trägniss der sämtlichen Fonds und aus den sonst etwa erzielten Erträgnissen 'gebildet. Die Landes-Rentengüterkommissijon ist berechtigt, namens des Landes bei Feilbietungen von Rentengütern mitzubieten und solche zu erstehen. Bei Zwangsverkäufen erworbene Güter sind aber baldmöglichst zu veräussern. IV. ABSCHNITT. Würdigung der ausländischen Rentengutssysteme. Das preussische, das englische und das geplante österrei chische und galizische Rentengutssystem sind in verschie dener Weise geregelt, organisirt. Eine ganze Reihe von Abweichungen stellt die Verscheidenheit dieser Renten gutssysteme fest. Nur ein ihnen gemeinschaftlicher Grundzug tritt hervor: jene rechtliche Gebundenheit, jene Beschrän kung des freien Verfügungsrechtes, jenes Abhängigkeitsver- hältniss, in welchem die rechtliche Stellung des Renten gutsbesitzers mehr oder minder zum Ausdruck gelangt. Um die Bedeutung dieses von wirtschaftlichem, rechtli chem und sozialpolitischem Gesichtspunkte bedeutenden Ab hängigkeitsverhältnisses erwägen zu können, müssen wir die ganze Rentengutsgesetzgebung einer eingehenden Kritik unter ziehen. Zu diesem Behufe werden wir die Rentengutssysteme abgesondert würdigen, ohne es jedoch zu unterlassen, zwischen den Verfügungen eine Parallele zu ziehen und hiedurch auf die relative Bedeutung der Verfügungen hinzuweisen. ■ Das preussische Rentengutssystem — dessen Wirkung auf die englische und österreichische Gesetzgebung sich in mehre ren Beziehungen äussert — ist, wie wir dies bereits erörterten, in den Gesetzen vom Jahre 1886, 1890, 1891, 1896, 1898, 1900, 1902 und 1904 geregelt. Wenn wir vor Allem das Ansiedlungs gesetz vom 26. April 1886, welches das Institut des Rentenguts zum erstenmal eingeführt hat, mit den Rentengutsgesetzen vom 27. Juni 1890 und vom 7. Juli 1891 vergleichen, so sehen wir, dass während von wirtschaftlichem Gesichtspunkte diese Gesetze in den Dienst gleicher Zwecke gestellt sind, in politischer Be ziehung zwischen denselben eine grosse Abweichung besteht; denn das Ansiedlungsgesetz hat ausgesprochen einen national politischen Zweck, während die Rentengutsgesetze rein wirt schaftlicher Natur und nur mittelbar von Bedeutung auf national