ehern derselbe erworben wurde und nur nachher Jenem oder Jenen, deren Besitz unmittelbar an den Kleinbesitz grenzt. Für diesen Fali finden die §§ 127—130 des Land Clauses Conso- lidation Act vom Jahre 1845 8 & 9 Vict. ch. 18 über die Re gelung des Vorkaufsrechtes bezüglich der überschüssigen Fel der Anwendung, als wäre der Eigenthümer des small holding der Beförderer der Unternehmung und der holding in Gemäss- heit dieser Paragraphe das überschüssige Grundstück (super- fluous lands). Der Grafschaftsrath kann, insolange bezüglich eines Klein besitzes der Kaufvertrag in Schwebe ist, das Gut derart ver pachten oder verwalten, wie und solange er dies für zweckmäs sig erachtet. Ist zwischen dem Pächter des Kleinbesitzes und dem Eigenthümer des Grundstückes hinsichtlich Ankauf des Gutes eine Vereinbarung zu Stande gekommen, so kann der Graf schaftsrath, in dessen Bezirk der Kleinbesitz oder ein Theil desselben gelegen ist, dem Pächter gegen Belastung des Klein- besit.zes höchstens vier Fünftel des Kaufpreises vorstrecken. Auch auf die in dieser Weise gewährten Darlehen und auf die dermassen erworbenen Kleinbesitze sind die gesetzlichen Vor schriften bezüglich des durch Belastung der vom Grafschafts- ratli verkauften Güter gesicherten Kaufpreises anzuwenden, als wäre der Darlehensvorschuss der Kaufpreis, mit der Ausnahme jedoch, dass der Grafschaftsrath dem Gutskäufer hinsichtlich des Rechtstitels nicht haftet. Der Grafschaftsrath kann ein sol ches Darlehen nur insoferne gewähren, wenn er sich genügende Überzeugung verschafft hat, dass der Rechtstitel des Grund besitzes ein richtiger, der Kaufpreis ein entsprechender ist und der Verkauf des Grundstückes bona fide erfolgte. Diese Ver fügung des Gesetzes trägt viel zur Erleichterung des eigenthüm- lichen Erwerbes des Grundbesitzes und hiedurch zur Ver mehrung der Grundeigenthümer bei. Der Grafschaftsrath kann Grundstücke nur zu solchem Preise erwerben, dass die hiezu aufgewendeten Auslagen im Verkaufspreis, beziehentlich im Pachtschilling der Kleinstellen ihre Deckung finden, während der Kaufpreis, beziehentlich der Pachtschilling mit einem solchen Betrag festzustellen ist, dass der Rath vor Verlusten gewahrt bleibe. Zum Schlüsse sei be merkt, dass das Gesetz den Grafschaftsrath ermächtigt, zu den Zwecken des Gesetzes von der Kreditkommission für öffent liche Arbeiten (Public AVorks Loans Commissioners) ein Dar