75 eine graduelle Abstufung von den kleinsten Gütern an nach aufwärts zu sichern. 1 ) Einzelnen Grundbesitzern gelang es mitunter, Kleinstellen zu gründen, aber auch die privaten Ansiedlungen waren von sehr wenig Erfolg begleitet. 2 ) III. ABSCHNITT. Bestrebungen nach Errichtung von Rentengütern in Oesterreich. Während es gelang in Preussen die Rentengüter instituts weise zu sichern und in England —• wenn auch nur für kurze Zeit — ins Leben zu rufen und hiedurch das Rentenprinzip mehr oder weniger zu verwirklichen: konnte in Oesterreich die gesetzgeberische Bestrebung nach Errichtung von Rentengütern und hiedurch nach Einführung des Rentenprinzips nicht zur Geltung gelangen, da das Rentengutssystem in Verbindung mit der korporativen Organisirung des ländlichen Grundbesitzerstan des, mit der gleichzeitigen Verwirklichung von tiefgreifenden, über die relativ berechtigte, landwirtschaftliche Interessenver tretung weit hinausgehenden Einrichtungen und mit der grund sätzlichen Umgestaltung der geltenden Agrarorganisation geplant wurde; gegenüber dem thatsächlichen liberalen Grundbesitz rechte konnte die Durchführung desselben nicht gesichert werden. Der Zweck der preussischen und der englischen Renten gutsgesetzgebung ist durch Zerstückelung der vorhandenen oder erworbenen Güter, die Besiedelung derselben mit Bauern; der österreichische Entwurf rührt an ein tieferes Problem, als er sich die Erhaltung des in seiner wirtschaftlichen Existenz gefähr deten bestehenden Bauernstandes zum Ziele setzte und als eine zu lösende Aufgabe stellte. Dieses Ziel will der Entwurf durch Sicherung des Bauernstandes gegen die Gefahr der Verschuldung erreichen. Vom Gesichtspunkte der Rentengutspolitik ist der Ent wurf des österreichischen Rentengutsgesetzes ein bedeutungs voller gesetzgeberischer Versuch. Die österreichische Regierung legte am 10. Oktober 1893 dem Abgeordnetenhause den Gesetzentwurf betreffend die Errich- *) Ci!. Final Report S. 131. a ) L o c. c i t. S. 127.