Die Höhe des Rentendarlehens darf einschliesslich der voran gehenden Lasten, jenen Betrag nicht überschreiten, welcher dem Dreissigfachen. des Katastralreinertrages des Gutes und der Hälfte des Werthes, zu welchem die für den ordentlichen Betrieb der Wirtschaft nothwendigen. Wohn- und Wirtschaftsgebäude versichert sind, oder aber drei Vierttheilen des durch eine be sondere Schätzung fermittelten Werthes des Gutes entspricht. Ein Rentendarlehen darf nur demjenigen gewährt werden, welcher Alleineigenthümer des Gutes ist, ausgenommen die als Mit- eigenthümer auftretenden Ehegatten. Ein Rentendarlehen darf nur gegen Einverleibung des Pfandrechtes in der, den Vorzugs posten bildenden Steuern, Abgaben und wassergenossenschaft lichen Verpflichtungen unmittelbar folgenden Rangordnung ge währt werden. Nach dem Entwurf ist die Sicherstellung des Ren tendarlehens durch Eintragung einer Simultanhypothek auf meh rere Grundbuchskörper unzulässig. Der Eigenthümer des Rentengutes hat das Rentendarlehen jenem Zwecke 'zuzuführen, für welchen dasselbe gewährt wurde. Er ist ferner verpflichtet, das Rentengut ordentlich zu bewirt schaften und daher auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, ebenso das tote und das lebende Wirtschaftsinventar in gutem Zustande zu erhalten. Weiters hat er die Abgaben rechtzeitig zu entrichten und die Gebäude, das Inventar und die eingebracih- ten Erzeugnisse gegen Feuers gef ahr und die Saaten gegen Hagel schäden zu versichern (§ ll). Die Landes-Rentengüterkommis- sion überwacht die Erfüllung der dem Eigenthümer des Ren tengutes obliegenden Verpflichtungen. Der Eigenthümer des Renten gutes hat die zur Verzinsung und Tilgung des Rentendar lehens entfallende Rente halbjährig nachhinein zu bezahlen. Die Rente beträgt, je nachdem das Darlehen in 4perzentigen oder 4,5perzentigen Rentenbriefen erfolgt worden ist, 4,5 Per zent oder 5 Perzent des Nennwerthes der Rentenbriefe und ist im ersteren Falle durch 56, im zweiten Falle durch 52 Jahre zu entrichten. Wird ein Rentendarlehen behufs Erwerbung eines Gutes gewährt, so kann die Zahlung der Rente nach Ablauf eines Jahres begonnen werden (Freijahr). Selbstredend wird in diesem Falle das zu tilgende Rentenkapital um den Betrag der einjähri gen Zinsen der erfolgten Rentenbriefe erhöht. Der Eigenthümer des Rentengutes kann das Darlehen — abgesehen von besonders rücksichtswürdigen Fällen —• nur nach Ablauf von zehn Jahren behufs gänzlicher oder theilweiser Rückzahlung kündigen. Vor Ablauf der bezeichneten Frist kann das Darlehen nur bis zum vierten Theil desselben gekündigt werden. Sechs Monate nach