«0 Eigenthümer, dessen Ehegatte, Deseendenten, Eltern, Geschwister und deren Verwandte in absteigender Linie sind der Reihen folge nach zur Übernahme des Rentenguts berechtigt, insofern gegen ihre wirtschaftliche Befähigung, oder gegen ihre Ver trauenswürdigkeit kein Gedenken besteht (§§ 25—29). Sobald der Rentengutsübernehmer bestimmt ist, schliesst die Landesgenos senschaft mit ihm den Rentengutsvertrag ab. Der Ablösung der Hypothekarlasten durch die Landes genossenschaft und die Abzahlung derselben durch den Eigen thümer in Form einer Rente bewirkt, dass an Stelle des frühe ren Gläubigers ein anderer Gläubiger, die Landesgenossenschaft, tritt. 1 ) Die Vermittlungsthätigkeit der Landesgenossenschaft würde aber von keinem nachhaltigen Erfolg begleitet sein, wenn die Verschuldung der in dieser Weise entlasteten Rentengüter zulässig wäre. Der Entwurf untersagt daher die Belastung, die Veräusserung und die Zertheilung der Rentengüter; die Liegen schaften sind diesen Beschränkungen solange unterworfen, bis sie den Rentengutscharakter haben (§§ 33—34). Die Aufhebung der Rentengutseigenschaft ist von zwei in Verbindung stehen den Bedingungen, von der vollständigen Abstattung des Renten kapitals ;und vom Ablauf der durch Vertrag bestimmten Til gungsperiode abhängig. Durch die . vorzeitige Tilgung des Ren tenkapitals wird zwar das Gut lastenfrei, sie bewirkt jedoch die Aufhebung der Rentengutseigenschaft nicht. Gleichfalls zur Ver hinderung der Verschuldung bestimmt der Entwurf, dass beim Ableben des Rentengutsbesitzers das Rentengut unbelastet nur auf einen einzigen Gutskäufer übergehen kann. Die Tilgungsperiode der durch die Landesgenossenschaft ausgegebenen, halbjährig nachhinein verzinslichen, auf den Inhaber lautenden, seitens des Inhabers unkündbaren, aber ,im Nominalbeträge rückzahlbaren Rentenbriefe beträgt, je nach dem Zinsfuss derselben (3hi, 4 oder 4 x /2°/o), 60 1 /?, 56V2 oder 52 1 /3 Jahre. Im Entwürfe wurden auch Bestimmungen vorgesehen, welche darauf abzielen, für die Zeit der Unbelastbarkeit des Gutes das Kreditbedürfniss des Rentengutsbesitzers zu befriedi gen. Die Landesgenossenschaft ist nämlich berechtigt (zu Melio rationszwecken, im Falle eines erheblichen Elementarschadens etc.) Darlehen in Rentenbriefen zu gewähren (§§ 55—60), jedoch nur insoweit, als die zur Verzinsung und Tilgung des Renten kapitals jährlich vertragsmässig zu leistende Summe zur Ver- !) Erläuternde Bemerkungen. S. 5.