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jene Abmachungen einzutragen, welche auf 
"mer etwa beschränkten Unablösbarkeit, die 
betrage®, die Kündigungszeit etc. Bezug ha- 
.rden dieselben keine absolute Geltung er 
sann in dreierlei Weise gegründet werden. 
| dass gewisse Theile eines Grundbuchskör- 
diese Trennstücke in ein Rentengut um- 
: oder aber wird ein Grundbuchskörper zur 
entengüter zertbeilt; oder schliesslich durch 
;r Kleinbesitze im 1 Wage der Konsolidirung 
fangut gebildet. In den beiden ersten Fällen 
| engüts grün düng eine Zerstückelung von Gü 
ten Falle eine Vereinigung derselben, 
r Abtrennung errichtete Rentengut — dessen 
Bedeutung wir bereits erörterten — ist 
*E: den, nachdem es im Interesse des Rent.en- 
T 3sig ist, dass derselbe für die Schulden des 
verantwortlich bleibe. Die lastenfreie Begrün- 
ites im Wege der Abtrennung wird dadurch 1 
r Kapitalwerth der Gutsrente zur Deckung 
Tbeil.es der Hypothek dient, beziehungsweise 
getrennten Grundstückes tritt. Hiedurch’ kann 
!j verwunden werden, welche die Hypothekar- 
ireibung von Trennstücken verursacht. (Siehe 
gl. 1.42). 
(er! zweiten Art der Rentengutsgründung, wo- 
ndbuchskörper in Rentengüter umgewandelt 
• dass der die Rentengüter begründende Guts- 
sser verwerthen kann, als bei dem Verkaufe 
Kaufschillingskapital, denn er auf kleinere 
teilte Grossgrundbesitz hat in seinen pro 
einen grösseren Werth, als in einem Stücke; 
zertheilten Grundstücke intensiver faewirt- 
is im Steigen des Ertragswerthes zum Aus- 
die zufolge der Zerstückelung eintretende 
Gunsten des früheren Besitzers zu sichern, 
t punkte der Festsetzung des Kaufpreises, des 
: •thes — nicht der Werth des zu zertheilen- 
tezes im Ganzen, sondern jener der begrün- 
hgesondert zu ermitteln. Ein ganzer Grund- 
\ .n Rentengüter umgewandelt werden, wenn 
karlasten im Ablösungskapitalwerthe, d. h. in 
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