71 '275 £. (auf Grund der Archer’schen Tabelle) 1 ) nach der im Ge setze statuirten ersten Rückzahlungsmodalität mit Ablauf des ersten Halbjahres 2 £. 15 s. an Kapital und 5 £. 10 s. an Zin sen, mit Ablauf des zweiten Halbjahres 5 £. 8 s. 11 d an Zin sen und ebensoviel an Kapital, während der ganzen 50 Jahre; 'hingegen nach der zweiten Zahlungsmodalität während 50 Jahren mit Ablauf eines jeden Halbjahres 6 £. 7 st 7Vk d zu zahlen. Der noch nicht getilgte Betrag kann jstets rückgezahlt, die An nuität wann immer abgelöst werden. Der Rath ist befugt, inso- ferne er dies als zweckmässig erachtet, mit Rücksicht auf jene vom Gutsnehmer zu tragenden Auslagen, welche den Werth der Stelle erhöhen, zur Zahlung der fälligen ,Kapital-, oder Zinsen-, oder Annuitätsraten einen Aufschub für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren zu gewähren, jedoch nur insoweit, als der Grafschaftsrath vor Verlusten gewahrt bleibt. Ein jeder Grafschaftsrath, welcher wegen Gründung von kleinen Grundbesitzen Güter ankauft, lässt ein besonderes Nor mativ bezüglich Ausführung des Gesetzes ergehen, insbesondere nach der Richtung hin, in welcher ,Weise er den Verkauf und die Verpachtung der Kleinstellen vornimmt; wie der Antrag veröffentlicht wird; wie es verhindert werden soll, dass die Kleinstelle an eine solche Person verkauft .oder verpachtet werde, die dieselbe persönlich zu bewirtschaften unfähig ist und im Allgemeinen, in welcher Weise die persönliche Rewirtschaftung der kleinen Grundbesitze durch den Gutsnehmer zu sichern sei. Ein jeder Grafschaftsralh hat über die Eigenthümer und über die Besitzer (Pächter) der von ihm verkauften, oder ver pachteten Kleinstellen ein Verzeichniss, sowie eine Landkarte oder einen Plan zu führen, worin ,der Flächeninhalt, die Gren zen und die Lage einer jeden einzelnen verkauften oder ver pachteten Kleinstelle ersichtlich gemacht sind. Ein solches Ver zeichniss erleichtert sehr die späteren Verkäufe. Ein jeder einzelne durch den Grafschaftsrath verkaufte Kleinbesitz unterliegt 20 Jahre hindurch vom Tage des Verkaufes an gerechnet und auch über diese Zeit hinaus, insolange auf dem Gut ein ungetilgter Kaufschillingsrest haftet, folgenden Vor schriften: a) sämmtliche auf Grund der Kaufpreisschuld jeweilig zu entrichtenden Zahlungen sind pünktlich zu leisten; b) das Gut kann ohne Zustimmung des Grafschaftsrathes nicht zer- theilt, nicht übertragen, weder verpachtet, noch in Unterpacht gegeben werden; c) das Gut hat der Eigenthümer, beziehent- ■*■) M i 11 e r ibid S. 39.