Ansiedlern voll zu gute kommen oder aber durch unrichtige Bodenbewerthung, durch zu hohe Anforderungen der Verkäufer und Mittelsmänner hinfällig gemacht werden.» Seit dem Be stehen der Rentengüter können die Behörden — wie wir dies bei der Erörterung der thatsächlichen Ergebnisse gesehen bedeutende Ergebnisse aufweisen. Im Wirkungskreis der Ansiedelungskommission und der Generalkommissionen können wesentliche Verschiedenheiten und Abweichungen gefunden werden und liegt die Ursache davon in der hinsichtlich des Zweckes der beiden Gesetze hervortre tenden und bereits auseinandergesetzten Abweichung. Die sozialpolitische Aufgabe der Ansiedelungskommission steht im Dienste von nationalpolitischen Zwecken, die General kommissionen können ohne nationalpolitische Rücksichten ihre Aufgabe erfüllen. Die Ansiedelungskommission kauft selbst das Gut auf und vergibt es an von ihr selbst gewählte deutsche Ansiedler; die Generalkommissionen fungiren nur als Vermittler und wählt der Verkäufer des Gutes seinen Nachfolger, der von beliebiger Nationalität sein kann. Dort stehen die Einzelnen und der Staat sich gegenüber, da die Parteien. Die Ansiedelungskom mission kauft das Gut, um es zu parzelliren und wird dasselbe auf ihren Namen in das Grundbuch eingetragen; die Hypotheken und die sonstigen Reallasten ordnet sie aus ihrem eigenen Fonds; nach dem Kaufe lässt sie das Gut durch einen ihrer Beamten in eigenem Betriebe insolange verwalten, bis dasselbe dem An siedler übergeben wird. Die Generalkommissionen hingegen kau fen keine Güter zur Parzellirung, sondern sie warten ab, bis Angebote seitens Rentengutsverkäufer einlangen; insolange daher, bis seitens des Eigentümers Grundstücke zum Zwecke der Begründung von Rentengütern nicht angebo- ten werden, kann die Generalkommission nichts thun. Die Generalkommission erscheint nicht nur als eine Verwaltungs behörde, sondern auch als ein Prozessgericht; die Ansiedelungs kommission ist nur eine Verwaltungsbehörde und sucht in Streitfällen ihr Recht bei dem ordentlichen Gerichte. Die Ge neralkommission nimmt somit eine vortheilhaftere und vor nehmere Stelle ein, denn sie steht über den Parteien und regelt die vorkommenden Streitfälle in ihrem eigenen Wirkungskreise.. Während sich das Gebiet der Thätigkeit der Ansiedelungskom- sion nur auf Westpreussen und Posen erstreckt, funktioniren die Generalkommissionen — 9 an der Zahl, namentlich jene zu Breslau, Bromberg, Kassel, Düsseldorf, Frankfurt a. 0., Hanno ver, Königsberg, Merseburg und Münster — im ganzen preussi-