setz am 1. Juli 1902 mit weiteren 150 Millionen Mark, d. i. auf insgesamt 350 Millionen Mark. 1 ) Dasselbe Gesetz stellte der Staatsregierung 100 Millionen Mark zur Verfügung, um in den Provinzen Westpreussen und Posen Güter zur Verwendung als Domänen oder Grundstücke zu den Forsten anzukaufen und die Kosten ihrer ersten Einrichtung zu bestreiten. Zur Bereitstellung der erforderlichen Summe wird im Gesetze der Finanzminister zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt. Zufolge der neuerlichen Erhöhung des Ansiedelungsfonds stieg im Jahre 1903 dei' Flächeninhalt der neuerworbenen Güter auf 42.052 ha. Gleichfalls im Interesse einer stärkeren Entfaltung der National politik wurde das Gesetz vom 10. August 1904 erlassen. * 2 ) Aus dem Dargelegten geht hervor, dass von der Goltz’ Lehre, wo nach das Ansiedelungsgesetz sich nach jeder Richtung hin be währte, nicht zutreffend ist. 3 ) Wenn auch bisher das Posener Ansiedelungsgesetz sich auf nationalpolitischem Gebiet erfolglos erwies, so kann es •—- wie wir dies auch bei den thatsächlichen Ergebnissen gesehen in sozialwirtschaftlicher Beziehung bedeutende Erfolge aufwei sen, von welchem Gesichtspunkte beurtheilt, dasselbe mit den Rentengutsgesetzen vom Jahre 1890 und 1891 identischen Zwecken dient. Der Hauptzweck der Rentengutsgesetze ist die Erleichte rung der Sesshaftmachung ländlicher Arbeiter, ferner besonders in jenen Landestheilen, wo die Besitzvertheilung ungleich ist, die Schaffung eines selbständigen mittleren und kleinen Bauern standes, um hiedurch den zwischen der besitzenden und be sitzlosen Klasse bestehenden Abstand auszufüllen; das Rentengut bildet das wirtschaftlich, wie auch sozial gleichwichtigei Mittel glied zwischen Grossgrundbesitz und den besitzlosen Arbeitern. 4 ) Die Erreichung des Zieles ist dadurch gesichert, dass in der eigenthümlichen Übertragung von Grundstücken gegen eine Ren tenleistung die Möglichkeit geboten wird, dass auch weniger 4 ) Gesetz, betreffend Massnahmen zur Stärkung des Deutschthums in den Provinzen Westpreussen und Posen. Vom 1. Juli 1902. (Gesetz-Sammlung für die königlich preussischen Staaten. Nr. 32.) 2 ) S. v o r 1. Arbeit S. 196. 3 ) Freiherr von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegen wart. Jena, 1895 S. 158. 4 ) Cit. Bericht der XIX. Kommiss ion. Nr. 365. S. 6; ferner eit. Entwurf. Nr. 233. S. 11; cit. Denkschrift. S. 25; Ministerial anweisung. Vom 16. November 1891. Einleitung und Abs. 2. (Minist.. Bl. 1891. S. 236, ff.)