85 Die Grundbuchsgerichte haben über die Rentengüter ein Nachschlageregister zu führen (§ 31). Für die vom Lande eingegangenen Verbindlichkeiten und zwar vorzugsweise hinsichtlich der aus den Rentenbriefen ent springenden Verbindlichkeiten haften die als Kaution für diese bestellten Vermögensobjekte und sodann das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau (§ 46). Das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Gross herzogthume Krakau ist berechtigt, auf den Inhaber lautende Rentenbriefe auszugeben. Die Rentenbriefe sind mit Zinsen coupons, sowie mit einen Talon zu versehen. Dem Masse der ganzen Rentengutsgründungsaktion wird durch jene Verfügung des Gesetzes Grenzen gesetzt, wonach der Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Rentenbriefe den Betrag von 5 Millionen Kronen nicht überschreiten darf (§ 50). Der Gesamtbetrag der aus gegebenen Rentenbriefe darf jeweils den Betrag der aushaftenden und pfandrechtlich sicher gestellten Rentendarlehen nicht übersteigen. Die pfandrecht lich sichergestellten Rentendarlehen haften als Kaution für die Befriedigung der Ansprüche aus den Rentenbriefen. Dies ist auch im Grundbuche ersichtlich zu machen. Dem Entwurf gemäss können die Rentenbriefe nach zwei Typen, und zwar mit 4 und 4'Aperzentiger Verzinsung ausge geben werden. Den Zitisfuss der auszugebenden Rentenbriefe setzt der Landesausschuss fest. Der Betrag des Rentendarlehens wird in stets verwerthbaren Rentenbriefen erfolgt. Für die Abwicklung des Rentenbriefgeschäftes werden drei Fonds errichtet, und zwar: der Rentenbriefzinsenfonds, der Ren tenbrieftilgungsfonds und der Rentenbrilefreservefonds. Auch diese Fonds haften als Kaution für dji^e Befriedigung der An sprüche aus den Rentenbriefen. Der Zinsenfonds ißt zur Ver zinsung der Rentenbriefe gewidmet und wird aus den zur Ver zinsung der Rentendarlehen bestimmten Theilen der einfliessen- den Renten gebildet. Der Tilgungsfonds ist zur Rückerwerbung, sowie zur Rückzahlung ausgelöster Rentenbriefe gewidmet imd wird aus den zur Tilgung der Rentendarlehen bestimmten Thei len der einfliessenden Renten, ferner aus den in Barem ein gezahlten Rentendarlehen gebildet. Der Reservefonds ist zur Deckung etwaiger Abgänge des Zinsenfonds und des Tilgungsfonds bestimmt und wird aus den auf verjährte Zinsencoupons und Rentenbriefe entfallenden Theilen des Zinsen- und Tilgungsfonds, aus den an Verzugszinsen einfliessenden Beträgen, aus dem Er-