163 gleichze: J die Aus' Höhe de ben, de langen. Ein j Entwede pers ab gewand< Gänze i Vereinig ein grö: wird du tern er; • Das volkswi lasteten gutsbesi Hauptgr düng ei ermöglü des abg an die ! die Sei: schuld vorliege j Die nach d< wird, b besitze) gegen ! Besitze: I portion ferner schäfte: drucke Werths ist — Ablösu den Gi deten buchsk sämmt I 50 S jene Abmachungen einzutragen, welche auf "mer etwa beschränkten Unablösbarkeit, die betrage®, die Kündigungszeit etc. Bezug ha- .rden dieselben keine absolute Geltung er sann in dreierlei Weise gegründet werden. | dass gewisse Theile eines Grundbuchskör- diese Trennstücke in ein Rentengut um- : oder aber wird ein Grundbuchskörper zur entengüter zertbeilt; oder schliesslich durch ;r Kleinbesitze im 1 Wage der Konsolidirung fangut gebildet. In den beiden ersten Fällen | engüts grün düng eine Zerstückelung von Gü ten Falle eine Vereinigung derselben, r Abtrennung errichtete Rentengut — dessen Bedeutung wir bereits erörterten — ist *E: den, nachdem es im Interesse des Rent.en- T 3sig ist, dass derselbe für die Schulden des verantwortlich bleibe. Die lastenfreie Begrün- ites im Wege der Abtrennung wird dadurch 1 r Kapitalwerth der Gutsrente zur Deckung Tbeil.es der Hypothek dient, beziehungsweise getrennten Grundstückes tritt. Hiedurch’ kann !j verwunden werden, welche die Hypothekar- ireibung von Trennstücken verursacht. (Siehe gl. 1.42). (er! zweiten Art der Rentengutsgründung, wo- ndbuchskörper in Rentengüter umgewandelt • dass der die Rentengüter begründende Guts- sser verwerthen kann, als bei dem Verkaufe Kaufschillingskapital, denn er auf kleinere teilte Grossgrundbesitz hat in seinen pro einen grösseren Werth, als in einem Stücke; zertheilten Grundstücke intensiver faewirt- is im Steigen des Ertragswerthes zum Aus- die zufolge der Zerstückelung eintretende Gunsten des früheren Besitzers zu sichern, t punkte der Festsetzung des Kaufpreises, des : •thes — nicht der Werth des zu zertheilen- tezes im Ganzen, sondern jener der begrün- hgesondert zu ermitteln. Ein ganzer Grund- \ .n Rentengüter umgewandelt werden, wenn karlasten im Ablösungskapitalwerthe, d. h. in I O CO o -vl CD $ . s oo CD Q 00 > ö oo O CD CD ir