Errichtung von Rentengütern vor. 1 ) Nach dem Entwurf erstreckt sich die Wirksamkeit des Gesetzes nicht auf ganz Österreich,, sondern blos 'auf das Gebiet des Königreiches Galizien und Lo- domerien und auf das Grossherzogthum Krakau. Der Zweck des Gesetzentwurfes ist die Erhaltung 1 und. Schaf fung von mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Gütern. * 2 ) Zu diesem Behufe kann die galizische Landes-Rentengüterkom- mission 3 ) gegen pfandrechtliche Sicherstellung auf landwirt schaftlichen Gütern durch Zahlung einer jährlichen Rente (An nuität) zu verzinsende und zu tilgende Darlehen gewähren. Durch die pfandrechtliche Sicherstellung des Rentendarlehens wird das Gut zu einem Rentengute. Ein solches Rentendarlehen kann zur Bezahlung der auf einem Gute haftenden Hypothekarforderung, zur Abfindung von Miterben, zur Bezahlung des Kaufpreises, zur Be streitung der Kosten der Errichtung von, zum ordentlichen Betriebe der Wirtschaft nothwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, so» wie der Kosten für Meliorationsanlagen, zur Anschaffung desiür den ordentlichen Betrieb der Wirtschaft erforderlichen loten und lebenden Inventars und ausnahmsweise zur Beschaffung des- Betriebskapitales gewährt werden. Ein Rentendarlehen darf nur demjenigen gewährt werden,, welcher eigenberechtigt und Landwirt seinem Berufe nach ist, in diesem sich praktisch bewährt hat und mit Grund anzuneh men ist, dass er das Darlehen seinem Zwecke thatsächlich zu führen und sich auf dem Rentengut erhalten wird. Ein Renten gut kann nur ein dem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmetes Gut sein. Das gesamte Flächenausmass desselben darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 60 Hektar betra gen, sowie an Katastralreinertrag nicht weniger als 50 und nicht mehr als 1000 Kronen ausweisen. Alle zum Gute gehörigen Lie genschaften müssen zu einem Grundbuchskörper vereinigt sein. Ö Gesetz vom. . . . wirksam für das Königreich Gali- u s d Lodomcrien mit dem G r o s s h e r z o g t u m e Krakau, b c- treffend die Errichtung von Rentengütern. (Neuer lteferen- lenentwurf. Scbiussredaktion, Juli 1904.) 2 .) Im § 1 des Entwurfes heisst es zwar «landwirtschaftliche Güter mittlerer Grösse», dem widerspricht aber § 4, gemäss welchem das Flächen ausmass der Rentengüter 3—60 Hektar betragen kann, demnach Rentengüter sowohl mittlere, als auch kleine Grundbesitze sein können. 3 ) Der Sitz der Landes-Rentengüterkommission ist Lemberg. (§ 32.) An der Spitze derselben stellt der Landmarschall, oder dessen Stellvertreter als Vorsitzende; sie besteht aus 6 Mitgliedern, je zwei werden durch den Landtag und den Landesausschuss, zwei durch den. Statthalter entsendet..