»4 erfolgter Kündigung ist das Darlehen oder der gekündigte Theil desselben zurückzuzahlen. Ist wenigstens ein viertel Theil des noch aushaftenden Rentendarlehens zurückgezahlt, so kann der Eigenthümer des Rentengutes die Aufstellung eines neuen Til gungsplanes verlangen, auf Grund dessen das restliche Renten darlehen innerhalb der nach dem Rentenvertrage noch laufen den Frist getilgt werden kann. Der Landes-Rentengüterkommis- sion steht nur dann das Recht zu, das Rentendarlehen zu kün digen, wenn der Eigenthümer des Rentengutes seinen (in § 11 bezeichnet«! und vorher angeführten) Verpflichtungen während einer erheblichen Frist nicht nachkommt, oder wenn die Art des Wirtschaftsbetriebes geeignet ist, den Werth des Rentengutes erheblich und auf längere Zeit zu vermindern, oder wenn die wirtschaftliche Gebarung des Eigenthümers eine leichtsinnige ist und mit Grund angenommen werden kann, dass er sich auf dem Gute nicht werde erhalten können, oder wenn zur Einbrin gung einer rückständigen Rentenzahlung die Exekution eingelei tet wurde, oder wenn über das Vermögen des Eigenthümers der Konkurs verhängt worden ist, oder wenn der Eigenthümer die Eigenberechtigung verloren hat, oder wenn das Rentengut auf einen der Erfordernissen des Gesetzes nicht entsprechenden Eigen thümer übergangen ist. Im Falle einer Enteignung des Rentengutes ist sowohl der Eigenthümer als auch die Landes-Rentengüterkom- mission berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Die Untheilbar- keit des Rentengutes sichert jene Verfügung, dass die Abtren nung eines Bestandtheiles des Rentengutes ohne Zustimmung der Landes-Rentengüterkommission nicht erfolgen kann (§ 20). Gleichzeitig mit der Sicherstellung des Rentendarlehens ist auch die Anmerkung der Untheilbarkeit des Rentengutes in das Guts bestandsblatt einzutragen (§ 28). Der Entwurf regelt ausführlich die Voraussetzungen für die Abtrennung von Bestandtheilen des Rentengutes. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Rentengüter zu einem Rentengute ist nicht gestattet. Die Vereinigung einer anderen Liegenschaft mit einem Rentengute ist zulässig, wenn die Liegenschaft nicht belastet ist und wenn infolge der Ver einigung, dessen Flächenausmass und Katastralreinertrag das festgesetzte Mass nicht übersteigt, sowie wenn durch diese Ver einigung die zweckdienliche Bewirtschaftung des Rentengutes ge fördert wird. Ein Pfandrecht an einem Rentengute kann nur mit Zustim mung der Landes-Rentengüterkommission begründet werden (§ 26). Diese Verfügung ist zur Verhinderung der Überlastung des Rentengutes geeignet.