county borough), hat eine Kommission zu entsenden, deren Aufgabe ist, zu entschei den, ob nach den Verhältnissen der Grafschaft die Anwendung des small holdings-Gesetzes begründet sei. Im Gesetze ist fer ner die Befugniss gegeben, dass ein pder mehrere Grafschafts wähler bei dem Grafschaftsrathe im Gesuchswege, .unter Nach