ben ist eine bindende Aufgabe der landwirtschaftlichen Berufs genossenschaften. Die Entlastung der Grundbesitze und die Gründung von lastenfreien Rentengütern hielt der Gesetzgeber darum für noth- wendig, weil die hypothekarische Verschuldung der Grund besitze, die Zahl der exekutiven Feilbietungen und der Verlust ,aus der folgenden Zusammenstellung ersichtlich ist 1 ) (S. S. 78): Nach dieser Tabelle entfällt vom 2,791 Milliarden Gulden Hypothekarschuldenstand auf die Länder mit überwiegend land wirtschaftlichem Charakter ein Hypothekarschuldenstand von 2,183 Milliarden Gulden; und von den auf exekutiv verkaufte Realitäten intabulirten 660,735 Milionen Gulden Forderungen hatten die Gläubiger wegen Unzulänglichkeit des Erlöses während 25 Jahren 287,072 Millionen Gulden (43,4°/o) Verluste zu erlei den. Diese Verlustverhältnisszahl sinkt hinsichtlich des ganzen Reiches auf 27,6%, woraus zu ersehen ist, dass die Belastungs quote auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften eine viel grös sere ist. Nach 'den Berechnungen von Schiff Walter belastet in Oesterreich die Hypothekarschuld mehr als ein Drittel (35,8%) des gesamten Bodenwerthes. 2 ) Unter solchen Umständen erachtete der Gesetzgeber als seine Aufgabe, die möglichst baldige Ablösung der Grundschul den, ohne Schädigung der erworbenen Gläubigerrechte, ohne Erschütterung der Bodenwerts- und Hypothekarkreditverhältnisse. Die allmälige Durchführung dieser Aufgabe wurde vom Ge setzgeber derart geplant, dass die landwirtschaftlichen Liegen schaften, über welche durch die exekutive Feilbietung eine wirtschaftliche Krise hereingebrochen ist, anlässlich des exeku tiven Verkaufes derselben, durch die Landesgenossenschaften behufs Gründung von Rentengütern übernommen und die Hypo thekarschulden aus dem Erstehungspreis nach der Kaufschilling- Vertheilungstagfahrt ausbezahlt werden. Bei der Feilbietungs tagsatzung wird nämlich nach dem geltenden Recht mit sämt lichen Realgläubigern Abrechnung gepflogen, jede Schuld wird fällig und muss von der Hypothek gelöscht werden. Der Ent- J ) S. Die Hypothekarbelastung im landtä fliehen und «sonstigen') Grundbesitze in den im Reichsrathe vertre tenen Königreichen und Ländern. (S. 178, 179, 258 und 259.) Zu 710 und 711 der'Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. XL Session. 1898. Beilage V. 2 ) Schiff Walter: Zur Frage der Organisation des landwirtschaft lichen Kredites in Deutschland und Oesterreich, Miaskowski’sche Staats- und «oziahvissenschaftliche Beiträge. Band I Heft 1. (S. 44).