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        <title>Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Fellner</surname>
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        </author>
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            <idno>879455993</idno>
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        ﻿Das

System der Rentengiiter

und

seine Anwendung in Ungarn.

Von der Ungarischen Akademie der Wissenschaften preisgekrönt.

Von

DR- FRIEDRICH FELLNER,

Dozent an der königlich ungarischen Universität in Budapest,
Professor der Nationalökonomie an der B.udapester Handelsakademie,
General-Sekretär der Ungarischen Agrar- und Rentenbank.

Mit einem Vorworte von

KARL HIERONYMI.

BERLIN, 1905.

PUTTKAMMER &amp; MÜHLBRECHT

Buchhandlung für Staats- und Rechtswissenschaft.

Preis M. 4,
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        ﻿Das



System der Reiitengiiter

und

seine Anwendung in Ungarn.

Von der Ungarischen Akademie der Wissenschaften preisgekrönt.

Von

DR- FRIEDRICHU^ELLNER,

Dozent an der königlich ungarischen Universität in Budapest,
Professor der Nationalökonomie an der ßudapester Handelsakademie,
General-Sekretär der Ungarischen Agrar- und Rentenbank.

Mit einem Vorworte von

KARL HIERONYMI.

pP i -

7- -•

A L i'



BERLIN, 1905.

PUTTKAMMER &amp; MÜHLBRECHT

Buchhandlung für Staats- und Rechtswissenschaft.
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        ﻿INHAL T.

Seite

Vorwort — — — — —	—	—	—	—	—	—	—	—	___ __ VH

Einleitung—	—	—	—	—	—	—	—	—	—*	—	—	—.	—	___ i

ERSTER THEIL.

Das Rentenprinzip und seine Anwendung.

I. Abschnitt. Die Theorie des Rentenprinzips — — —	— —	— —	9

II.	Abschnitt. Die Anwendung des Rentenprinzips : Das Rentengut —	—	15

III. Abschnitt. Würdigung des Rentenprinzips — — — — — — — 21

ZWEITER THEIL.

Die Regelung des Rentengutssystems im Auslande.

I.	Abschnitt. Das Rentengutssystem in Preussen

1.	Entstehung, Entwickelung und derzeitiger Stand des preussischen

Rentengutssystems —	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	37

2.	Thatsächliche Ergebnisse —	—	—	— — —	—	—	—	60

II.	Abschnitt. Das Rentengutssystem in England

1.	Die „Small Agricultural Holdings“ — — — — — —	—	— 67

2.	Thatsächliche Ergebnisse —	—	—	— — —	—	—	—	74

III.	Abschnitt. Bestrebungen nach Errichtung	von	Rentengiitem	in	Oesterreich	75

IV.	Abschnitt. Würdigung der ausländischen	Rentengutssysteme —	—	—	86
        <pb n="5" />
        ﻿DRITTER TH EIL.

Oie Anwendung des Rentengutssystems in Ungarn.

Seite

I. Abschnitt. Die Rentengiiter im Dienste der ungarischen Bodenkredit-
poliiik

1.	Der Kaufschillingsrest. — Die Abfindung der Miterben— — — — 113

2.	Die Belastung des ungarischen Grundbesitzes und die Frage der Ein-

schränkung der Verschuldung — — — — — — — —	126

II. Abschnitt. Die Rentengiiter im Dienste der ungarischen Grundbesitzpolitik

1.	Die Rentengüter und der Grundbesitzverkehr —	—	140

2.	Das Rentengutssystem im Dienste der inneren Colonisation

a)	Derzeitiger Stand, Erfolglosigheit der inneren Colonisation und

Ursachen des Misserfolges	—	—	-	—	—	—	—	— 144

b)	Die innere Colonisation und das Rentensystem— — — —	152

III.	Abschnitt. Die Regelung und Organisirung der Rentengiiter in Ungarn

1.	Die Regelung der Rentengüter	—	—	—	—	—

2.	Die Organisirung der Rentengiiter —

1(51

169
        <pb n="6" />
        ﻿Vorliegende Arbeit ist die im Wesentlichen unveränderte
deutsche Ausgabe der im Jahre 1900 erschienenen ungarischen
Studie. Die neuesten Erfahrungen der letzten Jahre, die jüngsten er-
gänzenden Schöpfungen der preussischen Gesetzgebung und die
neuesten Bestrebungen nach Errichtung von Rentengütem in
Oesterreich wurden berücksichtigt, das statistische Material mit
neuen Daten ergänzt.

Schliesslich sei noch bemerkt, dass vorliegende Arbeit als
Sonderabdruck aus der «Zeitschrift für ungarisches öffentliches
und Privatrecht» erscheint.

Budapest, Feber 1905.

Der Verfasser.
        <pb n="7" />
        ﻿VORWOK T.

Der ungarische Grundbesitz war bis 1848 zum überwie-
genden Theile gebundener Grundbesitz. Nicht nur die ärarischen,
kommunalen Güter, Kirchen-, Stiftungsgüter und die Fideicom-
misse waren unveräusserlich, sondern selbst die Familiengüter
konnten nur mit Einwilligung der Erben veräussert werden und
nur über das erworbene Gut stand dem Eigenthümer das freie
Veifügungsrecht zu, während der Hörige sein Grundstück weder
verkaufen, noch unter seine Erben auftheilen durfte.

Die Ereignisse des Jahres 1.848 befreiten ohne jeden Ueber-
gang durch Abschaffung der Aviticität und Befreiung der
Hörigen den grösseren Theil des ungarischen Grundbesitzes. Mit
Ausnahme der Begründung von neueren Fideicommissen setzte
auch seither die Gesetzgebung der Veräusserung, Theilung und
Zerstückelung des privaten Grundbesitzes keine Schranken. Über
jeden Grundbesitz, welcher kein Kirchengut oder Fideicommis
ist, kann der Eigenthümer vollständig frei verfügen.

Welche Veränderungen diese volle Freiheit und dieses
unbeschränkte Verfügungsrecht bei der Zertheilung des Grund-
besitzes zur Folge hatte, hierüber gab uns erst die auf Grund
des Ges.-Art. VIH v. J. 1895 erhobene landwirtschaftliche Sta-
tistik eine verlässliche und genaue Aufklärung. Das Bild, welches
die Daten dieser Statistik uns vor Augen stellen und mit welchem
sich der Verfasser' der vorliegenden Arbeit im dritten Theile der-
selben eingehender befasst, ist sehr traurig; sein Hauptcharakter-
zug ist, um mich der Worte des Autors . zu bedienen: «dass
der Mittelgrundbesitz von zwei Seiten gerieben:
theils zu Kleingrundbesitz zerbröckelt, theils in
den Grossgrundbesitz aufgesaugt wurde.»
        <pb n="8" />
        ﻿VI

Das Uebermass an Zwergwirtschaften und Latifun-
dien im Verhältnisse zum Mittelgrundbesitze ist überall
eine krankhafte Erscheinung; auf den Zwergwirtschaften ist
ein rationeller landwirtschaftlicher Betrieb unmöglich; daher
nimmt bei einer grossen Anzahl von Zwergwirtschaften das
Erträgnis des Grundbesitzes ab; das Uebermass an Latifundien
schafft besonders dort, wo ausserdem ein grosser Theil des
Grundbesitzes als Eigenthum der todten Hand und als Fidei-
commis gebunden ist, ein zahlreiches landwirtschaftliches Pro-
letariat. In unserem Lande ruft der Abfall der Mittelgrundbe-
sitze nicht nur wirtschaftliche, sondern auch unmittelbar poli-
tische Gefahren hervor; denn mit Abnahme der Mittel-
grundbesitzer-Klasse vermindert sich die Zahl jener, die
sich aus Familientradition als unabhängige Bürger mit den
öffentlichen Angelegenheiten befassen, während in jenen Ge-
genden, wo der Grundbesitz zum überwiegenden Theile aus
Latifundien besteht und die Befriedigung des Bodenhungers des
Volkes nur innerhalb sehr enger Grenzen ermöglicht ist, das
zahlreiche unzufriedene landwirtschaftliche Proletariat durch
seine von Zeit zu Zeit in Revolten ausartende Unzufriedenheit
gemeingefährliche Zustände verursacht.

In jenem halben Jahrhundert, welches seit der gänzlichen
Befreiung des überwiegend grössten Theiles des ungarischen
Grundbesitzes verflossen, wurde im Interesse einer zweckent-
sprechenderen Gütervertheilung eine einzige legislatorische Ver-
fügung getroffen u. z. durch Schaffung des Ges.-Art. V v. J. 1894
betreffend die innere Colonisation.

Nachdem jedoch die bisherige Colonisationsaction, wie all-
bekannt, grössten Theils erfolglos blieb und von jenen wenigen
Ansiedelungsstellen, welche in neuerer Zeit gegründet wurden,
nur einzelne als gelungen bezeichnet werden können, durch
innere Colonisation aber der ungünstigen Zertheilung des
Grundbesitzes nur nach einer Richtung hin abgeholfen wird:
ergibt sich mit Recht die Frage, ob nicht etwa' für den Staat die
Zeit herangerückt sei, um hinsichtlich des wichtigsten Zweiges
der Grundbesitzpolitik, d. h. der zweckentsprechenden Zerthei-
lung des Grundbesitzes wirksamere legislatorische Verfügungen
zu treffen, als bisher.

Das vorliegende Werk befasst sich eingehend mit jenen
Gründen, denen die Fruchtlosigkeit der bisherigen Ansiedelungs-
action zuzuschreiben ist; es analysiert tiefgreifend und in
höchst lehrreicher Weise die Verschuldung des ungarischen
Grundbesitzes und seine Lasten, und nachdem Preussen im Inter-
        <pb n="9" />
        ﻿vu

esse der Colonisierang seiner polnischen Provinzen die Institu-
tion der Rentengüter ins Lehen rief, bespricht die vorliegende
Arbeit eingehend die Natur und die juridische Institu-
tion der preussischen Rentengüter; sie gibt ferner eine Be-
sprechung der Initiativen und Bestrebungen nach dieser Rich-
tung in anderen Staaten und behandelt schliesslich im dritten
Theile die Frage, in welcher Weise die Institution der Renten-
güter in Ungarn eingebürgert werden könnte.

Die Errichtung von Rentengütern ist ohne Mitwirkung des
Staates und ohne Inanspruchnahme seines Kredits unmöglich; die
Gründe hiefür erörtert der Verfasser in seinem Werke und mo-
tiviert auch, weshalb das Rentengut im Interesse des Staats-
kredites zumindest eine gewisse Zeit lang und in gewissem
Masse gebundener Grundbesitz sein muss. Die Geltendmachung
der staatlichen Ingerenz in diesem Zweige des wirtschaftlichen
Lebens können nur jene grossen, höchst wichtigen Staatsinter-
essen rechtfertigen, welche sich an die zweckentsprechende Zer-
theilung des Grundbesitzes anknüpfen. Die Bildung von Mittel-
grundbesitzen unter staatlichen Ingerenz begründet in einem
gewissen Masse auch jener Umstand, dass das Aufheben der
Urbariallasten und die Befreiung der Hörigen s. Z. ohne jed-
weden Übergang, rapid und mit vollständiger Ausserachtlassung
der wirtschaftlichen Interessen der Mittelgrundbesitzer-Klasse
erfolgte.

Der Verfasser dieses Werkes befasst sich auf Grund ernster
und gründlicher Studien mit einer der dringendsten wirtschafts-
politischen Fragen, welche von grösstem Einflüsse auf die zu-
künftige Entwickelung Ungarns ist und ich willfahre gerne seinem
Ansuchen, die vorliegende Arbeit mit diesen wenigen Zeilen
einzuleiten.	\

Budapest, im September 1900.

Karl Hieronymi.
        <pb n="10" />
        ﻿EINLEITUNG.

Der Grundbesitz, als der Standort der wirtschaftlichen Thä-
tigkeit und die Hauptquelle der nutzbaren Stoffe, hat gewisse
Eigenschaften, welche ihn von anderen Produktionsfaktoren un-
terscheiden. Der Boden kann physisch mit einem Atome weder
vermehrt, hoch verringert werden. Demzufolge steht er, dem zu-
nehmenden Bedarfe gegenüber, in beschränktem Masse zu un-
serer Verfügung. Jener Umstand, dass es gelingt, vom Wasser-
gebiete, dem überwiegend grössten Theile der Erdoberfläche, ein
bedeutendes Flächenstück in wirtschaftlich nutzbaren Boden um-
zuwandeln und hiedurch' der landwirtschaftlichen Produktion zu
sichern, ändert nichts an jener Eigenschaft des Grundbesitzes,
dass er in, dem steigenden Bedarfe entsprechendem Verhältnisse
nicht zur Verfügung steht. Die Ausdehnung der technisch und
wirtschaftlich nutzbaren Erdflächen wird in noch grösserem Masse
durch die von der geographischen Lage bedingten klimatischen
Verhältnisse beschränkt, welche gewisse Theile der Erde zu
Zwecken der landwirtschaftlichen Produktion ungeeignet machen.
Mittelst menschlicher Einwirkung können zwar auch die klima-
tischen Verhältnisse gewissermassen beeinflusst werden, die
Möglichkeit eines Eingreifens ist jedoch zwischen sehr engen
Grenzen gelegen. Nachdem der Flächenraum des Grundbesitzes
und die klimatischen Verhältnisse durch menschliche Thätigkeit
nur in geringem Masse modificirt und beeinflusst werden kön-
nen, erscheinen diese als inhaerente, innere Eigenschaften des
Grundbesitzes.

Der Grundbesitz hat im Gegensätze zu seiner Eigenschaft,
die auf seinem beschränkten Vorhandensein und den klimatischen •
Verhältnissen beruht, auch solche nicht inhaerente Eigenschaf-
ten, die durch menschliches Eingreifen modificirbar sind. V ii
denken an jene mechanischen und chemischen Eigenschaften

l
        <pb n="11" />
        ﻿2

des Bodens, die mittelst menschlicher Thätigk'eit vermehrt und
verringert, somit modificirt werden können. Zur Modification der
mechanischen und chemischen Eigenschaften des Bodens sind'
Arbeit und Kapital nöthig. Die Arbeits- und Kapitalsmassen kom-
men durch ihre Verwendung, mit dem! Boden in untrennbare Ver-
bindung, sie gehen in demselben sozusagen auf und werden
mit diesem zu einem einheitlichen Ganzen, dermassen, dass eine
Abgrenzung der natürlichen und der investirten Produktionskräfle
im Boden praktisch unmöglich ist. Die Erde legt fest, bindet
das in ihr investirte Kapital und kann dasselbe dem Boden nicht,
mehr entzogen werden. Demzufolge büsst das im Boden inve-
stirte Kapital seine bedeutendste, eigenste Natur, seine Verkehrs-
fähigkeit, Beweglichkeit, seinen mobilen Charakter ein. Nicht der
Boden wird, — wie dies Brentano lehrt —- durch ge-
steigerte Kapitalsinvestirungen zu Kapital, sondern im Gegen-
theil, das investirte Kapital gewinnt einen immobilen Charakter,
denn vom Augenblicke seiner Investition fehlt beim Verkehr
desselben der Ortswechsel.1) Das im Boden festgelegte Kapital
selbständig zu verwerthen, ist unmöglich, nachdem dasselbe,
nur mit dem Grundstücke zusammen in den Verkehr gelangen
kann. Die Reproduktion des im Boden investirten Kapitals kann
während einer Bewirtschaftungsperiode nicht, sondern nur aus
dem Erträgnisse des Grundbesitzes binnen einer Reihe von Jahren
vor sich gehen.

Die aus diesen Eigenschaften sich ergebende eigenartige
Natur des Grundbesitzes kommt in seiner, , von den übrigen.
Gütern abweichenden juridischen Regelung zum Ausdrucke.
So das ausländische, als auch das ungarische Rechtssystem
verfügt hinsichtlich der Immobilien abweichend von den mo-
bilen Gütern.

In unserem Rechtssystem werden die bezüglich beweg-
licher Güter geschlossenen Geschäfte in einem besonderen Han-
delsgesetze (Ges.-Art. XXXVII. v. J. 1875) geregelt, dessen Be-
stimmungen betreffs Verkehr, Verschuldung, Verpachtung etc..
des Grundbesitzes keine Anwendung finden, denn laut §. 262:

0 Brentano sagt nämlich: «Der Boden ist heute Kapital.» «Die Kapital-
verwendung in den Boden ist... so gross, dass seine natürlichen Eigen-
schaften — von seiner Eigenschaft als Flächenstück abgesehen, — im Ver-
gleich zu den durch die menschliche Thätigkeit erzeugten ganz zurücktre-
ten. Der Boden erscheint.. . nur mehr als das Gefäss, das bestimmt ist,
gewisse Kräfte aufzunehmen, welche die menschliche Kunst in ihm thätig
werden lassen will.» (Agrarpolitik. Ein Lehrbuch von Dr. Lujo Bren-
tano. I. Theil. Stuttgart, 1897. S. 13 und 68.)
        <pb n="12" />
        ﻿3

«Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handels-
geschäfte.» Weiters kennt unser Rechtssystem in der Institution
des Grundbuches das auf Immobilien geltende Pfandrecht, deren
Bestimmungen auf bewegliche Güter gleichfalls nicht angewen-
det werden.

Nachdem der Grundbesitz den beweglichen Gütern gegen-
über eine besondere Rechtsstelle einnimmt, welche in seiner
eigenartigen juridischen Behandlung zum Ausdrucke gelangt, —
so kann Verkehr, Verschuldung, Erbtheilung der landwirtschaft-
lichen Grundbesitze nicht nur auf Grund einer Kapitalleistung
und Kapitalschuld d. h. des Kapitalsprinzips geregelt werden,
sondern auch gegen Leistung einer Rente und gegen Renten-
schuld erfolgen. Wir müssen demnach imtersuchen, was die Be-
deutung des Rentenprinzips im Allgemeinen und besonders im,
unter Einwirkung des römischen Rechts auf Grund des reinen
kapitalistischen Wirtschaftsprinzips geregelten System unseres
Grundbesitzrechtes sei. Ferner, ob es als gerechtfertigt und noth-
wendig erscheint, durch institutionsweise Sicherung des Renten-
prinzips die von den beweglichen Gütern abweichende eigen-
artige juridische Regelung des Grundbesitzes weiter auszubauen ?

Die Theorie das Rentenprinzips hat nach Justus Möser
Rodbertus-Jagetzow erörtert. Der eigentliche Begründer
dieser Theorie war Justus Möse r,1) die erste systematische,
wissenschaftliche Grundlage gab ihr jedoch Rodbertus.2)

Rodbertus und seine Anhänger gehen, — wie dies später
eingehend erörtert werden soll — von der Auffassung aus, dass
die \ erschuldung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in Form
einer Kapitalsschuld der Natur des Grundbesitzes widerspricht.
Der Boden ist nämlich — laut Auffassung Rodbertus’ und seiner
Anhänger — kein Kapital, sondern ein Rentenfonds, Renten-
wert und kann als solcher nur eine Rente, nicht aber ein Ka-
pital oder Kapitalsraten abwerfen. Demnach ist, —■ meinen die

x) Justus Möser’s Sämmtliche Werke, herausgegeben von Abe-
k e n. 2. Ausgabe, 10 Bände, Berlin, 1858. — Patriotische Phantasien.
1768. — Justus Möser wird von Brentano in seinem Werke «Gesammelte
Aufsätze». I. Band, Stuttgart, 1899 (S. 268) der Vater der neuesten preussi-
schen Agrarreform, genannt.

2) «Zur Erklärung und Ab hülfe der heutigen Kredit-
noth des Grundbesitzes I. Die Ursachen der Noth. Berlin, 1868. —
II. Zur Abhülfe. Jena, 1869.» Die von uns benützte 2. Ausgabe erschien
in einem Bande in Berlin 1893 mit einem Vorworte von Dr. Rudolph
Meyer. Rodbertus stellt in diesem seinem Werke den Begriff des Ren-
tenprinzips auf und macht Vorschläge zur praktischen Durchführung des-
selben.

1
        <pb n="13" />
        ﻿4

Anhänger dieser Auffassung — die Form der Kapitalsverschul-
dung unzulässig, nachdem der Grundbesitz, als Rentenfonds, der
Anforderung auf Rückerstattung des Kapitals nicht Genüge leisten
kann. Dem. Rentenfondscharakter des Grundbesitzes, wonach er
als ein jährlich rentenproduzirender Fonds erscheint, entspricht
— nach Rodbertus Lehre — nicht die Kapitalsschuld, sondern
die Rentenschuld. Nur wenn mit Aufhebung des Prinzips der
Kapitalsschuld und der Kapitalshypothek die einzig zulässige
Form der Grundbesitzverschuldung die Rentenschuld sein wird,
werden, — so meinen die Anhänger der obberufenen Auffas-
sung — die Uebel und Anomalien der Grundbesitzverschuldung
ein Ende nehmen.

Die Rodbertus’sche Theorie wurde von der preussischen Re-
gierung in der Institution der Rentengüter zum Teile verwirk-
licht, indem sie im Gesetze betreffend die Beförderung deutscher
Ansiedelungen in den Provinzen Westpreussien und Posen, vom
26. April 1886 die eigenthümliche Uebertragung von Grund-
stücken in den bezeichneten Provinzen gegen Uebernahme einer
festen Geldrente ermöglichte. Die Gesetze vom 27. Juni 1890
und 7. Juli 1891 veraUgemeinten die Institution der Rentengüter
für ganz Preussen. Unter der Einwirkung der preussischen Ge
setzgebung verwirklichte auch England das Rentenprinzip, in
der Small Holdings Act. vom 27. Juni 1892, welche die Erwer-
bung von Kleingrundbesitzen gegen theilweise Rentenabgabe zu-
lässig machte, wodurch diese Kleingrundbesitze einen Renten-
gutscharakter gewannen. Auch Oesterreich strebte die Institution
der Rentengüter zu verwirklichen, in jenem Gesetzentwürfe,
welchen die Regierung betreffend die Begründung von Renten-
gütern am 10. Oktober 1893 vorlegte, welchen sie jedoch am
17. Dezember 1895 zurückzuziehen gezwungen war.

In dem System des ungarischen Grundbesitzrechtes ist das
Rentenprinzip institutionsweise nicht gesichert. Der Zweck
unserer Arbeit ist zu erforschen, ob die Verwirklichung dieses
Prinzips in unserem Lande wünschenswerth und nöthig sei?
Unsere Aufgabe und der Gegenstand unserer Untersuchun-
gen ist somit in1 erster Reihe: das Rentenprinzip. Was
ist das Wesen, die Bestimmung, die Bedeutung dessel-
ben, gegenüber dem Kapitalprinzip, welches die Veräusse-
rung, Verschuldung, Erbtheilung des Grundbesitzes auf Basis
von Kapitalleistung und Kapitalpfandbriefkredit regelt. Nachdem
die praktische Gesetzgebung das Rentenprinzip- in der Institution
des Rentengutes verwirklichte, wollen wir das Rentengut, sein
Wesen, seine Bestimmung und Bedeutung erörtern.
        <pb n="14" />
        ﻿Den weiteren Stoff unseres Studiums Lüdet die Regelung
des Rentengutsystems in den ausländischen Gesetzgebungen.
Wir werden detaillirt ausführen, jn welcher Weise das Renten-
gutsystem in den ausländischen Gesetzgebungen geregelt wurde;
was Preussen, den klassischen Boden dieser Institution, zur Sta-
tuirung der Rentengüter bewegte; wie dieselben dort zu Stande
kamen; welchen Reformen sie unterzogen wurden; in welcher
Weise dieses Grundbesitzsystem mit Hilfe einer ganzen Reihe
von Gesetzen ausgebaut wurde und wie es derzeit geregelt ist?
Wir werden von der Wirkung und den thatsächlichen Ergebnis-
sen dieses Grundbesitzsystems Rechenschaft abgeben. Nachdem
wir mit dem preussischen Rentengutsystem bekannt geworden,
wollen wir der im Rahmen des englischen Grundbesitzsystems
vorhandenen Institution mit Rentenguts-charakter und den that-
sächlichen Ergebnissen derselben gedenken. Wir werden jene
Bestrebungen einer Erörterung unterziehen, welche in Oesterreich
auf Statuirung des Rentengutsystems hinzielten. Wir wollen aus-
führen, wie die Rentengüter in Oesterreich gedacht wurden und
weshalb dortselbst dieselben institutionsweise zu sichern, nicht
gelang. Unserer Aufmerksamkeit werden die Mängel dieser
gesetzgeberischen Institutionen, anlässlich der parallelen Wür-
digung derselben, nicht entgehen.

Nach einer Auseinandersetzung über die gesetzgeberischen
Verfügungen und Ergebnisse des ausländischen Rentengutsystems
werden wir auf die Behandlung jener Frage übergehen, ob das
System der Rentengüter unter den heimischen Verhältnissen mit
Erfolg anwendbar wäre?

Um eine Lösung dieser Frage zu finden, müssen wir in
erster Reihe untersuchen, ob in unserem Lande Bedürfnisse be-
stehen, die bei der heutigen Gestaltung unseres Grundbesitz-
und Kreditsystems auf Befriedigung warten, jedoch diese nicht
finden, — und falls solche Bedürfnisse vorhanden, ob zur Be-
friedigung derselben das Rentengut eine geeignete Institution sei?
Unter Einem werden wir auch erörtern, zur Verwirklichung
welcher höheren kredit- und landwirtschaftspolitischen Zwecke
diese Institution sich eignet und gleichzeitig auf ihre Bedeutung
im Dienste der Volkswirtschafts-, Gesellschafts- und Nationalitä-
tenpolitik hinweisen. Weiters, falls das Rentengut in unserer
Grundbesitzorganisation als eine Lücke ausfüllende, zur Förde-
rung unserer landwirtschaftlichen Grundbesitz- und Kreditpolitik
geeignete Institution erscheint, so ergibt sich die Frage,
ob die zur Verwirklichung dieser Institution benöthigten Vor-
bedingungen vorhanden seien? Ob wir massenhaft jener
        <pb n="15" />
        ﻿6

Nachtheile begegnen, welche bei der heutigen Gestaltung unserer
Kreditorganisation, im Rahmen unserer Rechtsinstitutionen, der
hypothekarischen Intabulation des Kaufschillingsrestes und der
im Kreditwege erfolgten Regelung der Ansprüche der Miterben
auf den Nachlass bildenden Grundbesitz folgen ? Und was von der
Institution der Rentengüter hinsichtlich Beilegung dieser Nach-
theile zu erwarten ist? Welche Bedeutung die Rentengüter im
Dienste der Grundbesitzpolitik haben? Von welcher Wirkung sie
auf den Grundbesitzverkehr im Allgemeinen und besonders vom
Standpunkte der heutigen Organisation unseres Grundbesitz-
rechtes sind? Was hat die Ansiedelungspolitik von der Institu-
tion der Rentengüter zu erwarten? Die Erörterung dieser Fragen
erheischt die Untersuchurig des heutigen Standes, der Erfolg-
losigkeit unseres Ansiedelungswesens und deren Ursachen, um
in dieser Weise die Bedeutung des Rentensystems im Dienste
der Ansiedelung, anderen Ansiedelungsformen gegenüber, noch
anschaulicher zu machen. Schliesslich haben wir jene Mo-
dalitäten auszuforschen, unter denen diese neue Institution un-
serem Rechtssystem anzupassen wäre; demnach wird als Ab-
schluss die Art und Weise der Regelung der Rentengüter und
das hochwichtige Problem der Organisirung Gegenstand unserer
Auseinandersetzungen sein.	i

Dies ist in grossen Zügen der Rahmen, jn welchem unsere
Studie die Lösung der Frage anstrebt.
        <pb n="16" />
        ﻿ERSTER THEIL.

Das Rentenprinzip und seine
Anwendung.
        <pb n="17" />
        ﻿I. ABSCHNITT.

Die Theorie des Rentenprinzips.

Jene rege Bewegung, welche in den letzten Jahren in der
Litteratur und in Fachkonferenzen an Stelle der Belastung des
Grundbesitzes gegen Kapital, die Nothwendigkeit einer Belastung
desselben gegen Rente zu beweisen bestrebt war und in
Folge welcher Bestrebung, und unter Einwirkung derselben,,
die ausländische Gesetzgebung (Pr-eussen, England) eine ganze
Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Institutionen ins lieben
rief, beziehungsweise zu verwirklichen bestrebt war (Oester-
reich), deren gemeinsamer Grundzug in einer gewissen
rechtlichen und wirtschaftlichen Gebundenheit des Grund-
besitzes zum Ausdrucke gelangt: nährte sich aus der Rod-
bertus’schen Rentenprinziptheorie. Die seitens der neuesten Ge-
setzgebungen verwirklichten Prinzipien, wie: planmässiges staat-
liches Eingreifen im Interesse der Vermehrung der Mittel- und
Kleingrundbesitze; Ersatz des Kapitalprinzips durch das Renten-
prinzip; der Kapitalschuld durch die Rentenschuld; bei Fest-
stellung des Grundwertes Ersatz des Tauschwerthes durch den
Ertragswerth; Ersatz der Kapitalhypothek durch die Reallast
etc.: alldies sind Rodbertus’ Gedankenselemente.

I^aut Rodbertus besteht zwischen dem ländlichen und
städtischen Grundbesitz (Gebäude) ein prinzipieller Unterschied.
Der städtische Grundbesitz ist als Kapital zu behandeln, weil
es als Produkt erscheint, welches willkürlich vermehrt werden
kann ; der ländliche Grundbesitz hingegen ist kein Kapital, weil
er kein Produkt ist. Sein Werth übergeht bei seiner Benützung
zur Produktion nicht in den Werth der produzirten Güter; er
erhält seinen Werth aus seinen Produkten, hat aber an sich
selbst noch keinen Werth; und daher ist der Reinertrag nicht,
nur die natürliche Grundlage des Werthes des landwirtschaft-
        <pb n="18" />
        ﻿10

liehen Grundbesitzes, sondern repräsentirt diesen Werth selbst.
Der landwirtschaftliche Grundbesitz hat an sich keinen Kapital-
werth, sondern nur Ertragswerth, welcher durch den aus Pro
duktenwerth nnd Produktenmasse bestehenden Reinertrag he
stimmt wird. Natürlicher Weise sollten daher •— so sagt Rod-
b e r t u s im Laufe seiner weiteren Beweisführung — auch alle
den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäfte (Veräusserungen,
Vererbungen, Verschuldungen) nur nach Ertragswerth geordnet
werden. Dem gegenüber hat das Recht dem Grundbesitze den-
noch Kapitalcharakter aufgezwungen, sie behandeln ihn im Ver-
kehr wie Kapital, indem der Reinertrag nach dem laufenden
Zinsfuss kapitalisirt und die so gefundene Summe als der Kapi-
talwerth des Grundstückes angesehen wird.1) Da dieser Kapital-
werth des Grundbesitzes vermöge der Fluctuirung1 des zu seiner
Feststellung bestimmten Zinsfusses ein schwankender und ficti-
ver ist, so deckt derselbe auch nicht einmal mit Nothwendig-
keit den Ertragswerth des Grundbesitzes; der Kapitalwerth kann
nämlich bei unverändertem Ertragswerthe eine Aenderung erlei-
den und umgekehrt. Denn der Kapitalwerth des Grundbesitzes
steigt, wenn der zur Kapitalisirung dienende laufende Zinsfuss
fällt, ohne dass der Produktwerth und die Produktmasse, die
den Ertragswerth feststeilen, gestiegen wären; und umgekehrt
steigt der Zinsfuss, so fällt der Kapitalwerth des Grundbesitzes.
Diese Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes steht
weder mit den Interessen der Nation, noch mit denen des Grund-
besitzers, der seinen Besitz behalten will, in Einklang, denn
diese sind nur bei den Bewegungen des durch den Produkt-
werth und die Produktmasse normirten Ertragswerthes interes-
sirt; die Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes
dient nur Jenem, der aus seinem Besitz scheiden will.
Dennoch werden nach Massgabe dieses scheinbaren (Kapi-
tal-) Werthes alle Rechtsgeschäfte betreffend Veräusserung, Ver-
erbung und Verschuldung des Grundbesitzes abgeschlossen, so
dass die Verschuldung des Grundbesitzes anstatt nach Mass-
gabe des effektiven (Ertrags-) Werthes des Grundbesitzes, nach
dem scheinbaren, fictiven (Kapital-) Werth desselben erfolgt; die
Widerwärtigkeiten dieser Praxis fallen, laut Rodbertus,
ins Auge.

Beträgt, z. B. der durchschnittliche Reinertrag eines Grund-
besitzes 5000 K., so wird dieser bei einem laufenden Zinsfussevon
4% mit 125.000 K. bewerth'et; um diesen Betrag kommt der Grund-

0 C r e d i t n o t h S. 8.
        <pb n="19" />
        ﻿11

besitz in den Verkehr und im Vererbungsfalle zur Übernahme
.Steigt der Zinsfuss auf 5%, so wird der Ertrag nicht mehr mit
dem 25-fachen, sondern nur mit dem 20-fachen kapitalisirt, der
Werth fällt daher auf 100.000 K., geht sonach mit 25.000 K.
zurück Hingegen, sinkt der Zinsfuss auf 31/2 %, so beträgt der
Kapitalisirungscoefficient 28Vr, während der Werth, des Grund-
besitzes auf 142.857.42 K., demnach mit 17.857.42 K. stieg. —
Der Kaufschillingsrest, oder die Erbantheile der Miterben blei-
ben jedoch mit unverändertem Betrage eingetragen. Bei sin-
kendem Zinsfusse im Falle von Erbtheilungen ist der Zusatz,
werth aus der Werthsteigerung des Grundbesitzes unter den
Miterben pro rata zu vertheilen, demnach ist der Be-
sitz in entsprechendem Verhältnisse mehr zu belasten; bei
Veräusserungen gewinnt der bisherige Besitzer, während der
neue Annehmer bis zur Höhe des fictiven Zusatzwerthes in
solchem Masse verschuldet bleibt, wie viel dem Verkäufer zu
Gute kam. Bei Steigen des Zinsfusses bleiben die Erbanfälle
der Miterben, trotzdem der Kapitalwerth des Grundbesitzes zu-
rückgeht, unverändert, während der Erbantheil des Besitzers in
entsprechendem Masse sich vermindert, eventuell zu Null re-
duzirt;. es kann sich sogar der Fall ergeben, dass die einge-
tragene Schuld eventuell in dem verminderten Werthe des Grund-
besitzes überhaupt keine Deckung mehr findet, aus dem Grunde
weil seinerzeit fictiver (Kapital-) Werth als realer (Ertrags-) Werth
belastet wurde, die hohen Eintragungen aber aus der Zeit des
gesunkenen Zinsfusses und des diesem folgenden gestiegenen Ivapi-
talwerthes bleiben aufrecht stehen, dessen ungeachtet, dass der
Kapitalwerth des Grundbesitzes in der Zeit des neuerlich gestiege-
nen Zinsfusses wieder abnahm und die Eintragungen sich nicht
von selbst wieder diesen veränderten Wirkungen des Zinsfusses
entsprechend zusammenziehen.1) Im Falle Kündbarkeit der ein-
getragenen Kapitalverpflichtungen gestaltet sich die durch Kapi-
talisirung des Grundbesitzwerth.es mit dem laufenden Zinsfuss
geschaffene Lage noch viel ungünstiger. Denn fällt der Zins-
fuss, so ist es der Grundbesitzer, der das ihm gewährte Dar-
lehen Zwecks Aufnahme eines billigeren kündigt, um durch
Zinsersparniss seinen Rentenantheil zum Nachtheil seiner Mil-
erben oder des Verkäufers zu erhöhen; gleichzeitig kann der
Grundbesitz, zufolge des dem sinkenden Zinsfuss folgenden
Kapitalwerthzusatzes, auch für ein neues Darlehen Hypothekar-
sicherstellung bieten, indem sein Verpfändungslocus sich er-

1)	C r e d. i t n o t h S. 19.
        <pb n="20" />
        ﻿12

weitert, d. h. die beiden Stützen des Kredits des Grundbesitzes,.
Rentenantheil und Verpfändungslocus, wachsen am Gute zu.
Dies ist die Zeit des blühendsten Kredits, des lebendigsten Han-
delsverkehrs mit Grundbesitz. Steigt mm aber der Zinsfuss, so
sind es die Miterben oder der Verkäufer, die durch Kündigung
dem Grundbesitzer seinen Rentenantheil schmälern, und ist es
die Kapitalisation nach dem gesteigerten Zinsfuss, die ihm sei-
nen Verpfändungslocus dm Güte kürzt, die bisherigen Grund-
besitzSverthe zerrinnen, schwinden, der Immobiliarkredit wird
ruinirt und es tritt die Zeit der unendlicher! befriedigungswei-
sen Exekutionen ein. Auch die Unkündbarkeit des eingetrage-
nen Hypothekenkapitals ist — laut der R o d b e r t u s’schen
Lehre — zur Gesundung der Lage nicht geeignet, denn erfolgen
die Eintragungen zur Zeit eines niedrigeren Zinsfusses, so ent-
ziehen die eingetragenen Kapital grundschulden, bei steigendem.
Zinsfusse, zufolge Rückganges des Kapitalwerthes, vom Ver-
pfändungslocus eine grössere Quote, als wieviel denselben mit
Rücksicht auf ihre ursprüngliche Rentennatur zusteht, wodurch
der Hypothekarkredit des Grundbesitzers geschmälert wird.1)
Dass die Unkündbarkeit der eingetragenen Kapitalschulden dem
Übel vorzubeugen nicht genügt, dies beweist Rodbertus mit
folgendem Beispiele :2)

Nehmen wir ein Gut von 4000 Rente und einen Zinsfuss von
4°/o an. Das Gut hat also unter dem Kapitalprinzip einen Kapi-
talwerth von 100.000. — Nehmen wir weiters an, das Gut ist
zu ?’/a seines Kapitalwerthes, also zu 75.000, unkündbar ver-
schuldet. .Nun steigt der Zinsfuss auf 69/0.,infolge davon fällt der
Kapitalwerth des Grundstücks auf 66.666 V3Nun zeigt sich
allerdings der Vortheil der Unkündbarkeit. Nicht blos, dass die
eingetragenen Kapitalien dem Grundstück nicht entzogen wer-
den können, sondern auch der vierte Theil der Grundrente von
(4on°) _ 2000, die der Besitzer unverschuldet hafte, kann durch'
keine Zinsenerhöhung verkürzt werden. Aber seinen Grundkre-
dit hat der Grundbesitzer — ungeachtet der Unkündbarkeit sei-
ner Hypothekenkapitalien und ungeachtet er den ihm zustehen-
den Rentenantheil unverkürzt im Gute hat — verloren; denn
auf ein Gut von 66.666 2/s Kapitalwerth, welches mit 75.000'
verschuldet ist, leiht Niemand. Ergiebt sich nun die Nothwen-
digkeit, das Gut zu verkaufen, kommt der Besitzer auch noch
um seine Rente, denn unter dem Kapitalprinzip wird das Gut

0 C r e d i t n o t h S. 62.	1

2)	Creditnoth II. Theil, S. 116.
        <pb n="21" />
        ﻿13

nach seinem Kapitalvverth verkauft und. der Kapitalist, der das
Gut ankauft, wenn der Zinsfuss 6°/o ist, wird sein Geld nicht nied-
riger anlegen wollen. Wenn also das Gut noch immer 4000
Rente bringt, der Kapitalwerth des Gutes beträgt jetzt doch nur
noch 66.666 und, wenn kein praetium affectionis vorhanden
ist, kann auch der Käufer nicht mehr geben. Dann fallen also,
aller Segnungen der Unkündbarkeit ungeachtet, gegen 10.000 der
eingetragenen Hypothekenschuld aus und mit der Rente des
früheren Besitzers hat es gleichfalls sein Ende.1)

Aus alldem folgt — sagt Rodbertus —• dass die kapita-
listische Grundverschuldung für den Grundbesitz nachtheilig ist
und insofeme dies zwecks Besitzerwerb erfolgt, kann sie auch
nicht von Erfolg sein, denn das zu Besitzerwerb verwendete
Hypothekenkapital ist so zu betrachten, als wenn) es dem Grund-
besitze entzogen wäre.i) 2) Wenn aber die Kaufpreisreste und Erb-
antheile als Ewigrent© auf dem Grundbesitze eingetragen würden,
so hat — welch eine Zinsfussschwankung auch immer ein-
trete — weder der Grundbesitzer vom' Gläubiger Etwas, noch
der Gläubiger den Verlust seiner Forderung zu befürchten, da
eine Kündbarkeit nicht eintreten kann und der' Ertragswerth von
Zinsfussschwankungen unabhängig ist; mit einem Worte, er hat
von den bezeichneten Gefahren nichts zu befürchten, denn die
Lage des Grundbesitzers ist auf dem Ertragswerthe basirt.

Rodbertus ist der Ansicht, das einzige Mittel gegen die
vorher bezeichneten Übel, die unter dem Kapitalprinzip entstehen,
sei das Rentenprinzip und seine Anwendung bei Grundabschätzun-
gen und allen den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäften.
«Das Rentenprinzip besteht darin — sagt Rodbertus — dass
der landwirtschaftliche Grundbesitz in allen ihn betreffenden
Rechtsgeschäften nur als Das behandelt wird, was er ist, als
immerwährender Rentenfonds.»3) Aus diesem Prinzipe fliesst, dass
die Abschätzung des Grundbesitzes nach dem Ertragswerth, nach
dem Rentenbetrage geschieht, d. h. der Rentenbetrag an sich reprä-
sentirt unmittelbar den Grundwerth und ist diese Werthunterlage
keinen Zinsfussschwankungen unterworfen; die Kapitalisirung
der Rente mit dem laufendem Zinsfusse würde also unter dem
Rentenprinzip entfallen und das Erträgniss an sich den Ren-
tenwerth des Besitzes repräsentiren. Und nachdem der Renten-

i) «Die Unkündbarkeit der Kapitalschulden beseitigt nur die Lüge die
im Kapitalprinzip liegt, der Gefahr und der Spielchance, die auch noch seine
Mitgift sind tritt sie gar nicht entgegen.» (Creditnoth II. S. 117.)

2)	«... es ist nur Fleisch aus seinem Fleisch.. .» (Creditnoth S. 24.)

3)	Creditnoth S. 129.
        <pb n="22" />
        ﻿14

werth des Gutes in a,l len. den Grundbesitz betreffenden Rechts-
geschäften der allein massgebende Werth ist, können die Mit-
erben nur auf den entsprechenden Rentenantheil ihrer Erbquo-
ten auf eine immerwährende Rentenabfindung Anspruch erhe-
ben und die Auszahlung des ihnen zustehenden Erbtheiles; in
Kapital nicht fordern. Ebenso hat der Verkäufer eines Grund-
stücks anstatt auf den Kaufschillingrest, nur auf einen, dem-
selben entsprechenden Rentenantheil, auf eine immerwährende
Rentenabfindung Anrecht. Darlehen auf Grundbesitz können nur
in Form des Rentenkaufs angenommen werden, d. h. der Grund-
besitzer muss einen immerwährenden, gleichen Rentenbetrag aus-
seinem Grundstück hingeben, um dafür den Kapitalbetrag, den
er bedarf, zu erhalten. Unter dem Rentenprinzip klann der Grund-
besitz frei vererbt, veräussert, verschuldet, getheilt werden, es
verstösst somit nicht gegen das Prinzip der Freiheit des Grund-
eigenthums.1) Jener Einwurf aber, dass der Grundbesitzer unter
dem Rentenprinzip kein Geld erhält, ist — nach Rodber-
t u s’ Auffassung —■ unhaltbar, denn unter diesem Prinzipe be-
darf er auch keines Geldes, nachdem er selbst zu Gunsten
der Verpflichtungen aus Besitzveränderungen auf dem Grund-
werthe dingliche Rechte statuirt,i) 2) während er1 Geld zu Be-
triebszwecken in Form von Personalkredit beschafft.

Die urkundliche Form für die den Grundbesitz dinglich
belastenden Obligationen ist der Rentenbrief, dessen zwei Gat-
tungen Rodbertus unterscheidet: die qualificirten, oder Land-
rentenbriefe, die in der1 Inhaberform und unter solidarischer
Haftung des Grundbesitzes des Landes ausgestellt sind und
deren Werth den Betrag des Reinertrages des Grundbesitzes nicht
übersteigen darf; diese Landrentenbriefe sind das Lösungs-
oder Zahlungsmittel für alle Rentenobligationen. Die andere
Form der Rentenbriefe sind die Gutsrentenbriefe, die über jene
Summen ausgestellt werden, welche nach den zur Deckung der
Landrentenbriefe dienenden Rentenschuldsummen eingetragen
werden; diese Gutsrentenbriefe finden nur in dem betreffenden
Grundbesitze ihre Deckung und erscheinen als Individualpfand-
briefe. Die Ablösung der Gutsrentenbriefe würde derart erfol-
gen, dass der Grundbesitzer an der Börse Landrentenbriefe an-
kauft und gegen diese seine gleichbewerteten Gutsrentenbriefe
eintauscht. Zur Durchführung der Kreditorganisation wäre aus
den Grundbesitzern eine Art Provinzialbehörde zu errichten,

i) Creditnoth S. 181.

s) Creditnoth S. 212—213.
        <pb n="23" />
        ﻿15

welche die Grenze bestimmt, bis zu welcher Landenrentenbriefe
auf jedes einzelne Gut ausgefertigt werden dürfen; der Ausferti-
gung dieser Rentenbriefe vorsteht; die pünktliche Zahlung der
Renten vermittelt; den Wirtschaftsbetrieb der Grundbesitzer über-
wacht, — kurz die ganze Kompetenz, die zur gedeihlichen Lei-
tung erforderlich ist, ausübt. Der Übergang auf das Renten-
system würde nicht plötzlich, auf einmal vor sich gehen, son-
dern nur insoferne Vererbungen, Veräusserungen, Verschuldun-
gen, neue Belastungen entstehen; von einem gewissen Zeit-
punkte an. aber würden Verschuldungen nur mehr in Renten-
form erfolgen können.

Dies ist das Wesen der R o d b er tu s’schen Theorie. Bevor
wir nun in die Kritik der Rentenprinziptheorie eingehen, müs-
sen wir das Rentengut, als eine solche Institution, kennen ler-
nen, in welcher das Rentenprinzip zur praktischen Geltung ge-
langt, denn nur in dieser Weise wird es uns ermöglicht/das
Rentenprinzip in seiner vollen Bedeutung zu würdigen.

II. ABSCHNITT.

Die Anwendung des Rentenprinzips : das Rentengut.

Das Rentenprinzip wurde — auf Basis der bestehenden
Grundbesitz- und Kreditorganisation, ohne eine radikale Reform
des Grundbesitzrechtes und nur durch sozusagen Erweiterung,
jedoch nicht Umgestaltung desselben — am leichtesten und mit
Vermeidung jeder Erschütterung, institutionsweise durch das
Renten gutsystem verwirklicht.

Rentengüter sind solche landwirtschaftliche Liegenschaften,
welche nicht gegen einen Kaufschilling, auch nicht gegen Kapi-
talzahlung oder Gewährung eines Kapitalhypothekarkredites, son-
dern gegen Übernahme einer jährlichen (Geld-, oder in Geld abzu-
führenden Körner-) Rente zu Eigenthum übertragen wird. Der
eigenthiimliche Erwerb des Rentengutes erfolgt nicht durch Ent-
richtung des Kapitalwerthes der Liegenschaft, oder gegen Über-
nahme einer Kapitalschuld, vielmehr wird die Eigenthumsüber-
tragung schon durch Übernahme einer festen Jahresrente rechts-
kräftig. Der Kaufschilling des Rentengutes besteht dermassen
nicht aus Kapital, sondern aus einer Jahresrente, die auf Grund
des reinen Ertragswerthes des Grundbesitzes festgestellt wird.
Die prinzipielle Bedeutung des Rentengutsystems äussort sich
somit darin, dass an Stelle der Kapitalhypothek, die Renten-
hypothek tritt.
        <pb n="24" />
        ﻿16

Der Eigentümer des Rentengutes erwirbt kein getheiltes
Eigenthum, wie der Erbpächter, dem nur das Nutzeigenthum und
nicht das Obereigenthum hinsichtlich des Substanzes des Grund-
stückes zusteht; sondern er wird zum alleinigen Eigenthümerdes
erworbenen Grundstückes, dem, als solchen, alle Rechte des
Eigentümers gebüren; er kann sein Gut veräussern, verschulden
und für den Fall seines Ablebens über dasselbe frei verfügen.
Die rechtliche Natur der Institution schliesst jedoch nicht aus,
dass innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den
kontrahirenden Interessenten solche freie Vereinbarungen zu
Stande kommen, welche dem jeweiligen Eigenthümer hinsicht-
lich des freien Verfügungsrechtes über das Rentengut gewisse
Einschränkungen auf erlegen. Art und Weise, so auch das Mass
dieser Einschränkungen des Eigenthumsrechtes werden durch
jene wirtschaftspolitischen und staatlichen Zwecke bestimmt,
in deren Dienst die Rentengüter stehen. Die Redeutung dieser
Einschränkungen besteht darin, dass sie die Garantien der plan-
mässigen Aufrechterhaltung der Rentengüter, die Mittel der an-
haltenden Beeinflussungen sind.

Zwischen dem Erwerb eines Grundbesitzes gegen Kapital-
hypothek und Rentenhypothek besteht der Unterschied nicht
in den jährlichen Leistungen, denn es bleibt sich gleich,
ob jährlich Rente, oder aber Kapitalrate und Zinsen entrich-
tet werden; auch im Kaufpreise des Grundbesitzes darf
dieser Unterschied nicht gesucht werden, denn dieser bildet
sich, in beiden Fällen des Erwerbes, unter freiem und vollem
Zurgeltungkommen der preisbildenden Factoren; aber auch im
Rechtsverhältnisse des Käufers zum Grundbesitze kann kein
Unterschied gefunden werden, nachdem der Käufer sowohl da,
als auch dort gleich zum Eigenthümer des Grundbesitzes wird.
Eine Abweichung besteht nur in jener juridischen Behandlungs-
weise, welcher der Kaufpreis des Grundbesitzes nach dem
Erwerb desselben theilhaft wird. Bei Veräusserung gegen Kapi-
talhypothek muss ein Theil des Grundwertes bezahlt werden,
welcher sich in der Regel auf einen bedeutenden Betrag be-
läuft; bei dem Rentengute hingegen wird immer nur Ertrag hin-
gegeben und nicht ein Theil des Grundwertlies. Der Eigen-
tümer eines gegen Kapitalhypothek erworbenen Gutes schuldet
Kapital, während der Rentengutskäufer nur Rentenanteile,
Jahresrente; bei Letzteren wird somit der ganze Kapitalbetrag
nie auf einmal fällig.

In 'der Rechtsinstitution des Rentengutes äussert sich eine
sehr wertvolle Weiterentwickelung des modernen Agrarrechts.
        <pb n="25" />
        ﻿17

'Dadurch, dass die Möglichkeit geboten ist, Grundbesitz eigen-
tümlich ohne Zahlung des Kaufschillings, beziehungsweise
•ohne Entrichtung des KapitaRverthes des Grundbesitzes, aus-
schliesslich gegen zeitweise rückkehrende Renten, die aus dem
Ertrag des Grundbesitzes gedeckt, werden können, zu er-
werben, ist auch der weniger bemittelte, aber fachkundige,
fleissige, arbeitstüchtige Arbeiter in die Lage versetzt, Eigen-
thümer eines Grundstückes zu werden; mit einem Worte, der
Erwerb von Grundbesitz wird erleichtert. Und die Bedeutung
dieses Umstandes ist, gegenüber dem heutigen Zustand,
nicht zu unterschätzen. Denn dem «kleinen Mann» wird auf
den Kaufschillingsrest ein unkündbares Amortisationsdarlehen
sehr schwer gewährt, und auch in diesem Falle seine Kapi-
talskraft in Anspruch genommen; während er bei Gutserwerb
gegen Rente sein kleines Kapital zur Befriedigung seines Be-
darfes an Betriebsmittel verwenden kann. — Bei Übernahme
einer Rente wird weiters der Kreditbedarf in überflüssi-
ger Weise nicht gesteigert und bei eigenthümlicher Übertra-
gung des Grundbesitzes das Kapital nicht mobilisirt.

Die Errichtung von Rentengütern ist begründet, wenn der
Besitz feines Grundbesitzers grösser ist, als dass er ihn mit
seiner Wirtschaftskraft rationell bewirtschaften könnte und ihm
somit kein entsprechendes Betriebskapital zur Verfügung steht;
oder wenn er seine entfernt liegenden 'Schläge hei der Be-
wirtschaftung nicht entsprechend verwerthen vermag und sich
von denselben ablösen will; oder aber wenn er zur intensive-
ren Bewirtschaftung benöthigte, jedoch ihm fehlende Arbeits-
kräfte sesshaft zu machen beabsichtigt; oder schliesslich, wenn
der bereits überschuldete Grundbesitzer sein Gut, ungetheilt,
um einen solchen Preis, der zur Deckung seiner Schulden ge-
nügen würde, nicht verkaufen kann. In diesen Fällen gibt er
sein Gut, zum Theile, respektive in letzterem Falle zur Gänze
in entsprechenden Stücken an Kleingrundbesitzer weiter, aber
nicht gegen Kaufschillingskapital, nicht gegen Kapitalleistung,
zu welcher die kleinen Leute nicht fähig sind, sondern gegen
die Verbindlichkeit zur Übernahme einer Rente,' die durch
Zahlung einer Jahresamortisationsrate nach und nach zur Ablö-
sung gelangt. Nun aber ist dem zum Zwecke von Rentenguts-
bildung Bodenmaterial anbietenden Grundbesitzer mit einer Rente
nicht gedient; er benöthigt Geld, Kapital, um sein Betriebskapi-
tal zu vermehren, um zu melioriren, Schulden abzustossen, um
sich zu konsolidiren. Ihm ist mit einer Rente nur dann und
insoweit gedient, wenn sie auf einmal, kapitalisirt an ihn abge-

2
        <pb n="26" />
        ﻿18

führt wird, wozu aber der Rentengutsnehmer in der Regel un-
fähig ist. Bei Errichtung von Rentengütern muss daher gleich-
zeitig für bankmässgie Vermittlung Sorge getragen werden, durch
welche die entgegengesetzten Interessen der kontrahirenden Par-
teien, des Rentengutsgehers und des Rentengutsnehmers, Aus-
gleichung finden.

Die Bank tritt nämlich zwischen die kontrahirenden Parteien
und zahlt den kapitalisirten Werth der Rente, also den Kauf-
schilling des Rentengutes, dem Rentengutsgeber in Rentenbriefen
aus, tritt hiedurch an die Stelle des Letzteren und gewinnt
Anrecht auf die Rente, so dass der rentenverpflichtete Käufer
die Rente unmittelbar an die Bank, als den Rechtsnachfol-
ger des Berechtigten zahlt. Trotz der Rentenleistung des Käufers
kommt der Verkäufer zu Kapital.

Die auf Rentengütern haftenden Renten sind seitens des
Verkäufers, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, der Ren-
tenbank, unkündbar, seitens des Käufers, des Rentenguts-
besitzers, aber kündbar. Veräussert Letzterer das Rentengut, so
kommt dasselbe um den kapitalisirten Werth der an die Ren-
tenbank abzuführenden Rente niedriger zu stehen; wird das Ren-
tengut zertheilt, oder ein Theil desselben abgetrennt, so ge-
langt die das Rentengut belastende Rente, auf die einzelnen
abgetrennten Theiie, im Verhältnisse zum Ertragswerthe dersel-
ben, zur Auftheilung. Das freie Verfügungsrecht des Rentenguts-
besitzers wird dermassen von gewann.. Dadurch, dass die Fest-
stellung des bei Übertragung emes Rentengutes zu entrichtenden
Kauf Schillings in Form einer Rente geschieht, wird der Erwerb
von Grundbesitz weiteren Schichten ermöglicht. Nachdem der
Rentengutsnehmer bei Erwerb des Gutes einen um den Kapi-
talwerth der nach dem Grundstücke abzuführenden Rente nied-
rigeren Kaufschilling zu entrichten, beziehungsweise bei Ver-
erbungen zu verrechnen hat, da die Miterben nur auf Renten-
antheile Anspruch haben; so kann der Rentengutsnehmer das
in dieser Weise zur Verfügung bleibende Vermögen in dem Grund-
besitze inve^tiren, zur intensiveren Bewirtschaftung verwen-
den. Jene Bestrebung wieder, welche auf die Steigerung des
Ertragsüberschusses über die an die Rentenbank abzuführende
Rente hinzielt, führt zur ökonomischeren Bewirtschaftung
des Bodens. Diese Bestrebung wird durch das Recht auf belie-
bige Theilung, Veräusserung des Grundbesitzes und im Allgemei-
nen durch das freie Verfügungsrecht über denselben unzweifel-
haft gefördert.

Zur Sicherung wirtschaftspolitischer und staatlicher Zwecke
        <pb n="27" />
        ﻿1»

können aber bei der juridischen Regelung der Rentengüter auch
gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Verfügungsrechtes des
Eigenthümers zur Anwendung gelangen, bezüglich welcher dem
Käufer und dem Verkäufer, beziehungsweise dem Rechtsnachfol-
ger des Letzteren, zufolge ihrer Vertragsfreiheit, freie Einigung
Vorbehalten ist. So verstösst nicht gegen Wesen und rechtliche
Natur des Rentengutes, dass der das Rentengut begründende Ver-
käufer die Ablösbarkeit der vom Rentengutsbesitzer abzuführen-
den Rente von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Unablös-
barkeit kann sich entweder auf die ganze Rente, oder auf einen
Theil derselben beziehen. Es kann z. B. bedungen werden, dass
von der Rente drei viertel Theile ablösbar und ein viertel Theil
unablösbar sei; in diesem Falle erhält der Begründer des Re.i-
tengutes drei viertel Theile des ermittelten Ertragswerthes des
Rentengutes in Rentenbriefen, also wird er bis zum drei vierte,'
Theil des Kapitalwerthes des Grundbesitzes befriedigt, während
die dem letzten viertel Theile entsprechende Rente unablösbar
bleibt, d. h. der Rentengutsbesitzer bleibt mti derselben ren-
tenpflichtig. Die Zahlung erfolgt an den verkaufenden Grund-
besitzer. Von der Jahresrente fallen somit drei viertel
Theile der den Grundbesitzer befriedigenden Bank und ein
viertel Theil dem Grundbesitzer zu. Ist die ganze Rente un-
ablösbar, so hat, nachdem hier Abrechnung, Ablösung der
Renten nicht stattfindet, auf die ganze Rente der Grundbesitzer
Anrecht. Der Rentengutsbesitzer kann in seinem Verfügungs-
rechte auch dahin beschränkt werden, dass gegen den Willen des
Rentenberechtigten eine Zertheilung, Abschreibung und Abver-
äusserung von Theilen des Rentengutes unzulässig sei; gleich
wie heute bei Hypotheken, das Abschreibungsrecht des Schuld-
ners, entgegen der Zustimmung des Gläubigers, beschränkt ist. Der
Rentengutsbegründer kann auch durch Ausbedingung des Vor-
kaufsrechtes das freie Verfügungsrecht des Besitzers einschrän-
ken, dessen Bedeutung sich darin äussert, dass der Ren-
tengutgeber sich in dieser Weise gewisse, bedungene Leistun-
gen ständig sichert. Den Kontrahenten steht es nämlich frei,
sich dahin zu einigen, dass der Rentengutsbesitzer anstatt Über-
nahme des unablösbaren Rentenantheiles Leistungen auf sich
nehme, die der Rentengutsbegründer durch Ausbedingung des
Vorkaufsrechtes beständig machen kann, wenn er die Übertragung
der Rentengüter von der Übernahme dieser Leistungen abhängig
macht.	!	\

Solche Einschränkungen des Verfügungsrechtes des Ren-
tengutsbesitzers können jedoch mit der modernen Rechtsauffas-

2*
        <pb n="28" />
        ﻿20

sung und Rechtsanschauung nicht in Einklang gebracht wer-
den, nachdem sie ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss
schaffen, wodurch die Einzelnen rechtlich an die Scholle
gebunden werden können. Die Einschränkung des Ver-
fügungsrechtes des Rentengutsbesitzers bezweckt die Siche-
rung einer ständigen Einwirkung auf den Fortbestand der Ren-
tengüter, was z. R. bei Ansiedelungen auch als nothwendig er-
scheint. Um dieses Ziel zu erreichen, genügen jedoch auch Ein-
schränkungen in kleinerem Masse und in engerem Kreise.
So kann die Unablösbarkeit der Renten auf fakultativer
Grundlage und in der Weise geregelt werden, dass das Gesetz
der Willkür der Kontrahenten, über gewisse Grenzen Schranken
setzt, dadurch, dass es die Ausbedingung der Unablösbarkeit
den Kontrahenten überlässt, dieselbe kann sich jedoch über
eine gewisse Zeitdauer, z. B. 30 Jahre, nicht erstrecken, mit an-
deren Worten, eine Ewigrente darf nicht bedungen werden. Was
ferner die Einschränkungen der Zulässigkeit einer Zertheilung
des Rentengutes, oder Abveräusserung von Theilen desselben
betrifft, !so kann das Gesetz diesbezüglich in der Weise ver-
fügen, dass falls der Rentenberechtigte dem Rentengutsbesitzer
die (gewünschte Einwilligung zur Zertheilung des Grundstückes
und zur Abveräusserung von Theilen desselben versagt, die ver-
sagte Einwilligung durch richterliche Entscheidung ergänzt wer-
den kann, wenn dies im gemeinwirtschaftlichen Interesse
wünschenswerth erscheint.

Die Rechtsinstitution des Rentengutes erinnert stark an
die Erbpacht, Emphyteusis. Man könnte sagen, das Rentengut
sei eine modernisirte Erbpacht. Bei beiden Institutionen begeg-
nen wir auf Basis des Grundbesitzertrages festgestellten Jahres-
abgaben (Rente, Canon) und gewissen Einschränkungen des
Verfügungsrechtes; während aber das Rentengut volles Eigen-
thumsrecht sichert, führt die Erbpacht zu getheiltem Eigenthum,
indem dem Erbpächter nur das Nutzeigenthum, das vererbliche
dominium utile zusteht, während das Obereigenthumsrecht des
Substanzes des Grundbesitzes dem Erbpächter verbleibt. Das ge-
theilte Eigenthum widerspricht der heutigen Rechtsauffassimg,
denn es ist mit der Einschränkung des Verfügungsrechtes ver-
bunden, schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss und
zieht die Gebundenheit an die1 Scholle nach sich. Dei Wieder-
herstellung solcher veralteten Rechtsverhältnisse wäre gleich-
bedeutend mit der Korrektur des modernen Agrarrechtes in
reaktionärem Geiste.1) Deshalb darf die Erbpacht, die zur glebae

1)	S. die Rede des Verfassers in der Ansiedelungskonferenz. (Protokoll
        <pb n="29" />
        ﻿21

adscriptio führt und getheiltes Eigenthum zur Folge hat, nicht
wieder ins Leben gerufen, sondern soll zum, dass volle Eigen-
thum zur Geltung bringenden, und auf dem Gebiete der land-
wirtschaftlichen Kredit- und Grundbesitzpolitik nicht aus einem
Gesichtspunkte hochwichtigen Rentengute Zuflucht genommen
werden.

III. ABSCHNITT.

Würdigung des Rentenprinzips.

Nach Erörterung der Theorie des Rentenprinzips und des
Rentenguts, als der praktischen Anwendung dieser Theorie,
übergehen wir nunmehr auf die, kritische Würdigung des Ren-
tenprinzdps. Bei Feststellung der Bedeutung der Rodber-
tus’schen Lehren, müssen Rodbertus’ praktische Reform-
vorschläge von der theoretischen Grundlage seiner Lehren ab-
gesondert werden.	i

Nachdem die im Boden verborgenen Naturkräfte uner-
schöpflich sind, obwohl sie durch menschliche Einwirkung ge-
steigert und vermindert werden können; nachdem ferner aus
dem Grundbesitze nur Ertrag zu gewinnen ist und der dem Er-
tragsantheile entsprechende Ertragsfonds im Grundbesitze auch
weiterhin aufrecht bleibt; nachdem schliesslich die in dem
Grundbesitze investirte Kapitalsschuld aus dem Ertrag eines
oder mehrerer Wirtschaftsjahre nicht amortisirhar ist, sondern
zur Abtragung einer solchen Kapitallast eine lange Reihe von
Jahren erfordert wird: ist es unzweifelhaft, dass der, Grundbesitz
als Rentenfonds, als Ertragsquelle erscheint, welcher ein bedeuten-
deres Kapital nicht entzogen, bei welcher somit in ein und dersel-
ben, oder in einer sich auf kurze Zeitdauer erstreckenden Bewirt-
schaftungsperiode das investirte Kapital nicht reproduzirt werden
kann. Den Rentenfondscharakter des Grundbesitzes anerkennen:
Conrad, Knies, Buchenberger, Gierke, Wagner,
Laer, Sombart, M i q u e 1, Schumache r-Z a r c h 1 i n, K o-
zak, Ru hl and, etc.1)

der vom 18. bis 23. Januar 1900 stattgefundenen Fachkonferenz in der Ange-
legenheit der Ansiedelung und der mit derselben verbundenen Fragen im
kön. ung. Ackerbauministerium unter Präsidium des kön. ung. Ackerbau-
ministers Ignaz von Daränyi. — Seite 171.

*) Conrad schreibt in seiner Arbeit «Rentenprinzip» (Handwörterbuch
der Staatswissenschalten. Band V. Jena, 1893. S. 428) Folgendes: «Der
Grund und Boden ist allerdings als Rentenfond anzusehen und möglichst
        <pb n="30" />
        ﻿Rentenfondscharakter haben jedoch nicht nur — wie dies
Rodbertus lehrt — der Grundbesitz, sondern auch die
Industrieunternehmungen und Zinshäuser, da doch auch das in
diesen investirte Kapital denselben auf einmal nicht entzogen
werden kann. Der gemeinsame Zug des Grundbesitzes, der
Industrieunternehmungen, Bergwerke, Gebäude, gegenüber den
umlaufenden Kapitalien, äussert sich darin, dass ihr Werth nicht
nach ihren Herstellungskosten, sondern mit Zugrundelegung des
laufenden Zjnsfusses, nach ihrem Ertrag festgestellt wird, denn
die in ihnen investirten Kapitalien übergehen nicht mit ihrem
vollen Werthe in die Produkte, sondern erfolgt ihre Reproduk-
tion nur während einer langen Reihe von Jahren. Rodber-
tus liess dies ausser Acht, indem er den Rentenfondscharakter
als einen speziellen Zug des Grundbesitzes betrachtete, während
doch kein prinzipieller Unterschied hinsichtlich Reproduktion
der im Grundbesitze, in Bergwerken, Industrieuntemehmungen
investirten Kapitalien besteht. Die eigenartige Natur und die
dementsprechende, rechtliche Regelung des Grundbesitzes er-
möglicht jedoch bei dem Grundbesitze die Durchführung von,
den Rentenfondscharakter desselben vors Auge haltenden Refor-
men, deren Verwirklichung bei Gebäuden, Bergwerken, Industrie-
Unternehmungen mit Schwierigkeiten verbunden, oder über-

als solcher zu behandeln...», ferner in seiner Studie: «Das Rentenprinzip
nach Rodbertus’ Vorschlag und seine Bedeutung für Landwirtschaft» (Hilde-
brand: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. XIV. Bd. Jena, 1870.
S. 150) äussert er sich wie folgt: «Man kann es... vollständig einräumen.
dass der Grundbesitz Rentenfond sei...»; Knies sagt, dass: «... die land-
wirtschaftlich benutzten Grundstücke allerdings als ein immerwährender Ren
tenfonds gelten können, unter der Voraussetzung, dass hiebei an einen Fonds
«natürlicher» Renten... gedacht wird.» (Geld und Kredit. Zweite Abtheilung.
— Der Kredit. 2. Hälfte. Berlin, 1879. S. 344); Schumacher-Zarchlin:
«Der landwirtschaftliche Grundbesitz ist nur Rentenfonds, sein durchschnitt-
licher Jahresertrag ist seine Rente und es fliesst dem Besitzer das ver-
wendete Kapital während der Bewirtschaftung nicht zurück, es kommt das-
selbe nur in der Rente zur Erscheinung.» (Grunderbrecht im Lichte des Ren-
tenprinzips. Rostock, 1871. S. 19); Buchenberger: Agrarwesen und
Agrarpolitik. II. Leipzig, 1893. S. 104; Kozak: Rodbcrtus-Jagctzow’s sozial-
ökonomische Ansichten. Jena. 1882. S. 173; Ru hl and: «...der landwirt-
schaftliche Grundbesitz in erster Linie ein Rentenfonds ist..,» (Leitfaden zur
Einführung in das Studium der Agrarpolitik. Berlin, 1894. S. 45; G i e r k e.
Wagner Adolf, von Lear, Sombart, Miquel etc. anerkennen die
Rentenfondsnatur des Grundbesitzes in ihren anlässlich der Berliner Agrar-
konferenz gehaltenen Reden. (Die Agrarkonferenz vom 28. Mai bis 2. Juni
1894. — Bericht über die Verhandlungen. Berlin, 1894. S. 27, 48, 121, 270
und passim.) Dem entgegen betrachtet Brentano den Grundbesitz .als ein
eben solches Produkt als jedwedes andere Kapital. (Agrarpolitik. S. 107.)
        <pb n="31" />
        ﻿haupt unmöglich ist. Nachdem nun der Grundbesitz Rentenfonds
ist, müssen bei Verschuldung und Verkehr desselben diesen
Eigenschaften entsprechende Prinzipien zur Geltung kommen,
jedoch nur bis zu jenem Masse, bis zu welchem dies die Be-
dürfnisse, die sich auf dem Gebiete der Kredit- und Verkehrs-
politik ergeben, erfordern und nur insofern« die praktische Ver-
wirklichung dieser Prinzipien ohne eine tiefgreifende Umgestal-
tung des Rechtssystems ermöglicht ist. Mit dieser Anforderung
rechnete Rodbertus nicht, wie wir dies im Laufe unserer
Auseinandersetzungen beweisen wollen.

Rodbertus wendet sich deshalb gegen das Rechtssystem,
weil es dem Grund und Boden künstlich einen Kapitalqualität auf-
■erlegt, dadurch, dass der Grundbesitz zufolge Kapitalisirung des
Ertrages mit dem laufenden Zinsfuss einen fiktiven Werth ge-
winnt, was sich darin äussert, dass der Kapitalwerth1 des Grund-
besitzes bei unverändertem Ertrag eine, den Zinsfussschwankun-
gen entgegengesetzte Fluctuation verfolgt. Dieser Angriff ist aus
mehreren Gründen irrig. Wenn wir das Wesen des Werthes im
Wirtschaftsleben und jene Aufgabe betrachten, welche er unter
den kapitalwirtschaftlichen Verkehrsverhältnissen erfüllt, so fällt
■die Unhaltbarkeit des Rodbertus’schen Standpunktes sofort ins
Auge. Nämlich für jedes im Verkehr befindliche Produktions-
mittel bildet sich ein Werth, welcher in Zahlen nur durch ent-
sprechende Kapitalisirung des aus demselben erwarteten Rein-
ertrages Ausdruck finden kann, und in etwas Anderem nicht;1)
es ist allerdings richtig, dass die Werthbildung von den
Zinsfussschwankungen beeinflusst wird, dies ist jedoch unver-
meidlich und fliesst aus dem Wesen des Werthes. Denn der
Werth ist jene Bedeutung, welche einem gewissen Gute, vom
■Standpunkte der Bedürfnisbefriedigung, unter gegebenen Ver-
hältnissen beigemessen wird, mit anderen Worten, die aus dem
Vergleich von Genuss und Opfer sich ergebende und quantitativ
feststellbare wirtschaftliche Bedeutung der Güter.2) Der Werth
beruht somit auf der Beziehung eines gewissen Gutes zu den
unter gegebenen Verhältnissen bestehenden Bedürfnissen. Dieser
Werth ist ein fiktiver dann, wenn jene Eigenschaften, wegen
welcher einem Gute, vom Standpunkte der Bedürfnisbefriedigung,
Bedeutung beigemessen wird, in der That nicht vorhanden sind;
&gt;es kann jedoch von keinem fiktiven Werthe die Rede sein,
wenn der Werth sich ändert, die bezeichneten Eigenschaften

1)	Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. II. S. 103.

2)	F öl des: Tärsadalmi gazdasägtan. (Socialwirtschaftslehre.) I. Buda-
pest, 1893. S. 137.
        <pb n="32" />
        ﻿24

hingegen dieselben bleiben. Nachdem der wahre* Werth keine'
innere, inhaerente Eigenschaft des Gutes ist und nicht nur von
den Eigenschaften des bewertheten Gutes abhängt,, sondern auf
dem Verhältnisse dieser Eigenschaften zu den gegebenen Bedürf-
nissen beruht, —- muss der Werth auch dann eine Änderung
erfahren, wenn bei gleichen Eigenschaften dies© Bedürfnisse sich
ändern. Hiedurch ändert sich auch jene Bedeutung, welche vom
Standpunkte der Bedürfnisbefriedigung den Gütern bei gelegt wird,
d. h. es ändert sich ihr Werth, auch dann, wenn ihre Herstel-
lungskosten und ihr Ertrag unverändert gleich bleiben.1) Dem.
Grundbesitze wird — nach dem Gesagten — bei gleichbleibendem.
Ertrag und rückgängigem Zinsfusse vom Standpunkt des Bex
darfes grössere Bedeutung, somit grösserer Werth beigemessen,
werden, als vorher, und als anderen Ertrag abwerfenden Gütern,
deren Ertrag bei fallendem Zinsfusse abnimmt. Die Kapitalisi-
rung des unveränderten Grundbesitzertrages mit rückgegange-
nem Zinsfusse ist der genaue Ausdruck jener Bedeutung, wel-
cher angesichts des gefallenen Zinsfusses, diesen Grundbe-
sitzen, für die Beschaffung eines Einkommens,, beigemes-
sen wird. Die Kapitalisirung des Ertrages mit dem laufenden
Zinsfuss ergiebt somit nicht —■ wie dies Rodbertus irrig,
lehrt — einen fiktiven Werth, sondern ist das genaue Mass des
jeweiligen wirklichen Ertragswerth.es.

Theoretisch kann daher Rodbertus’ Angriff gegen den.
durch Kapitalisirung des Ertrages mit dem landesüblichen Zins-
fusse gewonnenen Kapitalwerth nicht bestehen. Aber auch vorn:
praktischen. Standpunkte ist derselbe unhaltbar. Denn auch bei dem.
das Rentenprinzip verwirklichenden Rechtsinstitut der Rentengü-
ter kann — wie wir gesehen — das Kapitalisirungsprinzip nicht
vermeidet werden. Entsprechend der Natur der Rentengüter bil-
det die Rente das Kaufsäquivalent und dennoch kann der
Kaufschilling, in Kapital ausgedrückt, nicht beseitigt werden,
nachdem die Schätzung der Grundbesitze in Kapital erfolgt und.
auch bei Ablösung der Rente die Kapitalisirung unvermeidlich
wird. Vielmehr muss der Kapitalisirungsprozess in der Praxis
auch bei. jenen Vorschlägen nothwendigerweise Anwendung,
finden, durch welche Rodbertus die Anwendung desselben
zu vermeiden bestrebt ist. Nach Rodbertus würden nämlich
in allen Verkäufen unter öffentlicher Autorität ausschliesslich
bis zur Höhe des Reinertrages des Grundbesitzes zu emittirende

-1) Brentano: Agrarpolitik S 108.
        <pb n="33" />
        ﻿Rentenbriefe zur Deckung des Kaufschillings dienen.1) Wenn nun
Jemand einen Grundbesitz anzukaufen beabsichtigt, iiat er an
der Börse soviel Rentenbriefe zu kaufen, wieviel dem Ertrag des
in Rede stehenden Grundbesitzes entspricht und diese Renten-
briefe als Kaufgeld dem Verkäufer zu behändigen. Es liegt aber
auf der Hand, dass er für die Rentenbriefe an der Börse einen
solchen Preis zahlen muss, welcher sich durch Kapitalisirung des
Rentenbetrages mit dem laufenden Zinsfusse ergiebt. Und nach-
dem diese Rentenbriefe den Ertrag des Grundbesitzes repräsen-
tiren, müssen wir uns, um den Werth des Grundbesitzes feststel-
len zu können, nothwendigerweise an das Kapitalisirungsprinzip
wenden, denn bei Veräusserung eines Grundbesitzes geschieht
doch die Einigung hinsichtlich der Höhe des Rentenfonds, des-
sen Ermittelung nicht durch Bewerthung des Ertragswerthes,son-
dern des Eitragsfondswerthes erfolgt. Wie wir sehen, führt auch
Rodbertus’ Vorschlag bezüglich Vermeidung der Kapitalisi-
rung, nothwendigerweise zur Kapitalisirung; denn sobald die Pro-
duktionsmittel in den Verkehr gelangen, bildet sich für dieselben
ein Werth, bezüglich dessen ein anderer ziffermässiger Aus-
druck, als welcher sich durch Kapitalisirung des aus den Pro-
duktionsmitteln erwarteten Reinertrages ergibt, überhaupt nicht
zu finden ist. Auch Zuns, ein Monographist Rodbertus’, hebt
hervor, dass die Abschätzung des Grundbesitzes nach dem.
Kapitalwerthe unvermeidlich ist. Diese Auffassung theilen Bren-
tano, Conrad, Knies.2)

Die Zinsfussschwankungen sind für den Grundbesitz im
Allgemeinen nicht von solcher Gefahr, wie dies Rodbertus
behauptet. Buchenberger weist zutreffend darauf hin, dass
wenn der Verpfändungslocus mit steigendem Zinsfusse gekürzt,
während bei Rückfall desselben erweitert wird,, so ist in crsterem
Falle mit steigender Zinsenlast abnehmende und in letzterem
Falle mit sinkender Zinsenlast zunehmende Verschuldungsfähig-
keit verbunden. «Die Abhängigkeit des Kapitalwerths des Grund

D Rodbertus: Creditnoth S. 139!

2) J. Zuns: Einiges über Rodbertus. II! Zur Kritik der «Credit-
notb». Berlin. 1883. S. 50. — S. weiters Brentano: Agrarpolitik. S. 110;
Conrad cit. Abhandl. Hildebrand Jalirb. XIV. S. 172 und 173; Knies-
ibid. S. 348. — Brentano (loc. cit.) ist in' Irrthum, indem er meint, dass
unter dem Rodbertu s’schen Rentenprinzip Grundbesitzveräüsserung gegen
Baarzahlung ausgeschlossen ist; Rodbertus sagt deutlich (Ibid S. 131):
«■.. wird aber natürlich nicht die Deckung des Kaufpreises durch Zahlung
ausgeschlossen.» Nur die rückständigen Kaufgelder können kein Baargeld sein,
nachdem den Kaufpreis der Rentenbrief repräsentirt.
        <pb n="34" />
        ﻿26

und Bodens vom laufenden Zinsfuss wird zu einem Regulator der
Kreditverpflichtungen und wirkt deshalb eher wohlthätig, als nach-
theilig.»1) Conrad macht wieder darauf aufmerksam,2) dass die
Zinsfussschwankungen dem Grundbesitzer auch erhebliche Vor-
theile bieten können und dass man nicht ausser Acht lassen
darf, dass bei der Schätzung des Grund und. Bodens eine Menge
Umstände Berücksichtigung finden, welche die Schwankungen
des Zinsfusses nicht zur vollen Geltung kommen lassen, ihre
Bedeutung also abschwächen.3) Aus praktischem Gesichtspunkte
muss wieder berücksichtigt werden, dass eine im Verhältnisse
des Kapitalwefthes des Grundbesitzes zum Kapitalwerthe der
Schuldenlast, anlässlich der Zinsfussschwankungen eintretendc
Veränderung nur bei einer kurzfristigen kündbaren Kapitalschuld
von Bedeutung ist; bei einem langfristigen kündbaren Darlehen
erleidet das Verhältniss zwischen Kapitalwerth der Schuld und
zwischen Grundbesitzwerth keine bedeutende, bei amortisirbaren
Hypothekardarlehen beinahe gar keine Veränderung.

Rodbertus’ Ansicht ferner, wonach die Überschuldung
des Grund und Bodens nur durch Anwendung des Rentenprinzips
verhindert werden kann, ist auch irrig; denn im Endresultate
ist es für die Lage des Grundbesitzers gleichgiltig, ob er einen
gewissen Theil seines Einkommens aus dem Bodenertrag als
Rentenantheile, oder als Kapitalszinsen, dritten Personen hinzu-
zahlen hat. Vielmehr eben unter dem System der Ewig-
rente muss infolge, der zur Übernahme neuer Rentenlasten zwin-
genden, unvermeidlichen Umstände (im Falle einer jeden neuen
Vererbung) die Überschuldung nothwendigerweise eintreten,
welcher das heute geltende und mit Rückzahlungszwang ver-
bundene kapitalistische Verschuldungsprinzip immerwährend
Schranken zu setzen bestrebt ist. In diesem Sinne äussern sich
Buchenberger, Knies, Jentsch und von den ungarischen
Schriftstellern Földes und Rath4) Mit anderen Worten, auch
unter dem Rentenschuldsystem könne es Grundbesitzer geben,

*) Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. II. S. 104.

2)	Conrad: Rentenprinzip. (Handwörterbuch d. Staatswiss. V. Jena, 1893.
;S. 429.)

3)	Conrad: eit. Abhandl. das Rentenprinzip nach Rodbertus’ Vor-
schlag etc. Hildebrand Jahrbücher. XIV. Jena, 1870. S. 165.

4)	Buchenberger (ibid S. 105) meint dass: «... das System der
Ewigrente» «... sehr wohl mit der Zeit eine «Rentenknechtschaft» zur Folge
.haben könnte, die von der «Zinsknechtschaft» des kapitalistischen Verschul-
dungssystems in Nichts verschieden wäre»; Knies: ibid S. 353 und 354;
Jentsch: Rodbertus. Stuttgart, 1899. S. 216; Földes: Tärsadalmi gazda-,
sägtan. (Socialwirtschaftslehre.) II. Budapest, 1894. S. 67 und Rath Z o 1-
        <pb n="35" />
        ﻿■deren, ganzes Grundeigenthum als fremdes Vermögen erscheint
und die auf ihrem [Boden für Andere zu wirtschaften gezwungen
sind. R o d b e r t u s’ Irrthum rührt aus dem Verkennen jener
Thatsache her, dass nicht nur die Art der Kreditverbindlichkeit,
sondern schon allein die unrationelle Verwendung des Grund-
besitzkredites geeignet ist, den Grundbesitz in eine Nothlage
zu versetzen, zu deren Milderung anstatt Kapitalzinsen, die Ab-
führung von Rentenantheilen nicht dienen kann.

Die Anwendung des Rentenprinzips ist auch dann mit
Schwierigkeiten verbunden, wenn das Darlehen nicht zwecks
Grundbesitzerwerb, sondern zu Bau- und Ameliorationszwecken
in Anspruch genommen wird, alsdann die zu errichtenden Ge-
bäude und Meliorationen als Pfandobjekte zu betrachten sind;
denn in diesen fällen kann der Gläubiger auf die Tilgung nicht
verzichten, nachdem das Pfandobjekt mit der Zeit von seinem
Werthe verliert, während doch das R o d b e r tu s’sche Renten-
prinzip die Tilgung gänzlich ausschliesst. Rodbertus wich
später (in seinem Briefe vom 1. Mai 1871P) von seinem schroffen
Standpunkt und anerkannte auch die Nothwendigkeit der araor-
tisirbaren Rentenschulden. Eine Rentenschuld mit Tilgungs-
zwang kann selbstredend auch schon in den erwähnten Fällen
zur Anwendung gelangen.

Daraus, dass der Grundbesitz nur Ertrag, nur Rente abwirft,
der Rentenfonds an sich jedoch in den Ergebnissen der Bewirt-
schaftung nicht inbegriffen ist, folgerte Rodbertus, dass der
Grundbesitzer bei Grundbesitzerwerb mittelst Kapitalschuld eine
\ erpflichtung auf theilweise, oder gänzliche Rückerstattung der
Kapitalsschuld nicht auf sich nehmen kann; die Unhaltbarkeit
dieser Ansicht liegt klar, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass
— abgesehen von der Verschuldung bis zur vollen Werthgrenze,
für welchen Ausnahmsfall Rodbertus’ Folgerung richtig ist
—- der Grundbesitzer seine Kapitalschuld jederzeit konvertiren,
beziehungsweise durch Aufnahme einer neuen Schuld, die alte
Last tilgen kann.

Trotz der in den R o d b e r t u s’schen Lehren über die

tän: A földbirtokososztäly hitelszükseglete s annak kielegitese (Der Kredit-
bedarf der Grundbesitzerklasse und seine Befriedigung) (Nemzetgazdasägi
szemle [Volkswirtschaftliche Revue] 1891. S. 934 und 935). Letzterer hält
eben dieser Überschuldung halber die Anwendung des 11 o d b e r t u s sehen
Rentenschuldprinzips mit den Interessen der Grundbesitzerklasse unvereinbar.

l)	Briefe und sozialpolitische Aufsätze von Dr. Rod-
bertus-Jagetzow, herausgegeben von Dr. Rudolph Mayer. Bd. I.
Berlin, 1882. (S. 71 und ff.)
        <pb n="36" />
        ﻿28

Theorie des Rentenprinzips wurzelnden und vorher erör-
terten Irrthiimer dürfen wir die grosse Bedeutung des Grundge-
dankens und die Möglichkeit einer Verwerthung desselben unter
den heutigen Verhältnissen nicht ausser Acht lassen; wir
müssen zugestehen, dass eine der «Rentenfonds»-Natur des Grund-
besitzes besonders entsprechende Verpflichtungsform eben
die Rente ist, u. zw. ebenso die Tilgungs- als auch die Ewig-
rente; denn die durchschnittliche Höhe der Grundrente und des
landwirtschaftlichen Untemehmergewinnes reicht in der Regel
nicht, um grössere Abzahlungen .auf einmal vornehmen zu kön-
nen. In dieser Bedeutung des Rentenprinzips gewinnt auch des-
sen Anwendung entsprechend'e Berechtigung; denn obzwar auch
bei dem kapitalistischen Verschuldungssystem diese erleichterte
Art der Schuldentilgung, in Form der Amortisationsschuld,
welche in Abtragung der Schuld) in kleinsten Theilzahlungen be-
steht, zur Anwendung gelangen kann, — ist zur Anwendung
des Rentenprinzips die Kreirung einer eigenen Kreditorganisa-
tion nothwendig, nachdem im Rahmen der Hypothekarkredit-
form die Durchführung des Rentenprinzips, welches in mehre-
ren Beziehungen von praktischer Bedeutung ist, nicht gesichert
werden kann.

Bevor wir darauf hinweisen würden, wo und nach welcher
Richtung die Anwendung des Rentenprinzips von Bedeutung
ist, wollen wir eine 'Parallele zwischen Rentenschuld und amor-
tisirbarer Kapitalhypothekarschuld ziehen, nachdem Einige der
Meinung sind, dass der Amortisationshypothekarkredit den Ren-
tenkredit vollkommen ersetze, dass diese beiden Kreditformen
sich in Allem decken. So z. B. ist nach Zuns:1) «die unkünd-
bare Kapitalschuld absolut nichts Anderes, als eine feste Rente,
bei welcher im Voraus festgesetzt wird, dass sie durch Zahlung
einer fixen Summe seitens des Schuldners getilgt werden kann.»'
«Die Amortisationshypothek wäre demnach bereits eine Verschul-
dung nach dem Rentenprinzipe.» Dies ist auch V on der Golt z’1 2)&gt;

1)	.1. Zuns: Einiges über Rodbertus. II. Zur Kritik der «Creditnoth».
Berlin, 1883. S. 43 und 51.

2)	Von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegenwart. II.
Auflage. Jena, 1895. S. 151. Aal sagt in seiner Arbeit: Das preussische
Rentengut, seine Vorgeschichte und seine Gestaltung in Gesetzgebung und:
Praxis. Stuttgart, 1901 (S. 27), welche nach Erscheinen der ungarischen
Auflage der vorliegenden Arbeit veröffentlicht wurde, gleichfalls, dass: «Die

ewige Rente des Rodbertus................unterscheidet sich also in keiner Weise

von der heutigen auf Seite des Gläubigers unkündbaren Kapitalpfandbrief-
schuld.»
        <pb n="37" />
        ﻿2!)

Standpunkt. Dem gegenüber weisen wir darauf hin, dass obwohl
der Schutz des Schuldners, welcher ihm in der Unkündbarkeit
der Rentenschuld geboten wird, auch mittelst der in Jahres-
:annuitäten amortisirbaren Kapitalhypothekarschuld erreichbar
ist, — wir dennoch nicht vergessen dürfen, dass der mit Auf-
nahme eines Annuitätendarlehens verbundene Amortisations-
.zwang unter gegebenen Umständen lästig werden kann, und
sodann der hinsichtlich der Jahresannuitäten nur übergängig sich
zeigende Mangel an Zahlungsfähigkeit die Fälligkeit der ganzen
Schuld nach sich zieht, während bei der Rentenhypothek, im
Falle einer Säumniss in der Zahlung der Rente, auch wenn die-
selbe eine Amortisations- (nicht Ewig-) Rente sein sollte, nicht
das ganze Kapital, sondern nur der Rentenrückstand fällig wird,
für welchen sich nöthigenfalls der Gläubiger auch schon durch
Mobiliarexecution Befriedigung schaffen kann. Mit anderen
Worten, die unkündbare und nach und nach zu amortisirende
Rentenschuld hat gegenüber der Kapitalschuld, auch wenn diese
unkündbar ist, den Vorzug, dass der Besitzer in letzterem Falle
immer Kapitalstand und nicht Rentenrate schuldig bleibt und
die ständige Unkündbarkeit der Kapitalschuld durch Vertrag zu
.sichern nie im Stande sein wird.1) Im Institut der Ren-
tenschuld ist somit die Garantie der Konsolidirung1 der Grund-
besitzverhältnisse gegeben.

Die Anwendung der Rentenhypothek d. i. der hypotheka-
risch sicherzustellenden Rentenschuld ist in zwei Richtungen
von Bedeutung: bei der inneren Colonisation und bei der Re-
gelung des anlässlich der Anerbenfällen in Anspruch zu nehmen-
den Kredites.

Mit Hilfe der Rentenschuld ist nämlich — wie wir dies
später eingehender erörtern werden —- die Möglichkeit ge-
boten, dass auch weniger kapilalskräftige Elemente, die jedoch
im Übrigen die von Ansiedlern erforderlichen wirtschaftlichen
Eigenschaften besitzen, Grundbesitz erwerben und dass in dieser
Weise durch massenhafte Gründung von neuen Bauerngütern
eine raschere und intensivere Durchführung der inneren Kolo-
nisation gesichert werde; denn der Ansiedler, bei dem nicht
so sehr die Vermögenskraft, als mehr die persönliche, wirtschaft-
liche Befähigung in Anbetracht gezogen werden soll, ist nicht
gezwungen, seine Vermögenskraft, die ohnehin auf einen gerin-
gen Baarvorrath beschränkt ist, durch Erlegung des Kaufgeldes

1) Klemm: Die Rentenhypothek (Schmoller’s Jahrbuch für Gesetzge-
bung. Verwaltung und Volkswirtschaft) N. F. XV. Jahrg. 1891. S. 839.
        <pb n="38" />
        ﻿so

zu erschöpfen, anstatt, dass diese Baarmittel im Betriebe der
neuen Wirtschaft Anwendung fänden. Jener Umstand, dass auch
weniger bemittelte Elemente, ohne Risiko, mit welchem die
Kapitalverschuldung verbunden ist, in grösseren Mengen hei-
mischen Grundbesitz erwerben können, sichert der Rentenschuld
auch aus sozialpolitischem Gesichtspunkte eine grosse Be-
deutung.

Die Anwendung der Rentenschuld ist zweitens — wie
bereits vorher erwähnt — vom Standpunkte des Anerben von
Bedeutung Baron und G i e r k e ersehen die grösste prak-
tische Bedeutung des Rentenprinzips in der Abfindung der
Miterben.1) Der Anerbe erbt bei Intestaterbfolge ungetheilt das
den Nachlass bildende Grundstück und ist er gezwungen seine
Miterben bis zur Höhe ihrer Erbantheile mit Baar zu befriedi-
gen; hiedurch wird er sehr leicht in die Zwangslage versetzt,,
unter ungünstigen Bedingungen ein Darlehen aufzunehmen, wo-
durch er auf Kosten der wirksamen Bewirtschaftung seine-
eigene Betriebskapitalkraft nothwendigerweise schwächt. Zur
Vermeidung dieses Übels dient das Institut der Rentenschuld,
durch welche ermöglicht wird, dass der Anerbe, anstatt des
Kapitalwerthes der den Miterben zukommenden Nachlassquote,
zur Einzahlung einer diesem Werthe entsprechenden und seitens
der Miterben unkündbaren Rente verpflichtet werde, während
die Miterben nöthigenfalls ohne jedwede Schwierigkeit oder
Opfer in der Lage sind, den Kapitalwerth ihrer Rentenforderun-
gen flüssig machen zu lassen.

Um den zwischen Miterben und dem Anerben bestehenden
Interessengegensatz durch institutionsweise Sicherung des Ren-
tenprinzips in dieser Weise zu beseitigen, bedürfen wir eines
eigenst eingerichteten Kreditinstituts; das Kreditinstitut tritt
zwischen den Rentenschuldner (Anerben) und den Rentengläu-
biger (Miterben), dadurch, dass es dem Rentenantheile ent-
sprechende als Kapitalschuldverschreibungen erscheinende Rem
tenbriefe dem Rentengläubiger ausfolgt und die fälligen Renten-
raten vom Rentenschuldner einhebt, wodurch der Miterbe anstatt,
über die Renten, über den Kapitalwerth des ihm zustehenden
Erbantheiles, durch Verwerthung der Rentenbriefe, frei verfügen
kann, ohne dass auf dem Miterben eine Kapitalschuld lasten
würde. Knies (ibid S. 351) und Buchenberger (ibid S. 107)

0 S.: Die Rede des Professors G i e r k e cit. Agrarkonferenz-
Bericht. S. 27; D r. Baron: Das Rentenprinzip im Dienste des An-
erbenguts. (Jahrbücher f. Nationalökonomie u. Statistik III. F. B. II. 1893..
S. 812.)
        <pb n="39" />
        ﻿sind also in Irrthum, indem sie behaupten, dass die Renten-
schuld, gegenüber den Miterben, nur dem Anerben zu Gute
kommt, die anstatt des ihnen zustehenden Kapitalwerthes, sich
mit Renten begnügen müssen; sie sind in Irrthum, denn sie
dachten nicht an die Ablösung der Renten durch bankmässige
Vermittelung. Buchenberger liess jedoch in seiner neueren
Arbeit diese Bemängelung bereits fallen.1) Das Rentenprinzip sucht
also die Stellung des Anerben zu sichern, dadurch, dass es ihn
vor den aus Verkennung der Natur des ländlichen Grundbe-
sitzes entstehenden Nachtheilen schützt und dies ohne ihm den
Miterben gegenüber oder zum Nachtheile derselben besondere
Vortheile einzuräumen.1 2)

Nachdem die Rentenhypothek, dem Kapitalhypothek gegen-
über, nicht nur Vortheile, sondern auch Nachtheile hat, müssen
wir als übertrieben, ja sogar als schädlich jede solche von R o d-
bertus und seinen Anhängern verfolgte Bestrebung hinstellen,
welche die kapitalistische Verschuldungsform prinzipiell auszu-
schliessen bezweckt und durch zwangsweisen Ersatz derselben als
rechtlich einzig zulässige Verschuldungsform ausschliesslich nur
die Rentenschuld betrachtet, welche Bestrebung sonach mit Un-
terdrückung der kapitalistischen Verschuldung zur Grundlage
des gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens das Rentenprin-
zip machen will. Verfehlt ist diese Bestrebung, weil feie zwischen
Kapitalprinzip und Rentenprinzip einen Gegensatz erblickt,
während doch diese beiden einander ergänzen, ersetzen, be-
richtigen; nicht aufheben soll man das Eine zum Nachtheile
des Anderen, sondern es soll durch gleichzeitige Anwen-
dung beider Prinzipe dafür Sorge getragen werden, dass
im Dienste der bezüglichen verschiedenen Bedürfnisse ihre eigen-
artigen Vortheile zur Geltung gelangen. Die Rentenhypothek als
Grundlage des Gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens
anzunehmen, wäre somit eben solch ein Fehler, als densel-
ben aus der landwirtschaftlichen Kreditorgänisation gänzlich
auszuschliessen. «Wenn heute die Rente die einzige Rechtsform
für den Kredit des Grundbesitzers wäre, so müsste die Ilypo-

1)	S. cit. Grundzüge der deutschen Agrarpolitik etc. Berlin, 1S97.
S. 115.

2)	Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips zur Sicherung unse-
rer Grundbesitzverhältnisse. (Jahrbücher f. Nationalökonomie und Statistik.
III. F. Band II. 1893. S. 3.)
        <pb n="40" />
        ﻿•32

thek geradezu erfunden und eingeführt werden» — sagt B a r o n,
der romanistische Professor.1)

Dort, wo — wie in Ungarn — in der Immobiliar-
kreditorganisation die Kapitalschuld die ausschliessliche Ver-
schüldungsform ist, sprechen sehr viel Argumente dafür, dass
die Rentenschuld neben der Kapitalschuld, als mit dieser recht-
lich gleicbwerthige Verschuldungsform, institutionsweise ge-
sichert werde. Das neue bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche
Reich entsprach diesen Anforderungen, indem es die unkünd-
bare Rentenschuld als eine selbständige rechtliche Verpflich-
tungsform anerkannte (§§. 1.199—1203).

Die ausschliessliche Geltendmachung der Rentenschuld
wäre nicht nur wegen ihrer inhaerenten Fehler schädlich, son-
dern auch zufolge jener grossen Erschütterung und tiefdringen-
den Krisis, welche bei ausschliesslicher Verwirklichung dieses
Institutes durch die Gesetzgebung, in der Übergangszeit auf
dem Gebiete der gesamten Wirtschaftsverhältnisse sich zeigen
würde und die allgemeine Entwerthung des Grundbesitzes zur
Folge hätte. Die Bedeutung der Übergangsschwierigkeiten darf
nicht unterschätzt werden, wenn wir jene unstreitbar massen-
haften und für zahlreiche Grundbesitze verhängnissvollen Kapi-
ialkündigtuigen in Anbetracht nehmen, zu denen die Gläubiger
behufs Geltendmachung1 ihrer erworbenen Rechte Zuflucht neh-
men würdein.

Nach dem Gesagten ist es unzweifelhaft, dass die Ein-
schaltung des Systems der Rentenhypothek in die Organisation
des Kapitalhypothekarkredites — deren Durchführung von der
Geneigtheit des Geldmarktes abhängt — ohne, jedwede grössere
Schwierigkeit gesichert werden kann. Buchenberger sagt2)
mit Recht: «Die Durchführung des Systems der Rentenschuld
ist von der Geneigtheit des Geldkapitals bedingt, in dieser Ver-
pflichtungsform sich dem Grundbesitz zur Verfügung zu stel-
len»; nicht minder zutreffend sind Conrad’s Worte:3) «...dass
sich in unserer Zeit der Kapitalist nicht willkürlich die Form
oktroyiren lässt, in der er dem Landwirt Kredit gewähren
soll...» Es ist weiters unstrittig, dass das Kapital nur dann
geneigt sein wird dem Grundbesitze zur Verfügung zu stehen,
wenn der Gläubiger, trotz der Rentenabgabe des Schuldners1 einen

0 Baron: cit. Abhandl. S. 801; Friedrich Fellner: Adalek
mezögazdasägi hitelpolitikänkhoz. (Beitrag zu unserer landwirtschaftlichen
Kreditpolitik.) Budapest, 1897. S. 52.

2)	Buchenberger: cit. Agrarwesen und Agrarpolitik. S. 109.

3)	Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips etc. loc. cit. S. 2.
        <pb n="41" />
        ﻿-der Rente entsprechenden Kapitalbetrag stets leicht flüssig machen
kann. Nachdem diesen Anforderungen die vorher geschilderte
bahkmässige Vermittelung entspricht, ist in dieser Hinsicht der
Rückhalt des Kapitals nicht zu befürchten.

Der bedeutungsvolle Grundgedanke, welcher im Rodber-
tus’schen Rentenprdnzip zum Ausdruck gelangt, wurde in den
neueren Gesetzgebungen anerkannt und gewann derselbe prak-
tische Anwendung erstmal in den preussischen Rentenguts-
gesetzen. Die nähere Auseinandersetzung und Würdigung der-
selben ist unsere nächste Aufgabe.
        <pb n="42" />
        ﻿ZWEITER THEIL.

Regelung des Rentengutssystems

im Auslande.
        <pb n="43" />
        ﻿I. ABSCHNITT.

Das Rentengutssystem in Preussen.

1. Entstehung, Entwickelung und derzeitiger Stand des yreussischen

Rentengutssystems.

Jene Bestrebung, welche in Preussen einerseits, behufs
gesunderer Grundbesitzvertheilung, auf Errichtung von Bauern-
gütern und hiedurch auf Schaffung einer selbständigen, starken
kleinen und mittleren Grundbesitzerklasse hinzielte, anderer-
seits die Stärkung und Beförderung des deutschen Elements
unter gleichzeitiger Eindämmung des gesteigerten Vordringens
der Elemente polnischer Nationalität bezweckte: führte zur Schaf-
fung des im Dienste der inneren Colonisation stehenden Ge-
setzes vom 26. April 1886,*) in welchem das Rentengutssystem
erstmalig als Institution gesichert wurde und hiedurch zum
Ausgangspunkt der organischen Neugestaltung des Grundbesitz-
systems für das ganze Staatsgebiet ward.2)

Die preussische Gesetzgebung hat durch dieses Gesetz die
eigenthümliche Übertragung des Grundbesitzes gegen Leistung
einer festen Geldrente als ein neues Institut geschaffen. Denn
eine Rentenverpflichtung konnte — nach Gesetz vom 2. März

*) Gesetz betreffend die Beförderung deutscher An-
siedelungen in den Provinzen Westpreussen und Posen.
Vom 26. April 1886. (Gesetz-Sammlung für die königlichen Preussischen
Staaten. 1886. Nr. 9122. S. 131.)

2)	D r. Sering: Die innere Colonisation im östlichen Deutschland.
Leipzig, 1893. S. 52. (Schriften des Vereins für Socialpolitik. LVI.)
        <pb n="44" />
        ﻿38

1850 betreffend die Ablösung der Reallasten — vertragsmässig
nur für einen, 30 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum aus-
bedungen werden und bei der erblichen Überlassung des Grund-
besitzes war nur die Übertragung zu vollem Eigenthum zuläs-
sig, wodürch die Möglichkeit der Begründung eines Erbpacht-
verhältnisses, welches zu getheiltem Eigenthum führte und dem
Erbpächter Nutzeigenthum (dominium utile) sicherte, ausge-
schlossen war. Somit wurde durch dad Gesetz vom 2. März 1850
die Wiedereinführung der Erbpacht, als Rechtsinstitut, unmög-
lich; was deshalb ein bedeutendes Moment ist, weil sowohl
in der Theorie als auch in der Praxis sich ansehnliche Stim-
men für das Inslebenrufen, beziehungsweise für die Wieder-
herstellung dieses Instituts, an Stelle der zu ungetheiltem und
vollem Eigenthum führenden Rentengüter erhoben.1) Die Re-
gierung nahm jedoch in ihrer im Jahre 1885 über die Renten-
güter veröffentlichten Denkschrift gegen die Erbpacht Stellung’):
«Eine Wiedereinführung des sogenannten getheilten Eigenthums
oder erblicher dinglicher Nutzungsrechte (Erbzins, Erbpacht
u. s. w.) würde juristisch unausführbar und wirtschaftlich höchst
bedenklich sein.»

Der überwiegend nationalitätenpolitische Charakter des
Gesetzes vom 26. April 1886 äusserte sich darin, dass es in
Westpreussen Und Posen die massenhafte Ansiedelung deutscher
Bauern und ländlicher Arbeiter ermöglichte und hiedurch zum
Werkzeuge jener Bestrebung wurde, welche eine weiter© Ver-
schiebung der Nationalitätenverhältnisse zu Ungunsten des
Deutschthums zu verhindern als ihre Aufgabe betrachtete.

Nach diesem Gesetze wurden der Regierung 100 Millionen
Mark zur Verfügung gestellt, um behufs Colonisation zu oban-
gedeutetem Zwecke («...zur Stärkung des deutschen Elements...
gegen polonisirende Bestrebungen...») im Kaufwege Grund-
stücke erwerben und nach Bedarf jene Spesen decken zu kön-
nen, welche aus der erstmaligen Einrichtung und aus der erst-
maligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhält-
nisse auf den kleinen, mittelgrossen, oder eine ganze Gemeinde
bildenden neuen Ansiedelungen erwachsen. Dieser Fonds von

x) P aas che: Erbpacht und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und
Erhaltung eines ländlichen Mittel- und Kleinbesitzes (Jahrbücher für National-
ökonomie und Statistik. N. F. XIV. 1887. S. 217); ferner D r. H. Thiel:
Die Verhandlungen der letzten Jahre über innere Colonisation etc. (Schriften
des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886. S. 48, 83 und passim.)

2)	Denkschrift betreffend Rentengüter. (Abgedruckt in
extenso Schriften des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886; S. 95.)
        <pb n="45" />
        ﻿39

100 Millionen Mark wurde seitens der Gesetzgebung auf 200
Millionen Mark und später auf 350 Millionen Mark erhöht,
worüber später noch eingehender die Rede sein soll.1)

Die eigenthümliche Übertragung der einzelnen Ansiede-
lungsstellen kann gegen Kapital- oder Rentenleistung, oder aber
im Wege der Verpachtung erfolgen. Erfolgt die Übertragung der
Ansiedelungsstelle gegen Übernahme einer festen Geldrente, so
wird die Ansiedelungsstelle im Gesetze Rentengut genannt (cit.
Ges. §. 3). Die Rente ist mit Zustimmung beider Theile ablös-
bar. Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündi-
gungsfrist ist der vertragsmässigen Bestimmung der kon-
trahirenden Parteien überlassen, für den Fall jedoch, dass die
Ablösung auf Antrag des Rentenberechtigten erfolgt, darf dieser
einen höheren Ablösungsbetrag, als den 25fachen Betrag der
Rente nicht fordern. In dem Grundbuche müssen nicht nur die
Rente, sondern auch die Abreden über den Ausschluss der Ab-
lösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages
und der Kündigungsfrist eingetragen' werden. Mangels solcher
Eintragungen gilt Dritten gegenüber die das Grundstück be-
lastende Rente als eine solche, welche von dem Verpflichteten
nach sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage
abgelöst werden kann. Das Gesetz lässt nicht nur die Aus-
bedingung von Geldrenten, sondern auch von festen Kömerren-
ten zu, diese Letzteren sind jedoch nach den ermittelten Markt-
preisen gleichfalls in Geld abzuführen (cit. Ges. §. 4). Sofern
der Rentengutsbesitzer vertragsmässig in seiner Verfügung dahin
beschränkt wird, dass die Zulässigkeit einer Zertheilung des
Grundstückes oder der Abveräusserung von Theilen desselben
von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll,
so kann die diesbezüglich versagte Einwilligung durch richter-
liche En tscheidung der Auseinandersetzungsbehörde ergänzt wer-
den, wenn die Zertheilung oder Abveräusserung im gemeinschaft-
lichen Interesse wünschenswerth erscheint. Gleichfalls ast dem
Rentengutsbesitzer vertragsmässig die Pflicht auferlegt, die wirt-
schaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks,
durch Erhaltung des baulichen Zustandes darauf befindlicher
oder darauf zu errichtender Gebäude, durch Erhaltung des land-
wirtschaftlichen Inventars auf demselben dauernd zu sichern:
so kann der Verpflichtete durch richterliche Entscheidung der
Auseinandersetzungsbehörde von seiner Verpflichtung befreit
werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selb-

1)	S. vorl. Arbeit S. 64.
        <pb n="46" />
        ﻿40

ständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche-
Interessen entgegenstehen (§§. 5—6). In beiden Fällen kann der
Rentenberechtigte die Ablösung der ganzen Rente zum fünfund-
zwanzigfachen Betrage verlangen.

Zur Leitung des Ansiedelungsverfahrens wurde durch das
Gesetz eine besondere Kommission: die Ansiedelungskommis-
sion eingesetzt; sie begründet die Ansiedelungsstellen, indem sie-
die einzelnen Güter parzellirt, auf denselben Gebäude errichtet,
die hinsichtlich Vermögens- und sonstiger Verhältnisse geeig-
neten Colonisten aussucht, die Hypothekenverhältnisse voraus
ordnet, schliesslich dem Ansiedler auf Verlangen drei Frei-
jahre und wenn nothwendig Darlehen gewährt, damit er in den
ersten Jahren vorwärtskomme und wirtschaftlich sich consoli-
dire. Von der Rente sind 9/io ablösbar, während die Ablösbar-
keit des letzten Zehntels von der Zustimmung des Fiscus ab-
hängig gemacht ist, um diesem auf den Stand und auf die Be-
siedelung der Rentengüter ständigen Einfluss zu sicherii.

Das Gesetz vom 26. April 1886 machte sich die Stärkung
des deutschen Elements zur Aufgabe, aber —- wie wir dies bei
der Behandlung der thatsächlichen Ergebnisse sehen werden1)
— nachdem dieses Gesetz seineh nationalplolitischen Zweck in
zufriedenstellender Weise nicht erreichte, gab die preussische
Gesetzgebung im Gesetz vom 10. August 19042) ein wirksameres
Kampfmittel in die Hand der Regierung, indem sie verfügte, dass
die Ansiedelungsgenehmigung im Geltungsgebiete des Gesetzes
vom 26. April 1886 zu versagen ist, solange nicht eine Beschei-
nigung des Regierungspräsidenten vorliegt, dass die Ansiede-
lung mit den Zielen des bezeichnten Gesetzes nicht im Wider-
spruch steht. (§. 13 b.) Mit dieser Verfügung will das Gesetz,
die polnische Ansiedelung nicht verhindern, nur unter scharfe-
Controlle stellen.

Das Gesetz vom 26. April 1886 systemisirte die staat-
liche Colonisation. Die Interessen des Grossgundbesitzes erfor-
derten jedoch auch die private Colonisation, durch welche nicht
nur dem Staate, sondern einem jeden einzelnen Grundbesitzer
die Möglichkeit geboten wird, sein Gut zu Renten gütern auszuthun -
und dies kommt dem Grundbesitzer in allen jenen Fällen zu

O S. vor! Arbeit S. 66.

2)	Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiede-
lungen in den Provinzen Ostpreussen, Westpreussen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und
Westfahlen. Vom 10. August 1904. (Gesetz-Sammlung für die königl.
Preussischen Staaten. 1904. Nr. 10.541.)
        <pb n="47" />
        ﻿41'

gute, wenn sein Besitz zu gross ist und ihm kein genügendes
Betriebskapital zur Verfügung steht, oder wenn er sich von
schlecht verwerthbaren, entfernt liegenden Schlägen ablösen,,
fehlende Arbeitskräfte durch Colonisation sichern, oder aber
seine Schulden abstossen will. Einerseits die Erwägung dieses
Umstandes, andererseits mit Rücksicht darauf, dass auf Aus-
dehnung des im Ansiedelungsgesetze vom Jahre 1886 ins Leben
gerufenen, jedoch nur in den Provinzen Westpreussen und Posen
geltend gewesenen Rentengutsystems auf das ganze Staats-
gebiet sowohl in politischen Kreisen, als auch im gesellschaft-
lichen Wege Jahre hindurch gedrungen wurde,1) führtet zur Schaf-
fung des Rentengutsgesetzes vom 27. Juni 1890 und des vom
praktischen Standpunkte bedeutend wichtigeren Rentenguts-
gesetzes vom 7. Juli- 1891, welche Gesetze zur Beförderung der
Colonisation sehr bedeutende Staatsbeihilfe sicherten und der
zwecks eigenthümlichen Erwerbes der neuen Ansiedelungsstel-
len im Posener Colonisationsgesetze begründeten besonderen
Rechtsform für das ganze preussische Staatsgebiet Geltung ver-
liehen.

Die preussische Regierung legte am 27. Jänner 1890 den
Gesetzentwurf über die Rentengüter vor,2) in welchem die auf
die Rentengüter bezüglichen, vorher citirten §§. 3—7 des An-
siedelungsgesetzes vom Jahre 1886 unverändert enthalten waren
und, nachdem, sie Gesetz geworden, für das ganze Staatsgebiet,
allgemeine Geltung gewannen. Die Bestimmungen des Posener
Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886 in Betreff der Rentengüter
wurden in den Gesetzentwurf über die Rentengüter und hiedurch
auch in das neue Gesetz deshalb unverändert incorporirt, weil
diese Bestimmungen während mehrerer Jahre sich bewähr-
ten und 95°/o aller Ansiedelungen in Form des .Rentengutes
zu Stande kamen,3) während die Besiedelung in Form der Pacht
und gegen Kapitalbarzahlung nur in sehr geringem Masse in
Anspruch genommen wurde. Der Entwurf wurde mit gerin-
ger Modification,. beziehungsweise Ergänzung am 27. Juni 1890
Gesetz/)

1)	SomBart-Ermsleien: Das Preussische Gesetz über Renten-
güter. (Jahrbuch für. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen
Reich. XIV. Jalirg. 1890. S. 60.)

2)	Entwurf eines Gesetzes über Renten guter. No. 25.
Herrenhaus. 17. Legislaturperiode II. Session. 1890.

3)	Waldhecker: Die preussischen Rentengutsgesetze nach Theorie
und Praxis. Berlin, 1894. S. 23.

4)	Gesetz über Rentengüter. Vom 27. Juni 1890. (Gesetz-
sammlung für die königlichen Preussischen Staaten. 1890. S. 209.)
        <pb n="48" />
        ﻿42

Im Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 wurde — entgegen
■dem bisherigen Rechtszustand, wonach Rentengüter nur in
Westpreussen und Posen errichtet werden konnten — erstmal
die Möglichkeit geboten, Rentengüter im ganzen Staatsgebiet zu
begründen und ward hiedurch ein neues Rechtsinstitut geschaf-
fen, welches dadurch, dass es die eigenthümliche Übertragung
des Grundbesitzes gegen Übernahme einer festen und mit Zu-
stimmung beider Theile ablösbaren Geldrente zulässt,1) als die
Verwirklichung der rechtlichen Konstruktion des Rodber-
tus’schen Grundgedankens hingestellt werden kann. Durch Ein-
führung des Rentengutssystems hat die preussische Agrargesetz-
gebung mit der römisch-rechtlichen Institution der Kapilalschuld
gebrochen, an Stelle des Verkaufs-(Kapital-)Werthes des Grund-
besitzes das deutsch-rechtliche Prinzip des Ertragswerthes ge-
setzt und hiedurch der dem Wesen und dem Ertragswerthe des
Grundbesitzes, als Rentenfonds, entsprechenden Rentenschuld zur
Geltung verholfen.2) Zur eigenthümlichen Übertragung von Grund-
stücken gegen Übernahme einer festen Geldrente war zwar auch
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die rechtliche Möglichkeit gege-
ben, aber die Ablösung derselben konnte —- nach §. 91 des Ge-
setzes vom 2. März 1850 —- während eines Zeitraumes von mehr
als 30 Jahren vertragsmässig nicht ausgeschlossen werden.3) Nach-
dem die Renten während eines Zeitraumes von höchstens 30
Jahren abzulösen waren, wurde von der Befugniss des Gesetzes
überhaupt kein Gebrauch gemacht, so dass die rechtliche Zuläs-
sigkeit des Erwerbes von Grundstücken gegen Rente jedweder
praktischen Bedeutung entbehrte. Durch das Rentengutsgesetz
vom Jahre 1890 wurde die beschränkende Bestimmung des
§. 91 des Gesetzes vom 2. März 1850, wonach die Ausbedin-
gung einer unablösbaren Rente unzulässig ist, aufgehoben, diese
Beschränkung beseitigt, indem es die Befugniss einräumte, dass
durch Vertrag die Ablösbarkeit der Renten gänzlich, oder auf
eine längere Zeit als bisher ausgeschlossen werden kann.

Das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 enthält — wie bereits

!) Cii. Ges. §. 1. «Die eigenthümliche Uebertragung eines Grundstückes
■gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von
■der Zustimmung beider Theile abhängig gemacht wird, ist zulässig.»

2)	Denkschrift über die zur Förderung der Landwirt-
schaft in den letzten Jahren ergriffenen Massnahmen.
Berlin, 1896. S. 25.

3)	Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten
und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
misse. Vom 2. März 1850. .§. 91.
        <pb n="49" />
        ﻿41!

erwähnt — die gleichen materiellen Vorschriften, wie §§, 3—7
-des Posener Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886, mit der Ab-
weichung jedoch, dass das Rentengutsgesetz (eit. Ges. §. 1 Abs.
4) noch die Verfügung enthält, wonach das Rentengut frei von
Hypotheken- und Grundschulden des Grundstückes, von dem es
abgetrennt wird, begründet werden muss; ferner (eit;. Ges. §. 1
Abs. 5) dass auf die Veräusserungen zum Zwecke der Bildung
von Rentengütern die gesetzlichen. Vorschriften über den erleich-
terten Abverkauf von Grundstücken1) Anwendung finden, mit
der Massgabe jedoch, dass das Unschädlichkeitsattest auch bei
Abveräusserung grösserer Trennstücke erthei.lt werden kann,
wenn die Sicherheit des Realberechtigten dadurch nicht ver-
mindert wird. Diese Bestimmungen — welche auf Initiative des
Herrenhauses in das Gesetz auf genommen wurden — wollen den
Rentengutsnehmer davor bewahren, dass er für die Grundschul-
den und Belastungen des Grundbesitzes correaliter verpflichtet
bleibe; ohne diese Bestimmungen, wäre ferner, mit Rücksicht auf
die allgemeine hypothekarische Verschuldung, die Konstituirung
des Rentenguts, so auch die Inanspruchnahme der .Rentenbank
zwecks Ablösung der Rente undurchführbar gewesen, nachdem
der Bedingung bezüglich vorheriger Befreiung von allen privat-
rechtlichen Belastungen nicht hätte entsprochen werden kön-
nen.1 2) Das Rentengutsgesetz änderte hiedurch wesentlich an
dem thatsächlichen Rechtszustande; denn während bisher
das Unschädlichkeitsattest nur dann ertheilt werden konnte,
wenn das Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von gerin-
gem Werth und Umfange war, Wurde nach dem neuen Gesetz
nur die Sicherheit des Realberechtigten massgebend. Die sozial-
politische Bedeutung dieser ergänzenden gesetzlichen Bestimmun-
gen ist klar, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass dieselben
die durch den bisherigen Rechtszustand und durch die allge-

1)	Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf
kleiner Grundstücke. Vom 3. März 1850. Nach §. 1 dieses Ge-
setzes steht nämlich einem jeden Grundbesitzer das Recht zu, einzelne Grund-
parzellen gegen ablösbare Geldrente, oder Kaufgeld auch ohne Zustimmung
■der Hypotheken- und Realgläubiger abzuveräussern, falls er die Bescheini-
gung der kompetenten (Kreditdirektion oder Auseinandersetzungs-) Behörde
beibringt, dass die Abveräusserung von Trennstücken den Interessenten gegen-
über unschädlich ist.

2)	Mahraun: Die preussischen Rentengulsgesetze. Berlin, 1892. S. 5
und 11; ferner Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. I. Leipzig,
1892. S. 540
        <pb n="50" />
        ﻿44

meine Verschuldung hervorgerufene thatsächliche Gebundenheit
des Grossgrundbesitzes durchbrechen.1)

Das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 hatte keine weitere
Bedeutung, als dass es die sich aus dem bisherigen Rechtszustand
ergebenden Schwierigkeiten, welche der Bildung der Rentengü-
ter rechtlich im Wiege standen, beseitigt und im Rentengute
ein neues Rechtsinstitut mit Geltung für das ganze Staatsgebiet
geschaffen hat; praktische Bedeutung gewann es jedoch nur durch
das Gesetz vom 7. Juli 1891, welche beide Gesetze eine Einheit
bilden und als ein organisches Ganzes zu betrachten sind.2)
Bevor das Gesetz vom Jahre 1891 gebracht war, wurde nicht
ein einziges Rentengut begründet; denn — wie Serin g und
Beutner auseinandersetzen3) —- die verschuldeten privaten
Besitzer konnten die Errichtung von Rentengütern, als die
Staatsbeihilfe zur Ablösung der Rentenforderung, beziehungs-
weise zur Flüssigmachung des der Rente entsprechenden Kapi-
tals fehlte, ohne welche die auf dem Grundbesitze haftenden
Lasten nicht tilgbar sind, nicht unternehmen.

Dass das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 an sich allein
von praktischer Bedeutung nicht sein wird, wurde bereits an-
lässlich der Berathung dieses Gesetzes hervorgehoben und die
Regierung in einem Beschluss beider Häuser des Landtages auch
verwiesen, dem Landtage baldthunlichst einen Gesetzentwurf
Vorzulegen, Wonach es möglich werde, 5m Sinne -des Gesetzes
vom 2. März 1850 über die Errichtung von Rentenbanken ver-
zinsliche Darlehen mit Tilgungsbeiträgen auf Rentengüter zu
bewilligen.4) Dieser Resolution kam die Regierung nach, indem
sie am 2. April 1891 dem Abgeordnetenhause einen Gesetzent-
wurf betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengü-

0 Scring: Rentengüter. (Handwörterbuch, der Staatswissenschaften,
Jena, 1893. Band V. S, 422.)

3)	«Les deux lois de 1890 et de 1891 forment un tout.» (G. Blondei:
Eludes sur les populations rurales de l’AIlemagne et Ia crise agraire. Paris,.
1897. S. 370.)

3)	S e r i n g: Innere Colonisation. (Handwb. d, Staatsw. Jena, 1895. I,
Supl. S. 584 b); ferner die Rede des Präsidenten der Bromberger General-
koinmission, Beutner in der Berliner Agrarkonferenz (cit. Agrarkonferenz-
bericht. S. 233).

4)	Bericht der XIX. Kommission zur Vorberathung.
des Entwurfes eines Gesetzes betreffend die Beförde-
rung der Errichtung von Renten gütern. Nr, 365. Haus der
Abgeordneten. 17. Legislaturperiode. III. Session. 1890/1891. S. 1.
        <pb n="51" />
        ﻿45

lern vorlegte,1) welcher Entwurf unterm 1. Juli 1891 Gesetz
wurde.2) Indem dieses Gesetz die Ablösbarkeit der Renten durch
Vermittlung der Rentenbanken zuliess1 und hiedurch die Möglich-
keit bot, dass der zwecks Bildung von Rentengütern Grund-
stücke austhuende Grundbesitzer anstatt Renten entsprechendes
Kapital zu Händen bekomme: verlieh es dem Institut der Ren-
tengüter eine grosse praktische Bedeutung und ermöglichte in
einem bisher nicht gehofften Masse die Aufnahme der Colonisa-
tionspolitik. Zu diesem Zweck stellte das Gesetz nicht nur den
öffentlichen Renten Bankkredit, sondern auch die Thätigkeit der
staatlichen Agrarbehörden zur Verfügung.

Nach den Vorschriften des Gesetzes vom Jahre 1891 kön-
nen die auf Rentengütem von mittlerem oder kleinerem Umfange
haftenden Renten auf Antrag der Betheiligten durch Vermitt-
lung der Rentenbank soweit abgelöst werden, als die Ablösbar-
keit derselben nicht von der Zustimmung beider Theile abhängig
gemacht ist. (Cit. Ges. §. 1.) Das Gesetz übertrug die Ablösung
der auf den Rentengütem haftenden Renten den durch das Ge-
setz vom 2. März 1850 systematisirten und organisirten Ren-
tenbanken, denen hiedurch eine neue Aufgabe zu Theil wurde;
die Vermittelung der Ablösung der Renten ist ebenso, als
ehedem die Aufhebung der Reallasten, geregelt.3) Zur Stel-
lung des Antrages auf Ablösung ist befugt: der Rentenberech-
tigte, soweit er die Ablösung von dem andern Theil bean-
spruchen kann; der Rentenverpflichtete (Rentengutsbesitzer),
soweit er zur Ablösung der Rente ohne Zustimmung des ande-
ren Theiles berechtigt, oder die Ablösung von dem! anderen Theil
beansprucht ist. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung
entweder den 27fachen Bietrag der Rente in 3V2%igen, oder den
232/sfachen Betrag der Rente in 4°/oigen Rentenbriefen, nach
deren Nennwerth, oder soweit dies durch solche nicht ge-
schehen kann, in barem Gelde. Gelangt demnach eine Rente
von 100 M. zur Ablösung, so erhält der Rentenberechtigte:
100X27 = 2700 M. in 3V2°/oigen Rentenbriefen, welche 94.50 M.
Zinsen bringen; oder aber 100X232/3 = 2366.50 M. in 4°/oigen
Rentenbriefen, welche 94.66 M. Zinsen bringen. Der Renten-

2)	Gesetz betreffend die Beförderung der Errichtung
von Rentengütern. Vom 7. Juli 1891. (Gesetz-Sammlung. S. 279.)

3)	Conrad: Rentenbanken. (Handwb. d. Staatswiss. Bd. V. 1893.
S. 420.)

r) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Beförde-
rung der Errichtung von Rentengütern. Nr. 233. Haus der
Abgeordneten. 17. Legislaturperiode. III. Session. 1890/91.
        <pb n="52" />
        ﻿40

berechtigte erhält also in. beiden Fällen etwa 51/2% Rentenbrief-
zinsen weniger, als die Summe der abgelösten Rente betrug.1)
Derzeit dürfen nur 3V20/oige Rentenbriefe ausgegeben werden.2)
Die Abfindung wird seitens des Rentengutsbesitzers durch
Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und getilgt; mit ande-
ren Worten, der Staat streckt den Kaufschilling der neuzu-
errichtenden Ansiedelungsstellen in sofort verwerthbaren Staats-
schuldverschreibungen vor und wird somit seinerseits zum
Gläubiger des Ansiedlers. Zur erstmaligen Einrichtung des Ren-
tenguts durch Aufführung der nothwendigen Wohn- und Wirt-
schaftsgebäude kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern
Darlehen in 3V2°/oigen oder 4°/oigen Rentenbrdefen, oder soweit
dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde ge-
währen; die Darlehen werden durch Zahlung einer Rentenbank-
rente verzinst und getilgt und sind seitens der Rentenbank un-
kündbar; letztere hat jedoch das Recht, das Darlehen, be-
ziehentlich dessen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern, wenn
der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmässigen Unterhal-
tung und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt, oder
wenn derselbe in Konkurs gerät, oder durch Zwangsvoll-
streckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente an-
gehalten werden muss (eilt. Ges. §. 2). Die seitens des Renten-
gutsbesitzers an die Rentenbank zu entrichtende Rentenbank-
rente (welche aus Zinsen und Amortisationsquote besteht) be-
trägt: falls 3V2%ige Rentenbriefe als Abfindung, oder Darlehen
gegeben sind, 4°/o des Nennwierthes der Rentenbriefe und des
zur Ergänzung gegebenen baren Geldes; und falls die Renten-
briefe 4°/oig sind, 4V2% des Nennwertes der Rentenbriefe und
des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes) Die 4%ige Renten-
bankrente ist während einer Tilgungsperiode von 6OV2 Jahren
und die Rentenbankrente von 4V20/o während einer Tilgungs-
periode von 567i2 zu entrichten; die Amortisationsquote be-
trägt somit V2°/o des Nennwertes der Rentenbriefe und hat der
Renten gutsbesitzer nach der Massgabe, als 3V2°/oige oder 4°/oige
Rentenbriefe ausgegeben wurden, die Bankrente von 4% oder
von 4V2°/o zu .entrichten.3) Die Bestimmung dessen, ob 3V2°/oige
oder 4%ige Rentenbriefe gegeben werden sollen, ist den Ressort-
ministern Vorbehalten (cit. Ges. §. 6) und insolange der Cours
der 4°/oigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf
dem Nennwerth, oder darunter steht, dürfen 3V2%ige Renten-

D Cit. Entwurf Nr. 233. Begründung S. 12.

!) Ministerial anweisung. Vom 16. November 1891. Punkt 5.

3)	Cit. Entwurf S. 13.
        <pb n="53" />
        ﻿47

briefe nur mit Zustimmung des Empfängers ausgegeben wer-
den. Wie bereits erwähnt, haben die Ressortminister bis’ auf
Weiteres die Ausgabe von 3V2°/oigen Rentenbriefen angeordnet.1)
Nach Ablauf der Tilgungsperiode von 6OV2, beziehungsweise
56Vi2 Jahren, nachdem die Ablösung der ursprünglichen Rente
und die Tilgung des Darlehens erfolgte, ist das Rechtsverhält-
niss zwischen Rentenbank und Rentengutsbesitzer gelöst.

So lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet,
kann die Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit (z. E.
Zusammenlegung von Grundstücken zwecks gemeinschaftlicher
Rewirtschaftung) und die Zertheilung des Rentenguts, sowie die
Abschreibung von Trennstücken desselben rechtswirksam nur
mit Genehmigung der Generälkommission erfolgen. Dem Renten-
gutsbesitzer steht es frei, die auf seinem Grundbesitze haf-
tende Rentenban krönte auch vor Ablauf der regelmässigen Til-
gungsperiode durch Kapitalzahlung zu tilgen; die volle Ablö-
sung ist jedoch innerhalb der ersten zehn Jahre nach Begrün-
dung des Rentenguts nur mit Genehmigung der Generalkommis
sion zulässig. Das Gesetz bestrebt mit dieser Restimmung die
spekulative Ausnützung der Rentengüter zu verhindern, wozu
es durch die Stempelfreiheit und sonstige Regünstigungen
geeignet erscheint. Nach Sering wäre es erwünscht, bezüg-
lich selbständiger Rentengüter, die Ablösung in einem Betrage
überhaupt auszuschliessen, denn hiedurch wäre ein Mittel
gegeben, den Bestand der1 neuen Rauemgüter für die ganze
regelmässige Tilgungsperiöde, d. i. für zwei Generationen zu
sichern.2) Um dem Rentengutsbesitzer die Schwierigkeiten des
Anfanges zu erleichtern, räumt das Gesetz die Begünstigung
ein (§. 5), dass falls die Ablösung der Rente oder die Ge-
währung des Darlehens zugleich mit der Begründung des Ren-
tengutes erfolgt, die Zahlung der Rentenbankrente auf Antrag
des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr unterbleiben könne;
dies ist das sogenannte Freijahr. Der hiedurch der Rentenbank
entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, dass das abzu-
lösende Kapital um die einjährigen Zinslen der Rentenbriefe
und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes erhöht und von
dieser Summe während der Tilgungsperiode die Rentenbank-
rente gezahlt wird. Mit anderen Worten, der freibleibende Be-
trag wird zum ablösenden Kapital hinzugerechnet und die jähr-

]) Cit. Ministerialanweisung, Punkt 5.

2) Sering: Referat über die Bodenbesitzvertheilung und die Sicherung
des Klein grün dbesitzes. (Schriften des Vereins für Socialpolitik. LVIII. 1893.
S. 141.)
        <pb n="54" />
        ﻿■48

licli zu entrichtende Summe mit einem entsprechenden gerin-
gen Betrag erhöht. Wenn also ein Rentengujtsbesitzer, der z. B.
100 M. Abfindungskapital verzinst und tilgt, das Freijahr in An-
spruch nimmt, so hat er nach Beendigung desselben bei .3Vi'°/°igen
Rentenbriefen 103.50 M. und bei 4%igen Rentenbriefen 104 M.
zu verzinsen und zu tilgen; im ersteren Falle zahlt er an Ren-
tenbankrente 4.14 M., im letzteren Falle 4.08 M.

Die Gesammtsumme des vom Staate zur Verfügung gestell-
ten Kredites ist unbeschränkt. In einzelnen Fällen sind für
den zu gewährenden Darlehensbetrag ausschliesslich nur jene
Rücksichten massgebend, welche zur Sicherung der Verzinsung
und der Tilgung erfordert werden. Die Verschuldungsgrenze ist
jedoch bedeutend weiter, als bei den Kreditinstituten üblich
und zulässig. So kann die. Sicherheit im Sinne des Gesetzes
{§. 7) als vorhanden angenommen werden, wenn der 25fache
Betrag der Rentenbankrente den 30fachen Betrag des bei der
letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertra-
ges, mit Hinzurechnung der Hälfte des Werthes, mit welchem
die Gebäude versichert sind,1) nicht übersteigt, oder innerhalb
der ersten drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegen-
schaften zu stehen kommt. Wird der Werth der Liegenschaften
durch besondere Taxe ermittelt, — was, in der Praxis als Regel
gilt — so kann der durch Errichtung der erforderlichen Wohn-
und Wirtschaftsgebäude zu erzielende Mehrwerth mit berück-
sichtigt werden. In diesem Falle ist jedoch die Übernahme der
Rentenbankrente bis zur ordnungsmässigen Herstellung der Ge-
bäude ganz oder zum Theile auszusetzen. Die besondere Tax©
wird durch die Generalkommission aufgenommen und fest-
gesetzt. Nachdem das Gesetz die. Sicherheit innerhalb der ersten
drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegenschaften als
vorhanden annimmt, verabfolgt die Rentenbank an den das Ren-
tengut begründenden Verkäufer bis zu drei Viertel des ermittel-
ten Ertragswerthes des Rentenguts Rentenbriefe, welche auf
den Inhaber lauten und durch den Staat garantirt werden;
d. h. der Staat tritt bis zu drei Viertel des Ertragswerthes (des
Rentengutes an Stelle des Verkäufers, der gegen diese drei
Viertel vom Staate den entsprechenden Kapitalwerth empfängt,
während der Rentengutsbesitzer bis zum Betrage dieser drei
Viertel dem Staate rentenpflichtig wird. Für das letzte Viertel
kann der Rentengutsbegründer vom Rentengutsbesitzer eine bare
Anzahlung nehmen, welche dieser entweder aus Eigenem deckt,

x) Bei einer nach .§. 19 des Renteuhankgesetzes von .2. März .1850
. bestimmten Versicherungsgesellschaft.
        <pb n="55" />
        ﻿49

•oder durch eine weitere Hypothek beschafft; aber der Ver-
käufer kann auf das letzte Viertel auch rentenberechtigt blei-
ben, ja sogar dieses Viertel als nicht amortisirbare Rente aus-
-bedingen, oder auch noch sich gegen dasselbe Leistungen vor-
•enthalten.

Auf Antrag der Generalkommission wird im Grundbuch ver-
merkt, dass das Grundstück als Rentengut der Rentenbank ren-
tenpflichtig sei; in den Eintragungsvermerk ist auch der Betrag
der Rentenbankrente, sowie die Tilgungszeit aufzunehmen. Die
Generalkommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente
oder auf Gewährung eines Darlehens soweit zurückzeweisen,
.als nicht der abzulösenden Rente, oder dem Darlehen das Vor-
recht vor den sonstigen, privatrechtlichen Belastungen des Ren-
tenguts zusteht; ferner als für die zu übernehmende Rentenbank-
rente die gehörige Sicherheit nicht vorhanden wäre. Da das die
.Beförderung der Ablösung der Reallasten bezweckende und
über die Errichtung von Rentenbanken verfügende Gesetz vom
2. März 1850 in das Rentengutsgesetz vom Jahre 1891 incor-
porirt ist (cit. Ges. §. 6), bestimmt dieses letztere Gesetz (§. 6
Punkt 2), dass die Vorschriften, welche sich auf die an Stelle
der Reallasten tretenden. Geldrenten beziehen, auch für die
Rentenbankrenten anzuwenden sind; nachdem nun die an
Stelle der Reallasten getretenen Renten dieselben Vorzugsrechte
gemessen, wie die Staatssteuem,1) sichert das Gesetz den an
Stelle der abzulösenden Rente und des Darlehens tretenden Ren-
tenbankrenten das den Staatssteuem beigelegte Vorzugsrecht;
und nachdem die Staatssteuem allen auf Grundbesitzen haften-
den privatrechtlichen Belastungen vorausgehen, könnte ohne
die vorerwähnte Präventivbestimmung des Gesetzes leicht eine
Benachtheiligung der Privatrechte eintreten. Die Interessenten
werden daher Sorge tragen, gegebenen Falls die Bewilligung des
Vorzugsrechtes zu erwirken.1 2)

Nachdem es oft im Interesse beider Theile gelegen sein
kann, dass —- entgegen der Vorschrift des Gesetzes vom Jahre
1891 •— auch der nur mit Zustimmung beider Theile ablösbare
Rentenbetrag von der Rentenbank übernommen, beziehentlich
abgelöst werde, räumt das Gesetz die Befugniss ein, dass auf

1)	Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken. Vom
2. März 1850. (Ges.-Samml. S. 112) §. 18: «Die an die Rentenbank abge-
tretenenRenten gemessen bei Konkurrenz mit anderen Verpflichtungen des
belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze den Staats-
steuern beilegen.»

2)	Cit. Entwurf S. 16.

4
        <pb n="56" />
        ﻿50

Antrag des Rentenberechtigten nach Ermessen der Generalkom-
mission auch die Übernahme eines solchen Rentenbetrages
erfolgen könne. Der Rentenberechtigte wird durch Rentenbriefe:
entschädigt, während der Rentengutsbesitzer diesen Rententheil
an die Rentenbank zu zahlen hat. Um die Zahlung dieser Ren-
tentheile nicht zu verewigen, räumt das Gesetz dem Staat das
Recht ein, diese Renten in Rentenbankrenten umzuwandcln.
Durch Übernahme der Rente tritt der Staat in alle dem Ren-
tenberechtigten aus dem Rentengutsvertrage zustehenden Rechte.

Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Be-
theiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen.
Zur Ausführung der Rentengutsgesetze wurden die Generalkom-
missionen eingesetzt. Auch diese sind — gleich den Rentenban-
ken — bereits organisirte Institutionen. Die Generalkommis-
sionen sind nach zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zur
Durchführung der Agrargesetze berufen.1) Der Antrag auf Be-
gründung des Rentenguts ,ist zurückzuweisen, sofern der Be-
gründung des Rentenguts rechtliche oder thatsächliche Bedenken
entgegenstehen. Die Generalkommission bestätigt die Verträge
über die Begründung des Rentenguts, über die Ablösung der
Rente und über die Gewährung des Darlehens. Den bestätigten
Vertrag hat die Generalkommission dem zuständigen Grund-
buchrichter mit dem Ersuchen um Umschreibung des Eigen-
thums einzureichen; das Eigenthum an dem Rentengut wird durch
Eintragung des Eigenthumsübergangs im Grundbuch erworben.
Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den Antrag auf
Begründung des Rentenguts für zulässig erachtet, den Grund-
buchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die eingeleitete
Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vormerkung hat
die Wirkung, dass die später eingetragenen privatrechtlichen
Belastungen dem Rentenguts Übernehmer gegenüber rechtsun-
wirksam sind. Mit der Umschreibung des Eigenthums an dem
Rentengute ist die Vormerkung zu löschen (§. 12).

Die gesetzgeberischen Verfügungen über die Rentengüter
sind mit dem Gesetze vom Jahre 1891 nicht erschöpft.

Anlässlich der Bildung von auf Grund des Gesetzes vom.
Jahre 1891 errichteten Rentengütern wurde oft beobachtet, dass
sowohl bei Befreiung von Belastungen des zu Rentengütern aus-
zuthuenden Grundstückes, als auch bei Aufführung der Wohn-
und Wirtschaftsgebäude zur erstmaligen. Einrichtung der Ren-

]) Waldhecker: ibid. S. 45.
        <pb n="57" />
        ﻿51

tengüter sich insoferne Schwierigkeiten ergeben, als die Interes-
senten im gegebenen Zeitpunkte über ausreichende Kapitalien
nicht verfügen. Die als Ablösung der Rente dem Rentenguts-
begründer kommenden Rentenbriefe bestimmt dieser in der Regel
zur Deckung der Hypothekenschulden und der sonstigen Re-
lastungen, damit die Rentengüter, den Anforderungen des Ge-
setzes vom Jahre 1890 entsprechend* frei von Hypotheken- und
Grundschulden begründet und abgetrennt, wie auch die Renten-
bankrenten als erster Satz eingetragen werden können. Die Be-
freiung des Stammgutes von Belastungen muss der Bestätigung
des Renten gutsvertrages vorausgehen. Die Realgläubiger willi-
gen jedoch weder in die Löschung ihrer Forderungen, noch in
die Abschreibung der zu Rentengütern bestimmten Grundstücken
ein, ohne vorher Deckung erhalten zu haben. Nachdem nun der
Renten gutsbegründer diese Deckung durch1 Rentenbriefe zu be-
schaffen gedenkt, die Verabfolgung derselben aber nur nach
erfolgter Übernahme der Rente auf die Rentenbank geschieht
und nachdem ferner die Übernahme der Rente nur auf Grund
der Genehmigung der Auseinandersetzungsbehörde zur Abschrei-
bung erfolgen kann, —- wird1 die Fortsetzung des Rentengüterbil-
dungsverfahrens durch Verzögerungen und Komplikationen ver-
hindert und unmöglich gemacht, wenn nur nicht der Renten-
gutsbegründer eine andere Art der Befriedigung seiner Real-
gläubiger findet. Dies ist die Ursache, weshalb sich überall die
Notliwendigkeit der Schaffung eines Zwischenkredits zur Be-
freiung von Belastungen des auszuthuenden Grundstückes ergab.
Dieser Zwischenkredit wurde in der Regel von staatlichen oder
anderen öffentlichen Kreditinstituten oder Privatbanken gewährt;
und obzwar die Regelung der Hypothekenverhältnisse dem Ren-
tengutsbegründer obliegt, nahmen dennoch die Generalkommis-
sionen die Vertnittelung des Zwischenkredits auf sich. Das Ver-
fahren ist das folgende: Der Rentengutsbegründer cedirt an
den, einen Zwischenkredit gewährenden Gläubiger sein An-
recht auf die ihm kommenden .Rentenbriefe und auf die vom
Rentengutsnehmer zu leistenden Bahrzahlungen und die Ge-
neralkommission gibt dem Gläubiger —• falls der Bestätigung
des Rentengutsvertrages nichts im Wege liegt — eine Bescheini-
gung über den Betrag der ihm kommenden Rentenbriefe und
darüber, dass zufolge der Übereignung die Rentenbriefe an
ihn ausgefolgt werden, vorausgesetzt, dass er die zu Renten-
gütern bestimmten Grundstücke lastenfrei abschreiben lässt.
Die Bedingungen des Zwischenkredits wurden jedoch durch den
hohen Zinsfuss und durch sonstige Nebengebühren (Provision,

4*
        <pb n="58" />
        ﻿Courtage, Barauslagen etc.) dermassen drückend, dass sie vom
Rentengutsbegründer, in Fällen, w-o das Verfahren geraumere
Zeit in Anspruch nahm, nicht erschwungen werden konnten.
Gleiche Schwierigkeiten zeigten sich bei. Beschaffung der Bar-
mittel zwecks Aufführung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
zur ersten Einrichtung des Rentenguts. §. 2 des Gesetzes vom
Jahre 1891 räumt zwp,r dem , Rentengutsbesitzer zu diesem
Zwecke einen Kredit ein, die Generalkommission bewilligt jedoch
das Baudarlehen nur dann, wenn das Rentengut bereits begrün-
det und das Gebäude , schon hergestellt und versichert ist,
nachdem vorher der Rente die ausreichende Sicherheit fehlt und
hauptsächlich, weil das Grundstück an sich zufolge der Ablö-
sungsrente bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze bereits be-
lastet ist. Demzufolge ist der Rentengutsnehmer auf einen
Zwischenkredit angewiesen, ebenso, wie der Rentengutsbegrün-
der; jener zu Bauzwecken, dieser zwecks Abtragung der Lasten.
Wird dem Rentengutsnehmer zü Bauzwecken ein Zwischenkredit
von einem Kreditinstitut nicht gewährt, so ist er gezwungen,
die Ebnung der Forderung des Bauunternehmers hinauszuschie-
ben und Letzteren durch Zinsen schadlos zu halten; erhält er
zu Bauzwecken einen Zwischenkredit, so ist auch dieser mit
einer Zinsenlast verbunden, welche die Baulichkeiten sehr ver-
theuert und das Vorwärtskommen des Rentengutsbesitzers im
Vorhinein fraglich macht. Dessen ungeachtet, dass das Gesetz
Baudarlehen nur dem Rentengutsbesitzer bewilligt und ein
solches Darlehen dem Rentengutsbegründer nicht gewährt wer-
den darf, bewährte sich in der Praxis vollkommen, besonders
bei Begründung von grösseren Ansiedelungsstellen, die Herstel-
lung von Baulichkeiten durch die Rentengutsbegründer. Zu
diesem Zwecke werden von' den Generalkommissionen Bescheini-
gungen über jene Beträge ausgefertigt, bis zu welchen die Ren-
tenbanken ohne Gefahr zu laufen Baudarlehen gewähren kön-
nen. Der Rentengutsbesitzer verzichtete auf den ihm von der
Rentenbank in dieser Weise bewilligten Kredit zu Gunsten des
RentengutsbegründeFs, welcher dergestalt zur Aufführung der
Baulichkeiten und zur Befreiung von Belastungen einen
Zwischenkredit erwarb und hiedurch kamen die mit der Be-
schaffung der Zinsen verbundenen Schwierigkeiten nur noch in
gesteigertem Masse zum Vorscheine.

Um diese Schwierigkeiten, welche den Fortgang der Ren-
tenguts gründung ungünstig beeinflussen, hinwegzuräumen, legte
die Regierung am 22. Juni 1899 einen Gesetzentwurf betreffend
die Gewährung von Zwischenkpßdit bei Rentenguts gründungen
        <pb n="59" />
        ﻿vor,1) welcher Entwurf unterm 12. Juli 1900 auch Gesetz
wurde.2)

Nach dem Gesetze vom Jahre 1900 betreffend die Ge-
währng von Zwischenkredit bei Rentenguts'gründungen ist, inso-
feme die Begründung der Rentengüter durch Vermittelung der
Generalkommission erfolgt, der Zwischenkredit zur Abtragung
der Schulden und der Belastungen des auseinanderzusetzenden
Grundbesitzes und zur ersten Einrichtung der Rentengüter mit
den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den
Reservefonds beständen der Rentenbanken zu gewähren. Der
Fonds kann zu diesem Zwecke bis zum Betrage von 10 Millionen
Mark in Anspruch genommen werden.

Indem die Gesetzgebung zu Zwecken des Zwischenkredits
staatliche; Mittel zur Verfügung stellt, verfolgt sie den Zweck,
der Hemmung des Rentengüterbildungs-Verfahrens bei mehr
oder weniger andauernder Versteifung des Geldmarktes entgegen-
zutreten. Eben deshalb wird auch der Zinsfuss des staatlichen
Zwischenkredits zu normalen Bedingungen festgestellt und dem
Kreditnehmer keinerlei materieller Vortheil zu Lasten des Staates
gesichert.3) Der staatliche Zwischenkredit kann ebenso dem Ren-
tengutsbegründer als auch dem Rentengutsnehmer gewährt wer-
den. Die Darlehen sind durch endgiltige Übernahme der Renten
auf die Rentenbank rückzahlbar, und zwar nach Thunlichkeit
durch Übereignung der ausgehändigten Rentenbriefe.

In den bezüglichen Bestimmungen der Grundgesetze über
die Rentengüter vom Jahre 1890 und 1891, betreffend die Con-
solidirung der Renten auf eine geraumere Zeit mittelst der Un-
kündbarkeit ; die Verfügungsbeschränkungen bei der Veräusse-
rung und der Zertheilung des Rentengutes; die Obliegenheiten
zur ordnungsmässigen Herstellung der Gebäude und Erhaltung
des landwirtschaftlichen Inventars, ist zwar eine ausreichende
Sicherheit der Aufrechterhaltung des Rentenguts unter Lebenden,
aber nicht für den Todesfall gegeben. Die Gesetzgebung hat für
den Fall des Ablebens des Rentengutsbesitzers in den Grund-
gesetzen keinerlei Verfügung getroffen; demzufolge richtete sich
die Vererbung der Rentengüter nach den Vorschriften des allge-

*) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gewährung
von Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen. Nr. 269.
Haus der Abgeordneten. 19. Legislaturperiode. I. Session. 1899.

2)	Gesetz betreffend die Gewährung von Zwischen-
kredit bei Rentengutsgründungen. Vom 12. Juli 1900. (Ges.-
Sammlung für die königl. Preussischen Staaten. Nr. 10.222.)
s) Cit. E n t w u r f S. 9.
        <pb n="60" />
        ﻿54

meinen bürgerlichen Rechts, was in der Zerstückelung, Zer-
splitterung der Rentengütler von ohnehin kleinem Umfange und
beziehentlich darin zum Ausdrucke gelangte, dass das Renten-
gut zufolge seiner nothgedrungenen hypothekarischen Über-
lastung lebensunfähig wurde. Der Zweck der ganzen Institution
wurde durch die Anwendung des gemeinen Erbrechts bei Ilen-
tengütem gefährdet.

Nehmen wir einen Rentengutsbesitzer, der ein Viertel des
Kaufpreises bar anzahlen und ausserdem das todte und lebende
Inventar aus eigenen Mitteln anschaffen kann. Wenn nun dieser
sehr entsprechende und finanziell günstig fundirte Rentenguts-
besitzer nach Ablauf von 10 Jahren, wo die Amortisation der
Renten schon vorwärts gegangen ist, stirbt, so gestaltet sich die
Sache folgendermassen: Der Übemahmspreis des Rentenguts
von 50 Joch beträgt pro Joch 150 M., zusammen 7500 M.; mit
seinem Barvermögen von (2500 M. hat er den Aufbau der noth-
wendigsten Gebäude beschafft und sein Inventar, das er schon
hatte, ergänzt. Der Gesammtwerth des Rentenguts repräsentirt
nunmehr also 10.000 M. (7500 + 2500), wovon drei Viertel,
7500 M., auf die Rentenbank übernommen werden. Diese 7500 M.
hat der Rentengutsbesitzer mit 3V2°/o zu verzinsen und zu ys0/«
zu amortisiren, so (dass er' pro Joch 6 M. Rente zu zahlen hat.
Er stirbt, nachdem er 10 Jahre im Besitz gewesen ist und die
Rente bezahlt hat und hinterlässt seine Frau und 5 Kinder. Be-
kanntlich amortisirt sich die 6OV2 Jahre hindurch zu entrich-
tende Rentenbankrente in den ersten Jahren ausserordentlich
langsam, dermassen, dass nach Ablauf der ersten 10 Jahre von
je 100 M. nur erst 5.87 M., insgesammt somit 440.25 M. durch
Amortisation getilgt sind; es bleibt also als Rentenkapitalschuld
noch 7059.75 M. übrig. Nun will sich die Wittwe mit den Kin-
dern auseinandersetzen und es, soll der Werth des Gutes zur
Zeit der Auseinandersetzung ermittelt werden. Nehmen wir an,
dass ordentlich gewirtschaftet wurde und dass der Gesammt-
werth des Gutes, nachdem sich derselbe um 500 M. gehoben
hat, auf 10.500 M. geschätzt iwird. Die Rentenkapitalschuld be-
trägt 7059.75 M. und diese abgezogen von den 10.500.— M., so
beziffert sich der ganze Nachlass auf 3450.25 M. Dieser Betrag
ist nun im Sinnei des Erbrechtes so zu vertheilen, dass zur einen
Hälfte, 1725.12 M., auf die in Gütergemeinschaft lebende Ehe-
frau, die andere Hälfte auf die fünf Kinder, also auf jedes Kind
345.02 M. entfällt. Offensichtlich wird selbst die am besten gestellte
Wittwe kaum in der Lage sein, das Gut, welches nunmehr eine
Kapitalschuld von (7059.75 + 1725.12=) 8784.87 belastet, für
        <pb n="61" />
        ﻿sich zu übernehmen, ohne eine Hypothek aufnehmen zu müs-
sen, wenn nämlich die Kinder, sowie sie ihre Grossjährigkeit
erreicht haben, ihre Erbportionen nach den bestehenden Rechts-
bestimmungen für sich in Anspruch nehmen. Auf solch ein be-
lastetes Gut wird eine Hypothek überhaupt nicht, oder nur zu
Wucherzinsen aufzunehmen sein; oder es kommt zur Subhasta-
tion, um eine Theilung in natura vornehmen zu können.1) Mit
Recht sagte daher Paasehe: «... wir haben beim Rentengüter-
gesetz halbe Arbeit gemacht... weil wir nicht neben dem Ren-
tengütergesetz das Anerbenrecht gemacht haben.»2) In gleichem
Sinne erklärte sich Professor Brunner.3)

In Fachkreisen äusserte sich immer lebhafter die Über-
zeugung, die Bestrebung, dass im Interesse der Sicherung der
Erhaltung der vom geltenden Erbrecht bedrohten Renten- und
Ansiedelungsgüter, das Erbrecht für die beschränkte Zahl dieser
rechtlich und wirtschaftlich besonders gearteten Güter vor der
im Allgemeinen Bürgerlichen Reichsgesetzbuch vorzunehmen-
den Reform des allgemeinen Erbrechts, baldigst gesondert gere-
gelt. werde. Diese Bestrebung kam in der Berliner Agrarkonfe-
renz, am 31. Mai 1894, in dem Anträge zum Ausdrucke,
welcher für die Rentengüter die baldige Einführung des
zwangsweisen Anerbenrechts als wünschenswerth erklärte.
Der von Conrad, Paasehe und Beutner gestellte
Antrag lautet wie folgt:4) «Für das Rentengut, wie es sich in
Preussen unter dem Rentengütergesetz entwickelt hat, ist bal-
dige Einführung eines zwangsweisen Anerbenrechts im Interesse
der Erhaltung der neugeschaffenen Besitzungen wünschens-
werth.»

Unter solchen Umständen, aber hauptsächlich als Ergebniss
der Verhandlungen der Agrarkonferenz, welche die Nothwendig-
keit der Reform des ländlichen Erbrechtes hervorhoben, be-
schloss die preussische Regierung für die Rentengüter eine ent-
sprechende Änderung der bestehenden erbrechtlichen Bestimmun-
gen, vermittelst welcher die Erhaltung der Rentengüter auch für
den Todesfall des Eigentümers gesichert werde.6) Und im Jahre

r) S. die Rede des Generalkommissions-Präsidenten Beutner in der
.Agrarkonferenz (cit. Agrarkonferenz-Bericht S. 235).

2)	Loc. cit. S. 224.

3)	Loc. cit. S. 331.

4)	Cit. Agrarkonferenz-Bericlit. S. 258.

5)	Denkschrift über die zur Förderung der Landwirt-
schaft in den letzten Jahren ergriffenen Massnahmen.
Berlin, 1896. S. 19.
        <pb n="62" />
        ﻿1894 legte sie einen Gesetzentwurf betreffend das Anerbenrecht
bei Renten- und Ansiedelungsgütern1) vor, welcher unterm 8. Juni
1896 Gesetz wurde2) und am 1. Oktober desselben Jahres auch
in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde die preussische Ren-
tenguts- und Ansiedelungsgesetzgebung ergänzt und deren vor-
her dargelegten Mängel behoben.

Das Gesetz unterwirft dem Anerbenrecht alle Renten- und
Ansiedelungsgüter, deren Anerbengutseigenschaft im Grundbuche-
eingetragen wird. Das Anerbenrecht ist somit nicht obligato-
risch, sondern fakultativ und stellt sich als ein persönlicher
Anspruch des Anerben dar, vermöge dessen dieser bei der Erb-
theilung von den Miterben, die eine dem Werthe ihrer Erb-
portion entsprechende Abfindung erhalten, die Überlassung des
Gutes nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes verlan-
gen kann.. Das Gesetz regelt hiernach die Erbtheilung für Erb-
fälle, bei denen ein Renten- oder Ansiedelungsgut in Betracht
kommt, und zwar für Intestaterbfälle (cit. Ges. §§. 6 und 10).3)
Mit anderen Worten, die Vorschriften des Gesetzes treten nur
dann in Rechtswirksamkeit, falls der Erblasser bezüglich des
Nachlasses keine letztwillige Verfügung getroffen hat.

Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde (Generalkommis-
sion, Ansiedelungskommission). Der Rentengutsbesitzer ist anzu-
hören, kann jedoch nicht widersprechen.4) Hiedurch wird der
fakultative Charakter der Eintragung rein illusorisch; und wenn
auch das Anerbenrecht dem Namen nach facultativ ist, in der
Wirklichkeit kann es als obligatorisch angesehen werden. Die*
Eintragung der Anerbengutseigenschaft ist nicht nachzusuchen,,
wenn die Renten- und Ansiedelungsgüter ausnahmsweise eine-
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besitzen, oder der Auf-
rechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit überwie-
gende gemein wirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Über das
Vorhandensein dieser Fälle entscheidet die nämliche Behörde,
welche die Eintragung nachsucht. Es ist zu bemerken, dass
falls die Eintragung trotz Ermangelung ihrer Vorbedingungen

0 Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerben-
recht bei Renten- und Ansiedelungsgütern nebst Begrün-
dung. Berlin, 1895.

2)	Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Renton-
und Ansiedelungsgütern. Vom 8. Juni 1896. (Gesetz-Sammlung
S. 124.)

3)	Cit. Entwurf S. 31.

4)	«Die zuständige Behörde hat nach. Anhörung des Eigentümers die
Eintragung von Amtswegen nachzusuchen.» (Cit. Ges. §. 2 Abs. 3.)
        <pb n="63" />
        ﻿nachgesucht wird, eine Abhilfe nicht Platz greifen kann; denn
der Grundbuchrichter ist weder von Amtswegen, noch auf
Antrag des Eigenthümers berechtigt, noch verpflichtet, das An-
suchen zu versagen. Von Amtswegen nicht, weil er durch
keinerlei Gesetz gehalten ist, über die fehlende wirtschaftliche
Selbständigkeit, oder die gemeinwirtschaftlichen Interessen Er-
hebungen zu pflegen, nachdem die Entscheidung dieser Fragen
besonderen landwirtschaftlichen richterlichen Behörden (Gene-
ralkommissionen etc.) Vorbehalten ist. Aber auch auf Antrag
des Eigenthümers ist der Grundbuchsrichter nicht befugt, das
Ansuchen auf Eintragung zu versagen, nicht nur gleichfalls aus
letzterem Grunde, sondern auch darum, weil die Eintragung
ausschliesslich auf Ansuchen einer zuständigen Behörde erfol-
gen kann.1)

Die Aufhebung der Anerbengutseigenschaft erfolgt durch
Löschung im Grundbuche, auf Ersuchen der Generalkommission,,
welche nach Anhörung des Eigenthümers die Löschung nur
dann nachsucht, wenn das Gut die wirtschaftliche Selbständig-
keit verloren hat, oder der Aufrechterhaltung der wirtschaft-
lichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirtschaftliche Inter-
essen entgegenstehen.

Wenn zu einem Nachlass ein Anerbengut gehört und der
Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, so steht, in Erman-
gelung einer entgegenstehenden Verfügung von Todeswegen, das
Anerbengut nebst Zubehör als Erbantheil kraft Gesetzes —
einem Erben (dem Anerben) allein zu. Eine letztwillige Ver-
fügung des erblassenden Rentengutsbesitzers aber, wonach das
Rentengut, als Anerbengut, unter allen seinen Erben zu zer-
1 heilen sei, ist unzulässig, da doch die Rentengüter unzer-
theilbar sind und somit das Gut thatsächlich nur von einem
Erben vererbt werden kann. Die Befugniss des Erblassers be-
schränkt sich somit allein darauf, die Person des Anerben zu
bestimmen und diesen mit der Ausfolgung der den Miterbeu
anfallenden Erbportionen zu belasten. Auch dieser Umstand
spricht dafür, dass wenn auch nach dem Wortlaute des Ge-
setzes das Anerbenrecht bei den Rentengütern dem Namen nach,
facultativ, in der Praxis aber thatsächlich obligatorisch ist.

Anerbe kann nur jener sein, der gleichzeitig Erbe des Erb-
lassers ist; demnach sein Descendent, seine Geschwister, deren
Descendenten, oder Ehegatte. Das Gesetz bestimmt ausführlich:
die Reihenfolge, in welcher die Descendenten des Erblassers.

1) Stier-Somlo: Ibid. S. 71.
        <pb n="64" />
        ﻿58

anerbenberechtigt sind. Diese Anerbfolge ist subsidiarisch gere-
gelt; d. h. die Berufung des Anerben ist dem freien Ermessen
des Rentengutsbesitzers Vorbehalten und tritt nur in Ermange-
lung einer diesfälligen Verfügung die im Gesetze vorgesehene
Anerbfolge in Kraft, gemäss welcher leibliche Kinder den Adop-
tivkindern, ehelichen die unehelichen Vorgehen. Ferner geht vor
der ältere Sohn und dessen Nachkommen männlichen Geschlechts,
in Ermangelung von Söhnen oder männlichen Nachkommen
solcher, die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nach-
kommen; falls aber Nachkommen von Söhnen nicht vorhanden
sind, die ältere Tochter des Erblassers und deren Nachkommen.

Die Übernahme des Anerbenguts ist nicht obligatorisch;
durch Verzichtleistung auf dasselbe, welche rechtswirksam nur
vor dem Nachlassgerichte erfolgen kann und unwiderruflich ist,
übergeht das Anerbenrecht auf den nächsten Anerbenberech-
tigten.

Das Gesetz regelt ausführlich die Erbrechtsklassen und den
Modus der Erbtheilung. Die Erbschaftsschulden belasten nicht
das Anerbengüt, sondern sind auf das ausser dem Anerbengut
vorhandene Vermögen anzurechnen; werden die Erbschafts-
schulden durch dieses Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe
ein Drittheil des festgesetzten Anrechnungswerthes als Voraus
(Präcipuum); werden sie aber durch dieses Vermögen nicht
gedeckt, so ist der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden von dem
Anrechnungswerth in Abzug zu bringen und es erhält von dem
verbleibenden Betrag der Anerbe ein Drittheil als Voraus. Wird
das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erb-
lassers veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus
nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen (cit. Ges.
§. 26).

Die schwierige und wichtige Frage: die Feststellung des
Anrechnungswerthes des Anerbenguts löst das Gesetz (im §. 17)
in der Weise, dass das Anerbengut nach dem jährlichen, nach-
haltigen Reinerträge geschätzt wird, den es mit dem Zubehör
durch Benutzung als Ganzes bei ordnungsmässiger Bewirtschaf-
tung gewährt. Der mit dem 25fachen zu Kapital gerechnete Rein-
ertrag ergibt den Kapitalwerth, von dessen Betrag der Kapital-
werth der auf dem Anerbengute haftenden vorübergehenden
Lasten in Abzug zu bringen ist. Der sich in dieser Weise erge-
bende Kapitalwerth bildet den Anrechnungswerth des Anerben-
guts. Wie wir sehen, ist bei der Erbtheilung nicht der Verkehrs-
werth, sondern der nachhaltige Ertragswerth massgebend.

Wenn sich die Erben hinsichtlich der Erbtheilung nicht
        <pb n="65" />
        ﻿einigen können, so ist die Generalkommission gehalten, unter
•den Betheiligten eine friedliche Verständigung anzustreben und
dahin zu wirken, dass die Erhaltung der wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit und der Leistungfähigkeit des Anerbenguts gesichert
werde. Wird eine Vereinbarung auch dann nicht erzielt, so kön-
nen die Miterben ihre Erbantheile vom Betrage des festgestellten
Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus und des
etwaigen Mehrbetrags der Erbschaftsschulden übrig bleibt, nur
in fester, ihrerseits unkündbarer Geldrente (Erbabfindungs-
rente) beanspruchen. Für den Fall aber, als die Erbantheile im
einzelnen den Betrag von 30 M., oder insgesammt den Betrag des
jährlichen, nachhaltigen Reinertrages nicht übersteigen, ist den
Miterben das Recht auf Kapitalabfindung belassen. Mit anderen
Worten, die Miterben erhalten ihre Erbantheile nicht in Kapital,
sondern sie haben, soweit dieselben den Betrag von 30 M. über-
steigen, Anrecht auf eine dem Kapitalwerth ihrer Erbantheile
entsprechende Jahresrente, welche jedoch — wie wir dies
später sehen werden — in Kapital, durch bankmässige Vermit-
telung ablösbar ist. Die Erbabfindungsrente entspricht dem
25. Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals; sie
läuft vom Todestage des Erblassers und ist mit Ablauf eines
jeden Vierteljahrs zahlbar. In Ermangelung einer anderweiten
Vereinbarung der Betheiligten hat die Tilgung der Erbabfin-
dungsrente durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbe-
trags von lV2°/o des Abfindungskapitals zu der Erbabfindungs-
rente zu erfolgen. Die Rente ist nach vorgängiger dreimonat-
licher Kündigung durch Kapitalzahlung seitens des Übernehmers
des Anerbenguts ablösbar. Im Interesse der durch unkündbare
Rente befriedigten Miterben kann, nach dem Gesetze, die Ren-
tenbank die Rentenansprüche der Miterben übernehmen, d. h.
die Erbabfindungsrente ist durch Vermittelung der Rentenbank
ablösbar. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder
den 24V2fachen Betrag der Erbabfindungsrente in 3 % %, oder den
26fachen Betrag in 3°/o Rentenbriefen nach deren Nennwerth,
■oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in barem
Gelde. Derzeit geschieht die Abfindung —- wie bekannt — in
.3V2°/o Rentenbriefen. Bei wesentlichen Zinsfussveränderungen
kann, für spätere Abfindungen, durch königliche Verordnung
■ein anderes Vielfache der Erbabfindungsrente festgestellt wer-
den. Der Anerbe zahlt an die Rentenbank eine Rentenbankrente,
welche, falls 3V20/o Rentenbriefe als Abfindung gegeben sind,
5°/o, und falls 3% Rentenbrdefe gegeben sind, 4V2°/o des Nenn-
werthes der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen
        <pb n="66" />
        ﻿baren Geldes beträgt. Die Rentenbankrente von 5% ist während'
einer Tilgungsperiode von 35 Jahren und die Rentenbank-
rente von 41/2°/o während einer Tilgungsperiode von 372/i2 Jahren
zu entrichten.

Das Gesetz regelt noch eingehend die Einwirkung des An-
erbenrechtes auf das eheliche Güterrecht, das nachlassgericht-
liche Verfahren, das Kosten wesen, deren Abhandlung jedoch
ausserhalb des Rahmens unserer Arbeit gelegen ist.

Nachdem wir nun der Rentengutsgesetzgebung bis zur
neuesten Epoche gefolgt sind und die Regelung, sowie den
Stand derselben kennen gelernt, geben wir im Nachstehenden
eine Darstellung der thatsächlichen Ergebnisse, in welcher die
preussische Ansiedelungsaktion, die Bedeutung der ganzen Ren-
tengutspolitik zum Ausdruck gelangt. Mit der Würdigung und
der Kritik der preussischen Rentengutsgesetze beschäftigen wir
uns in einem späteren Abschnitt, bei der Würdigung und Kri-
tik der übrigen ausländischen Rentengutssysteme.

2. Thatsächliche Ergebnisse.

Über die thatsächlichen Ergebnisse der preussischen Rem
tengutspolitik kann ein klares Bild nur durch entsprechende
statistische Daten gewonnen werden. Der Werth der statisti-
schen Daten steht in geradem Verhältnisse zur Detaillirung der
beobachteten Erscheinung. Je ausführlicher die Gestaltungen
einer gewissen Erscheinung ziffermässig angegeben werden
können, umso eingehender' kann das Wesen der beobachteten
Erscheinung erkannt werden. Die statistischen Daten, welche
eine einfache Summirung der Rentengutsgründungen darstel-
len, befriedigen bei weitem nicht die Anforderungen der Wis-
senschaft und des praktischen Lebens; diese zeigen nur, ob-
die Rentenguts gründüngen eine steigende oder eine sinkende
Tendenz verfolgen. Hingegen sind die statistischen Daten über
die Einzelheiten der Rentengutsgründung, über die ziffermäs-
sige Darstellung der mit. der Rentengutsgründung verbundenen
Erscheinungen und Wirkungen nicht nur zur Erkenntniss der
thatsächlichen Ergebnisse geeignet, sondern dienen zur Basis
für die weitere Directive, für die Sicherung des Erfolges der
ganzen Ansiedelungsaktion.

Die preussische Rentengutsstatistik ist dazu geeignet, durch
dieselbe über die thatsächlichen Ergebnisse ein reines, klares
Bild zu gewinnen, besonders wenn wir auch die combinative
Anwendung der Daten in Betracht ziehen.
        <pb n="67" />
        ﻿Gesamtergebnisse der Rentengutsgründungen bis zum Schlüsse des Jahres 1903

(laut dem Gesetze vom 7. Juli 1891.)

	Anzahl der Güter, welche ganz oder theilweise zur Ren- tenguts-	Flächeninhalt in Hektaren		Zahl	Gesamt-	Taxwert	Kaufpreis		Die Veräusserer erhalten				Betrag  der  Darlehne in Renten- briefen für die erstmalige Einrich- tung	Betrag der Rentenbankrenten		
Provinz		der	der  aufgeteil-  ten  Lände-  reien	der aus- gelegten Ren len-	lläche der Rost- güter (ha)	der Rentengüter			An-	Renten-	Privat-	Hypo-		für die Ren- lenbriefe, welche Ver-	für die Dar- lehne in Rentenbrie- fen für die erstmalige Einrichtung	in Summa
	bildung  verwendet  worden	ganzen  Güter		güter			in Rente	in Kapilal	Zahlungen	briefe	renten	thet en		äusserer  erhalten		
	sind					M.	M.	M.	Mark				M.	Mark		
Ostpreussen	160	30.075	16.678	1.531	13.397	10,092.417	315.548	2,819.371	1,235.654	7,164.044	25.904	1,480.397	787.212	292.415-92	31.505-30	323.921-22
Westpreussen .	.	.	254	69.886	37.662	3.158	32.224	23,712.022	810.374	5,103.714	3,457.942	16,457.149	56.075	1,734.791	1,759.397	663.201-45	70.372-49	733.573-94
Posen		129	35.137	16.514	1.459	18.623	12,245.531	380.575	2,807.158	1,740.816	8,613.952	30.334	1,277.699	620.596	346.785-20	24.823-80	371.609-00
Pommern ....	97	54.765	25.027	1.445	29.738	18,865.994	556.212	3,568.902	3,567.902	12,053.027	83.545	244.184	657.237	484.429-24	26.357-44	j 510.786-68
Brandenburg . .	.	29	13 085	3.225	351	9.860	2,985.050	82.623	684.479	629.120	1,625.009	21.642	2.401	211.422	65.373-00	8.46310	73.836-10 ,
Schlesien ....	98	25.581	7.210	1.139	18.371	7,916.272	212.490	.  1,882.952	1,418.434	5,737.245	1.050	438.265	90.557	230.263-18	3.630-49	233.893-67
Sachsen 		3	376	96	17	280	131.734	4.489	11.028	9.528	121.294	—	1.500	1.500	4.886-00	60-00	4.946-00
Schleswig-Holstein .	93	5.948	2.401	141	3.547	3,088.049	82.565	528.861	418.609	2,222.159	254	110.255	227.041	90.535-90	9.341-60	99.877*50
Hannover ....	33	1.424	702	82	722	722.163	20.407	67.891	52.755	449.692	4.036	15.136	59.734	18.456-04	2.449-80	20.905-84
Hessen-Nassau . .	rr  1	1.362	390	110	972	612.042	23.770	42.608	3.353	363.674	10.612	—	11.000	14.547-00	440-00	14.98700
Westfalen ....	245	9.259	2.644	490	6.615	4,296.283	99.675	1,224.866	1,152.852	2,634.633	2.542	67.291	287.191	105.446-40	11.487-62	116,934-02
Rheinprovinz .	.	.	-	—	—	—	—	—	—	—	—	—	-r- '	—	—	—	—	—
Ho&amp;eiizollerii’sclie Lande .											'“ij**					
Gesamtergebnis j bis zum Schlüsse des Jahres 19i&gt;3 j	1.148	246.898	112.549	9.923	134.349	84,667.557	2.588,728	18,701.830	13,686,965	57,441.878	235.994	5,371.919	4,712.887	2,316.339-33	188.931-64	2,505.270-97
        <pb n="68" />
        ﻿(&gt;t

Der überraschend grosse Umfang der Rentengutsgründun-
gen, Flächeninhalt, Anzahl, Taxwerth, Kaufpreis der Renten-
güter, die Finanzierungverhältnisse der ganzen Rentengutsgrün-
dungsaktion sind in der beigefügten Tabelle nachgewiesen.1)

Seit der Übernahme der ersten Rentengutsrente auf die Ren-
tenbank am 1. Juli 1892, sind bis zum 81. Dezember 1903, also
während einer 1114jährigen Wirksamkeit des Rentengutsgesetzes
vom 7. Juli 1891, 9923 Rentlengüter in der Grösse von 112 549
ha gebildet worden, deren Taxwerth sich auf 84,667.557 M. be-
läuft (einige Rentengüter sind nicht taxirt). Der Kaufpreis der
Rentengüter beträgt in Kapital 83 420 030 M. (Diese Ziffer
haben wir in der Weise festgestellt, dass wir die Summe des
Kaufpreises in Rente: 2 588 728 M. mit 4°/o kapitalisirten und zu
den sich hiedurch ergebenden 64 718 200 M. den Betrag des Kauf-
preises in Kapital mit 18 701 830 M. hinzurechneten.) Der durch-
schnittliche Kaufpreis in Kapital kommt pro Hektar auf 741.21
M. zu stehen. In welchem (Masse der Staatskredit durch diese
Rentengutsgründungen bereits in Anspruch genommen wurde,
wird durch den Umstand beleuchtet, dass zur theilweisen
Deckung des Kaufpreises den Rentengutsveräusserern ins-
gesammt Rentenbriefe im Werthe von 57 441 878 M. gegeben
und zur Aufführung der erforderlichen Gebäude 4 712 887 M.
Rentenbriefdarlehen gewährt wurden. Diese Ergebnisse beziehen
sich auf die endgiltigen Rentengutsgründungen, also auf jene,
welche bereits im Grundbuche eingetragen find bezüglich wel-
cher die Renten auf die Rentenbanken schon übernommen wur-
den; bedeutend ist ausserdem die Zahl jener Rentengüter,
deren Begründung durch Verträge bereits gesichert, jedoch ge-
setzlich noch nicht durchgeführt ist; d. h. hinsichtlich deren
die Übernahme der Renten auf die Rentenbanken bis Ende 1903
noch nicht erfolgen konnte.

Rentengüter können entweder durch Zertheilung oder durch
Consolidation von Grundbesitzen gebildet werden; im ersten
Fall kommt entweder ein ganzes Gut zur Zertheilung, oder aber
es wird nur ein Theil desselben abgetrennt und dieses Trenn-
stück in Rentengüter zertheilt oder umgewandelt; während (im
zweiten Fall wird entweder einem bereits bestehenden Grundbesitz
ein Grundstück zugeschrieben wird, dies ist die Rentenguts-
gründung durch Zukauf (Adjacentenkauf), oder aber werden

0 Die. hier folgenden Daten, welche sich bis Ende 1903 erstrecken,
war das preussische Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten so
freundlich, mir zur Verfügung zu stellen. Ich kann nicht umhin, hiefür auch
hierorts meinen verbindlichsten Dank abzustatten.
        <pb n="69" />
        ﻿mehrere Liegenschaften zu einem Rentengute vereinigt (Conso-
lidirungj. Von den 9923 Rentengütern wurden 7223 durch Zer-
theilung und 2700 durch Consolidirung errichtet. Zum über-
wiegend grössten Theil der Fälle hat somit der Staat die Grund-
besitzzertheilung zu Zwecken der inneren Colonisation angewen-
det und auch die Rentengutsgesetze legen das Hauptgewicht auf
diese Art der Begründung, obgleich die kleingrundbesitzenden
Bauern gerne und — wie wir sehen — oft von der Befugniss
des Gesetzes Gebrauch machen, wonach sie benachbarte kleine'
Parcellen zu ihren Grundbesitz, schlagen, um hiedurch ihre
wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern.

Behufs Bildung der 9923 Rentengüter wurden 1148 Güter
zur Gänze oder zu einem Theile parcellirt. Die Gesammt-
grösse der Restgüter beträgt 134 349 ha, also mehr als die
Hälfte (54.4°/o) des zur Rentengutsbildung angebotenen Areals
von 246 898 ha. Restgut wird jener Theil der angebotenen Güter
genannt, auf welchem das Wohn- und die alten Wirtschafts-
gebäude gelegen sind; um die Verwerthung der Gebäude zu
ermöglichen, ist es aus wirtschaftlichen Interessen zulässig, dass,
falls ganze Güter in Rentengüter zerstückelt werden, die Rest-
güter die festgestellte Maximalgrösse, — welche z. B. in West-
preussen und Posen 50 ha, in Schlesien 30 ha, in Brandenburg
und Pommern 70 ha beträgt — übersteigen. Die Restgüter ver-
bleiben jedoch fast immer in den Händen der Rentengutsaus-
geber und werden in Rentengüter nicht umgewandelt.1)

Die Zergliederung der Rentengüter nach ihrer Grösse be-

leuchten folgende Daten:

Unter 21/» hä................ 743

Von 2Vs bis 5 hä.............1 887

Von 5 bis 7Vs hä ............1817

Von 7Vs Ris 10 ha............1 391

Von 10 b|is 25 ha............3190

Ueber 25 ha.................. 895

Zusammen .. . 9 923

Diese Daten beweisen, dass die Generalcommissionen in
ihrer zielbewussten und planmässigen Bestrebung auf Schaffung
und Beförderung des kleinen und mittleren Bauerngrundbesitzer-
standes den Intentionen der Gesetzgebung zur Genüge ent-

0 Blondei: Etudes sur les populations rurales de l’Allemagne et
la crise agraire. Paris, 1897 (S. 374); ferner Wald heck er: Die preussischen
Rentengutsgesetze etc. Berlin, 1894 (S. 77).
        <pb n="70" />
        ﻿sprachen. Von den Rentengütern bleihen nur etwa 7% unter
214 ha und nur etwa 9% übersteigen den Flächeninhalt von 25
ha; das Gros der Rentengüter hat eine Ausdehnung von
2V2—'25 ha, indem es 84% der Rentengüter repräsentirt. Diese
Daten beweisen ferner, dass zum überwiegenden Theile grössere
Güter zur Bildung von Rentengütern verwendet wurden; aber
in der Nähe von grösseren Industriebezirken sind auch einzelne
Bauernstellen zertheilt worden; dessenungeachtet sind die in
solcher Weise begründeten kleinen Rentengüter lebensfähig,
nachdem ihre Besitzer gewerblicher Arbeit nachgehen und
nebstbei mit Beihilfe ihrer Familie die Rentengüter bewirtschaf-
ten können.1)

Die Rentengutsbesitzer, nach ihrer Nationalität betrachtet,
befinden sich von den 9923 Rentengütem: 6635 in deutscher,
2699 in polnischer, 138 in litaunischer, 379 in masurischer, 49
in kassubischer, 18 in bömischer, 2 in österreichischer, 2 in
schweizerischer und 1 in amerikanischer Hand. — Anlässlich
der Kritik der Rentengutsgesetzgebung werden wir noch Gele-
genheit finden, auf diese Daten zurückzukommen, und darauf
hinweisen, dass die Polen die Rentengutsgesetze als Gegen-
gewicht der antipolnischen Bestrebungen des Posener Ansiede-
lungsgesetzes benützen.

Zur Ergänzung der Daten über die Nationalität sei betreffs
der Confession erwähnt, dass von den Rentengutsbesitzern 5872
evangelischer, 4031 katholischer, 7 israelitischer und 5 bap-
tistischer Confession, während 7 Mennonisten sind. Die Mehrheit
der Protestanten ist auf das Übergewicht der Besitzer deutscher
Nationalität zurückzuführen.

Aus den Daten der obigen Tabelle können die Verschul-
dungsverhältnisse der Rentengüter festgestellt werden.

Zum Schlüsse des Jahres 1903 betrug der Taxwerth. der
endgiltig gebildeten Rentengüter 84 667 557 M. (pro ha 752 M.);.
der Kaufpreis in Rente 2 588 728 M., was mit 4% kapitalisirt
64 718 200 M. entspricht; in Kapital 18 701 830 M.; somit der
Kaufpreis insgesammt 83 420 030 M. (64.718 + 18.701). Auf einen
Hektar entfällt im Durchschnitte ein Kaufpreis von 741 M. Auf
diesen Kaufpreis wurden 13 686 965 M. Barzahlung geleistet.

Die Verschuldung der Rentengutsbesitzer ist nunmehr aus
folgenden Daten ersichtlich:

0 F i r c k s: Bevölkerungslehre und Bevölkerungspolilik. Leipzig, 1898-
(S. 383).
        <pb n="71" />
        ﻿64

die Rentengutsveräusserer erhielten Rentenbriefe 57 441 876 M.
Darlehen in Rentenbriefen für die erstmalige Ein-
richtung	4 712 887 M.

Privatrenten aus dem Kaufe, zu 4% kapitalisirt 5 899 850 M.
Hypotheken aus dem Kaufe	5 871 919 M.

Zusammen 73 426 532 M.

Demnach belasten die gesammten Rentengüter im Tax-
werthe von 84.667 Millionen M. Schulden im Betrage von 73.426
Millionen M., was einer Verschuldung von 86,76% entspricht.
Wir wollen jedoch betonen, dass gegenüber den Zuständen in
den Vorjahren eine Besserung zu konstatiren ist, indem nach
gleicher Berechnung zum Schlüsse des Jahres 1898 die Ver-
hältnisszahl der Verschuldung der Rentengüter 87,66%, Ende

1897	87,93%, zum Schlüsse des Jahres 1896 88,5% und Ende
1894 89,6% betrug. Mit einem Worte, die Besserung, welche
■ dem wohlfeileren Grundbesitzankauf zuzuschreiben ist, ver-
spricht ständig zu sein. Der durchschnittliche Kaufpreis eines
Hektars der zur Rentengutsbildung angekauften Güter war
nämlich im Jahre 1894 802 M., im Jahre 1896 674 M., im Jahre

1898	647 M., im Jahre 1903 664 M.; die Rentengüter werden
demnach in neuerer Zeit zu stets vortheilhafteren Preisen an-
gekauft, was die Schuldenlasten der Rentengutsbesitzer ver-
ringert.

Eine ebenso bedeutende Thätigkeit entfaltete, auf Grund
des Posen er Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886, die An-
siedelungscommission, die aus dem ihr zur Verfügung gestell-
ten Fonds von 100 Millionen M., welcher im Gesetze vom 20.
April 1898 auf 200 Millionen M. und später im Gesetze vom
1. Juli 1902 auf 350 Millionen M. erhöht wurde, seit 1886 bis
Ende Dezember 1903 256 Millionen M. verausgabt hat, während
die Einnahmen 54 Millionen M. betrugen, so dass sich die Rein-
ausgaben auf rund 202 Million M. beziffern.1)

Die Ansiedelungscommission hat bis zum Schlüsse des
Jahres 1903 405 grössere Güter und 226 Bauernhöfe, zusam-
men somit 631 Liegenschaften, im Ausmasse von 228 553 ha
um den Gesammtpreis von 175 353 630 M. angekauft. Der Ge-

1)	Denkschrift über die A.usfüh.rung des Gesetzes
vom 26. April 1886, betreffend die Beförderung deutscher
Ansiedelungen in den Provinzen Westpreussen und Po-
sen, für das Jahr 1903. (Nr. 80. Haus der Abgeordneten. 20. Legislatur-
periode. I. Session 1904. S. 19.)
        <pb n="72" />
        ﻿65

•sammtdurchschnittspreis sämmtlicher von der Ansiedelungs-
•commission. bis Ende 1903 erworbenen Liegenschaften kommt
pro Hektar auf 767.2 M. zu jstehen; der Preis der im Jahre 1903
angekauften Liegenschaften betrug im Durchschnitte pro Hek-
tar 1007	M., während im Jahre 1902 867 M. und im

Jahre 1886 550 M.1) Der Kaufpreis der zu Ansiedelungs-
zwecken bestimmten Güter zeigt also eine steigende Tendenz,
deren Ursache in der allgemeinen Preissteigerung der Güter
in dem Wettbewerb der nationalen Gegnerschaft auf dem
Grundbesitzmarkte und besonders darin zu suchen ist, dass
die Ansiedelungscommission den zufolge seiner Bodenbe-
schaffenheit und seines Kulturzustandes zur sofortigen Zer-
Iheilung und Besiedelung geeigneten, demnach besseren und
theuerereri Grundbesitz wählt.2) Bei Schaffung des Gesetzes wurde
von der Regierung der Kaufpreis eines Hektars mit circa 560 M.
festgestellt; die Ansiedelungscommission kauft daher die Güter
zu einem bedeutend höheren Preis, als derselbe von der Ge-
setzgebung festgestellt wurde.3)

Zur Instandsetzung und Drainage der Güter hat die Ansie-
delungscommission bedeutende Summen geopfert: bis Ende 1903
betrug der auf 204 Gütern im Ausmasse von 41 733 ha in aus-
geführte ünd begonnene Drainage investirte Werth 6 987 022 M. ;4)
die Moorkultur auf einem Areal von 2930 ha, die Entwässerung,
Aufschüttung und Düngung mit inbegriffen, erforderte rund
1 627 000 M.

Bis Ende 1903 wurden Ansiedlerstellen zur Grösse von
116 082 ha, im Übernahmswerthe von 90 239 419.19 M. an 7539
Familien, deren Seelenzahl auf 48 000 bis 50 000 geschätzt wer-
,	den kann, vergeben.5) Auf eine Ansiedlerstelle entfällt im Durch-

schnitte 15.7 ha. Die durchschnittliche Grösse der Ansiedlerstel-
len zeigt eine sinkende Tendenz.

Von 116 082 ha besiedeltem Areal sind:

D Bericht der X. Kommission zur Vorberatung des
Entwurfes eines Gesetzes betreffend die Gründung neuer
Ansiedlungen in den Provinzen Ostpreussen, Westpreus-
sen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen
und Westfahlen. Nr. 40 und zu Nr. 40 der Drucksachen.
{Nr. G0. Session 1904. Herrenhaus. S. 6.)

2)	Loc. cit. S. 9.

3)	B 1 o n d e 1 ibid. S. 357.

4)	Cit. Denkschrift. S. 15.

6) Loc. cit. S. 10.

■5
        <pb n="73" />
        ﻿66

Rentengüter 103 899 ha. im Taxwertbe ,von 79 779 730,47 ML.
Pachtstellen	12 186	«	«	«	«	10 459 688,72 «

freies Eigenthnm	2 529	«	«	«	«	949 323,67 «.

hievon abgezogen 2 529 « zu freiem Eigenthum verkaufte

Grundstücke,

ergibt	116 082 ha besiedeltes Areal.1)

Die beliebteste Form des Grundbesitzerwerbes der Ansiedler
ist der Kauf gegen Rente. Die Pacht ist als Ansiedelungsform
nur interimistisch und erscheint als eine Übergangsform zum
eigenthümlichen Erwerb gegen Rente.

Die Nationalitätsverhältnisse der Ansiedler ist nicht nach-
gewiesen. Die Nationalitätspolitik der Ansiedelungscommission
wird durch die Thatsache beleuchtet, dass von den bis Ende-
1903 angekauften 228 553 ha Liegenschaften 58%, d. i. 132 840
ha zum Kaufpreise von 105 326.200 M. aus deutscher Hand und
42%, d. i. 95 713 ha zum Kaufpreise von 70 027 430 M. aus
polnischer Hand erworben wurden. Die Widerstandskraft der
Polen beweist, dass von den bis Ende 1898 angekauften Grund-R
besitzen nur 32,77% aus deutscher und 67,23% aus polnischer
Hand entstammen. Polnische Güter stehen somit in fortwährend
geringerer Zahl der Ansiedelungscommission zur Verfügung..
Von den 7382 Ansiedlerfamilien2) sind 7091 evangelischer (und
291 katholischer Confession; aus diesen Daten kann auch auf
die Nationalitätenverhältnisse gefolgert werden, denn die An-
siedler deutscher Nationalität sind überwiegend evangelischer
Confession und kommt somit die nationalpolitische Bestre-
bung der Ansiedelungscommission auch in diesen Daten zum
Ausdrucke.

Mit Rücksicht auf die bedeutenden Schwierigkeiten, welche
die Lösung der inneren Colonisationsaufgabe in sich birgt,,
können auch die durch die Ansiedelungscommission erzielten
Resultate als befriedigend und von Erfolg begleitet bezeichnet
werden, und dies umso eher, als nicht ausser Acht gelassen.
werden darf, dass die bei den Fortgang des Ansiedelungs-
verfahrens entstehenden Verzögerungen daraus entstehen, dass
auf die Veräusserung von entsprechenden Gütern kein Einfluss,
ausgeübt, werden kann. Hiezu kommt noch, dass auch die

*) Loc. cit. S. 189.

2) Wenn wir zu diesen 7382 Familien die in Wohnhäuser angesiedelten
157 Arbeiterfamilien hinzurechnen, bekommen wir die vorher nachgevviesenen
7530 Ansiedlerfamilien.
        <pb n="74" />
        ﻿Instandsetzung der erworbenen Güter, sowie die Umwandlung
derselben in Ansiedelungsstellen längere Zeit in Anspruch nimmt
und dass auch die Zahl der Bewerber, die aus der Reihe ider
sich meldenden Ansiedler auf Grund genauer Erwägung der na-
tionalen und wirtschaftlichen Zwecke des Ansiedelungsgesetzes
bestimmt werden, durch die sorgfältige Auswahl verringert wird.

II. ABSCHNITT.

Das Rentengutssystem in England.

1. Die „Small Agricultural Holdings".

Das Rentenprinzip wurde in England institutionsweise
durch den Small Holdings Act verwirklicht. Behufs Erhaltung
und Vermehrung der ländlichen Kleinbesitzer (yeomen, small
freeholders) einerseits, andererseits zwecks Einschränkung des
Zuströmens der Bevölkerung aus der Provinz ,in die Städte,
wurde in England am 27. Juni 1892 das Gesetz betreffend den
erleichterten Erwerb ländlicher Kleinbesitze gebracht, welches
am 1. Oktober 1892 in Kraft trat.1) «Der Hauptzweck des small
holdings-Gesetzes ist die Wiederaufrichtung der in diesem Lande
einst sehr bedeutenden Gesellschaftsklasse, nämlich des Bauern-
standes» — sagt H. E. Miller.2) In gleichem Sinne äussert
sich Bear.3) Bei der Vermehrung der ländlichen Kleinbesitze
war die Gesetzgebung auch von der Bestrebung geleitet, durch
künstliche Hineinschiebung des Kleingrundbesitzerstandes zwi-
schen die sozial und wirtschaftlich einander schroff gegenüber-
stehenden Klassen der Grossgrundbesitzer und der Pächter
einerseits und die Arbeiterklasse andererseits, die gesellschaft-
lichen Gegensätze zu mildem, auszugleichen.4) Die Nothwen-
digkeit der Schaffung eines gesunden Bauernstandes, die Sess-
baftmachung der ländlichen besitzlosen Arbeiterklasse betrach-
tete auch England als seine nationale Angelegenheit und zu

D Small Holdings Act, 1892. (55 und 56 Vict. Ch. 31.) An Act
to facilitate the acquisition of Small Agricultural Holdings.

2) II. E. Miller: The Small Holdings Act, 1892, and the statutory
provisions incorporated therein. London, 1892 (S. IV.).

®) William E. Bear: A Study of Small Holdings. Written for
the Ccbden Club. London, 1893. S. 84: »Its main object were to create
a peasant-proprietary and to recreate the yeomanry.....»

4) Stillich: Die englische Agrarkrisis, ihre Ausdehnung, Ursachen
und Heilmittel. Jena, 1899 (S. 89).
        <pb n="75" />
        ﻿diesem Behufe wurden im oberwähnten Gesetze die Grafschafts-
behörden berechtigt, Güter anzukaufen, dieselben zu zerthei-
len und die einzelnen Parzellen wieder zu verkaufen, oder zu
verpachten; der Staat stellte zu diesem Zwecke seinen Kredit
zu niedrigem Zinsfusse zur Verfügung.

Wer sich mit Rentengutspolitik befasst, muss die Bestim-
mungen des small holdings-Gesetzes kennen, denn im Rahmen
dieses Gesetzes ist — wie wir sehen werden — der Erwerb
von Kleinbesitzen (small holdings) zum Theile gegen Renten-
leistung zulässig, wodurch diese Kleinbesitze den .Charakter von
Rentengütern gewinnen. Deshalb ist auch dieses Gesetz — bei
Lösung unserer Aufgabe —• von Bedeutung, dessen Bestimmun-
gen wir in Folgendem darlegen.

Wenn ein Grafschaftsrath (county council)1) die Beobach-
tung macht, dass sich in dem seinem Wirkungskreise unter-
stehenden Bezirke Bedarf an kleinen Grundstellen .zeigt, so ist
er befugt, in Gemässheit des Gesetzes zur Begründung von
Bauerngütern (small holdings) geeignete Grundstücke für Jene,
die solche kleine Grundbesitze zu kaufen und dieselben per-
sönlich zu bewirtschaften gedenken, zu erwerben. Das Gesetz
bestimmt den Begriff des «small holding» wie folgt: «Small
holding bedeutet in Gemässheit des vorliegenden Gesetzes einen
solchen Grundbesitz, welcher nach dem vorliegenden Gesetze,
und zu Zwecken desselben durch einen Grafschaftsrath erwor-
ben wurde und grösser als ein acre (160 □ Klafter) ist, aber 50
acre (5 Kat.-Joch) nicht übersteigt, oder falls der Flächeninhalt
desselben 50 acre übersteigen sollte, sein, bei der Bemessung
der Einkommensteuer (income tax) massgebender Jahresertrag
(Pachtschilling) nicht mehr als 50 Pfund Sterling beträgt.»

Sollte ein Grundstück, weil es in der Nähe städtischer
Wohnplätze gelegen, oder zu Bauzwecken geeignet jst, oder aus
einem anderen Grunde, gemäss des Erachtens des Grafschafts-
rathes, voraussichtlich einen bedeutend höheren Werth haben,
als dass der Erwerb desselben zu .landwirtschaftlichen Zwecken V

VJ Dio county ist die administrative Eintheilung des Landes, und der
county council. der Grafschaftsrath, das Hauptorgan derselben; sein Wirkungs-
kreis wurde durch den Small Holdings Act bedeutend erweitert, welches
Gesetz die wichtige socialpolitische Aufgabe der Rentengutsbildung diesen
Grafscbaftsräthen, als den zur Durchführung dieser Aktion bestentsprechenden
Lokalbehörden übertrug, welche somit als Ansiedlungsbehörden erscheinen.
(Small Holdings Act. Part. I. § 1. — Ferner G. Meyer: Die Be-
höidenorganisation der Verwaltung des Innern; Schönberg: Handbuch der
Politischen Oekonomie. III. Band 2. Theil. 1898. S. 256.)
        <pb n="76" />
        ﻿69

wünschenswert!! wäre, so kann der Rath dieses Gut in Pacht
nehmen, um dasselbe als Kleinstellen in Pacht zu geben (let-
ting it in small holdings). Der Grafschaftsrath kann somit durch
eigenthümliche Übertragung und durch Pacht die ,von ihm erwor-
benen Güter, zum Zwecke der Gründung ,von ländlichen Klein-
besitzen überlassen.

Der Grafschaftsrath ist befugt — nach Ermessen — das
von ihm erworbene und zu zertheilende Grundstück vor Ver-
äusserung oder Verpachtung desselben in Kleinstellen einzu-
richten (adapt for small holdings), indem er dasselbe zerfheilt
einzäunt, mit Wegen und anderen Investitionen, wie Drainage,
Wasserleitung, versieht, da die Investitionen auf dem Grund-
stücke, als Ganzem, ökonomischer und befriedigender erfolgen
können. Ebenso kann der Rath auf den Gütern Baulichkeiten
aufführen, insoferne hiefür Zweckmässigkeitsgründe sprechen
und der Gutsnehmer (Eigenthümer) oder der Besitzer (Pächter)
dieselben nicht seihst vornehmen kann.

Nachdem der Rath die Gesammtkosten des .Landerwerbes
und der aufgewendeten Investitionen auf die einzelnen Grund-
stücke gerecht zertheilte, bietet er die Kleinstellen zum An-
käufe aus. Nimmt der Rath wahr, dass Jene, die die Kleinstel-
len selbst bewirtschaften wollen, zum Ankäufe der Grundstücke,
in der vorgeschriebenen Weise unfähig sind, oder falls der Rath
selbst das Gut nur in Pacht pahm, so kann er die Grundpar-
zellen anstatt zu verkaufen, auch verpachten, jedoch nur dann,
wenn die Parzelle nicht grösser als 15 acre (IV2 Kat.-Joch) ist,
oder wäre sie grössetr, der bei Bemessung der Einkommen-
steuer in Betracht zu ziehende Jahreswerth (Pachtschilling) 15
Pfund Sterling nicht übersteigt. Dem Grafschaftsrath steht nach
Gutdünken das Recht zu, eine oder mehrere Kleinstellen auch
an Cooperativ-Genossenschaften zu verkaufen oder zu verpach-
ten. Hiedurch ist die Möglichkeit geboten, dass Mehrere durch
Vereinigung ihrer Vermögenskraft und ihrer Fähigkeiten, zu
einem gemeinschaftlichen Zwecke und zu ihrem gemeinschaft-
lichen Vortheile im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion
Zusammenwirken.

Ein jeder Grafschaftsrath, sofern© er nicht ein städtischer
Behörderath ist (not being a council pf a county borough), hat
eine Kommission zu entsenden, deren Aufgabe ist, zu entschei-
den, ob nach den Verhältnissen der Grafschaft die Anwendung
des small holdings-Gesetzes begründet sei. Im Gesetze ist fer-
ner die Befugniss gegeben, dass ein pder mehrere Grafschafts-
wähler bei dem Grafschaftsrathe im Gesuchswege, .unter Nach-
        <pb n="77" />
        ﻿70

weis dessen, dass sich; in der .Grafschaft für ländliche Kleinstel-
len Nachfrage zeigt, um Anwendung des small holdings-Gesetzes
einkommen.

iWenn die vorerwähnte Kommission, welcher das Gesuch
vorgelegt wird, zur Überzeugung kommt, dass das Ansuchen
bona fide und .aus raisonnablen Gründen (in good faith and on
reasonable grounds) gestellt wurde, so nimmt sie Schritte zur
Untersuchung der Verhältnisse vor und erstattet .über das Re-
sultat dem Grafschaftsrathe Bericht.

Im Kaufpreise eines jeden einzelnen durch den Grafschafts-
rath verkauften kleinen Grundbesitzes sind die Gesamtkosten
der Eintragung des Rechtstitels mitinbegriffen, während die
durch den Gutserwerber für gesetzliche und .andere Informa-
tionen und für Rechtshilfe aufgewendeten Auslagen in demsel-
ben nicht miteingerechnet sind.

Das Gutserwerbsgeschäft ist längstens binnen einem Mo-
nate nach dem Verkaufe zu beenden. Zu diesem Behufe hat,
der Gutserwerber zumindest ein Fünftel des Kaufpreises bar
anzuzahlen; einen Theil desselben, welcher aber ,ein Viertel des
Kaufpreises nicht übersteigen darf, kann der Gutserwerber mit
Zustimmung des Grafschaftsrathes durch eine immerwährende
Rentenschuld — perpetual rentcharge — sichern, welche
als Erbpacht erscheinende Rentenschuld in Gemässheit des § 45
des Gesetzes über die Erbpachtsschuld vom Jahre 1881 (Con-
vevancing and Law’of Property Act, 44 &amp; 45Vict.) ablösbar ist;
während der etwa noch verbleibende Kaufschillingsrest durch
die zu Gunsten des Grafschaftsrathes auf dem Kleinbesitze
intabulirte Schuld zu sichern und entweder durch halbjährige Kapi-
talanzahlungen zu einem 'solchen Zinsfusse und innerhalb einer
solchen Zeitdauer von nicht mehr als 50 Jahren vom Tage des
Verkaufes an gerechnet, rückzahlbar ist, wie diese mit dem
Grafschaftsrathe vereinbart wurden; oder aber erfolgt die Rück-
zahlung auf Ansuchen des Gutsnehmers halbjährig in gleich-
hohen Annuitäten, gleichfalls zu vertragsmässigen Verzinsungs-
modalitäten und unter zeitlicher Einschränkung. Nehmen wir
an, dass der Kaufpreis 500 £. beträgt. Der Käufer hat zumindest
100 £. bar anzuzahlen; und falls ein Theil des Kaufpreises mit
einer maximalen Rentenlast von 125 £. gedeckt wird, so ist
der verbleibende Kaufschillingsrest von 275 £. in Form eines
amortisirbaren Hypothekardarlehens zu tilgen. Wenn nun der
Zinsfuss mit 4°/o und die Tilgungspeniode jri 50 Jahren bestimmt
ist, so hat der Käufer zur Tilgung des Kaufschillingsrestes von
        <pb n="78" />
        ﻿71

'275 £. (auf Grund der Archer’schen Tabelle)1) nach der im Ge-
setze statuirten ersten Rückzahlungsmodalität mit Ablauf des
ersten Halbjahres 2 £. 15 s. an Kapital und 5 £. 10 s. an Zin-
sen, mit Ablauf des zweiten Halbjahres 5 £. 8 s. 11 d an Zin-
sen und ebensoviel an Kapital, während der ganzen 50 Jahre;
'hingegen nach der zweiten Zahlungsmodalität während 50 Jahren
mit Ablauf eines jeden Halbjahres 6 £. 7 st 7Vk d zu zahlen.
Der noch nicht getilgte Betrag kann jstets rückgezahlt, die An-
nuität wann immer abgelöst werden. Der Rath ist befugt, inso-
ferne er dies als zweckmässig erachtet, mit Rücksicht auf jene
vom Gutsnehmer zu tragenden Auslagen, welche den Werth der
Stelle erhöhen, zur Zahlung der fälligen ,Kapital-, oder Zinsen-,
oder Annuitätsraten einen Aufschub für die Dauer von nicht
mehr als fünf Jahren zu gewähren, jedoch nur insoweit, als
der Grafschaftsrath vor Verlusten gewahrt bleibt.

Ein jeder Grafschaftsrath, welcher wegen Gründung von
kleinen Grundbesitzen Güter ankauft, lässt ein besonderes Nor-
mativ bezüglich Ausführung des Gesetzes ergehen, insbesondere
nach der Richtung hin, in welcher ,Weise er den Verkauf und
die Verpachtung der Kleinstellen vornimmt; wie der Antrag
veröffentlicht wird; wie es verhindert werden soll, dass die
Kleinstelle an eine solche Person verkauft .oder verpachtet werde,
die dieselbe persönlich zu bewirtschaften unfähig ist und im
Allgemeinen, in welcher Weise die persönliche Rewirtschaftung
der kleinen Grundbesitze durch den Gutsnehmer zu sichern sei.

Ein jeder Grafschaftsralh hat über die Eigenthümer und
über die Besitzer (Pächter) der von ihm verkauften, oder ver-
pachteten Kleinstellen ein Verzeichniss, sowie eine Landkarte
oder einen Plan zu führen, worin ,der Flächeninhalt, die Gren-
zen und die Lage einer jeden einzelnen verkauften oder ver-
pachteten Kleinstelle ersichtlich gemacht sind. Ein solches Ver-
zeichniss erleichtert sehr die späteren Verkäufe.

Ein jeder einzelne durch den Grafschaftsrath verkaufte
Kleinbesitz unterliegt 20 Jahre hindurch vom Tage des Verkaufes
an gerechnet und auch über diese Zeit hinaus, insolange auf
dem Gut ein ungetilgter Kaufschillingsrest haftet, folgenden Vor-
schriften: a) sämmtliche auf Grund der Kaufpreisschuld jeweilig
zu entrichtenden Zahlungen sind pünktlich zu leisten; b) das
Gut kann ohne Zustimmung des Grafschaftsrathes nicht zer-
theilt, nicht übertragen, weder verpachtet, noch in Unterpacht
gegeben werden; c) das Gut hat der Eigenthümer, beziehent-

■*■) M i 11 e r ibid S. 39.
        <pb n="79" />
        ﻿lieh der Besitzer zu bewirtschaften und kann zu anderen als-
zu wirtschaftlichen Zwecken nicht benützt werden; d) auf dem.
Gute darf mehr als ein Wohnhaus nicht errichtet werden; e)
ein jedes auf dem Gute aufgeführte Gebäude ist mit solchen
Einrichtungen zu versehen, welche der Grafschaftsrath zur
Sicherung der sanitären Anforderungen und zur Wahrung vor
Überfüllung für zweckmässig erachtet; f) kein einziges auf dem
Gute befindliches Wohnhaus oder Gebäude darf zum Verkauf
von geistigen Getränken verwendet werden; g) ohne Zustimmung
des Grafschaftsrathes kann auf dem Gute kein Wohnhaus erbaut
werden. Wird eine dieser hier angeführten Vorschriften ver-
letzt, so steht dem Grafschaftsrathe das Recht zu, das Gut zu
verkaufen, vorher gibt er aber — insoweit dies möglich
dem Eigenthümer Gelegenheit, den Fehler gut zu machen.

Sofern die Kleinstelle in Folge Ablebens des Eigenthümers,
auf Grund letztwilliger Verfügung, eines Legats oder gesetz-
licher Vererbung zu zertheilen wäre, so kann der Grafschafts-
rath fordern, dass die Kleinstelle während 12 Monaten nach
einem solchen Todesfälle ausschliesslich an eine Person ver-
kauft werde, oder aber, falls dies erfolglos versucht wurde,
kann der Grafschaftsrath dieselbe verkaufen. Ein solcher von
dem Grafschaftsrath vorgenommener Verkauf kann entweder
unter Eintragung des restlichen Kaufgeldes, oder aber zur Gänze
oder zum Teile (ohne dieselbe erfolgen; in beiden Fällen sind
die auf den Kaufpreis bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes
in gleicher Weise anzuwenden, als wenn der Verkauf ein in
Gemässheit des Gesetzes erfolgter erstmaliger Verkauf wäre.
Der aus dem Verkaufe einiaufende Betrag ist zur Abtragung des
eventuellen Kaufschillingsrestes, oder zur Ablösung der nicht
immerwährenden Rente oder Annuität zu verwenden. Der Graf-
schaftsrath ist befugt, unter, in dem durch ihn erlassenen Nor-
mativ anzugebenden besonderen Verhältnissen bei Verkauf der
Kleinstellen in einzelnen Fällen von den obangeführten Vor-
schriften gänzlich oder zum Theile abzusehen.

Hinsichtlich Eintragung des Eiigentbumsrechtes auf das
durch den Grafschaftsrath zwecks Ansiedlung erworbene Gut,,,
findet der Land Transfer Act vom Jahre 1875 38 &amp; 39 Vict.
ch. 87 Anwendung.

Wenn der Eigenthümer eines Kleinbesitzes, nach dem
Erlöschenderauf den Kleinbesitz bezüglichen einschränkenden Be-
stimmungen, denselben zu einem anderen, als zu landwirtschaft-
lichen Zwecken zu benützen gedenkt, so hat er die Kleinstelle
vorher jenem Grafschaftsrathe zum Ankauf anzubieten, von wel-
        <pb n="80" />
        ﻿ehern derselbe erworben wurde und nur nachher Jenem oder
Jenen, deren Besitz unmittelbar an den Kleinbesitz grenzt. Für
diesen Fali finden die §§ 127—130 des Land Clauses Conso-
lidation Act vom Jahre 1845 8 &amp; 9 Vict. ch. 18 über die Re-
gelung des Vorkaufsrechtes bezüglich der überschüssigen Fel
der Anwendung, als wäre der Eigenthümer des small holding
der Beförderer der Unternehmung und der holding in Gemäss-
heit dieser Paragraphe das überschüssige Grundstück (super-
fluous lands).

Der Grafschaftsrath kann, insolange bezüglich eines Klein-
besitzes der Kaufvertrag in Schwebe ist, das Gut derart ver-
pachten oder verwalten, wie und solange er dies für zweckmäs-
sig erachtet.

Ist zwischen dem Pächter des Kleinbesitzes und dem
Eigenthümer des Grundstückes hinsichtlich Ankauf des Gutes
eine Vereinbarung zu Stande gekommen, so kann der Graf-
schaftsrath, in dessen Bezirk der Kleinbesitz oder ein Theil
desselben gelegen ist, dem Pächter gegen Belastung des Klein-
besit.zes höchstens vier Fünftel des Kaufpreises vorstrecken.
Auch auf die in dieser Weise gewährten Darlehen und auf die
dermassen erworbenen Kleinbesitze sind die gesetzlichen Vor-
schriften bezüglich des durch Belastung der vom Grafschafts-
ratli verkauften Güter gesicherten Kaufpreises anzuwenden, als
wäre der Darlehensvorschuss der Kaufpreis, mit der Ausnahme
jedoch, dass der Grafschaftsrath dem Gutskäufer hinsichtlich
des Rechtstitels nicht haftet. Der Grafschaftsrath kann ein sol-
ches Darlehen nur insoferne gewähren, wenn er sich genügende
Überzeugung verschafft hat, dass der Rechtstitel des Grund-
besitzes ein richtiger, der Kaufpreis ein entsprechender ist und
der Verkauf des Grundstückes bona fide erfolgte. Diese Ver-
fügung des Gesetzes trägt viel zur Erleichterung des eigenthüm-
lichen Erwerbes des Grundbesitzes und hiedurch zur Ver-
mehrung der Grundeigenthümer bei.

Der Grafschaftsrath kann Grundstücke nur zu solchem
Preise erwerben, dass die hiezu aufgewendeten Auslagen im
Verkaufspreis, beziehentlich im Pachtschilling der Kleinstellen
ihre Deckung finden, während der Kaufpreis, beziehentlich der
Pachtschilling mit einem solchen Betrag festzustellen ist, dass
der Rath vor Verlusten gewahrt bleibe. Zum Schlüsse sei be-
merkt, dass das Gesetz den Grafschaftsrath ermächtigt, zu den
Zwecken des Gesetzes von der Kreditkommission für öffent-
liche Arbeiten (Public AVorks Loans Commissioners) ein Dar-
        <pb n="81" />
        ﻿74

lehen aufzunehmen, welches innerhalb 50 Jahren mit zumin-
dest 31/g °/° pro anno rückzahlbar ist.

Das small holdings-Gesetz hat sich, wie dies aus den nach-
stehenden thatsächlichen Ergebnissen ersichtlich ist, nicht be-
währt; die Ursachen werden wir bei der Würdigung dieses
Grundbesitzsystems in einem späteren Abschnitt darlegen. Das
Gesetz wurde im Jahre 1894 ausser Kraft gesetzt.

2. Thatsächliche Ergebnisse.

Die durch das small holdings-Gesetz erreichten thatsäch-
lichen Ergebnisse sind unbedeutend. Nach dem Bericht des
Board of Agriculture,1) nahm der Rath nur in 11 Grafschaften
Englands, Schottlands und Wales, Schritte behufs Parzellirung
grösserer Grundbesitze vor; von den Grafschaftsräthen wurden
nur 483 acre (48480/ieoo Joch) Grundstücke angekauft und als
kleine Güter verpachtet.

In Lincolnshire kaufte der Grafschaftsrath Liegenschaften
von 135 acre an und zertheilte sie in 56 kleine Parzellen; in
Worcestershire wurden 147 acre in 32 Parzellen aufgetheilt, in
West-Sussex aus Grundstücken zur Grösse von 40 acre Klein-
steilen errichtet und in Rossshire 83 acre an 25 Ansiedler ver-
geben. Die anderen Gutskäufe sind unbedeutend. In 41 ande-
ren Grafschaften hat man sich zwar um Schaffung von Klein-
stellen an den Grafschaftsrath gewendet, dieser wich jedoch
aus verschiedenen Gründen den Ansuchen aus, während in 45
anderen Grafschaften die Anwendung des Gesetzes überhaupt
nicht nachgesucht wurde.

Die Zeit der Wirksamkeit des Gesetzes war viel zu kurz,
um namhaftere Erfolge herbeizuführen; wir werden Gelegen-
heit haben, auf die Mängel des Gesetzes hinzuweisen, welche
bedeutendere Erfolge auch sonst zweifelhaft gemacht hätten.
Hier wollen wir nur bemerken, dass die zum Studium der
englischen landwirtschaftlichen Krise im Jahre 1893 entsendete
Commission — Royal Commission on. Agriculture — auch dem
small holdings-Gesetze ihre Aufmerksamkeit zuwendete und es
für nothwendig erachtete, kleine Leute in ihrem Streben
nach Landerwerb zu unterstützen und in der Griundzertheilung 4 * *

4) Final Report o f Her M a q e s t y’s Commissioners a p -

pointed to inquire into the subject of agricultural de-

pression. Royal Commission on Agriculture. London 1898. S. 127.
        <pb n="82" />
        ﻿75

eine graduelle Abstufung von den kleinsten Gütern an nach
aufwärts zu sichern.1)

Einzelnen Grundbesitzern gelang es mitunter, Kleinstellen
zu gründen, aber auch die privaten Ansiedlungen waren von
sehr wenig Erfolg begleitet.2)

III. ABSCHNITT.

Bestrebungen nach Errichtung von Rentengütern in
Oesterreich.

Während es gelang in Preussen die Rentengüter instituts-
weise zu sichern und in England —• wenn auch nur für kurze
Zeit — ins Leben zu rufen und hiedurch das Rentenprinzip
mehr oder weniger zu verwirklichen: konnte in Oesterreich die
gesetzgeberische Bestrebung nach Errichtung von Rentengütern
und hiedurch nach Einführung des Rentenprinzips nicht zur
Geltung gelangen, da das Rentengutssystem in Verbindung mit
der korporativen Organisirung des ländlichen Grundbesitzerstan-
des, mit der gleichzeitigen Verwirklichung von tiefgreifenden,
über die relativ berechtigte, landwirtschaftliche Interessenver-
tretung weit hinausgehenden Einrichtungen und mit der grund-
sätzlichen Umgestaltung der geltenden Agrarorganisation geplant
wurde; gegenüber dem thatsächlichen liberalen Grundbesitz-
rechte konnte die Durchführung desselben nicht gesichert werden.

Der Zweck der preussischen und der englischen Renten-
gutsgesetzgebung ist durch Zerstückelung der vorhandenen oder
erworbenen Güter, die Besiedelung derselben mit Bauern; der
österreichische Entwurf rührt an ein tieferes Problem, als er
sich die Erhaltung des in seiner wirtschaftlichen Existenz gefähr-
deten bestehenden Bauernstandes zum Ziele setzte und als eine
zu lösende Aufgabe stellte. Dieses Ziel will der Entwurf durch
Sicherung des Bauernstandes gegen die Gefahr der Verschuldung
erreichen.

Vom Gesichtspunkte der Rentengutspolitik ist der Ent-
wurf des österreichischen Rentengutsgesetzes ein bedeutungs-
voller gesetzgeberischer Versuch.

Die österreichische Regierung legte am 10. Oktober 1893
dem Abgeordnetenhause den Gesetzentwurf betreffend die Errich-

*) Ci!. Final Report S. 131.
a) L o c. c i t. S. 127.
        <pb n="83" />
        ﻿tung von Rentengütern1) in Verbindung mit dem die Errichtung
von Berufsgenossenschaften der Landwirte regelnden Gesetzent-
wurf vor,2) welche beide Entwürfe in engem Zusammenhänge-
stehen.

Der Gesetzentwurf betreffend die Errichtung von Renten-
gütem bezweckt durch allmälige Ablösung der Hypothekar-
lasten von den ländlichen Grundbesitzen, die Schaffung unbe-
iaslbarer Rentengüter3) und hiedurch die Verhinderung der'
neuerlichen Überschuldung der Liegenschaften. Nachdem das
ganze Rentengutsbildungsverfahren bei den gleichzeitig geplan-
ten Berufsgenossenschaften der Landwirte centralisirt ist, müs-
sen wir vor Allem' über diese Organe das Nothwendigste er-
wähnen.

Nach dem Gesetzentwürfe betreffend die Errichtung von
Berufsgenossenschaften der Landwirte bilden die gesamten dem
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Liegenschaf-
ten innerhalb eines Gerichtsbezirkes eine Bezirksgenossenschaft,
innerhalb eines Landes eine Landesgenossenschaft (cit. Entwurf
§ 1). Diese Genossenschaften sind juristische Personen, welche
für ihre Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des genossenschaft-
lichen Vermögens haften und zur Deckung ihrer Verwaltungs-
kosten und zur Erreichung ihrer wirtschaftlichen Zwecke von
ihren Mitgliedern innerhalb bestimmter Grenzen Zuschläge zur
staatlichen Grundsteuer einheben können (cit. Entwurf § 18 u. ff.).
Der Zweck dieser Genossenschaften ist die Verbesserung der
sittlichen und materiellen Verhältnisse der Landwirte (cit. Ent-
wurf § 2); in ihren Wirkungskreis gehören die Errichtung von
Lagerhäusern, der gemeinsame Ankauf von Betriebsartikeln, der
gemeinsame Verkauf von Produkten, die Gründung von Genos-
senschaften nach dem System Raiffeisen, die Vermittelung von
Hypothekardarlehen, die Arbeitsvermittelung etc., in der Haupt-
sache aber die ihnen nach dem Rentengutsgesetz zugewiesenen
Aufgaben. Die Idee der Rentengüter bildet den Kern des gan-
zen Reformplanes. Die Mitwirkung bei der Gründung dersel-

D Regierungsvorlage. Gesetz vom...... betreffend die

Errichtung von Rentengütern. (711 der Beilagen zu den stenogr..
Protokollen des Abgeordnetenhauses. XI. Session. 1893.)

2) Regierungsvorlage. Gesetz vom..... betreffend die

Errichtung von Berufsgenossenschaften der Landwirthe..
(710 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. XI.
Session 1893.)

®) Erlä uternde Bemerkungen zu den Gesetzentwürfen'
(S. 3); ferner: Beilage VI. (S. 411).
        <pb n="84" />
        ﻿ben ist eine bindende Aufgabe der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften.

Die Entlastung der Grundbesitze und die Gründung von
lastenfreien Rentengütern hielt der Gesetzgeber darum für noth-
wendig, weil die hypothekarische Verschuldung der Grund-
besitze, die Zahl der exekutiven Feilbietungen und der Verlust
,aus der folgenden Zusammenstellung ersichtlich ist1) (S. S. 78):

Nach dieser Tabelle entfällt vom 2,791 Milliarden Gulden
Hypothekarschuldenstand auf die Länder mit überwiegend land-
wirtschaftlichem Charakter ein Hypothekarschuldenstand von
2,183 Milliarden Gulden; und von den auf exekutiv verkaufte
Realitäten intabulirten 660,735 Milionen Gulden Forderungen
hatten die Gläubiger wegen Unzulänglichkeit des Erlöses während
25 Jahren 287,072 Millionen Gulden (43,4°/o) Verluste zu erlei-
den. Diese Verlustverhältnisszahl sinkt hinsichtlich des ganzen
Reiches auf 27,6%, woraus zu ersehen ist, dass die Belastungs-
quote auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften eine viel grös-
sere ist. Nach 'den Berechnungen von Schiff Walter belastet
in Oesterreich die Hypothekarschuld mehr als ein Drittel (35,8%)
des gesamten Bodenwerthes.2)

Unter solchen Umständen erachtete der Gesetzgeber als
seine Aufgabe, die möglichst baldige Ablösung der Grundschul-
den, ohne Schädigung der erworbenen Gläubigerrechte, ohne
Erschütterung der Bodenwerts- und Hypothekarkreditverhältnisse.
Die allmälige Durchführung dieser Aufgabe wurde vom Ge-
setzgeber derart geplant, dass die landwirtschaftlichen Liegen-
schaften, über welche durch die exekutive Feilbietung eine
wirtschaftliche Krise hereingebrochen ist, anlässlich des exeku-
tiven Verkaufes derselben, durch die Landesgenossenschaften
behufs Gründung von Rentengütern übernommen und die Hypo-
thekarschulden aus dem Erstehungspreis nach der Kaufschilling-
Vertheilungstagfahrt ausbezahlt werden. Bei der Feilbietungs-
tagsatzung wird nämlich nach dem geltenden Recht mit sämt-
lichen Realgläubigern Abrechnung gepflogen, jede Schuld wird
fällig und muss von der Hypothek gelöscht werden. Der Ent-

J) S. Die Hypothekarbelastung im landtä fliehen und
«sonstigen') Grundbesitze in den im Reichsrathe vertre-
tenen Königreichen und Ländern. (S. 178, 179, 258 und 259.)
Zu 710 und 711 der'Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses.
XL Session. 1898. Beilage V.

2) Schiff Walter: Zur Frage der Organisation des landwirtschaft-
lichen Kredites in Deutschland und Oesterreich, Miaskowski’sche Staats- und
«oziahvissenschaftliche Beiträge. Band I Heft 1. (S. 44).
        <pb n="85" />
        ﻿78

Land	Hypothekar- schulden- stand am Ende des Jahres 1892	Zahl der executiv verkauf- ten Reali täten	Betrag der auf den Kxe- cutionsobjec ten intabulir- ten Forde- rungen Fl.	Wegen Unzuläng- lichkeit des Erlöses wurden hievon gelöscht	
				Fl.	|	°/o
	FJ.	in der Zeit von 1868 — 1892			
A.					
Länder mit ge-					
ordnetem					
Grundbuche					
Niederösterreich.	.	254,735.427	28.777	86,078.798	38,181 826	44-4
Oberösterreich .	.	154,473.028	8.046	41.287.642	16,352.210	396
Salzburg ....	30,293.102	2.061	10,502.840	4,781.254	45-5
Steiermark. .	.	.	218,060.489	16 122	69,223.289	34,714.616	50-1
Kärnten		66,680.682	4.101	17,559.487	7,764.470	44-2
Kram		60,386.129	10.190	15,435.415	6,007.838	38-9-
Böhmen ....	999,453.752	73.855	326,198.170	145,230 999	44'5’
Mähren		309,752.614	34.128	73,004 892	26.642.903	36'5
Schlesien ....	90,122.009	4.899	21,444.630	7,396.060	34-5
Summe	2.183,957.232	182.179	660,735.163	287,072.176	43'4
B.					
Übrige Länder					
Küstenland . .	.	58,734.1t 9	—	5,549 411	1,640.480	29-5
Galizien ....	255,058.985	—	25 204.318	9,804.222	38 9
Bukowina ....	23,043 804	—	3 967.105	368.428	9-3
Summe	836,836.898	—	34 720.834	11,813 130	25-8
C.					
Tirol 		230,718.921	—	33,206.441	4,229.926	12-7
Vorarlberg....	40,271.009	—	1,734 208	248.929	14 4
Summe	270,989.930	—	34,940 649	4 478.855	13-5
Gesamtsumme	2.791,784.060	—	730,396.646	303,364.161 j	27'6-
        <pb n="86" />
        ﻿79

wurf bestimmt die Werthgrenze, bis zu welcher die Berufsgenos-
senschaft bei der exekutiven Feilbietung mitzubieten berechtigt
und verpflichtet ist (§§ 3—15). Die Landesgenossenschaft, ohne
deren vorherige Verständigung keine Exekution stattfinden darf,
hat über die in dieser Weise erworbene Liegenschaft sofort das
Rentengutsverfahren einzuleiten (§ 22).

Die Begründung eines Rentengutes kann auch über An-
suchen des Eigenthümers einer Liegenschaft erfolgen; in diesem
Falle ist — gegenüber der zwangsweisen Rentengutsgründung
— die freiwillige Rentengutsgründung am Platze, jedoch gleich-
falls unter Vermittelung der Berufsgenossenschaft (§ 16). Auf
Ansuchen eines Eigenthümers einer land- oder forstwirtschaft-
lichen Liegenschaft leitet nämlich die Berufsgenossenschaft, inso-
fern die Liegenschaft, deren Umwandlung in ein Rentengut nach-
gesucht wurde, über ihren Werth hinaus belastet ist, das Exe-
kutionsverfahren ein, wobei die Berufsgenossenschaft in gleicher
Weise wie bei der zwangsweisen Rentengutsgründung vorgeht,
d. h. sie ist verpflichtet, sich bei der exekutiven Feilbietung
zu betheiligen, mitzubieten und sämtliche auf dem Gute haf-
tenden Lasten werden gelöscht; ist dagegen die Liegenschaft
nicht überlastet, d. h. erreicht die Verschuldung nicht jenen
Betrag, bis zu welchem die Landesgenossenschaft bei der Feil-
bietung mitzubieten berechtigt gewesen wäre, so kauft die Lan-
desgenossenschaft die Liegenschaft an, berichtigt die Hypothekar-
Schulden (vermittelst Rentenbriefen) und wandelt die Liegen-
schaft in ein Rentengut um (§§ 20—21).

Im Sinne des österreichischen Gesetzentwurfes ist unter
Rentengut eine Liegenschaft zu verstehen, für welche der Kauf-
schilling in Form einer festen und ablösbaren Geld'rente gezahlt
wird und deren Eigenthümer den festgesetzten Beschränkungen
seines Eigenthumsrechtes unterworfen ist (§ 1). Das Rentenguts-
verfahren umfasst die Feststellung des Rentenkapitals und der
Gutsrente, die Ermittelung des Rentengutsübernehmers und den
Abschluss des Rentengutsvertrages. Das Rentenkapital ist gleich
dem Nominalbeträge der von der Landesgenossenschaft auszu-
gebenden Rentenbriefen; durch den börsemässigen Verkauf der
verzinslichen und der Verlosung unterworfenen Rentenbriefe be-
schafft die Genossenschaft den für die Erwerbung der Liegen-
schaft bar entrichteten Betrag. Die Gutsrente ist jene jährliche
Leistung, welche der Rentengutsbesitzer zur Verzinsung und zur
Tilgung des Rentenkapitals und zur Deckung der Verwaltungs-
kosten an die Landesgenossenschaft zu entrichten hat (§§ 23—24).
Den Rentengutsübernehmer wählt die Genossenschaft; der frühere
        <pb n="87" />
        ﻿«0

Eigenthümer, dessen Ehegatte, Deseendenten, Eltern, Geschwister
und deren Verwandte in absteigender Linie sind der Reihen-
folge nach zur Übernahme des Rentenguts berechtigt, insofern
gegen ihre wirtschaftliche Befähigung, oder gegen ihre Ver-
trauenswürdigkeit kein Gedenken besteht (§§ 25—29). Sobald der
Rentengutsübernehmer bestimmt ist, schliesst die Landesgenos-
senschaft mit ihm den Rentengutsvertrag ab.

Der Ablösung der Hypothekarlasten durch die Landes-
genossenschaft und die Abzahlung derselben durch den Eigen-
thümer in Form einer Rente bewirkt, dass an Stelle des frühe-
ren Gläubigers ein anderer Gläubiger, die Landesgenossenschaft,
tritt.1) Die Vermittlungsthätigkeit der Landesgenossenschaft
würde aber von keinem nachhaltigen Erfolg begleitet sein, wenn
die Verschuldung der in dieser Weise entlasteten Rentengüter
zulässig wäre. Der Entwurf untersagt daher die Belastung, die
Veräusserung und die Zertheilung der Rentengüter; die Liegen-
schaften sind diesen Beschränkungen solange unterworfen, bis
sie den Rentengutscharakter haben (§§ 33—34). Die Aufhebung
der Rentengutseigenschaft ist von zwei in Verbindung stehen-
den Bedingungen, von der vollständigen Abstattung des Renten-
kapitals ;und vom Ablauf der durch Vertrag bestimmten Til-
gungsperiode abhängig. Durch die . vorzeitige Tilgung des Ren-
tenkapitals wird zwar das Gut lastenfrei, sie bewirkt jedoch die
Aufhebung der Rentengutseigenschaft nicht. Gleichfalls zur Ver-
hinderung der Verschuldung bestimmt der Entwurf, dass beim
Ableben des Rentengutsbesitzers das Rentengut unbelastet nur
auf einen einzigen Gutskäufer übergehen kann.

Die Tilgungsperiode der durch die Landesgenossenschaft
ausgegebenen, halbjährig nachhinein verzinslichen, auf den
Inhaber lautenden, seitens des Inhabers unkündbaren, aber ,im
Nominalbeträge rückzahlbaren Rentenbriefe beträgt, je nach dem
Zinsfuss derselben (3hi, 4 oder 4x/2°/o), 601/?, 56V2 oder 521/3
Jahre.

Im Entwürfe wurden auch Bestimmungen vorgesehen,
welche darauf abzielen, für die Zeit der Unbelastbarkeit des
Gutes das Kreditbedürfniss des Rentengutsbesitzers zu befriedi-
gen. Die Landesgenossenschaft ist nämlich berechtigt (zu Melio
rationszwecken, im Falle eines erheblichen Elementarschadens
etc.) Darlehen in Rentenbriefen zu gewähren (§§ 55—60), jedoch
nur insoweit, als die zur Verzinsung und Tilgung des Renten-
kapitals jährlich vertragsmässig zu leistende Summe zur Ver-

!) Erläuternde Bemerkungen. S. 5.
        <pb n="88" />
        ﻿81

p. i K 14 2 Wel}!'’irtS!jl’al't 2 3. 4. 4 6.

:zinsung und Tilgung des restlichen Rentenkapitals zuzüglich
des darzuleihenden Betrages ausreicht und dieser Betrag den
bereits getilgten Theil des Rentenkapitals nicht übersteigt.
Schliesslich bemerken wir, dass gegen Rentengutsbesitzer, die
sich als unverlässlich bewiesen, in Verbindung mit einer be-
stimmten Abrechnung, das Enteignungsverfahren eingeleitet
werden kann.

Wie aus den hier dargelegten Umrissen des österreichischen
Gesetzentwurfes über die Rentengüter ersichtlich, strebte dieser
Entwurf die Verwirklichung einer solchen grundlegenden Re-
form an, welche die radikale Umgestaltung der bestehenden
Agrarorganisation und des geltenden Grundbesitzrechtssystems
nothwendig gemacht hätte, weshalb — abgesehen von den spä-
ter noch zu besprechenden Fehlern und Mängeln des Gesetzent-
wurfes — auch die Möglichkeit ihrer Durchführbarkeit zweifel-
haft war. Hiezu kam noch, dass selbst die massgebendsten Kör-
perschaften, obzwar sie dem Zwecke des Entwurfes und dem
Institut der Rentengüter die vollste Anerkennung zu Theil wer-
den Hessen, gegen die Verwirklichung dieses Instituts in der
geplanten Form Stellung nahmen. So nahm der V. österreichische
Agrartag folgende Resolution an: «Die Errichtung von Renten-
gütern auf Grund der im Gesetzentwürfe des k. k. Ackerbau-
ministeriums enthaltenen Bestimmungen wird als Erfüllung des
beabsichtigten, äusserst anerkennenswerthen Zweckes nicht ge-
eignet erklärt.» «Das Institut der Rentengüter zum Zwecke der
inneren Colonisation und der Vermehrung des mittleren Grund-
besitzes ist unabhängig von der Berufsorganisation, unter An-
lehnung an Staats- oder Landeskreditinstitute anzustreben.»1-)

Den Entwurf war die Regierung genöthigt, am 17. Dezem-
ber 1895 zurückzuziehen. Die Verwirklichung des Instituts der
Rentengüter wurde hiedurch auf eine spätere Zeit hinaus-
.geschoben.

Die Bestrebungen nach Errichtung von Rentengütern hör-
ten in Österreich mit der Zurückziehung dieses soeben erörter-
ten Entwurfes nicht auf.

Der galizische Landesausschuss, welcher sich seit Jahren
mit dem Problem der Rentengüter befasste, legte dem Landtage
in der Herbstsession des Jahres 1904 einen Entwurf über die

x) Verhandlungen des V. österreichischen Agrartages
1895. Wien 1895 (S. 32 und 157).

6
        <pb n="89" />
        ﻿Errichtung von Rentengütern vor.1) Nach dem Entwurf erstreckt
sich die Wirksamkeit des Gesetzes nicht auf ganz Österreich,,
sondern blos 'auf das Gebiet des Königreiches Galizien und Lo-
domerien und auf das Grossherzogthum Krakau.

Der Zweck des Gesetzentwurfes ist die Erhaltung1 und. Schaf-
fung von mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Gütern.* 2)
Zu diesem Behufe kann die galizische Landes-Rentengüterkom-
mission3) gegen pfandrechtliche Sicherstellung auf landwirt-
schaftlichen Gütern durch Zahlung einer jährlichen Rente (An-
nuität) zu verzinsende und zu tilgende Darlehen gewähren.
Durch die pfandrechtliche Sicherstellung des Rentendarlehens wird
das Gut zu einem Rentengute. Ein solches Rentendarlehen kann zur
Bezahlung der auf einem Gute haftenden Hypothekarforderung, zur
Abfindung von Miterben, zur Bezahlung des Kaufpreises, zur Be-
streitung der Kosten der Errichtung von, zum ordentlichen Betriebe
der Wirtschaft nothwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, so»
wie der Kosten für Meliorationsanlagen, zur Anschaffung desiür
den ordentlichen Betrieb der Wirtschaft erforderlichen loten und
lebenden Inventars und ausnahmsweise zur Beschaffung des-
Betriebskapitales gewährt werden.

Ein Rentendarlehen darf nur demjenigen gewährt werden,,
welcher eigenberechtigt und Landwirt seinem Berufe nach ist,
in diesem sich praktisch bewährt hat und mit Grund anzuneh-
men ist, dass er das Darlehen seinem Zwecke thatsächlich zu-
führen und sich auf dem Rentengut erhalten wird. Ein Renten-
gut kann nur ein dem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
gewidmetes Gut sein. Das gesamte Flächenausmass desselben
darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 60 Hektar betra-
gen, sowie an Katastralreinertrag nicht weniger als 50 und nicht
mehr als 1000 Kronen ausweisen. Alle zum Gute gehörigen Lie-
genschaften müssen zu einem Grundbuchskörper vereinigt sein.

Ö Gesetz vom. . . . wirksam für das Königreich Gali-
u s d Lodomcrien mit dem G r o s s h e r z o g t u m e Krakau, b c-
treffend die Errichtung von Rentengütern. (Neuer lteferen-
lenentwurf. Scbiussredaktion, Juli 1904.)

2.) Im § 1 des Entwurfes heisst es zwar «landwirtschaftliche Güter
mittlerer Grösse», dem widerspricht aber § 4, gemäss welchem das Flächen-
ausmass der Rentengüter 3—60 Hektar betragen kann, demnach Rentengüter
sowohl mittlere, als auch kleine Grundbesitze sein können.

3) Der Sitz der Landes-Rentengüterkommission ist Lemberg. (§ 32.)
An der Spitze derselben stellt der Landmarschall, oder dessen Stellvertreter
als Vorsitzende; sie besteht aus 6 Mitgliedern, je zwei werden durch den
Landtag und den Landesausschuss, zwei durch den. Statthalter entsendet..
        <pb n="90" />
        ﻿Die Höhe des Rentendarlehens darf einschliesslich der voran-
gehenden Lasten, jenen Betrag nicht überschreiten, welcher
dem Dreissigfachen. des Katastralreinertrages des Gutes und der
Hälfte des Werthes, zu welchem die für den ordentlichen Betrieb
der Wirtschaft nothwendigen. Wohn- und Wirtschaftsgebäude
versichert sind, oder aber drei Vierttheilen des durch eine be-
sondere Schätzung fermittelten Werthes des Gutes entspricht. Ein
Rentendarlehen darf nur demjenigen gewährt werden, welcher
Alleineigenthümer des Gutes ist, ausgenommen die als Mit-
eigenthümer auftretenden Ehegatten. Ein Rentendarlehen darf
nur gegen Einverleibung des Pfandrechtes in der, den Vorzugs-
posten bildenden Steuern, Abgaben und wassergenossenschaft-
lichen Verpflichtungen unmittelbar folgenden Rangordnung ge-
währt werden. Nach dem Entwurf ist die Sicherstellung des Ren-
tendarlehens durch Eintragung einer Simultanhypothek auf meh-
rere Grundbuchskörper unzulässig.

Der Eigenthümer des Rentengutes hat das Rentendarlehen
jenem Zwecke 'zuzuführen, für welchen dasselbe gewährt wurde.
Er ist ferner verpflichtet, das Rentengut ordentlich zu bewirt-
schaften und daher auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
ebenso das tote und das lebende Wirtschaftsinventar in gutem
Zustande zu erhalten. Weiters hat er die Abgaben rechtzeitig
zu entrichten und die Gebäude, das Inventar und die eingebracih-
ten Erzeugnisse gegen Feuers gef ahr und die Saaten gegen Hagel-
schäden zu versichern (§ ll). Die Landes-Rentengüterkommis-
sion überwacht die Erfüllung der dem Eigenthümer des Ren-
tengutes obliegenden Verpflichtungen. Der Eigenthümer des
Renten gutes hat die zur Verzinsung und Tilgung des Rentendar-
lehens entfallende Rente halbjährig nachhinein zu bezahlen.
Die Rente beträgt, je nachdem das Darlehen in 4perzentigen
oder 4,5perzentigen Rentenbriefen erfolgt worden ist, 4,5 Per-
zent oder 5 Perzent des Nennwerthes der Rentenbriefe und ist
im ersteren Falle durch 56, im zweiten Falle durch 52 Jahre zu
entrichten. Wird ein Rentendarlehen behufs Erwerbung eines
Gutes gewährt, so kann die Zahlung der Rente nach Ablauf eines
Jahres begonnen werden (Freijahr). Selbstredend wird in diesem
Falle das zu tilgende Rentenkapital um den Betrag der einjähri-
gen Zinsen der erfolgten Rentenbriefe erhöht. Der Eigenthümer
des Rentengutes kann das Darlehen — abgesehen von besonders
rücksichtswürdigen Fällen —• nur nach Ablauf von zehn Jahren
behufs gänzlicher oder theilweiser Rückzahlung kündigen. Vor
Ablauf der bezeichneten Frist kann das Darlehen nur bis zum
vierten Theil desselben gekündigt werden. Sechs Monate nach
        <pb n="91" />
        ﻿»4

erfolgter Kündigung ist das Darlehen oder der gekündigte Theil
desselben zurückzuzahlen. Ist wenigstens ein viertel Theil des
noch aushaftenden Rentendarlehens zurückgezahlt, so kann der
Eigenthümer des Rentengutes die Aufstellung eines neuen Til-
gungsplanes verlangen, auf Grund dessen das restliche Renten-
darlehen innerhalb der nach dem Rentenvertrage noch laufen-
den Frist getilgt werden kann. Der Landes-Rentengüterkommis-
sion steht nur dann das Recht zu, das Rentendarlehen zu kün-
digen, wenn der Eigenthümer des Rentengutes seinen (in § 11
bezeichnet«! und vorher angeführten) Verpflichtungen während
einer erheblichen Frist nicht nachkommt, oder wenn die Art
des Wirtschaftsbetriebes geeignet ist, den Werth des Rentengutes
erheblich und auf längere Zeit zu vermindern, oder wenn die
wirtschaftliche Gebarung des Eigenthümers eine leichtsinnige
ist und mit Grund angenommen werden kann, dass er sich auf
dem Gute nicht werde erhalten können, oder wenn zur Einbrin-
gung einer rückständigen Rentenzahlung die Exekution eingelei-
tet wurde, oder wenn über das Vermögen des Eigenthümers der
Konkurs verhängt worden ist, oder wenn der Eigenthümer die
Eigenberechtigung verloren hat, oder wenn das Rentengut auf
einen der Erfordernissen des Gesetzes nicht entsprechenden Eigen-
thümer übergangen ist. Im Falle einer Enteignung des Rentengutes
ist sowohl der Eigenthümer als auch die Landes-Rentengüterkom-
mission berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Die Untheilbar-
keit des Rentengutes sichert jene Verfügung, dass die Abtren-
nung eines Bestandtheiles des Rentengutes ohne Zustimmung
der Landes-Rentengüterkommission nicht erfolgen kann (§ 20).
Gleichzeitig mit der Sicherstellung des Rentendarlehens ist auch
die Anmerkung der Untheilbarkeit des Rentengutes in das Guts-
bestandsblatt einzutragen (§ 28). Der Entwurf regelt ausführlich
die Voraussetzungen für die Abtrennung von Bestandtheilen des
Rentengutes. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Rentengüter
zu einem Rentengute ist nicht gestattet. Die Vereinigung einer
anderen Liegenschaft mit einem Rentengute ist zulässig, wenn
die Liegenschaft nicht belastet ist und wenn infolge der Ver-
einigung, dessen Flächenausmass und Katastralreinertrag das
festgesetzte Mass nicht übersteigt, sowie wenn durch diese Ver-
einigung die zweckdienliche Bewirtschaftung des Rentengutes ge-
fördert wird.

Ein Pfandrecht an einem Rentengute kann nur mit Zustim-
mung der Landes-Rentengüterkommission begründet werden
(§ 26). Diese Verfügung ist zur Verhinderung der Überlastung
des Rentengutes geeignet.
        <pb n="92" />
        ﻿85

Die Grundbuchsgerichte haben über die Rentengüter ein
Nachschlageregister zu führen (§ 31).

Für die vom Lande eingegangenen Verbindlichkeiten und
zwar vorzugsweise hinsichtlich der aus den Rentenbriefen ent-
springenden Verbindlichkeiten haften die als Kaution für diese
bestellten Vermögensobjekte und sodann das Königreich Galizien
und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau (§ 46).

Das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Gross-
herzogthume Krakau ist berechtigt, auf den Inhaber lautende
Rentenbriefe auszugeben. Die Rentenbriefe sind mit Zinsen-
coupons, sowie mit einen Talon zu versehen.

Dem Masse der ganzen Rentengutsgründungsaktion wird
durch jene Verfügung des Gesetzes Grenzen gesetzt, wonach der
Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Rentenbriefe den Betrag
von 5 Millionen Kronen nicht überschreiten darf (§ 50).

Der Gesamtbetrag der aus gegebenen Rentenbriefe darf
jeweils den Betrag der aushaftenden und pfandrechtlich sicher-
gestellten Rentendarlehen nicht übersteigen. Die pfandrecht-
lich sichergestellten Rentendarlehen haften als Kaution für die
Befriedigung der Ansprüche aus den Rentenbriefen. Dies ist
auch im Grundbuche ersichtlich zu machen.

Dem Entwurf gemäss können die Rentenbriefe nach zwei
Typen, und zwar mit 4 und 4'Aperzentiger Verzinsung ausge-
geben werden. Den Zitisfuss der auszugebenden Rentenbriefe
setzt der Landesausschuss fest. Der Betrag des Rentendarlehens
wird in stets verwerthbaren Rentenbriefen erfolgt.

Für die Abwicklung des Rentenbriefgeschäftes werden drei
Fonds errichtet, und zwar: der Rentenbriefzinsenfonds, der Ren-
tenbrieftilgungsfonds und der Rentenbrilefreservefonds. Auch
diese Fonds haften als Kaution für dji^e Befriedigung der An-
sprüche aus den Rentenbriefen. Der Zinsenfonds ißt zur Ver-
zinsung der Rentenbriefe gewidmet und wird aus den zur Ver-
zinsung der Rentendarlehen bestimmten Theilen der einfliessen-
den Renten gebildet. Der Tilgungsfonds ist zur Rückerwerbung,
sowie zur Rückzahlung ausgelöster Rentenbriefe gewidmet imd
wird aus den zur Tilgung der Rentendarlehen bestimmten Thei-
len der einfliessenden Renten, ferner aus den in Barem ein-
gezahlten Rentendarlehen gebildet. Der Reservefonds ist zur
Deckung etwaiger Abgänge des Zinsenfonds und des Tilgungsfonds
bestimmt und wird aus den auf verjährte Zinsencoupons und
Rentenbriefe entfallenden Theilen des Zinsen- und Tilgungsfonds,
aus den an Verzugszinsen einfliessenden Beträgen, aus dem Er-
        <pb n="93" />
        ﻿trägniss der sämtlichen Fonds und aus den sonst etwa erzielten
Erträgnissen 'gebildet.

Die Landes-Rentengüterkommissijon ist berechtigt, namens
des Landes bei Feilbietungen von Rentengütern mitzubieten und
solche zu erstehen. Bei Zwangsverkäufen erworbene Güter sind
aber baldmöglichst zu veräussern.

IV. ABSCHNITT.

Würdigung der ausländischen Rentengutssysteme.

Das preussische, das englische und das geplante österrei-
chische und galizische Rentengutssystem sind in verschie-
dener Weise geregelt, organisirt. Eine ganze Reihe von
Abweichungen stellt die Verscheidenheit dieser Renten-
gutssysteme fest. Nur ein ihnen gemeinschaftlicher Grundzug
tritt hervor: jene rechtliche Gebundenheit, jene Beschrän-
kung des freien Verfügungsrechtes, jenes Abhängigkeitsver-
hältniss, in welchem die rechtliche Stellung des Renten-
gutsbesitzers mehr oder minder zum Ausdruck gelangt.
Um die Bedeutung dieses von wirtschaftlichem, rechtli-
chem und sozialpolitischem Gesichtspunkte bedeutenden Ab-
hängigkeitsverhältnisses erwägen zu können, müssen wir die
ganze Rentengutsgesetzgebung einer eingehenden Kritik unter-
ziehen. Zu diesem Behufe werden wir die Rentengutssysteme
abgesondert würdigen, ohne es jedoch zu unterlassen, zwischen
den Verfügungen eine Parallele zu ziehen und hiedurch auf die
relative Bedeutung der Verfügungen hinzuweisen.

■ Das preussische Rentengutssystem — dessen Wirkung auf
die englische und österreichische Gesetzgebung sich in mehre-
ren Beziehungen äussert — ist, wie wir dies bereits erörterten,
in den Gesetzen vom Jahre 1886, 1890, 1891, 1896, 1898, 1900,
1902 und 1904 geregelt. Wenn wir vor Allem das Ansiedlungs-
gesetz vom 26. April 1886, welches das Institut des Rentenguts
zum erstenmal eingeführt hat, mit den Rentengutsgesetzen vom 27.
Juni 1890 und vom 7. Juli 1891 vergleichen, so sehen wir, dass
während von wirtschaftlichem Gesichtspunkte diese Gesetze in
den Dienst gleicher Zwecke gestellt sind, in politischer Be-
ziehung zwischen denselben eine grosse Abweichung besteht;
denn das Ansiedlungsgesetz hat ausgesprochen einen national-
politischen Zweck, während die Rentengutsgesetze rein wirt-
schaftlicher Natur und nur mittelbar von Bedeutung auf national-
        <pb n="94" />
        ﻿politischem Gebiet sind. Der Umstand nämlich, dass das An-
siedlungsgesetz und die Rentengutsgesetze neben einander be-
stehen, ist. die Quelle einer grossen Unzukömmlichkeit. Denn
während in Gemässheit des Ansiedelungsgesetzes vom Jahre
1886 polnische Grundbesitze mit deutschen Bauern besetzt wer-
den, um in diesem Wege durch Stärkung des deutschen Ele-
mentes die in gesteigertem Masse sich vollziehende Ausbrei-
tung der polnischen Nationalität einzudämmen, ermöglichen
dagegen die Rentengutsgesetze, durch Aufkauf von deutschen
Grundbesitzen die Besiedelung derselben mit polnischen Bauern.
«Das ist ein Umstand — sagt S e r i n g1) — der in einem geord-
neten Staatswesen schlechterdings unerträglich erscheinen muss.»
Dies setzt die Wirkung der deutschen Nationalpolitik auf dem
Gebiet der inneren Colonisation bedeutend herab, was sich
darin äussert, dass die Verschiebung des Stärkeverhältnisses
zwischen den deutschen und polnischen Nationalitäten zum
Nachtheile der Deutschen noch immer anhält. Trotz der im An-
siedelungsgesetze zum Ausdruck gelangenden germanisirenden
Bestrebungen macht sich eine gesteigerte Zunahme der polnischen
ländlichen Kleinwirtschaften bemerkbar. Dass das Ansiedelungs-
gesetz in nationaler Hinsicht seinen Zweck verfehlte, ist auch
daraus ersichtlich, dass es den polnischen Grossgrundbesitzern,
deren politischen Einfluss man brechen wollte, sehr genützt
hat. Die Nachfrage der Ansiedelungskommission nach preussi-
schen Grundbesitzen trieb den Preis derselben sehr in die Höhe.
Wie bereits erwähnt, kostete der Hektar der von der Ansiede-
lungskommission angekauften Grundstücke durchschnittlich
767,2 M., während bei dem Erlasse des Gesetzes der Kaufpreis
•eines Hektars durch die Regierung mit circa 560 M. festgesetzt
wurde. Während ferner der Preis der aus deutscher Hand ge-
kauften Grundstücke pro Hektar nur 532 M. beträgt, stellt sich
ein Hektar der von Polen gekauften Grundstücke auf 686 M.
Mit Recht sagt daher Brentano: «Die Folge war, dass pol-
nischen Edelleuten, welche am Rande des Bankerotts standen,
durch das Vorgehen der preussischen Regierung wieder auf
die Beine geholfen wurde.»* 2) Sie verkauften nämlich ihren Be-
sitz an die Ansiedelungskommission zu einem Preise, den sie

D Dr. S e r i n g: Die innere Kolonisation im östlichen Deutschland.
Leipzig, 1893. (Schritten d. Vereins f. Socialpol. LVI. S. 240); ferner Wald-
hecker: ibid S. 5; Stier-Somlo: ibid S. 42; Karski: Die Thätig-
keit der Ansiedelungskommission in Posen und Westpreussen. (Die Neue Zeit
.1898 Nr. 22 S. 677.)

2)	Brentano: Gesammelte Aufsätze. I. Stuttgart, 1899. S. 326.
        <pb n="95" />
        ﻿88

sonst nie erhalten haben würden und kaulien davon meist von:
deutschen Besitzern in polnischen Gegenden andere Güter,
welche ihren wirtschaftlichen Kräften entsprachen. Man darf
jedoch einen Gesichtspunkt nicht ausser Acht lassen. Nämlich,,
dass die von der Ansiedelungskommission in den letzten Jahren
bewilligten höheren Bodenpreise nicht allein auf polnische Agi-
tationen zurückzuführen sind. «Um 1886 habe man vielfach billi-
gen, schlechten und herabgewirtschafteten Boden aus polnischer
Hand gekauft. Seit den letzten Jahren handle man ganz in ent-
gegengesetzter Richtung. Man habe aus der Erfahrung gelernt,
dass nur das beste Land, die höchste Kultur gut genug für das
Gedeihen des deutschen Bauern sei.»1) Zufolge dieser ungünsti-
gen Ergebnisse legte die preussische Regierung am 16. Jänner
1898 den Gesetzentwurf wegen Abänderung des Gesetzes vom
26. April 1886 vor,* 2) welcher, nachdem er unterm 20. April 1898
Gesetz wurde, § 1 des bezüglichen Gesetzes dahin abänderte,
dass der in demselben der Staatsregierung zur Verfügung ge-
stellte Fonds von 100 Millionen Mark auf 200 Millionen Mark
erhöht wurde. Die 100 Millionen Mark erwiesen sich als nicht
zureichend, um die Ziele des: Gesetzes mit dem Nachdruck, den:
die Gestaltung der Verhältnisse in den Ansiedelungsprovinzen
erfordert, zu betreiben und in dem Masse zu verwirklichen, dass
das deutsche Element gegenüber den nationalpolitischen Be-
strebungen. eine ausreichende und nachhaltige Stärkung1
erfährt.3 4) Die Erhöhung 'des Ansiedelungsfondes blieb nicht ohne-
jede Wirkung. Im Jahre 1898 betrug der Flächeninhalt der neu-
erworbenen Güter 14.828,76 ha, gegenüber den auf das Vorjahr
entfallenden Neuerwerbungen von 4914,79 ha. Diese erhebliche
Steigerung ist auf das Gesetz vom 20. April 1898 zurückzuführen,,
nachdem durch die neuen Geldmittel ein grosses Angebot in
Gütern an die Ansiedelungskommission herantrat.1) Die' Gesetz-
gebung hielt jedoch zur kräftigen Entfaltung ihrer selbstbewussten
Nationalpolitik auch den Fonds von 200 Millionen Mark als
nicht zureichend und erhöhte denselben durch ein neueres Ge-

x) Bericht der X. Kommission zur Vorberatung des-
Entwurfes eines Gesetzes, betr. die Gründung neuer An-
siedlungen etc. (Nr. 60. Herrenhaus. Session 1904. — S. 7.)

2)	Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Ge-
setzes vom 2 6. April 1886, betreffend die Beförderung deut-
scher Ansiedelungen in den Provinzen Westpre ussen und.
Posen. (Nr. 20. Haus der Abgeordneten. 18. Legislaturperiode: V. Session.
1898)

3)	Cit. Entwurf Nr. 20. S. 6.

4)	Cit. Denkschrift etc. für das Jahr 1898. S. 6.
        <pb n="96" />
        ﻿setz am 1. Juli 1902 mit weiteren 150 Millionen Mark, d. i. auf
insgesamt 350 Millionen Mark.1) Dasselbe Gesetz stellte der
Staatsregierung 100 Millionen Mark zur Verfügung, um in den
Provinzen Westpreussen und Posen Güter zur Verwendung als
Domänen oder Grundstücke zu den Forsten anzukaufen und die
Kosten ihrer ersten Einrichtung zu bestreiten. Zur Bereitstellung
der erforderlichen Summe wird im Gesetze der Finanzminister
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt. Zufolge
der neuerlichen Erhöhung des Ansiedelungsfonds stieg im Jahre
1903 dei' Flächeninhalt der neuerworbenen Güter auf 42.052 ha.
Gleichfalls im Interesse einer stärkeren Entfaltung der National-
politik wurde das Gesetz vom 10. August 1904 erlassen.* 2) Aus
dem Dargelegten geht hervor, dass von der Goltz’ Lehre, wo
nach das Ansiedelungsgesetz sich nach jeder Richtung hin be-
währte, nicht zutreffend ist.3)

Wenn auch bisher das Posener Ansiedelungsgesetz sich auf
nationalpolitischem Gebiet erfolglos erwies, so kann es •—- wie
wir dies auch bei den thatsächlichen Ergebnissen gesehen
in sozialwirtschaftlicher Beziehung bedeutende Erfolge aufwei-
sen, von welchem Gesichtspunkte beurtheilt, dasselbe mit den
Rentengutsgesetzen vom Jahre 1890 und 1891 identischen Zwecken
dient.

Der Hauptzweck der Rentengutsgesetze ist die Erleichte-
rung der Sesshaftmachung ländlicher Arbeiter, ferner besonders
in jenen Landestheilen, wo die Besitzvertheilung ungleich ist,
die Schaffung eines selbständigen mittleren und kleinen Bauern-
standes, um hiedurch den zwischen der besitzenden und be-
sitzlosen Klasse bestehenden Abstand auszufüllen; das Rentengut
bildet das wirtschaftlich, wie auch sozial gleichwichtigei Mittel-
glied zwischen Grossgrundbesitz und den besitzlosen Arbeitern.4)
Die Erreichung des Zieles ist dadurch gesichert, dass in der
eigenthümlichen Übertragung von Grundstücken gegen eine Ren-
tenleistung die Möglichkeit geboten wird, dass auch weniger

4) Gesetz, betreffend Massnahmen zur Stärkung des
Deutschthums in den Provinzen Westpreussen und Posen.
Vom 1. Juli 1902. (Gesetz-Sammlung für die königlich preussischen Staaten.
Nr. 32.)

2)	S. v o r 1. Arbeit S. 196.

3)	Freiherr von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegen-
wart. Jena, 1895 S. 158.

4)	Cit. Bericht der XIX. Kommiss ion. Nr. 365. S. 6; ferner
eit. Entwurf. Nr. 233. S. 11; cit. Denkschrift. S. 25; Ministerial-
anweisung. Vom 16. November 1891. Einleitung und Abs. 2. (Minist..
Bl. 1891. S. 236, ff.)
        <pb n="97" />
        ﻿90

Bemittelte ein Grundstück ohne Kapitalverschuldung erwerben
und hiedurch die wirtschaftlich schwächeren Elemente, die nur
über das erforderliche Betriebskapital verfügen, sich in eine
immer mehr unabhängige gesel'schaftüche Stellung emporschwin-
gen. «Was die Mehrung des Kleinbesitzes durch Schaffung neuer
Stellen angeht — schreibt Gierke1) — so scheinen die bishe-
rigen Erfahrungen dafür zu sprechen, dass die preussische Ren-
tengutsgesetzgeltung die hiefür geeignete Rechtsform gefun-
den hat.»

Das Vorbild des preussischen Rentenguts schwebte auch
dem englischen, österreichischen und galizischen Gesetzgeber vor,
jedoch mit weniger glücklicher Lösung. Sowohl das preussische
als auch 'das geplante österreichische'und galizische Rentengut ist
eine landwirtschaftliche Liegenschaft, welche zu Eigenthum nicht
gegen Kapital, sondern gegen Leistung einer während längerer Zeit
abzuführenden Rente erworben wird; dem gegenüber bringt der
englische small holding, welcher den Charakter eines Renten-
gutes hat, das Rentenprinzip weniger folgerichtig zur Geltung,
indem der eigenlhümliche Erwerb desselben ausschliesslich
gegen Leistung einer Rente nicht zulässig ist, sondern beim
Kaufe desselben zum Theile auch eine Kapitalzahlung zu erfol-
gen hat. Dort ist die theilweise Kapitalzahlung zulässig, hier ist
sie obligatorisch und eine unbedingte. Die starke Wirkung des
Rentenprinzips konnte daher in England nicht in einem solchen
Masse zur Geltung kommen, wie in Preussen, und werden wir
noch Gelegenheit haben, auf diesen Nachtheil hinzuweisen.

Der Kauf gegen Rente ist, zufolge der Sesshaftmachung,
zur Verhinderung der massenhaften Auswanderung des länd-
lichen Arbeitervolkes., welche besonders in den östlichen Thei-
len Preussens beobachtet, wurde, geeignet; dies ermöglicht dem
Grossgrundbesitz die Sicherung der fehlenden Arbeitskraft; die
ausgedehntere und gesteigerte Nutzbarmachung des Bodens durch
Heranziehung zur Bewirtschaftung der noch unkultivirten Hoch-
moor- und Haideländereien. Mit einem Worte, mit der Grün-
dung von Rentengütern wurde an die planmässige und all-
mülige Lösung der sozialen Frage der östlichen Provinzen
Preussens geschritten, welche aus den innerhalb der landwirt-
schaftlichen Bevölkerung bestandenen Klassengegensätzen, aus
der ungleichen Vertheilung des Bodenbesitzes und aus jenem
Abstand erwachsen ist, welcher den Arbeiter vom Grundbe-

-) Dr. 0. Gierke: Referat über die Bodenbesitzvertheilung und die
Sicherung des Kleingrundbesifzes. (Schriften d. Vereins f. Socialpol. LVIII.
1893. S. 171'
        <pb n="98" />
        ﻿(1

sitzer trennt; denn diese Klassengegensätze zwingen gerade die
entsprechendsten und emporstrebenden Kräfte auszuwandern, ver-
ursachen die Übervölkerung der Städte, verschlimmern die Ver-
hältnisse der Industriebevölkerung und lassen die Anbauflächen
veröden.1) Diesen Misslichkeiten und Unzukömmlichkeiten beu-
gen die entsprechende Regelung der inneren Colonisation, die
durch die Rentengüter geschaffene gleiche Bodenbesitzverthei-
lung, die Sicherung des Entstehens und der Erhaltung von
selbständigen Bauernwirtschaften und die in dem lokalen Ar-
beiterbedarfe entsprechenden Anzahl errichteten Arbeiterstel-
len vor.

Die Erreichung der soeben erörterten Ziele der preussischen
Rentengutspolitik ist durch gesetzliche Vorschriften gesichert.
Der Erfolg des Ansiedelungsgeschäftes hängt jedoch nicht
.so sehr vom Wesen und von der Regelung der durch die ge-
setzgebende Macht geschaffenen und systematisirten, geeigne-
ten Rechtsform, als mehr von der Thätigkeit jener Behörde ab,
welche das Gesetz anzuwenden, die in demselben zum Aus-
druck gelangenden Ziele zu verwirklichen berufen ist.

Nach den preussischen Rentengutsgesetzen sind die voll-
streckenden leitenden Behörden: die Generalkommissionen; nach
dem Posener Ansiedelungsgesetz: die Ansiedelungskommis-
sion. Von der Thätigkeit dieser Behörden hängt der Erfolg des
ganzen Verfahrens ab; umsomehr, als das Gesetz sozusagen nur
ganz allgemeine Directiven enthält; in Anschliessung hieran sind
die Kommissionen mit 'einem weitgehenden diskretionären Rechts-
kreis ausgestattet und können dem praktischen Bedarf gemäss
den einzelnen konkreten Fällen entsprechend, nach freiem Er-
messen das Mass und die Art und Weise ihrer Thätigkeit be-
stimmen. Ihre Verantwortlichkeit ist hiedurch nicht kleiner,
sondern eine wesentlich gesteigerte. Richtig sagt S e r i n g von
den Behörden:* 2) «Es wird in erster Linie von ihrer Thätigkeit.
abhängen, ob die entstehenden Ansiedelungen den Anforderun-
gen einer weitsichtigen Sozialpolitik entsprechen werden oder
nicht, ob blühende Bauemgemeinden oder Proletarierkolonien
entstehen, ob namentlich die gesetzlichen Begünstigungen den

R Pr. M. Seriug: Referat über die B odenbesitz vertheilung und die
Sicherung des Kleingnmdbesitzes. (Verhandlungen der am 20. und 21. März
in Berlin abgehaltenen Generalversammlung des Vereins f. Socialpolitik über
die ländliche Arbeiterfrage und über die Bodenbesitzvert.heilung und die Siche-
rung des Kleingrundbesitzes. Schriften d. Ver. f. Sozialpol. BVIII. B. 1893.
S. 13G.)

2) Sering: Renlengiiter. (Handwörterbuch der Staatswissenschaften
B. V. 1893. S. 424.)
        <pb n="99" />
        ﻿Ansiedlern voll zu gute kommen oder aber durch unrichtige
Bodenbewerthung, durch zu hohe Anforderungen der Verkäufer
und Mittelsmänner hinfällig gemacht werden.» Seit dem Be-
stehen der Rentengüter können die Behörden — wie wir dies
bei der Erörterung der thatsächlichen Ergebnisse gesehen
bedeutende Ergebnisse aufweisen.

Im Wirkungskreis der Ansiedelungskommission und der
Generalkommissionen können wesentliche Verschiedenheiten und
Abweichungen gefunden werden und liegt die Ursache davon
in der hinsichtlich des Zweckes der beiden Gesetze hervortre-
tenden und bereits auseinandergesetzten Abweichung.

Die sozialpolitische Aufgabe der Ansiedelungskommission
steht im Dienste von nationalpolitischen Zwecken, die General-
kommissionen können ohne nationalpolitische Rücksichten ihre
Aufgabe erfüllen. Die Ansiedelungskommission kauft selbst das
Gut auf und vergibt es an von ihr selbst gewählte deutsche
Ansiedler; die Generalkommissionen fungiren nur als Vermittler
und wählt der Verkäufer des Gutes seinen Nachfolger, der von
beliebiger Nationalität sein kann. Dort stehen die Einzelnen und
der Staat sich gegenüber, da die Parteien. Die Ansiedelungskom-
mission kauft das Gut, um es zu parzelliren und wird dasselbe
auf ihren Namen in das Grundbuch eingetragen; die Hypotheken
und die sonstigen Reallasten ordnet sie aus ihrem eigenen Fonds;
nach dem Kaufe lässt sie das Gut durch einen ihrer Beamten
in eigenem Betriebe insolange verwalten, bis dasselbe dem An-
siedler übergeben wird. Die Generalkommissionen hingegen kau-
fen keine Güter zur Parzellirung, sondern sie warten ab, bis
Angebote seitens Rentengutsverkäufer einlangen; insolange
daher, bis seitens des Eigentümers Grundstücke zum
Zwecke der Begründung von Rentengütern nicht angebo-
ten werden, kann die Generalkommission nichts thun. Die
Generalkommission erscheint nicht nur als eine Verwaltungs-
behörde, sondern auch als ein Prozessgericht; die Ansiedelungs-
kommission ist nur eine Verwaltungsbehörde und sucht in
Streitfällen ihr Recht bei dem ordentlichen Gerichte. Die Ge-
neralkommission nimmt somit eine vortheilhaftere und vor-
nehmere Stelle ein, denn sie steht über den Parteien und regelt
die vorkommenden Streitfälle in ihrem eigenen Wirkungskreise..
Während sich das Gebiet der Thätigkeit der Ansiedelungskom-
sion nur auf Westpreussen und Posen erstreckt, funktioniren die
Generalkommissionen — 9 an der Zahl, namentlich jene zu
Breslau, Bromberg, Kassel, Düsseldorf, Frankfurt a. 0., Hanno-
ver, Königsberg, Merseburg und Münster — im ganzen preussi-
        <pb n="100" />
        ﻿scheu Staatsgebiet, also auch in Westpreussen und. Posen, wo
demnach die Ansiedelungskommission und die dort xuständige
Bromberger Generalkommission, als Ansiedelungsbehörden mit
einander konkurriren. Und obzwar die Ansiedelungskommission
in mehr als einer Beziehung bedeutendere Vortheile bietet, als
die Generalkommission, melden sich die Westpreussen und die
Posener oft lieber bei der Generalkommission, und zwar darum,
weil — wie wir gesehen — bei der Ansiedelungskommission
ein Zehntel der Rente immerwährend unablösbar und auch die
Veräusserung der Ansiedelungsstelle beschränkt ist, während bei
der Generalkommission dies von der vertragsmässi gen Bestimmung
der Parteien abhängig gemacht wurde; die Einwanderer fühlen
nicht so sehr die Nachtheile dieses Gebundenheits-Rechtsver-
hältnisses, da, nachdem sie die Ansiedelungskommission mas-
senweise. nach ihrer Zusammengehörigkeit in geschlossenen Dör-
fern (z. B. abgesondert die Württemberger, die Badener etc.)
.ansiedelt, die Ansiedler das Gut wieder einem der zu ihrer Gruppe
Gehörigen zukommen lassen.1) Die Ansiedelungskommission kann
die einzelnen Güter den Ansiedlern zu Eigenthum, oder im
Wege der Pacht überlassen, ebenso wie in England der Graf-
schaftsrath; die Generalkommissionen kennen nur die eigenthüm-
liche Übertragung. Dort übersteigen die eigenthümlichen Über-
tragungen gegen Leistung einer Rente — wie wir dies bei der
Erörterung der thatsächlicben Ergebnisse gesehen haben — be-
deutend die Übertragungen im Wege der Zeitpacht. Im Übrigen
ist — wie dies Sering hervorhebt* 2) — das Zeitpachtverhält-
niss überall interimistisch und erscheint als ein Übergang zum
Eigenthumserwerb gegen eine Rentenleistung, für die Zeit, bis
der Pächter zu einer entsprechenden Kapitalskraft kommt. Die
Zeitpacht ist übrigens zur Colonisirung weniger geeignet, nach-
dem der Pächter nicht so sehr und so innig zur Scholle gebun-
den ist, als der Eigenthümer. Eben deshalb fasste das Institut
der Rentengüter bei der inneren Colonisation schneller Wurzel.

Dass die Rentengüter nur auf Ansuchen eines Grundbe-
sitzers begründet werden können, hält Prof, von der,Go 11z
von dem Gesichtspunkte, dass dort, wo ein kräftiger Bauernstand
fehlt, ein solcher zu schaffen sei, für einen Fehler des Ge-

B Waldhecker: Ansiedelungskommission und Generalkommission.
{Schmoller't Jahrbuch f. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft XXI.
Jahrg. 1897. S. 226.)

2) Sering: Die innere Kolonisation etc. (Schriften d. Vereins f. Sozialpol.
LV1. S 208.)
        <pb n="101" />
        ﻿94

setzes;1) denn hierin ist keine Sicherheit dafür gegeben, dass
die Rentengüter gerade dort begründet werden, wo sich für
solche ein besonderes Bedürfniss ergibt. Diesem Fehler will er
damit abhelfen, dass den Generalkommissionen — nach Muster
des Posener Ansiedelungsgesetzes — ein staatlicher Fonds, zur
Verfügung stehe, um, wie die Ansiedelungskommission, plan-
mässig Güter aufkaufen zu können. Dies ist auch W a 1 d h e c k.e r s
Standpunkt.* 2) Unserer Ansicht nach ist dies nicht unbedingt
nothwendig, denn die organisierte Privatunternehmung kann in
Form von Landerwerbungsgenossenschaften und Parzellirungsge-
sellschaften diesbezüglich eine erspriessliche Thätigkeit entfal-
ten, wie dies die «Landbank» in Berlin beweist, welche über
ein Aktienkapital von 10 Millionen M. verfügt, Güter aufkauft,
dieselben in Rentengüter parzellirt und durch Vermittelung der
Generalkommission vergibt.3) Bis zum Schlüsse des Jahres 1903
hat sie Güter mit einem Flächeninhalte von 107.260 ha erwor-
ben und diese im Ausmasse von etwa 88.194 ha an 2294 Käufer
verkauft und sind dadurch insgesammt 1132 selbständige, neue
Bauernstellen mit 15.500 ha, 945 Vergrösserungen bestehender
Wirtschaften durch Zukäufe mit 3942 ha, und 217 selbstständige
Vorwerke und Restgüter mit 68.752 ha gebildet worden.

Die Art der gesetzgeberischen Regelung der preussischen
Rentengüter ist aus mehreren Gesichtspunkten geeignet, Beden-
ken zu erwecken.

So ist jener zu Gunsten des Grossgrundbesitzes dienende-
Umstand, dass bei der Übertragung eines Grundbesitzes gegen
Rente die Ablösung derselben von der Zustimmung beider Theile
abhängig gemacht, dass somit vom Rentengutsbegründer auch
die Unablösbarkeit der durch den Rentengutsbesitzer zu zahlen-
den Rente ausbedungen werden kann: zur Wiedereinführung der
glebae adscriptio, der alten Schollenpflichtigkeit der Bauern
höchst geeignet, deren Umzukömmlichkeit in jenem Abhängig-
keitsverhältnisse zum Ausdruck kommt, in welches der renten-
gutsbesitzende Bauer dem Rentengutsbegründer gegenüber mit
dem Verlust seiner Selbständigkeit gelangt. Der Rentengutsbe-
gründer kann sich sogar an Stelle der Rente, oder eines Thei-

*) von der Goltz: Die ländliche Arbeiterklasse und der preussische
Staat, Jena, 1893. (S. 221); ferner: Die agrarischen Aufgaben der Gegen-
wart. Jena, 1895. (S. 161.)

2)	Waldhecker: Ansiedelungskommission und Generalkommission.
(Loc. cit. S. 22T.)

3)	Statut der Aktiengesellschaft «Landbank» in Ber-
lin. — Die Thätigkeit der «Landban k». im Jahre 1896. — Ge-
schäftsbericht für das Jahr .1903.
        <pb n="102" />
        ﻿95

les derselben für die Zeit der Heu- oder Getreideernte auch
Leistungen ausbedingen; und obzwar diese Naturalleistungen
persönliche und nicht dem Gute auferlegte sind, demnach drit-
ten Personen, d. h. einem jeden späteren neuen Besitzer gegen-
über mit. Hechts Wirksamkeit auch nicht geltend gemacht wer-
den können: kann der Rentengutsverkäufer dennoch dadurch,
dass er sich ein Vorkaufsrecht ausbedingen kann, seine An-
sprüche bezüglich dieser Arbeitsleistungen auch gegen alle jene
Rechtsnachfolger, die nicht Universalerben des ersten Käufers
sind, zur Geltung bringen und sichern, und hiedurch die Ar-
beitsleistungen verewigen. Denn der Rentengutsbegründer wird
von seinem Vorkaufsrechte gegen alle jene Rechtsnachfolger des
ersten Käufers Gebrauch machen, die sich weigern die Arbeits-
leistungen zu übernehmen.1)

Die Verfügungen der preussischen Rentengutsgesetzgebung,
welche die Wiedereinführung der Schollenpflichtigkeit ermög-
lichen, greift Brentano in seinen neueren Werken* 2) scharf an
und gibt diesbezüglich auch Sering3) seinem Bedenken Aus-
druck. «Die Wiedereinführung der Möglichkeit — schreibt Bren-
tano — Grund und Boden gegen unablösbare Renten zu ver-
äussern und damit ein Obereigenthum zu begründen, mag zwar
einige. Grossgrundbesitzer zur Begründung von Rentengütem
veranlassen, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Eigen-
thum zu veräussern und es gleichzeitig doch zu behalten. Allein
wo von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen
gerade die tüchtigsten Landwirte vom Erwerbe von Rentengütern
abgeschreckt werden.»

Die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Unablösbarkeit
der Rente ist ohne Zweifel eine bedenkliche Verfügung des Ge-
setzes. Derselben ist jedoch aus praktischem Gesichtspunkte
keine grössere Bedeutung beizumessen, denn — wie bereits
erwähnt — die Ausbedingung einer unablösbaren Rente ist in
der Praxis bisher noch nicht vorgekommen; die Ursache davon
ist, abgesehen von der Abneigung der Interessenten, dass sol-
chen unablösbaren Renten die durch die Staatsbeihilfe gewähr-
ten Vortheile (Ablösbarkeit, Kostenersparniss) nicht zustehen.
Brentano’s Angriffe sind somit übertrieben, Sering’s Be-
denken überflüssig.

D Das Formular eines Vertrages bezüglich Ausbedingung solcher Arbeits-
leistungen, siehe bei Waldhecker (cit. Arbeit. S. 70).

2) L ti j o Brentano: Agrarpolitik I. Stuttgart, 1897. S. 135 und
137; ferner: Gesammelte Aufsätze I. Stuttgart, 1899. S. 316 und 319.

s) Sering: Die innere Kolonisation loc. cit. S. 110.
        <pb n="103" />
        ﻿96

Die allgemeine und zwangsweise Anwendung des durch
Ausbedingung einer unablösbaren Rente begründeten Äbhängig-
keitsverhältnisses widerspricht vollständig der modernen Rechts-
anschauung; bei der inneren Colonisation, wo der Staat die
Schaffung und die Erhaltung eines deutschen Bauernstandes in
den polnischen Landestheilen anstrebt, ist sie aber, zwecks
Sicherung eines ständigen Einflusses auf das überlassene Grund-
stück, nicht unbegründet. Die auf die theilweise Unablösbarkeit
bezügliche Bestimmung des Posener Ansiedelungsgesetzes vom
Jahre 1886 kann von diesem Gesichtspunkte aus nicht bemän-
gelt werden; die dispositiven Bestimmungen der allgemein gel-
tenden Rentengutsgesetze vom Jahre 1890 und 1891 haben die
unablösbare Rente nicht ins Leben übertragen, sind daher in
der Praxis nicht bedenklich.

Nach dem Entwurf des österreichischen Rentengutsge-
setzes und nach dem small holdings-Gesetzes ist die Rente ■
im Gegensatz zu der preussischen Verfügung — auch wider
den Willen des Gläubigers stets ablösbar. Die liberalere Regelung
der Rechtsstellung des Rentengutsbesitzers ist auf die ab-
weichenden Zwecke der Rentengutsgesetze zurückzuführen; denn
während der österreichische Entwurf und das englische Ge-
setz ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgen, ist dage-
gen das preussische Gesetz vom Jahre 1886 eminent aus nationa-
lem Gesichtspunkte geregelt, denn der Gesetzgeber begnügt sich
nicht, eine lebensfähige Bauernstelle zu schaffen, sondern sein
Bestreben geht dahin, dass dieselbe in deutscher Hand sei und
auch als solche erhalten bleibe.

Brentano bezeichnet ‘dies als aus der Feudalzeit herrüh-
rend und bemängelt1) die — im Übrigen-auch bei der Regelung
der englischen und österreichischen Rentengüter vorhandene —
Verfügung des preussischen Gesetzes, wonach der Rentenguts-
besitzer ohne Zustimmung des Rentengutsbegründers das Ren-
tengut nicht, zertheilen und Theile desselben nicht verkaufen
darf; und vergisst, dass dieses Recht auch dem modernen Hypo-
thekargläubiger zusteht.

Ein Fehler der preussischen Rentengutsgesetzgebung ist, dass
sie die Gründung Von, für ländliche Arbeiter geeigneten kleinen
Rentengütern in der Praxis ausschliesst. Das Gesetz vom Jahre
1890 lässt nämlich die Gründung von Rentengütern mit einem
beliebigen, also auch mit kleinstem Flächeninhalt zu; im Sinne
des Gesetzes vom Jahre 1891 können aber nur die auf Renten-

v) Brentano: Gesammelte Aufsätze loc. cit. S. 316.
        <pb n="104" />
        ﻿■ gutem «von mittlerem oder kleinerem Umfange» haftenden Ren-
ten durch die Rentenbanken abgelöst werden, die kleinen Ren-
tengüter gemessen somit die Vortheile der Ablösung nicht. Sei-
tens der einzelnen Generalkommissionen wurde der Minimalum-
fang der im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1891 zu errichtenden
Rentengüter mit 1, 2V2, 2—-3 Hektar festgesetzt; während doch
für ländliche Arbeiter geeignete Stellen einen Umfang von %,
V2, höchstens 3/4 Hektar haben können, da der Arbeiter mit seinen
Angehörigen ein Gut von grösserem Umfange mit Erfolg zu be-
wirtschaften nicht im Stande ist.1) Es ist daher offensichtlich
dass die gesetzgebende Macht — abweichend von ihrem aus-
gesprochenen früheren Willen — der Sesshaftmachung von
ländlichen Arbeitern die finanzielle Beihilfe entzogen und diese
.gänzlich der Privatthätigkeit überlassen hat; hiedurch ist aber,
mangels der nöthigen Mittel, die Möglichkeit einer Sesshaft-
machung von ländlichen Arbeitern sozusagen ausgeschlossen.
Goltz urgirt besonders die Gründung von Arbeiterrenten-
gütern und fordert bezüglich dieser das Belastungs-, Veräusse-
rungs- und Zertheilungsverbot, ferner, dass von der Rente nur
75% ablösbar, während etwa 25°/o unablösbar sei.1 2)

Wir halten es für einen Fehler der Rentengutsgesetze, dass
sie mit keinerlei Verfügung die Belastung der Rentengüter ver-
hüten und hiedurch für die Verhinderung der Verschuldung, der
Überlastung derselben gar keine Sicherheit bieten. Dieser Man-
gel ermöglichte die Überlastung der Rentengüter und führte
zur — vorher nachgewiesenen —• starken Verschuldung der An-
siedler, welche 86,76% des Grundwerthes entspricht. Schon der
Umstand, dass sich die bei Begründung der Rentengüter fun-
girenden Vermittler für ihre Thätigkeit in der Regel eine hohe
Provision ausbedingen, ferner die in ihrem Interesse stehende
Übertreibung des Kaufpreises der Güter sind zur Vorbereitung
der Verschuldung geeignet. Hiezu kommt noch, dass die Ver-
mittler — wieder in ihrem eigenen Interesse — oft ganz un-
bemittelte Bewerber, sogar durch Irreführung der Generalkom-
missicnen hinsichtlich der finanziellen Lage der Käufer, anzu-
siedeln trachten, da diese Bewerber selbst die grössten Kaufs-
lasten zu übernehmen bereit sind. —• Der überhohe Kaufpreis,
beziehentlich die mit demselben verbundenen Lasten verursachen
die Verschuldung der Ansiedler. Und wenn auch die Verschul-

1)	von der Goltz: Die ländliche Arbeiterklasse und der preussische

:Staat. Jena, 1893	(S. 222); ferner: E. Meyn: Die preussischen Renten-

gutsgesetze Beilin, 1892. (S. 10.)

2)	Goltz: cit. Arbeit. (S. 233 und ff.)
        <pb n="105" />
        ﻿98

dungsverhältnisse der Rentengutsbesitzer noch bei Weitem nicht
befriedigende sind, die Besserung derselben hält fortwährend
an, wie dies aus den Daten der thatsächlichen Ergebnisse'
ersichtlich ist.

Zufolge des Rückganges der Getreide- und Produktenpreise
nahm der landwirtschaftliche Reinertrag in den östlichen Pro-
vinzen Preussens fortwährend ab, im Durchschnitte bis etwa
zur Hälfte; der Kaufpreis der kleineren Güter passte sich jedoch
dem gesunkenen Ertrag überhaupt nicht an, sondern stieg auf
eine demselben nicht entsprechende Höhe. Der parzellirende-
Grossgrundbesitzer ist aber bei der Errichtung von Rentengütern
gezwungen, nachdem seine Schulden in der Regel den Tax-
werth des Gutes erreichen, sich zumindest den alten Kaufpreis
zu sichern. All dem zufolge übernimmt der Rentengutskäufer
das Gut um 15—20% und um noch mehr theuerer. Wenn wir
nun in Anbetracht ziehen, dass die Ansiedelungsbehörden bei
der Belastung bis zu drei Viertel des Taxwerthes gehen, so ist
diese Grenze als eine hohe zu betrachten und kann für den
Ansiedler ein eventueller Unglücksfall zur Quelle der grössten
Verlegenheit werden und dies umso eher, als die Ansiedler die
zufolge des überhohen Kaufpreises zu leistenden Zahlungen aus
einem Theile ihries Vermögens zu decken haben. Bei den meisten
Rentengütern ist nach der Staatsrente eine seitens des Gläubi-
gers unkündbare Privatrente eingetragen, und zwar, nachdem
die Cedirung derselben schwierig ist, in Form von Hypothekar-
forderungen.1)

Die Verhinderung der Überlastung der Rentengüter ist daher
im Interesse des Erfolges der Ansiedelung und der ganzen llen-
tengutspolitik, sowie zur Sicherung der Erhaltung der Renten-
güter unbedingt zu verwirklichen. Hiezu stehen uns zwei Mit-
tel zur Verfügung, u. zw. die entsprechende Regelung der Auf-
nahme der Taxe und die Einführung des Belastungsverbotes.

Der Taxwerth wird von den Organen der Generalkommis-
sion aufgenommen utnd von der Generalkommission festgesetzt..
Bei der Festsetzung des Taxwerthes ist als Leitprinzip vor Augen
zu halten, dass der Zweck der Taxe die Sicherung nicht nui
der Rentenbank, sondern auch der sozialen Stellung des An-
siedlers ist. Demzufolge muss bei Feststellung des Taxwerthes des
Rentengutes der wahre Reinertrag genau ermittelt werden. Statt
dessen repräsentirt aber der Taxwerth in Wirklichkeit im besten
Falle den gewöhnlichen Verkaufswerth. Es ist zwar richtig, dass

*) Bering: Innere Kolonisation (Handwörterbuch d. Staatswiss. Supple-
mcntband I. S. 585).	■, V TiAlüdH
        <pb n="106" />
        ﻿99

die Generalkommission an die Feststellung des Taxwerthes nicht
gebunden ist, aber in den meisten Fällen steht ihr zur Kontrolle
kein anderes Mittel zur Verfügung, als der Vergleich des Tax-
werthes mit dem ausbedungenen Verkaufspreis; wenn nun der
Taxwerth unter dem letzteren bleibt, so nimmt sie ihn an,
wenn aber derselbe grösser als der Verkaufswerth ist, so bildet
dieser letztere den Verpfändungslocus. Anfangs überstiegen die
Taxwerthe in den meisten Fällen den Kaufpreis und wurde der
letztere oft bis zum vollen Werth belastet. Um die Erhaltung
der Ansiedler zu sichern, wäre es unbedingt nothwendig, dass ein
Theil der Differenz zwischen dem Verkehrswerth des Grund-
besitzes und dem thatsächlichen Ertragswerth vom Staat getra-
gen werde, bei der Generalkommission ebenso, wie bei der An-
siedelungskommission.

Aber bei den Rentengütern müssen wir uns, wenn wir die
Erhaltung derselben sichern wollen, im Interesse der Beschrän-
kung der Verschuldung mit der institutsweisen Sicherung des
Belastungsverbotes befreunden. Es ist zwar richtig, dass die Ren-
tenlast die natürliche Schranke der Verschuldung ist, denn inso-
lange eine Kapdtalstilgung nicht erfolgt ist, fehlt für eine hypo-
thekarische Belastung des Rentengutes die Sicherstellungs-Grund-
lage, aber der Verpfändungslocus nimmt mit dem Masse der Til-
gung gleichmässig zu, so dass mit dem Vorschreiten der Tilgung
schon für die Beschränkung der Belastungsmöglichkeit Sorge ge-
tragen werden müsste, denn der Ansiedler geht leicht auf Ab-
schluss von seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen-
den und somit schädlichen Kreditgeschäften Brentano, des
seiner Verschuldung der Erfolg der Ansiedelungsaktion leicht zu-
nichte gemacht.

Es ist wieder der Münchener Professor Brentano, der
gegen das für die Rentengüter eingeführte Anerbenrecht Stel-
lung nimmt. Seine Argumente sprechen mehr gegen das Institut
des Anerbenrechts, als gegen die mit den Rentengütern verbun-
dene Regelungart desselben. Um Brentano’s Angriffe in ihrer
richtigen Bedeutung erwägen zu können, nehmen wir einen nor-
malen Anerbfall bei einem Rentengute, mit welchem die Wir-
kung dieses Erbrechts veranschaulicht werden kann.1)

Der Eigenthümer eines Anerbenguts wird von seinen drei
Söhnen A, B und C ab intestato beerbt. Er hinterlässt das Anerben-
gut im Verkehrs- (Verkaufs-) Werthe von 30.000 M. und 1500 M. Bar-

B Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerben-
r d c h t bei Renten- und Ansiedlungsgütern, iOC, cit. S. 56; fer-
ner Brentano: cit. Aufsätze S. 333.
        <pb n="107" />
        ﻿100

geld; der Werth der gesamten Hinterlassenschaft ist also 31.500 M.
Die Erbschaft ist mit 1000 M. persönlicher Erbschaftsschuld be-
lastet, welche in Abzug gebracht, verbleiben somit 30.500 M.
Das Anerbengut hat — nach der Schätzung der Sachverständi-
gen — einen jährlichen Reinertrag von 1000 M.; sein Ertrags-
werth ist auf Grund ejiner 4°/oigen Kapitalisirung 25.000 M. Bei
der Erbschaftsregulirung kommen gemäss dem Gesetze nur 25.000
M. in Ansatz. Nach Abzug der dauernden und vorübergehen-
den Lasten (öffentliche Abgaben, eine Rente für eine abge-
löste Holzabgabe, Kapitalswerth eines Altentheils, Kapitalsrück-
stand aus einer abgelösten Schulabgabe) verbleiben als An-
rechnungswerth 21.970 M. Die auf dem Anerbengute ruhenden
Erbschaftsschulden (Kapitalswerth der Rentenbankrente, Hypo-
thek) betragen 15.000 M., die persönliche Erbschaftsschuld 1000
M.; diese 16.000 M. sind zunächst aus dem ausser dem Aner-
bengut vorhandenen sonstigen Vermögen, also aus dem Barver-
mögen von 1500 M. zu decken. Nach Abzug dieses Betrages
verbleiben also 14.500 M. Erbschaftsschulden, welche vom
obermittelten Anrechnungswerth von 21.970 M. abgesetzt, ver-
bleiben 747C M. als der Werth der Erbschaft. Davon erhält der
Anerbe ein Drittel, also 2490 M., als Voraus. Der Rest von 4980 M.
wird unter die drei Erben zu gleichen Theilen vertheilt. Dem-
nach erhält:

der Anerbe A 2490 + 1660	...................= 4150 M.

die Anerben B und C erhalten jeder die Rente von

1660 M., also eine Jahresrente von 66.40 M. = 3320 «

7470 M.

Nach dem gemeinen Recht blieben —- wie dies Bren-
tano betont — nach Abzug der Schulden und der vorüber-
gehenden Lasten von dem Verkaufswerth von 30.000 M. noch
12.470 M., die unter die drei Söhne zu gleichen Theilen ge-
theilt würden. Ein jeder derselben bekäme also 41562/3 M.
Jetzt erhält der Anerbe allein die durch das Rentengut gebo-
tene selbständige und sichere Arbeitsgelegenheit; die zwischen
dem Verkehrs-und Ertragswerth des Anerbengutes sich ergebende
Differenz von 5000 M. entfällt auch zu seinen Gunsten; ferner
erhält er einen Voraus von 2490 Mark und ein Erbtheil von
1660 M., zusammen also 9150 M. Während B und C vierteljähr-
lich eine Rente von 16,60 M. erhalten. Das durch das Gesetz
vom 8. Juni 1896 erlassene Anerbenrecht steht — behauptet fer-
ner Brentano1) — im Widerspruch mit dem Rechtsbewusst-

0 Brentano: Aufsätze S. 344.
        <pb n="108" />
        ﻿101

sein der Bevölkerung; es räumt dem Anerben auf Kosten seiner
Miterben so weitgehende Begünstigungen ein, wie diesen ähn-
liche Vortheile weder irgend ein neuerlassenes Höferecht, noch
irgend eine bäuerliche Erbsitte kennt. «... man muss, um
ähnliches zu finden, in die Zeit zurückgehen, da die Über-
nahme des Hofs durch den Anerben mehr als eine Pflicht denn
als ein Recht angesehen wurde.»1) Seiner Ansicht nach ferner,
zeigte sich bereits die ungünstige Wirkung der Anwendung des
Anerbenrechts auf die Rentengutsgründungen, denn seit Erlass
dieses Gesetzes haben die polnischen Landerwerbsgenossenschaf-
ten die Gründung Von weiteren Rentengütem aufgegeben, weil alle
Vortheile der Arbeit auf idem Rentengut nur einem einzigen Erben
zu Gute kommen; Von nun an kann nämlich nicht mehr erwar-
tet werden, dass die benachtheiligten Miterben dem Anerben
die bisher geleistete nothwendige Unterstützung und Beihilfe
leisten, was den Bestand des Rentengutsbesitzers in vielen Fäl-
len gefährdet.

Wir müssen gestehen, dass das Gesetz dem Anerben auf
Kosten seiner Miterben weitgehende Begünstigungen sichert. Wir
dürfen aber nicht ausser Acht lassen, dass wenn wir die Erhal-
tung des Gutes in der Hand des Anerben sichern wollen, —
was auch als ein Staatsinteresse erscheint — gegen diese Vor-
theile kaum Einwendungen gemacht werden können. Das Ge-
setz dient übrigens auch dem Interesse der Miterben; indem
es für die Ablösung der Erbabfindungsrente durch Bankvermit-
telung Sorge trägt. Wenn also Brentano die dem Anerben
zustehenden Vortheile anführt, dürfen denselben nicht die dem
Miterben zukommenden und vierteljährig flüssigzumachenden
Renten, sondern der kapitaliisirte Werth dieser Renten gegen-
übergestellt werden, mit dessen Hilfe sie einen anderen Erwerbs-
zweig ergreifen und sich eine neue Erwerbsquelle sichern kön-
nen. Auch jene Verfügung des Gesetzes dient dem Interesse der
Miterben, wonach, um der mit der vorzeitigen Veräusserung des
Anerbenguts verbundenen Benachtheiligung der Miterben vorzu-
beugen, der Anerbe den Voraus rückzuerstatten hat. Während
ferner der Anerbe seine Arbeitskraft zur Bearbeitung des Gutes
verwenden muss, gemessen die Miterben den Vortheil, dass
sie an dem Ertrag des Gutes ohne Arbeit betheiligt sind.

Weiters dürfen wir nicht unbeachtet lassen, dass das Ge-
setz über das Anerbenrecht — abgesehen von einigen Gegen-
den — als die Legitimirüng des thatsächlichen Zustandes als
Abfassung der Rechtsübung in geschriebene Form erscheint;

P Brentano: Agrarpolitik. S. 135.
        <pb n="109" />
        ﻿102

denn lediglich diese wohl erwogene, Berufsstands- und Fami-
lieninteressen dienende Rechtsübung wurde, im Gegensatz zu
dem herrschenden Erbrecht, durch die bäuerliche Bevölkerung
konservirt und aufrechterhalten, wie dies Buchenberger
und Gierke hervorheben.1) Wir können daher nicht — wie
Brentano —• behaupten, dass das in Rede stehende Erbrecht
im Widerspruch mit dem Rechtsbewusstsein der Bevölkerung
steht. Eine sehr wichtige und bahnbrechende Verfügung des Ge-
setzes ist, dass es die Milderung der mit der zwangsweisen Ver-
schuldung des Anerben verbundenen Gefahren ermöglichte, da-
durch dass der Anerbe seiner Ablösungsverpflichtung statt
durch eine Kapitalleistung, durch eine Rentenleistung an seine
Miterben genügen kann; hiedurch nimmt der Anerbe statt einer
Kapitalverpflichtung nur eine Rentenverpflichtung auf sich.
Indem die Befriedigung der Miterben statt durch Kapital, durch
Rente systematisirt wurde, machte der Gesetzgeber auf dem
Gebiet der Verwirklichung des R o db er tus’schen Rentenprin-
zips einen weiteren bedeutenden Schritt. Die Begründung des
Gesetzentwurfes sagt ausdrücklich :1 2) «Die seit R o d b e r t u s’
Schriften immer mehr befestigte Erkenntniss, dass der Grund
und Boden die Natur eines Rentenfonds hat, dass er demgemäss
nur Renten, nicht Kapital erzeugt, und dass deshalb für ihn die
unkündbare Rentenschuld die naturgemässe Verschuldungsform
bildet, ist für die Regelung der Abfindungsansprüche der Miter-
ben massgebend gewesen.» So auch Blondei: «Dieses Gesetz
beleuchtet die Bedeutung des, in der periodischen Zahlung der
den Miterben zustehenden Beträge zur Erscheinung kommen-
den Prinzips, des Rentenprinzips.»3)

Das Gesetz regelt die Ablösung der Erbabfindungsrente mit
empfindlicher Schädigung der Berechtigten, dadurch, dass es
den Werth des Anerbenguts auf einer 4°/oigen Grundlage fest-
setzt, die Erbtheile der Miterben dagegen nachträglich mit
3—3Vs°/o verzinst. Dies beweist zutreffend Hainisch,4) mit
einem Beispiel.

1)	Buchenberger: Grundzüge der Deutschen Agrarpolitik etc. Ber-
lin, 1897. (S. 86und ff.); s. ferner: Gierke’s Rede in der Agrarkonferenz
zu Berlin (Agrarkonferenzbericht S. 232).

2)	Cit. Entwurf. S. 57.

3)	B 1 o n d e 1: Etüde sur Penquöto allernande concernant le regime
successoral dans ses rapports avec les biens ruraux. — Bulletin mensuel
de la sociele de legislation comparee. 1898. Nr. 4/5 (S. 292).

4)	Hainisch Das bäuerliche Erbrecht in Gesetzgebung und Lite
ratur der jüngsten Zeit. (Braun’sches Archiv f. soziale Gesetzgebung und
Statistik 189G. S. 41.)
        <pb n="110" />
        ﻿103

Nachdem die Ablösung der Renten nur insofern erfolgen
kann, als der Rentengutsbesitzer nicht sehr verschuldet ist,
wird offensichtlich das Rentenablösungsrecht der Miterben in
vielen Fällen praktisch nicht geltend gemacht werden können.
Dies kann jedoch kein Grund zur Stellungnahme gegen, das Ge-
setz sein, denn die Bedeutung desselben fällt auch dann ins Auge,
wenn wir in Anbetracht nehmen, dass das Gesetz zur Sicherung
der Lebensfähigkeit und der weiteren Existenz der bereits be-
stehenden, noch nicht verschuldeten und der erst nachher zu
errichtenden Rentengüter unbedingt nothwendig ist.

Wenn wir daher auf Grund des bisher Gesagten über die
ganze preussische Ansiedelungspolitik ein Urtheil fällen sollen,
so dürfen wir, trotz der bedeutenden Verschuldung der Renten-
güter und trotz einiger bedenklichen Verfügungen des Ge-
setzes, die ganze preussische Rentengutsgesetzgebung nicht als
eine erfolglose betrachten, wie dies Einige (Brenta no, Hai-
n i s c h) mit einseitiger Übertreibung behaupten, indem sie ver-
gessen, dass auch die durch das Rentengutssystem zu verwirk-
lichen beabsichtigte mächtigte wirtschaftspolitische Aktion, mit
Anfangsschwierigkeiten zu kämpfen hatte und wenn auch diesen,
besonders zufolge der schweren Irrthümer bei Feststellung des
Taxwerthes der Grundstücke, ein Theil der ersten Rentenguts-
gründungen zum Opfer fiel, müssen wir die Ergebnisse im Gros-
sen und Ganzen als vollständig zufriedenstellende bezeichnen,
worauf im Übrigen auch die vorher angeführten neuesten ziffer-
massigen Daten lebhaft deuten. Denn man darf sich nicht ver-
hehlen, dass es sich bei der 'Rentengutspolitik nicht um eine
von schnell sichtbaren Erfolgen begleitete Aufgabe handelt, son-
dern um eine planmässige Aktion des Staates, deren Erfolge erst
nach einer umfangreichen, angestrengten und mindestens ein
Menschenalter ausfüllenden Arbeit hervortreten werden. Der
preussische Staat war sich dessen bewusst, als er diese Gesetze
brachte.1)

Übrigens ist die günstige Wirkung der Ansiedelungsaktion
an einigen Erscheinungen bereits sichtbar. Wir glauben näm-
lich, dass die vom Jahre 1891 an ständige Abnahme der Zahl
der Auswanderer theilweise mit der allmälig zunehmenden Wir-
kung der Rentengutsgesetze in causalen Zusammenhang gebracht
werden kann, denn während aus Westpreussen und Posen im

D Entwurf eines Gesetzes betr. die Beförderung der
Errichtung von R ent eng ütern. Nr. 233. Haus d. Abg. 17. Leg.-Per.
EIII. Sess. 1890/91 (S. 9).
        <pb n="111" />
        ﻿104

Jahre 1891 noch 29.238 Personen auswanderten, fiel diese Zahl
im Jahre 1892 anf 24.106, im Jahre 1893 auf 13.011, im Jahre
1894 auf 4220 und slchliesslich im Jahre 1895 auf 4023; auch
im Jahre 1902 war die Zahl der deutschen Auswanderer nur
5961.1)

Wenn wir die preussische Rentengutsgesetzgebung in ihrer
Gänze betrachten, so müssen wir dieselbe — die mit Anfangs-
Schwierigkeiten verbundene unrichtige Anwendung der gesetz-
lichen Bestimmungen ausser Acht gelassen — trotz der erwähn-
ten zu behebenden Mängel, als eine der besten Schöpfungen der
neueren Agrargesetzgebung betrachten, welche in vielen Be-
ziehungen auch der englischen und der österreichischen Gesetz-
gebung als Vorbild diente, ohne dass weder England noch
Österreich das gesunde Grundprinzip des preussischen Gesetzes
zur Geltung gebracht hätten.

Der small holdings Act verwirklicht ein grosses und wich-
tiges Wirtschaftsprinzip. Er befördert, erleichtert den wirtschaft-
lich schwächeren Elementen den eigenthümlichen Erwerb von
Grundbesitzen und bringt die eigenthümliche Bewirtschaftung
des Bodens (cultivating ownership), neben dem in England so
eigenartigen Pachtsystem zur Geltung. Neben dem Pachtsystem,,
aber nicht gegen dasselbe. Das Pachtsystem ist etwas so
Eigenartiges der englischen Verhältnisse, dass sich die Begierde
nach eigenthümliicher Bewirtschaftung des Bodens auch wäh-
rend der Wirksamkeit des die Befriedigung derselben bezwecken-
den Gesetzes nicht sehr zeigte. Der bei den Preussen und auch
bei uns wahrnehmbare und so lebhaft hervortretende «Boden-
hunger') ist in England nicht zu finden. Auch Bear hebt her-
vor, dass: «... so die Arbeiter, wie auch die Pächter keinerlei
allgemeine Begierde nach der eigenthümlichen Bewirtschaftung
des Bodens bekundeten.»1 2)

Die Vermehrung der Grundbesitzer, die gesündere Verthei-
lung des Grundbesitzes, die Vermehrung der landwirtschaft-
lichen Produktionskräfte, die Beschränkung der Entvölkerung der
Provinz, der Uebervörkerung der Städte und hiedurch der Ueber-
füllung des Arbeitsmarktes: dies sind die Hauptzwecke, welche
das Gesetz zu verwirklichen bestrebt war. Der Rentenkauf
erschien als ein hiezu geeignetes Mittel; denn die institutsweise

1)	Statistisches Jahrbuch für das deutsche Reich, 1903-
— Berlin, 1903. (S. 28.)

2)	Bear: A study of small holdings. London, 1893. (S. 84.)

«a
        <pb n="112" />
        ﻿105

Sicherung desselben ermöglicht die Verwendung des dem Käu-
fer zur Verfügung stehenden Kapitals zu Investitions- und zu
Bewirtschaftungszwecken, statt zur Abzahlung des Kaufpreises,
durch welch letztere die wirtschaftliche Kraft des Grundbe-
sitzkäufers erschöpft wird. Im englischem Unterhause war die
Einführung der den erleichterten Grunderwerb bezweckenden
dauernden Rentenschuld bereits seit längerer Zeit Gegenstand
einer Diskussion,, bis dieselbe durch das small holding-Gesetz
vom Jahre 1899 instatutsweise verwirklicht wurde. Leider aber
wird in demselben das Rentenprinzip nicht so folgerichtig durch-
geführt, wie in der preussischen Rentengutsgesetzgebung. Ein
reiner Rentenkauf ist — naJch dem englischen Gesetz — nur
bis zu einem Viertel des Grundbesitzwerthes, richtiger des
Kaufpreises am Platze; zumindest ein Fünftel des Kaufpreises
ist in Barem zu decken, der Rest durch eine Hypothek zu
sichern. Mit anderen Worten, im günstigsten Fall hat der An-
siedler vom Kaufpreis 20% in Barem, 25% durch Rentenzahlung
und 55% mit einer Hypothek zu decken. Es ist zwar richtig,
dass hiermit eine grössere Sicherheit dafür vorhanden ist, dass
ganz unbemittelte Elemente als Ansiedler nicht auftreten gön-
nen, (andererseits aber ist es auch unzweifelhaft, dass nachdem
die Schwierigkeiten des Erwerbs grössere sind, auch das An-
siedlerangebot bedeutend geringer ist, was auch den Erfolg der
ganzen Aktion unmöglich machte. Hiezu kommt noch, dass nach-
dem in England kein Bodenhunger zu finden ist, auch nicht
so sehr das Streben nach Überwindung der Schwierigkeiten des
Grunderwerbs hervortritt. Bear, der im Aufträge des Cobden
Clubs behufs Studiums der Verhältnisse auf den, während der Wirk-
samkeit des small holding-Gesetzes errichteten Stellen Reisen
unternahm, erklärt, dass er auf seine zu den Arbeitern gerich-
tete Frage, ob sich in ihrer Gegend für den Bodenkauf Nach-
frage zeigt, immer eine verneinende Antwort erhielt.1)

Unserer Ansicht nach, hätte das Gesetz das Rentenprinzip folge-
richtiger und reiner verwirklicht, so dass die Ansiedler das
ihnen zur Verfügung stehende Kapital nicht zur Abzahlung eines
Theiles des Kaufpreises zu verwenden gezwungen gewesen wären,
sondern dasselbe zu Betriebszwecken und zur Aufführung von
Gebäuden hätten benützen können, wäre das Gesetz nicht so
sehr erfolglos geblieben.

Auch die zur Festsetzung der Ursachen der englischen
landwirtschaftlichen Krise und der Art der Abhilfe eingesetzte

0 Bear: Ibid S. 84.
        <pb n="113" />
        ﻿Kommission stimmte darin überein,1) dass das Haupthinderniss
des Aufblühens, der Entwickelung der durch Zertheilung von
grösseren Grundstücken errichteten Kleinstellen darin zu suchen
ist, dass .zur Aufführung der Gebäude Kapital aufgewendet wer-
den muss, was gerade bei den kleineren Grundbesitzen mit
verhältnissmässig grösseren Opfern verbunden ist, und empfiehlt
dass der Staat die Beförderung der Errichtung von Kleinbe-
sitzen durch Gewährung von billigen, leicht amortisirbaren und
langfristigen Darlehen unterstütze.

Dort, wo die natürlichen Vorbedingungen fehlen, kann mit
künstlichen Mitteln, lediglich durch Massregeln kein Bauern-
stand geschaffen, beziehentlich wiederauf gerichtet werden.

England konnte mit der institutsweisen Sicherung des den
Charakter eines Rentengutes tragenden small holding keine Er-
folge aufweisen; auch bezüglich Österreichs waren wir gezwun-
gen, die Erfolglosigkeit der Bestrebungen nach Errichtung von
Rentengütern zu konstatiren. Denn, wie sehr auch das Ziel der
österreichischen Gesetzgebung, Welches sie durch Errichtung von
Rentengütern zu erreichen bestrebt war, würdigenswerth sei,
sind die Vorschriften des Gesetzentwurfes im Allgemeinen nicht
entsprechend und hinsichtlich des zu erreichenden Zieles
grösstentheils verfehlt.

Der Gesetzentwurf bestimmt als Werth der Grundstücke
das 20fache, beziehentlich das 25fache des Katastralreinertrages
und hlur wenn das Land für die Rentenbriefe haftet, kann über
den 25fachen Betrag hinaus gegangen werden. Dies ist die
Grenze, bis zu welcher die Landesgenossenschaft bei den Feil-
bietungen mit ihrem Anbot gehen kann. Nachdem aber dieser
Werth unter dem normalen Verkehrs- (Verkaufs-) Werth bleibt
— da. wie dies Schiff beweist, der Feilbietungskaufpreis
im Durchschnitte dem 54.6fachen Betrag des Katastralreinertra-
ges entspricht — ist alle Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass
infolge höheren Angebotes von anderer Seite, die Landesgenos-
senschaft, nur selten im Subhastationswege zu Grundstücken und
somit zu Rentengutsgründungen kommt; sollte es dagegen,infolge
mangelnder Nachfrage, der Genossenschaft gelingen, unter der
festgesetzten Werthgrenze ein Gut zu erstehen, so werden die
unbefriedigten Gläubiger durch den unter dem thatsächlichen

x) Final R. e p o r t of her Majest y’s eommissioners ap-
pointed to inquire into the subject of agricultural de-
pression. Royal Commission on. Agriculture. London. 1898. (S. 131.)
        <pb n="114" />
        ﻿107

Werth erfolgten zwangsweisen Verkauf benachtheiligt.1) Es ist
daher offensichtlich, dass wenn für die Landesgenossenschaften
die Möglichkeit Ides Mitbietens bei den exekutiven Feilbietungen
nicht erweitert würde, und zwar bedeutend, so könnte die zwangs-
weise Begründung von Renteng'ütem überhaupt nicht gesichert
werden.

Ein weiterer Fehler des Entwurfes — von sozialpolitischem
Gesichtspunkte — ist, dass die Vererbung der Rentengüter nicht
gesichert wurde. Die Bestimmung des Erben durch den erblas-
senden Rentengutsbesjitzer ist nämlich für die Landesgenossen-
schaft nur insofern bindend, als sie gegen die Rentengutsbe-
sitzer-Eigenschaft der Person des Erben keine Einwendung
machen kann. Falls (gegen die Person des Erben ein Bedenken
aufkommt, oder falls der erblassende Rentengutsbesitzer keine
letztwillige Verfügung getroffen hat und bezüglich der Übertra-
gung des Gutes gegen eine neue Rentenverpflichtung keiner der
im Sinne des Gesetzentwurfes Berechtigten zur Übernahme des
Gutes geeignet oder gewillt ist, so steht der Landesgenossen-
schaft hinsichtlich Bestimmung des Gutsübernehmers die freie
Wahl zu. Aus all dem ist ersichtlich, dass bei den geplanten
Rentengütern keine Vererbung stattfinden kann, sondern das
frühere Eigenthumsrecht der Landesgenossenschaft lebt mit
dem Tode des Rentengutsbesitzers sozusagen ipso jure wieder
auf, und wird das Zurgeltungkommen dieses Rechtes nur von
dem auf das Gut bezüglichen und einzelnen Personen zustehen-
den persönlichen Vorkaufsrecht beeinflusst. Den Gegenstand der
Vererbung bildet mehr nur die gegen die Landesgenossenschaft
bestehende und aus den in der Rente enthaltenen Amortisa
tionsraten zusammengesetzte Forderung des verstorbenen Ren-
tengutsbesitzers.* 2 * * * *)

Auch kann die Übertreibung der dem Rentengutsbesitzer
auferlegten Verfügungsbeschränkungen8) und die übermässige

x) Richter: Die landwirtschaftliche ßerufsgenossenschaft und das
Rentengut. Prag, 1898 (S 38 und 49); Schiff: Landwirtschaftliche Be-
ruf? genossen schäften und Rentengüter in Oesterreich. (Schäffle’sche Zeitschrift f.
die gesammte Staatswissenschaft. LI. Jahrg. 1895 (S. 414); Dr. J. P 1 a 11 e r:
Kritische Beiträge zur Erkenntniss unserer sozialen Zustände und Theorien.
Basel, 1894. (S. 535.)

2) Schiff: cit. Abhandlung. (S. 388); siehe ferner die Rede des

Prof. Dr. P i 1 a t im V. österr. Agrartag. (Verhandlungen des V. öster-

reichischen Agrarlages 1895. Wien, 1895. S. 38.)

s) Sering’s Rede in der Berliner Agrarkonferenz (cit. Agrarkonferenz-

Bericht S. 12).
        <pb n="115" />
        ﻿108

Strenge einzelner Verfügungen des Entwurfes nicht verschwiegen
werden.

Falls der Rentengutsbesitzer seinen Zahlungsverpflichtun-
gen innerhalb 14 Tagen nach der Fälligkeit nicht nachkommt, so
nimmt die Landesgenossenschaft das Gut unter Umgangnahme
von einem jedweden gerichtlichen Verfahren in Zwangsverwal-
tung und ist sie berechtigt, gegen ihn das Enteignungsverfah-
ren einzuleiten. Eine Verfügung, welche dem Zwecke des Gesetz-
entwurfes widerspricht. Die Durchführung des Gesetzentwurfes
machten übrigens nicht diese Fehler unmöglich, denn die-
sen kann ja abgeholfen werden, sondern der Umstand, dass der
Entwurf eine radikale Umgestaltung der bestehenden Agrar-
organisation und des geltenden Grundbesitzrechtssystems erfor-
dert hätte.

Nach der preussischen und englischen Rentengutsgesetzge-
bung entsteht thatsächlich ein neues Gut, der österreichische
Entwurf hingegen will die Erhaltung des verschuldeten Guts-
besitzers auf demselben Gut sichern, dadurch, dass er die Lie-
genschaft, in ein Rentengut umwandelt. Insofern als nach dem
österreichischen Entwurf die Gründung von Rentengütern, be-
ziehentlich die allmälige Ablösung der Rentenlast durch einen
zwischen einem Landwirt und zwischen einer Körperschaft, der
Landesgenossenschaft, zu Stande gekommene Vertrag zulässig
ist, gleicht dieser Entwurf den Bestimmungen des englischen
small holding act, welcher gleichfalls durch einen Vertrag
zwischen einer Privatperson und einer öffentlichen Körperschaft,
dem Grafschaftsrath, die Gründung von ländlichen Rentengütern
ermöglicht. In Preussen ist entweder der Grossgrundbesitzer oder
die Rentenbank der Gläubiger, also nur eine einzelne Person; in
England der Grafschaftsrath, in Österreich die Berufsgenossen-
schaft der Landwirte. Dass das englische small holdings-Gesetz
in nicht einer Beziehung unter der Einwirkung des preussischen
Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886 zu Stande kam, ist auch
aus den in diesen beiden Gesetzen enthaltenen, grösstentheils
identischen Verfügungen ersichtlich. So begründen beide Ge-
setze institutsweise neben einander den Rentenkauf und die
Pacht, als Arten des Grunderwerbs zu Ansiedelungszwecken;
beide Gesetze sorgen dafür, dass die Ansiedelungsbehörde (An-
siedelungskommission, Grafschaftsrath) die auf den zu Ansiede-
lungszwecken gekauften Gütern benöthigten Investitionen, Me-
liorationen vor Zertheilung derselben in Ansiedelungsstellen vor-
nehmen; auch hinsichtlich der staatlichen Darlehen, die den
        <pb n="116" />
        ﻿109

Ansiedlern gewährt werden können, stimmen die beiden Ge-
setze überein, obwohl Preussen in dieser Beziehung grössere
Opfer brachte.

Nach Klarstellung der im Auslande geltenden und geplan-
ten gesetzgeberischen Regelung des Rentengutssystems können
wir an die Lösung des uns gestellten Zieles, an die Erörterung
dessen schreiten, ob das Rentengutssystem in Ungarn mit Erfolg
angewendet werden kann?
        <pb n="117" />
        ﻿DRITTER TH EIL.

Die Anwendung des
Rentengutssystems in Ungarn.
        <pb n="118" />
        ﻿I. ABSCHNITT.

Die Rentengüter im Dienste der ungarischen Bodenkredit-
politik.

1. Der Kaufschillingsrest. — Die Abfindung der Miterben.

Eine der Hauptursachen, der improduktiven Verschuldung,
Überlastung des ungarischen Grundbesitzes ist die sehr grosse
Intabulirung der überhohen Kaufschillingsreste und die Über-
nahme der auf den angekauften Grundbesitzen haftenden alten,
drückenden Schulden. Leider stehen uns zur statistischen Dar-
stellung dieser Erscheinung keine entsprechenden Daten zur
Verfügung. Der Geldwerth der durch Intabulirung von Verträgen
entstandenen neuen Lasten betrug:1)

Im	Jahre	1891	.	. 375,022 Millionen Kronen.
«	«	1892	. . 372,320-	«	«
«	«	1893	. . 482,704	• «	«
«	«	1894	. . 501,976	«	«
«	«	1895	. . 571,736	«	«
«	«	1896	.	. 531,402	«	«
«	«	1897	. . 601,198	«	«
«	«	1898	. . 602,829	«	«
«	«	1899	. . 551,978	«	«
«	«	1900	. . 588,973	«	«
«	«	1901	. . 500,706	«	«
«	«	1902	. . 567,955	«	«
«	«	1903	. . 718,440	«	«

J) Bezüglich der Daten siehe Magyar Statisztikai Evkönyv.
(Ungarisches Statistisches Jahrbuch) 1897. Budapest, 1898. (S. 83); ferner.

8
        <pb n="119" />
        ﻿114

In. diesen neuentstandenen Lasten sind aber nicht nur die'
Kaufschillingsreste, sondern auch der Werth der unter anderem
Rechtstitel erfolgten pfandrechtlichen Einverleibungen mitin-
begriffen.

Falls der Kaufpreis des Grundbesitzes die dem Käufer zur
Verfügung stehenden Mittel übersteigt und dieser den Kauf-
preis zur Gänze zu decken nicht vermag, so wird der Kaufschil-
lingsrest auf dem verkauften Gut, als Hypothek, zu Gunsten des
verkaufenden vorherigen Eigenthümers, durch pfandrechtliche
Einverleibung gesichert. Die auf dem Grundbesitz in dieser
Weise haftende Schuld kann aus wirtschaftlichem Gesichts-
punkte nicht bemängelt werden, wenn die Belastungsquote, im
Vergleich zur Ertragsfähigkeit des belasteten Gutes, als ein mas-
siger Perzentsatz erscheint, da die laufenden Wirtschaftsein-
nahmen zur Verzinsung und Tilgung der Schuld eine ausrei-
chende Deckung bieten. Dagegen wird durch pfandrechtliche Ein-
verleibung von restlichen, dem Reinertrag nicht entsprechenden
überhohen Kaufgeldem, also schon allein mit dem Erwerb des-
Gutes, dem Grundbesitze eine solche Last auferlegt, dessen
Verzinsung und Tilgung aus dem Ertrag des Grundbesitzes kaum
oder überhaupt nicht gedeckt werden kann und hiedurch tritt
eine immer intensivere improduktive Verschuldung und der voll-
ständige Mangel an wirtschaftlicher Widerstandsfähigkeit ein.1)

Die Überlastung des Grundbesitzes untergräbt die Selb-
ständigkeit. des Besitzers; in nothgedrungener Ermangelung an
Betriebskapital führt sie zum Rückgang der Produktion und
nachher zur Devastation. Bis zum vollständigen Zusammenbruch
der Wirtschaft tritt , fast immer ein bedeutendes Sinken in der
Ertragsfähigkeit des Gutes ein. Die mit dem unzulänglichen
Reinertrag zusammenhängende Überlastung des Grundbesitzes
gefährdet den Bestand der kleinen und mittleren Grundbesitze,
und führt zur Aufsaugung durch Latifundien und zur Zerbröcke-
lung zu unleistungsfähigen Zwergwirtschaften dieser wichtigsten
Grundbesitzkategorien.

Der Intabulirung der überhohen Kaufschillingsreste muss

A m. k i r. korm&amp;ny 1898. evi müköddseröl es az orszäg k ö z-
Allapotäröl s z ö 1 6 j e1e n t e s es s t a t i s z tik ai ev k ön y v. (Bericht
und statistisches Jahrbuch über die Thätigkeit der k. ung. Regierung und über
die öffentlichen Zustände des Landes im Jahre 1898.) Budapest, 1899. (S.
353); Magyar Statisztikai Evkönyv. 1903. Budapest, 1904. (S. 87.)

*) F, Fellner' A d a 1 6 k mezögazdasägi h i t e 1 p o 1 i t i k ä n k-
h o z. (Beiträge zu unserer landwirtschaftlichen Kreditpolitik.) Budapest, 1897.
(S. 53). Sonderabdruck aus der Zeitschrift Közgazdasägi Szemle (Volkswirt-
schaftliche Revue), Jahrgänge 1898 und 1897.
        <pb n="120" />
        ﻿115

v:



in Ungarn eine besondere Bedeutung beigemessen werden; denn
bei dem ungarischen ländlichen Berufsstand im Allgemeinen, a,ber
besonders in den unteren, über geringere wirtschaftliche Kraft
verfügenden Schichten desselben ist das Streben nach Grund-
erwerb, der «Bodenhunger» in gesteigertem Masse vorhanden,
wie dies auch die Begründung des Gesetzentwurfes über die
innere Colonisation hervorhebt, indem sie den Bodenhunger mit
dem Racen-Charakter des ländlichen Arbeiterstandes in Zusam-
menhang bringt.1) Die in der Landwirtschaft beschäftigten und
in einem Abhängigkeitsverhältniss befindlichen, wirtschaftlich
schwächeren Elemente trachten durch Grunderwerb sich in eine
wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch immer mehr unab-
hängige Stellung emporzuschwingen; der Grunderwerb bietet
ihnen Gelegenheit zur selbständigen und steten Bethätigung
ihrer Arbeitskraft. Der über Grundbesitz bereits verfügende kleine
der mittlere Grundbesitzer wieder sucht durch Zukauf seine
Begierde nach Grundbesitz zu befriedigen. Der in der Begierde
und im Streben nach wirtschaftliche, soziale und politische
Vortheile sichernden Grundbesitz sich äussernde Bodenhunger
aber erscheint als ein preissteigender Faktor, denn die in die-
sem psychischen Moment wurzelnde Nachfrage bleibt bei der
äussersten Grenze des Kaufpreises des Grundbesitzes, bei dem
Ertragswerth nur selten stehen, sondern ist bereit, auch einen
den wahren Werth des Grundbesitzes übersteigenden Kaufpreis
zu zahlen, in der Hoffnung, sich hiedurch die erwarteten Vor-
theile gesichert zu haben. Der mittlere Grundbesitzer steigert die
Nachfrage nach Grundbesitz sehr oft nicht darum, als wäre sein
Gut an und für sich umgenügend, sondern weil in den länd-
lichen Gemeinden die Erhaltung der Standes-Autorität tradi-
tionell nicht so sehr im sorgfältig bewirtschafteten Besitz, als
mehr in der möglichst grossen Ausdehnung desselben gesucht
wird. Ein solcher mittlerer Grundbesitzer ist daher bereit, für
die zur Ergänzung und Vergrösserung seines Besitzes angekauf-
ten Parzellen auch auf Kosten des Betriebskapitals, einen, den
Ertragswerth übersteigenden Kaufpreis zu zahlen. Die «kleinen
Leute» sind zur Überzahlung des Grundbesitzes darum bereit,
weil der Grundbesitz nicht nur zur Nutzbarmachung von Kapi-

U Az orszäggyüleskepviselöhäzänakiromänyai. (Druck-
sachen des Abgeordnetenhauses des ungarischen Reichstages.) 1903. B. X. Nr.
367. (S. 233). Wie stark im Lande, hauptsächlich aber in der ungarischen Tief-
ebene die Begierde der Leute nach Grundbesitz, der Bodenhunger, ist, dies-
bezüglich s. noch: E. Rörössy: Latifundiumaink es az agrärszocziälis kerdes.
(Unsere Latifundien und die agrarsoziale Frage.) [Magyar Gazdäk Szemleje
(Revue der Ungarischen Landwirte.) 1898. S. 123.]

8*
        <pb n="121" />
        ﻿116

talien, sondern auch zur selbständigen und steten Bethätigung
der Arbeitskraft Gelegenheit bietet; und nachdem der Arbeits-
lohn einen bedeutend grösseren Theil ihres Einkommens bildet,
als die Rente, die ihr kleines Kapital abwirft, suchen sie beim
Erwerb eines Grundbesitzes nicht so sehr die bestmögliche Ver-
zinsung ihres Kapitals, sondern mehr und vor allem eine stän-
dige und unabhängige Arbeitsgelegenheit.

Der bei der ungarischen ländlichen Volksklasse in so gros-
sem Masse vorhandene Bodenhunger, als preisbildender Faktor,
führt daher zur Überzahlung des Gutes; d. h. es wird für das
Gut ein solcher Betrag gezahlt, welcher den Kapitalwerth des
jeweilig erreichbaren durchschnittlichen Reinertrages übersteigt,
mit anderen Worten, der Kaufpreis ist grösser, als der mit dem
laufenden Zinsfuss kapitalisirte Reinertrag.1) Die mit der Über-
zahlung des Grundbesitzes verbundenen ordnungswidrigen Preis-
bildungen kommen darin zum Ausdruck, dass der Verkehrswerth
des Grundbesitzes den Ertragswerth desselben bedeutend über-
steigt. Mit der, der pfandrechtlichen Intabulirung des restlichen
überhohen Kaufgeldes folgenden improduktiven Verschuldung
wird dem Grundstück eine Last auferlegt, welche in der Ertrags-
fähigkeit des Grundbesitzes keine Deckung findet; zu dem für
das Bodenmaterial geleisteten Geldwerth verfügt das Gut, nach
dem durchschnittlichen Stand der Betriebstechnik, über keine
ausreichende reproduktive Kraft. Jeder über die Grenze des Er-
tragswerthes gelegene Werthbruchtheil verkürzt den Reinertrag
um die entsprechenden Zinsen des Kaufpreiskapitals; die auf
einem derart erworbenen Grundbesitz haftenden Lasten können
durch die werthproduzirende Kraft des Bodens nicht gedeckt
werden. Mit einem Worte, zufolge der improduktiven Boden-Ver-
schuldung und Überlastung tritt — wie bereits erwähnt — die
volle Unfähigkeit zur wirtschaftlichen Widerstandsleistung und
hiedurch der massenhafte Untergang der Wirtschaften ein.

Bei der heutigen Gestaltung unserer Kreditorganisation ver-
hält sich somit die Sache so, dass in Ermangelung eines ent-
sprechenden Instituts der, im Streben nach Grundbesitz hervor-
tretende lobenswerthe schöne Zug des ungarischen Bauernstan-
des, des ländlichen Arbeiterstandes zu einer der Quellen seines
Massenelends wurde.

Ebenso wie der überhohe Kaufschillingsrest, führt auch
die Abfindung der Miterben in Barem bis zur Höhe ihrer Erb-

!) Bezüglich des Begriffes der Ueberzahlung des Grund und Bodens
s. S c h ä f f 1 e: Deutsche Kern- und Zeitfragen. Berlin, 1894. (S. 302); ferner
Brentano: Agrarpolitik I. Stuttgart, 1897. (S. 93.)
        <pb n="122" />
        ﻿117

theilc, zur improduktiven Verschuldung. Bei einem Intestaterb-
fall erben nämlich die Miterben (z. B. die Descendenten gleichen
Grades) zu gleichen Theilen; falls sie aber nicht gemeinschaft-
liche Eigenthümer des Gegenstand der Vererbung bildenden
Grundbesitzes sein wollen, sondern Einige den Geldwerth des
ihnen zustehenden Erbantheiles fordern, so wird der Überneh-
mer des die Erbschaft bildenden Grundstückes, der Anerbe —
der in der Regel der älteste Sohn ist —■ zum ausschliesslichen
Eigenthümer des Grundstückes, er ist aber verpflichtet, die
vom Gute scheidenden Miterben bis zur Höhe ihrer Erbtheile
in Barem abzufinden. Statt Zertheilung des Gutes in natura, wird
der Werth desselben getheilt. Diese Art der Befriedigung der
Ansprüche der Erben auf das den Nachlass bildende Grundstück
ist gebräuchlich im Komitat Somogy;1) im Komitat Torontäl
bei der Bauern deutscher Nationalität;* 2) in Tiszafüred (Komitat
Heves) bezüglich der Bauernhöfe mit einem Umfang von weni-
ger als ein Viertelgut, also mit einem Flächeninhalt von 1460%.2oo
Joch;3) in Zebegeny (Komitat Hont);4) oft im Komitat Abauj-
Torna5 6) etc. Bei einer solchen Regelung der Erbschaftsansprüche
ist der Anerbe sehr oft gezwungen, seine wirtschaftliche Wider-
standskraft gefährdende, lästige Hypothekardarlehen aufzuneh-
men, und zwar bis zur Höhe einer umso grösseren Quote des
Werthes des Anerbengutes, je mehr Miterben er zu befriedigen
hat. Die Lage des Anerben ist somit eine umso ungünstigere,
nachtheiligere, je mehr Miterben vorhanden sind und je höher
der Grundbesitz eventuell bereits belastet ist.

Bei der Vornahme der Nachlassvertheilung ist aber in Un-
garn nicht nur dieses Verfahren gebräuchlich. In vielen Gegen-

Q A parasztbirtok ällapota Somogy-, Kolozs-, Szolnok-
Doboka- es Torontäl-megyekben. (Der Stand der Bauernhöfe in
den Kornitaten Somogy, Kolozs, Szolnok-Doboka und Torontäl.) Budapest, 1886.
(S. 20.)

2)	Ebendaselbst. S. 67.

3)	A parasztbirtok ällapota Tiszafüreden. (Der Stand
der Bauernhöfe in Tiszafüred.) Budapest, 1.885. (S. 7.)

4)	And or Löherer: Zebegeny közsäg monografiäja. (Monographie
der Gemeinde Zebegeny.) [Magyar Gazdak Szemleje. (Revue der Ungarischen
Landwirthe.) 1899. S. 751.] Der Verfasser ist hier im Widerspruch, indem
er behauptet, dass bei einer Vererbung einer der Geschwister den Antheil der

llebrigen übernimmt und diese in dieser Weise befriedigt, weshalb die aus
ohnehin kleinen Parcellen bestehenden Güter ln immer kleinere Parcellen
zerfallen; gerade diese Art der Erbtheilung beugt ja der Zertheilung des
Besitzes vor.

6) A parasztbirtok dl lapota Abauj-Tornamegyeben. (Dor
Stand der Bauernhöfe im Komitat Abauj-Torna.) Budapest, 1885. (S. 10.)
        <pb n="123" />
        ﻿118

den — in den Komitaten Kolozs,1) Szolnok-Doboka,2) Torontäl
bei den serbischen, kroatischen, rumänischen Nationalitäten,3)
Säros,4 5) selten im Komitat Abauj-Torna,8) besonders aber in
der ungarischen Tiefebene6) — theilen die Miterben unter sich
das den Nachlass bildende Grundstück, sei dasselbe noch so
klein, in natura; oder verkaufen es in gemeinschaftlichem
Übereinkommen und theilen den Erlös unter sich, wie dies z.
B. in Tiszafüred oft geschieht.7)

Von diesen, bei der Regelung der Erbschaftstheilung ge-
brauchten dreierlei Verfahren ist jedes — nach dem thatsäch-
lichen Zustand — von nachtheiliger wirtschaftlicher Wirkung.

Dort nämlich, wo — wie bei uns in Ungarn — das Prin-
zip der unbeschränkten Grundzertheilung zur Geltung kommt,
steht der Zerstückelung der Liegenschaften bis auf kleinste
Theilc nichts im Wege; dieser unbeschränkten Zerstücke-
lung der Liegenschaften ist zwar in der Vergrösserung
der Grundbesitze durch Zukauf ein Gegengewicht gehalten, dies
hält jedoch nicht jenen Prozess auf, welcher mit der Zeit
nothgedrungen zur übertriebenen Zersplitterung, Pulverisirung
der Grundbesitze führt. Konrad Imling hebt hervor, dass
bei unserer ländlichen Bevölkerung die Neigung zur Zersplitte-
rung seht gross ist, was ganz klar daraus ersichtlich ist, dass
das Grundsteuerkatastraloperat, wenn bezüglich einer Gemeinde
die Evidenzhaltung einige Jahre hindurch vernachlässigt wurde,
über das Gut ein, dem thatsächlichen Zustande vollständig zu-
widerlaufendes Bild zeigt und oft beinahe ganz unbrauchbar
wird.8)

4) A parasztbirtok ällapota Somogy-, Kolozs-, Szolnok-
Doboka- es Torontal-megyekben. Budapest, 1886. (S. 40 und 45.)

2)	Ebendaselbst. S. 50.

s) Ebendas e 1 b s t. S. 67 und 74.

4)	A parasztbirtok ällapota Särosmegyeben. (Der Stand
der Bauernhöfe im Komitat Säros.) Budapest, 1885. (S. 10.)

5)	A parasztbirtok ällapota Abauj-Torna-megyeben.
Budapest, 1885. (S. 10.)

6)	D r. Ludwig E c s e r i Az alföldi munkäskerdes es a mezögazdasägi
välsäg. (Die Arbeitfrage der Ungarischen Tiefebene und die landwirtschaftliche
Krise.) Budapest, 1898. (S. 32); ferner Pölva: Agrärpolitikai tanulmänyok.
(Agrarpolitische Studien.) Budapest, 1886. (S. 192.)

7)	C i t. Bericht. S. 7 und 8.

8)	Die in der Plenarsit zung der zur Vorbereitung eines
Entwurfes des ungarischen allgemeinen Bürgerlichen Ge-
setzbuches eingesetzten ständigen Kommission zu be-
rather.de Frage Nr. 13: Welchen Standpunkt soll das Bürgerliche Gesetz-
buch in der Frage der Zertheilung des Grund und Bodens einnehmen? Bericht
des Referenten Dr. Konrad Imling. (S. 7.)
        <pb n="124" />
        ﻿119

Leider stehen uns zur Darstellung dessen, wie weit die
'Zortheilung der Grundstücke in unserem Lande vorgeschritten
ist, keine entsprechenden statistischen Daten zur Verfügung. Wir
können jedoch hierüber ein muthmassliches Bild gewinnen,
wenn wir die Zahl der in Ungarn heute bestehenden Wirtschaf-
ten, mit Rücksicht auf ihre Grössevertheilung, der auf Grand
älterer Daten gefundenen Zahl der Grundstücke gegenüber-
steilen.

Am Ende der sechziger Jahre liess zwar das ungarische
Finanzministerium auf Grund des provisorischen Grandsteuer-
katasters über die Zahl der Liegenschaften und über ihre Zer-
gliederung der Grösse nach einen Ausweis anfertigen, dieser
wurde aber nach den einzelnen Komitaten detaillirt nicht publi-
zirt, nur Karl Keleti veröffentlichte die, die Endergebnisse
aufweisenden Daten. Demnach betrug in dem in engerem Sinne
genommenen Ungarn der Flächeninhalt und die Zahl der Güter:

Flächen-

bis	5	Zahl der Güter  Joch (Zweigwirtschaft)	1,444.400	o/o  58-09	inhalt Kat.-Joch  6.605.189	o/o  142
von	5 „	30	„ (Bauerngut). .	. . 903.710	36-35	8,421.800	1-81
„	9° »	200	„ (kleiner Mittelbesitz) 118.981	4.33	6,740.000	141
, 200 .	1.000	„ (wirklicher	„	)	13.748	1.01	6,660.000	14-5
„ 1.000 .	10.000	„ (Domänengut) . . .	5.195	0.21	14,240.000	30-6
über	10.000	„ (Latifundium) . . .	231	0.01	3 930.900	8-5
		2,486.205	100	46,597.889	100
Nach	den	Ergebnissen der auf Grund	des Ges.-Art.		VIII.

vom Jahre 1895 vorgenommenen landwirtschaftlich-statistischen
Erhebungen1) betrug in dem in engerem Sinne genommenen

Ungarn		der	Flächeninhalt und die		Zahl der	Güter:		
					Zahl der	o/n Flächeninhalt		%
				Wirtschaften		/«	Kat.-Joch	
		bis	5	Joch (Zwergwirlschafl)	1.279.718	53-57	2,155.168	5-84
von	5		10	n	458.535		3,317.079	
.	10	„	20		385.381		5,396.130	
„	20		50		205.181		6,012.080	
„	50		100	„	36.032		2,411.657	
	5		100	„ (kleine Wirtschafl)	1,085.129	45-44	17,136.946	46-50
„	100		200	V	10.275		1,403.452	
	200	„	500	»	6.448		2,021.432	
V	500	.	1000	n	3.144		2,238.905	
n	100		1000	„ (mittlere Wirtschaft) 19.867		0-83	5,663 789	15-37
		über	1000	„ (grosse Wirtschaft)	3.768	0-16	11,901.380	32-29
					2,388 482	100	36,857.283	1000

1) A magyar korona orszägainak mezögazdasägi sta-
tt sztikä ja. (Landwirtschaftliche Statistik der Länder der ungarischen Krone.)
Vierter Band. A gazdasägok megosztasa jelieg es nagysäg szerint. (Vertheilung
der Wirtschaften nach ihrem Charakter und ihrer Grösse.) Budapest, 1900.
(S. 7* und 8*.)
        <pb n="125" />
        ﻿120

Da diese Daten von verschiedener Natur sind, so ist es,,
leider, sehr schwer, aus denselben den Entwickelungsgang der
Vertheilung des ungarischen Bodens festzusetzen. Die neuen
statistischen Daten beziehen sich nicht auf Grundbesitze, son-
dern auf Wirtschaften, was ein grosser Unterschied ist, denn
eine grössere Liegenschaft kann ja doch auch auf Grund von
zwei, drei oder mehreren Pachtungen wirtschaftlich nutzbar
gemacht werden, die nach der neuen statistischen Erhebung,
ebensoviel Wirtschaften entsprechen; was somit in der alten.
Erhebung als ein Grundbesitz vorkommt, kann in der neuen
Erhebung als mehrere Wirtschaften Vorkommen und umgekehrt.
Der Zustand vor 30 Jahren weist in Ungarn und in Siebenbürgen
2,486.265 Güter auf, während nach der neuen Statistik in dem
in engerem Sinne genommenen Ungarn die Zahl der Wirt-
schaften 2,388.482 beträgt; welcher Rückfall darauf zurückzu-
führen ist, dass die alte Erhebung die in verschiedenen
Gemarkungen gelegenen Parzellen als besondere Güter auf nahm.
Wenn wir daher, der Möglichkeit eines Vergleiches willen,
jene Angabe suchen, welche die Zusammenfassung der in der
Gemarkung verschiedener Gemeinden zerstreut gelegenen einzel-
nen Theilen derselben Wirtschaften noch nicht aufweist, welche
Angabe der Natur der auf die Vergangenheit bezüglichen An-
gabe mehr entspricht, so finden wir, dass die Zahl der Wirt-
schaften1) in Ungarn 2,831.802 beträgt, gegenüber der durch
Keleti angegebenen Güterzahl von 2,486.265. Bereits diese An-
gabe scheint darauf hinzuweisen, dass die Güterzertheilung fort-
gesetzt anhielt; diese Angabe wird auch durch jenen Umstand
bekräftigt, dass während der Flächeninhalt dieser 2,831.802
Wirtschaften 28,103.742 ha* 2) ist, somit eine Wirtschaft im Durch-
schnitte eine Ausdehnung von 9,09 ha (151264/i6oo Kat.-Joch)
hat,3) der Flächeninhalt der 2,486.265 Güter 26,795.041 ha, der
durchschnittliche Umfang eines Gutes somit 10,8 ha (18128%6oo
Kat.-Joch) betrug. Auch jene Angabe ist nicht ohne Interesse,
dass der Werth eines Nachlassgutes im Durchschnitte auf nur
2389 Kronen zu stehen kommt.4) Dass die Gütervertheilung in
Ungarn keine günstige ist, erhellt daraus,, dass die Zwerg-
wirtschaften mehr als die Hälfte (53,57%) der sämmtlichen

9 Cit. Mezögazdasägi Statisztika. Landwirtschaftliche-
Statistik.) B. IV. (S. 5*.)

2)	Cit. Kormänyjelentes es statisztikai evkönyv
1898 - t 61. (Regierungsbericht und statistisches Jahrbuch über das Jahr 1898s)
(S 352.)

3)	1 ha == 1.738 kat. Joch.

4)	S. Tabelle auf S. 122. der vorliegenden Arbeit.
        <pb n="126" />
        ﻿121

Wirtschaften ausmachen und ihr Flächeninhalt sich dennoch
nur auf 5,84% des Flächeninhaltes der gesamten Wirtschaften
beläuft; während die Wirtschaften unter 100 Joch 99,01% der
Zahl der gesamten Wirtschaften betragen, ihr Umfang nur
52,34% des Flächeninhaltes der sämmtlichen Wirtschaften aus-
macht; dass die nicht einmal mit ein Perzent (0,83%) vertretenen
mittleren Wirtschaften nur 15,37% des Flächeninhaltes der
Wirtschaften einnehmen, gegenüber der mit 0,16% nachgewie-
senen grossen Wirtschaften, welche vom Areal der gesamten
Wirtschaften 32,29% in Anspruch nehmen.

Diese Daten beweisen, dass der Mittelgrundbesitz von zwei
Seiten gerieben: th'eils zu Kleingründbositz zerbröckelt, th'eils
in den Grossgrundhesitz aufgesaugt wurde, ferner,, dass die Zer-
splitterung des Grundbesitzes in Ungarn eine sehr grosse ist
und fortwährend zunimmt, welcher Prozess zur Überhandnahme
der Zwergwirtschaften, zur Errichtung von unlebensfähigen
Wirtschaften und hiedurch zu wirtschaftlichen Unzukömmlich-
keiten führt. Nachdem auf der durch Erbtheilung zerstückelten
kleinen Grundparzelle der Unterhalt sehr oft nicht gesichert
erscheint, ist der Besitzer durch die zwingende Noth darauf
angewiesen, die den Erbantheil bildende Grundparzelle allmälig
zu vergrössern. Das in dieser Weise hervortretende Streben
nach Grunderwerb kommt in der übertriebenen Nachfrage nach
Grundbesitz zum Ausdruck und führt der Bodenhunger des Be-
sitzers der durch Erbtheilung zerstückelten Parzellen, indem er
den Yerkehrswerth des Grundbesitzes über den Ertragswerth
hinaus übertreibt, zufolge Eintragung des restlichen überhohen
Kaufpreises, zu einer improduktiven Verschuldung. Die unbe-
schränkte Zertheilbarkeit führt in vielen Fällen nicht zur Zu-
nahme der Zahl der selbständigen Wirtschaften, sondern ziehl,
im Gegentheil, die Abnahme derselben nach sich.

Die Zertheilung in natura der kleineren Nachlassgüter unter
die Miterben ist nach dem thatsächlichen Zustande — vom
Gesichtspunkt einer gesunden Gütervertheilung — schädlich, da
sie zu einer weiteren und noch stärkeren Zersplitterung unse-
res ohnedies übermässig zerstückelten Grundbesitzsystems führt,
ln Ungarn, so wie überall, wo eine Erbtheilung in natura ge-
bräuchlich ist, schafft das Erbrecht von Jahr zu Jahr zahlreiche
nicht mehr lebensfähige Güter.

Die zweite Art der Regelung der Nachlassvertheilung: die
Übernahme des Erbschaftsgutes seitens eines Erben ist wieder
— nach dem thatsächlichen Zustande — da der das Gut über-
nehmende Anerbe seine Miterben bis zur Höhe ihrer Erbpor-
        <pb n="127" />
        ﻿tionen in der Regel nur mittelst Aufnahme von lästigen Hypo-
thekardarlehen in Barem befriedigen kann, darum nachtheilig
weil sie zur Überlastung, Verschuldung des Anerbenguts führt
und den Anerben zur wirtschaftlichen Widerstandsleistung un-
fähig macht.

Die dritte Art der Regelung der Nachlassvertheilung, welche
aus dem Verkauf der Gegenstand der Vererbung bildenden Lie-
genschaft und aus der Theilung des Erlöses unter die Miterben
besteht, ist hauptsächlich darum nachtheilig, weil sie die bei
den Grund besitz Verhältnissen so sehr wichtige und nothwendige
wirtschaftliche Stabilität nicht sichert, was doch eine Haupt-
bedingung: gesunder Agrarverhältnisse ist.

Die ländlichen Grundbesitze gerathen demnach mit dem
Tode ihres Eigenthümers in sehr vielen Fällen in eine Krisis,
da unser Grundbesitzrecht den. Bestand der. Güter für den Fall
des Ablebens des Eigenthümers institutsweise nicht sichert.

Über die Bedeutung der mit der Regelung der Nachlass-
vertheilung verbundenen und soeben dargelegten schädlichen
wirtschaftlichen Wirkungen geben uns die Daten der nach-
stehenden Tabelle einigermassen Aufklärung:1)

			Durch	Todesfall entstandene			
Jahr	Besitzveränderungen					neue Grundtmciislasten	
	Anzahl	°/oS)	Geldwerth  Millionen  Kronen	°/o3J	Durch-  schnitt-  werth  Kronen	Anzahl	Geldwerte  Millionen  Kronen
1891	74.616	18-91	187.466	31-24	2.516	21 075	9.668
1892	79.527	19-26	211.534	32 26	2.660	20.862	9.600
1893	82 191	19-86	200.848	28 26	2.444	24.620	20.342
1894	77 629	19-07	192.930	27-05	2.496	24.574	9.422
1895	76 516	18 86	196.986	28-40	2.600	23.432	18.694
1896	72.590	17-80	180 688	26-45	2.49Ü	23.763	12.210
1897	89.551	19 76	268.420	. 32-55	3.032	29.065	17.500
1898	104 074	21 96	252 515	31-52	2.452	33.411	14.312
1899	116.283	23-27	265.249	33 14	2.281	34 503	17.834
1900	125 512	24-41	263.226	35 06	2 097	35.701	14.369
1901	140.104	25 50	320 603	38-89	2.288	44.953	12.075
1902	139.933	2P71	268.312	32-87	1.917	43.198	14.763
1903	129 974	21 85	276 571	31-07	2.128	41.343	14.979
Durch-  schnitt	106.224	! 21-85	252.534	32-59	2.389	89 939	14.344

1) Bezüglich der Daten s. cit. Korrnänyjclentds es statisztikai
e v k ö n y v 189? - r 6 1. (S 353), und Magyar Statisztikai ßvkönyv
1901. (S. 72). und 1903. (S. 86 und 87.)

2)	Dieser Perzentsatz zeigt das Verhältnis® der Zahl der durch Todes-
fall entstandenen Besitzveränderungen zur Zahl der Murch Verträge und
■exekutive .Feilbietungen entstandenen) gesamraten übrigen Besitzveränderungen.

3)	Dieser Perzentsatz zeigt das Verhältniss des Geldwerthes der durch.
        <pb n="128" />
        ﻿Diese Daten — deren Verlässlichkeit nicht über alle Zweifel
steht — beweisen, dass die Liegenschaften jährlich in durchschnitt-
lich 106.224 Fällen von Todeswegen ihren Besitzer verändern,
welche Besitzveränderungen einen Werth von 252,534 Millionen
Kronen repräsentiren. Die Zahl der Besitzveränderüngen von
Todeswegen hängt nicht nur von der Zahl der im Vorjahre ver-
storbenen Besitzer, sondern auch von jener Geschwindigkeit
ab, mit welcher die Erbberechtigten jenen Bedingungen ent-
sprechen, von denen die Einantwortung der Erbschaft abhängig
gemacht ist. Wir dürfen auch die auf den Geldwerth dieser Be-
sitzveränderungen bezüglichen Daten nicht ausser Acht lassen,
deren Höhe zum grossen Theile von jenem zufälligen Umstand
abhängt, in welchem Verhältniss die Grossgrundbesitze bei den
Nachlassgütern vertreten sind. Von diesem Gesichtspunkte
braucht man bei der Durchschnittszahl gegen die Daten nicht
mehr Bedenken zu erheben, denn beim Durchschnitt schwinden
die Extreme. Aber auch einen anderen Gesichtspunkt müssen
wir bei dem Werth der Erbschaftsgüter vor Augen halten. In die
Ausweise der Grundbuchsbehörden wird nämlich als Werth der
Erbschaftsgüler der zur Bemessung der Übertragungsgebühr die-
nende Werth eingestellt; dieser ist meistens der Steuerwerth
der Grundbesitze, welcher aber — besonders bei den länd-
lichen Gutsbesitzen —■ mit dem thatsächlichen Verkehrswerth
derselben nicht übereinstimmt, sondern bedeutend unter dem-
selben bleibt. Wenn also der Durchschnittswerth einer von
Todeswegen ihren Besitzer verändernden grundbücherlichen
Liegenschaft 2389 Kronen beträgt, so ist es wohl möglich, dass
dieser Werth unter dem thatsächlichen Verkehrswerth bleibt,
aber dies spricht auch dafür, dass die Güter in Ungarn sehr
zerstückelt sind.

Diese Tabelle ist auch deshalb interessant, weil aus den
darin enthaltenen Daten auch darauf gefolgert werden kann, in
welchem Verhältniss in Ungarn die Erbtheilung in natura unter
die Miterben erfolgt und in welchem Verhältniss der den Nachlass
übernehmende Anerbe durch Aufnahme eines Hypothekardar-
lehens seine Miterben zu befriedigen gezwungen ist.

Von den 1.06.224 Besitzveränderungen von Todeswegen sind

Todeslall entstandenen liesitzveränderunten zu dein Gcdwerlli der ge-
sammten übrigen (durch Verträge und durch exekutive Feilbietungen ein-
geirelenen) Besitzveränderungen.

Es ist zu bemerken, dass sich die in dieser Tabelle eingestellten Daten
.auf die gesammten Liegenschaften, also nicht nur auf die ländlichen Grund-
besitze beziehen.
        <pb n="129" />
        ﻿124

die Erben in 39.939 Fällen, also in mehr als ein Drittel der Fälle'
(37,6%) gezwungen, mittelst Aufnahme eines Hypothekardar-
lehens die Erbtheilung zu regeln und durchzuführen; und unter
diesem Titel werden jährlich im Durchschnitte mehr als 14
Millionen Kronen neue Lasten auf die Grundbesitze intabulirt.
Dies wäre an und für sich, im Verhältnisse zu der Gesamtheit
der jährlich intabulirten Lasten, eine verschwindend geringe
Last. Wir dürfen aber nicht unbeachtet lassen, dass hier nicht
so sehr die Höhe der Lasten, als mehr die Zahl der Fälle und
jener Umstand in Anbetracht zu nehmen ist, dass es sich hier
überwiegend um Güter mit geringem Werth handelt, was auch
daraus ersichtlich ist, dass der Durchschnitt der behufs Rege-
lung der Erbtheilung, beziehentlich zwecks Abfindung der Mit-
erben in Barem bis zur Höhe ihres Erbantheiles vom Anerben
aufgenommenen Hypothekardarlehen auf 359 Kronen zu stehen
kommt.

Wir haben den Beweis erbracht, dass in Intestaterbfällen,
unter den heimischen Verhältnissen, die Zertheilung des Nacli-
lassgutes in natura unter die Miterben, vom Gesichtspunkte der
weiteren Zersplitterung unseres ohnehin schon zu sehr zer-
stückelten Grundbesitzsystems und des Zerfaliens in unlebens-
fähige Wirtschaften; die Übernahme des Erbschaftsgutes durch
einen Erben und die Abfindung der übrigen Miterben in Barem,
vom Gesichtspunkte der Überlastung und Verschuldung des An-
erbengutes; der Verkauf des Erbschaftsgutes in gemeinschaft-
lichen Übereinkommen und die Theilung des1 Erlöses darum nach-
theilig ist, weil bei diesen Arten der Erbtheilung dem im Inter-
esse der wirtschaftlichen Stabilität der Besitzverhältnisse unbe-
dingt zu sichernden Erfordernisse nicht Rechnung getragen wird.

Die mit der Einverleibung eines überhohen Kaufschillings-
restes und durch die zwecks Abfindung der Miterben in Barem
auf genommenen drückenden Hypothekardarlehen eintretende un-
produktive Verschuldung, sowie die mit den anderen Arten der
Regelung des Grundbesitznachlasses verbundenen nachtheiligen
wirtschaftlichen Wirkungen treten mit der Verwirklichung des
in unserem Rechtssystem unbekannten Rentengutssystems, zu-
folge der wirtschaftlichen und rechtlichen Eigenart dieses Insti-
tuts nicht, ein.

Das Rentengut —■ für dessen institutsweise Schaffung
in Ungarn die Bestrebung nicht fehlt, da in dem über den Ge-
setzentwurf betreffend die innere Kolonisation von der volks-
wirtschaftlichen Kommission des Abgeordnetenhauses erstatte-
ten Bericht die Errichtung einer Rentenbank beantragt wird —
        <pb n="130" />
        ﻿125

ist nämlich eine solche ländliche Liegenschaft, deren eigen-
tümlicher Erwerb gegen Leistung einer auf Grund ihres Ertra-
ges festgesetzten Rente erfolgt.1)

Dadurch, dass das Rentengut eigenthümlich auch ohne
Zahlung des Kaufpreises, beziehentlich ohne Leistung des Kapi-
talwerth.es des Grundbesitzes, allein gegen periodisch zurück-
kommende und aus dem Ertrag des Grundbesitzes bestreitbare
Renten erworben werden kann: ist die Möglichkeit gegeben,
dass ohne eine so sehr nachtheilige Intabulirung des Kaufschil-
lingsrestes, auch der weniger bemittelte, aber fachkundige, fleis-
sige, abgehärtete Arbeiter zum Eigenthümer eines Grundbesitzes
werde.

Das System der Rentengüter hat, unter den heimischen
Verhältnissen, auch vom Gesichtspunkte der Regelung der Erb-
schaftsverhältnissc der, Gegenstand einer Vererbung ab intestato
bildenden Grundbesitze eine sehr wichtige Bestimmung. Denn,
was vor Allem die auf die Abfindung der Miterben zurückführ-
bare improduktive Verschuldung betrifft, schwindet diese unter
dem Bestehen (der Rentengüter ebenso, wie die mit der lntabuli-
rung von überhohen Kaufschillingresten verbundene inproduk-
tive Verschuldung. Dadurch nämlich, dass das Nachlassgut in
ein Rentengut umgewandelt wird, ist der als Anerbe hervortre-
tende Rentengutsbesitzer nicht gezwungen, behufs Abfindung
seiner Miterben in Barem, drückende Hypothekardarlehen aufzu-
nehmen, nachdem die durch den Anerben an seine Miterben als
ihre Erbportionen zu zahlenden Renten durch Vermittelung der
Rentenbank abgelöst, deren Kapitalwerlh den Miterben in Ren-
tenbriefen, die zu Geld gemacht werden können, ausbezahlt wer-
den, wogegen dann der Miterbe die Rente an die Bank zahlt.
Die Miterben kommen in dieser Weise zum Kapitalwerth ihres
Erbantheiles, ohne dass der Anerbe genöthigt wäre, das An-
erbengut mit einer, seine wirtschaftliche Widerstandskraft ge-
fährdenden drückenden Kapitalhypothekarschuld zu belasten,
welcher Umstand eine erfolgreiche Bewirtschaftung des Erb-
schaftsgutes sichert. — Das Institut der Rentengüter ermöglicht
die Beseitigung der Zertheilung der Erbschaftsgüter in natura
in allen jenen Fällen, in welchen das Gut von so kleiner Aus-
dehnung ist, dass mit der weiteren Zerstückelung desselben un-
lebensfähige Parzellen entstehen würden; oder in welchen die
Erben nur zur Vermeidung einer Überlastung des Nachlassgutes

D S. den II. Abschnitt, des Ersten Theiles der vorliegenden Arbeit.
(S. 15.)
        <pb n="131" />
        ﻿126

die Zertheilung in natura vorzunehmen gezwungen sind. — Auch
der behufs Vermeidung der Überlastung des Nachlassgutes und
der Zertheilung desselben in, die wirtschaftliche Existenz nicht
mehr zu sichern vermögende ganz kleine Parzellen übliche Ver-
kauf des Gutes wird durch die Umwandlung des Erbschaftsgutes
in ein Rentengut umgegangen werden können, nachdem diese
den Anerben in die Lage versetzt, seinen, gegenüber den Mit-
erben bestehenden Verpflichtungen nachzukommen.

2. Die Belastung des ungarischen Grundbesitzes und die Frage
der Einschränkung der Verschuldung.

Die Aufgabe der vorsichtigen und die obwaltenden Umstände
eingehend erwägenden Agrarpolitik ist, nicht nur den bestehenden
Uebeln abzuhelfen, sondern auch den eventuell eintretenden wirt-
schaftlichen Nachtheilen vorzubeugen. Es kann bereits von einem
grossen Erfolge gesprochen werden, wenn es gelingt, das Umgrei-
fen eines bestehenden Uebels zwischen gewisse Grenzen einzu-
schränken. Eben deshalb ist die weitere sehr wichtige Bestimmung
des Rentengutssystems auf dem Gebiete der ungarischen Grund-
besitzpolitik die Verminderung der Ueberlastung des Grundbe-
sitzes, die entsprechende Einschränkung der weiteren improducti-
ven Verschuldung. Diese wichtige agrarpolitische Action wird
durch das System der1 Rentengüter bereits dadurch gesichert, dass:
es die Eintragung von bedeutenden Kaufs'chÜllingsresten und die
Aufnahme von, zur Befriedigung der Miterben dienenden lästigen
Hypothekendarlehen vermeidbar macht.

Im Dienste der Einschränkung der Verschuldung ist das In-
stitut des Belastungsverbotes von grösserer Bedeutung. Die Unter-
werfung des Grundbesitzes einem Belastungsverbote bei einer
Verschuldung über eine gewisse Werthgrenze, auf alle Grundbe-
sitze institutsweise zu verallgemeinern, ist aus mehreren Gesichts-
punkten bedenklich. Die willkürliche Bestimmung der Verschul-
dungsgrenze; zufolge der Verschiedenheit der Grundbesitze die-
Unmöglichkeit der Festsetzung der Verschuldungsgrenze in einem
einheitlichen Satze; die verschiedene Belastungsfähigkeit der
Grundbesitze auch bei einem gleichen Ertragswerthe, zufolge der
Individualität des Wirtschafters; all dies sind Momente, welche
die gleiche Festsetzung und Verwirklichung der1 Verschuldungs-
grenze für sämtliche ländliche Grundbesitze mit den Erfordernis-
sen des praktischen Lebens unvereinbar machen. Nicht so; bei
den Rentengütern, welche eine besondere, einer einheitlichen
Regelung unterliegende, eigenartige Grundbesitzkategorie bilden.
        <pb n="132" />
        ﻿127

Im Interesse des Erfolges der Rentengutsgründung — besonders
wenn dieselbe im Dienste der Zwecke der inneren Colonisation
stellt - ist es nothwendig, dass der Rentengutsbesitzer, der die
Freiheit des Creditverkehrs sehr leicht missbrauchen kann, in
der Belastung des Grundbesitzes beschränkt werde und nub für
den Fall, als der Besitzer mit der Rententilgung bedeutend vorge-
schritten ist, wäre die Gewährung eines, im Interesse der Erhal-
tung und Vermehrung des Rentengutes gelegenen Zwecken (z. B.
Melioration) dienenden Darlehens annehmbar.

Nachdem die Art und Weise der Verwirklichung des Be-
lastungsverbotes zu den Fragen der Organisation gehört, wollen
wir hier nur den Gesichtspunkt hervorheben, dass mit der Ausdeh-
nung des Institutes des Belastungsverbotes auf die1 Kategorie der
Rentenguter, eine gewisse Menge der Grundbesitze der weiteren
improduktiven Verschuldung entzogen wird, und müssen wir die-
sem Umstande vom Gesichtspunkte der stark vorgerückten Bela-
stung1 des ungarischen Grundbesitzes eine grosse Bedeutung bei-
messen.i)

Die Höhe der auf dem ungarischen Grundbesitz haftenden
sämtlichen Hypothekarlasten ist uns unbekannt. Aber die mit
Hilfe der uns zur Verfügung stehenden Daten durch approxima-
tive Festsetzung derselben erzielten Ergebnisse bieten uns über
den thatsächlichen Hypothekarschuldenstand ein genügend orien-
tirendes Bild.

Der Geldwerth der, in der grundbücherlichen Belastung der
Grundbuchskörper vorkommenden Aenderungen ist in der amt-
lichen Statistik nachgewiesen; dieses Material ist aber nicht sehr
verlässlich.

Der Werth der in den Ländern der ungarischen Krone ent-
standenen und bücherlich einverleibten gesamten neuen Lasten
betrug in den letzten' fünf .fahren :2)

0 Die nachstehend folgenden Berechnungen hat der Verfasser der An-
siedciungsfachkonferenz vorgelegt. (Siehe A t e 1 e p i t e s s ass e z z e 1 k a p-
csolatos kerdesek ügyeben a niagv. kir. f ö 1 d m i v e 1 6 s ii gv i
miniszteri umban Daränyi Ignäcz in. kir. fölmivelesügyi
miniszterelnökläse alatt 1900. j a n u ä r 18—23. napjän tartott
szakertekezlet j e g y z ö k ö n y v e.) (Protokoll der in Angelegenheit der
inneren Kolonisation und der mit derselben verbundenen Fragen im königl.
ung. Aefeerbauministerium unter dem Präsidium des königl. ung. Ackerbau-
ministers Ignaz von Daränyi vom 18. bis 23. Jänner 1900 abgehaltenen Fach-
konferenz.) — S. 365 und ff.

2) Magyar Statisztikai fivkönyr. (Ungarisches Statistisches
Jahrbuch) 1903. (S 87).
        <pb n="133" />
        ﻿128

Im Jahre 1899
«	«	1900

«	«	1901

«	«	1902

«	«	1903

622.116 Millionen Kronen
678.426	«	«

587.984	«	«

653.747	«	«

790.861	«	«

Durchschnitt in den Jahren

1899 bis 1903	....	666.627 Millionen Kronen

Die jährlich intabuHrte gesamte neue Hypothekarlast war dem-
nach 666.627 Millionen Kronen.

Der Werth der bei ungarischen Geldinstituten in den letzten
fünf Jahren neuliquMirten Hypothekardarlehen betrug:1)

Im Jahre 1899 ............ 182.042 Millionen Kronen

«	«	1900	  147.480	«	«

«	«	1901	  184.431	«	«

«	«	1902	.... .	. . 294.131	«	«

«	«	1903	  405.377	.«	«.

Durchschnitt in den Jahren

1899 bis 1903 .... 242.692 Millionen Kronen

Hiezu noch, die durch die Oesterir.-Üngar. Bank auf ungarische
Liegenschaften in derselben Periode jährlich durchschnittlich ge-
währten 12 930 Millionen Kronen Hypothekardarlehen gerechnet,2)
ersehen wir, dass jährlich 255.622 Millionen Kronen Hypothekar-
darlehen durch Kreditinstitute liquidirt werden.

Wenn wir nunmehr diese 255.622 Millionen Kronen Hypothe-
kardarlehen ungarischer Geldinstitute von den 666.627 Millionen
Kronen gesamten neuen Lasten in Abzug bringen, bekommen wir
den Gesamtbetrag jener neuen Darlehenslasten, die durch Pri-
vate und sonstige juristische Personen (Domkapitel, Stiftungen,
Mündelgelderfonds und ausländische, hauptsächlich österrei-
chische Geldinstitute etc.), mit einem Worte durch nicht unga-
rische Kreditinstitute gewährt werden. Demnach machen die zu.
Gunsten von Privaten und sonstigen juristischen Personen jähr-
lich intabulirten neuen Realdarlehen insgesamt 411.005 Millionen
Kronen aus.

Aus diesen Daten kann nunmehr der Stand der durch Pri-

1) Magyar Statisztikai Evkönyv. 1899. (S. 274); ferner A
magy. kir kormäny 1900. evi müködeseiöl es az orszäg közallapotairöl szölö
jelentes es statisztikai evkönyv. (Bericht und statistisches Jahrbuch über die
Thät.igkeil. der körxigl. ujng. Regierung und über die öffentlichen Zustände
des Landes im Jahre 1900.) (S. 626); Magyar Statisztikai Evkönyv 1901.
(S. 274); Magyar Statisztikai Evkönyv 1902. (S. 299); Magyar Statisztikai
Evkönyv 1903. (S. 300).

®) Magyar Statisztikai Evkönyv 1903. (S. 308.)
        <pb n="134" />
        ﻿129

vate und sonstige juristische Personen (also nicht durch unga-
rische Geldinstitute) gewährten Hypothekarlasten festgesetzt wer-
den. Denn der Werth deh zu Gunsten der ungarischen Kreditinsti-
tute jährlich neuintabulirten Hypothekardarlehen (255.622 Milli-
nen Kronen) verhält sich so zum Werfhe der zu Gunsten von Pri-
vaten und sonstigen juristischen Personen jährlich neuintabu-
lirten Hypothekardarlehen (411.005 Millionen Kronen), wie de-
ren gesamter Darlehensstand. Nachdem uns der Werth des Hypo-
thekendarlehensstandes der Geldinstitute zum Schlüsse des Jah-
res 1903 (2 030 452 Millionen Kronen,1) jener der Oesterr.-Ungar.
Bank 250 484 Millionen Kronen,1 2) insgesamt somit 2 280 936 Mil-
lionen Kronen) bekannt ist, erhalten wir als den Stand der von
Privaten und sonstigen rechtlichen Personen gewährten gesam-
ten Hypothekardarlehen einen Werth von 3 667 746 Millionen
Kronen.

Wenn wir nunmehr den Hypothekardarlehensstand sämtli-
cher Institute, 2 280 936 Millionen Kronen, zu diesen 3 667 746
Millionen Kronen hinzurechnen, gewinnen wir den 5 948 682 Mil-
lionen Kronen betragenden gesamten Hypothekardarlehensstand,
in welchem aber auch die auf den Gebäuden haftenden Hypo-
thekarlasten inbegriffen sind. Wenn wir daher allein die auf
ländlichen Grundbesitzen haftenden Hypothekarlasten ermitteln
wollen, so inüssen wir von diesem 5 948 682 Millionen. Kronen
Werthe die auf den Gebäuden haftenden Lasten in Abschlag brin-
gen. Nachdem von dem 2 280936 Millionen Kronen Hypothekarkre-
ditstand der Geldinstitute 30.89°/'o auf die Gebäude entfällt,3) so
bekommen wir — dies auf den gesamten Hypothekarkreditstand
generalisirend — einen Werth von 1837 547 Millionen Kronen,
als auf Gebäuden haftende Hypothekarlast.

Dies vom gesamten Hypothekarkreditstand abgesetzt, verbleibt
4111135 Millionen Kronen Hypothekarlast, welche auf dem land-
wirtschaftlich benützten Grundbesitze haftet.

Der Gesamtbetrag der ländlichen Hypothekardarlehen über-
steigt somit 4 Milliarden Kronen.

1)	Ebendaselbst (S. 301).

2)	Ebendaselbst (S. 309).

3)	Von den zum Schlüsse des Jahres 1903 seitens der ungarischen
Kreditinstitute gewährten Hypothekardarlehen waren 1.384,583.000 Kronen auf
Grundbesitze und 645,869.000 Kronen auf Zinshäuser intabnlirt, während
von den seitens der Oesterr.-Ungar.-Bank auf Immobilien in Ungarn gewähr-
ten Hypothekardarlehen 191,545.392 Kronen auf Grundbesitze und 58,938.830
Kronen auf Zinshäuser intabulirt waren. (S t a t. Er k ö n y v 1903.) (S. 301
und 309.)

9
        <pb n="135" />
        ﻿130

Die Bedeutung dieser 4 111135 Millionen Kronen, welche als
Hypothekardarlehen den ungarischen Grundbesitz belasten, kann
nur so erwogen werden, wenn die Relation bekannt ist, in welcher
das Gewicht der Verschuldung zum Ausdrucke kommt,, wenn wir
dieselbe dem Werthe des in der Landwirtschaft benützten Grund-
besitzes gegenüberstellen. Aus dem Betrage der auf dem1 Grundbe-
sitze haftenden Lasten dürfte — ohne gleichzeitige Festsetzung
Reis Grundheisite|werthes — nie gefolgert werden; da die Bilanz,
der Verschuldung des Grundbesitzes nicht nur aus Passiven be-
steht, sondern nur durch Gegenüberstellung derselben dem
aktiven Werthe, aufgestellt werden kann.

Es fragt sich somit, wieviel der Werth des ungarischen Grund-
besitzes ist? In Ungarn ist der Geldwerth des Bodens nach Cultur-
gattungen abgesondert nicht festgesetzt, weshalb wir einen Modus,
suchen müssen, um mit Benützung gewisser anderer verläss-
licher Daten den Werth des Grundbesitzes zu ermitteln. Hiezu.
bieten sich! 'mehrere Methoden, w(as uml so mehr befriedigend ist,
da in dieser Weise die mit Hilfe der verschiedenen Methoden
erzielten Ergebnisse zur gegenseitigen Kontrolle dienen und grö-
bere Irrthümer ausschliessen.

Vor Allem kann auf Grund der Daten über den Werth der
als Hypothek verhafteten Liegenschaften der Kreditwerth der länd-
lichen Grundbesitze festgesetzt werden. Der Flächeninhalt der
zu Gunsten der Geldinstitute als Hypothek verhafteten Grund-
besitze betrug im Jahre 1893 7 476 079 Kat.-Joch, im. Werthe von
866 218 151 Gulden. Der Durchschnittswerth der zu Gunsten der
Kreditinstitute als Hypothek verhafteten Grundbesitze pro Kat.-
Joch (1600 dl Klafter) ist somit 115 Gulden. Wenn wir diesen
Werth auf das Grundbesitzareal des ganzen Landes generalisiren,.
so ergibt das Multiplum; dieses 115 Gulden Werthes mit der Zahl
der die Ausdehnung der Länder der ungarischen Krone aus-
machenden Joche den Werth des ungarischen Grundbesitzes. Dem-
nach repräsentirt der 53 565 775 Kat.-Joch fruchtbringende Bo-
den der Länder der ungarischen Krone einen Werth von
6 160 064.125 Gulden, gleich 12 320 128 250 Kronen.

Zur Schätzung dies Werthes Res ungarischen Grundbesitzes
bietet sich auch eine andere Methode. Nämlich jene, welche in.
der Kapitalisirung des Reinertrages mit einem entsprechenden
Zinsfuss besteht. Der Katastralreinertrag des gesamten frucht-
bringenden Bodens der Länder der ungarischen Krone war d)

O Adatok az egyenes adök reformjähoz. VI. k ö 1e t. Iiiadja.
a magy. ldr. pöiizügyminiszterium. (Daten zur Reform der direkten Steuern..
        <pb n="136" />
        ﻿131

Im Jahre	1893	.	. .	. . . . 151 793 616 Gulden	
« «	1894 . . .	.	. .	.151 377 686	«
« «	1895	.	.	151 322 998	«
« «	1896	151 067 711	«
« «	1897	151 173 902	«
« «	1898 . .	.	151 056 166	«
« «	1899	. 151 038,435	«
« «	1900	151 005 280	«
« «	1901 . .	.	150 989 410	«

Durchschnitt in den Jahren

1893 bis 1901 .... 151 109442 Gulden
Wie bekannt, bleibt der Katastrlalreinertrag weit hinter dem
thatsächlichen Reinerträge zurück. Wir müssen daher ermitteln,
wie sich der Katastralreinertrag zu dem thatsächlichen verhält.
Eines der prägnantesten Merkmale des thatsächlichen Reinertra-
ges ist der Bodenzins. Ist mir daher das Verhältniss des Pacht-
schillings der verpachteten Grundbesitze zu dem Katastralrein-
ertrage derselben bekannt, sp habe ich auch eine annähernde
Orientirüng über das Verhältniss des thatsächlichen Reinertra-
zu dem Katastral-Reinertrag. Nach den amtlichen Daten betrug:1)

der Pachtschilling der im Jahre 1899 verpachteten Grund-
in Kroatien und Slavonien............... 997 813	«

in den Ländern der ungarischen Krone 44 276 931 Gulden

der Katastralreinertrag der im Jahre 1899

verpachteten Grundbesitze in Ungarn . . 17 922 109	«

besitze in Ungarn....................... 43 279118 Gulden

in Kroatien und Slavonien............... 997 813	«

in den Ländern der ungarischen Krone 18 426 001 Gulden.

Wenn wir dieses Verhältniss als Verhältniss des Katastralrein-
ertrages zu detm thatsächlichen annehmen, so: ist der thatsäch-
liche Reinertrag beinahe zwei und: einhalbmal (2.40:1) so: gross
als der Katastralreinertrag. Um daher die Höhe des thatsächlichen
Reinertrages des Grundbesitzes, fixiren zu können, nehmen, wir das
2.40fache des obigen 151.109 Millionen Gulden Katastralreiner-
trages, wodurch als thatsächlicher Reinertrag 362.662.650 Gulden
resultirt. Das 20fache dieses Betrages (5°/o-ige Kapitalirung) er-
giebt 7 253 253.000 Gulden (14 506 506 000 Kronen), den Ertrags-
werth des ungarischen Grundbesitzes. Der Ertragswerth des Bo-

Band VI. Herausgegeben vom königl. ung. Finanzministerium.) Budapest, 1902.
(S. 18.)

*) Adatok az egyenes adök refor mjahoz. V. kötet. Kiadja
a magy. kir. penzügyminiszterium. Budapest, 1901. (S. 50 und 10.)

9* *
        <pb n="137" />
        ﻿132

dens übersteigt somit bedeutend den obnaphgewiesenen Kredit-
werth desselben, was übrigens leicht begreiflich ist, wenn wir in
Anbetracht, nehmen, dass die Hypothekarkredit gewährenden Geld-
institute bei der Taxirung der als Hypothek dienenden Liegen-
schaften rigoros vorgehen.	.	..

Schliesslich versuchen wir mit Hilfe noch einer anderen Me-
thode die Schätzung-des Werthes des ungarischen Grund und Bo-
dens. Wir verfügen über Daten, wie viel .jährlich der Werth jener
Liegenschaften beträgt, welche von Todeswegen ihren Besitzer
verändern. Mit dem1 Aussterben einer Generation, beziehungsweise

infolge des durchschnittlichen Ueberlebens der Erblasser durch
die Erben (survie moyenne), verändern im Durchschnitte sämt-
liche Liegenschaften ihren Besitzer, d. h. sie übergehen aus der
Hand einer Generation in die Andere. Wenn demnach die Verer-
bungsannuität der Liegenschaften bekannt ist, so ergiebt das
Multiplum derselben mit der durchschnittlichen Lebensdauer der
Generation den Werth der mit dem Aussterben einer Generation
von Todeswegen, ihren Besitzer veränderten gesamten Liegen-
schaften. Der Gesamtwerth der von Todeswegen ihren Besitzer
veränderten Liegenschaften betrug:1)

Im	Jahre	1897

«	«	1898

«	«	1899

«	«	1900

«	«	1901

«	«	1902

«	«	1903

268.420 Millionen Kronen
252.515	«	«

265.249	«	«

263.226	«	«

320.603	«	«

268.312	«	«

276.571	«	«

Durchschnitt in den Jahren

1897 bis 1903 .... 273.556 Millionen Kronen
Die Lebensdauer einer Generation kann in Ungarn mit 33 Jah-
ren angenommen werden. Wenn wir also diese Ziffer zu den
273.556 Millionen als Multiplikations-Koeffizient nehmen, so be-
kommen wir den Werth der1 mit dem Aussterben einer Generation
von Todeswegen ihren Besitzer veränderten gesamten Liegen-
schaften, welcher 9 027 348 000 Kronen entspricht. Das Resultat
ist neben den vorher ermittelten mehr als 14 Milliarden über-
raschend, besonders wenn wir' in Anbetracht nehmen, dass diese
9.027 Milliarden auch den Werth der Gebäude repräsentiren. Dies
wird durch zwei Umstände erklärt. Der eine ist, dass in den Aus-
weisen der Grundbuchsbehörden als Werth1 der Erbschaftsgüter
der bei der Bemessung’ deb Umschreibegebür zu Grunde gelegte

l) Magyar S tat. Evkönyv. 1903. (S. 86.)
        <pb n="138" />
        ﻿Werth, d. h. der Steuerwerth dient, welcher besonders bei den
ländlichen Grundbesitzen ganz bedeutend unter dem wirklichen
Verkehrs werth bleibt. Behufs Ermittelung des thatsächlichen
Werthes das 2.4fache dieser 9.027 Milliarden genommen, ergiebt
— auf der obenerwähnten Grundlage — einen Werth von
21 665 635 000 Kronen. Wichtiger ist der zweite Umstand; nämlich
dass in diesem 9.027 Milliarden Kronen Werthe der Besitz der
toten Hand, die Kultus- und öffentlichen Stiftungs-, Fiskal-, Kom-
munal-, Kompossessoratsgüter etc., mit einem Worte Güter, mit
beschränktem gebundenem Verkehr, die einer Erbschaftsgebühr
nicht unterließen, sondern statt derselben, Gebührenäquivalent
zu entrichten haben — in der obigen Nachweisung nicht enthalten
sind. Wenn wir also als Ersatz der 34.27% gebundenen Güter
von den 9.027 Milliarden Kronen 34.27%, d. i. 3 093 672 159 Kro-
nen als Aequivalent der 'gebundenen Güter zu den oben ermittelten
21.665 Milliarden hinzurechnen, so ergeben sich 24 759 307 159
Kronen als Verkehrs-Steuerwerth sämmtlicher Liegenschaften der
Länder der ungarischen Krone. Von diesem Ergebnisse müssen
wir aber den Werth der Gebäude des Landes in Abschlag bringen,
um den Werth der ländlichen Grundbesitze zu bekommen.

De]' Werth sämtlicher Gebäude des ungarischen Reiches kann
mit den zur Verfügung! stehenden Daten nur approximativ festge-
setzt werden, u. zw. mit Hilfe folgender Methode. In Budapest un-
terscheiden wir, vom Gesichtspunkte der Besteuerung, zwei grosse
Gruppen der Gebäude: steuerpflichtige und steuerfreie Häuser.
Die Zinsertragniss- und Besteuerungs-Verhältnisse derselben sind
in der folgenden Tabelle nachgewiesen.1)	'

	Zinse rträgn		s s	Slaatliche Gebäudesteuer	
Jahr	nach steuer- pflichtigen Häusern	nach Steuer freien Häusern	Zusammen	in Budapest	im ganzen Lande
		G	u 1 d e	n	
1896	21 277 487	20 548119	41 825 556	3 655 70 L	12 317 491
1897	21 220 804	23 544 799	41 765 603	3 623 214	12 489 829
1898	21 293 795	27 051 093	48 344 889	3 612 129	12 561667
1899	22 137 487	28 840 084	50 977 576	3 997 669	13 458 972
Duicii-  schnitt  1896—99	21 482 333	24 996 023	45 728 406	3 722 178	12 706 989
0 Bezüglich der		Daten siehe	Fövarosi	s t a t i s z t i	k a i h a v i -

fiizetek (Monatshefte des Budapester Kommunal-Statistischen Bureaus). Regi-
girt von Dr. .1. v. Körösy. Budapest, 1895 (S. 509); 1896 (S. 429); 1897
(S. 515); 1898 (S 471).

Siehe ferner: A m a g y. k i r. ä 11 a m i szämvevöszek j e 1 e n-
        <pb n="139" />
        ﻿Das Zinserträgniss der steuerpflichtigen Häuser in Budapest
beläuft sieh jährlich auf 21 482 333 Gulden; jenes der steuer-
freien 24 996 023 Gulden. Sonach ist die Summe des jährlichen
Zinserträgnisses in Budapest 45 728 406 Gulden. Als Kapitalwerth
das löfache dieses Erträgnisses genommen (circa 6.5%-ige Kapi-
talisirung). ergiebt als Kapitalwerth sämtlicher Gebäude Budapests
685 926 090 Gulden. Es fragt sich nunmehr, wie viel ist der Kapi-
talwerth sämtlicher Gebäude Ungarns? Die mutmassliche Lösung
dieser Frage kann aus dem Verhältnisse des Kapitalwerthes und
der Steuerleistung sämtlicher Gebäude der Hauptstadt, zur Steuer-
leistung sämtlicher Gebäude des Landes folgendermassen
durchgeführt werden. Nachdem die Gebäudesteuerleistung’ sämt-
licher Gebäude des ganzen Landes (12 706 989 Gulden) sich zur
Gebäudesteuerleistung der Häuser in der Hauptstadt (3 722 178
Gulden) so verhält, wie der (von uns zu ermittelnde) Gebäudekapi-
talbetrag des Landes, zum Betrage der Gebäudewerthe der Haupt-
stadt (685 926 090 Gulden), — ergiebt sich hieraus, dass der
Kapitalwerth sämtlicher Gebäude des Landes 2 338 968 306 .Gul-
den wäre. Dass dieses Ergebniss — obwohl die Schätzung auf
einer etwas schwankenden Grundlage basirt — von der Wirk-
lichkeit nicht sehr entfernt sein kann, dies bekräftigt auch die nach
einer anderen Methode vorgenommene Festsetzung des Kapital-
werthes der Gebäude der Hauptstadt. Laut unseren Daten beträgt
die Zahl der vom Jahre 1874, von der Vereinigung der Haupt-
stadt, bis 1899 aufgeführten Neubauten (neue Zinshäuser und
neue Gebäude) 10984. Für diese Neubauten wurden insgesamt
949 221 965 Kronen (474 610 982 Gulden) aufgewendet. Ein Ge-
bäude kostete demnach durchschnittlich 43 209 Gulden. In Buda-
pest waren zum Schlüsse des Jahres 1899 17 983 Gebäude und
Zinshäuser. Als den Werth eines Gebäudes 43 209 Gulden ange-
nommen, beziffert sich der Kapitalwerth sämtlicher Gebäude der
Hauptstadt auf 777 027 497 Gulden. Dieses Ergebniss steht zu dein
vorher ermittelten 685 926 Millionen Gulden nahe und dieses
Zahlenverhältniss ist auch begründet; denn Budapest wurde in
den letzten fünfundzwanzig Jahren sozusagen neu aufgebaut und
während die niedrigere Ziffer des nach der ersten Methode er-
mittelten. Ergebnisses durch den Umstand gerechtfertigt wird,
dass in derselben der Werth der alten, kleineren Häuser wider-
spiegelt, kommt in dem höheren Ergebnisse der auf Grund der

t e s e a z 1898. evi zärszämadäshoz. (Bericht des königl. imgar.
Rechnungshofes zu den Schlussrechnungen über das Jahr 1898.) Budapest,
1899. S. 308.)
        <pb n="140" />
        ﻿135

Baukosten vorgenommenen Schätzung der durchschnittliche Mehr-
werth der in neuerer Zeit aufgeführten Häuser zum Ausdrucke.

Der Kapitalwerth sämtlicher Gebäude Ungarns kann auch mit
Hilfe einer anderen Methode ermittelt werden. Nach den Daten
der fürdenCyclus 1899—1901 vorgenommenen Steuerbemessung1)
ist das jährliche rohe Zinserträgniss mit 107 194 645 Gulden auf-
genommen, in welchem Betrage das Zinserträgniss Budapests
mitinbegriffen ist. Von diesen 107 Millionen an Instandhaltungs-
kosten der Gebäude 10% in Abzug gebracht, verbleibt 96 475 181
Gulden reines Zinserträgniss. Das löfache dieses Betrages (circa
6.5%-ige Kapitalisirung), 1 447 127 715 Gulden, repräsentirt den
Kapitalwerth der einer Hauszinssteuer unterworfenen Gebäude
Ungarns. Um den Kapitalwerth sämtlicher Gebäude des Landes
ermitteln zu können, ist zu diesen 1447 Millionen der Kapital-
werth der einer Gebäudeklassensteuer unterworfenen Gebäude
hinzuzurechnen. Der Kapitalwerth der einer Gebäudeklassensteuer
unterworfenen Gebäude kann in folgender Weise festgesetzt wer-
den. Nach den jüngsten Daten beträgt die Gebäudesteuer in den
Ländern der ungarischen Krone 13 533 517 Gulden; hievon sind
4 1.75 025 Gulden Gebäudeklassensteuer, demnach beträgt die
Hauszinssteuer 9 358 492 Gulden.* 2) Der Kapitalwerth der einer
Hauszinssteuer unterworfenen Gebäude verhält sich so zu dem
(von uns zu ermittelnden) Kapitalswerthe der einer Gebäudeklas-
sensteuer unterworfenen Gebäude, wie die Hauszinssteuer zur Ge-
bäudeklassensteuer. Demnach wäre der Kapitalwerth der einer
Gebäudeklassensteuer unterworfenen Gebäude 646 678 366 Gulden,
die zum Betrage von 1.447 Milliarden der einer Hauszinssteuer
unterworfenen Gebäude hinzugerechnet, erhalten wir den Werth
der Gebäude der Länder der ungarischen Krone: 2 093 806 081
Gulden. Dieses Ergebniss steht thatsächlich sehr nahe zu dem
mit der ersten Methode ermittelten Ergebnisse: 2 338968306 Gul-
den. Als Kapitalwerth der Gebäude des Landes nehmen wir den
Durchschnitt dieser beiden Ergebnisse: 2 216 387 193 Gulden
(4 432 774 386 Kronen) an. Zurückgreifend nunmehr auf das oben
ermittelte Ergebniss von 24 759 307 159 Kronen, als auf den Ver-
kehrssteuerwerth sämtlicher Liegenschaften, den vorher angenom-
menen Kapitalwerth der Gebäude hievon in Abzug gebracht, er-

O Ad atok az egyenes adök reformjähoz. V. kötet. liiadja
a rnagy. kir. penzügyminiszterium. (Daten zur Reform der direkten Steuern.
Band V. Herausgegeben vom könig!. ung. Finanzministerium.) Budapest, 1901,
&lt;S. 153.)

2)	Ebendaselbst S. 156.
        <pb n="141" />
        ﻿giebt als Verkehrssteuerwerth des Grundbesitzes 20 326 532 773
Kronen.

Der Werth des ungarischen Grundbesitzes beträgt nach den
verschiedenen Methoden:

Kreditwerth................... . 12 320128 250 Kronen

Ertragswerth  ................14 506 506 000	«

Verkehrssteuerwerth .... 20 326 532 773	«

Der Durchschnitt dieser drei Beträge, 15.717.722.341 Kronen,
kann im Endresultate als Gesamtwerth des ungarischen Grundbe-
sitzes angenommen werden.

Wekerle schätzt den Werth des ungarischen Grundbesitzes
im Jahre 1896 auf 4 Milliarden Gulden,* 1) während F ö 1 d e s im
Jahre 1885 auf 5 Milliarden Gulden.2)

Nunmehr können wir schon die Bedeutung der landwirtschaft-
lichen Verschuldung erwägen.

Wenn wir die gesamten landwirtschaftlichen Hypothekarlasten
(4111.135 Millionen Kronen) dem Wenthe des ungarischen Grund-
besitzes 1 (15 717 722 Millionen Kronen) gegenüberstellen, so se-
hen wir, dass der in der Land\yirtschaft benützte ungarische
Grundbesitz bis 26.17% seines Wenthes mit Hypothekarschulden
belastet ist.3)

Wir dürfen .jedoch nicht ausser Acht lassen, dass jene 4.111
Milliarden Kronen, die den Grundbesitz bis 26.17% belasten, eine-
durchschnittliche Belastung ist. Ein bedeutender Tbeil des unga-
rischen Bodens, so die Kirchengüter-, Farnitien-Fideikommisse etc.,,
mit einem Worte die gebundenen Grundbesitze, d. i. 34.27% des-
Grund und Bodens sind nämlich zum grössten Theile schulden-
frei. Die oben nachgewiesene Lastenmasse, d. i. die das Mass der

’) Wekerle: Die Agrarverhältnisse in Ungarn. (Neue Freie Presse

1. Mai, 1896.)

0 Földes: Magyarorszäg statisztikäja (Statistik Ungarns).
Budapest, 1885. (S. 197.)

s) Földes (cit. Arbeit S. 204) versuchte bereits aus drei bekannten
Faktoren, die Festsetzung des aul den Gebäuden und Grundbesitzen haftenden»
Hypothokarlastenstandes, als unbekannten Faktors und gewann als Resultat
für sämmtliche Immobilien (also Grundbesitz und Gebäude) eine Verschul-
dungsquote von 20—25 Perzent. Die von uns benützte Methode weicht von
Földes’ Methode insofern« ab, dass wir als dritten bekannten Faktor nicht
die jährliche Zunahme des gesammten Hypothekarkredites nahmen, sondern
die jährliche Zunahme des hieraus nach Abzug der jährlichen Zunahme-
des von Instituten gewährten Hypothekarkredites resultirenden, von Privaten
und sonstigen rechtlichen Personen gewährten Hypothekarkredites, wodurch
ein verlässlicheres Ergebniss erzielt werden kann, nachdem die Glieder des
Verhältnisses genauer sind. Seinerzeit war aber das statistische Material noch
mangelhafter.
        <pb n="142" />
        ﻿Verschuldung repräsentirenden 4.111 Milliarden Kronen sind auf
einen engeren Kreis, auf eine kleinere Fläche beschränkt; nach-
dem somit die Schuldenlast einem geringeren Werthe gegenüber-
steht, so ist der Durchschnitt der Schuldenlast der thatsächlich
verschuldeten Grundbesitze bedeutend höher. Dies kommt zif-
fermässig in der Weise zum Ausdrucke, dass wir vom 15.717 Mil-
liarden Kronen Werthe des Grundbesitzes, als Werth der gebun-
denen Güter 5.386 Milliarden absetzen und den 4.111 Milliarden
Hypothekarlastenstand mit dem 10.331 Milliarden Kronen Werthe
des dermassen festgesetzten Grundbesitzes mit freiem Verkehr, in
Relation bringen, welcher Hypothekarlastenbestand einer etwa
40°/'o-igen Verschuldung entspricht, (39.80%).

Die vorher festgesetzten 26.17%, welche die Quote der auf
dem ungarischen Boden haftenden Hypothekarlasten repräsen-
iiren, stellen noch nicht die wirkliche Quote der thatsächlichen
Verschuldung des Grundbesitzes dar.

Auch die den Grundbesitz belastenden Abgaben und son-
stigen öffentlichen Zwangsleistungen dürfen nicht ausser Acht
gelassen werden.

So beträgt in den Ländern der ungari-
schen Krone die Grundsteuer	75 034 909 Kronen1)

der allgemeine Einkommensteuerzuschlag
zu derselben	23 121 315 Kronen2)

zumindest zwei Drittel der Erwerbsteuer
11. Klasse	12 520 338 Kronen

der allgemeine Einkommensteuerzuschlag
zu derselben	3,756 101 Kronen

Steuerzuschlag der Klein- und Gross-
gemeinden und der Städte mit geordnetem
Magistrate	19 773 812 Kronen1)

•*) Egyenos ad ö Stali&amp;ztik a. Band VI. (S. 18.)
ä) Ebendaselbst (S. 270).

3)	Den Betrag von circa 20 Millionen Kronen des auf dem Grund-
besitze haftenden Kommunal steuerzuschlages haben wir mit folgender Me-
thode ermittelt: Der Stenerzuschlag der Klein- und Grossgemeinden und der
Städte mit geordnetem Magistrate wird im Sinne § 130 des Ges.-Art. XXII.
v. J. 1886 und beziehungsweise §	14 des Ges.-Art. XXJ. v. J. 1886 lim

Verhältnisse zu der Grund-, Gebäude- und Rentensteuer, der Steuer der zur öffent-
lichen Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften und Vereine, der Bergwerks-,
Kapitalrenten- und Rentensteuer, als den direkten Staatssteuern bemessen;
von dem Betrage dieser, als Grundlage der Kommunalsteuerbemessung die-
nenden, für das Jahr 1899 in der Höhe von 48,094.886 Gulden bemesse-
nen Staatssteuern, entfällt, auf die 25.996 Millionen Gulden Grundsteuer 54
Perzent; dieser Perzentsatz repräsenfirt jene Quote, welche von den autono-
        <pb n="143" />
        ﻿138

Komitatssteuerzuschlag

die Steuer der Städte mit Munizipalrecht

S.trassensteuer

von der längs der Theiss und deren Ne-
benflüsse gegründeten Wassergesellschaften

1 689 152 Kronen1)
653 774 Kronen* 2)
8 345 641 Kronen3)

6 153 238 Kronen4)

151 048 280 Kronen.

Die den Grundbesitz belastenden Abgaben übersteigen somit
bedeutend den Betrag von 151 Millionen Kronen. Sie übersteigen
denselben bedeutend, denn es wurden noch nicht in Rechnung
feezogen; den Gmnldibesitz belastende kirchliche Abgaben (Lecti-
cale etc.), nach’ der Uebertragung der Immobilien zu zahlende
Gebühren, Krankenverpflegungssteuerzuschlag, Schulabgabe, sei-

men Steuerzuschlägen den Grundbesitz belastet. In dieser Weise landen
wir, dass von dem 16,477.589 Gulden Steuerzuschlage der Klein- und Gross-
gemeinden und der Städte mit geordnetem Magistrate, 8,897.898 Gulden den
Grundbesitz belasten, zu welchem Betrage noch 989.008 Gulden ausschliess-
lich den Grundbesitz belastender Steuerzuschlag hinzuzurechnen ist, was
9,886.906 Gulden ergibt. Siehe bezüglich der Daten: Magyarorszagon
az ällami egyenes ad 6 k afapjän kivetett värmegyei es
közsegi adök statisztikaja az 1898—1899. e v e k r 61. (Statistik
der in Ungarn auf Grund der direkten Staatssteuern ausgeschriebenen Komitats-
und Kommunalsteuern über die Jahre 1898—1899.) Herausgegeben vom kgl.
ung. Finanzministerium. Budapest, 1904. (S. 1472.)

4)	Von den, als Grundlage des im Sinne § 9 und 13 (des !Ges.-Art.
XV. v. J. 1883 im Jahre 1899 ausgeschriebenen Komitatssteuerzuschlages dienen-
den direkten Staatssteuern im Betrage von 56,208.498 Gulden repräsentirt
die 31,733.143 Gulden Grundsteuer 56 Perzent, welche Quote auf den Be-
trag des Komitatssteuerzuschlages in der Höhe von 1,508.173 Gulden ange-
wendet, das obige Resultat ergab. Bezüglich der Daten siehe E benilasolbst
S. 1838.

2)	In dem Betrage der 6,730.237 Gulden direkten Staatssteuern, welche
im Sinne § 14 des Ges.-Art. XXI. v. J. 1886 als Grundlage der Steuer
der Städte mit Munizipalrecht dienen, figurirt die 1,328.753 Gulden Grund-
steuer mit fast 20 Perzent, welche Quote auf die 3,268.869 Gulden Steuer
dieser Städte angewendet, die obige Summe ergab. (Ebendaselbst S.
1832.)

3)	Die Strassensteuer betrug: im Jahre 1891: 8,564.853 Gulden, im
Jahre 1892: 8,126.429 Gulden. Durchschnitt 8,345.641 Gulden. Hievon be-
lastet mindesiene die Hälfte den Grundbesitz. [Siehe: Az egyenes adö-
reformok tärgyäban összehivandö szakbizottsäghoz in-
t 6 z e 11 emlekir ata a penzügyministerium vezetesövel
megbizott magy. kir. miniszterelnöknek. (Denkschrift. des mit der
Leitung des Finanzministeriums betrauten königl. ung. Ministerpräsidenten an
die in der Angelegenheit der direkten Steuerreformen einzuberufenden Fach-
kommission.) Budapest, 1893. (Beilagen S. 24.)]

4)	Ebendaselbst. (Beilagen S. 31.)
        <pb n="144" />
        ﻿lens der längs der Donau und ihren Nebenflüssen gegründeten
Wassergesellschaften ausgeschriebene Beiträge etc.

Um. dien Kapitalstwerth dieser Abgaben zu bekommen, müs-
sen wir die obigen 151 048 280 Kronen mit 4% kapitalisiren und
in dieser Weise residtirt ein Kapitalwerth von 3 776 207 000
Kronen.

Die auf dem mit 15.717 Milliarden Kronen bewertheten
Grundbesitz haftende thatsächliche Last beträgt somit
4.111—{—3.776=7.887 Milliarden Kronen, d. i. der Gesamtbetrag
des Darlehenskapitals und der Abgaben.	'

Die auf dem ungarischen Grundbesitz haftende durchschnitt-
liche Gesamtlast erstreckt sich bis 50.23°/o des Bodenwerthes;
d. h. der ungarische ländliche Grundbesitz1 ist bis zur Hälfte sei-
nes Werthes belastet, theilweise mit Schulden, theils mit
Abgaben.

Bei einer so bedeutenden Belastung des Grundbesitzes haben
die Gläubiger Inamhafte! Verluste zu . erleiden dadurch, dass bei
executiven Feilfhetungen wegen Unzulänglichkeit des Erlöses meh-
rere Millionen Satzposten gelöscht werden müssen. So betrug
der Verlust der Hypothekargläubiger uni er diesem Titel:

m	Jahre	1892	in	4306	Fällen	5.004	Millionen Kronen	
«	«	1893	«	3486	«	6.390	«	«
«	«	1894	«	3906	«	5.186	«	«
«	«	1895	«	5863	«	9.606	«	«
«	«	1896	«	4060	«	6.336	«	«
«	«	1897	«	7498	«	7.706	«	«
«	«	1898	«	9537	«	11.179	« «	
«	«	1899	«	12278	«	10.939	« «	
«	«	1900	«	4938	«	8 435	«	«
«	«	1901	«	6574	«	23.856	« «	
«	«	1902	«	8147	«	27.149	«	«
«	«	1903	«	12761	«	30.004	« «	

Durchschnitt	i

in den Jahren

1892—1903 in 6946 Fällen 12.649 Millionen Kronen

Bei der soeben nachgewiesenen erheblichen Belastung des
Grundbesitzes müssen wir eine Bedeutung auch schon solchen
Instituten bemessen, welche der weiteren Verschuldung Einhalt
thun. Diesbezüglich erwähnten wir bereits, dass die Rentengüter
die Vermeidung der Hypothekardarlehen ermöglichen, die zufolge
der bedeutenden Kaufschillingsreste und behufs Durchführung der
Erbschaftstheilung aufgenommen werden und demzufolge die im-
        <pb n="145" />
        ﻿140

produktive Verschuldung verhindern. Und wenn wir auch bei
einer thatsächliehen Verschuldung! Ibis zu etwa zwei Fünftel
(39.80%) des Werthes des Grundbesitzes mit freiem Verkehr,,
behujs Durchführung einer Entlastung von den Grundschulden ein
direktes und planmässiges Eingreifen dqs Staates nicht für noth-
wendig erachten, wie dies in Oesterreich (bei einer 35.8%-,igen
Verschuldung) mit Hilfe der Rentengüter geplant wurde: messen
wir dennoch eine unzweifelhafte Bedeutung solchen Instituten
bei, welche in ihren Wirkungen indirekt geeignet sind, der weiteren
Verschuldung vorzubeugen.

Die vorgerückte Verschuldung des ungarischen Grundbesitz-
systems lässt auf dem Gebiete der Rentengütspolitik auf einen we-
sentlichen Umstand folgern. Nämlich darauf, dass es an Boden
material für Rentengüter nicht fehlen wird. Denn die verschul-
deten Mittel- und Grossgrundbesitzer werden sich1 gerne die Ge-
legenheit benützen, durch Ueberlassung eines Theils ihres über-
lastenden Gutes zur Gründung von Rentengütern, den Gegenwerth1
desselben zur Tilgung ihrer Schulden, Vermehrung ihres Betriebs-
kapitals zu verwenden.	!

II. ABSCHNITT.

Die Rentengüter im Dienste der ungarischen Grundbesitz-
politik.

1. Die Rentengüter und der Gründbesitzverlcehr.

Die Rentengüter habeü unter den heimischen Verhältnissen
nicht nur auf dem Gebiete der Bodenkreditpolitik, sondern auch
auf dem der Grundblesitzpolitik eine tiefgreifende Bestimmung;
und zwar vom Gesichtspunkte des Grundbesitzverkehrs und der
Grund besitzverthedlung beziehungsweise der inneren Colonisation.

Eine Schattenseite des thatsächliehen Zustandes unseres
Grundbesitzreiohtes tritt auf dem Gebiete des Grundbesitzverkehrs
hervor, und zwar zufolge der Alleinherrschaft der Kapital-
hvpotlK karkreditorgaeisation. Vom sozialwirtschaftlichen Gesichts-
punkte ist es nämlich besonders erwünscht, dass der Grundbe-
sitzt immer in den Händen Derjenigen sei, die denselben am ent-
sprechendsten wirtschaftlich nutzbar machen können. Dies ist der
von Schäffle so oft betonte Gedanke: «Die: schleunigste Be-
wegung des Besitzes zum besten Wirthe...»1) Das Institut des

-1) V e r h a n d. 1 u n g e n (1 e s V. 0 e s t e r r e i c h i s c h e n A g r a r t a g c s
1895. (S. 128.)
        <pb n="146" />
        ﻿141

Kapitalhypothekarkredites sichert das Zurgeltungkommerr dieser
Anforderung, nicht, da der über geringe Kapitalskraft verfügende
fachkundige Landwirth selbst mit der theilweisen Zahlung des
Kaufpreises seine Kraft dermassen erschöpft, dass er sich der
selbständigen Bewirtschaftung, inmitten des Kampfes gegen die
unproduktive Verschuldung, welche durch den drückenden Kaufs-
schillingsrest verursacht wird, mit Aussicht auf Erfolg nicht wid-
men kann, und in diesem Bewusstsein wird er entweder von der
Gründung einer selbständigen Wirtschaft absehen, oder aber
sollte er auch eine solche gründen, trotz seiner Fachkundigkeit
sich ständig nicht erhalten können. Zufolge der nothgedrunge-
nen Zurückhaltung des kapitalsarmen,Jim Uebrigen aber fachkundi-
digen Landwirthes, tritt hierin eine bedeutende Beschränkung des
gesunden Grundbesitzverkehrs in Erscheinung. Gegenüber die-
sen Nachtheilen des thatsächlichen Zustandes, ist das Renten-
gut ein kräftiger Beförderer des gesunden Grundbesitzverkehres,
ohne zur Quelle der übertriebenen Mobilisirurig des Grund und
Bodens zu werden. Denn für das Gut wird zu Gunsten des Ver-
käufers statt der Leistung des! Kaufpreiskapitals nur ejine Renten-
leistung ausbedungen, was den gesunden Grundbesitzverkehr be-
deutend erleichtert.

Wenn in :dieser Weise der Grundbesitz in grösserem Masse in
die Hände von fachkundigen, fleissiigen, zur Arbeit gewohnten
Landwirthen gelangt, so ist die socialpolitische und volkswirt-
schaftliche Bedeutung dieser witschafts- und kreditpolitischen
Aktion offenkundig. Dann hiedurch werden grössere Bodenflä-
chen einer intensiveren Bewirtschaftung zugeführt; und mit der
Sicherung eines, durch die sorgfältigere Bearbeitung des Bodens
eintretender Mehrertrages nimmt die landwirthschaftliche Produk-
tion zu und gleichzeitig wird vielen Arbeitern die Möglichkeit ge-
boten, sich und ihren Familien eine selbstständige Existenz und
ein allmäliges gesellschaftliches, politisches und wirthschaftlicbes
Emporsteigen zu sichern.

In der Organisation der Rentengüter ist ein kräftiges Mittel
zur Vermehrung und Erhaltung der mittleren und kleinen Grund-
besitze gegeben; hiedurch ist das aus höherem staatlichen und
socialpolitischen Interesse unumgänglich nothwendige Mittelglied
zwischen den Grossgrundbesitzern und den besitzlosen ländlichen
Arbeitern geschaffen, worin die ausgleichende, versöhnende und
deshalb aus sozialpolitischem Gesichtspunkte nicht zu unterschä-
tzende Nebenwirkung der Rentengüter in Erscheinung tritt. Aber
es wird auch jenes Missverhältniss ausgeglichen, welches zwischen
der Ausdehnung der zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung
        <pb n="147" />
        ﻿142

geeigneten Bodenfläche und zwischen der Zahl der ländlichen
Arbeiter thatsächlich besteht, welches Missverhältuiss, sowie die
Nothwendigkeit der Behebung dieses Missverhältnisses auch durch
den Gesetzentwurf über die innere Colonisation zugestanden
wird.1)	('	h

Dem Grundbesitzverkehr steht aber, unter unserem Grund-
besitzsystem:, noch ein anderes, grosses und vom volkswirtschaft-
lichen Standpunkte oft auch schädliches 1 linderniss im Wege.
Nämlich, djass das Hypothekarglut, welches aus rechtlichem Ge-
sichtspunkte ein einheitliches Ganzes bildet,2) und dessen jedes
Atom durch das Pfandrecht des Hypothekargläubigers festgehalten
wird, sehr oft wegen djer Willkür des Hypothekargläubigers nicht
parzellirt werden kann, gegen dessen Willen eine lastenfreie Ab-
schreibung vom Hypothekargute nicht zulässig ist. Nach dlem that-
sächlichen Rechtszustandje, wird somit eine zweckmässige Boden-
zertheilung und Grundbesitzverkehr oft gehindert. Punkt d) des §
56 der Grundbuchsverordnung verfügt nämlich: «Falls der Grund-
buchskörper, von welchem eine Abschreibung zu erfolgen hat, be-
lastet erscheint, ist zu diesem; Behufs die Zustimmung der Hypo-
thekargläubiger beizubringen; ausgenommen, däss djie Abschrei-
bung nicht mit einer Schädigung der Sicherheit derselben ver-
bunden ist, worüber das Gericht, unter vorheriger Anhörung der
Gläubiger, nach eigenem Gutdünken entscheidet.» Djie Entschei-
dung des Gerichtes kann sich nur auf jene Frage erstrecken, ob das
Gut durch die Parzellirung von seinem Werthe nicht soviel ein-
büsst, dass die Forderung für den Fall, als dieselbe auf das Trenn-
stück, als Nebenhypothek, übertragen wird, gefährdet erscheint.
Eine lastenfreie Abschreibung kann aber das Gericht in keinem
Falle anordnen,3) wenngleich1 z. B. auch die Hälfte der dem Hypo-
thekars cbuldner gehörigen Liegenschaft zur Sicherstellung des
Tabulargläubigers genügen würde. Heute ist es dem! Schuldner un-
möglich einen Theil seiner als Hypothek dienenden Liegenschaft
zu parzelliren und zu verkaufen. Er kann dies nicht t.hun, da
sollte er ihn parzelliren, die Parzellen, als Nebenhypotheke, auch1
nach der Abtrennung eine Simultanhypothek mit jenem Grund-

*) Orszäggyülesi iromanyok. (Drucksachen des Reichstages.)
1893. Band X. (S. 233.)

2)	Telekkönyvi r e n d e 1 e t. (Grundbuchsverordnung.) § 55.

3)	Dr. Imling: A magyar telekkönyvi rendtartäs mai

ervenyeben. (Die ungarische Grundbuchsordnung in ihrer heutigen Gel-
tung.) Budapest, 1893. (S. 182.) Auch die Entscheidung des obersten Gerichts-
hofes sub Nr. 4027/873 sagt ausdrücklich: »..Eine lastenfreie Abschrei-
bung ........................................ kann ohne Zustimmung der Hypothekargläubiger. nicht an-

geordnet werden.« [D t ä r (Decisionssammlung) a. F. B. IX. S. 227.]
        <pb n="148" />
        ﻿143

bachskörper bilden, von welchem die, Abtrennung erfolgte und
nachdem eine jede einzelne Hypothek zur Sicherstellung der gan-
zen Forderung dient, ist es offensichtlich, dass der Werth der1 Par-
zellen durch den Werth des auf dieselben einverleibten Pfand-
rechtes absorbirt wird und sich daher für die Parzellen kein Käu-
fer findet.

Das Institut des Rentengutes ermöglicht die Beseitigung die-
ses Hindernisses, nachdem der Kapitalwerth der Rente des Ren-
tengutes in allen jenen' Fällen zur Deckung des von derf Hypothek
abgetrennten Tlieiles dient, in welchem1 Rentengüter durch Ab-
trennung von verschuldeten Grumjdlbuchskörpern errichtet wer-
den. Der Tabulargläubiger erhält den Gegenwerth der zur Grün-
dung eines Rentengutes abgetrennten Parzelle in der kapitalisir-
ten Rente und somit kann sein Interlesse, lafs materiell gesichert
betrachtet werden, weshalb bei der gesetzgeberischen Regelung
des Rentengutes bestimmt werden soll, dass ein jeder Hypo-
thekarei genthümer berechtigt sei, einzelne Parzellen seines Gu-
tes lajuch gegen den Willen seiner Tabulargläubiger lastenfrei;
abzutrennen und dieselben gegen eine Rente zu verkaufen, falls
hiedurch das Interesse des Tabularjgläubjgers nicht gefährdet
wird. Und dies ist dann der Fall, wenn der festgesetzte Kauf-
preis, beziehungsweise der Kapitalbetrag der Rente den Werth
des ab getrennten GruindjstüpJkete erreicht.

Diese, im Interesse der lastenfreien Abtrennuiug erforderliche
gesetzgeberische Verfügung ist darum nothwendig, weil die Grün-
dung von Rentengütem im Wege der Abtrennung von verschuldeten
Grundstücken von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Hie-
durch wird die Regenerirung des verschuldeten Grundbesitzers er-
möglicht, denn nachdem er die ab getrennten Theile seiner Liegen-
schaft gut verwerthet lnR, kann er die auf seinem nach der Abtren-
nung verbleibenden Gute haftenden Schulden abtragen, sein Gut
ökonomischer, intensiver bewirtschaften, melioriren, sein im Ver-
hältnisse zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu grosses
Gut, seinem Betriebskapital entsprechend verkleinert, rationeller
gestalten. All dies ist ihm dadurch ermöglicht, dass er einen, Theil
seines Gutes durch bücherliche Abtrennung schuldenfrei veräus-
sert und den Wierth des Grundstückes von der zwischen den, Käufer
und (dein* Verkäufer tretenden' Renfenbank inj Barem! ausgezahlt
erhält. Mit der Errichtung eines Rentengutes durch Abtrennung
eines Theiles des Gutes kann der Begründerl auch den Zweck ver-
folgen, auf den verbleibenden Theil seines Gutes kleine Grund-
besitzer anzusäedeln, die ihre Arbeitskraft, insofeme die Bearbei-
tung ihrdr kleinen Wirtschaft dieselbe vollständig nicht in An-
        <pb n="149" />
        ﻿144

sprach nimmt, auf dam verbleibenden Theile des Gutes veriwerthen
können.

In Ungarn hat die Gründung von Itenteagüter|n im Wege der
Abtrennung auch darum eine grjosse Bedeutung, weil sie die durch
die bedeutende hypothekarisbhe Verschuldung des Bodens hört
vorgerufene thatsächliche Gebundenheit, Verschlossenheit des
Grundbesitzes durchbricht und den freien Verkehr desselben
sichert.

2. Das Renten,']utssystein im Dienste der inneren Colonisalion.

a) Derzeitiger Stand, Erfolglosigkeit der inneren
Colonisation und Ursachen des Misserfolges.

Das Rentengut ist ein höchst wichtiges, sehr bedeutungs!-
volles Rechtsinstitut auch vom Gesichtspunkte der entsprechen-
den Regelung, radikalen Lösung der, auf Schaffung und Erhal-
tung von neuen ländlichen Besitzeinheiten hinzielenden, zur
entsprechenderen Grundhesitzvertheilung führenden, die Ausglei-
chung des in einzelnen Gegenden.! des Landes zwischen der Aus-
dehnung des zur Bewirtschaftung geeigneten Bodens und der Zahl
der ländlichen Arbeiter bestehenden Missverhältnisses bezwecken-
den inneren Colonisation, dieser grossen bevölkerungs-, gesell-
schafts- und wirtschaftspolitischen Aufgabe.

Bevor wir die Bedeutung und Bestimmung des Rentenprin-
zips im Dienste der ungarischen Ansiedelungspolitik erörtern,, müs-
sen wir auf die Mängel des thatsächlichen Zustandes des Ansie-
delungswesens hinweisen.	'

Die innere Colonisation ist imi Ges.-Art. V v. J. 1894 und
zurrt Theile im Ges.-Art. XXXII v. J. 1897 geregelt. Jener ver-
fügt über die innere Colonisation, dieser über die Sicherstellung
einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obli-
gationen.1)

Der Ges.-Art. V v. J. 1894 ist eine organische Schöpfung,

1) Der Ges.-Art. XXII. v. J. 1873 über die Ansiedelungen regelt nicht
die Frage der inneren Kolonisation selbst, sondern ordnet endgiltig nur das
auf den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gebildeten Ansiedelungen, zwi-
schen dem kolonisirenden Grundbesitzer und dem Ansiedler bestandene ltechts-
verhältniss, welches durch den allein behufs Nutzniessung erfolgten Erwerb
des Ansiedelungsgebietes seitens der Ansiedler, begründet wurde. § 8 des
Ges.-Art. XV. v. .1. 1868, ferner Ges.-Art. VIT. v. .T. 1875 sichert den An-
siedelungen temporare Steuerfreiheit. Von der Erörterung dieser gesetzlichen
Verfügungen sehen wir ab, nachdem dies ausserhalb des Rahmens unserer
Aufgabe gelegen ist.
        <pb n="150" />
        ﻿145

welche die private und staatliche CoLouisation, deren administra-
tiven, polizeilichen und rechtlichen Theil regelt und das zwischen,
dem Colonisirenden und dem Ansiedler begründete Rechtsverhält-
niss ordnet. Nach den Bestimmungen des Gesetzes können der
Staat, die Gemjeinden und Privaten, die über Grundbesitz verfügen,
im Wiege der Coloinisjation neue politische Gemeinden schaffen,
oder bereits bestehende Gemeinden durch Zusiedelung vergrös-
sern. Das Gesetz setzt die Bedingungen und die Art und Weise der
Besiedelung fest. So verfügt das Gesetz hinsichtlich, der Ans-,
dehnung der Ansiedelungen, dass eine jede neubesiedelte Ge-
meinde ein so grosses; Arteal umfassen muss, dass auf demselben
mindestens 150 wirtschaftende Ansiedler unterbracht werden
können; während zur Vertgrösserung einer bestehenden1 Gemeinde
durch Zusiedelung mindestens 10 solche Ansiedelungsfamilien
erforderlich sind, von denen auf jede wenigstens 10 Joch Areal
entfällt. Das Gesetz bestimmt das geringste Mass der Begünsti-
gungen, welche der1 Ansiedelung, im. Interesse ihrer Organisirung
zu einer Gemeinde, durch den Colonis;irendenj zu Culturi- und
Verwaltungszwecken zu gewähren sind. So ist der1 Colonisirende
verpflichtet zu cornnmnalen, culturellen und kirchlichen Zwecken
nicht nur das nöthige IntravillanumJ, sondern auch mindestens
.5°,'o der Ansiedelungsfläche und die zur Errichtung von Wegen
und Gassen erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zu überlas-
sen. Das einzelnen Ansiedlern zu überlassende Areal — das min-
destens 400 □ Klafter grosse Intravillan mitinbegrifffen — darf
nicht kleiner als 10 Joch und1 nicht grösser* als, 80 Joch sein. Inner-
halb dieser Grenzen kann der Flächeninhalt der einzelnen Ansie-
delungssteilen beliebig festgesetzt werden, es ist daher nicht noth-
wendig, dass die einzelnen Stellen der Ansiedler gleich gross seien.
Aus höchstens fünf Procent der Ansiedelungsfläche können auch
Stellen im Ausmasse von 4—5 Joch für1 solche Ansiedler gegrün-
det werden, die in der Gemeinde mit. Rücksicht auf ihre gewerb-
liche oder intellectuelle Beschäftigung benöthigt werden, wie z. B.
Aerzte, Thierärzte, Gewerbetreibende, Arbeiter etc. Die Beschrän-
kung der Ausdehnung der , Stellen bleibt nur1 bis zur Tilgung des
Kaufpreises in Geltung. Ein Theil der Ansiedelungsfläche ist als
Gemeinweide auszuscheiden, welche nach einer bestimmten Quote,
gemeinsamies Eigenthum sämmtlicher Ansiedler bildet. Die Ansied-
ler erwerben das Eigenthumsrecht an den Ansiedelungsgütern
gegen Leistung dies Kaufsehillingscapitals. Die Festsetzung des
Kaufschillings bildet den Gegenstand freier Abmachungen,; nach
dem Kaufschillingsrest darf ein höherer Zinsiuss als fünf Prozent
:nicht ausbedungen werden. Der Colonisirende ist verpflichtet,

io
        <pb n="151" />
        ﻿für den Ansiedler zur Aufführung eines Hauses, für ein 400 Gulden
nicht übersteigendes und höchstens: mit fünf Procenf verzinsliches
Darlehen zu sorgen. Sowohl die Ansiedelung, als auch die Zusie-
delung ist |an eine behördliche Concession gebunden, bezüglich
deren Ertheilung oder Versagung endgiltig der Ackerbauminister
entscheidet, der die Ansiedelungsconcession vertweigern, kann,
falls die Bedingungen des Vertrages den Ansiedlern so drückende
Verbindlichkeiten auferlegen, dass nach Entrichtung derselben
und der öffentlichen Abgaben der Unterhalt der Ansiedler und
ihre weitere erfolgreiche wirtschaftliche Gebarung gefährdet wäre.

Zur Durchführung der Ansiedlungen seitens des Staates stellt
der Staat fondsmässig zu verwaltende und nur zu Ansiedelungs-
zwecken (Ankauf von Gütern, Aufführung von Gebäuden für An-
siedler, Melioration) verwendbare drei Millionen Gulden dem
Ackerbauminister zur Verfügung. Der Capitalstock dieses Fonds
darf nicht aufgebraucht werden; nach den aus diesem Fonds den
Ansiedlern zu gewährenden Vorschüssen darf von den( Ansiedlern
an Zinsen nicht mehr1 als 4°/o emgehoben! werden. Bei staatlichen
Ansiedelungen kann den Ansiedlern! ein Baudarlehen bis zur Höhe
von 400 Gulden gewährt, sowie auch die Begünstigung eingeräumt
werden, wonach der Kaufpreis, in den ersten zwei Jahren' nicht zu
tilgen, sondern nur 4°/o Zinsen1 zu zahlen und die Tilgung mit
dem dritten Jahre zu beginnen sei. Nach erfolgter Entrichtung
der ersten KaufsChillingsrate ist das Eigenthumsrecht an dem An-
siedelung'sgute auf dien Namen des Ansiedlers grundbüfeherli ch
einzutragen; bis zur Höhe des restlichen Kaufschilligskapitals, des-
sen Zinsen und des etwa 'gewährten Baudarlehens; ist das Pfand-
recht zu Gunsten des Fiscus einzuverleiben; gleichfalls zu Gunsten
des Fiscus wihd das: auf das Ansiedelungsgut bezügliche Vor-
kaufsrecht intabulirt, welches darin besteht, dass falls der Ansied-
ler seine Liegenschaften innerhalb fünfzehn1 Jahren an einen An-
dern, als an seine gesetzlichen Deszendenten, oder seinen Ehege-
nossen veräussem wollte; er verpflichtet ist, den Ankauf des
Gutes dem FisCus anzubieten. .Jener Ansiedler, der1 mit seinen', Zah-
lungen zwei Jahre im) Rückstände ist, kann aus s)ein)er Stelle in
gerichtlichen Wege, auf Grund des summarischen Verfahrens,
entfernt werden. Das Gesetz sichert den zwischen dem' Fiscus
und den Ansiedlern zu schliessenden Ansiedlungsgrundverträgen
und den hieraus sich ergebenden ertsmäligen, bücherlichen Ueber1-
tragungen die Stempel- und Gebührenfreiheit. Nachdem sich die
Verfügungen des Gesetzes auf Sn der Landwirtschaft thätige An-
siedler beziehen, können dieselben auf die Ansiedelung von ge-
werblichen Arbeitern nicht angewendet werden, ebenso auch a d
        <pb n="152" />
        ﻿147

zwecks Neuaufbauung und Regulirung von durch Ueberschwem-
mung und Feuersbrunst heimgesuchten Gemeinden etwa noth-
wendige Uebersiedelungen nicht.

Der Ges.-Art. V v. J. 1894 regelt dis administrativen, poli-
zeilichen und rechtlichen Fragen der inneren Colonjsation im Gros-
sen und Ganzen in einer glücklichen Weise, zur Finanzirung der
Ansiedelungen bietet er jedoch keinen Modus. Die Verfügung des
Gesetzes, wonach der Ackerbauminister berechtigt ist, den Kauf-
schilling der an die Ansiedler verkauften Grundstücke zur Gänze
oder zum Theile ohne Haftung des Fiskus, beziehentlich des An-
siedelungfonds mit 4°/o zu eskomptiren, erscheint zur Durchfüh-
rung der Ansiedelungsaction in grösserem Masse bei Weitem nicht
geeignet. Die Eskomptirung ist zwar zur Beschleunigung und Aus-
dehnung der Ansiedlungsaktion geeignet, da hiedurch das Kapital
des Ansiedelungsfonds Jahre hindurch nicht festgelegt bleibt, son-
dern rascher rückerstattet wird und neuerdings, also mehrmal inve-
stirt werden kann; aber dem Privatkapital ist es unmöglich, ohne
Staatsgarantie die Annuitäten der Ansiedler zu eskomptiren wie
dasselbe es auch nicht gethan hat. Auch aus prinzipiellem Gesichts-
punkte' kann die Eskomptirung des Kaufpreises ohne staatliche
Garantie bemängelt werden, nachdem der Staat hiedurch auf je-
den auf die Ansiedelungen auszuübenden Einfluss verzichtet und
jedes Mittel, in das Schicksal der Ansiedler einzugreifen, aus Hän-
den giebt.1)

Die Befriedigung der ausi der inneren Colonjsation sich erge-
benden Creditansprüche, die entsprechende finanzielle Lösung
der Ansiedelungsaktion, war die Bestrebung des Ges.-Art. XXXII
vom Jahre 1897, welcher über die Sicherstellung einiger durch
die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obligationen verfügt.
In Gemässheit dieses Gesetzes können die vaterländischen Geld-
institute auf Grund ihrer, auf einen imi Sinne des Ges.-Art. V v. J.
1894 geschaffenen Colonialbesitz, als Hypothek, grundbücherlich
ein verleibten unbedingten Forderungen verzinsliche und im Wege
der Verlosung zurückzulösende Schuldverschreibungen ausgeben,
jedoch hur dann, wenn der Kapitalsbetrag dieser Forderungen -
sarnmt den eventuell vorhergehenden grundbücherlichen Satz-
posten — 75°/o jenes Schätznngswerthes des hypothecirten Grund-
besitzes nicht übersteigt, welcher Schätzungswerth zur Zeit der
Vinkulirung festgestellt wurde (Cit. Ges. § 2, Punkt c); § 3). Das

') Ludwig v. Dobokay: Telepitds. (Magyarorszäg földmiveldse 1896.
Kiadja a földmivelesügyi magy. kir. miniszter. Budapest, 1896.) [Die Innere
Kolonisation. (Ungarns Ackerbau. 1896. Herausgegeben vom königl. ung. Acker-
bauminister. Budapest, 1896.)] S. 853.
        <pb n="153" />
        ﻿148

Gesetz, dehnt das Recht der Amovirung des mit seinen Zahlun-
gen zwei Jahre rückständigen Ansiedlers auf das Schuldverschrei-
bungen emittirende Institut, als Kolonisirenden oder Rechtsnach-
folger des Colonisjrenden aus (§ 4). Das Gesetz regelt ausführlich
die Sicherstellung der Schuldverschreibungen, welche im Principe
xnit den bezüglich der Pfandbriefe bestehenden gesetzlichen Ver-
fügungen identisch ist. Die Institute sind verpflichtet, einen zur
besonderen Sicherstellung der Schuldverschreibungen bestimmten
Fonds zu bilden, welcher geringer als 3 Millionen Kronen nicht
sein darf und zu mindest den zwanzigsten Theil der im Umlaufe
befindlichen Schuldverschreibungen zu betragen hat (§ 8, § 11).
Wenn das emittirende Geldinstitut eine den Bestimmungen des
Ges.-Art. V v. J. 1894 entsprechende Colonisirung durchführt,
so ist der zwischen dem Institut einerseits und dem Colonisten
andererseits abgeschlossene Kauf (Colonisirungs-) Vertrag und die
aus diesem Vertrag fliessende grundbüclierliche Einverleibung
des Eigenthumrechtes Stempel- und gebührenfrei (§ 23).

Nachdem wir mit dem Wesen der auf die Ansiedelung1 bezüg-
lichen gesetzlichen Bestimmungen bekannt geworden, wollen wir
untersuchen, inwieferne diese gesetzlichen Bestimmungen das An-
siedelungswesen zu fördern vermochten.

Unter der Wirksamkeit des Ges.-Art. V vom Jahre 1894 wur-
den nur sieben Ansiedelungen gegründet; die Ansiedelung in der
Gegend von Apatin, die Zusiedelung Gombos, die Zusiedelung
Magyar-Nemegye, die Zusiedelung, Nagy-Sarmäs, die Gross-
gemeinde Igazfalva, die Zusiedelung Vieze, die Zu-
siedelung Temes-Rekas.'-) Die Seelenzahl der Ansiedler auf
diesen ärarischen Ansiedelungsstellen war zum Schlüsse
des Jahres 1899 3147. In allen sieben Fällen war der Zweck
der Gründung die Verthedlung der Bevölkerung. Die Zahl der ver-
gebenen Stellen betrug 942, der Flächeninhalt derselben 19.020
Kai-Joch, 925 Q Klafter. Die Vertheilung der Ansiedelungsgüter
und die Zahl der Besitzer war im: Jahre 1899:

bis 10 Joch

von 10	„ 15 „

,	15	„ 20 „

Der eskomptirte Erlös des 19.020 Kat.-Joch besiedelten Areals

0 Bezüglich der Daten siehe: Kimutatäs a kincsläri tele-
p i t v e n y e k r ö 1. (Nachweisung über die ärarischen Ansiedelungen.) Tabelle 4.
        <pb n="154" />
        ﻿US)

betrug 2 654 329 Gulden 50 Kreuzer, also pro Kat.-Jooh 139.54
Gulden.

Die hier angeführten Daten beweisen die Unzulänglichkeit
der auf dem Gebiete der Ansiedelung erreichten Erfolge. Dass die
gesetzgeberischen Bestimmungen keine befriedigenden und ent-
sprechenden sind, wird noch lebhafter ersichtlich', wenn wir in An-
betracht nehmen, dass bevor noch die innere Colonisation in dem
Ges.-Art. V vom Jahre 1894 und in dem Ges.-Art. XXXII vom
Jahre 1897 geregelt gewesen wäre, also ohne jedwede gesetz-
geberische Verfügung, bis 1893, 64 Ansiedelungen mit einem
Flächeninhalte von 132.664 Kat.'-Joch 1530 HU Klafter errichtet
wurden und die Zahl der Ansiedelungsgüter 15.477 betrug. Mit
einem Worte, die gesetzgeberische Regelung des Ansiedelungs-
wesens erwies sich zur Förderung der inneren Colonisa-
tion als ungeeignet; sie sicherte nicht jene Mittel, welche die Colo-
nisirung in grösserem Masse ermöglicht hätten.

Einerseits die Mangelhaftigkeit der ungarischen Ansiedelungs-
gesetzgebung, ihre nicht entsprechende Grundlage, die Unzuläng-
lichkeit der zur Verfügung stehenden Mittel und Institute; ander-
seits die bei der Durchführung der Ansiedelung, bei der prakti-
schen Anwendung derselben begangenen! — aber zufolge der ge-
machten Erfahrungen in der Zukunft vermeidbaren — Fehler, wie
der zu hoch festgesetzte Kaufpreis der Ansiedelungsgüter, die
Zertheilung von zur wirtschaftlichen Gebarung nicht geeignetem
Boden, der Umstand, dass die mit Anfangsschwierigkeiten käm-
pfenden Ansiedler sich seihst überlassen wurden, die Verwen-
dung ihrer wirtschaftlichen Kraft zu unproduktiven Vorarbeiten
etc. verursachten, dass die Beförderung des Ansiedelungswesens
auf einer geordneten und gesunden Grundlage innerhalb des Rah-
mens der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gesichert
Wierden konnte.

Eine grossangelegte Ansiedelungspolitik zu betreiben ist un-
möglich, insolange die Gesetzgebung für die entsprechende Finan-
zirung der Ansiedelungsaction nicht sorgt. Was in dieser Hinsicht
der Ges.-Art. V vom Jahre 3.894 und der Ges.-Art. XXXII vom
Jahre 1897 bietet, ist zur Erreichung bedeutenderer Erfolgen
bei Weitem nicht geeignet. Der zu dem Zwecke der durch den
Staat vorzunehmenden Ansiedelungen zur Verfügung stehende
Ansiedelungsfonds von 3 Millionen Gulden ist unzureichend, be-
sonders, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass der Kapitalst,and
desselben nicht aufgebraucht werden darf. Die aus dem! Ansiede-
lungsfonds für den Kaufpreis der angekauften Güter verausgabten
Beträge werden durch die seitens der Ansiedler in Annuitäten
        <pb n="155" />
        ﻿150

zurückzuzahlenden Kaufpreise refundirt, so dass dieses Kapital
einen ständigen Besitzankaufsfonds bildet.1)

Auch die volkswirtschaftliche Commission des, Abgeordne-
tenhauses hielt diese drei Millionen Gulden für unverhältniss-
mässig gering und betrachtete diesen Fonds nur als einen initiati-
ven Schritt, welcher zu einer bedeutenderen Ansiedelungsak-
tion führen kann.* 2)

Der Unzulänglichkeit der zur Verfügung gestellten finanziellen
Mittel wollte der Gesetzgeber abhelfen, indem er
die durch die Ansiedler zu zahlenden Kaufgelder
ohne staatliche Garantie zuliess, aber wie bereits er-
wähnt, konnte das Privatkapital dieselbe nicht überneh-
men und sonst auch1 dieses Mittel nicht irr den Dienst der inne-
ren Colonisation gestellt werden. Aber selbst diese verhältniss-
mässig geringen drei Millionen Gulden wurden nicht auf einmal
den Zwecken der inneren Colonisation zur Verfügung gestellt, son-
dern nur in dem Masse, in welchem das Kapital der staatlichen
Darlehen der Wasserregulirungsgesellschaften, der Stadt Szeged
und der Beschädigten von Szeged einging; und so wurden bis zum
Schlüsse des Jahres 1898 nur 1 500 000 Gulden für Ansiedelungs-
zwecke zur Verfügung gestellt.3)

Die Unzulänglichkeit der durch den Ges.-Art. V vom Jahre
1894 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel führte zur Erlas-
sung des Ges.-Art. XXXII. vom Jahre 1897, welcher aber den
thatsächlichen Zustand überhaupt nicht verbesserte. Bei der An-
siedelung stehen sich nämlich einerseits der Eigenthümer des
Grundbesitzes als Verkäufer, anderseits die Ansiedler als Käufer
gegenüber. Sind die Käufer in der Lage, mindestens die Hälfte
des Kaufpreises in Barem zu entrichten, so kann das Ansiede-
lungsgeschäft auch im Rahmen der heutigen Kreditorganisation,
mittelst Kapitalhypothekarkredit abgewickelt werden, indem der
Kaufschillingsrest mit einem Pfandbriefdarlehen gedeckt werden

P Indokoläs a »t e 1 e p i t e s r 61« szölö törvenyjavaslat-
h o ■/,. (Begründung zum Gesetzentwürfe über die »innere Kolonisation«.) |Az
örszäggyiiles kepviselöhäzänak iromänyai. (Drucksachen des Abgeordnetenhauses
des Reichstages.) 1893. Band X. Nr. 367. S. 235.]

2)	A közgazdasägi bizottsäg jelentese atelepitesröl
szölö törveny javaslat tärgyäban. (Bericht der volkswirtschaft-
lichen Kommission über den Gesetzentwurf betreffend die innere Kolonisa-
tion.) [Orszäggyülesi iromänyok. (Drucksachen des Reichstages.) 1894. Band
XVI. Nr. 550. S. 248.]

3)	Indokoläs am. k. földmivelösügyi miniszteri um
1900. e v i k ö 11 s e g v e t e s ö h e z. (Begründung zum Budget des königl. ung.
Ackerbauministeriums über das Jahr 1900.) Budapest, 1899. (S. 148.)
        <pb n="156" />
        ﻿151

fkann. Bei der Ansiedelung treten aber zumeist solche Käufer auf,
die die Hälfte des Kaufschillingskapitals nicht entrichten kön-
nen, sondern, nur über einen Bruchtheil desselben verfügen. Der
Pfandbrief erwies sich auch auf diesem Gebiete nicht als ein aus-
reichender Vermittlungsfaktor.1) Deshalb bot die Gesetzgebung in
dem — vorher erörterten — Ges.-Art. XXXII vom Jahre 1897 die
Möglichkeit, den Pfandbriefen ähnliche Schuldverschreibungen
zu emittiren, als deren Grundlage die bis zu drei Viertel des
Schätzungswerthes des Colonialbesitzes gewährten Hypothekar-
darlehen dienen. Dadurch, dass die Ansiedelungsstellen mit Hypo-
thekardarlehen bis zu drei Viertel des Taxwerthes belastet und
auf Grund der bis zur Höhe dieses Werthes gewährten Darlehen
Schuldverschreibungen ausgegeben werden können, besteht gegen-
über der durch den Ges.-Art. V vom Jahre 1894 peschaffe-.
nen Lage ein Unterschied' nur darin, dass der Colonisiren'de den
durch die Ansiedler zu zahlenden Kaufpreis schneller zu Hän-
den bekommt und auch Jene der Ansiedelungsaction zugezogen
werden können, die über ein geringeres Kapital als die Hälfte des
Kaufschillingskapitals verfügen. Diese Vortheile konnten aber nicht
zur Geltung kommen, da kein einziges Geldinstitut solche Ansiede-
lungsdarlehen gewährte und dergleichen Schuldverschreibungen
ausgab. Mit dem Schuldverschreibungsgesetze vom Jahre 1897 ver-
folgte Bestrebung des Gesetzgebers, behufs Fortsetzung der
Ansiedlungsaktion auf breiterer Grundlage, auch die Geldinstitute
in den Dienst der Ansiedelungspolitik einzubeziehen, blieb erfolg-
los. Und diese Erfolglosigkeit ist auch natürlich. Die Geldinstitute
konnten — auch ohne das Schuldverschreibungsgesetz — wenn
dies durch die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründet war —
Darlehen bis zu einem die Hälfte des Grundbesitzwerthes über-
steigenden Perzentsatze gewähren und auf Grund des höher fest-
gesetzten Taxwerthes Titres ausgeben; so dass sie, wenn sie auch
bei der Gewährung von Darlehen bis 75°/o nicht gehen konnten,
aber doch dieser Quote auch mit Hypothekardarlehen thatsächlich

I	näherzukommen in der Lage waren; es lohnte sich daher nicht

wegen um einige Prozent höherer Belastung einen besonderen
Sicherstellungsfonds bedingenden neuen Schuldverschreibungsty-
pus in den Verkehr zu bringen, dessen Absatz auf den massgeben-

1) Törvönyjavaslat a hazai penzintezetek 411 a 1 k i-
boesätott nemely kötvenyekbiztositäsäröl. (Gesetzentwurf
über die Sicherstellung einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emit-
tirten Obligationen.) Begründung. [Orszäggvülesi iromänyok. (Drucksachen des
Reichstages.) 1897. Nr. 194 und Melleklet a 19. sz. iromänyhoz (Beilage zur
Drucksache Nr. 19). S. 11 und 13.]

1
        <pb n="157" />
        ﻿den ausländischen Geldmärkten auch nicht als gesichert betrach-
tet werden konnte.

Die Frage der Finanzirung der inneren Colonisation ist somit
nicht gelöst; ohne Lösung derselben ist aber eine Ansiedelung auf
breiterer Grundlage unmöglich. Aber namhaftere Erfolge können
auch auf der Grundlage nicht gesichert werden, auf welcher die
Ansiedelung heute vorgenommen wird, nämlich auf Grund des
Kapitalhypothekarkredits, auf der ausschliesslichen Basis des Ka-
pitalsprinzips. Wenn wir in der Zukunft eine grossangelegte, plan-
mässige, gesunde Ansiedelung betreiben wollen, so müssen wir
mit dem Kapitalprinzip, als der heute ausschliesslichen Grundlage
der Colonisation, brechen und muss die Ansiedlungspolitik auf
eine solche Grundlage gestellt werden, welche, nebst harmonischer
Pflege der Interessen des Ansiedlers und des Colonisirenden, die Er-
richtung von Ansiedelungen in grossem Masse und die Sicherung
ihres Bestehens ermöglicht. Diese Grundlage ist das Rentensystem,
welches in dem. Institut des Rentenhypothekarkredites gesichert
und auf der Basis des Rentenprinzips aufgebaut ist. Worin die Be-
deutung des Rentensystems im Dienste der ungarischen Ansiede-
lungspolitik besteht, wollen wir im folgenden Abschnitte erörtern.

b) Die innere Colonisation und das Renten-
system.

Zur massenhaften Schaffung von mittleren und kleinen Bauein-
wirtschaften im Wege der Ansiedlung bieten sich zwei Modali-
täten: eine staatliche und eine gesellschaftliche; im erteteren Falle
kauft der Staat grosse Güter auf und parzeilirt entweder diese
oder — insoferne solche vorhanden sind — seine eigenen Güter
und überlässt sie in entsprechender Grössenkategorie den Bewer-
bern solcher Ansiedelungsstellen; im zweiten Falle führen die
Grossgrundbesitzer selbst, auf ihren eigenen Grundbesitzen
mit staatlicher Mitwirkung oder ohne dieselbe — das Ansiedlungs-
verfahren durch. Eine grössere Sicherheit für den Erfolg ist in
der staatlichen Ansiedelung gegeben, insoferne wir als Aufgabe
derselben die Errichtung von neuen politischen Gemeinden be-
trachten, was die administrative und polizeiliche Organisirung der
Ansiedler voraussetzt, da in diesem Falle der-entscheidende Ein-
fluss auf die Wahl der Ansiedler*, auf die Art und die Bedingungen
ihrer Ansiedelung in den Händen des Staates liegt. Die Bedeutung
der privaten Colonisation tritt nicht so sehr in der Organisirung
von neuen politischen Gemeinden, als mehr darin hervor, dass be-
sitzlose ländliche Arbeiter in geringerer oder grösserer Zahl zu
        <pb n="158" />
        ﻿Grundbesitz gelangen. Demnach1 äussert sich die staatliche Coloni-
sation in der Regel in der Uebersiedlung von grösseren Men-
schenmassen in eine andere Gegend, während die private Colo-
nisation in den meisten Fällen die Besitzlosen auf der1 Stelle zu
Grundbesitz gelangen lässt. Dies erwähnen wir nicht als eine
Nolhwendigkeit, sondern nur als Regel. Mit Rücksicht einerseits
auf die Schwierigkeiten, mit welchen die Privatunternehmung auf
dem Gebiete der Colonisation verbunden ist, andererseits auf die
grosse Bedeutung und das allgemeine Staatsinteresse, welches
sich, mit der Aufhebung der einseitigen Grundbesitzvertheilung,
an die Schaffung von gesunden Grundbesitzverhältnissen knüpft:
ist es erwünscht und nothwendig, dass zur Förderung der privaten
Ansiedelung auch der Staat im Wege der Gesetzgebung unter-
stützend und hilfreich eingreife.

Wenn wir der Ansiedelungsaction einen nachhaltigen Erfolg:
sichern wollen, so genügt es nicht, für die massenhafte Errichtung
von Ansiedelungen zu sorgen, sondern wir müssen auch das Be-
stehen derselben sichern. Von diesem Gesichtspunkte ist ein sehr
wichtiger Moment die Wahl jener Rechtsform, in welcher wir die
Ansiedlung fortsetzen wollen. Führen wir — wie auch derzeit — die
Ansiedlung auf einer, der Natur des zwischen dem Colonisirem-
den und dem Ansiedler zu begründenden Rechtsverhältnisses
nicht entsprechenden Grundlage fort, so kann die Ansiedelungs-
action auf breiter Grundlage nicht fortgesetzt und ein nachhaltiger
Erfolg derselben nicht gesichert werden. Die Frage ist daher,
welche sei die entsprechendste Rechtsform im Allgemeinen, ab r
hauptsächlich unter den ungarischen Verhältnissen, zur Durch-
führung der inneren Colonisation? Auf welcher Grundlage soll
die Colonisation fortgesetzt werden ?

Man kann ansiedeln: auf Grund des Paohtsystems und des
Eigenthumssystems. Die Ansiedelung auf Grund des Pachlsystems
kann erfolgen: im Wege der Zeitpacht, der Halbpacht und der
Erbpacht. Die Ansiedlung auf Grund des Eigenthumssystems:
gegen Kaufschilldrigskapital-Leistung und gegen Rentenleistung.

Die im Wege der Zeitpacht erfolgte Ansiedlung besteht darin,
dass der Colonisirende den Grundbesitz auf eine bestimmte Zeit
dem Ansiedler zur Nutzniessung gegen einen bestimmten Pacht-
schilling überlässt; bei der im Wege der, eine Unterart der Zeit-
pacht bildenden Halbpacht vorgenommenen Ansiedlung leistet
der Ansiedler für die Ueberlassung der Nutzniessung des Grundbe-
sitzes für eine bestimmte Zeit, nicht einen festgesetzten, von Jahr
zu Jahr gleichen und1 in der Regel im Geld abzuführenden Theil
des Reinertrages, sondern einen Theil des Rohertrages, in der
        <pb n="159" />
        ﻿154

Regel die Hälfte desselben, also eine nach' dem Ergebnisse der
Ernte sich ändernde Na tur al - G e g enl ei stung.

Sowohl die Zeit- als auch die Halbpacht hat vom Gesichts-
punkte der inneren Colonisation den Nachtheil, dass bei dem An-
siedler das ständige Interesse für das Ansiedelungsgut fehlt, wes-
halb der pachtende Ansiedler nach Verbesserung und Hebung sei-
nes Betriebes nie ein solches Bestreben bekunden wird, wie der
Eigenthümer, der sich dessen bewusst ist, dass .jede in das An-
siedelungsgut investirte Arbeit und Kapital ihm und seinen Rechts-
nachfolgern zu Gute kommt. Die wirtschaftliche Gebarung der
pachtenden Ansiedler ist nicht auf die Steigerung der Ertragsfä-
higkeit des Bodens, sondern auf die Ausbeutung desselben gerich-
tet, da wir es bei den kleinen Pachtungen mit einer, aus der länd-
lichen Arbeiterklasse zu Pächtern emporgekommenen, also mit
einer solchen niedrigen, weniger intelligenten Volksschichte zu
thun haben, die ihr eigenes wohlaufgefasstes Interesse mit den
Interessen des ansiedelnden Pachtgebers in Einklang zu bringen
unfähig sind. Ein weiterer Nachtheil des Pachtsystems vom Ge-
sichtspunkte der inneren Colonisation ist, dass der Colonisirende
das ganze Ansiedelungsgut für den pachtenden Ansiedler auszurü-
sten und für die Beschaffung des Baukapitals Sorge zu tragen hat,
was Private in vielen Fällen nicht unternehmen könnten und
somit würde, falls die ausschliessliche Form der inneren Colonisa-
tion die Pacht wäre, eine Privatansiedelung, sei diese vom volks-
wirtschaftlichem und sozialpolitischem Gesichtspunkte noch so
erwünscht, unmöglich sein. Zu all dem kommt noch, dass auch
die Werthsteigerung des Grundbesitzes nicht zu Gunsten des
pachtenden Ansiedlers, sondern des in Pacht gebenden Colonisi-
renden entfällt. Bei dem Ansiedler fehlt ferner die Sicherheit des
Verbleibens im Gute. Aber das Pachtsystem befriedigt auch den
Landhunger nicht, welcher nach Eigenthum strebt; der ungarische
Bauernstand erhebt — wie dies B e k s i c s betont — Anspruch
auf das Eigenthum des von ihm bewirtschafteten Bodens und
würde somit auch das Eigenthumsrecht des gepachteten Bodens
fordern.1)

Wenn wir die Bedeutung eines Instituts vom Gesichtspunkte
eines gewissen Zieles in Erwägung ziehen, so dürfen wir auch
die Vortheile nicht verschweigen, welche diesem Institut eigen

Gustav B e k s i cs: A bagyar politika u j a 1 a p j a i kap-
csolatban a magyar faj terjeszkedö kepessegevel es a
földbirtok v i szonyokkal. (Die neuen Grundlagen der ungarischen
Politik in Verbindung mit der Expansibilität des Ungarnthums und den Grund-
'besitzverhältriissen.) Budapest, 1899. (S. 118.)
        <pb n="160" />
        ﻿sind. So hat auch das Pachtsystem im Dienste der inneren Colo-
nisation seine Vortheile, welche zufolge der eigenartigen Natur
des Instituts hervortreten. So ermöglicht der Umstand, wonach
bei Begründung des Ansiedelungs-Rechtsverhältnisses der an-
zusiedelnde Pächter nicht gezwungen ist, für den Erwerb des
Gutes den Kaufschilling zu leisten, — dass auch kapitalsarme,
fleissige, arbeitslustige Ansiedler angesiedelt werden können, die
nicht genötMgt sind, ihr zur Verfügung stehendes kleines Ka-
pital zur Tilgung des Kaufpreises zu verwenden, sondern dasselbe
Betriebs-Investitionen zuführen können. Dem Pachtsystem kann
bei der inneren Colonisation auch von dem Gesichtspunkte eine
Bedeutung beigemessen werden, dass es dem Colonisirenden einen
steten Einfluss auf die Ansiedler und die Ansiedelungen sichert,
nachdem es sich hier nicht um. eine endgiltige, sondern nur um
eine temporäre Ueberlassung des Grundbesitzes handelt; der
Colonisirende kann somit von Zeit zu Zeit die entsprechenden
Ansiedler wählen und auch die Erhaltung der Substanz der An-
siedelungsgüter sichern.

Die Erbpacht bildet sozusagen den Uebergang vom Pachtsy-
stem zum Eigenthumsystem. Ihr Wesen besteht darin, dass der
colonisirende Grundbesitzer das erbliche Nutzungsrecht des Grund-
besitzes dem Ansiedler gegen einen jährlich zu leistenden Boden-
zins (canon) und gegen Zahlung einer bei Begründung des erb-
pächtlichen Rechtsverhältnisses zu entrichtenden Rechtsanerken-
nungsgebühr abtritt. Bei der Zeitpacht wird das Nutzungsrecht des
Grundbesitzes auf eine bestimmte, kürzere oder längere Zeit, wäh-
rend bei. der Erbpacht auf ewige Zeit überlassen; das Nutzungs-
recht wird somit vererbt. Die Erbpacht ergibt aber kein volles
Eigenthum, sondern führt zum getheilten Eigenthum, in dem das auf
die Substanz des Grundbesitzes bezügliche Eigenthüm (nuda prop-
rietas) bei dem Ansiedelnden verbleibt, während das Nutzungseigen-
thum (dominium utile) dem Ansiedler zusteht. Das Institut des
getheilten Eigenthums ist zwar bei uns rechtlich nicht ausgeschlos-
sen, widerspricht aber der modernen Rechtsauffassung, nachdem
es ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss schafft und zur Wie-
derherstellung des Rechtszustandes vor dem Jahre 1848 führen
würde, indem es die glebae adscriptio, die Schollenpflichtigkeit,
institutsweise sichert. Vor dem .Jahre 1848 stand dem Hörigen das
Nutzungsrecht des Grund und Bodens zu; das Eigenthüm an dem
Boden gehörte dem Gutsherrn.1) Das Nutzungsrecht an dem Bo-

1)	Ignaz v, Frank: A közigazsäg t ö r v c n y e Magyarhon-
b a n. (Das Gesetz der Gemeingerechtigkeit im Ungarlande.) Band t. Buda,
1845. (S. 380 und 383.)
        <pb n="161" />
        ﻿156

den, das Nutzungseigenthum und das Eigenthum an der Subtanz
des Bodens erschien sozusagen abgesondert, was mit der heutigen
auf dem römischen Rechte basirenden Rechtsauffassung nicht in
Einklang gebracht werden kann. Mit den Gesetzen vom Jahre
1848 wurden die Unterthänigkeitsverhältnisse geregelt, die grund-
herrlichen Verbindlichkeiten aufgehoben, bezüglich des Grundbe-
sitzes kam die Idee und das Prinzip des vollen Eigenthumsrecht.es
zur Geltung. Die Erbpacht der inneren Colonisation zu Grunde
zu legen und hiedurch das Prinzip des getheilten Eigenthums wie-
dereinzuführen und zu verallgemeinern, wäre gleichbedeutend mit
der Aenderung des heutigen liberalen Agrarrechtes in reaktionä-
rem Geiste. Mit; wenigen Ausnahmen zielte in ganz Mittel-Europa
die neuere Gesetzgebung auf die vollständige Aufhebung der Erb-
pacht hin.1)

ln Frankreich hat § 530 des Code civil das erbpächtliche
Rechtsverhältniss aufgehoben; das emphyteutische Rechtsverh'ält-
niss kan sich höchtens auf 99 Jahre erstrecken, es ist jedochioffen-
kundig, dass dies rechtlich mehr keine Erbpacht,, sondern eine
langfristige Zeitpacht ist, welche aber dort Emphyteüse genannt
wird. In Preussen wurde das Institut der Erbpacht dü!tch{ § 91des
Gesetzes vom 2. März 1850 aufgehoben. Die mit der Rechtsauf-
fassung der neueren Gesetzgebung im Widerspruche stehende, das
g'etheilte Eigenthum zur Geltung verhelfende Erbpacht befrie-
digt auch den Bodenhunger nicht, welcher nach vollem Eigenthum
strebt und hier würde die Auffassung des ungarischen Bauern,
wonach er der Eigenthümer des von ihm bewirtschafteten Bodens
sei, noch mehr zur Geltung kommen, nachdem bei den Erben des
Ansiedlers die Erkenn (miss der .Natur des Rechtverhältnisses
immer mehr verdunkelt. Dort, wo an ein und derselben Liegen-
schaft, der Colonisirende und der Ansiedler, also zwei Personen ein
Erbrecht besitzen, wo das erbliche Rechtsverhältniss von den
Bedingungen eines Vertrages abhängig ist, welcher in einer der
Geburt der Interessenten weit vorangegangenen Zeit, also unter
seither sehr veränderten Verhältnissen geschlossen wurde, dort
ist eine Collision der Parteien mlit, der Zeit sozusagen unver-
meidlich.

Untersuchen wir nun, was für Vortheile die Erbpacht im
Dienste der inneren Colonisation hat? Sie fördert, erleichtert
die innere Colonisation, nachdem sie den Grundbesitzerwerb ohne
Kapitalleistung ermöglicht, wodurch in grösserer Zahl entspre-

*) E. Nasse: Die wirtschaftliche Bedeutung von' Erbzins- und Erb-
pachtsverhältnissen. (Landwirtsch. Jahrbücher. VII. Berlin, 1878.) (S. 44.)
        <pb n="162" />
        ﻿157

cliende Ansiedler gefunden werden können, die nicht gezwun-
gen sind., ihr zur Verfügung stehendes Kapital zur Zahlung des
Kaufpreises zu verwenden. Dieser Vortheil wird aber unstreitbar
bei der inneren Colonisation durch den Umstand unwirksam', dass
der Ansiedler bei Begründung des Erbpachtverhältnisses für die
Anerkennung des Ei gen thumsrechtes des, Colonisirenden eine
Rechtsanerkennungsgebühr zu entrichten hat, deren Höhe von
der vertragsmässigen Abmachung der Parteien abhängig gemacht
wird. Je grösser die Rechtsanerkennungsgebühr, umiso kleiner wird
natürlich der jährliche Bodenzins, der canon sein. Ein kapitals-
armer colonisirender Grundbesitzer kann eine sehr hohe Rechts-
anerkennungs gebühr und einen so geringen canon ausbedingen,
dass letzterer von dem für die Anerkennung des Obereigenthums
gezahlten Zins der Höhe nach nicht bedeutend abweicht.1) Wir
sehen somit, dass der in der Vermeidung der Kaufschillingskapital-
Leistung Sich äussemde Vortheil in vielen Fällen nicht zur Gel-
tung gelangt; sondern n,up dann, wenn die Rechtsanerkennungs-
gebühr eine mässige ist. — Einige, z. B. Nasse,2) Paasehe3)
etc. erwähnen, als einen besonderen Vortheil der Erbpacht, dass
in allen jenen Fällen, in welchen die Veräusserung, die eigen-
thümliche Uebertrlagung des Grundbesitzes auf rechtliche Schwie-
rigkeiten stösst (so bei Fideicommissen, Kirchen und Staats-Gü-
tern), die Erbpacht das beste vermittelnde Institut zwischen der
Unveräusserlichkeit dieser Liegenschaften und deren Uebereignung
an kleine Grundbesitzer ist. Wir dürfen nicht vergessen, dass
diesem Zweck die langfristige Zeitpacht ebenso entspricht; der
vorerwähnte Umstand ist somit kein eigenartiger Vortheil der
Erbpacht im' Dienste der inneren Colonisation.

Die erwähnten Fehler der Rjechtsform des Pachtsystems be-
gründen genügend die Bestrebungen, welche darauf hlnzi.elen, die
innere Colonisation auf Grund des Eigenthumssystems fortzu-
setzen. Die auf Grund des Eigenthumssystems vollzogene innere
Colonisation kann — wie bereits erwähnt — in zweierlei Weise
erfoLgen: gegen KaufschillingSkapital-Leistung und gegen Ren-
tenleistung.

Der Ges.-Art. V. v. J. 1894 nahm das System der inneren
Colonisation gegen Kaufschillingskapitalleistung an. Derselbe

J) E. Nasse cit Abhandl. S. 49; ferner H. Paasehe: Erbpacht-
und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines ländlichen
Mittel- und Kleinbesitzes. (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik.
Jena, 1887. S. 227.)

2)	Ebendaselbst S. 67.

3)	Cit. Abhandl. S. 220.
        <pb n="163" />
        ﻿158

stellte sich hiedurch auf eine Basis, auf welcher in einem so ka-
pitalsarmen Lande wie Ungarn eine innere Colonisation auf brei-
terer Grundlage fortzusetzen unmöglich ist. In einem kapitals-
armen Lande kann auf Grund des Kapitalprinzips eine innere Colo-
nisation auf breiterer Grundlage nicht vorgenommen werden. Wo
sind bei uns in grösserer Anzahl solche Ansiedler zu finden, die
über genügendes Kapital verfügen, um Grundbesitz ohne Einver-
verleibung von drückenden Kaufschillingsresten erwerben, ausser-
dem ein Haus bauen, das Inventar den Fundüs instructus aus eige-
nen Kräften beschaffen und die Zeit der Ernte abwarten zu kön-
nen? Solche kapitalskräftige Ansiedler sind in grösserer Zahl in
Ungarn nicht zu finden. Unter dem heutigen System ist dter Grund-
erwerb sehr erschwert; ein grosser Theil des Ansiedlermaterials
also jener, welcher eine Kaufschillingskapital-Leistung auf sich
zu nehmen nicht in der Lage ist, kann1 in dieser Weise in die
Ansiedelungsaction nicht einbezogen werden. Deshalb ist es un-
möglich die innere Colonisation ausschliesslich auf der Grund-
lage des Kapitalprinzips und des Kapitalhypothekarkredits vorzu-
nehmen, wenn wir bedeutendere und nachhaltige Erfolge erreichen
wollen; deshalb muss die innere Colonisation statt des Kapitalprin-
zips und des Kapitalhypothekarkredits mit Hilfe des Rentenprin-
•zips und des Rentenhypothekarkredits erfolgen, welches Renten-
system alle jene Vortheile in sich vereinigt, die den übrigen Ansie-
delungsformen eigen sind1, ohne gleichzeitig die erwähnten Fehler
und Nachtheile derselben hervortreten zu lassen.

Das Wesen der auf Grund des Rentensystems vollzogenen in-
neren Colonisation besteht darin, dass, der Colonisirende den
Grundbesitz dem Ansiedler eigenthümlich, nicht gegen ein festge-
setztes Kaufschillingskapital, sondern gegen Leistung einer auf
Grund des Reinertrages des Grundbesitzes festgesetzten Jahres-
rerite überlässt. Dies ist vom Gesichtspunkte der inneren Coloni-
sation vor Allem insofeme von grosser Bedeutung, dass! das Ansie-
delungsverfahren sehr erleichtert, die intensive Betreibung
desselben ermöglicht wird; denn unter dem Rentensys-
tem kann Grundbesitz auch ohne Leistung des Kauf-
schillingskapitals erworben werden und ist diesem Um-
stande in einem so kapitalsarmen Lande wie Ungarn, eine
grosse Bedeutung beizumessen. Es wird die Ansiedelung von weni-
ger gut situirten aber nüchternen, fleissigen Arbeitern ermöglicht,
die nicht gezwungen sind, ihr erspartes kleines Kapital zur im-
produktiven Kauf Schillingszahlung zu verwenden, sondern das-
selbe nützlichen Investitionen, der Beschaffung und Vermehrung
ihres Betriebskapitals zuführen können. Auch bei dem Pachtsystem
        <pb n="164" />
        ﻿159

hat der Ansiedler kein Kaufschillingskapital zu leisten, aber er
wird 'auch nicht zum 0bereigenthümer des Grundbesitzes; auch
bei der Erbpacht erwirbt der Ansiedler kein volles Eigenthum
und in vielen Fällen hat er noch ein nicht geringes Kapital unter
dem Titel einer Rechtsanerkennungsgebühr zu leisten. Das Ren-
tensystem befriedigt auch den Rodenhunger, weil es volles Eigen-
thum sichert, was auch vom Gesichtspunkte der sorgfältigen Be-
wirtschaftung des Rodens von. -Bedeutung ist. Hinsichtlich der*
Bewirtschaftung bewirkt das Eigenthum Wunder.1) Auf die unga-
rische ländliche Bevölkerung übt die Sicherung von Nutzungs-
rechten allein keine genügende Anziehungskraft aus. Das Renten-
system hat ausserdem den Vortheil, dass es dem Colonisirenden
die Möglichkeit bietet, sich durteh vertragsmässige Beschränkung
der Verfügungsfreiheit des Ansiedlers, auf die Ansiedlung und die
Ansiedler einen nachhaltigen Einfluss zu sichern, was zum nach-
haltigen Erfolge der Ansiedelungsaction führt. Besonders bei den
staatlichen Coionisationen ist es wichtig, dass dem Colonisirenden
Einfluss auf die Richtung der Ansiedelung gesichert werde, wozu
ein entsprechendes Mittel die Ausbedingung der Unablösbarkeit
der Rente ist, aber immer nur die Unablösbarkeit eines Theiles
der Rente auf eine gewisse Zeit, z. B. eines Zehntels der
Rente auf 30 Jahre. Die Verewigung der Unablösbarkeit der gan-
zen Rente Schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss lind
führt zur Schollenpflichtigkeit, weshalb eine solche vertragsmäs-
sige Vereinbarung der Parteien, nie zuzulassen wäre und dies umso-
weniger, als der Einfluss des Colohisirenden durch beschränkte
Ausbedingungen der Unablösbarkeit der Rente genügend gesichert
wird. Insolange auf dem Ansiedelungsgute eine Rente haftet, sollte
die Zertheilung des Gutes, welche die Hereinbringung der Rente
erschwert und die wirtschaftliche Selbständigkeit des Gutes ge-
fährdet, oder die Vereinigung desselben, welche sich in der Aufsau-
gung des Gutes durch1 die Grossgrundbesitze äussern kann, nur mit
Zustimmung, des Ansiedelnden zugelassen werden, welche Zustim-
mung bei der privaten Colonisation durch richterliche Entschei-
dung ergänzt werden könnte. Hiedurch kann die Integrität des
Bestandes des Ansiedlungsgutes als genügend gesichert betrach-
tet werden. Dem Colonisirenden ist das in § 17 des Ges.-Art.
V v. J. 1894 umschriebene Vorkaufsrecht zu sichern, mit der

1) »Th ; magic of property works wonders.« »It is indeed in the nature
of things that permanent ownership should be more fruitful in positive
results thaii a fluctuating and precarious tenure.« John Watson: Te-
nancy and ownership. Cobden Club prize essay. London, 1891. S. 113; ferner
P a a s c h e:. cit. Abhandlung. S. 225.
        <pb n="165" />
        ﻿160

Modifikation, dass das Vorkaufsrecht dem Colonisirenden inso-
langp zusteht, bis auf dem Gute eine Rente haftet. Als Vortheil
der Erbpacht und der langfristigen Zeitpacht erwähnten wir,
dass diese Besitz-, beziehungsweise Inhabungsformen die innere
Colonisation auch auf den unveräusserlichen Grundstücken, z. B.
Fideikommission ermöglichen. Dieser Vortheil ist auch bei der
inneren Colonisation nach! dem Rentensystem vorhanden, ob-
gleich da die Ansiedelung mit der eigenthümlichen Ucbertra-
gung des Grundbesitzes verbunden ist. Nämlich im Sinne des
16 des Hofdecretes betreffend die Regelung der Familien-
Fideikommisse1) kann der Inhaber des Fideikommisses das
unbewegliche Fideikommissgut in ein Kapital verwandeln;
und nachdem der eskomptirte Kapitalwerth der durch
den Ansiedler zu zahlenden Rente gegenüber den Anwär-
tern des Fideikommisses an Stelle des abgetrennten Grund-
stückes tritt, ward jenen Schwierigkeiten, mit welchen die Ver-
äusserung einzelner Theile des Fideikommissgutes gegenüber den
Anwärtern verbunden ist, vorgebeugt. Die kapitalisirte Rente er-
erscheint als Aequivalent des abgetrennten Grundstückes. Wir
heben noch jenen Vortheil der inneren Colonisation nach dem
Rentensystem hervor, dass dem Ansiedler keine Kapitalschuld,
sondern nur eine jährliche Rentenleistung auferlegt wird; er
schuldet nicht einen Theil des Grundbesitzwerthes, sondern einen
Theil des jährlichen Reinertrages; rechtlich kann somit das ganze
Kaufschillingskapital nie fällig werden, denn der Ansiedler
schuldet nicht Kapital, sondern nur Rente und falls er ein-zwei
Raten nicht entrichtet;, so können diese auch schon durch Exeku-
tion auf die Fahrnisse gesichert werden. Die innere Colonisa-
tion nach dem Rentensystem ist nicht nur vom Gesichtspunkte
des kleinen Mannes, des Ansiedlers von grosser Bedeutung, son-
dern auch vom Gesichtspunkte des verschuldeten colonisirenden
Mittel- und Grossgrundbesitzers, der aus dem Gegenwerth eines
Theiles seines überschuldeten Gutes oder seiner schlecht ver-
werthbaren Aussenschläge seine Schulden tilgen und sein Be-
triebskapital vermehren kann und hatten wir nereits Gelegen-
heit. auf die Bedeutung dieses Umstandes hinzuweisen. (Siehe
vorliegende Arbeit S. 17).

Nach dem Erörterten können wir festsetzen, dass die ent-
sprechendste Grundlage, die beste Rechtsform für die innere
Colonisation das Rentensystem ist. Damit wollen wir nicht den

x) Siehe Hofdecret: Nr. 15742 v. 9.' Oktober 1802, betreffend
die Familien -Fideikommisse.
        <pb n="166" />
        ﻿161

schroffen Standpunkt vertreten, dass in der Zukunft die aus-
schliessliche Grundlage der inneren Colonisation das Renten-
•System sei. Die Mannigfaltigkeit der einheimischen Verhältnisse,
die Verschiedenheit d'er Lehensgestaltungen können von Fall zu
Fall die Anwendung des Pachtsystems oder des Systems der
Kaufschillingskapitalleistung als begründet erscheinen lassen.
Aber die institutsweise Sicherung des Rentensystems ist im’
Dienste der inneren Colonisation unbedingt nothwendig. Unserer
Ansicht nach ist es allein die Erbpacht, die nicht anzuwenden
wäre, denn es kann kein Bedürfniss gedacht werden, welches
ausschliesslich durch diese veraltete Rechtsform befriedigt wer-
den könnte, wenn im Dienste der inneren Colonisation das System
der langfristigen Zeitpacht, der Kaufschillingskapitalleistung und
der Rentenleistung institutsweise gesichert ist.

Die Colonisirungsaktion soll nicht auf der bisherigen Grund-
lage, auf der ausschliesslichen Basis des Kapitalprinzips und
des Kapitalhypothekarkredits, sondern unter Zugrundelegung des
Rentenprinzips und des Rentenhypothekarkredits durchgeführt
werden. Nur mit Hilfe des Rentenprinzips, also durch Auflassung
der bisherigen Grundlage können in grösserem Masse kleine Leute
zu Grundbesitz gelangen und ihr Bestehen gesichert werden.

III. ABSCHNITT.

Die Regelung und Organisirung der Rentengüter in Ungarn.

1. Die Regelung der Rentengüter.

Die vielseitige Bestimmung des Rentengutssystems auf dem
Gebiete der ungarischen Bodenkredit- und Grundbesitzpolitik er-
fordert die Einschaltung des Instituts, des Rentengutes in un-
ser Rechtssystem. Unsere Aufgabe ist somit die Erforschung und
Bezeichnung der Art und Weise, wie dieses Rechtsinstitut in
den Rahmen unseres Rechtssystems einzustellen, unseres wirt-
schaftlichen Organisation .anzupassen und seiner Bestimmung ent-
sprechend zu regeln sei.

Wenn das Rentengut in unser Rechtssystem eingestellt wird,
so kann Grundbesitz zu Eigentbäum nicht nur gegen Zahlung
des Kaufschillingskapitals, sondern auch gegen Leistung einer
den Grundbesitz dinglich belastenden dauernden Rente erwor-
ben werden. Es fragt sich, in welcher Form die Rente abzufüh-
ren sei, in Geld, oder in Körnern. Die Rente kann nämlich ent-
weder eine unmittelbare Geldirente sein, welche auf Grund des
.Durchschnittes des Gmndbe,Sitzreinertrages mehrerer Jahre fest-

11
        <pb n="167" />
        ﻿zusetzen ist; oder eine unmittelbare d. i. in Natui allen abzufüh'rende
Roggenrente; oder schliesslich eine in Körnern ausbedungene,,
aber nach dem Mjarktpbeijse in Geld berechnete Rente. Ans prak-
tischem Gesichtspunkte ist die unmittelbare Geldrente von gröss-
ter Bedeutung; jedoch1 mit Rücksicht darauf, dass das Renten-
prinzip auf dem Ertragswerth des Gutes hasirt, müssen wir1 im
Prinzipe auch die in Naturalien abzuführende Roggenrente an-
erkennen, die den kleinen Besitzer von den Gestaltungen der
Marktkonjunkturen, welche er1 zu beurtheilen kaum fähig ist, un-
abhängig macht. Die in Naturalien abzuführende Roggenrente
wäre aber kaum von praktischer Bedeutung, denn Jeder würde
die Rente in Geld fordern. Bei der in Geld abführenden Roggen-
rente kommt der für den Markt, wenig oder überhaupt nichts
produziren.de kleine Besitzer zu kurz, nachdem er bei hohen'
Kompreisen eine höhere Rente zahlen müsste, ohne dass er
auch1 ein entsprechend höheres Einkommen hätte. Am entspre-
chendsten ist, die Art der Festsetzung der Rente der freien Ver-
einbarung der Parteien vorzubehalten, die ihre Interessen, von
Fall zu Fall am besten zu wahren wissen werden.

Die Ablösbarkeit der Rente soll nicht vom1 freien Willen
der kontrahirenden Parteien d.. i. des rentenpflichtigen, neuen
Eigenthümers und des rentenberechtigten früheren Eigen-
thümers, beziehungsweise des Rechtsnachfolgers des Letzteren,
abhängig gemacht werden, wie wir dies in Preussen sahen, son-
dern dieselbe sei zwangsmäjssig im Gesetze zu sichern. Eine
Ausnahme; wäre nur bei der staatlichen Ansiedelung zulässig,
indem die Unablösbarkeit eines Th'eiles der Rente auf eine ge-
wisse Zeit zur Sicherung des staatlichen Einflusses ausbedingt
werden könnte. Eine unlösbare, also Ewigrente dürfte rechts-
wirksam nicht ausbedungen werden. Der zur Zahlung der Rente
verpflichtete Rentengutsbesitzer ist berechtigt, die Rente nach
Ablauf der vertragsmässig festgesetzten vorhergehenden Kündi-
gungsfrist. innerhalb der Tilgungsperiode, wann immer gänzlich
oder theilweise abzulösen. Die Ablösung der Rente vor Ablauf
der Tilgungsperiode kann der Rentenberechtigte nicht fordern;
benöthigt. er Kapital, so steht es ihm frei, die Rente bei der
Rentenbank eskomptiren zu lassen.

Das auf die Renten bezügliche Recht ist ein aus dem Guts-
übertragungsvertrage entspringendes persönliches Recht, dessen
Verwandlung in ein dingliches Recht unbedingt nothwendig
ist, was durch Eintragung in das Gutsbestandsblatt des Grund-
buchsprotokolles oder der Grundbuchseinlage geschehen kann.
Mit der Eintragung des Rentenrechtes in das Grundbuch sind
        <pb n="168" />
        ﻿163

gleichzeitig auch alle jene Abmachungen einzutragen, welche auf
die Ausschliessung der etwa beschränkten Unablösbarkeit, die
Höhe des Ablösungsbetrages, die Kündigungszeit etc. Bezug ha-
ben, denn sonst würden dieselben keine absolute Geltung er-
langen.

,Ein Rentengut kann in dreierlei Weise gegründet werden.
Entweder dadurch, dass gewisse Th eile eines Grundbuchskör-
pers abgetrennt und diese Trennstücke in ein Rentengut um-
gewandelt werden; oder aber wird ein Grundbuchskörper zur
Gänze in einzelne Rentengüter zerthbilt; oder schliesslich durch
Vereinigung mehrerer Kleinbesitze im Wege der Konsolidimng
ein grösseres Rentengut gebildet. In den beiden ersten Fallen
wird durch die Rentengutsgründung eine Zerstückelung von Gü-
tern erzielt, im dritten Falle eine Vereinigung derselben.

* Das im Weg'e der Abtrennung errichtete Rentengut — dessen
volkswirtschaftliche Bedeutung wir bereits erörterten — ist
lastenfrei zu begründen, nachdem es im Interesse des Renten-
gutsbesitzers unzulässig ist, dass derselbe für die Schulden des
Hauptgutes korreal verantwortlich bleibe. Die lastenfreie Begrün-
dung eines Rentengutes im Wege der Abtrennung wird dadurch'
ermöglicht, dass der Kapitalwerth der Gutsrente zur Deckung
des abgeschriebenen Thieiles der Hypothek dient, beziehungsweise
an die Stelle des abgetrennten Grundstückes tritt. Hiedurch' kann
die Schwierigkeit überwunden werden, welche die Hypothekar-
schuld bei der Abschreibung von Trennstücken verursacht. (Siehe
vorliegende Arbeit S. 142).

Die Bedeutung der* zweiten Art der Rentengutsgründung, wo-
nach der ganze Grundbuchskörper in Rentengüter umgewandelt
wird, besteht darin, dass der die Rentengüter begründende Guts-
besitzer sein Gut besser verwerthen kann, als bei dem Verkaufe
gegen gewöhnliches Kaufschillingskapital, denn er auf kleinere
Besitzeinheiten zertheilte Grossgrundbesitz hat in seinen pro-
portionellen Theilen einen grösseren Worth, als in einem Stücke;
ferner könnnen die zertheilten Grundstücke intensiver bewirt-
schaftet werden, was im Steigen des Ertragswerthes zum Aus-
drucke gelangt. Um die zufolge der Zerstückelung eintretende
Werthsteigerung zu Gunsten des früheren Besitzers zu sichern,
ist — vom Gesichtspunkte der Festsetzung des Kaufpreises, des
Abl0sungskapitalwerth.es — nicht der Werth des zu zertheilen-
den Grossgrundbesitzes im Ganzen, sondern jener der begrün-
deten Kleinstellen abgesondert zu ermitteln. Ein ganzer Grund-
buchskörper kann in Rentengüter umgewandelt werden, wenn
sämmtliche Hypothekarlasten im Ablösungskapitalwerthe, d. h. in

ir
        <pb n="169" />
        ﻿den Rentenbriefen und der eventuellen Barzahlung, ihre Deckung
finden, da in dieser Weise das Grundbuch geordnet werden
kann.

Der Rentengutsnehmer muss mit den erforderlichen land-
wirtschaftlichen Kenntnissen ausgerüstet sein; und ist es er-
wünscht, sogar nothwendig, dass er auch etwas Vermögen zur
ersten Einrichtung, Errichtung der Gebäude, Beschaffung des In-
ventars und Deckung der Betriebsauslagen besitze. Gänzlich un-
bemittelte Leute sind keine geeigneten Käufer.

Die Ausdehnung der Rentengüter gesetzlich zu bestimmen,
ist unmöglich; denn hiefür kann eine allgemeine Regel nicht
angewendet werden. Dieselbe ist nach der Beschaffenheit des
Bodens, seinen mechanischen und chemischen Eigenschaften, so-
wie je nach den einzelnen Gegenden in verschiedener Weise
festzusetzen. Mit der Rentengutspolitik muss aber nicht nur die
Wichtigkeit der kleinen, sondern auch der mittleren Grund-
besitze in der Zergliederung des Grundbesitzsystems gesichert
werden. Die Errichtung von Rentengütern mit einem den regel-
mässigen übersteigenden Ausmasse ist auch dann zulässig, wenn
dies im wirtschaftlichen Interesse des zu zertheilenden Grund-
stückes als erwün'scht erscheint, was dann der Fall sein wird,
wenn sich auf einer Parzelle ein Gebäude befindet; denn bei
Zertheilung des Gutes auf lauter kleine Parzellen könnte der
Besitzer sein Wohnhaus, seinen Meierhof nicht verwerthen. —
Bei Ansiedelungen ist es besonders erwünscht, dass Grundbe-
sitze von verschiedener Grösse gebildet werden; denn es ist
nicht vortheilhaft, wenn sämmtliche Rentengutsbesitzer bezüglich
Bildung und. wirtschaftlicher Vorgesührittenheit auf beinahe ganz
gleichem Niveau stehen. Das kommunale Leben gewinnt nur
durch die Verschiedenheit der Elemente und ist es sehr vor-
theilhaft und nothwendig, dass es auch über1 besser situirte und
gebildetere Mitglieder verfüge.

Im Interesse der Sicherung des dauernden Bestehens der
Rentengüter ist es unbedingt nothwendig, dass solche Institute
vorgesehen werden, welche einer ordnungswidrigen wirtschaft-
lichen Gebahrung auf den Besitzen Vorbeugen und verhindern,
dass die Güter in ungeeignete Hände gelangen, bei vorübergehen-
den Wirtschaftsstörungen zerstückelt und t.heilweise veräussert
oder in Erbfällen unökonomisch zertheilt werden. Besonders im
Interesse der Sicherung der Zwecke der staatlichen Colonisirung
muss solchen Eventualitäten vorgebeugt werden. Eben deshalb
kann von einer gewissen Beschränkung der Verfügungsfreiheit
des Rentengutbesitzers nicht Abstand genommen werden, wenn-
        <pb n="170" />
        ﻿165

gleich wir die incidentale Beschränkung des freien Verfügungs-
rechtes über das Eigenthum nicht für richtig halten. Zur Vor-
beugung der vorher erwähnten Unzukömmlichkeiten dient die Aus-
bedingung des Vorkaufsrechtes, die Abhängigmachung der Zer-
stückelung des Gutes und der Vereinigung desselben mit an-
deren Grundbesitzen von der Zustimmung des Rentengutsbegrün-
ders,1) das Belastungsverbot2) und die Anwendung des Anerben-
rechtes auf die Rentengüter.

Wie bereits erwähnt, wird der Zerbröckelung des ungari-
schen Grundbesitzsystems durch die gleiche und in natura er-
folgende Erbschaftstheilung Thor und Thür geöffnet. Das System
der Rentengüter darf in Erbfällen einer solchen Naturaltheilung
nicht ausgesetzt werden; wie während der Lebenszeit des Ren-
tengutsbesitzers die Zertheilung des Grundbesitzes in nicht le-
bensfähige kleine Parzellen das Zertheilungsverbot zu verhin-
dern berufen ist, so wird für den Fall seines Ablebens der
Theilung des Rentengutes im Anerbenrechte eine Schranke ge-
zogen.

Heute werden die Miterben mit der Erwerbung der Erb-
schaft zu Miteigenthümern des Erbschaftsgutes, und zwar im
Verhältnisse zu ihren Erbportionen, in ideellen Antheilen. Die
zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft kann durch Vertrag
aufgehoben werden; aber ein Jeder der Miterben ist berech-
tigt, die Theilung der ganzen Erbschaft auch durdh actio familiae
erciscundae oder nur die Theilung der Nachlass güter durch
actio communi dividundo zu fordern. Im Interesse der Erhal-
tung der Rentengüter ist dies nicht zulässig, sondern auf diese
Grundbesitzkategorien sei für Intestaterbfälle, d. i. mangels letzt-
williger Verfügung, das zwangsweise Anerbenrecht anzuwenden.
Das Anerbenrecht soll nicht auf das ganze ungarische Grund-
besitzsystem angewendet, verallgemeinert werden, nachdem dies
fast gleichbedeutend mit der Konservirung der bestehenden Grund-
besitzverth eilung, der unveränderten Aufrechterhaltung, Stabili-
sirung der Grundbesitzzergliederung wäre; sondern dies sollte
nur auf einen Theil der ländlichen Grundbesitze, auf die Grund-
besitze von kleiner und mittlerer Grösse repräsentirenden Renten-
güter ausgedehnt werden. Die Grossgrundbesitze, einem, die Zer-
theilung derselben verhindernden Anerbenrechte zu unterwerfen,
wäre ebenso schädlich, wie die Kleinbesitze demselben zu ent-
ziehen.

5) Siehe v o r 1. Arbeit S. 159.

2) Siehe vor!. Arbeit S. 126. und ff.
        <pb n="171" />
        ﻿166

Nachdem die Rentengüter als eine institutsweise Verwirk-
lichung des Rentenprinzips erscheinen, wäre die Anwendung des
auf dem Rentenprinzip basirenden Anerbenrechtes dem Wesen
nach nicht mit bedeutender Schwierigkeit verbunden.

Ein Nachlass bildendes Rentengut ist als ein untheilbares; Gan-
zes zu betrachten; auf dasselbe sind somit die Grundprinzipien
des gemeinen Erbrechtes nicht anwendbar. Bei gesetzlicher Ver-
erbung kann daher eine Naturaltheilung des Rentengutes nicht statt-
finden, sondern haben1 die Miterben gegenüber dem Anerben nur
auf einen entsprechenden Theil des Reinertrages, in Form einer
unkündbaren Rente, Anrecht, deren Kapitalwerth sie durch Bank-
vermittlung zu Händen bekommen. Die Naturalzertheilung des
Rentengutes unter die Erben, auf Grund der1 letztwilligen Ver-
fügung des erblassenden Rentengutsbesitzers, kann nur dann
rechtswirksam sein, wenn der Rentenberechtigte dieselbe geneh-
migt. Das Recht des Testators, die Person des Anerben zu be-
stimmen, ist zu sichern; in Ermangelung einer letztwilligen Ver-
fügung soll die Reihenfolge der Anerbenberechtigten im Gesetze
bestimmt werden. Den Nachlass bildet der Werth des Renten-
gutes, nach Abzug des kapitalisirfen Werthes der darauf haf-
tenden Rente; hi eher gehören ferner das Gebäude, die zum Gute
gehörenden Berechtigungen, das Inventar, der fundus instruc-
tus, die Werkzeuge, Geräthschaften, die Getreidevorräthe etc.

Der Abfindung der Miterben ist nicht der Verkaufs-, son-
dern der Ertragswerth des Rentengutes zu Grunde zu legen;
vom Ertrage ist der Betrag der auf derb Gute haftenden Lasten
und jährlichen Abgaben in Abschlag zu bringen. Von dem durch
4perzentige Kapitalisirung des so verbleibenden Werthbetrages
sich ergebenden Kapitalbetrage, sind die auf dem Gute ruhen-
den, vorübergehenden Lasten (z. B. Altentheile) mit einem ihrer
wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitalwerthe abzu-
ziehen. Der hiernach erübrigende Restbetrag bildet den Anrech-
nungswerth des Gegenstand der Anerbung bildenden Rentengutes.
Die Nachlassschulden sind auf das ausser dem Rentengute vor-
handene Vermögen anzurechnen; der Kapitalwerth der das Ren-
tengut belastenden Rente bildet somit nicht eine Last des An-
erbengutes, sondern des übrigen Vermögens. Wird die Nach-
lassschuld durch dieses übrige Vermögen gedeckt, so erhält der
Anerbe ein Vierttheil des Anrechnungswerthes als Voraus; über-
steigt die Schuld den Betrag des übrigen Vermögens, so ist der
Mehrbetrag der Erbschaftsschulden vom Anrechnungswerthe in
Abzug zu bringen und es erhält nur von dem nachher ver-
bleibenden Betrage der Anerbe ein Vierttheil als Voraus. Der
        <pb n="172" />
        ﻿167

Restbetrag des Anrechnungswerthes wird — nach Abzug des
dem Anerben zustehenden Voraus — nach den Regeln des ge-
meinen Erbrechtes unter die sämmtlichen Erben vertheilt. Die
Miterben können rechtlich eine ihren Erbportionen entsprechende
Rente fordern, welche 4 Perzent des Erbtheiles beträgt. Diese
Rente ist aber durch Bankvermittlung ablösbar. Wird das Aner-
benrentengut durch den Anerben innerhalb fünfzehn Jahren nach
dem Tode des Erblassers an einen Anderen, als einen der Mit-
erben veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus
nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen; in diesem Falle
ist den Miterben auch das Vorkaufsrecht zu sichern.

Die Anwendung des Rentenprinzips bei der Vererbung des
Rentengutes in der geschilderten Weise sichert entsprechend die
Stellung des Anerben und wahrt ihn vor nachtheilen, die ihn
unter der Wirksamkeit der allgemeinen erbrechtlichen Regeln
treffen. Dieselbe ist aber — nach dem ungarischen Rechte —•
im Widerspruche mjt dem Institut des Pflichttheiles.

Der Pflichttheil (gesetzlicher Erbtheil) beträgt nämlich die
Hälfte dessen, was die auf gesetzliche Erbtheile Berechtigten
(Descendenten, Eltern) nach dem Erblasser für den Fall seines
Ablebens ohne eine letztwillige Verfügung erben würden.1) Die-
ser Pflichttheil kann jedoch — nach der ungarischen Rechts-
übung — in natura nicht gefordert werden, sondern nur in deni
gesetzlichen Antheile entsprechendem Geldwerthe.2) Die unga-
rische Rechts Übung ist somit für das Institut des Anerbenrech-
tes günstig, von dem Gesichtspunkte, dass die Pflichttheil berech-
tigten eine Naturaltheilung des Nachlassrentengutes nicht for-
dern können, sondern nur den ihrem gesetzlichen Antheile ent-
sprechenden Geldwerth desselben, d. h. den kapitalisirten Werth
des entsprechenden Theiles der Rente. Wenn aber im Sinne
der Regelung des Anerbenrechtes dem Anerben ein gewisses Präci-
j)uum zusteht und auch die Art der Regelung der Erbschafts-
schulden und Lasten dem Anerben Vortheile sichert, so kon-
kurriren das Anerbenrecht und das Institut des Pflichttheiles

*) Az orszäg biröi ertekezlet ältal javaslatba liozott
ideiglenes törv. szabälyok. (Die durch die Judex-Kurialkonferenz
in Vorschlag gebrachten provisorischen gesetzlichen Regeln.) § 7.

2) Kuria (Kurie) 10,387/1873, 15. Dezember. [Dtar. (Decisionssamm-
lung) a. F. B. XI. 23]; Kuria 46.395/1883, 5. Dezember. (Dtär. a. F. B.
VIII. 323); Kuria 97/95, 8. Jänner, 1896. [Markus: Felsö birhsägaink
elvi hatärozatai. (Prinzipielle Entscheidungen unserer oberen Gerichtshöfe.)

B. VII. 408.] »Nach unserer richterlichen Praxis kann der Pflichttheil
'Oder dessen Ergänzung nicht in natura, sondern in Geldwerth gefordert werden.«
        <pb n="173" />
        ﻿mit einander, demzufolge die Beschränkung des gesetzlichen Erb'-
theiles unvermeidlich wird.

Die Beschränkung des Pflichttheiles ist nicht so sehr als
eine besondere Begünstigung des Anerben, sondern vielmehr als
die Vermeidung jener Nachtheile zu betrachten, welche aus der
Anwendung des, die Natur des Grundbesitzes verkennenden un-
garischen Erbrechtes entstehen.

Nachdem wir die Art und Weise besprochen, in welcher
die Verfügungsfreiheit des Rentengutsbesitzers zu beschränken
wäre, ergibt sich die weitere Frage, in welchem Falle dem' Ren-
tengutsbegründer oder dem Rechtsnachfolger desselben das Recht
zur Forderung der Räumung des Rentengutes seitens des Renten-
gutsbesitzers zugestanden werden soll? Wenn er mit zwei Ren-
tenraten im Rückstände ist; wenn der Rentengutsbesitzer das
Rentengut so unökonomisch bewirtschaftet, deteriorirt, dass die
Rentenleistung gefährdet erscheint und dem Aufträge, die fest-
gestellten Mängel zu beheben, binnen einer bestimmten Frist
nicht nachkommt; schliesslich wenn er zur ordentlichen Be-
wirtschaftung des Renten gutes geistig oder körperlich dauernd
unfähig wird. Die auf die Räumung des Rentengutes seitens
des Rentengutsbesitzers bezüglichen. Prozesse sind im Sinne des
Ges.-Art, XVIII v. J. 1893 im' Wege des Summarverfahrens
und ausser Reihe zu verhandeln und zu entscheiden; für den
Fall der Räumung muss mit dem aus dem Rentengute entfernten
Rentengutsbesitzer Abrechnung gepflogen werden und sind die
zu seinen Gunsten und seinen Lasten entfallenden Beträge im
Urtheile anzuführen. Zu Gunsten des Rentengutsbesitzers sind
in Rechnung zu stellen: die thatsächlich getilgten Renten; die
auf Erzielung der stehenden Früchte verwendeten Kosten; für
die, eine Erhöhung des Ertrages des Rentengutes bewirkten
etwaigen Investitionen, jener Betrag, dessen Zinsen dem jähr-
lichen Ertragsüberschusse entsprechen. Dagegen sind zu Lasten
des Rentengutsbesitzers in Rechnung zu bringen: für den Fall
einer Deteriorirung oder sonstigen Werth Verminderung jener Be-
trag, dessen Zinsen der Verminderung des Jahreserträgnisses
gleich kommen; die thatsächlich noch rückständigen Renten; die
auf dem Rentengute haftenden und dem Rentengutsbesitzer einem
Dritten gegenüber obliegenden rückständigen Leistungen. Der bei
der Abrechnung zu Gunsten des Rentengutsbesitzers etwa sich
ergebende Betrag ist an ihm auszufolgen.

Den zur Gründung von Rentengütern benöthigten grund-
bücherlichen Eintragungen ist die Gebührenfreiheit zu sichern.
        <pb n="174" />
        ﻿109’

2. Die Organisirung der Rentengüter.

Die praktische Verwirklichung des Rentengutssystems erfor-
dert eine bankmässige Vermittelung. Der Rentenberechtigte über-
lässt sein, im Verhältnisse zu seiner wirtschaftlichen Kraft über-
grosses und eben deshalb mit Schulden überlastetes Gut darum
zu Zwecken der Rentengutsgründung, weil er Kapital le-
nöthigt, welches er vergebens vom. Rentenpflichtigen erwarten
würde, der nicht verpflichtet, aber auch nicht fähig ist, Kapital
zu leisten, sondern nur eine Rente. Dem Grundbesitz austhuen-
den Grundbesitzer ist aber mit einer Rente nicht gedient, da
er mit derselben seine Schulden abzutragen, sein Betriebskapi-
tal zu vermehren und auch zu melioriren nicht in der Lage
ist. Mit der Rente ist ihm nur dann gedient, wenn er dieselbe
kapitalisirt, auf einmal ausbezahlt erhält; hiezu ist aber der
Rentengutsnehmer unfähig. Dies ist der Grund, weshalb gleich-
zeitig mit der institutsweisen Begründung des Rentengutes auch
für eine bankmässige Vermittelung gesorgt werden muss, weiche-
berufen ist, die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien
auszugleichen.

Das Geldinstitut tritt zwischen den Rentengutsgeber und
den Rentengutsnehmer, indem! es den kapdtalisirfen Werth der
Rente, also den Kaufpreis des Gutes dem Verkäufer in Renten-
briefen fast zur Gänze auszahlt, d. h. die Rentenverpflichtungen
der Käufer den verkaufenden Grundbesitzern abkauft, hiedurch
an die Stelle der Letzteren tritt und rentenberechtigt wird. Das
Geldinstitut kann die Ablösung sämmtlicher auf dem Gute haf-
tenden Rentenverpflichtungen, d. h. die vollständige Begleichung,
des Kaufpreises nicht unternehmen, nachdem es das finanzielle
Risiko von sich femehalten muss; eben deshalb kann es die
Rente nur bis zu drei Viertel des Ertragswerthes des Grund-
besitzes ablösen, abrechnen; nur bis zu drei Viertel des er-
mittelten Ertragswerthes Rentenbriefe ausgeben. Das letzte Vier-
tel kann der Käufer dem Verkäufer entweder in Barem ausbe-
zahlen, oder — sollte er hiezu unfähig sein — durch Kapital-
hypothekarkredit decken, aber es kann auch als Privatr'ente auf
dem Gute haftend bleiben. Dies umso mehr, als einerseits die
durch Zertheilung eines grösseren Grundbesitzes gewonnenen
kleineren Grundstücke zu höheren Preisen verkauft werden und
demnach die Rentengutsgeber für ihr Gut einen so hohen Preis
erzielen, dass der Kapitalwerth des dreiviertel Theiles der Rente
nahezu den vollen Werth des ganzen Grundbesitzes deckt; an-
dererseits weil diese restliche Rente durch vertragsmässige Ver-
        <pb n="175" />
        ﻿170

einbarung der Parteien seitens des Rentenberechtigten unkünd-
bar gemacht werden kann, z. B. auf zehn Jahre, bis der Ren-
tenpflichtige — der die Rente wann immer ablösen kann —
zu Kräften kommt und schliesslich, weil die Bankrente mit dem
Vorschreiten ihrer Tilgung, insoferne das Ablösungskapital inner-
halb der Bedeckungsgrenzen bleibt, ebenfalls durch bankmässige
Vermittelung ablösbar ist.

Gleichwie der Interessengegensatz zwischen dem. Schuldner
und dem Gläubiger auf dem Gebiete des Hypothekarkredits durch
den Pfandbrief ausgeglichen wird, so ist bei dem Rentengute
der Rentenbrief jenes Institut, welches zum Ausgleiche der sich
.gegenüberstehenden Interessen des Verkäufers und des Käufers
dient. Vermittelst des Rentenbriefes kann das Kapital des Geld-
marktes zu der Bank herangezogen und dasselbe der Rentenguls-
politik dienstbar gemacht werden. Das Geldinstitut wird aber nur
dann mit Sicherheit auf die Plazirung der Rentenbriefe rechnen
können, wenn dieselben nach' jeder Richtung hin entsprechend
fundirt sind.

Zur Sicherstellung der Rentenbriefe dienen in erster Reihe
die Kapitalwerthe der Rentengüter d. h. die kapitalisirten Wort he
der Gesammtheit der Renten, welche die jeweiligen Rentenguts-
besitzer der zufolge der Ablösung an die Stelle des Renten-
gutsgebers getretenen Rentenbank zahlen. Den Bankrenten, die
gleich den Staatssteuem einzuziehen wären, sind alle nach den
ungarischen Gesetzen den Staatssteuern beigelegten Vorzugsrechte
zu sichern, sie gehen daher allen unter privatrechtlichem Titel
.auf dem Rentengute ruhenden Lasten voraus.

Zur weiteren Sicherstellung der Rentenbriefe, zur Deckung
•der etwaigen Abgänge ist auch ein entsprechender Reservefonds
zu bilden und vom übrigen Vermögen des Geldinstituts abge-
sondert zu verwalten; auf diesen Fonds, beziehentlich auf dessen
Bestandtheile soll nach Analogie der in § 5 des Ges. - Art. XXXVI
v. J. 1876, sowie der in § 10 des Ges.-Art. XXXII v. J. 1897
enthaltenen Vorschriften keine Exekution geführt werden können.
Dieser Sicherstellungsfonds ist nach Massgabe der Zunahme des
Gesammtbetrages der auszugebenden Rentenbriefe entsprechend
zu erhöhen.

Die zur Ausgabe von Rentenbriefen berechtigte Rentenbank
kann Rentenbriefe nur bis zur Höhe der Ablösungskapitalbe-
träge der Renten ausgeben, welche Renten regelrecht kapita-
lisirt und durch die Rentengüter vollständig gedeckt sind. Das
emittirende Institut, ist gehalten, seine Rentenbriefe in dem1 Masse
.aus dem Verkehre zu ziehen, als der Kapitalwerth der abge-
        <pb n="176" />
        ﻿171

lösten Renten sich durch die in der Ablösung der Renten be-
stehende Tilgung vermindert, beziehungsweise der Stand der Ren-
tengüter durch vollständige Ablösung der Rente abnimmt. Die
in den eingezahlten Bankrenten enthaltenen Zinsentheile die-
nen zur Einlösung der Zinsencoupons der Rentenbriefe.

Die Rentengüter, auf Grund welcher die Rentenbank Renten-
briefe emittirt, dienen als Kaution für die Gesammtheit der Ren-
tenbriefe, unterliegen der Exekution nicht und in Betreff der-
selben können — die Fälle der Verwerthung infolge eines Kon-
kurses ausgenommen — durch dritte Personen überhaupt kei-
nerlei Rechte erworben werden.

Die nach den auseinandergesetzten Prinzipien geregelten Ren-
tenbriefe gewähren volle Garantie hinsichtlich der Sicherheit des
in denselben angelegten Kapitals und kann den Rentenbriefen,
als Kapitalsanlagewerthen, eine den Pfandbriefen gleiche Bedeu-
tung beigemessen werden.

Eine wichtige Frage ist die Verzinsung der Rentenbriefe,
welche in engem Zusammenhänge mit der Höhe des Ablösungs-
betrages steht. Der durch das Geldinstitut für die Ablösung der
Rente zu zahlende Betrag wird nämlich je nach dem, grösser
oder kleiner sein, als die Verzinsung der Rentenbriefe eine höhere
oder niedrigere ist. Bei Festsetzung des Ablösungsbetrages könnte
jenes Grundprinzip massgebend sein, dass der rentenberechtigte
Grundbesitzer in Rentenbriefen einen solchen Betrag ausbezahlt
erhalte, dessen Zinsen der abgelöstein Rente annähernd gleich-
kommen. Annähernd gleichkommen, aber nicht decken. Woll-
ten wir, dass die Zinsen des Ablösungsbetrages der abgelösten
Rente gerade entsprechen, dl h. dass die Zinsen des Ab-
lösungsbetrages die Rente vollständig decken, so wäre dies nur
in der Weise möglich, wenn wir sowohl der Festsetzung des Ab-
lösungsbetrages., als auch der Fixirung des Zinsfusses der Ren-
tenbriefe ein und denselben Zinsfuss zu Grunde legen würden.
So z. B. beträgt die abzulösende Rente 200 Kronen und be-
absichtigt die Bank, dieselbe in SVaperzentigen Rentenbriefen ab-
zulösen, so hätte sie als Ablösungsbetrag 5714.28 Kronen zu
zahlen, nachdem dieser Betrag bei einer SVaperzentigen Verzin-
sung 200 Kronen Zinsen abwirft. D. h., wird die Rente durch
die Rentenbank in SVsperzentigen. Rentenbriefen abgelöst, so ist
die abzulösende Rente mit einem 28V7fachen Betrage zu kapi-
talisiren. (Nachdem 200X284/7=5714.28) Geschieht die Ablösung
in 4perzentigen Rentenbriefen, so ist. die Rente nach dem Obi-
gen mit einem 25fachen Betrage zu kapitalisiren und beträgt
die Ablösungssumme 5000 Kronen. Ebenso ist bei 4l4perzen-
        <pb n="177" />
        ﻿172

tigen Rentenbriefen der Kapitalisirungscoefficient 2211/so und der
Ablösungsbetrag 4444.44 Kronen. Die 5714.28 Kronen in SVsper-
zentigen Rentenbriefen tragen jährlich ebenso 200 Kronen Zin-
sen. wie die 5000 Kronen in 4perzentigen Rentenbriefen, oder
die 4444.44 Kronen in IVsperzentigen Rentenbriefen.

Wir haben jedoch proponirt, den Ablösungsbetrag in einer
Höhe festzusetzen, dass dessen Zinsen der Rente annähernd
gleichkommen, aber dieselbe nicht decken; die Zinsen der Ren-
tenbriefe können etwas unter der abzulösenden Rente bleiben.

Der Rentenberechtigte nimmt für die grossen Vortheile,
welche ihm aus der Ablösung der Rente erwachsen, sehr gerne
einen Ablösungsbetrag an, dessen Zinsen etwas unter der ab-
gelösten Renten bleiben. Das obige Beispiel als Grundlage an-
genommen, könnte der Ablösungsbetrag in 3V2perzentigen Ren-
tenbriefen das 27fache, in 4perzentigen Rentenbriefen das 232/3-
fache und in 4V2perzentigen Rentenbriefen das 21fache der Rente
sein, in welchen Fällen der Rentenberechtigte für die abzulösende-
Rente von 200 Kronen als Ablösungsbetrag entweder
200X27=5400 Kronen in SVsperzentigen Rentenbriefen erhält.,,
welche 189 Kronen Zinsen ab werfen, oder 200X23Vs=4733 Kro-
nen in 4perzentigen Rentenbriefen, welche 189.32 Kronen Zinsen
abwerfen, oder aber 200X21=4200 Kronen in iVsperzentigen Ren-
tenbriefen, welche 189 Kronen Zinsen tragen.

Der Ablösungsbetrag ist in Rentenbriefen nach deren Nenn-
wert]). flüssig zu machen und nur die in Rentenbriefen nicht be-
gleichbaren Kapitalrestbeträge sind in Barem auszuzahlen. Die
Rentenbriefe sollen in Appoints mit verschiedenem Nennwerthe
ausgegeben werden und um auch seitens des kleinen Kapitals
eine Nachfrage nach denselben zu ermöglichen, welche auf den
Kurs der Rentenbriefe eine günstige Wirkung ausübt, würde
es sich empfehlen, die Rentenbriefe auch in kleineren, nament-
lich in Abschnitten von 100, 120, 200 Kronen auszugeben. Hie-
für spricht auch der Umstand, dass hiedurch der Ablösungsbetrag
leichter ausschliesslich in Rentenbriefen ausbezahlt werden kann,
ohne dass es nothwenclig wäre, grössere Kapitalrestbeträge in
Barem flüssig zu machen. Nach der Analogie des § 16 des Ges.-
Art. XXXII. v. J. 1897 sollen die Rentenbriefe zu einzeln über
einen Nennwerth von weniger als 100 Kronen nicht lauten kön-
nen, nachdem es praktisch unbegründet wäre, bei Schuldver-
schreibungen unter diesen Betrag zu gehen.

Den Ablösungsbetrag nebst Zinsen hat der Rentengutsbe-
sitzer zu tilgen. Zu diesem Zwecke ist der Letztere verpflichtet,,
an die Rentenbank eine Annuitätsbankrente zu zahlen, insolange
        <pb n="178" />
        ﻿173

der Ablösungsbetrag nebst. Zinsen nicht vollständig getilgt ist.
Die Bankrente besteht daher aus zwei Elementen: aus Zinsen,
welche nach dem Ablösungsbetrage zahlbar sind und einem Ka-
pitaltilgungsbeitrage, mit welchem} der Ablösungskapitalbetrag ge-
tilgt wird. Die Zinsen dienen zur Einlösung der Zinsencoupons
der Rentenbriefe, der Kapitaltilgungsbeitrag hingegen zu regel-
rechten Einberufung der Rentenbriefe. Wird der Ablösungsbe-
trag in 3Vsperzentigen Rentenbriefen gegeben, so sind 4 Per-
zent vom Nennwerthe der denselben repräsentirenden Renten-
briefe als Bankrente zu zahlen, wovon 14 Perzent auf Kapital-
tilgung und 314 Perzent auf Zinsen für die Tilgungsperiode von
circa 60 Jahren entfallen. Und nachdem die Bankrente, trotz
der ununterbrochenen Tilgung, in der ursprünglich festgesetz-
ten Höhe zu entrichten, d. h. die erste Annuität während der
Dauer der Tilgungsperiode jährlich in unveränderter Höhe zahl-
bar ist, so wird offenbar — zufolge der wiederholten Kapital-
tilgung — von der unverändert hohen Bankrente auf Zinsen
eine immer kleinere, auf Kapitaltilgung eine immer grössere
Quote entfallen. Jener Theil der erstjährigen, in vollem Betrage
zu entrichtenden Bankrente, welcher nicht zur Verzinsung er-
forderlich ist, dient nebst dem: I4perzentigen eigenthümlichen
Tilgungsbeitrag, zur Tilgung der Schuld; mit dem Vorschreiten
der Tilgungsperiode steigt somit in der Bankrente der' ursprüng-
lich V* Perzent betragende Tilgungsbeitrag, auf Rechnung der
in der Bankrente enthaltenen Zinsenquote, allmälig auf einen
höheren Perzentsatz. Bei einer solchen Einrichtung hat der Ren-
tengutsbesitzer, je nachdem. 3V2-, 4- oder 4V*perzeintige Renten-
briefe emittirt werden, eine 4-, 4Vs- oder öperzentige Bankrente
zu entrichten. Die Tilgungsperiode richtet sich natürlich nach
der Bankrente, beziehentlich nach deren Perzentsatz und nimmt
mit der Verminderung des Ablösungsbetrages, also mit dem Stei-
gen des Perzentsatzes, ab und umgekehrt.

Es ist unzweifelhaft, dass die Rentenbriefe mit den Pfand-
briefen, für welche Ungarn nur mit Mühe e|i(ni Absatzgebiet zu schaf-
fen vermochte, sowie mit den im Ges. Art. XXXII v. J. 1897 gere-
gelten Obligationen der vaterländischen Geldinstitute stark kon-
kurriren würden und diese Konkurrenz könnte, besonders wenn
wir in Anbetracht ziehen, dass in Ungarn auf Grund der Ana-
logie der Pfandbrief- und Obligationsgesetze eine jede Bank für
sich das Recht fordern könnte, solche Rentenbriefe auszugeben,
-- für die Obligationen, hauptsächlich aber für die Pfandbriefe ge-
fährliche Dinensionen annehmen, was wieder di© Interessen
der Landwirtschaft schädigen würde. Dieser Schwierigkeit wäre
        <pb n="179" />
        ﻿174

durch die Privilegirung, die monopolistische Organisirung des die-
Rentenbriefe emittirenden Institutes abzuhelfen, auf dessen plau-
mässige Geschäftsgebahrung dem Staate als Gegenleistung für das
Privilegium eine entsprechende Ingerenz gesichert werden sollte,
was umsomehr als nothwendig erscheint, als die Renten-
gutspolitik und die Ansiedelungspolitik in engem Zusam-
menhänge stehen und in der Frage der inneren Ko-
lonisation dem Staate ohnehin ein entscheidender Ein-
fluss vorzubehalten sei. Das Bedenken, welches hinsichtlich der
Placirung der Rentenbriefe auf dem Geldmärkte aufkommt, be-
gleitet die Einführung eines jeden neuen Titres und wird bei an-
haltend. günstigen Geldverhältnissen gegenstandslos. Uebrigens
würden Anfangs nur kleinere Beträge auf den Markt kommen,
während massenhaften Emissionen die planmässige, umsichtige
Gründung der Rentengüter vorbeugt.

Zufolge jenes engen Zusammenhanges, welcher durch die
innere Kolonisation zwischen der Rentenbank und dem Staate
entsteht, ist es nothwendig, dass die Rentenbriefe durch den
Staat garantirte Werthpapiere seien und denselben die Kautions-
fähigkeit, sowie die Pupillarsicherheit zugestanden werde, dl h.
dass sie durch den Staat zur Anlegung der Gelder der Weisen,
Stiftungen., Gemeinden, Kommunen und öffentlichen Körperschaf-
ten geeignet erklärt werden. Ferner ist es nothwendig, dass die
Lombardirung derselben unter den gleichen Begünstigungen ge-
sichert werde, wie den Staatspapieren. Alle diese Verfügungen
würden den Rentenbriefen einen gesteigerten Absatz sichern, ohne
dass der Staat ein Risiko auf sich nimmt, da — laut dem Erör-
terten — die Rentenbriefe bei solider Geschäftsgebahrung durch
die Rentengüter vollständig gedeckt werden und ausserdem noch
der besondere Sicherstellungsfonds und die den Renten zuste-
henden Vorrechte in Betracht kommen.

Eine wichtige Frage ist, ob die Gründung und Finanzirung
der Renten güter1 vermittelst einer zentralen. Bankorganisa'.ion, oder
auf genossenschaftliche Grundlage erfolgen soll ? Im letzteren Falle
würde ein lauf das ganze Land ausgebreitetes Netz von Genossen-
schaften als Rentenbanken thätig sein, ganz nach Muster der
Raiffeisenschen Kreditvereine, mit lokalem Charakter und ört-
lich beschränkt; die leitenden Persönlichkeiten würden, als soli-
darisch haftende Landwirte, ohne jeden besonderen Arbeitsauf-
wand, die Schätzung der benachbarten Güter vornehmen, die
wirtschaftliche Gebahrung kontrolliren und die Kreditfähigkeit der
Schuldner in Evidenz halten. Unserer Ansicht nach entspricht dem
Zwecke eine zentrale Bankorganisation viel besser. Die genossen-
        <pb n="180" />
        ﻿175

schaftliche Organisation ist dort von Bedeutung, wo es sich um
ein ständiges Kreditbedürfniss1 handelt; zeitweise ist jeder kleine
Landwirt auf Kredit angewiesen. Mit Rentengutsgründungen
würde aber diese Genossenschaft ständig nicht beschäftigt sein
und deshalb wäre es nicht ökonomisch, zur Befriedigung spo-
radisch auftretender Bedürfnisse ständige, besondere Organisa-
tionen aufrecht zu erhalten. Hiezu kommt noch, dass örtlich be-
schränkt thätig'e Kreditinstitute, die Emittirung von Rentenbriefen
in der Praxis nicht durchführen könnten, da es ihnen — zufolge
des beschränkten Marktes ihrer Papiere — unmöglich wäre, die-
selben zu placuen und diese mangels Nachfrage einer ungün-
stigen Kurs haben würden, Sollten wieder diese Lokal-Genossen-
schaften nach Muster des Ges.-Art. XXIII. v. J. 1898 centralisirt
organisirt werden — was, um die Ausgabe der Rentenbriefe zu
ermöglichen, auch unvermeidlich wäre — so ist es einfacher und
im Interesse einer einheitlichen organischen Rentengutspolitik
zweckdienlicher, die Gründung und Finanzirung der. Rentengüter
einer Central-Rentenbank zu übertragen, welche durch Vertrauens-
personen, denen die Lokalverhältnisse wohl bekannt sind, unter-
stützt würde.

Die Leitung des Rentengutsgründungsgeschäftes sollte einer
aus den Vertretern des Ackerbau- und des Finanzministeriums und
den Exmittirten der Rentenbank zusammengesetzten und aus ju-
ristisch, wirtschaftlich und technisch entsprechend gebildeten Mit-
gliedern bestehenden Landeskommission übertragen werden,
welcher volle Autonomie zu sichern sei. Die Aufgabe der Renten-
güter gründenden Landeskommission wäre die Leitung und Durch-
führung der vom wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politi-
schen Gesichtspunkte so wichtigen und die grösste Umsicht
erheischenden Rentengutspolitik. Eben deshalb dürfte sich die
Landeskommission nicht allein auf die Abwicklung des Re.itefiguts-
gründungsgeschäftes beschränken, sondern müsste eine kräftige
Initiative ergreifen. Wo Aussicht auf Gründung von Renteji-
gtitern vorhanden ist, dort soll dieselbe das Institut populär er-
läutern, wobei sie in den landwirtschaftlichen Vereinen eine be-
deutende Stütze finden könnte. Der Landeskommission obliegt
dei Evidenzhaltung Jener, die Rentengüter zu kaufen und bezie-
hungsweise zwecks Rentengutsgründung zu verkaufen beabsich-
tigen; sie ist verpflichtet, diesen bei Regelung der in Frage kom-
menden Rechtsverhältnisse jede Unterstützung; zu Theil werden zu
lassen. Sie prüft die Beschaffenheit, den Grundbuchszustand des
angebotenen Gutes, den Kaufpreis und die Vertragsbedingungen
und kann demgemäss ihre Vermittlung auch verweigern. Wenn
        <pb n="181" />
        ﻿176

die Parteien die Rentengutsgründung unter sich perfektionirlen
(und nur die Eskomptiiung der Rente verlangen, so prüft die
Kommission nur, ob die Vorbedingungen der Ablösung vorhanden
sind. Aber auf Wunsch der Parteien ist die Kommission ver-
pflichtet, das Rentengutsgründungsverfahren von Anfang an zu
leiten und sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher
Beziehung zu fördern; namentlich auf Kosten des Verkäufers die
Vermessung und die Parzellirung vorzunehmlen, die Bau- und son-
stigen technischen Arbeiten anzuordnen und zu kontrolliren bei
der Abschliessung des Kaufvertrages, der, Regelung des Grund-
buches mitzuwirken. Die sorgfältige Prüfung der Lokalverhältnisse
ist besonders dann wichtig1, wenn es sich um die Durchführung
einer Kolonisirung handelt; die Prüfung muss hauptsächlich dar-
auf gerichtet sein, ob sich die Liegenschaft hinsichtlich der Bo-
denbeschaffenheit, ihrer Lage, ferner der Verkehrs- und Absatz-
verhältnisse zur Zertheilung und Errichtung von ländlichen Grund-
besitzen eignet ; ob über erforderliche Betriebsmittel verfügende
Ansiedler in genügender Zahl vorhanden sind; ob eine Entwäs-
serung, Drainage und Wasserregulirung vor der Vergebung der
Rentengüter vorzunehmen, vor Vergebung eine besondere Schät-
zung, welche gleichzeitig auch als Grundlage zur Festsetzung der
Rente und der Sicherheit der Bankrente diene, erforderlich sei; wie
die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse geregelt werden
sollen. Die Landeskommission1 liquidirt dem Verkäufer den Kauf-
preis der Rentengüter in Rentenbriefen. Die Aufgabe der Landes-
kommission ist die Errichtung von verschiedenen wirtschaftlichen
Institutionen, so Konsumvereinen, Genossenschaften etc. zu
initiieren.

Die hier in Vorschlag gebrachte Art der Organisirung der Ren-
tengüter ist nicht eine unbedingte Form der Lösung des Pro-
blems; aber unserer Ansicht nach kann diese in unsere heutige
Wirtschaftsorganisation am leichtesten eingefügt werden; Die.
volkswirtschaftliche Kommission des Abgeordnetenhauses forderte
in ihrem Berichte über den Gesetzentwurf betreffend die innere
Kolonisation die Errichtung einer Rentenbank,1) während der III,
Landeskongress der Landwirthe auf Grund des Referentenberich-
tes von Graf Emerich Szechenyi j un. eine Resolution an-
nahm, wonach ein Landesrenteninstitut auf genossenschaftlicher

x) Orszäggyülös kepviselöhäzänak iromahyai. (Druck-
sachen des Abgeordnetenhauses des Reichstages.) 1894. Band XVI. Nr. 550.
(S. 248.)
        <pb n="182" />
        ﻿177

Grundlage, nach Muster des Bodenkreditinstitutes zu errichten
•sei.1)

Der Erfolg der Rentengutspolitik, die Lösung der damit ver-
bundenen sehr wichtigen Aufgaben auf dem Gebiete der Boden-
kredit- und Grundbesitzpolitik hängt nicht, nur von den gesetzge-
berischen Verfügungen und der Art der zu schaffenden Organi-
sation ab, sondern auch von der praktischen Anwendung, in
welcher die höchste Garantie des Erfolges liegt.

‘) Az 1895. III. Orszägos gazdakongresszus t orten etc,
-szervezete, tagjainak nevsora es hatärozatai. (Geschichte,
Organisation, Mitgliederverzeichniss und Resolutionen des III. Landeskongresses
•der Landwirte vom Jahre 1895.) Band I. Budapest, 1895. (S. 147.)
        <pb n="183" />
        ﻿Zeitschrift für Ungarisches öffentliches und
Privatrecht.

Red. von Dr. Jul. Sägody.

XI. Jahrgang 1905.	Preis M. 17.—

Rückblicke auf die Entwickelung der ungarischen
Volkswirtschaft
im Jahre 1893.

Von Dr. Karl Mandello.

1895. Preis M. 6.—

Die Wirksamkeit des königl. Ungarischen
Handelsministers im Jahre 1890.

Von Dr. Karl Mandello.

1892. Preis M. 4—

Die Natalitäts- und Mortalitätsverhältnisse

ungarischer Städte in d. J. 1878—1895.

Von Dr. Josef von Körösy und Dr. Gust. Thirring.

1898. Preis M. 2—

Geschichte des statistischen Bureaus der
Hauptstadt Budapest 1869—1894.

Von Dr. Gust. Thirring.

1894. Preis M. 1.—

25 Jahre ungarischer Finanz- und Volkswirtschaft

1867-1892.

Von Anton Deutsch.

1892. Preis M. 1.80.

Entwicklung und Stand

des

Kredit- und Genossenschaftswesens der
Siebenbürger Sachsen.

(unter Berücksichtigung des allgemeinen ungarischen Genossen-
schahsrechtes sowie des Gesetz-Artikels XXIII von 1898 „über die
wirtschaftlichen und gewerblichen Kreditgenossenschaften“)
von Finanzassessor Dr. Eichmann.

1903. Preis M. 3.—

La Question des Portes de fer et des cataractes

du Danube.

Par Dem. Sturdza.

President du conseil des Ministres Roumains.

Avec des documents et une carte du Danube aux Portes de fer.

1899. Preis M. 7,--
        <pb n="184" />
        ﻿Vom Verfasser sind erschienen:

In ungarischer Sprache:

Die Schätzung des Volksvermögens. Von der kgl. ung. Univer-
sität preisgekrönte Preisschrift. Budapest 1893. Preis K. 1.60.

Die 'ergänzende Vermögenssteuer und ihre Bolle im ungarischen
direkten Steuersystem. (Bibliothek für Social- und Wirtschafts-
politik. Redigirt von Universitäts-Professor Bela Feldes.) Budapest
1895. Preis K. 1.20.

Die Besteuerung der Börse. Von der Ung. Akademie der
Wissenschaften ausgezeichnete Preisschrift. Von Dr. Loränt von
Hegedüs und Dr. Friedrich Fellner. Budapest 1895. Preis K. 6.

Beitrag zu unserer landwirtschaftlichen Kreditpolitik. Hypo-
tekarkredit-, Personalkredit-, Grundbesitz-Politik. Budapest 1897.
Preis K. 1.

Steuerpolitische Abhandlungen. Steuerreform, Kirchensteuer,
Luxussteuer. Sonderabdruck aus dem Volkswirtschaftlichen Lexicon.
Budapest 1898.

Das Systeni der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn.
Mit einem Vorwort von Karl Hieronymi. Preisgekrönt von der
ungarischen Akademie der Wissenschaften. Budapest 1900. Preis
4 Kronen.

Zur Reform unseres Grundbesitzrechtes mit Bezug auf den
Entwurf des ungarischen allg., bürgerl. Gesetzbuches. Abhandlungen
des ung. Juristen-Vereines B. XXI. Heft 6. 186. Budapest 1901.
40 Heller.

Die Schätzung des ungarischen Volksvermögens mit Bezug
auf andere Staaten. Bericht vorgelegt der in Budapest abgehaltenen
VIII. Sitzung des internationalen statistischen Institutes. Budapest
1901.

Zur Frage der Hypothekarentlastung. Sonderabdruck aus
der Festgabe für Bela Földcs, zur Erinnerung an das 25jährige
Bestehen des Volkswirtschaftlichen und statistischen Seminars der
königl. ungar. Universität in Budapest. 1905.

In deutscher Sprache:

Die Schätzung des Volkseinkommens. Vorgelegt der in Berlin
abgehaltenen IX. Tagung des internationalen statistischen Insti-
tutes. Puttkammer &amp; Mühlbrecht Berlin 1904.

In französischer Sprache :

H Evaluation de la richesse nationale. Institut international de
Statistique. VIII. Session. Budapest 1901. Serie des rapports et
Communications Nr. 26.

EUROPA, literarische und Druckerei-Aktiengesellschaft, Budapest.
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jene Abmachungen einzutragen, welche auf
"mer etwa beschränkten Unablösbarkeit, die
betrage®, die Kündigungszeit etc. Bezug ha-
.rden dieselben keine absolute Geltung er-
sann in dreierlei Weise gegründet werden.

| dass gewisse Theile eines Grundbuchskör-
diese Trennstücke in ein Rentengut um-
: oder aber wird ein Grundbuchskörper zur
entengüter zertbeilt; oder schliesslich durch
;r Kleinbesitze im1 Wage der Konsolidirung
fangut gebildet. In den beiden ersten Fällen
| engüts grün düng eine Zerstückelung von Gü-
ten Falle eine Vereinigung derselben,
r Abtrennung errichtete Rentengut — dessen
Bedeutung wir bereits erörterten — ist
*E: den, nachdem es im Interesse des Rent.en-
T 3sig ist, dass derselbe für die Schulden des
verantwortlich bleibe. Die lastenfreie Begrün-
ites im Wege der Abtrennung wird dadurch1
r Kapitalwerth der Gutsrente zur Deckung
Tbeil.es der Hypothek dient, beziehungsweise
getrennten Grundstückes tritt. Hiedurch’ kann
!j verwunden werden, welche die Hypothekar-
ireibung von Trennstücken verursacht. (Siehe
gl. 1.42).

(er! zweiten Art der Rentengutsgründung, wo-
ndbuchskörper in Rentengüter umgewandelt
• dass der die Rentengüter begründende Guts-
sser verwerthen kann, als bei dem Verkaufe
Kaufschillingskapital, denn er auf kleinere
teilte Grossgrundbesitz hat in seinen pro-
einen grösseren Werth, als in einem Stücke;
zertheilten Grundstücke intensiver faewirt-
is im Steigen des Ertragswerthes zum Aus-
die zufolge der Zerstückelung eintretende
Gunsten des früheren Besitzers zu sichern,
t punkte der Festsetzung des Kaufpreises, des
: •thes — nicht der Werth des zu zertheilen-
tezes im Ganzen, sondern jener der begrün-
hgesondert zu ermitteln. Ein ganzer Grund-
\ .n Rentengüter umgewandelt werden, wenn
karlasten im Ablösungskapitalwerthe, d. h. in

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