lieh der Besitzer zu bewirtschaften und kann zu anderen als- zu wirtschaftlichen Zwecken nicht benützt werden; d) auf dem. Gute darf mehr als ein Wohnhaus nicht errichtet werden; e) ein jedes auf dem Gute aufgeführte Gebäude ist mit solchen Einrichtungen zu versehen, welche der Grafschaftsrath zur Sicherung der sanitären Anforderungen und zur Wahrung vor Überfüllung für zweckmässig erachtet; f) kein einziges auf dem Gute befindliches Wohnhaus oder Gebäude darf zum Verkauf von geistigen Getränken verwendet werden; g) ohne Zustimmung des Grafschaftsrathes kann auf dem Gute kein Wohnhaus erbaut werden. Wird eine dieser hier angeführten Vorschriften ver letzt, so steht dem Grafschaftsrathe das Recht zu, das Gut zu verkaufen, vorher gibt er aber — insoweit dies möglich dem Eigenthümer Gelegenheit, den Fehler gut zu machen. Sofern die Kleinstelle in Folge Ablebens des Eigenthümers, auf Grund letztwilliger Verfügung, eines Legats oder gesetz licher Vererbung zu zertheilen wäre, so kann der Grafschafts rath fordern, dass die Kleinstelle während 12 Monaten nach einem solchen Todesfälle ausschliesslich an eine Person ver kauft werde, oder aber, falls dies erfolglos versucht wurde, kann der Grafschaftsrath dieselbe verkaufen. Ein solcher von dem Grafschaftsrath vorgenommener Verkauf kann entweder unter Eintragung des restlichen Kaufgeldes, oder aber zur Gänze oder zum Teile (ohne dieselbe erfolgen; in beiden Fällen sind die auf den Kaufpreis bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes in gleicher Weise anzuwenden, als wenn der Verkauf ein in Gemässheit des Gesetzes erfolgter erstmaliger Verkauf wäre. Der aus dem Verkaufe einiaufende Betrag ist zur Abtragung des eventuellen Kaufschillingsrestes, oder zur Ablösung der nicht immerwährenden Rente oder Annuität zu verwenden. Der Graf schaftsrath ist befugt, unter, in dem durch ihn erlassenen Nor mativ anzugebenden besonderen Verhältnissen bei Verkauf der Kleinstellen in einzelnen Fällen von den obangeführten Vor schriften gänzlich oder zum Theile abzusehen. Hinsichtlich Eintragung des Eiigentbumsrechtes auf das durch den Grafschaftsrath zwecks Ansiedlung erworbene Gut,,, findet der Land Transfer Act vom Jahre 1875 38 & 39 Vict. ch. 87 Anwendung. Wenn der Eigenthümer eines Kleinbesitzes, nach dem Erlöschenderauf den Kleinbesitz bezüglichen einschränkenden Be stimmungen, denselben zu einem anderen, als zu landwirtschaft lichen Zwecken zu benützen gedenkt, so hat er die Kleinstelle vorher jenem Grafschaftsrathe zum Ankauf anzubieten, von wel-