<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Fellner</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>879455993</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        El

üENTUM

DC3

ir

1  GTiTUTS

für

17ELTIW  YTS  C  HAFT

LI

CLi  OTHEK

]/[

1-59  fe
        <pb n="2" />
        Das

System  der  Rentengiiter
und
seine  Anwendung  in  Ungarn.

Von  der  Ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften  preisgekrönt.

Von

D R -  FRIEDRICH  FELLNER,
Dozent  an  der  königlich  ungarischen  Universität  in  Budapest,
Professor  der  Nationalökonomie  an  der  B.udapester  Handelsakademie,
General-Sekretär  der  Ungarischen  Agrar-  und  Rentenbank.

Mit  einem  Vorworte  von
KARL  HIERONYMI.

BERLIN,  1905.
PUTTKAMMER  &amp;amp;  MÜHLBRECHT
Buchhandlung  für  Staats-  und  Rechtswissenschaft.
Preis  M.  4,
        <pb n="3" />
        Das

System  der  Reiitengiiter
und
seine  Anwendung  in  Ungarn.

Von  der  Ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften  preisgekrönt.

Von

D R -  FRIEDRICHU^ELLNER,
Dozent  an  der  königlich  ungarischen  Universität  in  Budapest,
Professor  der  Nationalökonomie  an  der  ßudapester  Handelsakademie,
General-Sekretär  der  Ungarischen  Agrar-  und  Rentenbank.

Mit  einem  Vorworte  von

KARL  HIERONYMI.
pP  i  -
7-  -•
A  L  i'

BERLIN,  1905.
PUTTKAMMER  &amp;amp;  MÜHLBRECHT
Buchhandlung  für  Staats-  und  Rechtswissenschaft.
        <pb n="4" />
        INHAL  T.
Seite
Vorwort  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  VH
Einleitung—  —  —  —  —  —  —  —  —  —*  —  —  —.  —  i
ERSTER  THEIL.
Das  Rentenprinzip  und  seine  Anwendung.
I.  Abschnitt.  Die  Theorie  des  Rentenprinzips  —  —  —  —  —  —  —  9
II.  Abschnitt.  Die  Anwendung  des  Rentenprinzips  :  Das  Rentengut  —  —  15
III.  Abschnitt.  Würdigung  des  Rentenprinzips  —  —  —  —  —  —  —  21
ZWEITER  THEIL.
Die  Regelung  des  Rentengutssystems  im  Auslande.
I.  Abschnitt.  Das  Rentengutssystem  in  Preussen
1.  Entstehung,  Entwickelung  und  derzeitiger  Stand  des  preussischen
Rentengutssystems  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  37
2.  Thatsächliche  Ergebnisse  —  —  —  —  —  —  —  —  —  60
II.  Abschnitt.  Das  Rentengutssystem  in  England
1.  Die  „Small  Agricultural  Holdings“  —  —  —  —  —  —  —  —  67
2.  Thatsächliche  Ergebnisse  —  —  —  —  —  —  —  —  —  74
III.  Abschnitt.  Bestrebungen  nach  Errichtung  von  Rentengiitem  in  Oesterreich  75
IV.  Abschnitt.  Würdigung  der  ausländischen  Rentengutssysteme  —  —  —  86
        <pb n="5" />
        DRITTER  TH  EIL.

Oie  Anwendung  des  Rentengutssystems  in  Ungarn.
Seite
I.  Abschnitt.  Die  Rentengiiter  im  Dienste  der  ungarischen  Bodenkreditpoliiik

1.  Der  Kaufschillingsrest.  —  Die  Abfindung  der  Miterben—  —  —  —  113
2.  Die  Belastung  des  ungarischen  Grundbesitzes  und  die  Frage  der  Einschränkung ­
  der  Verschuldung  —  —  —  —  —  —  —  —  126
II.  Abschnitt.  Die  Rentengiiter  im  Dienste  der  ungarischen  Grundbesitzpolitik
1.  Die  Rentengüter  und  der  Grundbesitzverkehr  —  —  140
2.  Das  Rentengutssystem  im  Dienste  der  inneren  Colonisation
a)  Derzeitiger  Stand,  Erfolglosigheit  der  inneren  Colonisation  und
Ursachen  des  Misserfolges  —  —  -  —  —  —  —  —  144
b)  Die  innere  Colonisation  und  das  Rentensystem—  —  —  —  152
III.  Abschnitt.  Die  Regelung  und  Organisirung  der  Rentengiiter  in  Ungarn
1.  Die  Regelung  der  Rentengüter  —  —  —  —  —
2.  Die  Organisirung  der  Rentengiiter  —

1(51
169
        <pb n="6" />
        Vorliegende  Arbeit  ist  die  im  Wesentlichen  unveränderte
deutsche  Ausgabe  der  im  Jahre  1900  erschienenen  ungarischen
Studie.  Die  neuesten  Erfahrungen  der  letzten  Jahre,  die  jüngsten  ergänzenden ­
  Schöpfungen  der  preussischen  Gesetzgebung  und  die
neuesten  Bestrebungen  nach  Errichtung  von  Rentengütem  in
Oesterreich  wurden  berücksichtigt,  das  statistische  Material  mit
neuen  Daten  ergänzt.
Schliesslich  sei  noch  bemerkt,  dass  vorliegende  Arbeit  als
Sonderabdruck  aus  der  «Zeitschrift  für  ungarisches  öffentliches
und  Privatrecht»  erscheint.
Budapest,  Feber  1905.

Der  Verfasser.
        <pb n="7" />
        VORWOK  T.

Der  ungarische  Grundbesitz  war  bis  1848  zum  überwiegenden ­
  Theile  gebundener  Grundbesitz.  Nicht  nur  die  ärarischen,
kommunalen  Güter,  Kirchen-,  Stiftungsgüter  und  die  Fideicommisse
  waren  unveräusserlich,  sondern  selbst  die  Familiengüter
konnten  nur  mit  Einwilligung  der  Erben  veräussert  werden  und
nur  über  das  erworbene  Gut  stand  dem  Eigenthümer  das  freie
Veifügungsrecht  zu,  während  der  Hörige  sein  Grundstück  weder
verkaufen,  noch  unter  seine  Erben  auftheilen  durfte.
Die  Ereignisse  des  Jahres  1.848  befreiten  ohne  jeden  Uebergang
  durch  Abschaffung  der  Aviticität  und  Befreiung  der
Hörigen  den  grösseren  Theil  des  ungarischen  Grundbesitzes.  Mit
Ausnahme  der  Begründung  von  neueren  Fideicommissen  setzte
auch  seither  die  Gesetzgebung  der  Veräusserung,  Theilung  und
Zerstückelung  des  privaten  Grundbesitzes  keine  Schranken.  Über
jeden  Grundbesitz,  welcher  kein  Kirchengut  oder  Fideicommis
ist,  kann  der  Eigenthümer  vollständig  frei  verfügen.
Welche  Veränderungen  diese  volle  Freiheit  und  dieses
unbeschränkte  Verfügungsrecht  bei  der  Zertheilung  des  Grundbesitzes ­
  zur  Folge  hatte,  hierüber  gab  uns  erst  die  auf  Grund
des  Ges.-Art.  VIH  v.  J.  1895  erhobene  landwirtschaftliche  Statistik ­
  eine  verlässliche  und  genaue  Aufklärung.  Das  Bild,  welches
die  Daten  dieser  Statistik  uns  vor  Augen  stellen  und  mit  welchem
sich  der  Verfasser'  der  vorliegenden  Arbeit  im  dritten  Theile  derselben ­
  eingehender  befasst,  ist  sehr  traurig;  sein  Hauptcharakterzug ­
  ist,  um  mich  der  Worte  des  Autors  .  zu  bedienen:  «dass
der  Mittelgrundbesitz  von  zwei  Seiten  gerieben:
theils  zu  Kleingrundbesitz  zerbröckelt,  theils  in
den  Grossgrundbesitz  aufgesaugt  wurde.»
        <pb n="8" />
        VI

Das  Uebermass  an  Zwergwirtschaften  und  Latifundien ­
  im  Verhältnisse  zum  Mittelgrundbesitze  ist  überall
eine  krankhafte  Erscheinung;  auf  den  Zwergwirtschaften  ist
ein  rationeller  landwirtschaftlicher  Betrieb  unmöglich;  daher
nimmt  bei  einer  grossen  Anzahl  von  Zwergwirtschaften  das
Erträgnis  des  Grundbesitzes  ab;  das  Uebermass  an  Latifundien
schafft  besonders  dort,  wo  ausserdem  ein  grosser  Theil  des
Grundbesitzes  als  Eigenthum  der  todten  Hand  und  als  Fideicommis
  gebunden  ist,  ein  zahlreiches  landwirtschaftliches  Proletariat. ­
  In  unserem  Lande  ruft  der  Abfall  der  Mittelgrundbesitze ­
  nicht  nur  wirtschaftliche,  sondern  auch  unmittelbar  politische ­
  Gefahren  hervor;  denn  mit  Abnahme  der  Mittelgrundbesitzer-Klasse ­
  vermindert  sich  die  Zahl  jener,  die
sich  aus  Familientradition  als  unabhängige  Bürger  mit  den
öffentlichen  Angelegenheiten  befassen,  während  in  jenen  Gegenden, ­
  wo  der  Grundbesitz  zum  überwiegenden  Theile  aus
Latifundien  besteht  und  die  Befriedigung  des  Bodenhungers  des
Volkes  nur  innerhalb  sehr  enger  Grenzen  ermöglicht  ist,  das
zahlreiche  unzufriedene  landwirtschaftliche  Proletariat  durch
seine  von  Zeit  zu  Zeit  in  Revolten  ausartende  Unzufriedenheit
gemeingefährliche  Zustände  verursacht.
In  jenem  halben  Jahrhundert,  welches  seit  der  gänzlichen
Befreiung  des  überwiegend  grössten  Theiles  des  ungarischen
Grundbesitzes  verflossen,  wurde  im  Interesse  einer  zweckentsprechenderen ­
  Gütervertheilung  eine  einzige  legislatorische  Verfügung ­
  getroffen  u.  z.  durch  Schaffung  des  Ges.-Art.  V  v.  J.  1894
betreffend  die  innere  Colonisation.
Nachdem  jedoch  die  bisherige  Colonisationsaction,  wie  allbekannt, ­
  grössten  Theils  erfolglos  blieb  und  von  jenen  wenigen
Ansiedelungsstellen,  welche  in  neuerer  Zeit  gegründet  wurden,
nur  einzelne  als  gelungen  bezeichnet  werden  können,  durch
innere  Colonisation  aber  der  ungünstigen  Zertheilung  des
Grundbesitzes  nur  nach  einer  Richtung  hin  abgeholfen  wird:
ergibt  sich  mit  Recht  die  Frage,  ob  nicht  etwa'  für  den  Staat  die
Zeit  herangerückt  sei,  um  hinsichtlich  des  wichtigsten  Zweiges
der  Grundbesitzpolitik,  d.  h.  der  zweckentsprechenden  Zertheilung ­
  des  Grundbesitzes  wirksamere  legislatorische  Verfügungen
zu  treffen,  als  bisher.
Das  vorliegende  Werk  befasst  sich  eingehend  mit  jenen
Gründen,  denen  die  Fruchtlosigkeit  der  bisherigen  Ansiedelungsaction
  zuzuschreiben  ist;  es  analysiert  tiefgreifend  und  in
höchst  lehrreicher  Weise  die  Verschuldung  des  ungarischen
Grundbesitzes  und  seine  Lasten,  und  nachdem  Preussen  im  Inter-
        <pb n="9" />
        vu
esse  der  Colonisierang  seiner  polnischen  Provinzen  die  Institution ­
  der  Rentengüter  ins  Lehen  rief,  bespricht  die  vorliegende
Arbeit  eingehend  die  Natur  und  die  juridische  Institution ­
  der  preussischen  Rentengüter;  sie  gibt  ferner  eine  Besprechung
  der  Initiativen  und  Bestrebungen  nach  dieser  Richtung ­
  in  anderen  Staaten  und  behandelt  schliesslich  im  dritten
Theile  die  Frage,  in  welcher  Weise  die  Institution  der  Rentengüter ­
  in  Ungarn  eingebürgert  werden  könnte.
Die  Errichtung  von  Rentengütern  ist  ohne  Mitwirkung  des
Staates  und  ohne  Inanspruchnahme  seines  Kredits  unmöglich;  die
Gründe  hiefür  erörtert  der  Verfasser  in  seinem  Werke  und  motiviert ­
  auch,  weshalb  das  Rentengut  im  Interesse  des  Staatskredites ­
  zumindest  eine  gewisse  Zeit  lang  und  in  gewissem
Masse  gebundener  Grundbesitz  sein  muss.  Die  Geltendmachung
der  staatlichen  Ingerenz  in  diesem  Zweige  des  wirtschaftlichen
Lebens  können  nur  jene  grossen,  höchst  wichtigen  Staatsinteressen ­
  rechtfertigen,  welche  sich  an  die  zweckentsprechende  Zertheilung
  des  Grundbesitzes  anknüpfen.  Die  Bildung  von  Mittelgrundbesitzen ­
  unter  staatlichen  Ingerenz  begründet  in  einem
gewissen  Masse  auch  jener  Umstand,  dass  das  Aufheben  der
Urbariallasten  und  die  Befreiung  der  Hörigen  s.  Z.  ohne  jedweden ­
  Übergang,  rapid  und  mit  vollständiger  Ausserachtlassung
der  wirtschaftlichen  Interessen  der  Mittelgrundbesitzer-Klasse
erfolgte.
Der  Verfasser  dieses  Werkes  befasst  sich  auf  Grund  ernster
und  gründlicher  Studien  mit  einer  der  dringendsten  wirtschaftspolitischen
  Fragen,  welche  von  grösstem  Einflüsse  auf  die  zukünftige ­
  Entwickelung  Ungarns  ist  und  ich  willfahre  gerne  seinem
Ansuchen,  die  vorliegende  Arbeit  mit  diesen  wenigen  Zeilen
einzuleiten.  \
Budapest,  im  September  1900.

Karl  Hieronymi.
        <pb n="10" />
        EINLEITUNG.

Der  Grundbesitz,  als  der  Standort  der  wirtschaftlichen  Thätigkeit
  und  die  Hauptquelle  der  nutzbaren  Stoffe,  hat  gewisse
Eigenschaften,  welche  ihn  von  anderen  Produktionsfaktoren  unterscheiden. ­
  Der  Boden  kann  physisch  mit  einem  Atome  weder
vermehrt,  hoch  verringert  werden.  Demzufolge  steht  er,  dem  zunehmenden ­
  Bedarfe  gegenüber,  in  beschränktem  Masse  zu  unserer ­
  Verfügung.  Jener  Umstand,  dass  es  gelingt,  vom  Wassergebiete, ­
  dem  überwiegend  grössten  Theile  der  Erdoberfläche,  ein
bedeutendes  Flächenstück  in  wirtschaftlich  nutzbaren  Boden  umzuwandeln ­
  und  hiedurch'  der  landwirtschaftlichen  Produktion  zu
sichern,  ändert  nichts  an  jener  Eigenschaft  des  Grundbesitzes,
dass  er  in,  dem  steigenden  Bedarfe  entsprechendem  Verhältnisse
nicht  zur  Verfügung  steht.  Die  Ausdehnung  der  technisch  und
wirtschaftlich  nutzbaren  Erdflächen  wird  in  noch  grösserem  Masse
durch  die  von  der  geographischen  Lage  bedingten  klimatischen
Verhältnisse  beschränkt,  welche  gewisse  Theile  der  Erde  zu
Zwecken  der  landwirtschaftlichen  Produktion  ungeeignet  machen.
Mittelst  menschlicher  Einwirkung  können  zwar  auch  die  klimatischen ­
  Verhältnisse  gewissermassen  beeinflusst  werden,  die
Möglichkeit  eines  Eingreifens  ist  jedoch  zwischen  sehr  engen
Grenzen  gelegen.  Nachdem  der  Flächenraum  des  Grundbesitzes
und  die  klimatischen  Verhältnisse  durch  menschliche  Thätigkeit
nur  in  geringem  Masse  modificirt  und  beeinflusst  werden  können, ­
  erscheinen  diese  als  inhaerente,  innere  Eigenschaften  des
Grundbesitzes.
Der  Grundbesitz  hat  im  Gegensätze  zu  seiner  Eigenschaft,
die  auf  seinem  beschränkten  Vorhandensein  und  den  klimatischen  •
Verhältnissen  beruht,  auch  solche  nicht  inhaerente  Eigenschaften, ­
  die  durch  menschliches  Eingreifen  modificirbar  sind.  V  ii
denken  an  jene  mechanischen  und  chemischen  Eigenschaften
l
        <pb n="11" />
        2

des  Bodens,  die  mittelst  menschlicher  Thätigk'eit  vermehrt  und
verringert,  somit  modificirt  werden  können.  Zur  Modification  der
mechanischen  und  chemischen  Eigenschaften  des  Bodens  sind'
Arbeit  und  Kapital  nöthig.  Die  Arbeits-  und  Kapitalsmassen  kommen ­
  durch  ihre  Verwendung,  mit  dem!  Boden  in  untrennbare  Verbindung, ­
  sie  gehen  in  demselben  sozusagen  auf  und  werden
mit  diesem  zu  einem  einheitlichen  Ganzen,  dermassen,  dass  eine
Abgrenzung  der  natürlichen  und  der  investirten  Produktionskräfle
im  Boden  praktisch  unmöglich  ist.  Die  Erde  legt  fest,  bindet
das  in  ihr  investirte  Kapital  und  kann  dasselbe  dem  Boden  nicht,
mehr  entzogen  werden.  Demzufolge  büsst  das  im  Boden  investirte ­
  Kapital  seine  bedeutendste,  eigenste  Natur,  seine  Verkehrsfähigkeit, ­
  Beweglichkeit,  seinen  mobilen  Charakter  ein.  Nicht  der
Boden  wird,  —  wie  dies  Brentano  lehrt  —-  durch  gesteigerte ­
  Kapitalsinvestirungen  zu  Kapital,  sondern  im  Gegentheil,
  das  investirte  Kapital  gewinnt  einen  immobilen  Charakter,
denn  vom  Augenblicke  seiner  Investition  fehlt  beim  Verkehr
desselben  der  Ortswechsel. 1 )  Das  im  Boden  festgelegte  Kapital
selbständig  zu  verwerthen,  ist  unmöglich,  nachdem  dasselbe,
nur  mit  dem  Grundstücke  zusammen  in  den  Verkehr  gelangen
kann.  Die  Reproduktion  des  im  Boden  investirten  Kapitals  kann
während  einer  Bewirtschaftungsperiode  nicht,  sondern  nur  aus
dem  Erträgnisse  des  Grundbesitzes  binnen  einer  Reihe  von  Jahren
vor  sich  gehen.
Die  aus  diesen  Eigenschaften  sich  ergebende  eigenartige
Natur  des  Grundbesitzes  kommt  in  seiner,  ,  von  den  übrigen.
Gütern  abweichenden  juridischen  Regelung  zum  Ausdrucke.
So  das  ausländische,  als  auch  das  ungarische  Rechtssystem
verfügt  hinsichtlich  der  Immobilien  abweichend  von  den  mobilen ­
  Gütern.
In  unserem  Rechtssystem  werden  die  bezüglich  beweglicher ­
  Güter  geschlossenen  Geschäfte  in  einem  besonderen  Handelsgesetze ­
  (Ges.-Art.  XXXVII.  v.  J.  1875)  geregelt,  dessen  Bestimmungen ­
  betreffs  Verkehr,  Verschuldung,  Verpachtung  etc..
des  Grundbesitzes  keine  Anwendung  finden,  denn  laut  §.  262:

0  Brentano  sagt  nämlich:  «Der  Boden  ist  heute  Kapital.»  «Die  Kapitalverwendung ­
  in  den  Boden  ist...  so  gross,  dass  seine  natürlichen  Eigenschaften ­
  —  von  seiner  Eigenschaft  als  Flächenstück  abgesehen,  —  im  Vergleich ­
  zu  den  durch  die  menschliche  Thätigkeit  erzeugten  ganz  zurücktreten. ­
  Der  Boden  erscheint..  .  nur  mehr  als  das  Gefäss,  das  bestimmt  ist,
gewisse  Kräfte  aufzunehmen,  welche  die  menschliche  Kunst  in  ihm  thätig
werden  lassen  will.»  (Agrarpolitik.  Ein  Lehrbuch  von  Dr.  Lujo  Brentano. ­
  I.  Theil.  Stuttgart,  1897.  S.  13  und  68.)
        <pb n="12" />
        3

1

«Verträge  über  unbewegliche  Sachen  sind  keine  Handelsgeschäfte.» ­
  Weiters  kennt  unser  Rechtssystem  in  der  Institution
des  Grundbuches  das  auf  Immobilien  geltende  Pfandrecht,  deren
Bestimmungen  auf  bewegliche  Güter  gleichfalls  nicht  angewendet ­
  werden.
Nachdem  der  Grundbesitz  den  beweglichen  Gütern  gegenüber ­
  eine  besondere  Rechtsstelle  einnimmt,  welche  in  seiner
eigenartigen  juridischen  Behandlung  zum  Ausdrucke  gelangt,  —
so  kann  Verkehr,  Verschuldung,  Erbtheilung  der  landwirtschaftlichen ­
  Grundbesitze  nicht  nur  auf  Grund  einer  Kapitalleistung
und  Kapitalschuld  d.  h.  des  Kapitalsprinzips  geregelt  werden,
sondern  auch  gegen  Leistung  einer  Rente  und  gegen  Rentenschuld ­
  erfolgen.  Wir  müssen  demnach  imtersuchen,  was  die  Bedeutung ­
  des  Rentenprinzips  im  Allgemeinen  und  besonders  im,
unter  Einwirkung  des  römischen  Rechts  auf  Grund  des  reinen
kapitalistischen  Wirtschaftsprinzips  geregelten  System  unseres
Grundbesitzrechtes  sei.  Ferner,  ob  es  als  gerechtfertigt  und  nothwendig
  erscheint,  durch  institutionsweise  Sicherung  des  Rentenprinzips ­
  die  von  den  beweglichen  Gütern  abweichende  eigenartige ­
  juridische  Regelung  des  Grundbesitzes  weiter  auszubauen  ?
Die  Theorie  das  Rentenprinzips  hat  nach  Justus  Möser
Rodbertus-Jagetzow  erörtert.  Der  eigentliche  Begründer
dieser  Theorie  war  Justus  Möse  r, 1 )  die  erste  systematische,
wissenschaftliche  Grundlage  gab  ihr  jedoch  Rodbertus. 2 )
Rodbertus  und  seine  Anhänger  gehen,  —  wie  dies  später
eingehend  erörtert  werden  soll  —  von  der  Auffassung  aus,  dass
die  \  erschuldung  des  landwirtschaftlichen  Grundbesitzes  in  Form
einer  Kapitalsschuld  der  Natur  des  Grundbesitzes  widerspricht.
Der  Boden  ist  nämlich  —  laut  Auffassung  Rodbertus’  und  seiner
Anhänger  —  kein  Kapital,  sondern  ein  Rentenfonds,  Rentenwert ­
  und  kann  als  solcher  nur  eine  Rente,  nicht  aber  ein  Kapital ­
  oder  Kapitalsraten  abwerfen.  Demnach  ist,  —■  meinen  die

x )  Justus  Möser’s  Sämmtliche  Werke,  herausgegeben  von  Abek
  e  n.  2.  Ausgabe,  10  Bände,  Berlin,  1858.  —  Patriotische  Phantasien.
1768.  —  Justus  Möser  wird  von  Brentano  in  seinem  Werke  «Gesammelte
Aufsätze».  I.  Band,  Stuttgart,  1899  (S.  268)  der  Vater  der  neuesten  preussischen
  Agrarreform,  genannt.
2 )  «Zur  Erklärung  und  Ab  hülfe  der  heutigen  Kreditnoth
  des  Grundbesitzes  I.  Die  Ursachen  der  Noth.  Berlin,  1868.  —
II.  Zur  Abhülfe.  Jena,  1869.»  Die  von  uns  benützte  2.  Ausgabe  erschien
in  einem  Bande  in  Berlin  1893  mit  einem  Vorworte  von  Dr.  Rudolph
Meyer.  Rodbertus  stellt  in  diesem  seinem  Werke  den  Begriff  des  Rentenprinzips ­
  auf  und  macht  Vorschläge  zur  praktischen  Durchführung  desselben. ­
        <pb n="13" />
        4

Anhänger  dieser  Auffassung  —  die  Form  der  Kapitalsverschuldung
  unzulässig,  nachdem  der  Grundbesitz,  als  Rentenfonds,  der
Anforderung  auf  Rückerstattung  des  Kapitals  nicht  Genüge  leisten
kann.  Dem.  Rentenfondscharakter  des  Grundbesitzes,  wonach  er
als  ein  jährlich  rentenproduzirender  Fonds  erscheint,  entspricht
—  nach  Rodbertus  Lehre  —  nicht  die  Kapitalsschuld,  sondern
die  Rentenschuld.  Nur  wenn  mit  Aufhebung  des  Prinzips  der
Kapitalsschuld  und  der  Kapitalshypothek  die  einzig  zulässige
Form  der  Grundbesitzverschuldung  die  Rentenschuld  sein  wird,
werden,  —  so  meinen  die  Anhänger  der  obberufenen  Auffassung ­
  —  die  Uebel  und  Anomalien  der  Grundbesitzverschuldung
ein  Ende  nehmen.
Die  Rodbertus’sche  Theorie  wurde  von  der  preussischen  Regierung ­
  in  der  Institution  der  Rentengüter  zum  Teile  verwirklicht, ­
  indem  sie  im  Gesetze  betreffend  die  Beförderung  deutscher
Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreussien  und  Posen,  vom
26.  April  1886  die  eigenthümliche  Uebertragung  von  Grundstücken ­
  in  den  bezeichneten  Provinzen  gegen  Uebernahme  einer
festen  Geldrente  ermöglichte.  Die  Gesetze  vom  27.  Juni  1890
und  7.  Juli  1891  veraUgemeinten  die  Institution  der  Rentengüter
für  ganz  Preussen.  Unter  der  Einwirkung  der  preussischen  Ge
setzgebung  verwirklichte  auch  England  das  Rentenprinzip,  in
der  Small  Holdings  Act.  vom  27.  Juni  1892,  welche  die  Erwerbung ­
  von  Kleingrundbesitzen  gegen  theilweise  Rentenabgabe  zulässig ­
  machte,  wodurch  diese  Kleingrundbesitze  einen  Rentengutscharakter ­
  gewannen.  Auch  Oesterreich  strebte  die  Institution
der  Rentengüter  zu  verwirklichen,  in  jenem  Gesetzentwürfe,
welchen  die  Regierung  betreffend  die  Begründung  von  Rentengütern ­
  am  10.  Oktober  1893  vorlegte,  welchen  sie  jedoch  am
17.  Dezember  1895  zurückzuziehen  gezwungen  war.
In  dem  System  des  ungarischen  Grundbesitzrechtes  ist  das
Rentenprinzip  institutionsweise  nicht  gesichert.  Der  Zweck
unserer  Arbeit  ist  zu  erforschen,  ob  die  Verwirklichung  dieses
Prinzips  in  unserem  Lande  wünschenswerth  und  nöthig  sei?
Unsere  Aufgabe  und  der  Gegenstand  unserer  Untersuchungen ­
  ist  somit  in 1  erster  Reihe:  das  Rentenprinzip.  Was
ist  das  Wesen,  die  Bestimmung,  die  Bedeutung  desselben, ­
  gegenüber  dem  Kapitalprinzip,  welches  die  Veräusserung,
  Verschuldung,  Erbtheilung  des  Grundbesitzes  auf  Basis
von  Kapitalleistung  und  Kapitalpfandbriefkredit  regelt.  Nachdem
die  praktische  Gesetzgebung  das  Rentenprinzip-  in  der  Institution
des  Rentengutes  verwirklichte,  wollen  wir  das  Rentengut,  sein
Wesen,  seine  Bestimmung  und  Bedeutung  erörtern.
        <pb n="14" />
        Den  weiteren  Stoff  unseres  Studiums  Lüdet  die  Regelung
des  Rentengutsystems  in  den  ausländischen  Gesetzgebungen.
Wir  werden  detaillirt  ausführen,  jn  welcher  Weise  das  Rentengutsystem ­
  in  den  ausländischen  Gesetzgebungen  geregelt  wurde;
was  Preussen,  den  klassischen  Boden  dieser  Institution,  zur  Statuirung
  der  Rentengüter  bewegte;  wie  dieselben  dort  zu  Stande
kamen;  welchen  Reformen  sie  unterzogen  wurden;  in  welcher
Weise  dieses  Grundbesitzsystem  mit  Hilfe  einer  ganzen  Reihe
von  Gesetzen  ausgebaut  wurde  und  wie  es  derzeit  geregelt  ist?
Wir  werden  von  der  Wirkung  und  den  thatsächlichen  Ergebnissen ­
  dieses  Grundbesitzsystems  Rechenschaft  abgeben.  Nachdem
wir  mit  dem  preussischen  Rentengutsystem  bekannt  geworden,
wollen  wir  der  im  Rahmen  des  englischen  Grundbesitzsystems
vorhandenen  Institution  mit  Rentenguts-charakter  und  den  thatsächlichen ­
  Ergebnissen  derselben  gedenken.  Wir  werden  jene
Bestrebungen  einer  Erörterung  unterziehen,  welche  in  Oesterreich
auf  Statuirung  des  Rentengutsystems  hinzielten.  Wir  wollen  ausführen, ­
  wie  die  Rentengüter  in  Oesterreich  gedacht  wurden  und
weshalb  dortselbst  dieselben  institutionsweise  zu  sichern,  nicht
gelang.  Unserer  Aufmerksamkeit  werden  die  Mängel  dieser
gesetzgeberischen  Institutionen,  anlässlich  der  parallelen  Würdigung ­
  derselben,  nicht  entgehen.
Nach  einer  Auseinandersetzung  über  die  gesetzgeberischen
Verfügungen  und  Ergebnisse  des  ausländischen  Rentengutsystems
werden  wir  auf  die  Behandlung  jener  Frage  übergehen,  ob  das
System  der  Rentengüter  unter  den  heimischen  Verhältnissen  mit
Erfolg  anwendbar  wäre?
Um  eine  Lösung  dieser  Frage  zu  finden,  müssen  wir  in
erster  Reihe  untersuchen,  ob  in  unserem  Lande  Bedürfnisse  bestehen, ­
  die  bei  der  heutigen  Gestaltung  unseres  Grundbesitzund
  Kreditsystems  auf  Befriedigung  warten,  jedoch  diese  nicht
finden,  —  und  falls  solche  Bedürfnisse  vorhanden,  ob  zur  Befriedigung ­
  derselben  das  Rentengut  eine  geeignete  Institution  sei?
Unter  Einem  werden  wir  auch  erörtern,  zur  Verwirklichung
welcher  höheren  kredit-  und  landwirtschaftspolitischen  Zwecke
diese  Institution  sich  eignet  und  gleichzeitig  auf  ihre  Bedeutung
im  Dienste  der  Volkswirtschafts-,  Gesellschafts-  und  Nationalitätenpolitik ­
  hinweisen.  Weiters,  falls  das  Rentengut  in  unserer
Grundbesitzorganisation  als  eine  Lücke  ausfüllende,  zur  Förderung ­
  unserer  landwirtschaftlichen  Grundbesitz-  und  Kreditpolitik
geeignete  Institution  erscheint,  so  ergibt  sich  die  Frage,
ob  die  zur  Verwirklichung  dieser  Institution  benöthigten  Vorbedingungen ­
  vorhanden  seien?  Ob  wir  massenhaft  jener
        <pb n="15" />
        6

Nachtheile  begegnen,  welche  bei  der  heutigen  Gestaltung  unserer
Kreditorganisation,  im  Rahmen  unserer  Rechtsinstitutionen,  der
hypothekarischen  Intabulation  des  Kaufschillingsrestes  und  der
im  Kreditwege  erfolgten  Regelung  der  Ansprüche  der  Miterben
auf  den  Nachlass  bildenden  Grundbesitz  folgen  ?  Und  was  von  der
Institution  der  Rentengüter  hinsichtlich  Beilegung  dieser  Nachtheile
  zu  erwarten  ist?  Welche  Bedeutung  die  Rentengüter  im
Dienste  der  Grundbesitzpolitik  haben?  Von  welcher  Wirkung  sie
auf  den  Grundbesitzverkehr  im  Allgemeinen  und  besonders  vom
Standpunkte  der  heutigen  Organisation  unseres  Grundbesitzrechtes ­
  sind?  Was  hat  die  Ansiedelungspolitik  von  der  Institution ­
  der  Rentengüter  zu  erwarten?  Die  Erörterung  dieser  Fragen
erheischt  die  Untersuchurig  des  heutigen  Standes,  der  Erfolglosigkeit ­
  unseres  Ansiedelungswesens  und  deren  Ursachen,  um
in  dieser  Weise  die  Bedeutung  des  Rentensystems  im  Dienste
der  Ansiedelung,  anderen  Ansiedelungsformen  gegenüber,  noch
anschaulicher  zu  machen.  Schliesslich  haben  wir  jene  Modalitäten ­
  auszuforschen,  unter  denen  diese  neue  Institution  unserem ­
  Rechtssystem  anzupassen  wäre;  demnach  wird  als  Abschluss ­
  die  Art  und  Weise  der  Regelung  der  Rentengüter  und
das  hochwichtige  Problem  der  Organisirung  Gegenstand  unserer
Auseinandersetzungen  sein.  i
Dies  ist  in  grossen  Zügen  der  Rahmen,  jn  welchem  unsere
Studie  die  Lösung  der  Frage  anstrebt.
        <pb n="16" />
        ERSTER  THEIL.
Das  Rentenprinzip  und  seine
Anwendung.
        <pb n="17" />
        I.  ABSCHNITT.

Die  Theorie  des  Rentenprinzips.
Jene  rege  Bewegung,  welche  in  den  letzten  Jahren  in  der
Litteratur  und  in  Fachkonferenzen  an  Stelle  der  Belastung  des
Grundbesitzes  gegen  Kapital,  die  Nothwendigkeit  einer  Belastung
desselben  gegen  Rente  zu  beweisen  bestrebt  war  und  in
Folge  welcher  Bestrebung,  und  unter  Einwirkung  derselben,,
die  ausländische  Gesetzgebung  (Pr-eussen,  England)  eine  ganze
Reihe  rechtlicher  und  wirtschaftlicher  Institutionen  ins  lieben
rief,  beziehungsweise  zu  verwirklichen  bestrebt  war  (Oesterreich), ­
  deren  gemeinsamer  Grundzug  in  einer  gewissen
rechtlichen  und  wirtschaftlichen  Gebundenheit  des  Grundbesitzes ­
  zum  Ausdrucke  gelangt:  nährte  sich  aus  der  Rodbertus’schen
  Rentenprinziptheorie.  Die  seitens  der  neuesten  Gesetzgebungen ­
  verwirklichten  Prinzipien,  wie:  planmässiges  staatliches ­
  Eingreifen  im  Interesse  der  Vermehrung  der  Mittel-  und
Kleingrundbesitze;  Ersatz  des  Kapitalprinzips  durch  das  Rentenprinzip; ­
  der  Kapitalschuld  durch  die  Rentenschuld;  bei  Feststellung ­
  des  Grundwertes  Ersatz  des  Tauschwerthes  durch  den
Ertragswerth;  Ersatz  der  Kapitalhypothek  durch  die  Reallast
etc.:  alldies  sind  Rodbertus’  Gedankenselemente.
I^aut  Rodbertus  besteht  zwischen  dem  ländlichen  und
städtischen  Grundbesitz  (Gebäude)  ein  prinzipieller  Unterschied.
Der  städtische  Grundbesitz  ist  als  Kapital  zu  behandeln,  weil
es  als  Produkt  erscheint,  welches  willkürlich  vermehrt  werden
kann  ;  der  ländliche  Grundbesitz  hingegen  ist  kein  Kapital,  weil
er  kein  Produkt  ist.  Sein  Werth  übergeht  bei  seiner  Benützung
zur  Produktion  nicht  in  den  Werth  der  produzirten  Güter;  er
erhält  seinen  Werth  aus  seinen  Produkten,  hat  aber  an  sich
selbst  noch  keinen  Werth;  und  daher  ist  der  Reinertrag  nicht,
nur  die  natürliche  Grundlage  des  Werthes  des  landwirtschaft-
        <pb n="18" />
        10

liehen  Grundbesitzes,  sondern  repräsentirt  diesen  Werth  selbst.
Der  landwirtschaftliche  Grundbesitz  hat  an  sich  keinen  Kapitalwerth, ­
  sondern  nur  Ertragswerth,  welcher  durch  den  aus  Pro
duktenwerth  nnd  Produktenmasse  bestehenden  Reinertrag  he
stimmt  wird.  Natürlicher  Weise  sollten  daher  •—  so  sagt  Rodb
  e  r  t  u  s  im  Laufe  seiner  weiteren  Beweisführung  —  auch  alle
den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsgeschäfte  (Veräusserungen,
Vererbungen,  Verschuldungen)  nur  nach  Ertragswerth  geordnet
werden.  Dem  gegenüber  hat  das  Recht  dem  Grundbesitze  dennoch ­
  Kapitalcharakter  aufgezwungen,  sie  behandeln  ihn  im  Verkehr ­
  wie  Kapital,  indem  der  Reinertrag  nach  dem  laufenden
Zinsfuss  kapitalisirt  und  die  so  gefundene  Summe  als  der  Kapitalwerth ­
  des  Grundstückes  angesehen  wird. 1 )  Da  dieser  Kapitalwerth ­
  des  Grundbesitzes  vermöge  der  Fluctuirung 1  des  zu  seiner
Feststellung  bestimmten  Zinsfusses  ein  schwankender  und  fictiver
  ist,  so  deckt  derselbe  auch  nicht  einmal  mit  Nothwendigkeit
  den  Ertragswerth  des  Grundbesitzes;  der  Kapitalwerth  kann
nämlich  bei  unverändertem  Ertragswerthe  eine  Aenderung  erleiden ­
  und  umgekehrt.  Denn  der  Kapitalwerth  des  Grundbesitzes
steigt,  wenn  der  zur  Kapitalisirung  dienende  laufende  Zinsfuss
fällt,  ohne  dass  der  Produktwerth  und  die  Produktmasse,  die
den  Ertragswerth  feststeilen,  gestiegen  wären;  und  umgekehrt
steigt  der  Zinsfuss,  so  fällt  der  Kapitalwerth  des  Grundbesitzes.
Diese  Bewegung  des  Kapitalwerthes  des  Grundbesitzes  steht
weder  mit  den  Interessen  der  Nation,  noch  mit  denen  des  Grundbesitzers, ­
  der  seinen  Besitz  behalten  will,  in  Einklang,  denn
diese  sind  nur  bei  den  Bewegungen  des  durch  den  Produktwerth ­
  und  die  Produktmasse  normirten  Ertragswerthes  interessirt;
  die  Bewegung  des  Kapitalwerthes  des  Grundbesitzes
dient  nur  Jenem,  der  aus  seinem  Besitz  scheiden  will.
Dennoch  werden  nach  Massgabe  dieses  scheinbaren  (Kapital-) ­
  Werthes  alle  Rechtsgeschäfte  betreffend  Veräusserung,  Vererbung ­
  und  Verschuldung  des  Grundbesitzes  abgeschlossen,  so
dass  die  Verschuldung  des  Grundbesitzes  anstatt  nach  Massgabe ­
  des  effektiven  (Ertrags-)  Werthes  des  Grundbesitzes,  nach
dem  scheinbaren,  fictiven  (Kapital-)  Werth  desselben  erfolgt;  die
Widerwärtigkeiten  dieser  Praxis  fallen,  laut  Rodbertus,
ins  Auge.
Beträgt,  z.  B.  der  durchschnittliche  Reinertrag  eines  Grundbesitzes ­
  5000  K.,  so  wird  dieser  bei  einem  laufenden  Zinsfussevon
4%  mit  125.000  K.  bewerth'et;  um  diesen  Betrag  kommt  der  Grund-0

  C  r  e  d  i  t  n  o  t  h  S.  8.
        <pb n="19" />
        11

besitz  in  den  Verkehr  und  im  Vererbungsfalle  zur  Übernahme
.Steigt  der  Zinsfuss  auf  5%,  so  wird  der  Ertrag  nicht  mehr  mit
dem  25-fachen,  sondern  nur  mit  dem  20-fachen  kapitalisirt,  der
Werth  fällt  daher  auf  100.000  K.,  geht  sonach  mit  25.000  K.
zurück  Hingegen,  sinkt  der  Zinsfuss  auf  31/2  %,  so  beträgt  der
Kapitalisirungscoefficient  28Vr,  während  der  Werth,  des  Grundbesitzes ­
  auf  142.857.42  K.,  demnach  mit  17.857.42  K.  stieg.  —
Der  Kaufschillingsrest,  oder  die  Erbantheile  der  Miterben  bleiben ­
  jedoch  mit  unverändertem  Betrage  eingetragen.  Bei  sinkendem ­
  Zinsfusse  im  Falle  von  Erbtheilungen  ist  der  Zusatz,
werth  aus  der  Werthsteigerung  des  Grundbesitzes  unter  den
Miterben  pro  rata  zu  vertheilen,  demnach  ist  der  Besitz ­
  in  entsprechendem  Verhältnisse  mehr  zu  belasten;  bei
Veräusserungen  gewinnt  der  bisherige  Besitzer,  während  der
neue  Annehmer  bis  zur  Höhe  des  fictiven  Zusatzwerthes  in
solchem  Masse  verschuldet  bleibt,  wie  viel  dem  Verkäufer  zu
Gute  kam.  Bei  Steigen  des  Zinsfusses  bleiben  die  Erbanfälle
der  Miterben,  trotzdem  der  Kapitalwerth  des  Grundbesitzes  zurückgeht, ­
  unverändert,  während  der  Erbantheil  des  Besitzers  in
entsprechendem  Masse  sich  vermindert,  eventuell  zu  Null  reduzirt;.
  es  kann  sich  sogar  der  Fall  ergeben,  dass  die  eingetragene ­
  Schuld  eventuell  in  dem  verminderten  Werthe  des  Grundbesitzes ­
  überhaupt  keine  Deckung  mehr  findet,  aus  dem  Grunde
weil  seinerzeit  fictiver  (Kapital-)  Werth  als  realer  (Ertrags-)  Werth
belastet  wurde,  die  hohen  Eintragungen  aber  aus  der  Zeit  des
gesunkenen  Zinsfusses  und  des  diesem  folgenden  gestiegenen  Ivapitalwerthes
  bleiben  aufrecht  stehen,  dessen  ungeachtet,  dass  der
Kapitalwerth  des  Grundbesitzes  in  der  Zeit  des  neuerlich  gestiegenen ­
  Zinsfusses  wieder  abnahm  und  die  Eintragungen  sich  nicht
von  selbst  wieder  diesen  veränderten  Wirkungen  des  Zinsfusses
entsprechend  zusammenziehen. 1 )  Im  Falle  Kündbarkeit  der  eingetragenen ­
  Kapitalverpflichtungen  gestaltet  sich  die  durch  Kapitalisirung
  des  Grundbesitzwerth.es  mit  dem  laufenden  Zinsfuss
geschaffene  Lage  noch  viel  ungünstiger.  Denn  fällt  der  Zinsfuss, ­
  so  ist  es  der  Grundbesitzer,  der  das  ihm  gewährte  Darlehen ­
  Zwecks  Aufnahme  eines  billigeren  kündigt,  um  durch
Zinsersparniss  seinen  Rentenantheil  zum  Nachtheil  seiner  Milerben ­
  oder  des  Verkäufers  zu  erhöhen;  gleichzeitig  kann  der
Grundbesitz,  zufolge  des  dem  sinkenden  Zinsfuss  folgenden
Kapitalwerthzusatzes,  auch  für  ein  neues  Darlehen  Hypothekarsicherstellung ­
  bieten,  indem  sein  Verpfändungslocus  sich  er-1

 )  C  r  e  d.  i  t  n  o  t  h  S.  19.
        <pb n="20" />
        12

weitert,  d.  h.  die  beiden  Stützen  des  Kredits  des  Grundbesitzes,.
Rentenantheil  und  Verpfändungslocus,  wachsen  am  Gute  zu.
Dies  ist  die  Zeit  des  blühendsten  Kredits,  des  lebendigsten  Handelsverkehrs ­
  mit  Grundbesitz.  Steigt  mm  aber  der  Zinsfuss,  so
sind  es  die  Miterben  oder  der  Verkäufer,  die  durch  Kündigung
dem  Grundbesitzer  seinen  Rentenantheil  schmälern,  und  ist  es
die  Kapitalisation  nach  dem  gesteigerten  Zinsfuss,  die  ihm  seinen ­
  Verpfändungslocus  dm  Güte  kürzt,  die  bisherigen  GrundbesitzSverthe
  zerrinnen,  schwinden,  der  Immobiliarkredit  wird
ruinirt  und  es  tritt  die  Zeit  der  unendlicher!  befriedigungsweisen ­
  Exekutionen  ein.  Auch  die  Unkündbarkeit  des  eingetragenen ­
  Hypothekenkapitals  ist  —  laut  der  R  o  d  b  e  r  t  u  s’schen
Lehre  —  zur  Gesundung  der  Lage  nicht  geeignet,  denn  erfolgen
die  Eintragungen  zur  Zeit  eines  niedrigeren  Zinsfusses,  so  entziehen ­
  die  eingetragenen  Kapital  grundschulden,  bei  steigendem.
Zinsfusse,  zufolge  Rückganges  des  Kapitalwerthes,  vom  Verpfändungslocus ­
  eine  grössere  Quote,  als  wieviel  denselben  mit
Rücksicht  auf  ihre  ursprüngliche  Rentennatur  zusteht,  wodurch
der  Hypothekarkredit  des  Grundbesitzers  geschmälert  wird. 1 )
Dass  die  Unkündbarkeit  der  eingetragenen  Kapitalschulden  dem
Übel  vorzubeugen  nicht  genügt,  dies  beweist  Rodbertus  mit
folgendem  Beispiele  : 2 )
Nehmen  wir  ein  Gut  von  4000  Rente  und  einen  Zinsfuss  von
4°/o  an.  Das  Gut  hat  also  unter  dem  Kapitalprinzip  einen  Kapitalwerth ­
  von  100.000.  —  Nehmen  wir  weiters  an,  das  Gut  ist
zu  ? ’/a  seines  Kapitalwerthes,  also  zu  75.000,  unkündbar  verschuldet. ­
  .Nun  steigt  der  Zinsfuss  auf  69/0.,infolge  davon  fällt  der
Kapitalwerth  des  Grundstücks  auf  66.666  V3Nun  zeigt  sich
allerdings  der  Vortheil  der  Unkündbarkeit.  Nicht  blos,  dass  die
eingetragenen  Kapitalien  dem  Grundstück  nicht  entzogen  werden ­
  können,  sondern  auch  der  vierte  Theil  der  Grundrente  von
(4on°)  _  2000,  die  der  Besitzer  unverschuldet  hafte,  kann  durch'
keine  Zinsenerhöhung  verkürzt  werden.  Aber  seinen  Grundkredit
  hat  der  Grundbesitzer  —  ungeachtet  der  Unkündbarkeit  seiner ­
  Hypothekenkapitalien  und  ungeachtet  er  den  ihm  zustehenden ­
  Rentenantheil  unverkürzt  im  Gute  hat  —  verloren;  denn
auf  ein  Gut  von  66.666  2 /s  Kapitalwerth,  welches  mit  75.000'
verschuldet  ist,  leiht  Niemand.  Ergiebt  sich  nun  die  Nothwendigkeit,
  das  Gut  zu  verkaufen,  kommt  der  Besitzer  auch  noch
um  seine  Rente,  denn  unter  dem  Kapitalprinzip  wird  das  Gut

0  C  r  e  d  i  t  n  o  t  h  S.  62.  1
2 )  Creditnoth  II.  Theil,  S.  116.
        <pb n="21" />
        13

nach  seinem  Kapitalvverth  verkauft  und.  der  Kapitalist,  der  das
Gut  ankauft,  wenn  der  Zinsfuss  6°/o  ist,  wird  sein  Geld  nicht  niedriger ­
  anlegen  wollen.  Wenn  also  das  Gut  noch  immer  4000
Rente  bringt,  der  Kapitalwerth  des  Gutes  beträgt  jetzt  doch  nur
noch  66.666  und,  wenn  kein  praetium  affectionis  vorhanden
ist,  kann  auch  der  Käufer  nicht  mehr  geben.  Dann  fallen  also,
aller  Segnungen  der  Unkündbarkeit  ungeachtet,  gegen  10.000  der
eingetragenen  Hypothekenschuld  aus  und  mit  der  Rente  des
früheren  Besitzers  hat  es  gleichfalls  sein  Ende. 1 )
Aus  alldem  folgt  —  sagt  Rodbertus  —•  dass  die  kapitalistische ­
  Grundverschuldung  für  den  Grundbesitz  nachtheilig  ist
und  insofeme  dies  zwecks  Besitzerwerb  erfolgt,  kann  sie  auch
nicht  von  Erfolg  sein,  denn  das  zu  Besitzerwerb  verwendete
Hypothekenkapital  ist  so  zu  betrachten,  als  wenn)  es  dem  Grundbesitze ­
  entzogen  wäre. i)  2 )  Wenn  aber  die  Kaufpreisreste  und  Erbantheile
  als  Ewigrent©  auf  dem  Grundbesitze  eingetragen  würden,
so  hat  —  welch  eine  Zinsfussschwankung  auch  immer  eintrete ­
  —  weder  der  Grundbesitzer  vom'  Gläubiger  Etwas,  noch
der  Gläubiger  den  Verlust  seiner  Forderung  zu  befürchten,  da
eine  Kündbarkeit  nicht  eintreten  kann  und  der'  Ertragswerth  von
Zinsfussschwankungen  unabhängig  ist;  mit  einem  Worte,  er  hat
von  den  bezeichneten  Gefahren  nichts  zu  befürchten,  denn  die
Lage  des  Grundbesitzers  ist  auf  dem  Ertragswerthe  basirt.
Rodbertus  ist  der  Ansicht,  das  einzige  Mittel  gegen  die
vorher  bezeichneten  Übel,  die  unter  dem  Kapitalprinzip  entstehen,
sei  das  Rentenprinzip  und  seine  Anwendung  bei  Grundabschätzungen ­
  und  allen  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsgeschäften.
«Das  Rentenprinzip  besteht  darin  —  sagt  Rodbertus  —  dass
der  landwirtschaftliche  Grundbesitz  in  allen  ihn  betreffenden
Rechtsgeschäften  nur  als  Das  behandelt  wird,  was  er  ist,  als
immerwährender  Rentenfonds.» 3 )  Aus  diesem  Prinzipe  fliesst,  dass
die  Abschätzung  des  Grundbesitzes  nach  dem  Ertragswerth,  nach
dem  Rentenbetrage  geschieht,  d.  h.  der  Rentenbetrag  an  sich  repräsentirt
  unmittelbar  den  Grundwerth  und  ist  diese  Werthunterlage
keinen  Zinsfussschwankungen  unterworfen;  die  Kapitalisirung
der  Rente  mit  dem  laufendem  Zinsfusse  würde  also  unter  dem
Rentenprinzip  entfallen  und  das  Erträgniss  an  sich  den  Rentenwerth ­
  des  Besitzes  repräsentiren.  Und  nachdem  der  Renteni)
  «Die  Unkündbarkeit  der  Kapitalschulden  beseitigt  nur  die  Lüge  die
im  Kapitalprinzip  liegt,  der  Gefahr  und  der  Spielchance,  die  auch  noch  seine
Mitgift  sind  tritt  sie  gar  nicht  entgegen.»  (Creditnoth  II.  S.  117.)
2 )  «...  es  ist  nur  Fleisch  aus  seinem  Fleisch..  .»  (Creditnoth  S.  24.)
3 )  Creditnoth  S.  129.
        <pb n="22" />
        14

werth  des  Gutes  in  a,l  len.  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsgeschäften ­
  der  allein  massgebende  Werth  ist,  können  die  Miterben ­
  nur  auf  den  entsprechenden  Rentenantheil  ihrer  Erbquoten ­
  auf  eine  immerwährende  Rentenabfindung  Anspruch  erheben ­
  und  die  Auszahlung  des  ihnen  zustehenden  Erbtheiles;  in
Kapital  nicht  fordern.  Ebenso  hat  der  Verkäufer  eines  Grundstücks ­
  anstatt  auf  den  Kaufschillingrest,  nur  auf  einen,  demselben ­
  entsprechenden  Rentenantheil,  auf  eine  immerwährende
Rentenabfindung  Anrecht.  Darlehen  auf  Grundbesitz  können  nur
in  Form  des  Rentenkaufs  angenommen  werden,  d.  h.  der  Grundbesitzer ­
  muss  einen  immerwährenden,  gleichen  Rentenbetrag  ausseinem
  Grundstück  hingeben,  um  dafür  den  Kapitalbetrag,  den
er  bedarf,  zu  erhalten.  Unter  dem  Rentenprinzip  klann  der  Grundbesitz ­
  frei  vererbt,  veräussert,  verschuldet,  getheilt  werden,  es
verstösst  somit  nicht  gegen  das  Prinzip  der  Freiheit  des  Grundeigenthums. ­
 1 )  Jener  Einwurf  aber,  dass  der  Grundbesitzer  unter
dem  Rentenprinzip  kein  Geld  erhält,  ist  —  nach  Rodbert
  u  s’  Auffassung  —■  unhaltbar,  denn  unter  diesem  Prinzipe  bedarf ­
  er  auch  keines  Geldes,  nachdem  er  selbst  zu  Gunsten
der  Verpflichtungen  aus  Besitzveränderungen  auf  dem  Grundwerthe
  dingliche  Rechte  statuirt, i)  2 )  während  er 1  Geld  zu  Betriebszwecken ­
  in  Form  von  Personalkredit  beschafft.
Die  urkundliche  Form  für  die  den  Grundbesitz  dinglich
belastenden  Obligationen  ist  der  Rentenbrief,  dessen  zwei  Gattungen ­
  Rodbertus  unterscheidet:  die  qualificirten,  oder  Landrentenbriefe, ­
  die  in  der 1  Inhaberform  und  unter  solidarischer
Haftung  des  Grundbesitzes  des  Landes  ausgestellt  sind  und
deren  Werth  den  Betrag  des  Reinertrages  des  Grundbesitzes  nicht
übersteigen  darf;  diese  Landrentenbriefe  sind  das  Lösungsoder ­
  Zahlungsmittel  für  alle  Rentenobligationen.  Die  andere
Form  der  Rentenbriefe  sind  die  Gutsrentenbriefe,  die  über  jene
Summen  ausgestellt  werden,  welche  nach  den  zur  Deckung  der
Landrentenbriefe  dienenden  Rentenschuldsummen  eingetragen
werden;  diese  Gutsrentenbriefe  finden  nur  in  dem  betreffenden
Grundbesitze  ihre  Deckung  und  erscheinen  als  Individualpfandbriefe. ­
  Die  Ablösung  der  Gutsrentenbriefe  würde  derart  erfolgen, ­
  dass  der  Grundbesitzer  an  der  Börse  Landrentenbriefe  ankauft ­
  und  gegen  diese  seine  gleichbewerteten  Gutsrentenbriefe
eintauscht.  Zur  Durchführung  der  Kreditorganisation  wäre  aus
den  Grundbesitzern  eine  Art  Provinzialbehörde  zu  errichten,

i)  Creditnoth  S.  181.
s)  Creditnoth  S.  212—213.
        <pb n="23" />
        15

welche  die  Grenze  bestimmt,  bis  zu  welcher  Landenrentenbriefe
auf  jedes  einzelne  Gut  ausgefertigt  werden  dürfen;  der  Ausfertigung ­
  dieser  Rentenbriefe  vorsteht;  die  pünktliche  Zahlung  der
Renten  vermittelt;  den  Wirtschaftsbetrieb  der  Grundbesitzer  überwacht, ­
  —  kurz  die  ganze  Kompetenz,  die  zur  gedeihlichen  Leitung ­
  erforderlich  ist,  ausübt.  Der  Übergang  auf  das  Rentensystem
  würde  nicht  plötzlich,  auf  einmal  vor  sich  gehen,  sondern ­
  nur  insoferne  Vererbungen,  Veräusserungen,  Verschuldungen, ­
  neue  Belastungen  entstehen;  von  einem  gewissen  Zeitpunkte ­
  an.  aber  würden  Verschuldungen  nur  mehr  in  Rentenform ­
  erfolgen  können.
Dies  ist  das  Wesen  der  R  o  d  b  er  tu  s’schen  Theorie.  Bevor
wir  nun  in  die  Kritik  der  Rentenprinziptheorie  eingehen,  müssen ­
  wir  das  Rentengut,  als  eine  solche  Institution,  kennen  lernen, ­
  in  welcher  das  Rentenprinzip  zur  praktischen  Geltung  gelangt, ­
  denn  nur  in  dieser  Weise  wird  es  uns  ermöglicht/das
Rentenprinzip  in  seiner  vollen  Bedeutung  zu  würdigen.

II.  ABSCHNITT.
Die  Anwendung  des  Rentenprinzips  :  das  Rentengut.
Das  Rentenprinzip  wurde  —  auf  Basis  der  bestehenden
Grundbesitz-  und  Kreditorganisation,  ohne  eine  radikale  Reform
des  Grundbesitzrechtes  und  nur  durch  sozusagen  Erweiterung,
jedoch  nicht  Umgestaltung  desselben  —  am  leichtesten  und  mit
Vermeidung  jeder  Erschütterung,  institutionsweise  durch  das
Renten  gutsystem  verwirklicht.
Rentengüter  sind  solche  landwirtschaftliche  Liegenschaften,
welche  nicht  gegen  einen  Kaufschilling,  auch  nicht  gegen  Kapitalzahlung ­
  oder  Gewährung  eines  Kapitalhypothekarkredites,  sondern ­
  gegen  Übernahme  einer  jährlichen  (Geld-,  oder  in  Geld  abzuführenden ­
  Körner-)  Rente  zu  Eigenthum  übertragen  wird.  Der
eigenthiimliche  Erwerb  des  Rentengutes  erfolgt  nicht  durch  Entrichtung ­
  des  Kapitalwerthes  der  Liegenschaft,  oder  gegen  Übernahme ­
  einer  Kapitalschuld,  vielmehr  wird  die  Eigenthumsübertragung ­
  schon  durch  Übernahme  einer  festen  Jahresrente  rechtskräftig. ­
  Der  Kaufschilling  des  Rentengutes  besteht  dermassen
nicht  aus  Kapital,  sondern  aus  einer  Jahresrente,  die  auf  Grund
des  reinen  Ertragswerthes  des  Grundbesitzes  festgestellt  wird.
Die  prinzipielle  Bedeutung  des  Rentengutsystems  äussort  sich
somit  darin,  dass  an  Stelle  der  Kapitalhypothek,  die  Rentenhypothek ­
  tritt.
        <pb n="24" />
        16

Der  Eigentümer  des  Rentengutes  erwirbt  kein  getheiltes
Eigenthum,  wie  der  Erbpächter,  dem  nur  das  Nutzeigenthum  und
nicht  das  Obereigenthum  hinsichtlich  des  Substanzes  des  Grundstückes ­
  zusteht;  sondern  er  wird  zum  alleinigen  Eigenthümerdes
erworbenen  Grundstückes,  dem,  als  solchen,  alle  Rechte  des
Eigentümers  gebüren;  er  kann  sein  Gut  veräussern,  verschulden
und  für  den  Fall  seines  Ablebens  über  dasselbe  frei  verfügen.
Die  rechtliche  Natur  der  Institution  schliesst  jedoch  nicht  aus,
dass  innerhalb  der  gesetzlichen  Bestimmungen  zwischen  den
kontrahirenden  Interessenten  solche  freie  Vereinbarungen  zu
Stande  kommen,  welche  dem  jeweiligen  Eigenthümer  hinsichtlich ­
  des  freien  Verfügungsrechtes  über  das  Rentengut  gewisse
Einschränkungen  auf  erlegen.  Art  und  Weise,  so  auch  das  Mass
dieser  Einschränkungen  des  Eigenthumsrechtes  werden  durch
jene  wirtschaftspolitischen  und  staatlichen  Zwecke  bestimmt,
in  deren  Dienst  die  Rentengüter  stehen.  Die  Redeutung  dieser
Einschränkungen  besteht  darin,  dass  sie  die  Garantien  der  planmässigen
  Aufrechterhaltung  der  Rentengüter,  die  Mittel  der  anhaltenden ­
  Beeinflussungen  sind.
Zwischen  dem  Erwerb  eines  Grundbesitzes  gegen  Kapitalhypothek ­
  und  Rentenhypothek  besteht  der  Unterschied  nicht
in  den  jährlichen  Leistungen,  denn  es  bleibt  sich  gleich,
ob  jährlich  Rente,  oder  aber  Kapitalrate  und  Zinsen  entrichtet ­
  werden;  auch  im  Kaufpreise  des  Grundbesitzes  darf
dieser  Unterschied  nicht  gesucht  werden,  denn  dieser  bildet
sich,  in  beiden  Fällen  des  Erwerbes,  unter  freiem  und  vollem
Zurgeltungkommen  der  preisbildenden  Factoren;  aber  auch  im
Rechtsverhältnisse  des  Käufers  zum  Grundbesitze  kann  kein
Unterschied  gefunden  werden,  nachdem  der  Käufer  sowohl  da,
als  auch  dort  gleich  zum  Eigenthümer  des  Grundbesitzes  wird.
Eine  Abweichung  besteht  nur  in  jener  juridischen  Behandlungsweise, ­
  welcher  der  Kaufpreis  des  Grundbesitzes  nach  dem
Erwerb  desselben  theilhaft  wird.  Bei  Veräusserung  gegen  Kapitalhypothek ­
  muss  ein  Theil  des  Grundwertes  bezahlt  werden,
welcher  sich  in  der  Regel  auf  einen  bedeutenden  Betrag  beläuft; ­
  bei  dem  Rentengute  hingegen  wird  immer  nur  Ertrag  hingegeben
  und  nicht  ein  Theil  des  Grundwertlies.  Der  Eigentümer ­
  eines  gegen  Kapitalhypothek  erworbenen  Gutes  schuldet
Kapital,  während  der  Rentengutskäufer  nur  Rentenanteile,
Jahresrente;  bei  Letzteren  wird  somit  der  ganze  Kapitalbetrag
nie  auf  einmal  fällig.
In  'der  Rechtsinstitution  des  Rentengutes  äussert  sich  eine
sehr  wertvolle  Weiterentwickelung  des  modernen  Agrarrechts.
        <pb n="25" />
        17

'Dadurch,  dass  die  Möglichkeit  geboten  ist,  Grundbesitz  eigentümlich ­
  ohne  Zahlung  des  Kaufschillings,  beziehungsweise
•ohne  Entrichtung  des  KapitaRverthes  des  Grundbesitzes,  ausschliesslich ­
  gegen  zeitweise  rückkehrende  Renten,  die  aus  dem
Ertrag  des  Grundbesitzes  gedeckt,  werden  können,  zu  erwerben, ­
  ist  auch  der  weniger  bemittelte,  aber  fachkundige,
fleissige,  arbeitstüchtige  Arbeiter  in  die  Lage  versetzt,  Eigenthümer
  eines  Grundstückes  zu  werden;  mit  einem  Worte,  der
Erwerb  von  Grundbesitz  wird  erleichtert.  Und  die  Bedeutung
dieses  Umstandes  ist,  gegenüber  dem  heutigen  Zustand,
nicht  zu  unterschätzen.  Denn  dem  «kleinen  Mann»  wird  auf
den  Kaufschillingsrest  ein  unkündbares  Amortisationsdarlehen
sehr  schwer  gewährt,  und  auch  in  diesem  Falle  seine  Kapitalskraft ­
  in  Anspruch  genommen;  während  er  bei  Gutserwerb
gegen  Rente  sein  kleines  Kapital  zur  Befriedigung  seines  Bedarfes ­
  an  Betriebsmittel  verwenden  kann.  —  Bei  Übernahme
einer  Rente  wird  weiters  der  Kreditbedarf  in  überflüssiger ­
  Weise  nicht  gesteigert  und  bei  eigenthümlicher  Übertragung ­
  des  Grundbesitzes  das  Kapital  nicht  mobilisirt.
Die  Errichtung  von  Rentengütern  ist  begründet,  wenn  der
Besitz  feines  Grundbesitzers  grösser  ist,  als  dass  er  ihn  mit
seiner  Wirtschaftskraft  rationell  bewirtschaften  könnte  und  ihm
somit  kein  entsprechendes  Betriebskapital  zur  Verfügung  steht;
oder  wenn  er  seine  entfernt  liegenden  'Schläge  hei  der  Bewirtschaftung ­
  nicht  entsprechend  verwerthen  vermag  und  sich
von  denselben  ablösen  will;  oder  aber  wenn  er  zur  intensiveren ­
  Bewirtschaftung  benöthigte,  jedoch  ihm  fehlende  Arbeitskräfte ­
  sesshaft  zu  machen  beabsichtigt;  oder  schliesslich,  wenn
der  bereits  überschuldete  Grundbesitzer  sein  Gut,  ungetheilt,
um  einen  solchen  Preis,  der  zur  Deckung  seiner  Schulden  genügen ­
  würde,  nicht  verkaufen  kann.  In  diesen  Fällen  gibt  er
sein  Gut,  zum  Theile,  respektive  in  letzterem  Falle  zur  Gänze
in  entsprechenden  Stücken  an  Kleingrundbesitzer  weiter,  aber
nicht  gegen  Kaufschillingskapital,  nicht  gegen  Kapitalleistung,
zu  welcher  die  kleinen  Leute  nicht  fähig  sind,  sondern  gegen
die  Verbindlichkeit  zur  Übernahme  einer  Rente,'  die  durch
Zahlung  einer  Jahresamortisationsrate  nach  und  nach  zur  Ablösung ­
  gelangt.  Nun  aber  ist  dem  zum  Zwecke  von  Rentengutsbildung ­
  Bodenmaterial  anbietenden  Grundbesitzer  mit  einer  Rente
nicht  gedient;  er  benöthigt  Geld,  Kapital,  um  sein  Betriebskapital ­
  zu  vermehren,  um  zu  melioriren,  Schulden  abzustossen,  um
sich  zu  konsolidiren.  Ihm  ist  mit  einer  Rente  nur  dann  und
insoweit  gedient,  wenn  sie  auf  einmal,  kapitalisirt  an  ihn  abge-2
        <pb n="26" />
        18

führt  wird,  wozu  aber  der  Rentengutsnehmer  in  der  Regel  unfähig ­
  ist.  Bei  Errichtung  von  Rentengütern  muss  daher  gleichzeitig ­
  für  bankmässgie  Vermittlung  Sorge  getragen  werden,  durch
welche  die  entgegengesetzten  Interessen  der  kontrahirenden  Parteien, ­
  des  Rentengutsgehers  und  des  Rentengutsnehmers,  Ausgleichung ­
  finden.
Die  Bank  tritt  nämlich  zwischen  die  kontrahirenden  Parteien
und  zahlt  den  kapitalisirten  Werth  der  Rente,  also  den  Kaufschilling ­
  des  Rentengutes,  dem  Rentengutsgeber  in  Rentenbriefen
aus,  tritt  hiedurch  an  die  Stelle  des  Letzteren  und  gewinnt
Anrecht  auf  die  Rente,  so  dass  der  rentenverpflichtete  Käufer
die  Rente  unmittelbar  an  die  Bank,  als  den  Rechtsnachfolger ­
  des  Berechtigten  zahlt.  Trotz  der  Rentenleistung  des  Käufers
kommt  der  Verkäufer  zu  Kapital.
Die  auf  Rentengütern  haftenden  Renten  sind  seitens  des
Verkäufers,  beziehungsweise  dessen  Rechtsnachfolger,  der  Rentenbank, ­
  unkündbar,  seitens  des  Käufers,  des  Rentengutsbesitzers, ­
  aber  kündbar.  Veräussert  Letzterer  das  Rentengut,  so
kommt  dasselbe  um  den  kapitalisirten  Werth  der  an  die  Rentenbank ­
  abzuführenden  Rente  niedriger  zu  stehen;  wird  das  Rentengut ­
  zertheilt,  oder  ein  Theil  desselben  abgetrennt,  so  gelangt ­
  die  das  Rentengut  belastende  Rente,  auf  die  einzelnen
abgetrennten  Theiie,  im  Verhältnisse  zum  Ertragswerthe  derselben, ­
  zur  Auftheilung.  Das  freie  Verfügungsrecht  des  Rentengutsbesitzers ­
  wird  dermassen  von  gewann..  Dadurch,  dass  die  Feststellung ­
  des  bei  Übertragung  emes  Rentengutes  zu  entrichtenden
Kauf  Schillings  in  Form  einer  Rente  geschieht,  wird  der  Erwerb
von  Grundbesitz  weiteren  Schichten  ermöglicht.  Nachdem  der
Rentengutsnehmer  bei  Erwerb  des  Gutes  einen  um  den  Kapitalwerth ­
  der  nach  dem  Grundstücke  abzuführenden  Rente  niedrigeren ­
  Kaufschilling  zu  entrichten,  beziehungsweise  bei  Vererbungen ­
  zu  verrechnen  hat,  da  die  Miterben  nur  auf  Rentenantheile
  Anspruch  haben;  so  kann  der  Rentengutsnehmer  das
in  dieser  Weise  zur  Verfügung  bleibende  Vermögen  in  dem  Grundbesitze ­
  inve^tiren,  zur  intensiveren  Bewirtschaftung  verwenden. ­
  Jene  Bestrebung  wieder,  welche  auf  die  Steigerung  des
Ertragsüberschusses  über  die  an  die  Rentenbank  abzuführende
Rente  hinzielt,  führt  zur  ökonomischeren  Bewirtschaftung
des  Bodens.  Diese  Bestrebung  wird  durch  das  Recht  auf  beliebige ­
  Theilung,  Veräusserung  des  Grundbesitzes  und  im  Allgemeinen ­
  durch  das  freie  Verfügungsrecht  über  denselben  unzweifelhaft ­
  gefördert.
Zur  Sicherung  wirtschaftspolitischer  und  staatlicher  Zwecke
        <pb n="27" />
        1»

können  aber  bei  der  juridischen  Regelung  der  Rentengüter  auch
gewisse  Einschränkungen  hinsichtlich  des  Verfügungsrechtes  des
Eigenthümers  zur  Anwendung  gelangen,  bezüglich  welcher  dem
Käufer  und  dem  Verkäufer,  beziehungsweise  dem  Rechtsnachfolger ­
  des  Letzteren,  zufolge  ihrer  Vertragsfreiheit,  freie  Einigung
Vorbehalten  ist.  So  verstösst  nicht  gegen  Wesen  und  rechtliche
Natur  des  Rentengutes,  dass  der  das  Rentengut  begründende  Verkäufer ­
  die  Ablösbarkeit  der  vom  Rentengutsbesitzer  abzuführenden ­
  Rente  von  seiner  Zustimmung  abhängig  macht.  Die  Unablösbarkeit ­
  kann  sich  entweder  auf  die  ganze  Rente,  oder  auf  einen
Theil  derselben  beziehen.  Es  kann  z.  B.  bedungen  werden,  dass
von  der  Rente  drei  viertel  Theile  ablösbar  und  ein  viertel  Theil
unablösbar  sei;  in  diesem  Falle  erhält  der  Begründer  des  Re.itengutes
  drei  viertel  Theile  des  ermittelten  Ertragswerthes  des
Rentengutes  in  Rentenbriefen,  also  wird  er  bis  zum  drei  vierte,'
Theil  des  Kapitalwerthes  des  Grundbesitzes  befriedigt,  während
die  dem  letzten  viertel  Theile  entsprechende  Rente  unablösbar
bleibt,  d.  h.  der  Rentengutsbesitzer  bleibt  mti  derselben  rentenpflichtig.
  Die  Zahlung  erfolgt  an  den  verkaufenden  Grundbesitzer. ­
  Von  der  Jahresrente  fallen  somit  drei  viertel
Theile  der  den  Grundbesitzer  befriedigenden  Bank  und  ein
viertel  Theil  dem  Grundbesitzer  zu.  Ist  die  ganze  Rente  unablösbar, ­
  so  hat,  nachdem  hier  Abrechnung,  Ablösung  der
Renten  nicht  stattfindet,  auf  die  ganze  Rente  der  Grundbesitzer
Anrecht.  Der  Rentengutsbesitzer  kann  in  seinem  Verfügungsrechte ­
  auch  dahin  beschränkt  werden,  dass  gegen  den  Willen  des
Rentenberechtigten  eine  Zertheilung,  Abschreibung  und  Abveräusserung
  von  Theilen  des  Rentengutes  unzulässig  sei;  gleich
wie  heute  bei  Hypotheken,  das  Abschreibungsrecht  des  Schuldners, ­
  entgegen  der  Zustimmung  des  Gläubigers,  beschränkt  ist.  Der
Rentengutsbegründer  kann  auch  durch  Ausbedingung  des  Vorkaufsrechtes ­
  das  freie  Verfügungsrecht  des  Besitzers  einschränken, ­
  dessen  Bedeutung  sich  darin  äussert,  dass  der  Rentengutgeber ­
  sich  in  dieser  Weise  gewisse,  bedungene  Leistungen ­
  ständig  sichert.  Den  Kontrahenten  steht  es  nämlich  frei,
sich  dahin  zu  einigen,  dass  der  Rentengutsbesitzer  anstatt  Übernahme ­
  des  unablösbaren  Rentenantheiles  Leistungen  auf  sich
nehme,  die  der  Rentengutsbegründer  durch  Ausbedingung  des
Vorkaufsrechtes  beständig  machen  kann,  wenn  er  die  Übertragung
der  Rentengüter  von  der  Übernahme  dieser  Leistungen  abhängig
macht.  !  \
Solche  Einschränkungen  des  Verfügungsrechtes  des  Rentengutsbesitzers ­
  können  jedoch  mit  der  modernen  Rechtsauffas-2*
        <pb n="28" />
        20

sung  und  Rechtsanschauung  nicht  in  Einklang  gebracht  werden, ­
  nachdem  sie  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss
schaffen,  wodurch  die  Einzelnen  rechtlich  an  die  Scholle
gebunden  werden  können.  Die  Einschränkung  des  Verfügungsrechtes ­
  des  Rentengutsbesitzers  bezweckt  die  Sicherung ­
  einer  ständigen  Einwirkung  auf  den  Fortbestand  der  Rentengüter, ­
  was  z.  R.  bei  Ansiedelungen  auch  als  nothwendig  erscheint. ­
  Um  dieses  Ziel  zu  erreichen,  genügen  jedoch  auch  Einschränkungen ­
  in  kleinerem  Masse  und  in  engerem  Kreise.
So  kann  die  Unablösbarkeit  der  Renten  auf  fakultativer
Grundlage  und  in  der  Weise  geregelt  werden,  dass  das  Gesetz
der  Willkür  der  Kontrahenten,  über  gewisse  Grenzen  Schranken
setzt,  dadurch,  dass  es  die  Ausbedingung  der  Unablösbarkeit
den  Kontrahenten  überlässt,  dieselbe  kann  sich  jedoch  über
eine  gewisse  Zeitdauer,  z.  B.  30  Jahre,  nicht  erstrecken,  mit  anderen ­
  Worten,  eine  Ewigrente  darf  nicht  bedungen  werden.  Was
ferner  die  Einschränkungen  der  Zulässigkeit  einer  Zertheilung
des  Rentengutes,  oder  Abveräusserung  von  Theilen  desselben
betrifft,  ! so  kann  das  Gesetz  diesbezüglich  in  der  Weise  verfügen, ­
  dass  falls  der  Rentenberechtigte  dem  Rentengutsbesitzer
die  (gewünschte  Einwilligung  zur  Zertheilung  des  Grundstückes
und  zur  Abveräusserung  von  Theilen  desselben  versagt,  die  versagte ­
  Einwilligung  durch  richterliche  Entscheidung  ergänzt  werden ­
  kann,  wenn  dies  im  gemeinwirtschaftlichen  Interesse
wünschenswerth  erscheint.
Die  Rechtsinstitution  des  Rentengutes  erinnert  stark  an
die  Erbpacht,  Emphyteusis.  Man  könnte  sagen,  das  Rentengut
sei  eine  modernisirte  Erbpacht.  Bei  beiden  Institutionen  begegnen ­
  wir  auf  Basis  des  Grundbesitzertrages  festgestellten  Jahresabgaben ­
  (Rente,  Canon)  und  gewissen  Einschränkungen  des
Verfügungsrechtes;  während  aber  das  Rentengut  volles  Eigenthumsrecht ­
  sichert,  führt  die  Erbpacht  zu  getheiltem  Eigenthum,
indem  dem  Erbpächter  nur  das  Nutzeigenthum,  das  vererbliche
dominium  utile  zusteht,  während  das  Obereigenthumsrecht  des
Substanzes  des  Grundbesitzes  dem  Erbpächter  verbleibt.  Das  getheilte
  Eigenthum  widerspricht  der  heutigen  Rechtsauffassimg,
denn  es  ist  mit  der  Einschränkung  des  Verfügungsrechtes  verbunden, ­
  schafft  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss  und
zieht  die  Gebundenheit  an  die 1  Scholle  nach  sich.  Dei  Wiederherstellung ­
  solcher  veralteten  Rechtsverhältnisse  wäre  gleichbedeutend ­
  mit  der  Korrektur  des  modernen  Agrarrechtes  in
reaktionärem  Geiste. 1 )  Deshalb  darf  die  Erbpacht,  die  zur  glebae

1 )  S.  die  Rede  des  Verfassers  in  der  Ansiedelungskonferenz.  (Protokoll
        <pb n="29" />
        21

adscriptio  führt  und  getheiltes  Eigenthum  zur  Folge  hat,  nicht
wieder  ins  Leben  gerufen,  sondern  soll  zum,  dass  volle  Eigenthum ­
  zur  Geltung  bringenden,  und  auf  dem  Gebiete  der  landwirtschaftlichen ­
  Kredit-  und  Grundbesitzpolitik  nicht  aus  einem
Gesichtspunkte  hochwichtigen  Rentengute  Zuflucht  genommen
werden.

III.  ABSCHNITT.
Würdigung  des  Rentenprinzips.
Nach  Erörterung  der  Theorie  des  Rentenprinzips  und  des
Rentenguts,  als  der  praktischen  Anwendung  dieser  Theorie,
übergehen  wir  nunmehr  auf  die,  kritische  Würdigung  des  Rentenprinzdps.
  Bei  Feststellung  der  Bedeutung  der  Rodbertus’schen
  Lehren,  müssen  Rodbertus’  praktische  Reformvorschläge ­
  von  der  theoretischen  Grundlage  seiner  Lehren  abgesondert ­
  werden.  i
Nachdem  die  im  Boden  verborgenen  Naturkräfte  unerschöpflich ­
  sind,  obwohl  sie  durch  menschliche  Einwirkung  gesteigert ­
  und  vermindert  werden  können;  nachdem  ferner  aus
dem  Grundbesitze  nur  Ertrag  zu  gewinnen  ist  und  der  dem  Ertragsantheile
  entsprechende  Ertragsfonds  im  Grundbesitze  auch
weiterhin  aufrecht  bleibt;  nachdem  schliesslich  die  in  dem
Grundbesitze  investirte  Kapitalsschuld  aus  dem  Ertrag  eines
oder  mehrerer  Wirtschaftsjahre  nicht  amortisirhar  ist,  sondern
zur  Abtragung  einer  solchen  Kapitallast  eine  lange  Reihe  von
Jahren  erfordert  wird:  ist  es  unzweifelhaft,  dass  der,  Grundbesitz
als  Rentenfonds,  als  Ertragsquelle  erscheint,  welcher  ein  bedeutenderes ­
  Kapital  nicht  entzogen,  bei  welcher  somit  in  ein  und  derselben, ­
  oder  in  einer  sich  auf  kurze  Zeitdauer  erstreckenden  Bewirtschaftungsperiode ­
  das  investirte  Kapital  nicht  reproduzirt  werden
kann.  Den  Rentenfondscharakter  des  Grundbesitzes  anerkennen:
Conrad,  Knies,  Buchenberger,  Gierke,  Wagner,
Laer,  Sombart,  M  i  q  u  e  1,  Schumache  r-Z  a  r  c  h  1  i  n,  K  ozak,
  Ru  hl  and,  etc. 1 )
der  vom  18.  bis  23.  Januar  1900  stattgefundenen  Fachkonferenz  in  der  Angelegenheit ­
  der  Ansiedelung  und  der  mit  derselben  verbundenen  Fragen  im
kön.  ung.  Ackerbauministerium  unter  Präsidium  des  kön.  ung.  Ackerbauministers ­
  Ignaz  von  Daränyi.  —  Seite  171.
*)  Conrad  schreibt  in  seiner  Arbeit  «Rentenprinzip»  (Handwörterbuch
der  Staatswissenschalten.  Band  V.  Jena,  1893.  S.  428)  Folgendes:  «Der
Grund  und  Boden  ist  allerdings  als  Rentenfond  anzusehen  und  möglichst
        <pb n="30" />
        Rentenfondscharakter  haben  jedoch  nicht  nur  —  wie  dies
Rodbertus  lehrt  —  der  Grundbesitz,  sondern  auch  die
Industrieunternehmungen  und  Zinshäuser,  da  doch  auch  das  in
diesen  investirte  Kapital  denselben  auf  einmal  nicht  entzogen
werden  kann.  Der  gemeinsame  Zug  des  Grundbesitzes,  der
Industrieunternehmungen,  Bergwerke,  Gebäude,  gegenüber  den
umlaufenden  Kapitalien,  äussert  sich  darin,  dass  ihr  Werth  nicht
nach  ihren  Herstellungskosten,  sondern  mit  Zugrundelegung  des
laufenden  Zjnsfusses,  nach  ihrem  Ertrag  festgestellt  wird,  denn
die  in  ihnen  investirten  Kapitalien  übergehen  nicht  mit  ihrem
vollen  Werthe  in  die  Produkte,  sondern  erfolgt  ihre  Reproduktion ­
  nur  während  einer  langen  Reihe  von  Jahren.  Rodbertus ­
  liess  dies  ausser  Acht,  indem  er  den  Rentenfondscharakter
als  einen  speziellen  Zug  des  Grundbesitzes  betrachtete,  während
doch  kein  prinzipieller  Unterschied  hinsichtlich  Reproduktion
der  im  Grundbesitze,  in  Bergwerken,  Industrieuntemehmungen
investirten  Kapitalien  besteht.  Die  eigenartige  Natur  und  die
dementsprechende,  rechtliche  Regelung  des  Grundbesitzes  ermöglicht ­
  jedoch  bei  dem  Grundbesitze  die  Durchführung  von,
den  Rentenfondscharakter  desselben  vors  Auge  haltenden  Reformen, ­
  deren  Verwirklichung  bei  Gebäuden,  Bergwerken,  Industrie-Unternehmungen
  mit  Schwierigkeiten  verbunden,  oder  überals
  solcher  zu  behandeln...»,  ferner  in  seiner  Studie:  «Das  Rentenprinzip
nach  Rodbertus’  Vorschlag  und  seine  Bedeutung  für  Landwirtschaft»  (Hildebrand: ­
  Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik.  XIV.  Bd.  Jena,  1870.
S.  150)  äussert  er  sich  wie  folgt:  «Man  kann  es...  vollständig  einräumen.
dass  der  Grundbesitz  Rentenfond  sei...»;  Knies  sagt,  dass:  «...  die  landwirtschaftlich ­
  benutzten  Grundstücke  allerdings  als  ein  immerwährender  Ren
tenfonds  gelten  können,  unter  der  Voraussetzung,  dass  hiebei  an  einen  Fonds
«natürlicher»  Renten...  gedacht  wird.»  (Geld  und  Kredit.  Zweite  Abtheilung.
—  Der  Kredit.  2.  Hälfte.  Berlin,  1879.  S.  344);  Schumacher-Zarchlin:
«Der  landwirtschaftliche  Grundbesitz  ist  nur  Rentenfonds,  sein  durchschnittlicher ­
  Jahresertrag  ist  seine  Rente  und  es  fliesst  dem  Besitzer  das  verwendete ­
  Kapital  während  der  Bewirtschaftung  nicht  zurück,  es  kommt  dasselbe ­
  nur  in  der  Rente  zur  Erscheinung.»  (Grunderbrecht  im  Lichte  des  Rentenprinzips. ­
  Rostock,  1871.  S.  19);  Buchenberger:  Agrarwesen  und
Agrarpolitik.  II.  Leipzig,  1893.  S.  104;  Kozak:  Rodbcrtus-Jagctzow’s  sozialökonomische ­
  Ansichten.  Jena.  1882.  S.  173;  Ru  hl  and:  «...der  landwirtschaftliche ­
  Grundbesitz  in  erster  Linie  ein  Rentenfonds  ist..,»  (Leitfaden  zur
Einführung  in  das  Studium  der  Agrarpolitik.  Berlin,  1894.  S.  45;  G  i  e  r  k  e.
Wagner  Adolf,  von  Lear,  Sombart,  Miquel  etc.  anerkennen  die
Rentenfondsnatur  des  Grundbesitzes  in  ihren  anlässlich  der  Berliner  Agrarkonferenz ­
  gehaltenen  Reden.  (Die  Agrarkonferenz  vom  28.  Mai  bis  2.  Juni
1894.  —  Bericht  über  die  Verhandlungen.  Berlin,  1894.  S.  27,  48,  121,  270
und  passim.)  Dem  entgegen  betrachtet  Brentano  den  Grundbesitz  .als  ein
eben  solches  Produkt  als  jedwedes  andere  Kapital.  (Agrarpolitik.  S.  107.)
        <pb n="31" />
        haupt  unmöglich  ist.  Nachdem  nun  der  Grundbesitz  Rentenfonds
ist,  müssen  bei  Verschuldung  und  Verkehr  desselben  diesen
Eigenschaften  entsprechende  Prinzipien  zur  Geltung  kommen,
jedoch  nur  bis  zu  jenem  Masse,  bis  zu  welchem  dies  die  Bedürfnisse, ­
  die  sich  auf  dem  Gebiete  der  Kredit-  und  Verkehrspolitik ­
  ergeben,  erfordern  und  nur  insofern«  die  praktische  Verwirklichung ­
  dieser  Prinzipien  ohne  eine  tiefgreifende  Umgestaltung ­
  des  Rechtssystems  ermöglicht  ist.  Mit  dieser  Anforderung
rechnete  Rodbertus  nicht,  wie  wir  dies  im  Laufe  unserer
Auseinandersetzungen  beweisen  wollen.
Rodbertus  wendet  sich  deshalb  gegen  das  Rechtssystem,
weil  es  dem  Grund  und  Boden  künstlich  einen  Kapitalqualität  auf-■erlegt,
  dadurch,  dass  der  Grundbesitz  zufolge  Kapitalisirung  des
Ertrages  mit  dem  laufenden  Zinsfuss  einen  fiktiven  Werth  gewinnt, ­
  was  sich  darin  äussert,  dass  der  Kapitalwerth 1  des  Grundbesitzes ­
  bei  unverändertem  Ertrag  eine,  den  Zinsfussschwankungen
  entgegengesetzte  Fluctuation  verfolgt.  Dieser  Angriff  ist  aus
mehreren  Gründen  irrig.  Wenn  wir  das  Wesen  des  Werthes  im
Wirtschaftsleben  und  jene  Aufgabe  betrachten,  welche  er  unter
den  kapitalwirtschaftlichen  Verkehrsverhältnissen  erfüllt,  so  fällt
■die  Unhaltbarkeit  des  Rodbertus’schen  Standpunktes  sofort  ins
Auge.  Nämlich  für  jedes  im  Verkehr  befindliche  Produktionsmittel ­
  bildet  sich  ein  Werth,  welcher  in  Zahlen  nur  durch  entsprechende ­
  Kapitalisirung  des  aus  demselben  erwarteten  Reinertrages ­
  Ausdruck  finden  kann,  und  in  etwas  Anderem  nicht; 1 )
es  ist  allerdings  richtig,  dass  die  Werthbildung  von  den
Zinsfussschwankungen  beeinflusst  wird,  dies  ist  jedoch  unvermeidlich ­
  und  fliesst  aus  dem  Wesen  des  Werthes.  Denn  der
Werth  ist  jene  Bedeutung,  welche  einem  gewissen  Gute,  vom
■Standpunkte  der  Bedürfnisbefriedigung,  unter  gegebenen  Verhältnissen ­
  beigemessen  wird,  mit  anderen  Worten,  die  aus  dem
Vergleich  von  Genuss  und  Opfer  sich  ergebende  und  quantitativ
feststellbare  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Güter. 2 )  Der  Werth
beruht  somit  auf  der  Beziehung  eines  gewissen  Gutes  zu  den
unter  gegebenen  Verhältnissen  bestehenden  Bedürfnissen.  Dieser
Werth  ist  ein  fiktiver  dann,  wenn  jene  Eigenschaften,  wegen
welcher  einem  Gute,  vom  Standpunkte  der  Bedürfnisbefriedigung,
Bedeutung  beigemessen  wird,  in  der  That  nicht  vorhanden  sind;
&amp;gt;es  kann  jedoch  von  keinem  fiktiven  Werthe  die  Rede  sein,
wenn  der  Werth  sich  ändert,  die  bezeichneten  Eigenschaften
1)  Buchenberger:  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  II.  S.  103.
2 )  F  öl  des:  Tärsadalmi  gazdasägtan.  (Socialwirtschaftslehre.)  I.  Budapest, ­
  1893.  S.  137.
        <pb n="32" />
        24

hingegen  dieselben  bleiben.  Nachdem  der  wahre*  Werth  keine'
innere,  inhaerente  Eigenschaft  des  Gutes  ist  und  nicht  nur  von
den  Eigenschaften  des  bewertheten  Gutes  abhängt,,  sondern  auf
dem  Verhältnisse  dieser  Eigenschaften  zu  den  gegebenen  Bedürfnissen ­
  beruht,  —-  muss  der  Werth  auch  dann  eine  Änderung
erfahren,  wenn  bei  gleichen  Eigenschaften  dies©  Bedürfnisse  sich
ändern.  Hiedurch  ändert  sich  auch  jene  Bedeutung,  welche  vom
Standpunkte  der  Bedürfnisbefriedigung  den  Gütern  bei  gelegt  wird,
d.  h.  es  ändert  sich  ihr  Werth,  auch  dann,  wenn  ihre  Herstellungskosten ­
  und  ihr  Ertrag  unverändert  gleich  bleiben. 1 )  Dem.
Grundbesitze  wird  —  nach  dem  Gesagten  —  bei  gleichbleibendem.
Ertrag  und  rückgängigem  Zinsfusse  vom  Standpunkt  des  Be x
darfes  grössere  Bedeutung,  somit  grösserer  Werth  beigemessen,
werden,  als  vorher,  und  als  anderen  Ertrag  abwerfenden  Gütern,
deren  Ertrag  bei  fallendem  Zinsfusse  abnimmt.  Die  Kapitalisirung
  des  unveränderten  Grundbesitzertrages  mit  rückgegangenem ­
  Zinsfusse  ist  der  genaue  Ausdruck  jener  Bedeutung,  welcher ­
  angesichts  des  gefallenen  Zinsfusses,  diesen  Grundbesitzen, ­
  für  die  Beschaffung  eines  Einkommens,,  beigemessen ­
  wird.  Die  Kapitalisirung  des  Ertrages  mit  dem  laufenden
Zinsfuss  ergiebt  somit  nicht  —■  wie  dies  Rodbertus  irrig,
lehrt  —  einen  fiktiven  Werth,  sondern  ist  das  genaue  Mass  des
jeweiligen  wirklichen  Ertragswerth.es.
Theoretisch  kann  daher  Rodbertus’  Angriff  gegen  den.
durch  Kapitalisirung  des  Ertrages  mit  dem  landesüblichen  Zinsfusse ­
  gewonnenen  Kapitalwerth  nicht  bestehen.  Aber  auch  vorn:
praktischen.  Standpunkte  ist  derselbe  unhaltbar.  Denn  auch  bei  dem.
das  Rentenprinzip  verwirklichenden  Rechtsinstitut  der  Rentengüter ­
  kann  —  wie  wir  gesehen  —  das  Kapitalisirungsprinzip  nicht
vermeidet  werden.  Entsprechend  der  Natur  der  Rentengüter  bildet ­
  die  Rente  das  Kaufsäquivalent  und  dennoch  kann  der
Kaufschilling,  in  Kapital  ausgedrückt,  nicht  beseitigt  werden,
nachdem  die  Schätzung  der  Grundbesitze  in  Kapital  erfolgt  und.
auch  bei  Ablösung  der  Rente  die  Kapitalisirung  unvermeidlich
wird.  Vielmehr  muss  der  Kapitalisirungsprozess  in  der  Praxis
auch  bei.  jenen  Vorschlägen  nothwendigerweise  Anwendung,
finden,  durch  welche  Rodbertus  die  Anwendung  desselben
zu  vermeiden  bestrebt  ist.  Nach  Rodbertus  würden  nämlich
in  allen  Verkäufen  unter  öffentlicher  Autorität  ausschliesslich
bis  zur  Höhe  des  Reinertrages  des  Grundbesitzes  zu  emittirende

- 1 )  Brentano:  Agrarpolitik  S  108.
        <pb n="33" />
        Rentenbriefe  zur  Deckung  des  Kaufschillings  dienen. 1 )  Wenn  nun
Jemand  einen  Grundbesitz  anzukaufen  beabsichtigt,  iiat  er  an
der  Börse  soviel  Rentenbriefe  zu  kaufen,  wieviel  dem  Ertrag  des
in  Rede  stehenden  Grundbesitzes  entspricht  und  diese  Rentenbriefe ­
  als  Kaufgeld  dem  Verkäufer  zu  behändigen.  Es  liegt  aber
auf  der  Hand,  dass  er  für  die  Rentenbriefe  an  der  Börse  einen
solchen  Preis  zahlen  muss,  welcher  sich  durch  Kapitalisirung  des
Rentenbetrages  mit  dem  laufenden  Zinsfusse  ergiebt.  Und  nachdem ­
  diese  Rentenbriefe  den  Ertrag  des  Grundbesitzes  repräsentiren,
  müssen  wir  uns,  um  den  Werth  des  Grundbesitzes  feststellen ­
  zu  können,  nothwendigerweise  an  das  Kapitalisirungsprinzip
wenden,  denn  bei  Veräusserung  eines  Grundbesitzes  geschieht
doch  die  Einigung  hinsichtlich  der  Höhe  des  Rentenfonds,  dessen ­
  Ermittelung  nicht  durch  Bewerthung  des  Ertragswerthes,sondern ­
  des  Eitragsfondswerthes  erfolgt.  Wie  wir  sehen,  führt  auch
Rodbertus’  Vorschlag  bezüglich  Vermeidung  der  Kapitalisirung, ­
  nothwendigerweise  zur  Kapitalisirung;  denn  sobald  die  Produktionsmittel ­
  in  den  Verkehr  gelangen,  bildet  sich  für  dieselben
ein  Werth,  bezüglich  dessen  ein  anderer  ziffermässiger  Ausdruck, ­
  als  welcher  sich  durch  Kapitalisirung  des  aus  den  Produktionsmitteln ­
  erwarteten  Reinertrages  ergibt,  überhaupt  nicht
zu  finden  ist.  Auch  Zuns,  ein  Monographist  Rodbertus’,  hebt
hervor,  dass  die  Abschätzung  des  Grundbesitzes  nach  dem.
Kapitalwerthe  unvermeidlich  ist.  Diese  Auffassung  theilen  Brentano, ­
  Conrad,  Knies. 2 )
Die  Zinsfussschwankungen  sind  für  den  Grundbesitz  im
Allgemeinen  nicht  von  solcher  Gefahr,  wie  dies  Rodbertus
behauptet.  Buchenberger  weist  zutreffend  darauf  hin,  dass
wenn  der  Verpfändungslocus  mit  steigendem  Zinsfusse  gekürzt,
während  bei  Rückfall  desselben  erweitert  wird,,  so  ist  in  crsterem
Falle  mit  steigender  Zinsenlast  abnehmende  und  in  letzterem
Falle  mit  sinkender  Zinsenlast  zunehmende  Verschuldungsfähigkeit ­
  verbunden.  «Die  Abhängigkeit  des  Kapitalwerths  des  Grund

D  Rodbertus:  Creditnoth  S.  139!
2 )  J.  Zuns:  Einiges  über  Rodbertus.  II!  Zur  Kritik  der  «Creditnotb».
  Berlin.  1883.  S.  50.  —  S.  weiters  Brentano:  Agrarpolitik.  S.  110;
Conrad  cit.  Abhandl.  Hildebrand  Jalirb.  XIV.  S.  172  und  173;  Kniesibid.
  S.  348.  —  Brentano  (loc.  cit.)  ist  in'  Irrthum,  indem  er  meint,  dass
unter  dem  Rodbertu  s’schen  Rentenprinzip  Grundbesitzveräüsserung  gegen
Baarzahlung  ausgeschlossen  ist;  Rodbertus  sagt  deutlich  (Ibid  S.  131):
«■..  wird  aber  natürlich  nicht  die  Deckung  des  Kaufpreises  durch  Zahlung
ausgeschlossen.»  Nur  die  rückständigen  Kaufgelder  können  kein  Baargeld  sein,
nachdem  den  Kaufpreis  der  Rentenbrief  repräsentirt.
        <pb n="34" />
        26

und  Bodens  vom  laufenden  Zinsfuss  wird  zu  einem  Regulator  der
Kreditverpflichtungen  und  wirkt  deshalb  eher  wohlthätig,  als  nachtheilig.» ­
 1 )  Conrad  macht  wieder  darauf  aufmerksam, 2 )  dass  die
Zinsfussschwankungen  dem  Grundbesitzer  auch  erhebliche  Vortheile ­
  bieten  können  und  dass  man  nicht  ausser  Acht  lassen
darf,  dass  bei  der  Schätzung  des  Grund  und.  Bodens  eine  Menge
Umstände  Berücksichtigung  finden,  welche  die  Schwankungen
des  Zinsfusses  nicht  zur  vollen  Geltung  kommen  lassen,  ihre
Bedeutung  also  abschwächen. 3 )  Aus  praktischem  Gesichtspunkte
muss  wieder  berücksichtigt  werden,  dass  eine  im  Verhältnisse
des  Kapitalwefthes  des  Grundbesitzes  zum  Kapitalwerthe  der
Schuldenlast,  anlässlich  der  Zinsfussschwankungen  eintretendc
Veränderung  nur  bei  einer  kurzfristigen  kündbaren  Kapitalschuld
von  Bedeutung  ist;  bei  einem  langfristigen  kündbaren  Darlehen
erleidet  das  Verhältniss  zwischen  Kapitalwerth  der  Schuld  und
zwischen  Grundbesitzwerth  keine  bedeutende,  bei  amortisirbaren
Hypothekardarlehen  beinahe  gar  keine  Veränderung.
Rodbertus’  Ansicht  ferner,  wonach  die  Überschuldung
des  Grund  und  Bodens  nur  durch  Anwendung  des  Rentenprinzips
verhindert  werden  kann,  ist  auch  irrig;  denn  im  Endresultate
ist  es  für  die  Lage  des  Grundbesitzers  gleichgiltig,  ob  er  einen
gewissen  Theil  seines  Einkommens  aus  dem  Bodenertrag  als
Rentenantheile,  oder  als  Kapitalszinsen,  dritten  Personen  hinzuzahlen ­
  hat.  Vielmehr  eben  unter  dem  System  der  Ewigrente ­
  muss  infolge,  der  zur  Übernahme  neuer  Rentenlasten  zwingenden, ­
  unvermeidlichen  Umstände  (im  Falle  einer  jeden  neuen
Vererbung)  die  Überschuldung  nothwendigerweise  eintreten,
welcher  das  heute  geltende  und  mit  Rückzahlungszwang  verbundene ­
  kapitalistische  Verschuldungsprinzip  immerwährend
Schranken  zu  setzen  bestrebt  ist.  In  diesem  Sinne  äussern  sich
Buchenberger,  Knies,  Jentsch  und  von  den  ungarischen
Schriftstellern  Földes  und  Rath 4 )  Mit  anderen  Worten,  auch
unter  dem  Rentenschuldsystem  könne  es  Grundbesitzer  geben,
*)  Buchenberger:  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  II.  S.  104.
2 )  Conrad:  Rentenprinzip.  (Handwörterbuch  d.  Staatswiss.  V.  Jena,  1893.
;S.  429.)
3 )  Conrad:  eit.  Abhandl.  das  Rentenprinzip  nach  Rodbertus’  Vorschlag ­
  etc.  Hildebrand  Jahrbücher.  XIV.  Jena,  1870.  S.  165.
4 )  Buchenberger  (ibid  S.  105)  meint  dass:  «...  das  System  der
Ewigrente»  «...  sehr  wohl  mit  der  Zeit  eine  «Rentenknechtschaft»  zur  Folge
.haben  könnte,  die  von  der  «Zinsknechtschaft»  des  kapitalistischen  Verschuldungssystems
  in  Nichts  verschieden  wäre»;  Knies:  ibid  S.  353  und  354;
Jentsch:  Rodbertus.  Stuttgart,  1899.  S.  216;  Földes:  Tärsadalmi  gazda-,
sägtan.  (Socialwirtschaftslehre.)  II.  Budapest,  1894.  S.  67  und  Rath  Z  o  1-
        <pb n="35" />
        ■deren,  ganzes  Grundeigenthum  als  fremdes  Vermögen  erscheint
und  die  auf  ihrem  [Boden  für  Andere  zu  wirtschaften  gezwungen
sind.  R  o  d  b  e  r  t  u  s’  Irrthum  rührt  aus  dem  Verkennen  jener
Thatsache  her,  dass  nicht  nur  die  Art  der  Kreditverbindlichkeit,
sondern  schon  allein  die  unrationelle  Verwendung  des  Grundbesitzkredites ­
  geeignet  ist,  den  Grundbesitz  in  eine  Nothlage
zu  versetzen,  zu  deren  Milderung  anstatt  Kapitalzinsen,  die  Abführung ­
  von  Rentenantheilen  nicht  dienen  kann.
Die  Anwendung  des  Rentenprinzips  ist  auch  dann  mit
Schwierigkeiten  verbunden,  wenn  das  Darlehen  nicht  zwecks
Grundbesitzerwerb,  sondern  zu  Bau-  und  Ameliorationszwecken
in  Anspruch  genommen  wird,  alsdann  die  zu  errichtenden  Gebäude ­
  und  Meliorationen  als  Pfandobjekte  zu  betrachten  sind;
denn  in  diesen  fällen  kann  der  Gläubiger  auf  die  Tilgung  nicht
verzichten,  nachdem  das  Pfandobjekt  mit  der  Zeit  von  seinem
Werthe  verliert,  während  doch  das  R  o  d  b  e  r  tu  s’sche  Rentenprinzip ­
  die  Tilgung  gänzlich  ausschliesst.  Rodbertus  wich
später  (in  seinem  Briefe  vom  1.  Mai  1871P)  von  seinem  schroffen
Standpunkt  und  anerkannte  auch  die  Nothwendigkeit  der  araortisirbaren
  Rentenschulden.  Eine  Rentenschuld  mit  Tilgungszwang ­
  kann  selbstredend  auch  schon  in  den  erwähnten  Fällen
zur  Anwendung  gelangen.
Daraus,  dass  der  Grundbesitz  nur  Ertrag,  nur  Rente  abwirft,
der  Rentenfonds  an  sich  jedoch  in  den  Ergebnissen  der  Bewirtschaftung ­
  nicht  inbegriffen  ist,  folgerte  Rodbertus,  dass  der
Grundbesitzer  bei  Grundbesitzerwerb  mittelst  Kapitalschuld  eine
\  erpflichtung  auf  theilweise,  oder  gänzliche  Rückerstattung  der
Kapitalsschuld  nicht  auf  sich  nehmen  kann;  die  Unhaltbarkeit
dieser  Ansicht  liegt  klar,  wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass
—  abgesehen  von  der  Verschuldung  bis  zur  vollen  Werthgrenze,
für  welchen  Ausnahmsfall  Rodbertus’  Folgerung  richtig  ist
—-  der  Grundbesitzer  seine  Kapitalschuld  jederzeit  konvertiren,
beziehungsweise  durch  Aufnahme  einer  neuen  Schuld,  die  alte
Last  tilgen  kann.
Trotz  der  in  den  R  o  d  b  e  r  t  u  s’schen  Lehren  über  die

tän:  A  földbirtokososztäly  hitelszükseglete  s  annak  kielegitese  (Der  Kreditbedarf ­
  der  Grundbesitzerklasse  und  seine  Befriedigung)  (Nemzetgazdasägi
szemle  [Volkswirtschaftliche  Revue]  1891.  S.  934  und  935).  Letzterer  hält
eben  dieser  Überschuldung  halber  die  Anwendung  des  11  o  d  b  e  r  t  u  s  sehen
Rentenschuldprinzips  mit  den  Interessen  der  Grundbesitzerklasse  unvereinbar.
l)  Briefe  und  sozialpolitische  Aufsätze  von  Dr.  Rodbertus-Jagetzow,
  herausgegeben  von  Dr.  Rudolph  Mayer.  Bd.  I.
Berlin,  1882.  (S.  71  und  ff.)
        <pb n="36" />
        28

Theorie  des  Rentenprinzips  wurzelnden  und  vorher  erörterten ­
  Irrthiimer  dürfen  wir  die  grosse  Bedeutung  des  Grundgedankens ­
  und  die  Möglichkeit  einer  Verwerthung  desselben  unter
den  heutigen  Verhältnissen  nicht  ausser  Acht  lassen;  wir
müssen  zugestehen,  dass  eine  der  «Rentenfonds»-Natur  des  Grundbesitzes ­
  besonders  entsprechende  Verpflichtungsform  eben
die  Rente  ist,  u.  zw.  ebenso  die  Tilgungs-  als  auch  die  Ewigrente; ­
  denn  die  durchschnittliche  Höhe  der  Grundrente  und  des
landwirtschaftlichen  Untemehmergewinnes  reicht  in  der  Regel
nicht,  um  grössere  Abzahlungen  .auf  einmal  vornehmen  zu  können. ­
  In  dieser  Bedeutung  des  Rentenprinzips  gewinnt  auch  dessen ­
  Anwendung  entsprechend'e  Berechtigung;  denn  obzwar  auch
bei  dem  kapitalistischen  Verschuldungssystem  diese  erleichterte
Art  der  Schuldentilgung,  in  Form  der  Amortisationsschuld,
welche  in  Abtragung  der  Schuld)  in  kleinsten  Theilzahlungen  besteht, ­
  zur  Anwendung  gelangen  kann,  —  ist  zur  Anwendung
des  Rentenprinzips  die  Kreirung  einer  eigenen  Kreditorganisation ­
  nothwendig,  nachdem  im  Rahmen  der  Hypothekarkreditform ­
  die  Durchführung  des  Rentenprinzips,  welches  in  mehreren ­
  Beziehungen  von  praktischer  Bedeutung  ist,  nicht  gesichert
werden  kann.
Bevor  wir  darauf  hinweisen  würden,  wo  und  nach  welcher
Richtung  die  Anwendung  des  Rentenprinzips  von  Bedeutung
ist,  wollen  wir  eine  'Parallele  zwischen  Rentenschuld  und  amortisirbarer
  Kapitalhypothekarschuld  ziehen,  nachdem  Einige  der
Meinung  sind,  dass  der  Amortisationshypothekarkredit  den  Rentenkredit ­
  vollkommen  ersetze,  dass  diese  beiden  Kreditformen
sich  in  Allem  decken.  So  z.  B.  ist  nach  Zuns: 1 )  «die  unkündbare ­
  Kapitalschuld  absolut  nichts  Anderes,  als  eine  feste  Rente,
bei  welcher  im  Voraus  festgesetzt  wird,  dass  sie  durch  Zahlung
einer  fixen  Summe  seitens  des  Schuldners  getilgt  werden  kann.»'
«Die  Amortisationshypothek  wäre  demnach  bereits  eine  Verschuldung ­
  nach  dem  Rentenprinzipe.»  Dies  ist  auch  V  on  der  Golt  z’ 1  2 )&amp;gt;

1 )  .1.  Zuns:  Einiges  über  Rodbertus.  II.  Zur  Kritik  der  «Creditnoth».
Berlin,  1883.  S.  43  und  51.
2 )  Von  der  Goltz:  Die  agrarischen  Aufgaben  der  Gegenwart.  II.
Auflage.  Jena,  1895.  S.  151.  Aal  sagt  in  seiner  Arbeit:  Das  preussische
Rentengut,  seine  Vorgeschichte  und  seine  Gestaltung  in  Gesetzgebung  und :
Praxis.  Stuttgart,  1901  (S.  27),  welche  nach  Erscheinen  der  ungarischen
Auflage  der  vorliegenden  Arbeit  veröffentlicht  wurde,  gleichfalls,  dass:  «Die
ewige  Rente  des  Rodbertus  unterscheidet  sich  also  in  keiner  Weise
von  der  heutigen  auf  Seite  des  Gläubigers  unkündbaren  Kapitalpfandbriefschuld.» ­
        <pb n="37" />
        2!)

Standpunkt.  Dem  gegenüber  weisen  wir  darauf  hin,  dass  obwohl
der  Schutz  des  Schuldners,  welcher  ihm  in  der  Unkündbarkeit
der  Rentenschuld  geboten  wird,  auch  mittelst  der  in  Jahres-:annuitäten
  amortisirbaren  Kapitalhypothekarschuld  erreichbar
ist,  —  wir  dennoch  nicht  vergessen  dürfen,  dass  der  mit  Aufnahme ­
  eines  Annuitätendarlehens  verbundene  Amortisations-.zwang
  unter  gegebenen  Umständen  lästig  werden  kann,  und
sodann  der  hinsichtlich  der  Jahresannuitäten  nur  übergängig  sich
zeigende  Mangel  an  Zahlungsfähigkeit  die  Fälligkeit  der  ganzen
Schuld  nach  sich  zieht,  während  bei  der  Rentenhypothek,  im
Falle  einer  Säumniss  in  der  Zahlung  der  Rente,  auch  wenn  dieselbe ­
  eine  Amortisations-  (nicht  Ewig-)  Rente  sein  sollte,  nicht
das  ganze  Kapital,  sondern  nur  der  Rentenrückstand  fällig  wird,
für  welchen  sich  nöthigenfalls  der  Gläubiger  auch  schon  durch
Mobiliarexecution  Befriedigung  schaffen  kann.  Mit  anderen
Worten,  die  unkündbare  und  nach  und  nach  zu  amortisirende
Rentenschuld  hat  gegenüber  der  Kapitalschuld,  auch  wenn  diese
unkündbar  ist,  den  Vorzug,  dass  der  Besitzer  in  letzterem  Falle
immer  Kapitalstand  und  nicht  Rentenrate  schuldig  bleibt  und
die  ständige  Unkündbarkeit  der  Kapitalschuld  durch  Vertrag  zu
.sichern  nie  im  Stande  sein  wird. 1 )  Im  Institut  der  Rentenschuld ­
  ist  somit  die  Garantie  der  Konsolidirung 1  der  Grundbesitzverhältnisse ­
  gegeben.
Die  Anwendung  der  Rentenhypothek  d.  i.  der  hypothekarisch ­
  sicherzustellenden  Rentenschuld  ist  in  zwei  Richtungen
von  Bedeutung:  bei  der  inneren  Colonisation  und  bei  der  Regelung ­
  des  anlässlich  der  Anerbenfällen  in  Anspruch  zu  nehmenden ­
  Kredites.
Mit  Hilfe  der  Rentenschuld  ist  nämlich  —  wie  wir  dies
später  eingehender  erörtern  werden  —-  die  Möglichkeit  geboten, ­
  dass  auch  weniger  kapilalskräftige  Elemente,  die  jedoch
im  Übrigen  die  von  Ansiedlern  erforderlichen  wirtschaftlichen
Eigenschaften  besitzen,  Grundbesitz  erwerben  und  dass  in  dieser
Weise  durch  massenhafte  Gründung  von  neuen  Bauerngütern
eine  raschere  und  intensivere  Durchführung  der  inneren  Kolonisation ­
  gesichert  werde;  denn  der  Ansiedler,  bei  dem  nicht
so  sehr  die  Vermögenskraft,  als  mehr  die  persönliche,  wirtschaftliche ­
  Befähigung  in  Anbetracht  gezogen  werden  soll,  ist  nicht
gezwungen,  seine  Vermögenskraft,  die  ohnehin  auf  einen  geringen ­
  Baarvorrath  beschränkt  ist,  durch  Erlegung  des  Kaufgeldes

1 )  Klemm:  Die  Rentenhypothek  (Schmoller’s  Jahrbuch  für  Gesetzgebung. ­
  Verwaltung  und  Volkswirtschaft)  N.  F.  XV.  Jahrg.  1891.  S.  839.
        <pb n="38" />
        so
zu  erschöpfen,  anstatt,  dass  diese  Baarmittel  im  Betriebe  der
neuen  Wirtschaft  Anwendung  fänden.  Jener  Umstand,  dass  auch
weniger  bemittelte  Elemente,  ohne  Risiko,  mit  welchem  die
Kapitalverschuldung  verbunden  ist,  in  grösseren  Mengen  heimischen ­
  Grundbesitz  erwerben  können,  sichert  der  Rentenschuld
auch  aus  sozialpolitischem  Gesichtspunkte  eine  grosse  Bedeutung. ­

Die  Anwendung  der  Rentenschuld  ist  zweitens  —  wie
bereits  vorher  erwähnt  —  vom  Standpunkte  des  Anerben  von
Bedeutung  Baron  und  G  i  e  r  k  e  ersehen  die  grösste  praktische ­
  Bedeutung  des  Rentenprinzips  in  der  Abfindung  der
Miterben. 1 )  Der  Anerbe  erbt  bei  Intestaterbfolge  ungetheilt  das
den  Nachlass  bildende  Grundstück  und  ist  er  gezwungen  seine
Miterben  bis  zur  Höhe  ihrer  Erbantheile  mit  Baar  zu  befriedigen; ­
  hiedurch  wird  er  sehr  leicht  in  die  Zwangslage  versetzt,,
unter  ungünstigen  Bedingungen  ein  Darlehen  aufzunehmen,  wodurch ­
  er  auf  Kosten  der  wirksamen  Bewirtschaftung  seineeigene ­
  Betriebskapitalkraft  nothwendigerweise  schwächt.  Zur
Vermeidung  dieses  Übels  dient  das  Institut  der  Rentenschuld,
durch  welche  ermöglicht  wird,  dass  der  Anerbe,  anstatt  des
Kapitalwerthes  der  den  Miterben  zukommenden  Nachlassquote,
zur  Einzahlung  einer  diesem  Werthe  entsprechenden  und  seitens
der  Miterben  unkündbaren  Rente  verpflichtet  werde,  während
die  Miterben  nöthigenfalls  ohne  jedwede  Schwierigkeit  oder
Opfer  in  der  Lage  sind,  den  Kapitalwerth  ihrer  Rentenforderungen ­
  flüssig  machen  zu  lassen.
Um  den  zwischen  Miterben  und  dem  Anerben  bestehenden
Interessengegensatz  durch  institutionsweise  Sicherung  des  Rentenprinzips ­
  in  dieser  Weise  zu  beseitigen,  bedürfen  wir  eines
eigenst  eingerichteten  Kreditinstituts;  das  Kreditinstitut  tritt
zwischen  den  Rentenschuldner  (Anerben)  und  den  Rentengläubiger ­
  (Miterben),  dadurch,  dass  es  dem  Rentenantheile  entsprechende ­
  als  Kapitalschuldverschreibungen  erscheinende  Rem
tenbriefe  dem  Rentengläubiger  ausfolgt  und  die  fälligen  Rentenraten ­
  vom  Rentenschuldner  einhebt,  wodurch  der  Miterbe  anstatt,
über  die  Renten,  über  den  Kapitalwerth  des  ihm  zustehenden
Erbantheiles,  durch  Verwerthung  der  Rentenbriefe,  frei  verfügen
kann,  ohne  dass  auf  dem  Miterben  eine  Kapitalschuld  lasten
würde.  Knies  (ibid  S.  351)  und  Buchenberger  (ibid  S.  107)
0  S.:  Die  Rede  des  Professors  G  i  e  r  k  e  cit.  Agrarkonferenz-Bericht.
  S.  27;  D  r.  Baron:  Das  Rentenprinzip  im  Dienste  des  Anerbenguts. ­
  (Jahrbücher  f.  Nationalökonomie  u.  Statistik  III.  F.  B.  II.  1893..
S.  812.)
        <pb n="39" />
        sind  also  in  Irrthum,  indem  sie  behaupten,  dass  die  Rentenschuld, ­
  gegenüber  den  Miterben,  nur  dem  Anerben  zu  Gute
kommt,  die  anstatt  des  ihnen  zustehenden  Kapitalwerthes,  sich
mit  Renten  begnügen  müssen;  sie  sind  in  Irrthum,  denn  sie
dachten  nicht  an  die  Ablösung  der  Renten  durch  bankmässige
Vermittelung.  Buchenberger  liess  jedoch  in  seiner  neueren
Arbeit  diese  Bemängelung  bereits  fallen. 1 )  Das  Rentenprinzip  sucht
also  die  Stellung  des  Anerben  zu  sichern,  dadurch,  dass  es  ihn
vor  den  aus  Verkennung  der  Natur  des  ländlichen  Grundbesitzes ­
  entstehenden  Nachtheilen  schützt  und  dies  ohne  ihm  den
Miterben  gegenüber  oder  zum  Nachtheile  derselben  besondere
Vortheile  einzuräumen. 1  2 )
Nachdem  die  Rentenhypothek,  dem  Kapitalhypothek  gegenüber, ­
  nicht  nur  Vortheile,  sondern  auch  Nachtheile  hat,  müssen
wir  als  übertrieben,  ja  sogar  als  schädlich  jede  solche  von  R  o  dbertus
  und  seinen  Anhängern  verfolgte  Bestrebung  hinstellen,
welche  die  kapitalistische  Verschuldungsform  prinzipiell  auszuschliessen
  bezweckt  und  durch  zwangsweisen  Ersatz  derselben  als
rechtlich  einzig  zulässige  Verschuldungsform  ausschliesslich  nur
die  Rentenschuld  betrachtet,  welche  Bestrebung  sonach  mit  Unterdrückung ­
  der  kapitalistischen  Verschuldung  zur  Grundlage
des  gesammten  landwirtschaftlichen  Kreditwesens  das  Rentenprinzip ­
  machen  will.  Verfehlt  ist  diese  Bestrebung,  weil  feie  zwischen
Kapitalprinzip  und  Rentenprinzip  einen  Gegensatz  erblickt,
während  doch  diese  beiden  einander  ergänzen,  ersetzen,  berichtigen; ­
  nicht  aufheben  soll  man  das  Eine  zum  Nachtheile
des  Anderen,  sondern  es  soll  durch  gleichzeitige  Anwendung ­
  beider  Prinzipe  dafür  Sorge  getragen  werden,  dass
im  Dienste  der  bezüglichen  verschiedenen  Bedürfnisse  ihre  eigenartigen ­
  Vortheile  zur  Geltung  gelangen.  Die  Rentenhypothek  als
Grundlage  des  Gesammten  landwirtschaftlichen  Kreditwesens
anzunehmen,  wäre  somit  eben  solch  ein  Fehler,  als  denselben ­
  aus  der  landwirtschaftlichen  Kreditorgänisation  gänzlich
auszuschliessen.  «Wenn  heute  die  Rente  die  einzige  Rechtsform
für  den  Kredit  des  Grundbesitzers  wäre,  so  müsste  die  Ilypo-1

 )  S.  cit.  Grundzüge  der  deutschen  Agrarpolitik  etc.  Berlin,  1S97.
S.  115.
2 )  Conrad:  Die  Verwerthung  des  Rentenprinzips  zur  Sicherung  unserer ­
  Grundbesitzverhältnisse.  (Jahrbücher  f.  Nationalökonomie  und  Statistik.
III.  F.  Band  II.  1893.  S.  3.)
        <pb n="40" />
        •32

thek  geradezu  erfunden  und  eingeführt  werden»  —  sagt  B  a  r  o  n,
der  romanistische  Professor. 1 )
Dort,  wo  —  wie  in  Ungarn  —  in  der  Immobiliarkreditorganisation ­
  die  Kapitalschuld  die  ausschliessliche  Verschüldungsform
  ist,  sprechen  sehr  viel  Argumente  dafür,  dass
die  Rentenschuld  neben  der  Kapitalschuld,  als  mit  dieser  rechtlich ­
  gleicbwerthige  Verschuldungsform,  institutionsweise  gesichert ­
  werde.  Das  neue  bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  entsprach  diesen  Anforderungen,  indem  es  die  unkündbare ­
  Rentenschuld  als  eine  selbständige  rechtliche  Verpflichtungsform ­
  anerkannte  (§§.  1.199—1203).
Die  ausschliessliche  Geltendmachung  der  Rentenschuld
wäre  nicht  nur  wegen  ihrer  inhaerenten  Fehler  schädlich,  sondern ­
  auch  zufolge  jener  grossen  Erschütterung  und  tiefdringenden
  Krisis,  welche  bei  ausschliesslicher  Verwirklichung  dieses
Institutes  durch  die  Gesetzgebung,  in  der  Übergangszeit  auf
dem  Gebiete  der  gesamten  Wirtschaftsverhältnisse  sich  zeigen
würde  und  die  allgemeine  Entwerthung  des  Grundbesitzes  zur
Folge  hätte.  Die  Bedeutung  der  Übergangsschwierigkeiten  darf
nicht  unterschätzt  werden,  wenn  wir  jene  unstreitbar  massenhaften ­
  und  für  zahlreiche  Grundbesitze  verhängnissvollen  Kapiialkündigtuigen
  in  Anbetracht  nehmen,  zu  denen  die  Gläubiger
behufs  Geltendmachung 1  ihrer  erworbenen  Rechte  Zuflucht  nehmen ­
  würdein.
Nach  dem  Gesagten  ist  es  unzweifelhaft,  dass  die  Einschaltung ­
  des  Systems  der  Rentenhypothek  in  die  Organisation
des  Kapitalhypothekarkredites  —  deren  Durchführung  von  der
Geneigtheit  des  Geldmarktes  abhängt  —  ohne,  jedwede  grössere
Schwierigkeit  gesichert  werden  kann.  Buchenberger  sagt 2 )
mit  Recht:  «Die  Durchführung  des  Systems  der  Rentenschuld
ist  von  der  Geneigtheit  des  Geldkapitals  bedingt,  in  dieser  Verpflichtungsform ­
  sich  dem  Grundbesitz  zur  Verfügung  zu  stellen»; ­
  nicht  minder  zutreffend  sind  Conrad’s  Worte: 3 )  «...dass
sich  in  unserer  Zeit  der  Kapitalist  nicht  willkürlich  die  Form
oktroyiren  lässt,  in  der  er  dem  Landwirt  Kredit  gewähren
soll...»  Es  ist  weiters  unstrittig,  dass  das  Kapital  nur  dann
geneigt  sein  wird  dem  Grundbesitze  zur  Verfügung  zu  stehen,
wenn  der  Gläubiger,  trotz  der  Rentenabgabe  des  Schuldners 1  einen

0  Baron:  cit.  Abhandl.  S.  801;  Friedrich  Fellner:  Adalek
mezögazdasägi  hitelpolitikänkhoz.  (Beitrag  zu  unserer  landwirtschaftlichen
Kreditpolitik.)  Budapest,  1897.  S.  52.
2 )  Buchenberger:  cit.  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  S.  109.
3 )  Conrad:  Die  Verwerthung  des  Rentenprinzips  etc.  loc.  cit.  S.  2.
        <pb n="41" />
        -der  Rente  entsprechenden  Kapitalbetrag  stets  leicht  flüssig  machen
kann.  Nachdem  diesen  Anforderungen  die  vorher  geschilderte
bahkmässige  Vermittelung  entspricht,  ist  in  dieser  Hinsicht  der
Rückhalt  des  Kapitals  nicht  zu  befürchten.
Der  bedeutungsvolle  Grundgedanke,  welcher  im  Rodbertus’schen
  Rentenprdnzip  zum  Ausdruck  gelangt,  wurde  in  den
neueren  Gesetzgebungen  anerkannt  und  gewann  derselbe  praktische ­
  Anwendung  erstmal  in  den  preussischen  Rentengutsgesetzen. ­
  Die  nähere  Auseinandersetzung  und  Würdigung  derselben ­
  ist  unsere  nächste  Aufgabe.
        <pb n="42" />
        ZWEITER  THEIL.

Regelung  des  Rentengutssystems

im  Auslande.
        <pb n="43" />
        I.  ABSCHNITT.

Das  Rentengutssystem  in  Preussen.
1.  Entstehung,  Entwickelung  und  derzeitiger  Stand  des  yreussischen
Rentengutssystems.
Jene  Bestrebung,  welche  in  Preussen  einerseits,  behufs
gesunderer  Grundbesitzvertheilung,  auf  Errichtung  von  Bauerngütern ­
  und  hiedurch  auf  Schaffung  einer  selbständigen,  starken
kleinen  und  mittleren  Grundbesitzerklasse  hinzielte,  andererseits ­
  die  Stärkung  und  Beförderung  des  deutschen  Elements
unter  gleichzeitiger  Eindämmung  des  gesteigerten  Vordringens
der  Elemente  polnischer  Nationalität  bezweckte:  führte  zur  Schaffung ­
  des  im  Dienste  der  inneren  Colonisation  stehenden  Gesetzes ­
  vom  26.  April  1886,*)  in  welchem  das  Rentengutssystem
erstmalig  als  Institution  gesichert  wurde  und  hiedurch  zum
Ausgangspunkt  der  organischen  Neugestaltung  des  Grundbesitzsystems ­
  für  das  ganze  Staatsgebiet  ward. 2 )
Die  preussische  Gesetzgebung  hat  durch  dieses  Gesetz  die
eigenthümliche  Übertragung  des  Grundbesitzes  gegen  Leistung
einer  festen  Geldrente  als  ein  neues  Institut  geschaffen.  Denn
eine  Rentenverpflichtung  konnte  —  nach  Gesetz  vom  2.  März

*)  Gesetz  betreffend  die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen ­
  in  den  Provinzen  Westpreussen  und  Posen.
Vom  26.  April  1886.  (Gesetz-Sammlung  für  die  königlichen  Preussischen
Staaten.  1886.  Nr.  9122.  S.  131.)
2 )  D  r.  Sering:  Die  innere  Colonisation  im  östlichen  Deutschland.
Leipzig,  1893.  S.  52.  (Schriften  des  Vereins  für  Socialpolitik.  LVI.)
        <pb n="44" />
        38

1850  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  —  vertragsmässig
nur  für  einen,  30  Jahre  nicht  übersteigenden  Zeitraum  ausbedungen ­
  werden  und  bei  der  erblichen  Überlassung  des  Grundbesitzes ­
  war  nur  die  Übertragung  zu  vollem  Eigenthum  zulässig, ­
  wodürch  die  Möglichkeit  der  Begründung  eines  Erbpachtverhältnisses, ­
  welches  zu  getheiltem  Eigenthum  führte  und  dem
Erbpächter  Nutzeigenthum  (dominium  utile)  sicherte,  ausgeschlossen ­
  war.  Somit  wurde  durch  dad  Gesetz  vom  2.  März  1850
die  Wiedereinführung  der  Erbpacht,  als  Rechtsinstitut,  unmöglich; ­
  was  deshalb  ein  bedeutendes  Moment  ist,  weil  sowohl
in  der  Theorie  als  auch  in  der  Praxis  sich  ansehnliche  Stimmen ­
  für  das  Inslebenrufen,  beziehungsweise  für  die  Wiederherstellung ­
  dieses  Instituts,  an  Stelle  der  zu  ungetheiltem  und
vollem  Eigenthum  führenden  Rentengüter  erhoben. 1 )  Die  Regierung ­
  nahm  jedoch  in  ihrer  im  Jahre  1885  über  die  Rentengüter ­
  veröffentlichten  Denkschrift  gegen  die  Erbpacht  Stellung’):
«Eine  Wiedereinführung  des  sogenannten  getheilten  Eigenthums
oder  erblicher  dinglicher  Nutzungsrechte  (Erbzins,  Erbpacht
u.  s.  w.)  würde  juristisch  unausführbar  und  wirtschaftlich  höchst
bedenklich  sein.»
Der  überwiegend  nationalitätenpolitische  Charakter  des
Gesetzes  vom  26.  April  1886  äusserte  sich  darin,  dass  es  in
Westpreussen  Und  Posen  die  massenhafte  Ansiedelung  deutscher
Bauern  und  ländlicher  Arbeiter  ermöglichte  und  hiedurch  zum
Werkzeuge  jener  Bestrebung  wurde,  welche  eine  weiter©  Verschiebung ­
  der  Nationalitätenverhältnisse  zu  Ungunsten  des
Deutschthums  zu  verhindern  als  ihre  Aufgabe  betrachtete.
Nach  diesem  Gesetze  wurden  der  Regierung  100  Millionen
Mark  zur  Verfügung  gestellt,  um  behufs  Colonisation  zu  obangedeutetem
  Zwecke  («...zur  Stärkung  des  deutschen  Elements...
gegen  polonisirende  Bestrebungen...»)  im  Kaufwege  Grundstücke ­
  erwerben  und  nach  Bedarf  jene  Spesen  decken  zu  können, ­
  welche  aus  der  erstmaligen  Einrichtung  und  aus  der  erstmaligen ­
  Regelung  der  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverhältnisse ­
  auf  den  kleinen,  mittelgrossen,  oder  eine  ganze  Gemeinde
bildenden  neuen  Ansiedelungen  erwachsen.  Dieser  Fonds  von

x )  P  aas  che:  Erbpacht  und  Rentengüter  als  Mittel  zur  Schaffung  und
Erhaltung  eines  ländlichen  Mittel-  und  Kleinbesitzes  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie ­
  und  Statistik.  N.  F.  XIV.  1887.  S.  217);  ferner  D  r.  H.  Thiel:
Die  Verhandlungen  der  letzten  Jahre  über  innere  Colonisation  etc.  (Schriften
des  Vereins  für  Socialpolitik.  XXXII.  1886.  S.  48,  83  und  passim.)
2 )  Denkschrift  betreffend  Rentengüter.  (Abgedruckt  in
extenso  Schriften  des  Vereins  für  Socialpolitik.  XXXII.  1886;  S.  95.)
        <pb n="45" />
        39

100  Millionen  Mark  wurde  seitens  der  Gesetzgebung  auf  200
Millionen  Mark  und  später  auf  350  Millionen  Mark  erhöht,
worüber  später  noch  eingehender  die  Rede  sein  soll. 1 )
Die  eigenthümliche  Übertragung  der  einzelnen  Ansiedelungsstellen ­
  kann  gegen  Kapital-  oder  Rentenleistung,  oder  aber
im  Wege  der  Verpachtung  erfolgen.  Erfolgt  die  Übertragung  der
Ansiedelungsstelle  gegen  Übernahme  einer  festen  Geldrente,  so
wird  die  Ansiedelungsstelle  im  Gesetze  Rentengut  genannt  (cit.
Ges.  §.  3).  Die  Rente  ist  mit  Zustimmung  beider  Theile  ablösbar. ­
  Die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages  und  der  Kündigungsfrist ­
  ist  der  vertragsmässigen  Bestimmung  der  kontrahirenden
  Parteien  überlassen,  für  den  Fall  jedoch,  dass  die
Ablösung  auf  Antrag  des  Rentenberechtigten  erfolgt,  darf  dieser
einen  höheren  Ablösungsbetrag,  als  den  25fachen  Betrag  der
Rente  nicht  fordern.  In  dem  Grundbuche  müssen  nicht  nur  die
Rente,  sondern  auch  die  Abreden  über  den  Ausschluss  der  Ablösbarkeit, ­
  sowie  über  die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages
und  der  Kündigungsfrist  eingetragen'  werden.  Mangels  solcher
Eintragungen  gilt  Dritten  gegenüber  die  das  Grundstück  belastende ­
  Rente  als  eine  solche,  welche  von  dem  Verpflichteten
nach  sechsmonatiger  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage
abgelöst  werden  kann.  Das  Gesetz  lässt  nicht  nur  die  Ausbedingung ­
  von  Geldrenten,  sondern  auch  von  festen  Kömerrenten
  zu,  diese  Letzteren  sind  jedoch  nach  den  ermittelten  Marktpreisen ­
  gleichfalls  in  Geld  abzuführen  (cit.  Ges.  §.  4).  Sofern
der  Rentengutsbesitzer  vertragsmässig  in  seiner  Verfügung  dahin
beschränkt  wird,  dass  die  Zulässigkeit  einer  Zertheilung  des
Grundstückes  oder  der  Abveräusserung  von  Theilen  desselben
von  der  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  abhängig  sein  soll,
so  kann  die  diesbezüglich  versagte  Einwilligung  durch  richterliche ­
  En  tscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  ergänzt  werden, ­
  wenn  die  Zertheilung  oder  Abveräusserung  im  gemeinschaftlichen ­
  Interesse  wünschenswerth  erscheint.  Gleichfalls  ast  dem
Rentengutsbesitzer  vertragsmässig  die  Pflicht  auferlegt,  die  wirtschaftliche ­
  Selbständigkeit  des  übernommenen  Grundstücks,
durch  Erhaltung  des  baulichen  Zustandes  darauf  befindlicher
oder  darauf  zu  errichtender  Gebäude,  durch  Erhaltung  des  landwirtschaftlichen ­
  Inventars  auf  demselben  dauernd  zu  sichern:
so  kann  der  Verpflichtete  durch  richterliche  Entscheidung  der
Auseinandersetzungsbehörde  von  seiner  Verpflichtung  befreit
werden,  wenn  der  Aufrechterhaltung  der  wirtschaftlichen  Selb-1

 )  S.  vorl.  Arbeit  S.  64.
        <pb n="46" />
        40

ständigkeit  des  Grundstücks  überwiegende  gemeinwirtschaftliche-Interessen
  entgegenstehen  (§§.  5—6).  In  beiden  Fällen  kann  der
Rentenberechtigte  die  Ablösung  der  ganzen  Rente  zum  fünfundzwanzigfachen ­
  Betrage  verlangen.
Zur  Leitung  des  Ansiedelungsverfahrens  wurde  durch  das
Gesetz  eine  besondere  Kommission:  die  Ansiedelungskommission ­
  eingesetzt;  sie  begründet  die  Ansiedelungsstellen,  indem  siedie
  einzelnen  Güter  parzellirt,  auf  denselben  Gebäude  errichtet,
die  hinsichtlich  Vermögens-  und  sonstiger  Verhältnisse  geeigneten ­
  Colonisten  aussucht,  die  Hypothekenverhältnisse  voraus
ordnet,  schliesslich  dem  Ansiedler  auf  Verlangen  drei  Freijahre ­
  und  wenn  nothwendig  Darlehen  gewährt,  damit  er  in  den
ersten  Jahren  vorwärtskomme  und  wirtschaftlich  sich  consolidire.
  Von  der  Rente  sind  9 /io  ablösbar,  während  die  Ablösbarkeit ­
  des  letzten  Zehntels  von  der  Zustimmung  des  Fiscus  abhängig ­
  gemacht  ist,  um  diesem  auf  den  Stand  und  auf  die  Besiedelung
  der  Rentengüter  ständigen  Einfluss  zu  sicherii.
Das  Gesetz  vom  26.  April  1886  machte  sich  die  Stärkung
des  deutschen  Elements  zur  Aufgabe,  aber  —-  wie  wir  dies  bei
der  Behandlung  der  thatsächlichen  Ergebnisse  sehen  werden 1 )
—  nachdem  dieses  Gesetz  seineh  nationalplolitischen  Zweck  in
zufriedenstellender  Weise  nicht  erreichte,  gab  die  preussische
Gesetzgebung  im  Gesetz  vom  10.  August  1904 2 )  ein  wirksameres
Kampfmittel  in  die  Hand  der  Regierung,  indem  sie  verfügte,  dass
die  Ansiedelungsgenehmigung  im  Geltungsgebiete  des  Gesetzes
vom  26.  April  1886  zu  versagen  ist,  solange  nicht  eine  Bescheinigung ­
  des  Regierungspräsidenten  vorliegt,  dass  die  Ansiedelung ­
  mit  den  Zielen  des  bezeichnten  Gesetzes  nicht  im  Widerspruch ­
  steht.  (§.  13  b.)  Mit  dieser  Verfügung  will  das  Gesetz,
die  polnische  Ansiedelung  nicht  verhindern,  nur  unter  scharfe-Controlle
  stellen.
Das  Gesetz  vom  26.  April  1886  systemisirte  die  staatliche ­
  Colonisation.  Die  Interessen  des  Grossgundbesitzes  erforderten ­
  jedoch  auch  die  private  Colonisation,  durch  welche  nicht
nur  dem  Staate,  sondern  einem  jeden  einzelnen  Grundbesitzer
die  Möglichkeit  geboten  wird,  sein  Gut  zu  Renten  gütern  auszuthun  -
und  dies  kommt  dem  Grundbesitzer  in  allen  jenen  Fällen  zu

O  S.  vor!  Arbeit  S.  66.
2 )  Gesetz  betreffend  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen ­
  in  den  Provinzen  Ostpreussen,  Westpreussen,
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und
Westfahlen.  Vom  10.  August  1904.  (Gesetz-Sammlung  für  die  königl.
Preussischen  Staaten.  1904.  Nr.  10.541.)
        <pb n="47" />
        41'
gute,  wenn  sein  Besitz  zu  gross  ist  und  ihm  kein  genügendes
Betriebskapital  zur  Verfügung  steht,  oder  wenn  er  sich  von
schlecht  verwerthbaren,  entfernt  liegenden  Schlägen  ablösen,,
fehlende  Arbeitskräfte  durch  Colonisation  sichern,  oder  aber
seine  Schulden  abstossen  will.  Einerseits  die  Erwägung  dieses
Umstandes,  andererseits  mit  Rücksicht  darauf,  dass  auf  Ausdehnung ­
  des  im  Ansiedelungsgesetze  vom  Jahre  1886  ins  Leben
gerufenen,  jedoch  nur  in  den  Provinzen  Westpreussen  und  Posen
geltend  gewesenen  Rentengutsystems  auf  das  ganze  Staatsgebiet ­
  sowohl  in  politischen  Kreisen,  als  auch  im  gesellschaftlichen ­
  Wege  Jahre  hindurch  gedrungen  wurde, 1 )  führtet  zur  Schaffung ­
  des  Rentengutsgesetzes  vom  27.  Juni  1890  und  des  vom
praktischen  Standpunkte  bedeutend  wichtigeren  Rentengutsgesetzes ­
  vom  7.  Juli-  1891,  welche  Gesetze  zur  Beförderung  der
Colonisation  sehr  bedeutende  Staatsbeihilfe  sicherten  und  der
zwecks  eigenthümlichen  Erwerbes  der  neuen  Ansiedelungsstellen ­
  im  Posener  Colonisationsgesetze  begründeten  besonderen
Rechtsform  für  das  ganze  preussische  Staatsgebiet  Geltung  verliehen. ­

Die  preussische  Regierung  legte  am  27.  Jänner  1890  den
Gesetzentwurf  über  die  Rentengüter  vor, 2 )  in  welchem  die  auf
die  Rentengüter  bezüglichen,  vorher  citirten  §§.  3—7  des  Ansiedelungsgesetzes ­
  vom  Jahre  1886  unverändert  enthalten  waren
und,  nachdem,  sie  Gesetz  geworden,  für  das  ganze  Staatsgebiet,
allgemeine  Geltung  gewannen.  Die  Bestimmungen  des  Posener
Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre  1886  in  Betreff  der  Rentengüter
wurden  in  den  Gesetzentwurf  über  die  Rentengüter  und  hiedurch
auch  in  das  neue  Gesetz  deshalb  unverändert  incorporirt,  weil
diese  Bestimmungen  während  mehrerer  Jahre  sich  bewährten ­
  und  95°/o  aller  Ansiedelungen  in  Form  des  .Rentengutes
zu  Stande  kamen, 3 )  während  die  Besiedelung  in  Form  der  Pacht
und  gegen  Kapitalbarzahlung  nur  in  sehr  geringem  Masse  in
Anspruch  genommen  wurde.  Der  Entwurf  wurde  mit  geringer ­
  Modification,.  beziehungsweise  Ergänzung  am  27.  Juni  1890
Gesetz/)
1 )  SomBart-Ermsleien:  Das  Preussische  Gesetz  über  Rentengüter. ­
  (Jahrbuch  für.  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  Deutschen
Reich.  XIV.  Jalirg.  1890.  S.  60.)
2 )  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Renten  guter.  No.  25.
Herrenhaus.  17.  Legislaturperiode  II.  Session.  1890.
3 )  Waldhecker:  Die  preussischen  Rentengutsgesetze  nach  Theorie
und  Praxis.  Berlin,  1894.  S.  23.
4 )  Gesetz  über  Rentengüter.  Vom  27.  Juni  1890.  (Gesetzsammlung ­
  für  die  königlichen  Preussischen  Staaten.  1890.  S.  209.)
        <pb n="48" />
        42

Im  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  wurde  —  entgegen
■dem  bisherigen  Rechtszustand,  wonach  Rentengüter  nur  in
Westpreussen  und  Posen  errichtet  werden  konnten  —  erstmal
die  Möglichkeit  geboten,  Rentengüter  im  ganzen  Staatsgebiet  zu
begründen  und  ward  hiedurch  ein  neues  Rechtsinstitut  geschaffen, ­
  welches  dadurch,  dass  es  die  eigenthümliche  Übertragung
des  Grundbesitzes  gegen  Übernahme  einer  festen  und  mit  Zustimmung ­
  beider  Theile  ablösbaren  Geldrente  zulässt, 1 )  als  die
Verwirklichung  der  rechtlichen  Konstruktion  des  Rodbertus’schen
  Grundgedankens  hingestellt  werden  kann.  Durch  Einführung ­
  des  Rentengutssystems  hat  die  preussische  Agrargesetzgebung ­
  mit  der  römisch-rechtlichen  Institution  der  Kapilalschuld
gebrochen,  an  Stelle  des  Verkaufs-(Kapital-)Werthes  des  Grundbesitzes ­
  das  deutsch-rechtliche  Prinzip  des  Ertragswerthes  gesetzt ­
  und  hiedurch  der  dem  Wesen  und  dem  Ertragswerthe  des
Grundbesitzes,  als  Rentenfonds,  entsprechenden  Rentenschuld  zur
Geltung  verholfen. 2 )  Zur  eigenthümlichen  Übertragung  von  Grundstücken ­
  gegen  Übernahme  einer  festen  Geldrente  war  zwar  auch
vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die  rechtliche  Möglichkeit  gegeben, ­
  aber  die  Ablösung  derselben  konnte  —-  nach  §.  91  des  Gesetzes ­
  vom  2.  März  1850  —-  während  eines  Zeitraumes  von  mehr
als  30  Jahren  vertragsmässig  nicht  ausgeschlossen  werden. 3 )  Nachdem ­
  die  Renten  während  eines  Zeitraumes  von  höchstens  30
Jahren  abzulösen  waren,  wurde  von  der  Befugniss  des  Gesetzes
überhaupt  kein  Gebrauch  gemacht,  so  dass  die  rechtliche  Zulässigkeit ­
  des  Erwerbes  von  Grundstücken  gegen  Rente  jedweder
praktischen  Bedeutung  entbehrte.  Durch  das  Rentengutsgesetz
vom  Jahre  1890  wurde  die  beschränkende  Bestimmung  des
§.  91  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850,  wonach  die  Ausbedingung ­
  einer  unablösbaren  Rente  unzulässig  ist,  aufgehoben,  diese
Beschränkung  beseitigt,  indem  es  die  Befugniss  einräumte,  dass
durch  Vertrag  die  Ablösbarkeit  der  Renten  gänzlich,  oder  auf
eine  längere  Zeit  als  bisher  ausgeschlossen  werden  kann.
Das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  enthält  —  wie  bereits

! )  Cii.  Ges.  §.  1.  «Die  eigenthümliche  Uebertragung  eines  Grundstückes
■gegen  Übernahme  einer  festen  Geldrente  (Rentengut),  deren  Ablösbarkeit  von
■der  Zustimmung  beider  Theile  abhängig  gemacht  wird,  ist  zulässig.»
2 )  Denkschrift  über  die  zur  Förderung  der  Landwirtschaft ­
  in  den  letzten  Jahren  ergriffenen  Massnahmen.
Berlin,  1896.  S.  25.
3 )  Gesetz  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
und  Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältmisse.
  Vom  2.  März  1850.  .§.  91.
        <pb n="49" />
        41!

erwähnt  —  die  gleichen  materiellen  Vorschriften,  wie  §§,  3—7
-des  Posener  Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre  1886,  mit  der  Abweichung ­
  jedoch,  dass  das  Rentengutsgesetz  (eit.  Ges.  §.  1  Abs.
4)  noch  die  Verfügung  enthält,  wonach  das  Rentengut  frei  von
Hypotheken-  und  Grundschulden  des  Grundstückes,  von  dem  es
abgetrennt  wird,  begründet  werden  muss;  ferner  (eit;.  Ges.  §.  1
Abs.  5)  dass  auf  die  Veräusserungen  zum  Zwecke  der  Bildung
von  Rentengütern  die  gesetzlichen.  Vorschriften  über  den  erleichterten ­
  Abverkauf  von  Grundstücken 1 )  Anwendung  finden,  mit
der  Massgabe  jedoch,  dass  das  Unschädlichkeitsattest  auch  bei
Abveräusserung  grösserer  Trennstücke  erthei.lt  werden  kann,
wenn  die  Sicherheit  des  Realberechtigten  dadurch  nicht  vermindert ­
  wird.  Diese  Bestimmungen  —  welche  auf  Initiative  des
Herrenhauses  in  das  Gesetz  auf  genommen  wurden  —  wollen  den
Rentengutsnehmer  davor  bewahren,  dass  er  für  die  Grundschulden ­
  und  Belastungen  des  Grundbesitzes  correaliter  verpflichtet
bleibe;  ohne  diese  Bestimmungen,  wäre  ferner,  mit  Rücksicht  auf
die  allgemeine  hypothekarische  Verschuldung,  die  Konstituirung
des  Rentenguts,  so  auch  die  Inanspruchnahme  der  .Rentenbank
zwecks  Ablösung  der  Rente  undurchführbar  gewesen,  nachdem
der  Bedingung  bezüglich  vorheriger  Befreiung  von  allen  privatrechtlichen ­
  Belastungen  nicht  hätte  entsprochen  werden  können. ­
 1  2 )  Das  Rentengutsgesetz  änderte  hiedurch  wesentlich  an
dem  thatsächlichen  Rechtszustande;  denn  während  bisher
das  Unschädlichkeitsattest  nur  dann  ertheilt  werden  konnte,
wenn  das  Trennstück  im  Verhältnisse  zum  Hauptgute  von  geringem ­
  Werth  und  Umfange  war,  Wurde  nach  dem  neuen  Gesetz
nur  die  Sicherheit  des  Realberechtigten  massgebend.  Die  sozialpolitische ­
  Bedeutung  dieser  ergänzenden  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  ist  klar,  wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass  dieselben
die  durch  den  bisherigen  Rechtszustand  und  durch  die  allge-1

 )  Gesetz  betreffend  den  erleichterten  Abverkauf
kleiner  Grundstücke.  Vom  3.  März  1850.  Nach  §.  1  dieses  Gesetzes ­
  steht  nämlich  einem  jeden  Grundbesitzer  das  Recht  zu,  einzelne  Grundparzellen ­
  gegen  ablösbare  Geldrente,  oder  Kaufgeld  auch  ohne  Zustimmung
■der  Hypotheken-  und  Realgläubiger  abzuveräussern,  falls  er  die  Bescheinigung ­
  der  kompetenten  (Kreditdirektion  oder  Auseinandersetzungs-)  Behörde
beibringt,  dass  die  Abveräusserung  von  Trennstücken  den  Interessenten  gegenüber ­
  unschädlich  ist.
2 )  Mahraun:  Die  preussischen  Rentengulsgesetze.  Berlin,  1892.  S.  5
und  11;  ferner  Buchenberger:  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  I.  Leipzig,
1892.  S.  540
        <pb n="50" />
        44

meine  Verschuldung  hervorgerufene  thatsächliche  Gebundenheit
des  Grossgrundbesitzes  durchbrechen. 1 )
Das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  hatte  keine  weitere
Bedeutung,  als  dass  es  die  sich  aus  dem  bisherigen  Rechtszustand
ergebenden  Schwierigkeiten,  welche  der  Bildung  der  Rentengüter ­
  rechtlich  im  Wiege  standen,  beseitigt  und  im  Rentengute
ein  neues  Rechtsinstitut  mit  Geltung  für  das  ganze  Staatsgebiet
geschaffen  hat;  praktische  Bedeutung  gewann  es  jedoch  nur  durch
das  Gesetz  vom  7.  Juli  1891,  welche  beide  Gesetze  eine  Einheit
bilden  und  als  ein  organisches  Ganzes  zu  betrachten  sind. 2 )
Bevor  das  Gesetz  vom  Jahre  1891  gebracht  war,  wurde  nicht
ein  einziges  Rentengut  begründet;  denn  —  wie  Serin  g  und
Beutner  auseinandersetzen 3 )  —-  die  verschuldeten  privaten
Besitzer  konnten  die  Errichtung  von  Rentengütern,  als  die
Staatsbeihilfe  zur  Ablösung  der  Rentenforderung,  beziehungsweise ­
  zur  Flüssigmachung  des  der  Rente  entsprechenden  Kapitals ­
  fehlte,  ohne  welche  die  auf  dem  Grundbesitze  haftenden
Lasten  nicht  tilgbar  sind,  nicht  unternehmen.
Dass  das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  an  sich  allein
von  praktischer  Bedeutung  nicht  sein  wird,  wurde  bereits  anlässlich ­
  der  Berathung  dieses  Gesetzes  hervorgehoben  und  die
Regierung  in  einem  Beschluss  beider  Häuser  des  Landtages  auch
verwiesen,  dem  Landtage  baldthunlichst  einen  Gesetzentwurf
Vorzulegen,  Wonach  es  möglich  werde,  5m  Sinne  -des  Gesetzes
vom  2.  März  1850  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  verzinsliche ­
  Darlehen  mit  Tilgungsbeiträgen  auf  Rentengüter  zu
bewilligen. 4 )  Dieser  Resolution  kam  die  Regierung  nach,  indem
sie  am  2.  April  1891  dem  Abgeordnetenhause  einen  Gesetzentwurf ­
  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengü-0

  Scring:  Rentengüter.  (Handwörterbuch,  der  Staatswissenschaften,
Jena,  1893.  Band  V.  S,  422.)
3 )  «Les  deux  lois  de  1890  et  de  1891  forment  un  tout.»  (G.  Blondei:
Eludes  sur  les  populations  rurales  de  l’AIlemagne  et  Ia  crise  agraire.  Paris,.
1897.  S.  370.)
3 )  S  e  r  i  n  g:  Innere  Colonisation.  (Handwb.  d,  Staatsw.  Jena,  1895.  I,
Supl.  S.  584  b);  ferner  die  Rede  des  Präsidenten  der  Bromberger  Generalkoinmission,
  Beutner  in  der  Berliner  Agrarkonferenz  (cit.  Agrarkonferenzbericht. ­
  S.  233).
4 )  Bericht  der  XIX.  Kommission  zur  Vorberathung.
des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  die  Beförderung ­
  der  Errichtung  von  Renten  gütern.  Nr,  365.  Haus  der
Abgeordneten.  17.  Legislaturperiode.  III.  Session.  1890/1891.  S.  1.
        <pb n="51" />
        45

lern  vorlegte, 1 )  welcher  Entwurf  unterm  1.  Juli  1891  Gesetz
wurde. 2 )  Indem  dieses  Gesetz  die  Ablösbarkeit  der  Renten  durch
Vermittlung  der  Rentenbanken  zuliess 1  und  hiedurch  die  Möglichkeit ­
  bot,  dass  der  zwecks  Bildung  von  Rentengütern  Grundstücke ­
  austhuende  Grundbesitzer  anstatt  Renten  entsprechendes
Kapital  zu  Händen  bekomme:  verlieh  es  dem  Institut  der  Rentengüter ­
  eine  grosse  praktische  Bedeutung  und  ermöglichte  in
einem  bisher  nicht  gehofften  Masse  die  Aufnahme  der  Colonisationspolitik.
  Zu  diesem  Zweck  stellte  das  Gesetz  nicht  nur  den
öffentlichen  Renten  Bankkredit,  sondern  auch  die  Thätigkeit  der
staatlichen  Agrarbehörden  zur  Verfügung.
Nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  Jahre  1891  können ­
  die  auf  Rentengütem  von  mittlerem  oder  kleinerem  Umfange
haftenden  Renten  auf  Antrag  der  Betheiligten  durch  Vermittlung ­
  der  Rentenbank  soweit  abgelöst  werden,  als  die  Ablösbarkeit ­
  derselben  nicht  von  der  Zustimmung  beider  Theile  abhängig
gemacht  ist.  (Cit.  Ges.  §.  1.)  Das  Gesetz  übertrug  die  Ablösung
der  auf  den  Rentengütem  haftenden  Renten  den  durch  das  Gesetz ­
  vom  2.  März  1850  systematisirten  und  organisirten  Rentenbanken, ­
  denen  hiedurch  eine  neue  Aufgabe  zu  Theil  wurde;
die  Vermittelung  der  Ablösung  der  Renten  ist  ebenso,  als
ehedem  die  Aufhebung  der  Reallasten,  geregelt. 3 )  Zur  Stellung ­
  des  Antrages  auf  Ablösung  ist  befugt:  der  Rentenberechtigte, ­
  soweit  er  die  Ablösung  von  dem  andern  Theil  beanspruchen ­
  kann;  der  Rentenverpflichtete  (Rentengutsbesitzer),
soweit  er  zur  Ablösung  der  Rente  ohne  Zustimmung  des  anderen ­
  Theiles  berechtigt,  oder  die  Ablösung  von  dem !  anderen  Theil
beansprucht  ist.  Der  Rentenberechtigte  erhält  als  Abfindung
entweder  den  27fachen  Bietrag  der  Rente  in  3V2%igen,  oder  den
23 2 / s fachen  Betrag  der  Rente  in  4°/oigen  Rentenbriefen,  nach
deren  Nennwerth,  oder  soweit  dies  durch  solche  nicht  geschehen ­
  kann,  in  barem  Gelde.  Gelangt  demnach  eine  Rente
von  100  M.  zur  Ablösung,  so  erhält  der  Rentenberechtigte:
100X27  =  2700  M.  in  3V2°/oigen  Rentenbriefen,  welche  94.50  M.
Zinsen  bringen;  oder  aber  100X23 2 /3  =  2366.50  M.  in  4°/oigen
Rentenbriefen,  welche  94.66  M.  Zinsen  bringen.  Der  Renten-2

 )  Gesetz  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung
von  Rentengütern.  Vom  7.  Juli  1891.  (Gesetz-Sammlung.  S.  279.)
3 )  Conrad:  Rentenbanken.  (Handwb.  d.  Staatswiss.  Bd.  V.  1893.
S.  420.)
r )  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Beförderung ­
  der  Errichtung  von  Rentengütern.  Nr.  233.  Haus  der
Abgeordneten.  17.  Legislaturperiode.  III.  Session.  1890/91.
        <pb n="52" />
        40

berechtigte  erhält  also  in.  beiden  Fällen  etwa  5 1 /2%  Rentenbriefzinsen ­
  weniger,  als  die  Summe  der  abgelösten  Rente  betrug. 1 )
Derzeit  dürfen  nur  3V2 0 /oige  Rentenbriefe  ausgegeben  werden. 2 )
Die  Abfindung  wird  seitens  des  Rentengutsbesitzers  durch
Zahlung  einer  Rentenbankrente  verzinst  und  getilgt;  mit  anderen ­
  Worten,  der  Staat  streckt  den  Kaufschilling  der  neuzuerrichtenden ­
  Ansiedelungsstellen  in  sofort  verwerthbaren  Staatsschuldverschreibungen ­
  vor  und  wird  somit  seinerseits  zum
Gläubiger  des  Ansiedlers.  Zur  erstmaligen  Einrichtung  des  Rentenguts ­
  durch  Aufführung  der  nothwendigen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude ­
  kann  die  Rentenbank  den  Rentengutsbesitzern
Darlehen  in  3V2°/oigen  oder  4°/oigen  Rentenbrdefen,  oder  soweit
dies  durch  solche  nicht  geschehen  kann,  in  barem  Gelde  gewähren; ­
  die  Darlehen  werden  durch  Zahlung  einer  Rentenbankrente ­
  verzinst  und  getilgt  und  sind  seitens  der  Rentenbank  unkündbar; ­
  letztere  hat  jedoch  das  Recht,  das  Darlehen,  beziehentlich ­
  dessen  ungetilgten  Rest  sofort  zurückzufordern,  wenn
der  Schuldner  den  Auflagen  zur  ordnungsmässigen  Unterhaltung ­
  und  Versicherung  der  Gebäude  nicht  nachkommt,  oder
wenn  derselbe  in  Konkurs  gerät,  oder  durch  Zwangsvollstreckung ­
  zur  Zahlung  der  rückständigen  Rentenbankrente  angehalten ­
  werden  muss  (eilt.  Ges.  §.  2).  Die  seitens  des  Rentengutsbesitzers ­
  an  die  Rentenbank  zu  entrichtende  Rentenbankrente ­
  (welche  aus  Zinsen  und  Amortisationsquote  besteht)  beträgt: ­
  falls  3V2%ige  Rentenbriefe  als  Abfindung,  oder  Darlehen
gegeben  sind,  4°/o  des  Nennwierthes  der  Rentenbriefe  und  des
zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes;  und  falls  die  Rentenbriefe ­
  4°/oig  sind,  4V2%  des  Nennwertes  der  Rentenbriefe  und
des  zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes)  Die  4%ige  Rentenbankrente ­
  ist  während  einer  Tilgungsperiode  von  6OV2  Jahren
und  die  Rentenbankrente  von  4V2 0 /o  während  einer  Tilgungsperiode ­
  von  567i2  zu  entrichten;  die  Amortisationsquote  beträgt ­
  somit  V2°/o  des  Nennwertes  der  Rentenbriefe  und  hat  der
Renten  gutsbesitzer  nach  der  Massgabe,  als  3V2°/oige  oder  4°/oige
Rentenbriefe  ausgegeben  wurden,  die  Bankrente  von  4%  oder
von  4V2°/o  zu  .entrichten. 3 )  Die  Bestimmung  dessen,  ob  3V2°/oige
oder  4%ige  Rentenbriefe  gegeben  werden  sollen,  ist  den  Ressortministern ­
  Vorbehalten  (cit.  Ges.  §.  6)  und  insolange  der  Cours
der  4°/oigen  Rentenbriefe  an  der  Berliner  Börse  dauernd  auf
dem  Nennwerth,  oder  darunter  steht,  dürfen  3V2%ige  Renten-D

  Cit.  Entwurf  Nr.  233.  Begründung  S.  12.
! )  Ministerial  anweisung.  Vom  16.  November  1891.  Punkt  5.
3 )  Cit.  Entwurf  S.  13.
        <pb n="53" />
        47

briefe  nur  mit  Zustimmung  des  Empfängers  ausgegeben  werden. ­
  Wie  bereits  erwähnt,  haben  die  Ressortminister  bis’  auf
Weiteres  die  Ausgabe  von  3V2°/oigen  Rentenbriefen  angeordnet. 1 )
Nach  Ablauf  der  Tilgungsperiode  von  6OV2,  beziehungsweise
56Vi2  Jahren,  nachdem  die  Ablösung  der  ursprünglichen  Rente
und  die  Tilgung  des  Darlehens  erfolgte,  ist  das  Rechtsverhältniss
  zwischen  Rentenbank  und  Rentengutsbesitzer  gelöst.
So  lange  eine  Rentenbankrente  auf  dem  Rentengute  haftet,
kann  die  Aufhebung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  (z.  E.
Zusammenlegung  von  Grundstücken  zwecks  gemeinschaftlicher
Rewirtschaftung)  und  die  Zertheilung  des  Rentenguts,  sowie  die
Abschreibung  von  Trennstücken  desselben  rechtswirksam  nur
mit  Genehmigung  der  Generälkommission  erfolgen.  Dem  Rentengutsbesitzer ­
  steht  es  frei,  die  auf  seinem  Grundbesitze  haftende ­
  Rentenban  krönte  auch  vor  Ablauf  der  regelmässigen  Tilgungsperiode ­
  durch  Kapitalzahlung  zu  tilgen;  die  volle  Ablösung ­
  ist  jedoch  innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  Begründung
  des  Rentenguts  nur  mit  Genehmigung  der  Generalkommis
sion  zulässig.  Das  Gesetz  bestrebt  mit  dieser  Restimmung  die
spekulative  Ausnützung  der  Rentengüter  zu  verhindern,  wozu
es  durch  die  Stempelfreiheit  und  sonstige  Regünstigungen
geeignet  erscheint.  Nach  Sering  wäre  es  erwünscht,  bezüglich ­
  selbständiger  Rentengüter,  die  Ablösung  in  einem  Betrage
überhaupt  auszuschliessen,  denn  hiedurch  wäre  ein  Mittel
gegeben,  den  Bestand  der 1  neuen  Rauemgüter  für  die  ganze
regelmässige  Tilgungsperiöde,  d.  i.  für  zwei  Generationen  zu
sichern. 2 )  Um  dem  Rentengutsbesitzer  die  Schwierigkeiten  des
Anfanges  zu  erleichtern,  räumt  das  Gesetz  die  Begünstigung
ein  (§.  5),  dass  falls  die  Ablösung  der  Rente  oder  die  Gewährung ­
  des  Darlehens  zugleich  mit  der  Begründung  des  Rentengutes ­
  erfolgt,  die  Zahlung  der  Rentenbankrente  auf  Antrag
des  Rentengutsbesitzers  für  das  erste  Jahr  unterbleiben  könne;
dies  ist  das  sogenannte  Freijahr.  Der  hiedurch  der  Rentenbank
entstehende  Ausfall  wird  dadurch  gedeckt,  dass  das  abzulösende ­
  Kapital  um  die  einjährigen  Zinslen  der  Rentenbriefe
und  des  zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes  erhöht  und  von
dieser  Summe  während  der  Tilgungsperiode  die  Rentenbankrente ­
  gezahlt  wird.  Mit  anderen  Worten,  der  freibleibende  Betrag ­
  wird  zum  ablösenden  Kapital  hinzugerechnet  und  die  jähr-]
 )  Cit.  Ministerialanweisung,  Punkt  5.
2 )  Sering:  Referat  über  die  Bodenbesitzvertheilung  und  die  Sicherung
des  Klein  grün  dbesitzes.  (Schriften  des  Vereins  für  Socialpolitik.  LVIII.  1893.
S.  141.)
        <pb n="54" />
        ■48

licli  zu  entrichtende  Summe  mit  einem  entsprechenden  geringen ­
  Betrag  erhöht.  Wenn  also  ein  Rentengujtsbesitzer,  der  z.  B.
100  M.  Abfindungskapital  verzinst  und  tilgt,  das  Freijahr  in  Anspruch ­
  nimmt,  so  hat  er  nach  Beendigung  desselben  bei  .3Vi'°/°igen
Rentenbriefen  103.50  M.  und  bei  4%igen  Rentenbriefen  104  M.
zu  verzinsen  und  zu  tilgen;  im  ersteren  Falle  zahlt  er  an  Rentenbankrente ­
  4.14  M.,  im  letzteren  Falle  4.08  M.
Die  Gesammtsumme  des  vom  Staate  zur  Verfügung  gestellten ­
  Kredites  ist  unbeschränkt.  In  einzelnen  Fällen  sind  für
den  zu  gewährenden  Darlehensbetrag  ausschliesslich  nur  jene
Rücksichten  massgebend,  welche  zur  Sicherung  der  Verzinsung
und  der  Tilgung  erfordert  werden.  Die  Verschuldungsgrenze  ist
jedoch  bedeutend  weiter,  als  bei  den  Kreditinstituten  üblich
und  zulässig.  So  kann  die.  Sicherheit  im  Sinne  des  Gesetzes
{§.  7)  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der  25fache
Betrag  der  Rentenbankrente  den  30fachen  Betrag  des  bei  der
letzten  Grundsteuereinschätzung  ermittelten  Katastralreinertrages,
  mit  Hinzurechnung  der  Hälfte  des  Werthes,  mit  welchem
die  Gebäude  versichert  sind, 1 )  nicht  übersteigt,  oder  innerhalb
der  ersten  drei  Viertel  des  ermittelten  Werthes  der  Liegenschaften ­
  zu  stehen  kommt.  Wird  der  Werth  der  Liegenschaften
durch  besondere  Taxe  ermittelt,  —  was,  in  der  Praxis  als  Regel
gilt  —  so  kann  der  durch  Errichtung  der  erforderlichen  Wohnund
  Wirtschaftsgebäude  zu  erzielende  Mehrwerth  mit  berücksichtigt ­
  werden.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  die  Übernahme  der
Rentenbankrente  bis  zur  ordnungsmässigen  Herstellung  der  Gebäude ­
  ganz  oder  zum  Theile  auszusetzen.  Die  besondere  Tax©
wird  durch  die  Generalkommission  aufgenommen  und  festgesetzt. ­
  Nachdem  das  Gesetz  die.  Sicherheit  innerhalb  der  ersten
drei  Viertel  des  ermittelten  Werthes  der  Liegenschaften  als
vorhanden  annimmt,  verabfolgt  die  Rentenbank  an  den  das  Rentengut ­
  begründenden  Verkäufer  bis  zu  drei  Viertel  des  ermittelten ­
  Ertragswerthes  des  Rentenguts  Rentenbriefe,  welche  auf
den  Inhaber  lauten  und  durch  den  Staat  garantirt  werden;
d.  h.  der  Staat  tritt  bis  zu  drei  Viertel  des  Ertragswerthes  (des
Rentengutes  an  Stelle  des  Verkäufers,  der  gegen  diese  drei
Viertel  vom  Staate  den  entsprechenden  Kapitalwerth  empfängt,
während  der  Rentengutsbesitzer  bis  zum  Betrage  dieser  drei
Viertel  dem  Staate  rentenpflichtig  wird.  Für  das  letzte  Viertel
kann  der  Rentengutsbegründer  vom  Rentengutsbesitzer  eine  bare
Anzahlung  nehmen,  welche  dieser  entweder  aus  Eigenem  deckt,
x )  Bei  einer  nach  .§.  19  des  Renteuhankgesetzes  von  .2.  März  .1850
.  bestimmten  Versicherungsgesellschaft.
        <pb n="55" />
        49

4

•oder  durch  eine  weitere  Hypothek  beschafft;  aber  der  Verkäufer ­
  kann  auf  das  letzte  Viertel  auch  rentenberechtigt  bleiben, ­
  ja  sogar  dieses  Viertel  als  nicht  amortisirbare  Rente  aus--bedingen,
  oder  auch  noch  sich  gegen  dasselbe  Leistungen  vor-•enthalten.

Auf  Antrag  der  Generalkommission  wird  im  Grundbuch  vermerkt, ­
  dass  das  Grundstück  als  Rentengut  der  Rentenbank  rentenpflichtig ­
  sei;  in  den  Eintragungsvermerk  ist  auch  der  Betrag
der  Rentenbankrente,  sowie  die  Tilgungszeit  aufzunehmen.  Die
Generalkommission  hat  den  Antrag  auf  Ablösung  der  Rente
oder  auf  Gewährung  eines  Darlehens  soweit  zurückzeweisen,
.als  nicht  der  abzulösenden  Rente,  oder  dem  Darlehen  das  Vorrecht ­
  vor  den  sonstigen,  privatrechtlichen  Belastungen  des  Rentenguts ­
  zusteht;  ferner  als  für  die  zu  übernehmende  Rentenbankrente ­
  die  gehörige  Sicherheit  nicht  vorhanden  wäre.  Da  das  die
.Beförderung  der  Ablösung  der  Reallasten  bezweckende  und
über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  verfügende  Gesetz  vom
2.  März  1850  in  das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1891  incorporirt
  ist  (cit.  Ges.  §.  6),  bestimmt  dieses  letztere  Gesetz  (§.  6
Punkt  2),  dass  die  Vorschriften,  welche  sich  auf  die  an  Stelle
der  Reallasten  tretenden.  Geldrenten  beziehen,  auch  für  die
Rentenbankrenten  anzuwenden  sind;  nachdem  nun  die  an
Stelle  der  Reallasten  getretenen  Renten  dieselben  Vorzugsrechte
gemessen,  wie  die  Staatssteuem, 1 )  sichert  das  Gesetz  den  an
Stelle  der  abzulösenden  Rente  und  des  Darlehens  tretenden  Rentenbankrenten ­
  das  den  Staatssteuem  beigelegte  Vorzugsrecht;
und  nachdem  die  Staatssteuem  allen  auf  Grundbesitzen  haftenden ­
  privatrechtlichen  Belastungen  vorausgehen,  könnte  ohne
die  vorerwähnte  Präventivbestimmung  des  Gesetzes  leicht  eine
Benachtheiligung  der  Privatrechte  eintreten.  Die  Interessenten
werden  daher  Sorge  tragen,  gegebenen  Falls  die  Bewilligung  des
Vorzugsrechtes  zu  erwirken. 1  2 )
Nachdem  es  oft  im  Interesse  beider  Theile  gelegen  sein
kann,  dass  —-  entgegen  der  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  Jahre
1891  •—  auch  der  nur  mit  Zustimmung  beider  Theile  ablösbare
Rentenbetrag  von  der  Rentenbank  übernommen,  beziehentlich
abgelöst  werde,  räumt  das  Gesetz  die  Befugniss  ein,  dass  auf

1 )  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken.  Vom
2.  März  1850.  (Ges.-Samml.  S.  112)  §.  18:  «Die  an  die  Rentenbank  abgetretenenRenten
  gemessen  bei  Konkurrenz  mit  anderen  Verpflichtungen  des
belasteten  Grundstücks  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  die  Gesetze  den  Staatssteuern ­
  beilegen.»
2 )  Cit.  Entwurf  S.  16.
        <pb n="56" />
        50

Antrag  des  Rentenberechtigten  nach  Ermessen  der  Generalkommission
  auch  die  Übernahme  eines  solchen  Rentenbetrages
erfolgen  könne.  Der  Rentenberechtigte  wird  durch  Rentenbriefe:
entschädigt,  während  der  Rentengutsbesitzer  diesen  Rententheil
an  die  Rentenbank  zu  zahlen  hat.  Um  die  Zahlung  dieser  Rententheile
  nicht  zu  verewigen,  räumt  das  Gesetz  dem  Staat  das
Recht  ein,  diese  Renten  in  Rentenbankrenten  umzuwandcln.
Durch  Übernahme  der  Rente  tritt  der  Staat  in  alle  dem  Rentenberechtigten ­
  aus  dem  Rentengutsvertrage  zustehenden  Rechte.
Die  Begründung  des  Rentenguts  kann  auf  Antrag  eines  Betheiligten ­
  durch  Vermittelung  der  Generalkommission  erfolgen.
Zur  Ausführung  der  Rentengutsgesetze  wurden  die  Generalkommissionen
  eingesetzt.  Auch  diese  sind  —  gleich  den  Rentenbanken ­
  —  bereits  organisirte  Institutionen.  Die  Generalkommissionen ­
  sind  nach  zahlreichen  gesetzlichen  Vorschriften  zur
Durchführung  der  Agrargesetze  berufen. 1 )  Der  Antrag  auf  Begründung ­
  des  Rentenguts  ,ist  zurückzuweisen,  sofern  der  Begründung ­
  des  Rentenguts  rechtliche  oder  thatsächliche  Bedenken
entgegenstehen.  Die  Generalkommission  bestätigt  die  Verträge
über  die  Begründung  des  Rentenguts,  über  die  Ablösung  der
Rente  und  über  die  Gewährung  des  Darlehens.  Den  bestätigten
Vertrag  hat  die  Generalkommission  dem  zuständigen  Grundbuchrichter ­
  mit  dem  Ersuchen  um  Umschreibung  des  Eigenthums ­
  einzureichen;  das  Eigenthum  an  dem  Rentengut  wird  durch
Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  im  Grundbuch  erworben.
Die  Generalkommission  hat  sofort,  nachdem  sie  den  Antrag  auf
Begründung  des  Rentenguts  für  zulässig  erachtet,  den  Grundbuchrichter ­
  zu  ersuchen,  eine  Vormerkung  über  die  eingeleitete
Begründung  des  Rentenguts  einzutragen.  Die  Vormerkung  hat
die  Wirkung,  dass  die  später  eingetragenen  privatrechtlichen
Belastungen  dem  Rentenguts  Übernehmer  gegenüber  rechtsunwirksam ­
  sind.  Mit  der  Umschreibung  des  Eigenthums  an  dem
Rentengute  ist  die  Vormerkung  zu  löschen  (§.  12).
Die  gesetzgeberischen  Verfügungen  über  die  Rentengüter
sind  mit  dem  Gesetze  vom  Jahre  1891  nicht  erschöpft.
Anlässlich  der  Bildung  von  auf  Grund  des  Gesetzes  vom.
Jahre  1891  errichteten  Rentengütern  wurde  oft  beobachtet,  dass
sowohl  bei  Befreiung  von  Belastungen  des  zu  Rentengütern  auszuthuenden
  Grundstückes,  als  auch  bei  Aufführung  der  Wohnund
  Wirtschaftsgebäude  zur  erstmaligen.  Einrichtung  der  Ren-]

 )  Waldhecker:  ibid.  S.  45.
        <pb n="57" />
        51

tengüter  sich  insoferne  Schwierigkeiten  ergeben,  als  die  Interessenten ­
  im  gegebenen  Zeitpunkte  über  ausreichende  Kapitalien
nicht  verfügen.  Die  als  Ablösung  der  Rente  dem  Rentengutsbegründer ­
  kommenden  Rentenbriefe  bestimmt  dieser  in  der  Regel
zur  Deckung  der  Hypothekenschulden  und  der  sonstigen  Relastungen,
  damit  die  Rentengüter,  den  Anforderungen  des  Gesetzes ­
  vom  Jahre  1890  entsprechend*  frei  von  Hypotheken-  und
Grundschulden  begründet  und  abgetrennt,  wie  auch  die  Rentenbankrenten ­
  als  erster  Satz  eingetragen  werden  können.  Die  Befreiung ­
  des  Stammgutes  von  Belastungen  muss  der  Bestätigung
des  Renten  gutsvertrages  vorausgehen.  Die  Realgläubiger  willigen ­
  jedoch  weder  in  die  Löschung  ihrer  Forderungen,  noch  in
die  Abschreibung  der  zu  Rentengütern  bestimmten  Grundstücken
ein,  ohne  vorher  Deckung  erhalten  zu  haben.  Nachdem  nun  der
Renten  gutsbegründer  diese  Deckung  durch 1  Rentenbriefe  zu  beschaffen ­
  gedenkt,  die  Verabfolgung  derselben  aber  nur  nach
erfolgter  Übernahme  der  Rente  auf  die  Rentenbank  geschieht
und  nachdem  ferner  die  Übernahme  der  Rente  nur  auf  Grund
der  Genehmigung  der  Auseinandersetzungsbehörde  zur  Abschreibung ­
  erfolgen  kann,  —-  wird 1  die  Fortsetzung  des  Rentengüterbildungsverfahrens ­
  durch  Verzögerungen  und  Komplikationen  verhindert ­
  und  unmöglich  gemacht,  wenn  nur  nicht  der  Rentengutsbegründer ­
  eine  andere  Art  der  Befriedigung  seiner  Realgläubiger ­
  findet.  Dies  ist  die  Ursache,  weshalb  sich  überall  die
Notliwendigkeit  der  Schaffung  eines  Zwischenkredits  zur  Befreiung ­
  von  Belastungen  des  auszuthuenden  Grundstückes  ergab.
Dieser  Zwischenkredit  wurde  in  der  Regel  von  staatlichen  oder
anderen  öffentlichen  Kreditinstituten  oder  Privatbanken  gewährt;
und  obzwar  die  Regelung  der  Hypothekenverhältnisse  dem  Rentengutsbegründer ­
  obliegt,  nahmen  dennoch  die  Generalkommissionen ­
  die  Vertnittelung  des  Zwischenkredits  auf  sich.  Das  Verfahren ­
  ist  das  folgende:  Der  Rentengutsbegründer  cedirt  an
den,  einen  Zwischenkredit  gewährenden  Gläubiger  sein  Anrecht ­
  auf  die  ihm  kommenden  .Rentenbriefe  und  auf  die  vom
Rentengutsnehmer  zu  leistenden  Bahrzahlungen  und  die  Generalkommission ­
  gibt  dem  Gläubiger  —•  falls  der  Bestätigung
des  Rentengutsvertrages  nichts  im  Wege  liegt  —  eine  Bescheinigung ­
  über  den  Betrag  der  ihm  kommenden  Rentenbriefe  und
darüber,  dass  zufolge  der  Übereignung  die  Rentenbriefe  an
ihn  ausgefolgt  werden,  vorausgesetzt,  dass  er  die  zu  Rentengütern ­
  bestimmten  Grundstücke  lastenfrei  abschreiben  lässt.
Die  Bedingungen  des  Zwischenkredits  wurden  jedoch  durch  den
hohen  Zinsfuss  und  durch  sonstige  Nebengebühren  (Provision,
4*
        <pb n="58" />
        Courtage,  Barauslagen  etc.)  dermassen  drückend,  dass  sie  vom
Rentengutsbegründer,  in  Fällen,  w-o  das  Verfahren  geraumere
Zeit  in  Anspruch  nahm,  nicht  erschwungen  werden  konnten.
Gleiche  Schwierigkeiten  zeigten  sich  bei.  Beschaffung  der  Barmittel ­
  zwecks  Aufführung  von  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden
zur  ersten  Einrichtung  des  Rentenguts.  §.  2  des  Gesetzes  vom
Jahre  1891  räumt  zwp,r  dem  ,  Rentengutsbesitzer  zu  diesem
Zwecke  einen  Kredit  ein,  die  Generalkommission  bewilligt  jedoch
das  Baudarlehen  nur  dann,  wenn  das  Rentengut  bereits  begründet ­
  und  das  Gebäude  ,  schon  hergestellt  und  versichert  ist,
nachdem  vorher  der  Rente  die  ausreichende  Sicherheit  fehlt  und
hauptsächlich,  weil  das  Grundstück  an  sich  zufolge  der  Ablösungsrente ­
  bis  zur  gesetzlich  zugelassenen  Grenze  bereits  belastet ­
  ist.  Demzufolge  ist  der  Rentengutsnehmer  auf  einen
Zwischenkredit  angewiesen,  ebenso,  wie  der  Rentengutsbegründer; ­
  jener  zu  Bauzwecken,  dieser  zwecks  Abtragung  der  Lasten.
Wird  dem  Rentengutsnehmer  zü  Bauzwecken  ein  Zwischenkredit
von  einem  Kreditinstitut  nicht  gewährt,  so  ist  er  gezwungen,
die  Ebnung  der  Forderung  des  Bauunternehmers  hinauszuschieben ­
  und  Letzteren  durch  Zinsen  schadlos  zu  halten;  erhält  er
zu  Bauzwecken  einen  Zwischenkredit,  so  ist  auch  dieser  mit
einer  Zinsenlast  verbunden,  welche  die  Baulichkeiten  sehr  vertheuert
  und  das  Vorwärtskommen  des  Rentengutsbesitzers  im
Vorhinein  fraglich  macht.  Dessen  ungeachtet,  dass  das  Gesetz
Baudarlehen  nur  dem  Rentengutsbesitzer  bewilligt  und  ein
solches  Darlehen  dem  Rentengutsbegründer  nicht  gewährt  werden ­
  darf,  bewährte  sich  in  der  Praxis  vollkommen,  besonders
bei  Begründung  von  grösseren  Ansiedelungsstellen,  die  Herstellung ­
  von  Baulichkeiten  durch  die  Rentengutsbegründer.  Zu
diesem  Zwecke  werden  von'  den  Generalkommissionen  Bescheinigungen ­
  über  jene  Beträge  ausgefertigt,  bis  zu  welchen  die  Rentenbanken ­
  ohne  Gefahr  zu  laufen  Baudarlehen  gewähren  können. ­
  Der  Rentengutsbesitzer  verzichtete  auf  den  ihm  von  der
Rentenbank  in  dieser  Weise  bewilligten  Kredit  zu  Gunsten  des
RentengutsbegründeFs,  welcher  dergestalt  zur  Aufführung  der
Baulichkeiten  und  zur  Befreiung  von  Belastungen  einen
Zwischenkredit  erwarb  und  hiedurch  kamen  die  mit  der  Beschaffung ­
  der  Zinsen  verbundenen  Schwierigkeiten  nur  noch  in
gesteigertem  Masse  zum  Vorscheine.
Um  diese  Schwierigkeiten,  welche  den  Fortgang  der  Rentenguts ­
  gründung  ungünstig  beeinflussen,  hinwegzuräumen,  legte
die  Regierung  am  22.  Juni  1899  einen  Gesetzentwurf  betreffend
die  Gewährung  von  Zwischenkpßdit  bei  Rentenguts  gründungen
        <pb n="59" />
        vor, 1 )  welcher  Entwurf  unterm  12.  Juli  1900  auch  Gesetz
wurde. 2 )
Nach  dem  Gesetze  vom  Jahre  1900  betreffend  die  Gewährng
  von  Zwischenkredit  bei  Rentenguts'gründungen  ist,  insofeme
  die  Begründung  der  Rentengüter  durch  Vermittelung  der
Generalkommission  erfolgt,  der  Zwischenkredit  zur  Abtragung
der  Schulden  und  der  Belastungen  des  auseinanderzusetzenden
Grundbesitzes  und  zur  ersten  Einrichtung  der  Rentengüter  mit
den  erforderlichen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden  aus  den
Reservefonds  beständen  der  Rentenbanken  zu  gewähren.  Der
Fonds  kann  zu  diesem  Zwecke  bis  zum  Betrage  von  10  Millionen
Mark  in  Anspruch  genommen  werden.
Indem  die  Gesetzgebung  zu  Zwecken  des  Zwischenkredits
staatliche;  Mittel  zur  Verfügung  stellt,  verfolgt  sie  den  Zweck,
der  Hemmung  des  Rentengüterbildungs-Verfahrens  bei  mehr
oder  weniger  andauernder  Versteifung  des  Geldmarktes  entgegenzutreten. ­
  Eben  deshalb  wird  auch  der  Zinsfuss  des  staatlichen
Zwischenkredits  zu  normalen  Bedingungen  festgestellt  und  dem
Kreditnehmer  keinerlei  materieller  Vortheil  zu  Lasten  des  Staates
gesichert. 3 )  Der  staatliche  Zwischenkredit  kann  ebenso  dem  Rentengutsbegründer ­
  als  auch  dem  Rentengutsnehmer  gewährt  werden. ­
  Die  Darlehen  sind  durch  endgiltige  Übernahme  der  Renten
auf  die  Rentenbank  rückzahlbar,  und  zwar  nach  Thunlichkeit
durch  Übereignung  der  ausgehändigten  Rentenbriefe.
In  den  bezüglichen  Bestimmungen  der  Grundgesetze  über
die  Rentengüter  vom  Jahre  1890  und  1891,  betreffend  die  Consolidirung
  der  Renten  auf  eine  geraumere  Zeit  mittelst  der  Unkündbarkeit ­
  ;  die  Verfügungsbeschränkungen  bei  der  Veräusserung
  und  der  Zertheilung  des  Rentengutes;  die  Obliegenheiten
zur  ordnungsmässigen  Herstellung  der  Gebäude  und  Erhaltung
des  landwirtschaftlichen  Inventars,  ist  zwar  eine  ausreichende
Sicherheit  der  Aufrechterhaltung  des  Rentenguts  unter  Lebenden,
aber  nicht  für  den  Todesfall  gegeben.  Die  Gesetzgebung  hat  für
den  Fall  des  Ablebens  des  Rentengutsbesitzers  in  den  Grundgesetzen ­
  keinerlei  Verfügung  getroffen;  demzufolge  richtete  sich
die  Vererbung  der  Rentengüter  nach  den  Vorschriften  des  allge-*)

  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Gewährung
von  Zwischenkredit  bei  Rentengutsgründungen.  Nr.  269.
Haus  der  Abgeordneten.  19.  Legislaturperiode.  I.  Session.  1899.
2 )  Gesetz  betreffend  die  Gewährung  von  Zwischenkredit ­
  bei  Rentengutsgründungen.  Vom  12.  Juli  1900.  (Ges.-Sammlung
  für  die  königl.  Preussischen  Staaten.  Nr.  10.222.)
s )  Cit.  E  n  t  w  u  r  f  S.  9.
        <pb n="60" />
        54

meinen  bürgerlichen  Rechts,  was  in  der  Zerstückelung,  Zersplitterung ­
  der  Rentengütler  von  ohnehin  kleinem  Umfange  und
beziehentlich  darin  zum  Ausdrucke  gelangte,  dass  das  Rentengut ­
  zufolge  seiner  nothgedrungenen  hypothekarischen  Überlastung ­
  lebensunfähig  wurde.  Der  Zweck  der  ganzen  Institution
wurde  durch  die  Anwendung  des  gemeinen  Erbrechts  bei  Ilentengütem
  gefährdet.
Nehmen  wir  einen  Rentengutsbesitzer,  der  ein  Viertel  des
Kaufpreises  bar  anzahlen  und  ausserdem  das  todte  und  lebende
Inventar  aus  eigenen  Mitteln  anschaffen  kann.  Wenn  nun  dieser
sehr  entsprechende  und  finanziell  günstig  fundirte  Rentengutsbesitzer ­
  nach  Ablauf  von  10  Jahren,  wo  die  Amortisation  der
Renten  schon  vorwärts  gegangen  ist,  stirbt,  so  gestaltet  sich  die
Sache  folgendermassen:  Der  Übemahmspreis  des  Rentenguts
von  50  Joch  beträgt  pro  Joch  150  M.,  zusammen  7500  M.;  mit
seinem  Barvermögen  von  (2500  M.  hat  er  den  Aufbau  der  nothwendigsten
  Gebäude  beschafft  und  sein  Inventar,  das  er  schon
hatte,  ergänzt.  Der  Gesammtwerth  des  Rentenguts  repräsentirt
nunmehr  also  10.000  M.  (7500  +  2500),  wovon  drei  Viertel,
7500  M.,  auf  die  Rentenbank  übernommen  werden.  Diese  7500  M.
hat  der  Rentengutsbesitzer  mit  3V2°/o  zu  verzinsen  und  zu  ys 0 /«
zu  amortisiren,  so  (dass  er'  pro  Joch  6  M.  Rente  zu  zahlen  hat.
Er  stirbt,  nachdem  er  10  Jahre  im  Besitz  gewesen  ist  und  die
Rente  bezahlt  hat  und  hinterlässt  seine  Frau  und  5  Kinder.  Bekanntlich ­
  amortisirt  sich  die  6OV2  Jahre  hindurch  zu  entrichtende ­
  Rentenbankrente  in  den  ersten  Jahren  ausserordentlich
langsam,  dermassen,  dass  nach  Ablauf  der  ersten  10  Jahre  von
je  100  M.  nur  erst  5.87  M.,  insgesammt  somit  440.25  M.  durch
Amortisation  getilgt  sind;  es  bleibt  also  als  Rentenkapitalschuld
noch  7059.75  M.  übrig.  Nun  will  sich  die  Wittwe  mit  den  Kindern ­
  auseinandersetzen  und  es,  soll  der  Werth  des  Gutes  zur
Zeit  der  Auseinandersetzung  ermittelt  werden.  Nehmen  wir  an,
dass  ordentlich  gewirtschaftet  wurde  und  dass  der  Gesammtwerth ­
  des  Gutes,  nachdem  sich  derselbe  um  500  M.  gehoben
hat,  auf  10.500  M.  geschätzt  iwird.  Die  Rentenkapitalschuld  beträgt ­
  7059.75  M.  und  diese  abgezogen  von  den  10.500.—  M.,  so
beziffert  sich  der  ganze  Nachlass  auf  3450.25  M.  Dieser  Betrag
ist  nun  im  Sinnei  des  Erbrechtes  so  zu  vertheilen,  dass  zur  einen
Hälfte,  1725.12  M.,  auf  die  in  Gütergemeinschaft  lebende  Ehefrau, ­
  die  andere  Hälfte  auf  die  fünf  Kinder,  also  auf  jedes  Kind
345.02  M.  entfällt.  Offensichtlich  wird  selbst  die  am  besten  gestellte
Wittwe  kaum  in  der  Lage  sein,  das  Gut,  welches  nunmehr  eine
Kapitalschuld  von  (7059.75  +  1725.12=)  8784.87  belastet,  für
        <pb n="61" />
        sich  zu  übernehmen,  ohne  eine  Hypothek  aufnehmen  zu  müssen, ­
  wenn  nämlich  die  Kinder,  sowie  sie  ihre  Grossjährigkeit
erreicht  haben,  ihre  Erbportionen  nach  den  bestehenden  Rechtsbestimmungen ­
  für  sich  in  Anspruch  nehmen.  Auf  solch  ein  belastetes ­
  Gut  wird  eine  Hypothek  überhaupt  nicht,  oder  nur  zu
Wucherzinsen  aufzunehmen  sein;  oder  es  kommt  zur  Subhastation,
  um  eine  Theilung  in  natura  vornehmen  zu  können. 1 )  Mit
Recht  sagte  daher  Paasehe:  «...  wir  haben  beim  Rentengütergesetz ­
  halbe  Arbeit  gemacht...  weil  wir  nicht  neben  dem  Rentengütergesetz ­
  das  Anerbenrecht  gemacht  haben.» 2 )  In  gleichem
Sinne  erklärte  sich  Professor  Brunner. 3 )
In  Fachkreisen  äusserte  sich  immer  lebhafter  die  Überzeugung, ­
  die  Bestrebung,  dass  im  Interesse  der  Sicherung  der
Erhaltung  der  vom  geltenden  Erbrecht  bedrohten  Renten-  und
Ansiedelungsgüter,  das  Erbrecht  für  die  beschränkte  Zahl  dieser
rechtlich  und  wirtschaftlich  besonders  gearteten  Güter  vor  der
im  Allgemeinen  Bürgerlichen  Reichsgesetzbuch  vorzunehmenden ­
  Reform  des  allgemeinen  Erbrechts,  baldigst  gesondert  geregelt. ­
  werde.  Diese  Bestrebung  kam  in  der  Berliner  Agrarkonferenz,
  am  31.  Mai  1894,  in  dem  Anträge  zum  Ausdrucke,
welcher  für  die  Rentengüter  die  baldige  Einführung  des
zwangsweisen  Anerbenrechts  als  wünschenswerth  erklärte.
Der  von  Conrad,  Paasehe  und  Beutner  gestellte
Antrag  lautet  wie  folgt: 4 )  «Für  das  Rentengut,  wie  es  sich  in
Preussen  unter  dem  Rentengütergesetz  entwickelt  hat,  ist  baldige ­
  Einführung  eines  zwangsweisen  Anerbenrechts  im  Interesse
der  Erhaltung  der  neugeschaffenen  Besitzungen  wünschenswerth.» ­

Unter  solchen  Umständen,  aber  hauptsächlich  als  Ergebniss
der  Verhandlungen  der  Agrarkonferenz,  welche  die  Nothwendigkeit
  der  Reform  des  ländlichen  Erbrechtes  hervorhoben,  beschloss ­
  die  preussische  Regierung  für  die  Rentengüter  eine  entsprechende ­
  Änderung  der  bestehenden  erbrechtlichen  Bestimmungen, ­
  vermittelst  welcher  die  Erhaltung  der  Rentengüter  auch  für
den  Todesfall  des  Eigentümers  gesichert  werde. 6 )  Und  im  Jahre

r )  S.  die  Rede  des  Generalkommissions-Präsidenten  Beutner  in  der
.Agrarkonferenz  (cit.  Agrarkonferenz-Bericht  S.  235).
2 )  Loc.  cit.  S.  224.
3 )  Loc.  cit.  S.  331.
4 )  Cit.  Agrarkonferenz-Bericlit.  S.  258.
5 )  Denkschrift  über  die  zur  Förderung  der  Landwirtschaft ­
  in  den  letzten  Jahren  ergriffenen  Massnahmen.
Berlin,  1896.  S.  19.
        <pb n="62" />
        1894  legte  sie  einen  Gesetzentwurf  betreffend  das  Anerbenrecht
bei  Renten-  und  Ansiedelungsgütern 1 )  vor,  welcher  unterm  8.  Juni
1896  Gesetz  wurde 2 )  und  am  1.  Oktober  desselben  Jahres  auch
in  Kraft  trat.  Durch  dieses  Gesetz  wurde  die  preussische  Rentenguts- ­
  und  Ansiedelungsgesetzgebung  ergänzt  und  deren  vorher ­
  dargelegten  Mängel  behoben.
Das  Gesetz  unterwirft  dem  Anerbenrecht  alle  Renten-  und
Ansiedelungsgüter,  deren  Anerbengutseigenschaft  im  Grundbucheeingetragen
  wird.  Das  Anerbenrecht  ist  somit  nicht  obligatorisch, ­
  sondern  fakultativ  und  stellt  sich  als  ein  persönlicher
Anspruch  des  Anerben  dar,  vermöge  dessen  dieser  bei  der  Erbtheilung
  von  den  Miterben,  die  eine  dem  Werthe  ihrer  Erbportion ­
  entsprechende  Abfindung  erhalten,  die  Überlassung  des
Gutes  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  verlangen ­
  kann..  Das  Gesetz  regelt  hiernach  die  Erbtheilung  für  Erbfälle, ­
  bei  denen  ein  Renten-  oder  Ansiedelungsgut  in  Betracht
kommt,  und  zwar  für  Intestaterbfälle  (cit.  Ges.  §§.  6  und  10). 3 )
Mit  anderen  Worten,  die  Vorschriften  des  Gesetzes  treten  nur
dann  in  Rechtswirksamkeit,  falls  der  Erblasser  bezüglich  des
Nachlasses  keine  letztwillige  Verfügung  getroffen  hat.
Die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  im  Grundbuche
erfolgt  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Behörde  (Generalkommission, ­
  Ansiedelungskommission).  Der  Rentengutsbesitzer  ist  anzuhören, ­
  kann  jedoch  nicht  widersprechen. 4 )  Hiedurch  wird  der
fakultative  Charakter  der  Eintragung  rein  illusorisch;  und  wenn
auch  das  Anerbenrecht  dem  Namen  nach  facultativ  ist,  in  der
Wirklichkeit  kann  es  als  obligatorisch  angesehen  werden.  Die*
Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  ist  nicht  nachzusuchen,,
wenn  die  Renten-  und  Ansiedelungsgüter  ausnahmsweise  einewirtschaftliche
  Selbständigkeit  nicht  besitzen,  oder  der  Aufrechterhaltung ­
  ihrer  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  überwiegende ­
  gemein  wirtschaftliche  Interessen  entgegenstehen.  Über  das
Vorhandensein  dieser  Fälle  entscheidet  die  nämliche  Behörde,
welche  die  Eintragung  nachsucht.  Es  ist  zu  bemerken,  dass
falls  die  Eintragung  trotz  Ermangelung  ihrer  Vorbedingungen
0  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  das  Anerbenrecht ­
  bei  Renten-  und  Ansiedelungsgütern  nebst  Begründung. ­
  Berlin,  1895.
2 )  Gesetz  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Rentonund
  Ansiedelungsgütern.  Vom  8.  Juni  1896.  (Gesetz-Sammlung
S.  124.)
3 )  Cit.  Entwurf  S.  31.
4 )  «Die  zuständige  Behörde  hat  nach.  Anhörung  des  Eigentümers  die
Eintragung  von  Amtswegen  nachzusuchen.»  (Cit.  Ges.  §.  2  Abs.  3.)
        <pb n="63" />
        nachgesucht  wird,  eine  Abhilfe  nicht  Platz  greifen  kann;  denn
der  Grundbuchrichter  ist  weder  von  Amtswegen,  noch  auf
Antrag  des  Eigenthümers  berechtigt,  noch  verpflichtet,  das  Ansuchen ­
  zu  versagen.  Von  Amtswegen  nicht,  weil  er  durch
keinerlei  Gesetz  gehalten  ist,  über  die  fehlende  wirtschaftliche
Selbständigkeit,  oder  die  gemeinwirtschaftlichen  Interessen  Erhebungen ­
  zu  pflegen,  nachdem  die  Entscheidung  dieser  Fragen
besonderen  landwirtschaftlichen  richterlichen  Behörden  (Generalkommissionen ­
  etc.)  Vorbehalten  ist.  Aber  auch  auf  Antrag
des  Eigenthümers  ist  der  Grundbuchsrichter  nicht  befugt,  das
Ansuchen  auf  Eintragung  zu  versagen,  nicht  nur  gleichfalls  aus
letzterem  Grunde,  sondern  auch  darum,  weil  die  Eintragung
ausschliesslich  auf  Ansuchen  einer  zuständigen  Behörde  erfolgen ­
  kann. 1 )
Die  Aufhebung  der  Anerbengutseigenschaft  erfolgt  durch
Löschung  im  Grundbuche,  auf  Ersuchen  der  Generalkommission,,
welche  nach  Anhörung  des  Eigenthümers  die  Löschung  nur
dann  nachsucht,  wenn  das  Gut  die  wirtschaftliche  Selbständigkeit ­
  verloren  hat,  oder  der  Aufrechterhaltung  der  wirtschaftlichen ­
  Selbständigkeit  überwiegende  gemeinwirtschaftliche  Interessen ­
  entgegenstehen.
Wenn  zu  einem  Nachlass  ein  Anerbengut  gehört  und  der
Erblasser  von  mehreren  Personen  beerbt  wird,  so  steht,  in  Ermangelung ­
  einer  entgegenstehenden  Verfügung  von  Todeswegen,  das
Anerbengut  nebst  Zubehör  als  Erbantheil  kraft  Gesetzes  —
einem  Erben  (dem  Anerben)  allein  zu.  Eine  letztwillige  Verfügung ­
  des  erblassenden  Rentengutsbesitzers  aber,  wonach  das
Rentengut,  als  Anerbengut,  unter  allen  seinen  Erben  zu  zer-1
  heilen  sei,  ist  unzulässig,  da  doch  die  Rentengüter  unzertheilbar
  sind  und  somit  das  Gut  thatsächlich  nur  von  einem
Erben  vererbt  werden  kann.  Die  Befugniss  des  Erblassers  beschränkt ­
  sich  somit  allein  darauf,  die  Person  des  Anerben  zu
bestimmen  und  diesen  mit  der  Ausfolgung  der  den  Miterbeu
anfallenden  Erbportionen  zu  belasten.  Auch  dieser  Umstand
spricht  dafür,  dass  wenn  auch  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes ­
  das  Anerbenrecht  bei  den  Rentengütern  dem  Namen  nach,
facultativ,  in  der  Praxis  aber  thatsächlich  obligatorisch  ist.
Anerbe  kann  nur  jener  sein,  der  gleichzeitig  Erbe  des  Erblassers ­
  ist;  demnach  sein  Descendent,  seine  Geschwister,  deren
Descendenten,  oder  Ehegatte.  Das  Gesetz  bestimmt  ausführlich:
die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Descendenten  des  Erblassers.

1 )  Stier-Somlo:  Ibid.  S.  71.
        <pb n="64" />
        58

anerbenberechtigt  sind.  Diese  Anerbfolge  ist  subsidiarisch  geregelt; ­
  d.  h.  die  Berufung  des  Anerben  ist  dem  freien  Ermessen
des  Rentengutsbesitzers  Vorbehalten  und  tritt  nur  in  Ermangelung ­
  einer  diesfälligen  Verfügung  die  im  Gesetze  vorgesehene
Anerbfolge  in  Kraft,  gemäss  welcher  leibliche  Kinder  den  Adoptivkindern, ­
  ehelichen  die  unehelichen  Vorgehen.  Ferner  geht  vor
der  ältere  Sohn  und  dessen  Nachkommen  männlichen  Geschlechts,
in  Ermangelung  von  Söhnen  oder  männlichen  Nachkommen
solcher,  die  ältere  Tochter  des  älteren  Sohnes  und  deren  Nachkommen; ­
  falls  aber  Nachkommen  von  Söhnen  nicht  vorhanden
sind,  die  ältere  Tochter  des  Erblassers  und  deren  Nachkommen.
Die  Übernahme  des  Anerbenguts  ist  nicht  obligatorisch;
durch  Verzichtleistung  auf  dasselbe,  welche  rechtswirksam  nur
vor  dem  Nachlassgerichte  erfolgen  kann  und  unwiderruflich  ist,
übergeht  das  Anerbenrecht  auf  den  nächsten  Anerbenberechtigten. ­

Das  Gesetz  regelt  ausführlich  die  Erbrechtsklassen  und  den
Modus  der  Erbtheilung.  Die  Erbschaftsschulden  belasten  nicht
das  Anerbengüt,  sondern  sind  auf  das  ausser  dem  Anerbengut
vorhandene  Vermögen  anzurechnen;  werden  die  Erbschaftsschulden ­
  durch  dieses  Vermögen  gedeckt,  so  erhält  der  Anerbe
ein  Drittheil  des  festgesetzten  Anrechnungswerthes  als  Voraus
(Präcipuum);  werden  sie  aber  durch  dieses  Vermögen  nicht
gedeckt,  so  ist  der  Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  von  dem
Anrechnungswerth  in  Abzug  zu  bringen  und  es  erhält  von  dem
verbleibenden  Betrag  der  Anerbe  ein  Drittheil  als  Voraus.  Wird
das  Anerbengut  innerhalb  20  Jahren  nach  dem  Tode  des  Erblassers ­
  veräussert,  so  hat  der  Anerbe  den  Betrag  des  Voraus
nachträglich  in  die  Erbschaftsmasse  einzuwerfen  (cit.  Ges.
§.  26).
Die  schwierige  und  wichtige  Frage:  die  Feststellung  des
Anrechnungswerthes  des  Anerbenguts  löst  das  Gesetz  (im  §.  17)
in  der  Weise,  dass  das  Anerbengut  nach  dem  jährlichen,  nachhaltigen ­
  Reinerträge  geschätzt  wird,  den  es  mit  dem  Zubehör
durch  Benutzung  als  Ganzes  bei  ordnungsmässiger  Bewirtschaftung ­
  gewährt.  Der  mit  dem  25fachen  zu  Kapital  gerechnete  Reinertrag ­
  ergibt  den  Kapitalwerth,  von  dessen  Betrag  der  Kapitalwerth ­
  der  auf  dem  Anerbengute  haftenden  vorübergehenden
Lasten  in  Abzug  zu  bringen  ist.  Der  sich  in  dieser  Weise  ergebende ­
  Kapitalwerth  bildet  den  Anrechnungswerth  des  Anerbenguts. ­
  Wie  wir  sehen,  ist  bei  der  Erbtheilung  nicht  der  Verkehrswerth, ­
  sondern  der  nachhaltige  Ertragswerth  massgebend.
Wenn  sich  die  Erben  hinsichtlich  der  Erbtheilung  nicht
        <pb n="65" />
        einigen  können,  so  ist  die  Generalkommission  gehalten,  unter
•den  Betheiligten  eine  friedliche  Verständigung  anzustreben  und
dahin  zu  wirken,  dass  die  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit ­
  und  der  Leistungfähigkeit  des  Anerbenguts  gesichert
werde.  Wird  eine  Vereinbarung  auch  dann  nicht  erzielt,  so  können ­
  die  Miterben  ihre  Erbantheile  vom  Betrage  des  festgestellten
Anrechnungswerthes,  welcher  nach  Abzug  des  Voraus  und  des
etwaigen  Mehrbetrags  der  Erbschaftsschulden  übrig  bleibt,  nur
in  fester,  ihrerseits  unkündbarer  Geldrente  (Erbabfindungsrente) ­
  beanspruchen.  Für  den  Fall  aber,  als  die  Erbantheile  im
einzelnen  den  Betrag  von  30  M.,  oder  insgesammt  den  Betrag  des
jährlichen,  nachhaltigen  Reinertrages  nicht  übersteigen,  ist  den
Miterben  das  Recht  auf  Kapitalabfindung  belassen.  Mit  anderen
Worten,  die  Miterben  erhalten  ihre  Erbantheile  nicht  in  Kapital,
sondern  sie  haben,  soweit  dieselben  den  Betrag  von  30  M.  übersteigen, ­
  Anrecht  auf  eine  dem  Kapitalwerth  ihrer  Erbantheile
entsprechende  Jahresrente,  welche  jedoch  —  wie  wir  dies
später  sehen  werden  —  in  Kapital,  durch  bankmässige  Vermittelung ­
  ablösbar  ist.  Die  Erbabfindungsrente  entspricht  dem
25.  Theile  des  den  Erbantheil  ausmachenden  Kapitals;  sie
läuft  vom  Todestage  des  Erblassers  und  ist  mit  Ablauf  eines
jeden  Vierteljahrs  zahlbar.  In  Ermangelung  einer  anderweiten
Vereinbarung  der  Betheiligten  hat  die  Tilgung  der  Erbabfindungsrente ­
  durch  Zuschlag  eines  jährlichen  Amortisationsbetrags ­
  von  lV2°/o  des  Abfindungskapitals  zu  der  Erbabfindungsrente
  zu  erfolgen.  Die  Rente  ist  nach  vorgängiger  dreimonatlicher ­
  Kündigung  durch  Kapitalzahlung  seitens  des  Übernehmers
des  Anerbenguts  ablösbar.  Im  Interesse  der  durch  unkündbare
Rente  befriedigten  Miterben  kann,  nach  dem  Gesetze,  die  Rentenbank ­
  die  Rentenansprüche  der  Miterben  übernehmen,  d.  h.
die  Erbabfindungsrente  ist  durch  Vermittelung  der  Rentenbank
ablösbar.  Der  Rentenberechtigte  erhält  als  Abfindung  entweder
den  24V2fachen  Betrag  der  Erbabfindungsrente  in  3  %  %,  oder  den
26fachen  Betrag  in  3°/o  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwerth,
■oder,  soweit  dies  durch  solche  nicht  geschehen  kann,  in  barem
Gelde.  Derzeit  geschieht  die  Abfindung  —-  wie  bekannt  —  in
.3V2°/o  Rentenbriefen.  Bei  wesentlichen  Zinsfussveränderungen
kann,  für  spätere  Abfindungen,  durch  königliche  Verordnung
■ein  anderes  Vielfache  der  Erbabfindungsrente  festgestellt  werden. ­
  Der  Anerbe  zahlt  an  die  Rentenbank  eine  Rentenbankrente,
welche,  falls  3V2 0 /o  Rentenbriefe  als  Abfindung  gegeben  sind,
5°/o,  und  falls  3%  Rentenbrdefe  gegeben  sind,  4V2°/o  des  Nennwerthes
  der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung  gegebenen
        <pb n="66" />
        baren  Geldes  beträgt.  Die  Rentenbankrente  von  5%  ist  während'
einer  Tilgungsperiode  von  35  Jahren  und  die  Rentenbankrente ­
  von  4 1 /2°/o  während  einer  Tilgungsperiode  von  37 2 /i2  Jahren
zu  entrichten.
Das  Gesetz  regelt  noch  eingehend  die  Einwirkung  des  Anerbenrechtes ­
  auf  das  eheliche  Güterrecht,  das  nachlassgerichtliche ­
  Verfahren,  das  Kosten  wesen,  deren  Abhandlung  jedoch
ausserhalb  des  Rahmens  unserer  Arbeit  gelegen  ist.
Nachdem  wir  nun  der  Rentengutsgesetzgebung  bis  zur
neuesten  Epoche  gefolgt  sind  und  die  Regelung,  sowie  den
Stand  derselben  kennen  gelernt,  geben  wir  im  Nachstehenden
eine  Darstellung  der  thatsächlichen  Ergebnisse,  in  welcher  die
preussische  Ansiedelungsaktion,  die  Bedeutung  der  ganzen  Rentengutspolitik ­
  zum  Ausdruck  gelangt.  Mit  der  Würdigung  und
der  Kritik  der  preussischen  Rentengutsgesetze  beschäftigen  wir
uns  in  einem  späteren  Abschnitt,  bei  der  Würdigung  und  Kritik ­
  der  übrigen  ausländischen  Rentengutssysteme.
2.  Thatsächliche  Ergebnisse.
Über  die  thatsächlichen  Ergebnisse  der  preussischen  Rem
tengutspolitik  kann  ein  klares  Bild  nur  durch  entsprechende
statistische  Daten  gewonnen  werden.  Der  Werth  der  statistischen ­
  Daten  steht  in  geradem  Verhältnisse  zur  Detaillirung  der
beobachteten  Erscheinung.  Je  ausführlicher  die  Gestaltungen
einer  gewissen  Erscheinung  ziffermässig  angegeben  werden
können,  umso  eingehender'  kann  das  Wesen  der  beobachteten
Erscheinung  erkannt  werden.  Die  statistischen  Daten,  welche
eine  einfache  Summirung  der  Rentengutsgründungen  darstellen, ­
  befriedigen  bei  weitem  nicht  die  Anforderungen  der  Wissenschaft ­
  und  des  praktischen  Lebens;  diese  zeigen  nur,  obdie
  Rentenguts  gründüngen  eine  steigende  oder  eine  sinkende
Tendenz  verfolgen.  Hingegen  sind  die  statistischen  Daten  über
die  Einzelheiten  der  Rentengutsgründung,  über  die  ziffermässige
  Darstellung  der  mit.  der  Rentengutsgründung  verbundenen
Erscheinungen  und  Wirkungen  nicht  nur  zur  Erkenntniss  der
thatsächlichen  Ergebnisse  geeignet,  sondern  dienen  zur  Basis
für  die  weitere  Directive,  für  die  Sicherung  des  Erfolges  der
ganzen  Ansiedelungsaktion.
Die  preussische  Rentengutsstatistik  ist  dazu  geeignet,  durch
dieselbe  über  die  thatsächlichen  Ergebnisse  ein  reines,  klares
Bild  zu  gewinnen,  besonders  wenn  wir  auch  die  combinative
Anwendung  der  Daten  in  Betracht  ziehen.
        <pb n="67" />
        Gesamtergebnisse  der  Rentengutsgründungen  bis  zum  Schlüsse  des  Jahres  1903
(laut  dem  Gesetze  vom  7.  Juli  1891.)

Anzahl
der  Güter,
welche
ganz  oder
theilweise
zur  Rentenguts- ­



in  Hektaren

Zahl

Gesamt-Taxwert



Kaufpreis

Die  Veräusserer  erhalten

Betrag
der
Darlehne
in  Rentenbriefen ­

für  die
erstmalige
Einrichtung ­


Betrag  der  Rentenbankrenten

Provinz

der

der
aufgeteilten ­

Ländereien ­


der  ausgelegten ­

Ren  lenlläche

  der
Rostgüter ­

(ha)

der  Rentengüter

An-Renten-







  die  Renlenbriefe,

welche  Verfür

  die  Darlehne ­
  in
Rentenbriefen ­
  für  die
erstmalige
Einrichtung

in  Summa

bildung
verwendet
worden

ganzen
Güter

güter

in  Rente

in  Kapilal

Zahlungen

briefe

renten

thet  en

äusserer
erhalten

sind

M.

M.

M.

Mark

M.

Mark

Ostpreussen

160

30.075

16.678

1.531

13.397

10,092.417

315.548

2,819.371

1,235.654

7,164.044

25.904

1,480.397

787.212

292.415-92

31.505-30

323.921-22

Westpreussen  .  .  .

254

69.886

37.662

3.158

32.224

23,712.022

810.374

5,103.714

3,457.942

16,457.149

56.075

1,734.791

1,759.397

663.201-45

70.372-49

733.573-94

Posen

129

35.137

16.514

1.459

18.623

12,245.531

380.575

2,807.158

1,740.816

8,613.952

30.334

1,277.699

620.596

346.785-20

24.823-80

371.609-00

Pommern  ....

97

54.765

25.027

1.445

29.738

18,865.994

556.212

3,568.902

3,567.902

12,053.027

83.545

244.184

657.237

484.429-24

26.357-44

j  510.786-68

Brandenburg  .  .  .

29

13  085

3.225

351

9.860

2,985.050

82.623

684.479

629.120

1,625.009

21.642

2.401

211.422

65.373-00

8.46310

73.836-10  ,

Schlesien  ....

98

25.581

7.210

1.139

18.371

7,916.272

212.490

.
1,882.952

1,418.434

5,737.245

1.050

438.265

90.557

230.263-18

3.630-49

233.893-67

Sachsen

3

376

96

17

280

131.734

4.489

11.028

9.528

121.294

—

1.500

1.500

4.886-00

60-00

4.946-00

Schleswig-Holstein  .

93

5.948

2.401

141

3.547

3,088.049

82.565

528.861

418.609

2,222.159

254

110.255

227.041

90.535-90

9.341-60

99.877*50

Hannover  ....

33

1.424

702

82

722

722.163

20.407

67.891

52.755

449.692

4.036

15.136

59.734

18.456-04

2.449-80

20.905-84

Hessen-Nassau  .  .

rr
1

1.362

390

110

972

612.042

23.770

42.608

3.353

363.674

10.612

—

11.000

14.547-00

440-00

14.98700

Westfalen  ....

245

9.259

2.644

490

6.615

4,296.283

99.675

1,224.866

1,152.852

2,634.633

2.542

67.291

287.191

105.446-40

11.487-62

116,934-02

Rheinprovinz  .  .  .

-

—

—

—

—

—

—

—

—

—

-r-  '

—

—

—

—

—

Ho&amp;amp;eiizollerii’sclie  Lande  .

'“ij**

Gesamtergebnis  j
bis  zum  Schlüsse
des  Jahres  19i&amp;gt;3  j

1.148

246.898

112.549

9.923

134.349

84,667.557

2.588,728

18,701.830

13,686,965

57,441.878

235.994

5,371.919

4,712.887

2,316.339-33

188.931-64

2,505.270-97
        <pb n="68" />
        (&amp;gt;t

Der  überraschend  grosse  Umfang  der  Rentengutsgründungen, ­
  Flächeninhalt,  Anzahl,  Taxwerth,  Kaufpreis  der  Rentengüter, ­
  die  Finanzierungverhältnisse  der  ganzen  Rentengutsgründungsaktion ­
  sind  in  der  beigefügten  Tabelle  nachgewiesen. 1 )
Seit  der  Übernahme  der  ersten  Rentengutsrente  auf  die  Rentenbank ­
  am  1.  Juli  1892,  sind  bis  zum  81.  Dezember  1903,  also
während  einer  1114jährigen  Wirksamkeit  des  Rentengutsgesetzes
vom  7.  Juli  1891,  9923  Rentlengüter  in  der  Grösse  von  112  549
ha  gebildet  worden,  deren  Taxwerth  sich  auf  84,667.557  M.  beläuft ­
  (einige  Rentengüter  sind  nicht  taxirt).  Der  Kaufpreis  der
Rentengüter  beträgt  in  Kapital  83  420  030  M.  (Diese  Ziffer
haben  wir  in  der  Weise  festgestellt,  dass  wir  die  Summe  des
Kaufpreises  in  Rente:  2  588  728  M.  mit  4°/o  kapitalisirten  und  zu
den  sich  hiedurch  ergebenden  64  718  200  M.  den  Betrag  des  Kaufpreises ­
  in  Kapital  mit  18  701  830  M.  hinzurechneten.)  Der  durchschnittliche ­
  Kaufpreis  in  Kapital  kommt  pro  Hektar  auf  741.21
M.  zu  stehen.  In  welchem  (Masse  der  Staatskredit  durch  diese
Rentengutsgründungen  bereits  in  Anspruch  genommen  wurde,
wird  durch  den  Umstand  beleuchtet,  dass  zur  theilweisen
Deckung  des  Kaufpreises  den  Rentengutsveräusserern  insgesammt
  Rentenbriefe  im  Werthe  von  57  441  878  M.  gegeben
und  zur  Aufführung  der  erforderlichen  Gebäude  4  712  887  M.
Rentenbriefdarlehen  gewährt  wurden.  Diese  Ergebnisse  beziehen
sich  auf  die  endgiltigen  Rentengutsgründungen,  also  auf  jene,
welche  bereits  im  Grundbuche  eingetragen  find  bezüglich  welcher ­
  die  Renten  auf  die  Rentenbanken  schon  übernommen  wurden; ­
  bedeutend  ist  ausserdem  die  Zahl  jener  Rentengüter,
deren  Begründung  durch  Verträge  bereits  gesichert,  jedoch  gesetzlich ­
  noch  nicht  durchgeführt  ist;  d.  h.  hinsichtlich  deren
die  Übernahme  der  Renten  auf  die  Rentenbanken  bis  Ende  1903
noch  nicht  erfolgen  konnte.
Rentengüter  können  entweder  durch  Zertheilung  oder  durch
Consolidation  von  Grundbesitzen  gebildet  werden;  im  ersten
Fall  kommt  entweder  ein  ganzes  Gut  zur  Zertheilung,  oder  aber
es  wird  nur  ein  Theil  desselben  abgetrennt  und  dieses  Trennstück ­
  in  Rentengüter  zertheilt  oder  umgewandelt;  während  (im
zweiten  Fall  wird  entweder  einem  bereits  bestehenden  Grundbesitz
ein  Grundstück  zugeschrieben  wird,  dies  ist  die  Rentengutsgründung ­
  durch  Zukauf  (Adjacentenkauf),  oder  aber  werden
0  Die.  hier  folgenden  Daten,  welche  sich  bis  Ende  1903  erstrecken,
war  das  preussische  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  so
freundlich,  mir  zur  Verfügung  zu  stellen.  Ich  kann  nicht  umhin,  hiefür  auch
hierorts  meinen  verbindlichsten  Dank  abzustatten.
        <pb n="69" />
        mehrere  Liegenschaften  zu  einem  Rentengute  vereinigt  (Consolidirungj.
  Von  den  9923  Rentengütern  wurden  7223  durch  Zertheilung
  und  2700  durch  Consolidirung  errichtet.  Zum  überwiegend ­
  grössten  Theil  der  Fälle  hat  somit  der  Staat  die  Grundbesitzzertheilung
  zu  Zwecken  der  inneren  Colonisation  angewendet ­
  und  auch  die  Rentengutsgesetze  legen  das  Hauptgewicht  auf
diese  Art  der  Begründung,  obgleich  die  kleingrundbesitzenden
Bauern  gerne  und  —  wie  wir  sehen  —  oft  von  der  Befugniss
des  Gesetzes  Gebrauch  machen,  wonach  sie  benachbarte  kleine'
Parcellen  zu  ihren  Grundbesitz,  schlagen,  um  hiedurch  ihre
wirtschaftliche  Selbständigkeit  zu  sichern.
Behufs  Bildung  der  9923  Rentengüter  wurden  1148  Güter
zur  Gänze  oder  zu  einem  Theile  parcellirt.  Die  Gesammtgrösse
  der  Restgüter  beträgt  134  349  ha,  also  mehr  als  die
Hälfte  (54.4°/o)  des  zur  Rentengutsbildung  angebotenen  Areals
von  246  898  ha.  Restgut  wird  jener  Theil  der  angebotenen  Güter
genannt,  auf  welchem  das  Wohn-  und  die  alten  Wirtschaftsgebäude ­
  gelegen  sind;  um  die  Verwerthung  der  Gebäude  zu
ermöglichen,  ist  es  aus  wirtschaftlichen  Interessen  zulässig,  dass,
falls  ganze  Güter  in  Rentengüter  zerstückelt  werden,  die  Restgüter ­
  die  festgestellte  Maximalgrösse,  —  welche  z.  B.  in  Westpreussen
  und  Posen  50  ha,  in  Schlesien  30  ha,  in  Brandenburg
und  Pommern  70  ha  beträgt  —  übersteigen.  Die  Restgüter  verbleiben ­
  jedoch  fast  immer  in  den  Händen  der  Rentengutsausgeber ­
  und  werden  in  Rentengüter  nicht  umgewandelt. 1 )
Die  Zergliederung  der  Rentengüter  nach  ihrer  Grösse  beleuchten ­

  folgende  Daten:
Unter  2 1 /»  hä  743
Von  2Vs  bis  5  hä  1  887
Von  5  bis  7Vs  hä  1817
Von  7Vs  Ris  10  ha  1  391
Von  10  b|is  25  ha  3190
Ueber  25  ha  895
Zusammen  ..  .  9  923

Diese  Daten  beweisen,  dass  die  Generalcommissionen  in
ihrer  zielbewussten  und  planmässigen  Bestrebung  auf  Schaffung
und  Beförderung  des  kleinen  und  mittleren  Bauerngrundbesitzerstandes ­
  den  Intentionen  der  Gesetzgebung  zur  Genüge  ent-0

  Blondei:  Etudes  sur  les  populations  rurales  de  l’Allemagne  et
la  crise  agraire.  Paris,  1897  (S.  374);  ferner  Wald  heck  er:  Die  preussischen
Rentengutsgesetze  etc.  Berlin,  1894  (S.  77).
        <pb n="70" />
        sprachen.  Von  den  Rentengütern  bleihen  nur  etwa  7%  unter
214  ha  und  nur  etwa  9%  übersteigen  den  Flächeninhalt  von  25
ha;  das  Gros  der  Rentengüter  hat  eine  Ausdehnung  von
2V2—'25  ha,  indem  es  84%  der  Rentengüter  repräsentirt.  Diese
Daten  beweisen  ferner,  dass  zum  überwiegenden  Theile  grössere
Güter  zur  Bildung  von  Rentengütern  verwendet  wurden;  aber
in  der  Nähe  von  grösseren  Industriebezirken  sind  auch  einzelne
Bauernstellen  zertheilt  worden;  dessenungeachtet  sind  die  in
solcher  Weise  begründeten  kleinen  Rentengüter  lebensfähig,
nachdem  ihre  Besitzer  gewerblicher  Arbeit  nachgehen  und
nebstbei  mit  Beihilfe  ihrer  Familie  die  Rentengüter  bewirtschaften ­
  können. 1 )
Die  Rentengutsbesitzer,  nach  ihrer  Nationalität  betrachtet,
befinden  sich  von  den  9923  Rentengütem:  6635  in  deutscher,
2699  in  polnischer,  138  in  litaunischer,  379  in  masurischer,  49
in  kassubischer,  18  in  bömischer,  2  in  österreichischer,  2  in
schweizerischer  und  1  in  amerikanischer  Hand.  —  Anlässlich
der  Kritik  der  Rentengutsgesetzgebung  werden  wir  noch  Gelegenheit ­
  finden,  auf  diese  Daten  zurückzukommen,  und  darauf
hinweisen,  dass  die  Polen  die  Rentengutsgesetze  als  Gegengewicht ­
  der  antipolnischen  Bestrebungen  des  Posener  Ansiedelungsgesetzes ­
  benützen.
Zur  Ergänzung  der  Daten  über  die  Nationalität  sei  betreffs
der  Confession  erwähnt,  dass  von  den  Rentengutsbesitzern  5872
evangelischer,  4031  katholischer,  7  israelitischer  und  5  baptistischer
  Confession,  während  7  Mennonisten  sind.  Die  Mehrheit
der  Protestanten  ist  auf  das  Übergewicht  der  Besitzer  deutscher
Nationalität  zurückzuführen.
Aus  den  Daten  der  obigen  Tabelle  können  die  Verschuldungsverhältnisse ­
  der  Rentengüter  festgestellt  werden.
Zum  Schlüsse  des  Jahres  1903  betrug  der  Taxwerth.  der
endgiltig  gebildeten  Rentengüter  84  667  557  M.  (pro  ha  752  M.);.
der  Kaufpreis  in  Rente  2  588  728  M.,  was  mit  4%  kapitalisirt
64  718  200  M.  entspricht;  in  Kapital  18  701  830  M.;  somit  der
Kaufpreis  insgesammt  83  420  030  M.  (64.718  +  18.701).  Auf  einen
Hektar  entfällt  im  Durchschnitte  ein  Kaufpreis  von  741  M.  Auf
diesen  Kaufpreis  wurden  13  686  965  M.  Barzahlung  geleistet.
Die  Verschuldung  der  Rentengutsbesitzer  ist  nunmehr  aus
folgenden  Daten  ersichtlich:

0  F  i  r  c  k  s:  Bevölkerungslehre  und  Bevölkerungspolilik.  Leipzig,  1898-(S.
  383).
        <pb n="71" />
        64

die  Rentengutsveräusserer  erhielten  Rentenbriefe  57  441  876  M.
Darlehen  in  Rentenbriefen  für  die  erstmalige  Einrichtung ­
  4  712  887  M.
Privatrenten  aus  dem  Kaufe,  zu  4%  kapitalisirt  5  899  850  M.
Hypotheken  aus  dem  Kaufe  5  871  919  M.
Zusammen  73  426  532  M.
Demnach  belasten  die  gesammten  Rentengüter  im  Taxwerthe
  von  84.667  Millionen  M.  Schulden  im  Betrage  von  73.426
Millionen  M.,  was  einer  Verschuldung  von  86,76%  entspricht.
Wir  wollen  jedoch  betonen,  dass  gegenüber  den  Zuständen  in
den  Vorjahren  eine  Besserung  zu  konstatiren  ist,  indem  nach
gleicher  Berechnung  zum  Schlüsse  des  Jahres  1898  die  Verhältnisszahl
  der  Verschuldung  der  Rentengüter  87,66%,  Ende
1897  87,93%,  zum  Schlüsse  des  Jahres  1896  88,5%  und  Ende
1894  89,6%  betrug.  Mit  einem  Worte,  die  Besserung,  welche
■  dem  wohlfeileren  Grundbesitzankauf  zuzuschreiben  ist,  verspricht ­
  ständig  zu  sein.  Der  durchschnittliche  Kaufpreis  eines
Hektars  der  zur  Rentengutsbildung  angekauften  Güter  war
nämlich  im  Jahre  1894  802  M.,  im  Jahre  1896  674  M.,  im  Jahre
1898  647  M.,  im  Jahre  1903  664  M.;  die  Rentengüter  werden
demnach  in  neuerer  Zeit  zu  stets  vortheilhafteren  Preisen  angekauft, ­
  was  die  Schuldenlasten  der  Rentengutsbesitzer  verringert. ­

Eine  ebenso  bedeutende  Thätigkeit  entfaltete,  auf  Grund
des  Posen  er  Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre  1886,  die  Ansiedelungscommission, ­
  die  aus  dem  ihr  zur  Verfügung  gestellten ­
  Fonds  von  100  Millionen  M.,  welcher  im  Gesetze  vom  20.
April  1898  auf  200  Millionen  M.  und  später  im  Gesetze  vom
1.  Juli  1902  auf  350  Millionen  M.  erhöht  wurde,  seit  1886  bis
Ende  Dezember  1903  256  Millionen  M.  verausgabt  hat,  während
die  Einnahmen  54  Millionen  M.  betrugen,  so  dass  sich  die  Reinausgaben ­
  auf  rund  202  Million  M.  beziffern. 1 )
Die  Ansiedelungscommission  hat  bis  zum  Schlüsse  des
Jahres  1903  405  grössere  Güter  und  226  Bauernhöfe,  zusammen ­
  somit  631  Liegenschaften,  im  Ausmasse  von  228  553  ha
um  den  Gesammtpreis  von  175  353  630  M.  angekauft.  Der  Ge-1

 )  Denkschrift  über  die  A.usfüh.rung  des  Gesetzes
vom  26.  April  1886,  betreffend  die  Beförderung  deutscher
Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreussen  und  Posen, ­
  für  das  Jahr  1903.  (Nr.  80.  Haus  der  Abgeordneten.  20.  Legislaturperiode. ­
  I.  Session  1904.  S.  19.)
        <pb n="72" />
        ■5

65

•sammtdurchschnittspreis  sämmtlicher  von  der  Ansiedelungs-•commission.
  bis  Ende  1903  erworbenen  Liegenschaften  kommt
pro  Hektar  auf  767.2  M.  zu  jstehen;  der  Preis  der  im  Jahre  1903
angekauften  Liegenschaften  betrug  im  Durchschnitte  pro  Hektar ­
  1007  M.,  während  im  Jahre  1902  867  M.  und  im
Jahre  1886  550  M. 1 )  Der  Kaufpreis  der  zu  Ansiedelungszwecken ­
  bestimmten  Güter  zeigt  also  eine  steigende  Tendenz,
deren  Ursache  in  der  allgemeinen  Preissteigerung  der  Güter
in  dem  Wettbewerb  der  nationalen  Gegnerschaft  auf  dem
Grundbesitzmarkte  und  besonders  darin  zu  suchen  ist,  dass
die  Ansiedelungscommission  den  zufolge  seiner  Bodenbeschaffenheit ­
  und  seines  Kulturzustandes  zur  sofortigen  Zer-Iheilung
  und  Besiedelung  geeigneten,  demnach  besseren  und
theuerereri  Grundbesitz  wählt. 2 )  Bei  Schaffung  des  Gesetzes  wurde
von  der  Regierung  der  Kaufpreis  eines  Hektars  mit  circa  560  M.
festgestellt;  die  Ansiedelungscommission  kauft  daher  die  Güter
zu  einem  bedeutend  höheren  Preis,  als  derselbe  von  der  Gesetzgebung ­
  festgestellt  wurde. 3 )
Zur  Instandsetzung  und  Drainage  der  Güter  hat  die  Ansiedelungscommission ­
  bedeutende  Summen  geopfert:  bis  Ende  1903
betrug  der  auf  204  Gütern  im  Ausmasse  von  41  733  ha  in  ausgeführte ­
  ünd  begonnene  Drainage  investirte  Werth  6  987  022  M.  ; 4 )
die  Moorkultur  auf  einem  Areal  von  2930  ha,  die  Entwässerung,
Aufschüttung  und  Düngung  mit  inbegriffen,  erforderte  rund
1  627  000  M.
Bis  Ende  1903  wurden  Ansiedlerstellen  zur  Grösse  von
116  082  ha,  im  Übernahmswerthe  von  90  239  419.19  M.  an  7539
Familien,  deren  Seelenzahl  auf  48  000  bis  50  000  geschätzt  wer-,
  den  kann,  vergeben. 5 )  Auf  eine  Ansiedlerstelle  entfällt  im  Durchschnitte ­
  15.7  ha.  Die  durchschnittliche  Grösse  der  Ansiedlerstellen ­
  zeigt  eine  sinkende  Tendenz.
Von  116  082  ha  besiedeltem  Areal  sind:

D  Bericht  der  X.  Kommission  zur  Vorberatung  des
Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  die  Gründung  neuer
Ansiedlungen  in  den  Provinzen  Ostpreussen,  Westpreussen,
  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen
und  Westfahlen.  Nr.  40  und  zu  Nr.  40  der  Drucksachen.
{Nr.  G0.  Session  1904.  Herrenhaus.  S.  6.)
2 )  Loc.  cit.  S.  9.
3 )  B  1  o  n  d  e  1  ibid.  S.  357.
4 )  Cit.  Denkschrift.  S.  15.
6 )  Loc.  cit.  S.  10.
        <pb n="73" />
        66

Rentengüter  103  899  ha.  im  Taxwertbe  ,von  79  779  730,47  ML.
Pachtstellen  12  186  «  «  «  «  10  459  688,72  «
freies  Eigenthnm  2  529  «  «  «  «  949  323,67  «.
hievon  abgezogen  2  529  «  zu  freiem  Eigenthum  verkaufte
Grundstücke,
ergibt  116  082  ha  besiedeltes  Areal. 1 )
Die  beliebteste  Form  des  Grundbesitzerwerbes  der  Ansiedler
ist  der  Kauf  gegen  Rente.  Die  Pacht  ist  als  Ansiedelungsform
nur  interimistisch  und  erscheint  als  eine  Übergangsform  zum
eigenthümlichen  Erwerb  gegen  Rente.
Die  Nationalitätsverhältnisse  der  Ansiedler  ist  nicht  nachgewiesen. ­
  Die  Nationalitätspolitik  der  Ansiedelungscommission
wird  durch  die  Thatsache  beleuchtet,  dass  von  den  bis  Ende-1903
  angekauften  228  553  ha  Liegenschaften  58%,  d.  i.  132  840
ha  zum  Kaufpreise  von  105  326.200  M.  aus  deutscher  Hand  und
42%,  d.  i.  95  713  ha  zum  Kaufpreise  von  70  027  430  M.  aus
polnischer  Hand  erworben  wurden.  Die  Widerstandskraft  der
Polen  beweist,  dass  von  den  bis  Ende  1898  angekauften  Grund-R
besitzen  nur  32,77%  aus  deutscher  und  67,23%  aus  polnischer
Hand  entstammen.  Polnische  Güter  stehen  somit  in  fortwährend
geringerer  Zahl  der  Ansiedelungscommission  zur  Verfügung..
Von  den  7382  Ansiedlerfamilien 2 )  sind  7091  evangelischer  (und
291  katholischer  Confession;  aus  diesen  Daten  kann  auch  auf
die  Nationalitätenverhältnisse  gefolgert  werden,  denn  die  Ansiedler ­
  deutscher  Nationalität  sind  überwiegend  evangelischer
Confession  und  kommt  somit  die  nationalpolitische  Bestrebung ­
  der  Ansiedelungscommission  auch  in  diesen  Daten  zum
Ausdrucke.
Mit  Rücksicht  auf  die  bedeutenden  Schwierigkeiten,  welche
die  Lösung  der  inneren  Colonisationsaufgabe  in  sich  birgt,,
können  auch  die  durch  die  Ansiedelungscommission  erzielten
Resultate  als  befriedigend  und  von  Erfolg  begleitet  bezeichnet
werden,  und  dies  umso  eher,  als  nicht  ausser  Acht  gelassen.
werden  darf,  dass  die  bei  den  Fortgang  des  Ansiedelungsverfahrens ­
  entstehenden  Verzögerungen  daraus  entstehen,  dass
auf  die  Veräusserung  von  entsprechenden  Gütern  kein  Einfluss,
ausgeübt,  werden  kann.  Hiezu  kommt  noch,  dass  auch  die

*)  Loc.  cit.  S.  189.
2 )  Wenn  wir  zu  diesen  7382  Familien  die  in  Wohnhäuser  angesiedelten
157  Arbeiterfamilien  hinzurechnen,  bekommen  wir  die  vorher  nachgevviesenen
7530  Ansiedlerfamilien.
        <pb n="74" />
        Instandsetzung  der  erworbenen  Güter,  sowie  die  Umwandlung
derselben  in  Ansiedelungsstellen  längere  Zeit  in  Anspruch  nimmt
und  dass  auch  die  Zahl  der  Bewerber,  die  aus  der  Reihe  ider
sich  meldenden  Ansiedler  auf  Grund  genauer  Erwägung  der  nationalen ­
  und  wirtschaftlichen  Zwecke  des  Ansiedelungsgesetzes
bestimmt  werden,  durch  die  sorgfältige  Auswahl  verringert  wird.

II.  ABSCHNITT.
Das  Rentengutssystem  in  England.
1.  Die  „Small  Agricultural  Holdings".
Das  Rentenprinzip  wurde  in  England  institutionsweise
durch  den  Small  Holdings  Act  verwirklicht.  Behufs  Erhaltung
und  Vermehrung  der  ländlichen  Kleinbesitzer  (yeomen,  small
freeholders)  einerseits,  andererseits  zwecks  Einschränkung  des
Zuströmens  der  Bevölkerung  aus  der  Provinz  ,in  die  Städte,
wurde  in  England  am  27.  Juni  1892  das  Gesetz  betreffend  den
erleichterten  Erwerb  ländlicher  Kleinbesitze  gebracht,  welches
am  1.  Oktober  1892  in  Kraft  trat. 1 )  «Der  Hauptzweck  des  small
holdings-Gesetzes  ist  die  Wiederaufrichtung  der  in  diesem  Lande
einst  sehr  bedeutenden  Gesellschaftsklasse,  nämlich  des  Bauernstandes» ­
  —  sagt  H.  E.  Miller. 2 )  In  gleichem  Sinne  äussert
sich  Bear. 3 )  Bei  der  Vermehrung  der  ländlichen  Kleinbesitze
war  die  Gesetzgebung  auch  von  der  Bestrebung  geleitet,  durch
künstliche  Hineinschiebung  des  Kleingrundbesitzerstandes  zwischen ­
  die  sozial  und  wirtschaftlich  einander  schroff  gegenüberstehenden
  Klassen  der  Grossgrundbesitzer  und  der  Pächter
einerseits  und  die  Arbeiterklasse  andererseits,  die  gesellschaftlichen ­
  Gegensätze  zu  mildem,  auszugleichen. 4 )  Die  Nothwendigkeit
  der  Schaffung  eines  gesunden  Bauernstandes,  die  Sessbaftmachung
  der  ländlichen  besitzlosen  Arbeiterklasse  betrachtete ­
  auch  England  als  seine  nationale  Angelegenheit  und  zu
D  Small  Holdings  Act,  1892.  (55  und  56  Vict.  Ch.  31.)  An  Act
to  facilitate  the  acquisition  of  Small  Agricultural  Holdings.
2 )  II.  E.  Miller:  The  Small  Holdings  Act,  1892,  and  the  statutory
provisions  incorporated  therein.  London,  1892  (S.  IV.).
®)  William  E.  Bear:  A  Study  of  Small  Holdings.  Written  for
the  Ccbden  Club.  London,  1893.  S.  84:  »Its  main  object  were  to  create
a  peasant-proprietary  and  to  recreate  the  yeomanry  »
4 )  Stillich:  Die  englische  Agrarkrisis,  ihre  Ausdehnung,  Ursachen
und  Heilmittel.  Jena,  1899  (S.  89).
        <pb n="75" />
        diesem  Behufe  wurden  im  oberwähnten  Gesetze  die  Grafschaftsbehörden ­
  berechtigt,  Güter  anzukaufen,  dieselben  zu  zertheilen
  und  die  einzelnen  Parzellen  wieder  zu  verkaufen,  oder  zu
verpachten;  der  Staat  stellte  zu  diesem  Zwecke  seinen  Kredit
zu  niedrigem  Zinsfusse  zur  Verfügung.
Wer  sich  mit  Rentengutspolitik  befasst,  muss  die  Bestimmungen ­
  des  small  holdings-Gesetzes  kennen,  denn  im  Rahmen
dieses  Gesetzes  ist  —  wie  wir  sehen  werden  —  der  Erwerb
von  Kleinbesitzen  (small  holdings)  zum  Theile  gegen  Rentenleistung ­
  zulässig,  wodurch  diese  Kleinbesitze  den  .Charakter  von
Rentengütern  gewinnen.  Deshalb  ist  auch  dieses  Gesetz  —  bei
Lösung  unserer  Aufgabe  —•  von  Bedeutung,  dessen  Bestimmungen ­
  wir  in  Folgendem  darlegen.
Wenn  ein  Grafschaftsrath  (county  council) 1 )  die  Beobachtung ­
  macht,  dass  sich  in  dem  seinem  Wirkungskreise  unterstehenden ­
  Bezirke  Bedarf  an  kleinen  Grundstellen  .zeigt,  so  ist
er  befugt,  in  Gemässheit  des  Gesetzes  zur  Begründung  von
Bauerngütern  (small  holdings)  geeignete  Grundstücke  für  Jene,
die  solche  kleine  Grundbesitze  zu  kaufen  und  dieselben  persönlich ­
  zu  bewirtschaften  gedenken,  zu  erwerben.  Das  Gesetz
bestimmt  den  Begriff  des  «small  holding»  wie  folgt:  «Small
holding  bedeutet  in  Gemässheit  des  vorliegenden  Gesetzes  einen
solchen  Grundbesitz,  welcher  nach  dem  vorliegenden  Gesetze,
und  zu  Zwecken  desselben  durch  einen  Grafschaftsrath  erworben ­
  wurde  und  grösser  als  ein  acre  (160  □  Klafter)  ist,  aber  50
acre  (5  Kat.-Joch)  nicht  übersteigt,  oder  falls  der  Flächeninhalt
desselben  50  acre  übersteigen  sollte,  sein,  bei  der  Bemessung
der  Einkommensteuer  (income  tax)  massgebender  Jahresertrag
(Pachtschilling)  nicht  mehr  als  50  Pfund  Sterling  beträgt.»
Sollte  ein  Grundstück,  weil  es  in  der  Nähe  städtischer
Wohnplätze  gelegen,  oder  zu  Bauzwecken  geeignet  jst,  oder  aus
einem  anderen  Grunde,  gemäss  des  Erachtens  des  Grafschaftsrathes,
  voraussichtlich  einen  bedeutend  höheren  Werth  haben,
als  dass  der  Erwerb  desselben  zu  .landwirtschaftlichen  Zwecken  V

V J  Dio  county  ist  die  administrative  Eintheilung  des  Landes,  und  der
county  council.  der  Grafschaftsrath,  das  Hauptorgan  derselben;  sein  Wirkungskreis ­
  wurde  durch  den  Small  Holdings  Act  bedeutend  erweitert,  welches
Gesetz  die  wichtige  socialpolitische  Aufgabe  der  Rentengutsbildung  diesen
Grafscbaftsräthen,  als  den  zur  Durchführung  dieser  Aktion  bestentsprechenden
Lokalbehörden  übertrug,  welche  somit  als  Ansiedlungsbehörden  erscheinen.
(Small  Holdings  Act.  Part.  I.  §  1.  —  Ferner  G.  Meyer:  Die  Behöidenorganisation
  der  Verwaltung  des  Innern;  Schönberg:  Handbuch  der
Politischen  Oekonomie.  III.  Band  2.  Theil.  1898.  S.  256.)
        <pb n="76" />
        69

wünschenswert!!  wäre,  so  kann  der  Rath  dieses  Gut  in  Pacht
nehmen,  um  dasselbe  als  Kleinstellen  in  Pacht  zu  geben  (letting
  it  in  small  holdings).  Der  Grafschaftsrath  kann  somit  durch
eigenthümliche  Übertragung  und  durch  Pacht  die  ,von  ihm  erworbenen ­
  Güter,  zum  Zwecke  der  Gründung  ,von  ländlichen  Kleinbesitzen ­
  überlassen.
Der  Grafschaftsrath  ist  befugt  —  nach  Ermessen  —  das
von  ihm  erworbene  und  zu  zertheilende  Grundstück  vor  Veräusserung
  oder  Verpachtung  desselben  in  Kleinstellen  einzurichten ­
  (adapt  for  small  holdings),  indem  er  dasselbe  zerfheilt
einzäunt,  mit  Wegen  und  anderen  Investitionen,  wie  Drainage,
Wasserleitung,  versieht,  da  die  Investitionen  auf  dem  Grundstücke, ­
  als  Ganzem,  ökonomischer  und  befriedigender  erfolgen
können.  Ebenso  kann  der  Rath  auf  den  Gütern  Baulichkeiten
aufführen,  insoferne  hiefür  Zweckmässigkeitsgründe  sprechen
und  der  Gutsnehmer  (Eigenthümer)  oder  der  Besitzer  (Pächter)
dieselben  nicht  seihst  vornehmen  kann.
Nachdem  der  Rath  die  Gesammtkosten  des  .Landerwerbes
und  der  aufgewendeten  Investitionen  auf  die  einzelnen  Grundstücke ­
  gerecht  zertheilte,  bietet  er  die  Kleinstellen  zum  Ankäufe ­
  aus.  Nimmt  der  Rath  wahr,  dass  Jene,  die  die  Kleinstellen ­
  selbst  bewirtschaften  wollen,  zum  Ankäufe  der  Grundstücke,
in  der  vorgeschriebenen  Weise  unfähig  sind,  oder  falls  der  Rath
selbst  das  Gut  nur  in  Pacht  pahm,  so  kann  er  die  Grundparzellen ­
  anstatt  zu  verkaufen,  auch  verpachten,  jedoch  nur  dann,
wenn  die  Parzelle  nicht  grösser  als  15  acre  (IV2  Kat.-Joch)  ist,
oder  wäre  sie  grössetr,  der  bei  Bemessung  der  Einkommensteuer ­
  in  Betracht  zu  ziehende  Jahreswerth  (Pachtschilling)  15
Pfund  Sterling  nicht  übersteigt.  Dem  Grafschaftsrath  steht  nach
Gutdünken  das  Recht  zu,  eine  oder  mehrere  Kleinstellen  auch
an  Cooperativ-Genossenschaften  zu  verkaufen  oder  zu  verpachten. ­
  Hiedurch  ist  die  Möglichkeit  geboten,  dass  Mehrere  durch
Vereinigung  ihrer  Vermögenskraft  und  ihrer  Fähigkeiten,  zu
einem  gemeinschaftlichen  Zwecke  und  zu  ihrem  gemeinschaftlichen ­
  Vortheile  im  Interesse  der  landwirtschaftlichen  Produktion
Zusammenwirken.
Ein  jeder  Grafschaftsrath,  sofern©  er  nicht  ein  städtischer
Behörderath  ist  (not  being  a  council  pf  a  county  borough),  hat
eine  Kommission  zu  entsenden,  deren  Aufgabe  ist,  zu  entscheiden, ­
  ob  nach  den  Verhältnissen  der  Grafschaft  die  Anwendung
des  small  holdings-Gesetzes  begründet  sei.  Im  Gesetze  ist  ferner ­
  die  Befugniss  gegeben,  dass  ein  pder  mehrere  Grafschaftswähler ­
  bei  dem  Grafschaftsrathe  im  Gesuchswege,  .unter  Nach ­
        <pb n="77" />
        70

weis  dessen,  dass  sich;  in  der  .Grafschaft  für  ländliche  Kleinstellen ­
  Nachfrage  zeigt,  um  Anwendung  des  small  holdings-Gesetzes
einkommen.
iWenn  die  vorerwähnte  Kommission,  welcher  das  Gesuch
vorgelegt  wird,  zur  Überzeugung  kommt,  dass  das  Ansuchen
bona  fide  und  .aus  raisonnablen  Gründen  (in  good  faith  and  on
reasonable  grounds)  gestellt  wurde,  so  nimmt  sie  Schritte  zur
Untersuchung  der  Verhältnisse  vor  und  erstattet  .über  das  Resultat ­
  dem  Grafschaftsrathe  Bericht.
Im  Kaufpreise  eines  jeden  einzelnen  durch  den  Grafschaftsrath ­
  verkauften  kleinen  Grundbesitzes  sind  die  Gesamtkosten
der  Eintragung  des  Rechtstitels  mitinbegriffen,  während  die
durch  den  Gutserwerber  für  gesetzliche  und  .andere  Informationen ­
  und  für  Rechtshilfe  aufgewendeten  Auslagen  in  demselben ­
  nicht  miteingerechnet  sind.
Das  Gutserwerbsgeschäft  ist  längstens  binnen  einem  Monate ­
  nach  dem  Verkaufe  zu  beenden.  Zu  diesem  Behufe  hat,
der  Gutserwerber  zumindest  ein  Fünftel  des  Kaufpreises  bar
anzuzahlen;  einen  Theil  desselben,  welcher  aber  ,ein  Viertel  des
Kaufpreises  nicht  übersteigen  darf,  kann  der  Gutserwerber  mit
Zustimmung  des  Grafschaftsrathes  durch  eine  immerwährende
Rentenschuld  —  perpetual  rentcharge  —  sichern,  welche
als  Erbpacht  erscheinende  Rentenschuld  in  Gemässheit  des  §  45
des  Gesetzes  über  die  Erbpachtsschuld  vom  Jahre  1881  (Convevancing
  and  Law’of  Property  Act,  44  &amp;amp;  45Vict.)  ablösbar  ist;
während  der  etwa  noch  verbleibende  Kaufschillingsrest  durch
die  zu  Gunsten  des  Grafschaftsrathes  auf  dem  Kleinbesitze
intabulirte  Schuld  zu  sichern  und  entweder  durch  halbjährige  Kapitalanzahlungen ­
  zu  einem  'solchen  Zinsfusse  und  innerhalb  einer
solchen  Zeitdauer  von  nicht  mehr  als  50  Jahren  vom  Tage  des
Verkaufes  an  gerechnet,  rückzahlbar  ist,  wie  diese  mit  dem
Grafschaftsrathe  vereinbart  wurden;  oder  aber  erfolgt  die  Rückzahlung ­
  auf  Ansuchen  des  Gutsnehmers  halbjährig  in  gleichhohen ­
  Annuitäten,  gleichfalls  zu  vertragsmässigen  Verzinsungsmodalitäten ­
  und  unter  zeitlicher  Einschränkung.  Nehmen  wir
an,  dass  der  Kaufpreis  500  £.  beträgt.  Der  Käufer  hat  zumindest
100  £.  bar  anzuzahlen;  und  falls  ein  Theil  des  Kaufpreises  mit
einer  maximalen  Rentenlast  von  125  £.  gedeckt  wird,  so  ist
der  verbleibende  Kaufschillingsrest  von  275  £.  in  Form  eines
amortisirbaren  Hypothekardarlehens  zu  tilgen.  Wenn  nun  der
Zinsfuss  mit  4°/o  und  die  Tilgungspeniode  jri  50  Jahren  bestimmt
ist,  so  hat  der  Käufer  zur  Tilgung  des  Kaufschillingsrestes  von
        <pb n="78" />
        71

'275  £.  (auf  Grund  der  Archer’schen  Tabelle) 1 )  nach  der  im  Gesetze ­
  statuirten  ersten  Rückzahlungsmodalität  mit  Ablauf  des
ersten  Halbjahres  2  £.  15  s.  an  Kapital  und  5  £.  10  s.  an  Zinsen, ­
  mit  Ablauf  des  zweiten  Halbjahres  5  £.  8  s.  11  d  an  Zinsen ­
  und  ebensoviel  an  Kapital,  während  der  ganzen  50  Jahre;
'hingegen  nach  der  zweiten  Zahlungsmodalität  während  50  Jahren
mit  Ablauf  eines  jeden  Halbjahres  6  £.  7  st  7Vk  d  zu  zahlen.
Der  noch  nicht  getilgte  Betrag  kann  jstets  rückgezahlt,  die  Annuität ­
  wann  immer  abgelöst  werden.  Der  Rath  ist  befugt,  insoferne
  er  dies  als  zweckmässig  erachtet,  mit  Rücksicht  auf  jene
vom  Gutsnehmer  zu  tragenden  Auslagen,  welche  den  Werth  der
Stelle  erhöhen,  zur  Zahlung  der  fälligen  ,Kapital-,  oder  Zinsen-,
oder  Annuitätsraten  einen  Aufschub  für  die  Dauer  von  nicht
mehr  als  fünf  Jahren  zu  gewähren,  jedoch  nur  insoweit,  als
der  Grafschaftsrath  vor  Verlusten  gewahrt  bleibt.
Ein  jeder  Grafschaftsrath,  welcher  wegen  Gründung  von
kleinen  Grundbesitzen  Güter  ankauft,  lässt  ein  besonderes  Normativ ­
  bezüglich  Ausführung  des  Gesetzes  ergehen,  insbesondere
nach  der  Richtung  hin,  in  welcher  ,Weise  er  den  Verkauf  und
die  Verpachtung  der  Kleinstellen  vornimmt;  wie  der  Antrag
veröffentlicht  wird;  wie  es  verhindert  werden  soll,  dass  die
Kleinstelle  an  eine  solche  Person  verkauft  .oder  verpachtet  werde,
die  dieselbe  persönlich  zu  bewirtschaften  unfähig  ist  und  im
Allgemeinen,  in  welcher  Weise  die  persönliche  Rewirtschaftung
der  kleinen  Grundbesitze  durch  den  Gutsnehmer  zu  sichern  sei.
Ein  jeder  Grafschaftsralh  hat  über  die  Eigenthümer  und
über  die  Besitzer  (Pächter)  der  von  ihm  verkauften,  oder  verpachteten ­
  Kleinstellen  ein  Verzeichniss,  sowie  eine  Landkarte
oder  einen  Plan  zu  führen,  worin  ,der  Flächeninhalt,  die  Grenzen ­
  und  die  Lage  einer  jeden  einzelnen  verkauften  oder  verpachteten ­
  Kleinstelle  ersichtlich  gemacht  sind.  Ein  solches  Verzeichniss ­
  erleichtert  sehr  die  späteren  Verkäufe.
Ein  jeder  einzelne  durch  den  Grafschaftsrath  verkaufte
Kleinbesitz  unterliegt  20  Jahre  hindurch  vom  Tage  des  Verkaufes
an  gerechnet  und  auch  über  diese  Zeit  hinaus,  insolange  auf
dem  Gut  ein  ungetilgter  Kaufschillingsrest  haftet,  folgenden  Vorschriften: ­
  a)  sämmtliche  auf  Grund  der  Kaufpreisschuld  jeweilig
zu  entrichtenden  Zahlungen  sind  pünktlich  zu  leisten;  b)  das
Gut  kann  ohne  Zustimmung  des  Grafschaftsrathes  nicht  zertheilt,
  nicht  übertragen,  weder  verpachtet,  noch  in  Unterpacht
gegeben  werden;  c)  das  Gut  hat  der  Eigenthümer,  beziehent-■*■)

  M  i  11  e  r  ibid  S.  39.
        <pb n="79" />
        lieh  der  Besitzer  zu  bewirtschaften  und  kann  zu  anderen  alszu
  wirtschaftlichen  Zwecken  nicht  benützt  werden;  d)  auf  dem.
Gute  darf  mehr  als  ein  Wohnhaus  nicht  errichtet  werden;  e)
ein  jedes  auf  dem  Gute  aufgeführte  Gebäude  ist  mit  solchen
Einrichtungen  zu  versehen,  welche  der  Grafschaftsrath  zur
Sicherung  der  sanitären  Anforderungen  und  zur  Wahrung  vor
Überfüllung  für  zweckmässig  erachtet;  f)  kein  einziges  auf  dem
Gute  befindliches  Wohnhaus  oder  Gebäude  darf  zum  Verkauf
von  geistigen  Getränken  verwendet  werden;  g)  ohne  Zustimmung
des  Grafschaftsrathes  kann  auf  dem  Gute  kein  Wohnhaus  erbaut
werden.  Wird  eine  dieser  hier  angeführten  Vorschriften  verletzt, ­
  so  steht  dem  Grafschaftsrathe  das  Recht  zu,  das  Gut  zu
verkaufen,  vorher  gibt  er  aber  —  insoweit  dies  möglich
dem  Eigenthümer  Gelegenheit,  den  Fehler  gut  zu  machen.
Sofern  die  Kleinstelle  in  Folge  Ablebens  des  Eigenthümers,
auf  Grund  letztwilliger  Verfügung,  eines  Legats  oder  gesetzlicher ­
  Vererbung  zu  zertheilen  wäre,  so  kann  der  Grafschaftsrath ­
  fordern,  dass  die  Kleinstelle  während  12  Monaten  nach
einem  solchen  Todesfälle  ausschliesslich  an  eine  Person  verkauft ­
  werde,  oder  aber,  falls  dies  erfolglos  versucht  wurde,
kann  der  Grafschaftsrath  dieselbe  verkaufen.  Ein  solcher  von
dem  Grafschaftsrath  vorgenommener  Verkauf  kann  entweder
unter  Eintragung  des  restlichen  Kaufgeldes,  oder  aber  zur  Gänze
oder  zum  Teile  (ohne  dieselbe  erfolgen;  in  beiden  Fällen  sind
die  auf  den  Kaufpreis  bezüglichen  Bestimmungen  des  Gesetzes
in  gleicher  Weise  anzuwenden,  als  wenn  der  Verkauf  ein  in
Gemässheit  des  Gesetzes  erfolgter  erstmaliger  Verkauf  wäre.
Der  aus  dem  Verkaufe  einiaufende  Betrag  ist  zur  Abtragung  des
eventuellen  Kaufschillingsrestes,  oder  zur  Ablösung  der  nicht
immerwährenden  Rente  oder  Annuität  zu  verwenden.  Der  Grafschaftsrath ­
  ist  befugt,  unter,  in  dem  durch  ihn  erlassenen  Normativ ­
  anzugebenden  besonderen  Verhältnissen  bei  Verkauf  der
Kleinstellen  in  einzelnen  Fällen  von  den  obangeführten  Vorschriften ­
  gänzlich  oder  zum  Theile  abzusehen.
Hinsichtlich  Eintragung  des  Eiigentbumsrechtes  auf  das
durch  den  Grafschaftsrath  zwecks  Ansiedlung  erworbene  Gut,,,
findet  der  Land  Transfer  Act  vom  Jahre  1875  38  &amp;amp;  39  Vict.
ch.  87  Anwendung.
Wenn  der  Eigenthümer  eines  Kleinbesitzes,  nach  dem
Erlöschenderauf  den  Kleinbesitz  bezüglichen  einschränkenden  Bestimmungen, ­
  denselben  zu  einem  anderen,  als  zu  landwirtschaftlichen ­
  Zwecken  zu  benützen  gedenkt,  so  hat  er  die  Kleinstelle
vorher  jenem  Grafschaftsrathe  zum  Ankauf  anzubieten,  von  wel-
        <pb n="80" />
        ehern  derselbe  erworben  wurde  und  nur  nachher  Jenem  oder
Jenen,  deren  Besitz  unmittelbar  an  den  Kleinbesitz  grenzt.  Für
diesen  Fali  finden  die  §§  127—130  des  Land  Clauses  Consolidation
  Act  vom  Jahre  1845  8  &amp;amp;  9  Vict.  ch.  18  über  die  Regelung ­
  des  Vorkaufsrechtes  bezüglich  der  überschüssigen  Fel
der  Anwendung,  als  wäre  der  Eigenthümer  des  small  holding
der  Beförderer  der  Unternehmung  und  der  holding  in  Gemässheit
  dieser  Paragraphe  das  überschüssige  Grundstück  (superfluous
  lands).
Der  Grafschaftsrath  kann,  insolange  bezüglich  eines  Kleinbesitzes ­
  der  Kaufvertrag  in  Schwebe  ist,  das  Gut  derart  verpachten ­
  oder  verwalten,  wie  und  solange  er  dies  für  zweckmässig ­
  erachtet.
Ist  zwischen  dem  Pächter  des  Kleinbesitzes  und  dem
Eigenthümer  des  Grundstückes  hinsichtlich  Ankauf  des  Gutes
eine  Vereinbarung  zu  Stande  gekommen,  so  kann  der  Grafschaftsrath, ­
  in  dessen  Bezirk  der  Kleinbesitz  oder  ein  Theil
desselben  gelegen  ist,  dem  Pächter  gegen  Belastung  des  Kleinbesit.zes
  höchstens  vier  Fünftel  des  Kaufpreises  vorstrecken.
Auch  auf  die  in  dieser  Weise  gewährten  Darlehen  und  auf  die
dermassen  erworbenen  Kleinbesitze  sind  die  gesetzlichen  Vorschriften ­
  bezüglich  des  durch  Belastung  der  vom  Grafschaftsratli
  verkauften  Güter  gesicherten  Kaufpreises  anzuwenden,  als
wäre  der  Darlehensvorschuss  der  Kaufpreis,  mit  der  Ausnahme
jedoch,  dass  der  Grafschaftsrath  dem  Gutskäufer  hinsichtlich
des  Rechtstitels  nicht  haftet.  Der  Grafschaftsrath  kann  ein  solches ­
  Darlehen  nur  insoferne  gewähren,  wenn  er  sich  genügende
Überzeugung  verschafft  hat,  dass  der  Rechtstitel  des  Grundbesitzes ­
  ein  richtiger,  der  Kaufpreis  ein  entsprechender  ist  und
der  Verkauf  des  Grundstückes  bona  fide  erfolgte.  Diese  Verfügung ­
  des  Gesetzes  trägt  viel  zur  Erleichterung  des  eigenthümlichen
  Erwerbes  des  Grundbesitzes  und  hiedurch  zur  Vermehrung ­
  der  Grundeigenthümer  bei.
Der  Grafschaftsrath  kann  Grundstücke  nur  zu  solchem
Preise  erwerben,  dass  die  hiezu  aufgewendeten  Auslagen  im
Verkaufspreis,  beziehentlich  im  Pachtschilling  der  Kleinstellen
ihre  Deckung  finden,  während  der  Kaufpreis,  beziehentlich  der
Pachtschilling  mit  einem  solchen  Betrag  festzustellen  ist,  dass
der  Rath  vor  Verlusten  gewahrt  bleibe.  Zum  Schlüsse  sei  bemerkt, ­
  dass  das  Gesetz  den  Grafschaftsrath  ermächtigt,  zu  den
Zwecken  des  Gesetzes  von  der  Kreditkommission  für  öffentliche ­
  Arbeiten  (Public  AVorks  Loans  Commissioners)  ein  Dar ­
        <pb n="81" />
        74

lehen  aufzunehmen,  welches  innerhalb  50  Jahren  mit  zumindest ­
  3 1 /g  °/°  pro  anno  rückzahlbar  ist.
Das  small  holdings-Gesetz  hat  sich,  wie  dies  aus  den  nachstehenden ­
  thatsächlichen  Ergebnissen  ersichtlich  ist,  nicht  bewährt; ­
  die  Ursachen  werden  wir  bei  der  Würdigung  dieses
Grundbesitzsystems  in  einem  späteren  Abschnitt  darlegen.  Das
Gesetz  wurde  im  Jahre  1894  ausser  Kraft  gesetzt.
2.  Thatsächliche  Ergebnisse.
Die  durch  das  small  holdings-Gesetz  erreichten  thatsächlichen ­
  Ergebnisse  sind  unbedeutend.  Nach  dem  Bericht  des
Board  of  Agriculture, 1 )  nahm  der  Rath  nur  in  11  Grafschaften
Englands,  Schottlands  und  Wales,  Schritte  behufs  Parzellirung
grösserer  Grundbesitze  vor;  von  den  Grafschaftsräthen  wurden
nur  483  acre  (48 480 /ieoo  Joch)  Grundstücke  angekauft  und  als
kleine  Güter  verpachtet.
In  Lincolnshire  kaufte  der  Grafschaftsrath  Liegenschaften
von  135  acre  an  und  zertheilte  sie  in  56  kleine  Parzellen;  in
Worcestershire  wurden  147  acre  in  32  Parzellen  aufgetheilt,  in
West-Sussex  aus  Grundstücken  zur  Grösse  von  40  acre  Kleinsteilen
  errichtet  und  in  Rossshire  83  acre  an  25  Ansiedler  vergeben. ­
  Die  anderen  Gutskäufe  sind  unbedeutend.  In  41  anderen ­
  Grafschaften  hat  man  sich  zwar  um  Schaffung  von  Kleinstellen ­
  an  den  Grafschaftsrath  gewendet,  dieser  wich  jedoch
aus  verschiedenen  Gründen  den  Ansuchen  aus,  während  in  45
anderen  Grafschaften  die  Anwendung  des  Gesetzes  überhaupt
nicht  nachgesucht  wurde.
Die  Zeit  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  war  viel  zu  kurz,
um  namhaftere  Erfolge  herbeizuführen;  wir  werden  Gelegenheit ­
  haben,  auf  die  Mängel  des  Gesetzes  hinzuweisen,  welche
bedeutendere  Erfolge  auch  sonst  zweifelhaft  gemacht  hätten.
Hier  wollen  wir  nur  bemerken,  dass  die  zum  Studium  der
englischen  landwirtschaftlichen  Krise  im  Jahre  1893  entsendete
Commission  —  Royal  Commission  on.  Agriculture  —  auch  dem
small  holdings-Gesetze  ihre  Aufmerksamkeit  zuwendete  und  es
für  nothwendig  erachtete,  kleine  Leute  in  ihrem  Streben
nach  Landerwerb  zu  unterstützen  und  in  der  Griundzertheilung  4  *  *

4 )  Final  Report  o  f  Her  M  a  q  e  s  t  y’s  Commissioners  a  p  -
pointed  to  inquire  into  the  subject  of  agricultural  depression.
  Royal  Commission  on  Agriculture.  London  1898.  S.  127.
        <pb n="82" />
        75

eine  graduelle  Abstufung  von  den  kleinsten  Gütern  an  nach
aufwärts  zu  sichern. 1 )
Einzelnen  Grundbesitzern  gelang  es  mitunter,  Kleinstellen
zu  gründen,  aber  auch  die  privaten  Ansiedlungen  waren  von
sehr  wenig  Erfolg  begleitet. 2 )

III.  ABSCHNITT.
Bestrebungen  nach  Errichtung  von  Rentengütern  in
Oesterreich.
Während  es  gelang  in  Preussen  die  Rentengüter  institutsweise ­
  zu  sichern  und  in  England  —•  wenn  auch  nur  für  kurze
Zeit  —  ins  Leben  zu  rufen  und  hiedurch  das  Rentenprinzip
mehr  oder  weniger  zu  verwirklichen:  konnte  in  Oesterreich  die
gesetzgeberische  Bestrebung  nach  Errichtung  von  Rentengütern
und  hiedurch  nach  Einführung  des  Rentenprinzips  nicht  zur
Geltung  gelangen,  da  das  Rentengutssystem  in  Verbindung  mit
der  korporativen  Organisirung  des  ländlichen  Grundbesitzerstandes, ­
  mit  der  gleichzeitigen  Verwirklichung  von  tiefgreifenden,
über  die  relativ  berechtigte,  landwirtschaftliche  Interessenvertretung ­
  weit  hinausgehenden  Einrichtungen  und  mit  der  grundsätzlichen ­
  Umgestaltung  der  geltenden  Agrarorganisation  geplant
wurde;  gegenüber  dem  thatsächlichen  liberalen  Grundbesitzrechte ­
  konnte  die  Durchführung  desselben  nicht  gesichert  werden.
Der  Zweck  der  preussischen  und  der  englischen  Rentengutsgesetzgebung ­
  ist  durch  Zerstückelung  der  vorhandenen  oder
erworbenen  Güter,  die  Besiedelung  derselben  mit  Bauern;  der
österreichische  Entwurf  rührt  an  ein  tieferes  Problem,  als  er
sich  die  Erhaltung  des  in  seiner  wirtschaftlichen  Existenz  gefährdeten ­
  bestehenden  Bauernstandes  zum  Ziele  setzte  und  als  eine
zu  lösende  Aufgabe  stellte.  Dieses  Ziel  will  der  Entwurf  durch
Sicherung  des  Bauernstandes  gegen  die  Gefahr  der  Verschuldung
erreichen.
Vom  Gesichtspunkte  der  Rentengutspolitik  ist  der  Entwurf ­
  des  österreichischen  Rentengutsgesetzes  ein  bedeutungsvoller ­
  gesetzgeberischer  Versuch.
Die  österreichische  Regierung  legte  am  10.  Oktober  1893
dem  Abgeordnetenhause  den  Gesetzentwurf  betreffend  die  Errich-*)

  Ci!.  Final  Report  S.  131.
a )  L  o  c.  c  i  t.  S.  127.
        <pb n="83" />
        tung  von  Rentengütern 1 )  in  Verbindung  mit  dem  die  Errichtung
von  Berufsgenossenschaften  der  Landwirte  regelnden  Gesetzentwurf ­
  vor, 2 )  welche  beide  Entwürfe  in  engem  Zusammenhängestehen.

Der  Gesetzentwurf  betreffend  die  Errichtung  von  Rentengütem
  bezweckt  durch  allmälige  Ablösung  der  Hypothekarlasten ­
  von  den  ländlichen  Grundbesitzen,  die  Schaffung  unbeiaslbarer
  Rentengüter 3 )  und  hiedurch  die  Verhinderung  der'
neuerlichen  Überschuldung  der  Liegenschaften.  Nachdem  das
ganze  Rentengutsbildungsverfahren  bei  den  gleichzeitig  geplanten ­
  Berufsgenossenschaften  der  Landwirte  centralisirt  ist,  müssen ­
  wir  vor  Allem'  über  diese  Organe  das  Nothwendigste  erwähnen. ­

Nach  dem  Gesetzentwürfe  betreffend  die  Errichtung  von
Berufsgenossenschaften  der  Landwirte  bilden  die  gesamten  dem
Betriebe  der  Land-  und  Forstwirtschaft  gewidmeten  Liegenschaften ­
  innerhalb  eines  Gerichtsbezirkes  eine  Bezirksgenossenschaft,
innerhalb  eines  Landes  eine  Landesgenossenschaft  (cit.  Entwurf
§  1).  Diese  Genossenschaften  sind  juristische  Personen,  welche
für  ihre  Verbindlichkeiten  nur  bis  zur  Höhe  des  genossenschaftlichen ­
  Vermögens  haften  und  zur  Deckung  ihrer  Verwaltungskosten ­
  und  zur  Erreichung  ihrer  wirtschaftlichen  Zwecke  von
ihren  Mitgliedern  innerhalb  bestimmter  Grenzen  Zuschläge  zur
staatlichen  Grundsteuer  einheben  können  (cit.  Entwurf  §  18  u.  ff.).
Der  Zweck  dieser  Genossenschaften  ist  die  Verbesserung  der
sittlichen  und  materiellen  Verhältnisse  der  Landwirte  (cit.  Entwurf ­
  §  2);  in  ihren  Wirkungskreis  gehören  die  Errichtung  von
Lagerhäusern,  der  gemeinsame  Ankauf  von  Betriebsartikeln,  der
gemeinsame  Verkauf  von  Produkten,  die  Gründung  von  Genossenschaften ­
  nach  dem  System  Raiffeisen,  die  Vermittelung  von
Hypothekardarlehen,  die  Arbeitsvermittelung  etc.,  in  der  Hauptsache ­
  aber  die  ihnen  nach  dem  Rentengutsgesetz  zugewiesenen
Aufgaben.  Die  Idee  der  Rentengüter  bildet  den  Kern  des  ganzen ­
  Reformplanes.  Die  Mitwirkung  bei  der  Gründung  dersel-D

  Regierungsvorlage.  Gesetz  vom  betreffend  die
Errichtung  von  Rentengütern.  (711  der  Beilagen  zu  den  stenogr..
Protokollen  des  Abgeordnetenhauses.  XI.  Session.  1893.)
2 )  Regierungsvorlage.  Gesetz  vom  betreffend  die
Errichtung  von  Berufsgenossenschaften  der  Landwirthe..
(710  der  Beilagen  zu  den  stenogr.  Protokollen  des  Abgeordnetenhauses.  XI.
Session  1893.)
®)  Erlä  uternde  Bemerkungen  zu  den  Gesetzentwürfen'
(S.  3);  ferner:  Beilage  VI.  (S.  411).
        <pb n="84" />
        ben  ist  eine  bindende  Aufgabe  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften. ­

Die  Entlastung  der  Grundbesitze  und  die  Gründung  von
lastenfreien  Rentengütern  hielt  der  Gesetzgeber  darum  für  nothwendig,
  weil  die  hypothekarische  Verschuldung  der  Grundbesitze, ­
  die  Zahl  der  exekutiven  Feilbietungen  und  der  Verlust
,aus  der  folgenden  Zusammenstellung  ersichtlich  ist 1 )  (S.  S.  78):
Nach  dieser  Tabelle  entfällt  vom  2,791  Milliarden  Gulden
Hypothekarschuldenstand  auf  die  Länder  mit  überwiegend  landwirtschaftlichem ­
  Charakter  ein  Hypothekarschuldenstand  von
2,183  Milliarden  Gulden;  und  von  den  auf  exekutiv  verkaufte
Realitäten  intabulirten  660,735  Milionen  Gulden  Forderungen
hatten  die  Gläubiger  wegen  Unzulänglichkeit  des  Erlöses  während
25  Jahren  287,072  Millionen  Gulden  (43,4°/o)  Verluste  zu  erleiden. ­
  Diese  Verlustverhältnisszahl  sinkt  hinsichtlich  des  ganzen
Reiches  auf  27,6%,  woraus  zu  ersehen  ist,  dass  die  Belastungsquote ­
  auf  den  landwirtschaftlichen  Liegenschaften  eine  viel  grössere ­
  ist.  Nach  'den  Berechnungen  von  Schiff  Walter  belastet
in  Oesterreich  die  Hypothekarschuld  mehr  als  ein  Drittel  (35,8%)
des  gesamten  Bodenwerthes. 2 )
Unter  solchen  Umständen  erachtete  der  Gesetzgeber  als
seine  Aufgabe,  die  möglichst  baldige  Ablösung  der  Grundschulden, ­
  ohne  Schädigung  der  erworbenen  Gläubigerrechte,  ohne
Erschütterung  der  Bodenwerts-  und  Hypothekarkreditverhältnisse.
Die  allmälige  Durchführung  dieser  Aufgabe  wurde  vom  Gesetzgeber ­
  derart  geplant,  dass  die  landwirtschaftlichen  Liegenschaften, ­
  über  welche  durch  die  exekutive  Feilbietung  eine
wirtschaftliche  Krise  hereingebrochen  ist,  anlässlich  des  exekutiven ­
  Verkaufes  derselben,  durch  die  Landesgenossenschaften
behufs  Gründung  von  Rentengütern  übernommen  und  die  Hypothekarschulden ­
  aus  dem  Erstehungspreis  nach  der  Kaufschilling-Vertheilungstagfahrt
  ausbezahlt  werden.  Bei  der  Feilbietungstagsatzung ­
  wird  nämlich  nach  dem  geltenden  Recht  mit  sämtlichen ­
  Realgläubigern  Abrechnung  gepflogen,  jede  Schuld  wird
fällig  und  muss  von  der  Hypothek  gelöscht  werden.  Der  Ent-J

 )  S.  Die  Hypothekarbelastung  im  landtä  fliehen  und
«sonstigen')  Grundbesitze  in  den  im  Reichsrathe  vertretenen ­
  Königreichen  und  Ländern.  (S.  178,  179,  258  und  259.)
Zu  710  und  711  der'Beilagen  zu  den  stenogr.  Protokollen  des  Abgeordnetenhauses.
XL  Session.  1898.  Beilage  V.
2 )  Schiff  Walter:  Zur  Frage  der  Organisation  des  landwirtschaftlichen ­
  Kredites  in  Deutschland  und  Oesterreich,  Miaskowski’sche  Staats-  und
«oziahvissenschaftliche  Beiträge.  Band  I  Heft  1.  (S.  44).
        <pb n="85" />
        78

Land

Hypothekarschulden ­
 ­
  am
Ende  des
Jahres  1892

Zahl  der
executiv
verkauften ­
  Reali
täten

Betrag  der
auf  den  Kxecutionsobjec

ten  intabulirten
  Forderungen ­
  Fl.

Wegen  Unzulänglichkeit ­
  des  Erlöses
wurden  hievon
gelöscht

Fl.

|  °/o

FJ.

in  der  Zeit  von  1868  —  1892

A.

Länder  mit  geordnetem



Grundbuche

Niederösterreich.  .

254,735.427

28.777

86,078.798

38,181  826

44-4

Oberösterreich  .  .

154,473.028

8.046

41.287.642

16,352.210

396

Salzburg  ....

30,293.102

2.061

10,502.840

4,781.254

45-5

Steiermark.  .  .  .

218,060.489

16  122

69,223.289

34,714.616

50-1

Kärnten

66,680.682

4.101

17,559.487

7,764.470

44-2

Kram

60,386.129

10.190

15,435.415

6,007.838

38 - 9-Böhmen

  ....

999,453.752

73.855

326,198.170

145,230  999

44'5’

Mähren

309,752.614

34.128

73,004  892

26.642.903

36'5

Schlesien  ....

90,122.009

4.899

21,444.630

7,396.060

34-5

Summe

2.183,957.232

182.179

660,735.163

287,072.176

43'4

B.

Übrige  Länder

Küstenland  .  .  .

58,734.1t  9

—

5,549  411

1,640.480

29-5

Galizien  ....

255,058.985

—

25  204.318

9,804.222

38  9

Bukowina  ....

23,043  804

—

3  967.105

368.428

9-3

Summe

836,836.898

—

34  720.834

11,813  130

25-8

C.

Tirol

230,718.921

—

33,206.441

4,229.926

12-7

Vorarlberg....

40,271.009

—

1,734  208

248.929

14  4

Summe

270,989.930

—

34,940  649

4  478.855

13-5

Gesamtsumme

2.791,784.060

—

730,396.646

303,364.161  j

27'6-
        <pb n="86" />
        79

wurf  bestimmt  die  Werthgrenze,  bis  zu  welcher  die  Berufsgenossenschaft
  bei  der  exekutiven  Feilbietung  mitzubieten  berechtigt
und  verpflichtet  ist  (§§  3—15).  Die  Landesgenossenschaft,  ohne
deren  vorherige  Verständigung  keine  Exekution  stattfinden  darf,
hat  über  die  in  dieser  Weise  erworbene  Liegenschaft  sofort  das
Rentengutsverfahren  einzuleiten  (§  22).
Die  Begründung  eines  Rentengutes  kann  auch  über  Ansuchen ­
  des  Eigenthümers  einer  Liegenschaft  erfolgen;  in  diesem
Falle  ist  —  gegenüber  der  zwangsweisen  Rentengutsgründung
—  die  freiwillige  Rentengutsgründung  am  Platze,  jedoch  gleichfalls ­
  unter  Vermittelung  der  Berufsgenossenschaft  (§  16).  Auf
Ansuchen  eines  Eigenthümers  einer  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  Liegenschaft  leitet  nämlich  die  Berufsgenossenschaft,  insofern ­
  die  Liegenschaft,  deren  Umwandlung  in  ein  Rentengut  nachgesucht ­
  wurde,  über  ihren  Werth  hinaus  belastet  ist,  das  Exekutionsverfahren ­
  ein,  wobei  die  Berufsgenossenschaft  in  gleicher
Weise  wie  bei  der  zwangsweisen  Rentengutsgründung  vorgeht,
d.  h.  sie  ist  verpflichtet,  sich  bei  der  exekutiven  Feilbietung
zu  betheiligen,  mitzubieten  und  sämtliche  auf  dem  Gute  haftenden ­
  Lasten  werden  gelöscht;  ist  dagegen  die  Liegenschaft
nicht  überlastet,  d.  h.  erreicht  die  Verschuldung  nicht  jenen
Betrag,  bis  zu  welchem  die  Landesgenossenschaft  bei  der  Feilbietung ­
  mitzubieten  berechtigt  gewesen  wäre,  so  kauft  die  Landesgenossenschaft ­
  die  Liegenschaft  an,  berichtigt  die  Hypothekar-Schulden
  (vermittelst  Rentenbriefen)  und  wandelt  die  Liegenschaft ­
  in  ein  Rentengut  um  (§§  20—21).
Im  Sinne  des  österreichischen  Gesetzentwurfes  ist  unter
Rentengut  eine  Liegenschaft  zu  verstehen,  für  welche  der  Kaufschilling ­
  in  Form  einer  festen  und  ablösbaren  Geld'rente  gezahlt
wird  und  deren  Eigenthümer  den  festgesetzten  Beschränkungen
seines  Eigenthumsrechtes  unterworfen  ist  (§  1).  Das  Rentengutsverfahren ­
  umfasst  die  Feststellung  des  Rentenkapitals  und  der
Gutsrente,  die  Ermittelung  des  Rentengutsübernehmers  und  den
Abschluss  des  Rentengutsvertrages.  Das  Rentenkapital  ist  gleich
dem  Nominalbeträge  der  von  der  Landesgenossenschaft  auszugebenden ­
  Rentenbriefen;  durch  den  börsemässigen  Verkauf  der
verzinslichen  und  der  Verlosung  unterworfenen  Rentenbriefe  beschafft ­
  die  Genossenschaft  den  für  die  Erwerbung  der  Liegenschaft ­
  bar  entrichteten  Betrag.  Die  Gutsrente  ist  jene  jährliche
Leistung,  welche  der  Rentengutsbesitzer  zur  Verzinsung  und  zur
Tilgung  des  Rentenkapitals  und  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten ­
  an  die  Landesgenossenschaft  zu  entrichten  hat  (§§  23—24).
Den  Rentengutsübernehmer  wählt  die  Genossenschaft;  der  frühere
        <pb n="87" />
        «0

Eigenthümer,  dessen  Ehegatte,  Deseendenten,  Eltern,  Geschwister
und  deren  Verwandte  in  absteigender  Linie  sind  der  Reihenfolge ­
  nach  zur  Übernahme  des  Rentenguts  berechtigt,  insofern
gegen  ihre  wirtschaftliche  Befähigung,  oder  gegen  ihre  Vertrauenswürdigkeit ­
  kein  Gedenken  besteht  (§§  25—29).  Sobald  der
Rentengutsübernehmer  bestimmt  ist,  schliesst  die  Landesgenossenschaft ­
  mit  ihm  den  Rentengutsvertrag  ab.
Der  Ablösung  der  Hypothekarlasten  durch  die  Landesgenossenschaft ­
  und  die  Abzahlung  derselben  durch  den  Eigenthümer ­
  in  Form  einer  Rente  bewirkt,  dass  an  Stelle  des  früheren ­
  Gläubigers  ein  anderer  Gläubiger,  die  Landesgenossenschaft,
tritt. 1 )  Die  Vermittlungsthätigkeit  der  Landesgenossenschaft
würde  aber  von  keinem  nachhaltigen  Erfolg  begleitet  sein,  wenn
die  Verschuldung  der  in  dieser  Weise  entlasteten  Rentengüter
zulässig  wäre.  Der  Entwurf  untersagt  daher  die  Belastung,  die
Veräusserung  und  die  Zertheilung  der  Rentengüter;  die  Liegenschaften ­
  sind  diesen  Beschränkungen  solange  unterworfen,  bis
sie  den  Rentengutscharakter  haben  (§§  33—34).  Die  Aufhebung
der  Rentengutseigenschaft  ist  von  zwei  in  Verbindung  stehenden ­
  Bedingungen,  von  der  vollständigen  Abstattung  des  Rentenkapitals ­
  ;und  vom  Ablauf  der  durch  Vertrag  bestimmten  Tilgungsperiode ­
  abhängig.  Durch  die  .  vorzeitige  Tilgung  des  Rentenkapitals ­
  wird  zwar  das  Gut  lastenfrei,  sie  bewirkt  jedoch  die
Aufhebung  der  Rentengutseigenschaft  nicht.  Gleichfalls  zur  Verhinderung ­
  der  Verschuldung  bestimmt  der  Entwurf,  dass  beim
Ableben  des  Rentengutsbesitzers  das  Rentengut  unbelastet  nur
auf  einen  einzigen  Gutskäufer  übergehen  kann.
Die  Tilgungsperiode  der  durch  die  Landesgenossenschaft
ausgegebenen,  halbjährig  nachhinein  verzinslichen,  auf  den
Inhaber  lautenden,  seitens  des  Inhabers  unkündbaren,  aber  ,im
Nominalbeträge  rückzahlbaren  Rentenbriefe  beträgt,  je  nach  dem
Zinsfuss  derselben  (3hi,  4  oder  4 x /2°/o),  60 1 /?,  56V2  oder  52 1 /3
Jahre.
Im  Entwürfe  wurden  auch  Bestimmungen  vorgesehen,
welche  darauf  abzielen,  für  die  Zeit  der  Unbelastbarkeit  des
Gutes  das  Kreditbedürfniss  des  Rentengutsbesitzers  zu  befriedigen. ­
  Die  Landesgenossenschaft  ist  nämlich  berechtigt  (zu  Melio
rationszwecken,  im  Falle  eines  erheblichen  Elementarschadens
etc.)  Darlehen  in  Rentenbriefen  zu  gewähren  (§§  55—60),  jedoch
nur  insoweit,  als  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Rentenkapitals ­
  jährlich  vertragsmässig  zu  leistende  Summe  zur  Ver-!)

  Erläuternde  Bemerkungen.  S.  5.
        <pb n="88" />
        81

6

p .  i  K  14  2  Wel }!'’ i rtS! j l ’ al ' t  2  3.  4.  4  6.
:zinsung  und  Tilgung  des  restlichen  Rentenkapitals  zuzüglich
des  darzuleihenden  Betrages  ausreicht  und  dieser  Betrag  den
bereits  getilgten  Theil  des  Rentenkapitals  nicht  übersteigt.
Schliesslich  bemerken  wir,  dass  gegen  Rentengutsbesitzer,  die
sich  als  unverlässlich  bewiesen,  in  Verbindung  mit  einer  bestimmten ­
  Abrechnung,  das  Enteignungsverfahren  eingeleitet
werden  kann.
Wie  aus  den  hier  dargelegten  Umrissen  des  österreichischen
Gesetzentwurfes  über  die  Rentengüter  ersichtlich,  strebte  dieser
Entwurf  die  Verwirklichung  einer  solchen  grundlegenden  Reform ­
  an,  welche  die  radikale  Umgestaltung  der  bestehenden
Agrarorganisation  und  des  geltenden  Grundbesitzrechtssystems
nothwendig  gemacht  hätte,  weshalb  —  abgesehen  von  den  später ­
  noch  zu  besprechenden  Fehlern  und  Mängeln  des  Gesetzentwurfes ­
  —  auch  die  Möglichkeit  ihrer  Durchführbarkeit  zweifelhaft ­
  war.  Hiezu  kam  noch,  dass  selbst  die  massgebendsten  Körperschaften, ­
  obzwar  sie  dem  Zwecke  des  Entwurfes  und  dem
Institut  der  Rentengüter  die  vollste  Anerkennung  zu  Theil  werden ­
  Hessen,  gegen  die  Verwirklichung  dieses  Instituts  in  der
geplanten  Form  Stellung  nahmen.  So  nahm  der  V.  österreichische
Agrartag  folgende  Resolution  an:  «Die  Errichtung  von  Rentengütern ­
  auf  Grund  der  im  Gesetzentwürfe  des  k.  k.  Ackerbauministeriums ­
  enthaltenen  Bestimmungen  wird  als  Erfüllung  des
beabsichtigten,  äusserst  anerkennenswerthen  Zweckes  nicht  geeignet ­
  erklärt.»  «Das  Institut  der  Rentengüter  zum  Zwecke  der
inneren  Colonisation  und  der  Vermehrung  des  mittleren  Grundbesitzes ­
  ist  unabhängig  von  der  Berufsorganisation,  unter  Anlehnung ­
  an  Staats-  oder  Landeskreditinstitute  anzustreben.» 1 -)
Den  Entwurf  war  die  Regierung  genöthigt,  am  17.  Dezember ­
  1895  zurückzuziehen.  Die  Verwirklichung  des  Instituts  der
Rentengüter  wurde  hiedurch  auf  eine  spätere  Zeit  hinaus-.geschoben.


Die  Bestrebungen  nach  Errichtung  von  Rentengütern  hörten ­
  in  Österreich  mit  der  Zurückziehung  dieses  soeben  erörterten ­
  Entwurfes  nicht  auf.
Der  galizische  Landesausschuss,  welcher  sich  seit  Jahren
mit  dem  Problem  der  Rentengüter  befasste,  legte  dem  Landtage
in  der  Herbstsession  des  Jahres  1904  einen  Entwurf  über  die

x )  Verhandlungen  des  V.  österreichischen  Agrartages
1895.  Wien  1895  (S.  32  und  157).
        <pb n="89" />
        Errichtung  von  Rentengütern  vor. 1 )  Nach  dem  Entwurf  erstreckt
sich  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  nicht  auf  ganz  Österreich,,
sondern  blos  'auf  das  Gebiet  des  Königreiches  Galizien  und  Lodomerien
  und  auf  das  Grossherzogthum  Krakau.
Der  Zweck  des  Gesetzentwurfes  ist  die  Erhaltung 1  und.  Schaffung ­
  von  mittleren  und  kleinen  landwirtschaftlichen  Gütern. *  2 )
Zu  diesem  Behufe  kann  die  galizische  Landes-Rentengüterkommission
 3 )  gegen  pfandrechtliche  Sicherstellung  auf  landwirtschaftlichen ­
  Gütern  durch  Zahlung  einer  jährlichen  Rente  (Annuität) ­
  zu  verzinsende  und  zu  tilgende  Darlehen  gewähren.
Durch  die  pfandrechtliche  Sicherstellung  des  Rentendarlehens  wird
das  Gut  zu  einem  Rentengute.  Ein  solches  Rentendarlehen  kann  zur
Bezahlung  der  auf  einem  Gute  haftenden  Hypothekarforderung,  zur
Abfindung  von  Miterben,  zur  Bezahlung  des  Kaufpreises,  zur  Bestreitung ­
  der  Kosten  der  Errichtung  von,  zum  ordentlichen  Betriebe
der  Wirtschaft  nothwendigen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden,  so»
wie  der  Kosten  für  Meliorationsanlagen,  zur  Anschaffung  desiür
den  ordentlichen  Betrieb  der  Wirtschaft  erforderlichen  loten  und
lebenden  Inventars  und  ausnahmsweise  zur  Beschaffung  des-Betriebskapitales
  gewährt  werden.
Ein  Rentendarlehen  darf  nur  demjenigen  gewährt  werden,,
welcher  eigenberechtigt  und  Landwirt  seinem  Berufe  nach  ist,
in  diesem  sich  praktisch  bewährt  hat  und  mit  Grund  anzunehmen ­
  ist,  dass  er  das  Darlehen  seinem  Zwecke  thatsächlich  zuführen ­
  und  sich  auf  dem  Rentengut  erhalten  wird.  Ein  Rentengut ­
  kann  nur  ein  dem  land-  oder  forstwirtschaftlichen  Betriebe
gewidmetes  Gut  sein.  Das  gesamte  Flächenausmass  desselben
darf  nicht  weniger  als  3  und  nicht  mehr  als  60  Hektar  betragen, ­
  sowie  an  Katastralreinertrag  nicht  weniger  als  50  und  nicht
mehr  als  1000  Kronen  ausweisen.  Alle  zum  Gute  gehörigen  Liegenschaften ­
  müssen  zu  einem  Grundbuchskörper  vereinigt  sein.

Ö  Gesetz  vom.  .  .  .  wirksam  für  das  Königreich  Galiu
  s  d  Lodomcrien  mit  dem  G  r  o  s  s  h  e  r  z  o  g  t  u  m  e  Krakau,  b  ctreffend
  die  Errichtung  von  Rentengütern.  (Neuer  lteferenlenentwurf.
  Scbiussredaktion,  Juli  1904.)
2 .)  Im  §  1  des  Entwurfes  heisst  es  zwar  «landwirtschaftliche  Güter
mittlerer  Grösse»,  dem  widerspricht  aber  §  4,  gemäss  welchem  das  Flächenausmass ­
  der  Rentengüter  3—60  Hektar  betragen  kann,  demnach  Rentengüter
sowohl  mittlere,  als  auch  kleine  Grundbesitze  sein  können.
3 )  Der  Sitz  der  Landes-Rentengüterkommission  ist  Lemberg.  (§  32.)
An  der  Spitze  derselben  stellt  der  Landmarschall,  oder  dessen  Stellvertreter
als  Vorsitzende;  sie  besteht  aus  6  Mitgliedern,  je  zwei  werden  durch  den
Landtag  und  den  Landesausschuss,  zwei  durch  den.  Statthalter  entsendet..
        <pb n="90" />
        Die  Höhe  des  Rentendarlehens  darf  einschliesslich  der  vorangehenden ­
  Lasten,  jenen  Betrag  nicht  überschreiten,  welcher
dem  Dreissigfachen.  des  Katastralreinertrages  des  Gutes  und  der
Hälfte  des  Werthes,  zu  welchem  die  für  den  ordentlichen  Betrieb
der  Wirtschaft  nothwendigen.  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude
versichert  sind,  oder  aber  drei  Vierttheilen  des  durch  eine  besondere ­
  Schätzung  fermittelten  Werthes  des  Gutes  entspricht.  Ein
Rentendarlehen  darf  nur  demjenigen  gewährt  werden,  welcher
Alleineigenthümer  des  Gutes  ist,  ausgenommen  die  als  Miteigenthümer
  auftretenden  Ehegatten.  Ein  Rentendarlehen  darf
nur  gegen  Einverleibung  des  Pfandrechtes  in  der,  den  Vorzugsposten ­
  bildenden  Steuern,  Abgaben  und  wassergenossenschaftlichen ­
  Verpflichtungen  unmittelbar  folgenden  Rangordnung  gewährt ­
  werden.  Nach  dem  Entwurf  ist  die  Sicherstellung  des  Rentendarlehens ­
  durch  Eintragung  einer  Simultanhypothek  auf  mehrere ­
  Grundbuchskörper  unzulässig.
Der  Eigenthümer  des  Rentengutes  hat  das  Rentendarlehen
jenem  Zwecke  'zuzuführen,  für  welchen  dasselbe  gewährt  wurde.
Er  ist  ferner  verpflichtet,  das  Rentengut  ordentlich  zu  bewirtschaften ­
  und  daher  auch  die  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude,
ebenso  das  tote  und  das  lebende  Wirtschaftsinventar  in  gutem
Zustande  zu  erhalten.  Weiters  hat  er  die  Abgaben  rechtzeitig
zu  entrichten  und  die  Gebäude,  das  Inventar  und  die  eingebracihten
  Erzeugnisse  gegen  Feuers  gef  ahr  und  die  Saaten  gegen  Hagelschäden ­
  zu  versichern  (§  ll).  Die  Landes-Rentengüterkommission
  überwacht  die  Erfüllung  der  dem  Eigenthümer  des  Rentengutes ­
  obliegenden  Verpflichtungen.  Der  Eigenthümer  des
Renten  gutes  hat  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Rentendarlehens ­
  entfallende  Rente  halbjährig  nachhinein  zu  bezahlen.
Die  Rente  beträgt,  je  nachdem  das  Darlehen  in  4perzentigen
oder  4,5perzentigen  Rentenbriefen  erfolgt  worden  ist,  4,5  Perzent ­
  oder  5  Perzent  des  Nennwerthes  der  Rentenbriefe  und  ist
im  ersteren  Falle  durch  56,  im  zweiten  Falle  durch  52  Jahre  zu
entrichten.  Wird  ein  Rentendarlehen  behufs  Erwerbung  eines
Gutes  gewährt,  so  kann  die  Zahlung  der  Rente  nach  Ablauf  eines
Jahres  begonnen  werden  (Freijahr).  Selbstredend  wird  in  diesem
Falle  das  zu  tilgende  Rentenkapital  um  den  Betrag  der  einjährigen ­
  Zinsen  der  erfolgten  Rentenbriefe  erhöht.  Der  Eigenthümer
des  Rentengutes  kann  das  Darlehen  —  abgesehen  von  besonders
rücksichtswürdigen  Fällen  —•  nur  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren
behufs  gänzlicher  oder  theilweiser  Rückzahlung  kündigen.  Vor
Ablauf  der  bezeichneten  Frist  kann  das  Darlehen  nur  bis  zum
vierten  Theil  desselben  gekündigt  werden.  Sechs  Monate  nach
        <pb n="91" />
        »4

erfolgter  Kündigung  ist  das  Darlehen  oder  der  gekündigte  Theil
desselben  zurückzuzahlen.  Ist  wenigstens  ein  viertel  Theil  des
noch  aushaftenden  Rentendarlehens  zurückgezahlt,  so  kann  der
Eigenthümer  des  Rentengutes  die  Aufstellung  eines  neuen  Tilgungsplanes ­
  verlangen,  auf  Grund  dessen  das  restliche  Rentendarlehen ­
  innerhalb  der  nach  dem  Rentenvertrage  noch  laufenden ­
  Frist  getilgt  werden  kann.  Der  Landes-Rentengüterkommission
  steht  nur  dann  das  Recht  zu,  das  Rentendarlehen  zu  kündigen, ­
  wenn  der  Eigenthümer  des  Rentengutes  seinen  (in  §  11
bezeichnet«!  und  vorher  angeführten)  Verpflichtungen  während
einer  erheblichen  Frist  nicht  nachkommt,  oder  wenn  die  Art
des  Wirtschaftsbetriebes  geeignet  ist,  den  Werth  des  Rentengutes
erheblich  und  auf  längere  Zeit  zu  vermindern,  oder  wenn  die
wirtschaftliche  Gebarung  des  Eigenthümers  eine  leichtsinnige
ist  und  mit  Grund  angenommen  werden  kann,  dass  er  sich  auf
dem  Gute  nicht  werde  erhalten  können,  oder  wenn  zur  Einbringung ­
  einer  rückständigen  Rentenzahlung  die  Exekution  eingeleitet ­
  wurde,  oder  wenn  über  das  Vermögen  des  Eigenthümers  der
Konkurs  verhängt  worden  ist,  oder  wenn  der  Eigenthümer  die
Eigenberechtigung  verloren  hat,  oder  wenn  das  Rentengut  auf
einen  der  Erfordernissen  des  Gesetzes  nicht  entsprechenden  Eigenthümer ­
  übergangen  ist.  Im  Falle  einer  Enteignung  des  Rentengutes
ist  sowohl  der  Eigenthümer  als  auch  die  Landes-Rentengüterkommission
  berechtigt,  das  Darlehen  zu  kündigen.  Die  Untheilbarkeit
  des  Rentengutes  sichert  jene  Verfügung,  dass  die  Abtrennung ­
  eines  Bestandtheiles  des  Rentengutes  ohne  Zustimmung
der  Landes-Rentengüterkommission  nicht  erfolgen  kann  (§  20).
Gleichzeitig  mit  der  Sicherstellung  des  Rentendarlehens  ist  auch
die  Anmerkung  der  Untheilbarkeit  des  Rentengutes  in  das  Gutsbestandsblatt ­
  einzutragen  (§  28).  Der  Entwurf  regelt  ausführlich
die  Voraussetzungen  für  die  Abtrennung  von  Bestandtheilen  des
Rentengutes.  Die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Rentengüter
zu  einem  Rentengute  ist  nicht  gestattet.  Die  Vereinigung  einer
anderen  Liegenschaft  mit  einem  Rentengute  ist  zulässig,  wenn
die  Liegenschaft  nicht  belastet  ist  und  wenn  infolge  der  Vereinigung, ­
  dessen  Flächenausmass  und  Katastralreinertrag  das
festgesetzte  Mass  nicht  übersteigt,  sowie  wenn  durch  diese  Vereinigung ­
  die  zweckdienliche  Bewirtschaftung  des  Rentengutes  gefördert ­
  wird.
Ein  Pfandrecht  an  einem  Rentengute  kann  nur  mit  Zustimmung ­
  der  Landes-Rentengüterkommission  begründet  werden
(§  26).  Diese  Verfügung  ist  zur  Verhinderung  der  Überlastung
des  Rentengutes  geeignet.
        <pb n="92" />
        85

Die  Grundbuchsgerichte  haben  über  die  Rentengüter  ein
Nachschlageregister  zu  führen  (§  31).
Für  die  vom  Lande  eingegangenen  Verbindlichkeiten  und
zwar  vorzugsweise  hinsichtlich  der  aus  den  Rentenbriefen  entspringenden ­
  Verbindlichkeiten  haften  die  als  Kaution  für  diese
bestellten  Vermögensobjekte  und  sodann  das  Königreich  Galizien
und  Lodomerien  mit  dem  Grossherzogthume  Krakau  (§  46).
Das  Königreich  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Grossherzogthume ­
  Krakau  ist  berechtigt,  auf  den  Inhaber  lautende
Rentenbriefe  auszugeben.  Die  Rentenbriefe  sind  mit  Zinsencoupons, ­
  sowie  mit  einen  Talon  zu  versehen.
Dem  Masse  der  ganzen  Rentengutsgründungsaktion  wird
durch  jene  Verfügung  des  Gesetzes  Grenzen  gesetzt,  wonach  der
Gesamtbetrag  der  jeweils  ausgegebenen  Rentenbriefe  den  Betrag
von  5  Millionen  Kronen  nicht  überschreiten  darf  (§  50).
Der  Gesamtbetrag  der  aus  gegebenen  Rentenbriefe  darf
jeweils  den  Betrag  der  aushaftenden  und  pfandrechtlich  sichergestellten ­
  Rentendarlehen  nicht  übersteigen.  Die  pfandrechtlich ­
  sichergestellten  Rentendarlehen  haften  als  Kaution  für  die
Befriedigung  der  Ansprüche  aus  den  Rentenbriefen.  Dies  ist
auch  im  Grundbuche  ersichtlich  zu  machen.
Dem  Entwurf  gemäss  können  die  Rentenbriefe  nach  zwei
Typen,  und  zwar  mit  4  und  4'Aperzentiger  Verzinsung  ausgegeben ­
  werden.  Den  Zitisfuss  der  auszugebenden  Rentenbriefe
setzt  der  Landesausschuss  fest.  Der  Betrag  des  Rentendarlehens
wird  in  stets  verwerthbaren  Rentenbriefen  erfolgt.
Für  die  Abwicklung  des  Rentenbriefgeschäftes  werden  drei
Fonds  errichtet,  und  zwar:  der  Rentenbriefzinsenfonds,  der  Rentenbrieftilgungsfonds ­
  und  der  Rentenbrilefreservefonds.  Auch
diese  Fonds  haften  als  Kaution  für  dji^e  Befriedigung  der  Ansprüche ­
  aus  den  Rentenbriefen.  Der  Zinsenfonds  ißt  zur  Verzinsung ­
  der  Rentenbriefe  gewidmet  und  wird  aus  den  zur  Verzinsung ­
  der  Rentendarlehen  bestimmten  Theilen  der  einfliessenden
  Renten  gebildet.  Der  Tilgungsfonds  ist  zur  Rückerwerbung,
sowie  zur  Rückzahlung  ausgelöster  Rentenbriefe  gewidmet  imd
wird  aus  den  zur  Tilgung  der  Rentendarlehen  bestimmten  Theilen ­
  der  einfliessenden  Renten,  ferner  aus  den  in  Barem  eingezahlten ­
  Rentendarlehen  gebildet.  Der  Reservefonds  ist  zur
Deckung  etwaiger  Abgänge  des  Zinsenfonds  und  des  Tilgungsfonds
bestimmt  und  wird  aus  den  auf  verjährte  Zinsencoupons  und
Rentenbriefe  entfallenden  Theilen  des  Zinsen-  und  Tilgungsfonds,
aus  den  an  Verzugszinsen  einfliessenden  Beträgen,  aus  dem  Er-
        <pb n="93" />
        trägniss  der  sämtlichen  Fonds  und  aus  den  sonst  etwa  erzielten
Erträgnissen  'gebildet.
Die  Landes-Rentengüterkommissijon  ist  berechtigt,  namens
des  Landes  bei  Feilbietungen  von  Rentengütern  mitzubieten  und
solche  zu  erstehen.  Bei  Zwangsverkäufen  erworbene  Güter  sind
aber  baldmöglichst  zu  veräussern.

IV.  ABSCHNITT.
Würdigung  der  ausländischen  Rentengutssysteme.
Das  preussische,  das  englische  und  das  geplante  österreichische ­
  und  galizische  Rentengutssystem  sind  in  verschiedener ­
  Weise  geregelt,  organisirt.  Eine  ganze  Reihe  von
Abweichungen  stellt  die  Verscheidenheit  dieser  Rentengutssysteme ­
  fest.  Nur  ein  ihnen  gemeinschaftlicher  Grundzug
tritt  hervor:  jene  rechtliche  Gebundenheit,  jene  Beschränkung ­
  des  freien  Verfügungsrechtes,  jenes  Abhängigkeitsverhältniss,
  in  welchem  die  rechtliche  Stellung  des  Rentengutsbesitzers ­
  mehr  oder  minder  zum  Ausdruck  gelangt.
Um  die  Bedeutung  dieses  von  wirtschaftlichem,  rechtlichem ­
  und  sozialpolitischem  Gesichtspunkte  bedeutenden  Abhängigkeitsverhältnisses ­
  erwägen  zu  können,  müssen  wir  die
ganze  Rentengutsgesetzgebung  einer  eingehenden  Kritik  unterziehen. ­
  Zu  diesem  Behufe  werden  wir  die  Rentengutssysteme
abgesondert  würdigen,  ohne  es  jedoch  zu  unterlassen,  zwischen
den  Verfügungen  eine  Parallele  zu  ziehen  und  hiedurch  auf  die
relative  Bedeutung  der  Verfügungen  hinzuweisen.
■  Das  preussische  Rentengutssystem  —  dessen  Wirkung  auf
die  englische  und  österreichische  Gesetzgebung  sich  in  mehreren ­
  Beziehungen  äussert  —  ist,  wie  wir  dies  bereits  erörterten,
in  den  Gesetzen  vom  Jahre  1886,  1890,  1891,  1896,  1898,  1900,
1902  und  1904  geregelt.  Wenn  wir  vor  Allem  das  Ansiedlungsgesetz ­
  vom  26.  April  1886,  welches  das  Institut  des  Rentenguts
zum  erstenmal  eingeführt  hat,  mit  den  Rentengutsgesetzen  vom  27.
Juni  1890  und  vom  7.  Juli  1891  vergleichen,  so  sehen  wir,  dass
während  von  wirtschaftlichem  Gesichtspunkte  diese  Gesetze  in
den  Dienst  gleicher  Zwecke  gestellt  sind,  in  politischer  Beziehung ­
  zwischen  denselben  eine  grosse  Abweichung  besteht;
denn  das  Ansiedlungsgesetz  hat  ausgesprochen  einen  nationalpolitischen ­
  Zweck,  während  die  Rentengutsgesetze  rein  wirtschaftlicher ­
  Natur  und  nur  mittelbar  von  Bedeutung  auf  national ­
        <pb n="94" />
        politischem  Gebiet  sind.  Der  Umstand  nämlich,  dass  das  Ansiedlungsgesetz ­
  und  die  Rentengutsgesetze  neben  einander  bestehen, ­
  ist.  die  Quelle  einer  grossen  Unzukömmlichkeit.  Denn
während  in  Gemässheit  des  Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre
1886  polnische  Grundbesitze  mit  deutschen  Bauern  besetzt  werden, ­
  um  in  diesem  Wege  durch  Stärkung  des  deutschen  Elementes ­
  die  in  gesteigertem  Masse  sich  vollziehende  Ausbreitung ­
  der  polnischen  Nationalität  einzudämmen,  ermöglichen
dagegen  die  Rentengutsgesetze,  durch  Aufkauf  von  deutschen
Grundbesitzen  die  Besiedelung  derselben  mit  polnischen  Bauern.
«Das  ist  ein  Umstand  —  sagt  S  e  r  i  n  g 1 )  —  der  in  einem  geordneten ­
  Staatswesen  schlechterdings  unerträglich  erscheinen  muss.»
Dies  setzt  die  Wirkung  der  deutschen  Nationalpolitik  auf  dem
Gebiet  der  inneren  Colonisation  bedeutend  herab,  was  sich
darin  äussert,  dass  die  Verschiebung  des  Stärkeverhältnisses
zwischen  den  deutschen  und  polnischen  Nationalitäten  zum
Nachtheile  der  Deutschen  noch  immer  anhält.  Trotz  der  im  Ansiedelungsgesetze ­
  zum  Ausdruck  gelangenden  germanisirenden
Bestrebungen  macht  sich  eine  gesteigerte  Zunahme  der  polnischen
ländlichen  Kleinwirtschaften  bemerkbar.  Dass  das  Ansiedelungsgesetz ­
  in  nationaler  Hinsicht  seinen  Zweck  verfehlte,  ist  auch
daraus  ersichtlich,  dass  es  den  polnischen  Grossgrundbesitzern,
deren  politischen  Einfluss  man  brechen  wollte,  sehr  genützt
hat.  Die  Nachfrage  der  Ansiedelungskommission  nach  preussischen
  Grundbesitzen  trieb  den  Preis  derselben  sehr  in  die  Höhe.
Wie  bereits  erwähnt,  kostete  der  Hektar  der  von  der  Ansiedelungskommission ­
  angekauften  Grundstücke  durchschnittlich
767,2  M.,  während  bei  dem  Erlasse  des  Gesetzes  der  Kaufpreis
•eines  Hektars  durch  die  Regierung  mit  circa  560  M.  festgesetzt
wurde.  Während  ferner  der  Preis  der  aus  deutscher  Hand  gekauften ­
  Grundstücke  pro  Hektar  nur  532  M.  beträgt,  stellt  sich
ein  Hektar  der  von  Polen  gekauften  Grundstücke  auf  686  M.
Mit  Recht  sagt  daher  Brentano:  «Die  Folge  war,  dass  polnischen ­
  Edelleuten,  welche  am  Rande  des  Bankerotts  standen,
durch  das  Vorgehen  der  preussischen  Regierung  wieder  auf
die  Beine  geholfen  wurde.» *  2 )  Sie  verkauften  nämlich  ihren  Besitz ­
  an  die  Ansiedelungskommission  zu  einem  Preise,  den  sie

D  Dr.  S  e  r  i  n  g:  Die  innere  Kolonisation  im  östlichen  Deutschland.
Leipzig,  1893.  (Schritten  d.  Vereins  f.  Socialpol.  LVI.  S.  240);  ferner  Waldhecker: ­
  ibid  S.  5;  Stier-Somlo:  ibid  S.  42;  Karski:  Die  Thätigkeit
  der  Ansiedelungskommission  in  Posen  und  Westpreussen.  (Die  Neue  Zeit
.1898  Nr.  22  S.  677.)
2 )  Brentano:  Gesammelte  Aufsätze.  I.  Stuttgart,  1899.  S.  326.
        <pb n="95" />
        88

sonst  nie  erhalten  haben  würden  und  kaulien  davon  meist  von:
deutschen  Besitzern  in  polnischen  Gegenden  andere  Güter,
welche  ihren  wirtschaftlichen  Kräften  entsprachen.  Man  darf
jedoch  einen  Gesichtspunkt  nicht  ausser  Acht  lassen.  Nämlich,,
dass  die  von  der  Ansiedelungskommission  in  den  letzten  Jahren
bewilligten  höheren  Bodenpreise  nicht  allein  auf  polnische  Agitationen ­
  zurückzuführen  sind.  «Um  1886  habe  man  vielfach  billigen, ­
  schlechten  und  herabgewirtschafteten  Boden  aus  polnischer
Hand  gekauft.  Seit  den  letzten  Jahren  handle  man  ganz  in  entgegengesetzter ­
  Richtung.  Man  habe  aus  der  Erfahrung  gelernt,
dass  nur  das  beste  Land,  die  höchste  Kultur  gut  genug  für  das
Gedeihen  des  deutschen  Bauern  sei.» 1 )  Zufolge  dieser  ungünstigen ­
  Ergebnisse  legte  die  preussische  Regierung  am  16.  Jänner
1898  den  Gesetzentwurf  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom
26.  April  1886  vor, *  2 )  welcher,  nachdem  er  unterm  20.  April  1898
Gesetz  wurde,  §  1  des  bezüglichen  Gesetzes  dahin  abänderte,
dass  der  in  demselben  der  Staatsregierung  zur  Verfügung  gestellte ­
  Fonds  von  100  Millionen  Mark  auf  200  Millionen  Mark
erhöht  wurde.  Die  100  Millionen  Mark  erwiesen  sich  als  nicht
zureichend,  um  die  Ziele  des :  Gesetzes  mit  dem  Nachdruck,  den:
die  Gestaltung  der  Verhältnisse  in  den  Ansiedelungsprovinzen
erfordert,  zu  betreiben  und  in  dem  Masse  zu  verwirklichen,  dass
das  deutsche  Element  gegenüber  den  nationalpolitischen  Bestrebungen. ­
  eine  ausreichende  und  nachhaltige  Stärkung 1
erfährt. 3  4 )  Die  Erhöhung  'des  Ansiedelungsfondes  blieb  nicht  ohnejede
  Wirkung.  Im  Jahre  1898  betrug  der  Flächeninhalt  der  neuerworbenen ­
  Güter  14.828,76  ha,  gegenüber  den  auf  das  Vorjahr
entfallenden  Neuerwerbungen  von  4914,79  ha.  Diese  erhebliche
Steigerung  ist  auf  das  Gesetz  vom  20.  April  1898  zurückzuführen,,
nachdem  durch  die  neuen  Geldmittel  ein  grosses  Angebot  in
Gütern  an  die  Ansiedelungskommission  herantrat. 1 )  Die'  Gesetzgebung ­
  hielt  jedoch  zur  kräftigen  Entfaltung  ihrer  selbstbewussten
Nationalpolitik  auch  den  Fonds  von  200  Millionen  Mark  als
nicht  zureichend  und  erhöhte  denselben  durch  ein  neueres  Gex ­
 )  Bericht  der  X.  Kommission  zur  Vorberatung  des-Entwurfes
  eines  Gesetzes,  betr.  die  Gründung  neuer  Ansiedlungen ­
  etc.  (Nr.  60.  Herrenhaus.  Session  1904.  —  S.  7.)
2 )  Entwurf  eines  Gesetzes  wegen  Abänderung  des  Gesetzes ­
  vom  2  6.  April  1886,  betreffend  die  Beförderung  deutscher ­
  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpre  ussen  und.
Posen.  (Nr.  20.  Haus  der  Abgeordneten.  18.  Legislaturperiode:  V.  Session.
1898)
3 )  Cit.  Entwurf  Nr.  20.  S.  6.
4 )  Cit.  Denkschrift  etc.  für  das  Jahr  1898.  S.  6.
        <pb n="96" />
        setz  am  1.  Juli  1902  mit  weiteren  150  Millionen  Mark,  d.  i.  auf
insgesamt  350  Millionen  Mark. 1 )  Dasselbe  Gesetz  stellte  der
Staatsregierung  100  Millionen  Mark  zur  Verfügung,  um  in  den
Provinzen  Westpreussen  und  Posen  Güter  zur  Verwendung  als
Domänen  oder  Grundstücke  zu  den  Forsten  anzukaufen  und  die
Kosten  ihrer  ersten  Einrichtung  zu  bestreiten.  Zur  Bereitstellung
der  erforderlichen  Summe  wird  im  Gesetze  der  Finanzminister
zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  ermächtigt.  Zufolge
der  neuerlichen  Erhöhung  des  Ansiedelungsfonds  stieg  im  Jahre
1903  dei'  Flächeninhalt  der  neuerworbenen  Güter  auf  42.052  ha.
Gleichfalls  im  Interesse  einer  stärkeren  Entfaltung  der  Nationalpolitik ­
  wurde  das  Gesetz  vom  10.  August  1904  erlassen. *  2 )  Aus
dem  Dargelegten  geht  hervor,  dass  von  der  Goltz’  Lehre,  wo
nach  das  Ansiedelungsgesetz  sich  nach  jeder  Richtung  hin  bewährte, ­
  nicht  zutreffend  ist. 3 )
Wenn  auch  bisher  das  Posener  Ansiedelungsgesetz  sich  auf
nationalpolitischem  Gebiet  erfolglos  erwies,  so  kann  es  •—-  wie
wir  dies  auch  bei  den  thatsächlichen  Ergebnissen  gesehen
in  sozialwirtschaftlicher  Beziehung  bedeutende  Erfolge  aufweisen, ­
  von  welchem  Gesichtspunkte  beurtheilt,  dasselbe  mit  den
Rentengutsgesetzen  vom  Jahre  1890  und  1891  identischen  Zwecken
dient.
Der  Hauptzweck  der  Rentengutsgesetze  ist  die  Erleichterung ­
  der  Sesshaftmachung  ländlicher  Arbeiter,  ferner  besonders
in  jenen  Landestheilen,  wo  die  Besitzvertheilung  ungleich  ist,
die  Schaffung  eines  selbständigen  mittleren  und  kleinen  Bauernstandes, ­
  um  hiedurch  den  zwischen  der  besitzenden  und  besitzlosen ­
  Klasse  bestehenden  Abstand  auszufüllen;  das  Rentengut
bildet  das  wirtschaftlich,  wie  auch  sozial  gleichwichtigei  Mittelglied ­
  zwischen  Grossgrundbesitz  und  den  besitzlosen  Arbeitern. 4 )
Die  Erreichung  des  Zieles  ist  dadurch  gesichert,  dass  in  der
eigenthümlichen  Übertragung  von  Grundstücken  gegen  eine  Rentenleistung ­
  die  Möglichkeit  geboten  wird,  dass  auch  weniger
4 )  Gesetz,  betreffend  Massnahmen  zur  Stärkung  des
Deutschthums  in  den  Provinzen  Westpreussen  und  Posen.
Vom  1.  Juli  1902.  (Gesetz-Sammlung  für  die  königlich  preussischen  Staaten.
Nr.  32.)
2 )  S.  v  o  r  1.  Arbeit  S.  196.
3 )  Freiherr  von  der  Goltz:  Die  agrarischen  Aufgaben  der  Gegenwart. ­
  Jena,  1895  S.  158.
4 )  Cit.  Bericht  der  XIX.  Kommiss  ion.  Nr.  365.  S.  6;  ferner
eit.  Entwurf.  Nr.  233.  S.  11;  cit.  Denkschrift.  S.  25;  Ministerialanweisung. ­
  Vom  16.  November  1891.  Einleitung  und  Abs.  2.  (Minist..
Bl.  1891.  S.  236,  ff.)
        <pb n="97" />
        90

Bemittelte  ein  Grundstück  ohne  Kapitalverschuldung  erwerben
und  hiedurch  die  wirtschaftlich  schwächeren  Elemente,  die  nur
über  das  erforderliche  Betriebskapital  verfügen,  sich  in  eine
immer  mehr  unabhängige  gesel'schaftüche  Stellung  emporschwingen. ­
  «Was  die  Mehrung  des  Kleinbesitzes  durch  Schaffung  neuer
Stellen  angeht  —  schreibt  Gierke 1 )  —  so  scheinen  die  bisherigen ­
  Erfahrungen  dafür  zu  sprechen,  dass  die  preussische  Rentengutsgesetzgeltung ­
  die  hiefür  geeignete  Rechtsform  gefunden ­
  hat.»
Das  Vorbild  des  preussischen  Rentenguts  schwebte  auch
dem  englischen,  österreichischen  und  galizischen  Gesetzgeber  vor,
jedoch  mit  weniger  glücklicher  Lösung.  Sowohl  das  preussische
als  auch  'das  geplante  österreichische'und  galizische  Rentengut  ist
eine  landwirtschaftliche  Liegenschaft,  welche  zu  Eigenthum  nicht
gegen  Kapital,  sondern  gegen  Leistung  einer  während  längerer  Zeit
abzuführenden  Rente  erworben  wird;  dem  gegenüber  bringt  der
englische  small  holding,  welcher  den  Charakter  eines  Rentengutes ­
  hat,  das  Rentenprinzip  weniger  folgerichtig  zur  Geltung,
indem  der  eigenlhümliche  Erwerb  desselben  ausschliesslich
gegen  Leistung  einer  Rente  nicht  zulässig  ist,  sondern  beim
Kaufe  desselben  zum  Theile  auch  eine  Kapitalzahlung  zu  erfolgen ­
  hat.  Dort  ist  die  theilweise  Kapitalzahlung  zulässig,  hier  ist
sie  obligatorisch  und  eine  unbedingte.  Die  starke  Wirkung  des
Rentenprinzips  konnte  daher  in  England  nicht  in  einem  solchen
Masse  zur  Geltung  kommen,  wie  in  Preussen,  und  werden  wir
noch  Gelegenheit  haben,  auf  diesen  Nachtheil  hinzuweisen.
Der  Kauf  gegen  Rente  ist,  zufolge  der  Sesshaftmachung,
zur  Verhinderung  der  massenhaften  Auswanderung  des  ländlichen ­
  Arbeitervolkes.,  welche  besonders  in  den  östlichen  Theilen
  Preussens  beobachtet,  wurde,  geeignet;  dies  ermöglicht  dem
Grossgrundbesitz  die  Sicherung  der  fehlenden  Arbeitskraft;  die
ausgedehntere  und  gesteigerte  Nutzbarmachung  des  Bodens  durch
Heranziehung  zur  Bewirtschaftung  der  noch  unkultivirten  Hochmoor- ­
  und  Haideländereien.  Mit  einem  Worte,  mit  der  Gründung ­
  von  Rentengütern  wurde  an  die  planmässige  und  allmülige
  Lösung  der  sozialen  Frage  der  östlichen  Provinzen
Preussens  geschritten,  welche  aus  den  innerhalb  der  landwirtschaftlichen ­
  Bevölkerung  bestandenen  Klassengegensätzen,  aus
der  ungleichen  Vertheilung  des  Bodenbesitzes  und  aus  jenem
Abstand  erwachsen  ist,  welcher  den  Arbeiter  vom  Grundbe--)
  Dr.  0.  Gierke:  Referat  über  die  Bodenbesitzvertheilung  und  die
Sicherung  des  Kleingrundbesifzes.  (Schriften  d.  Vereins  f.  Socialpol.  LVIII.
1893.  S.  171'
        <pb n="98" />
        (1

sitzer  trennt;  denn  diese  Klassengegensätze  zwingen  gerade  die
entsprechendsten  und  emporstrebenden  Kräfte  auszuwandern,  verursachen ­
  die  Übervölkerung  der  Städte,  verschlimmern  die  Verhältnisse ­
  der  Industriebevölkerung  und  lassen  die  Anbauflächen
veröden. 1 )  Diesen  Misslichkeiten  und  Unzukömmlichkeiten  beugen ­
  die  entsprechende  Regelung  der  inneren  Colonisation,  die
durch  die  Rentengüter  geschaffene  gleiche  Bodenbesitzvertheilung,
  die  Sicherung  des  Entstehens  und  der  Erhaltung  von
selbständigen  Bauernwirtschaften  und  die  in  dem  lokalen  Arbeiterbedarfe
  entsprechenden  Anzahl  errichteten  Arbeiterstellen ­
  vor.
Die  Erreichung  der  soeben  erörterten  Ziele  der  preussischen
Rentengutspolitik  ist  durch  gesetzliche  Vorschriften  gesichert.
Der  Erfolg  des  Ansiedelungsgeschäftes  hängt  jedoch  nicht
.so  sehr  vom  Wesen  und  von  der  Regelung  der  durch  die  gesetzgebende ­
  Macht  geschaffenen  und  systematisirten,  geeigneten ­
  Rechtsform,  als  mehr  von  der  Thätigkeit  jener  Behörde  ab,
welche  das  Gesetz  anzuwenden,  die  in  demselben  zum  Ausdruck ­
  gelangenden  Ziele  zu  verwirklichen  berufen  ist.
Nach  den  preussischen  Rentengutsgesetzen  sind  die  vollstreckenden ­
  leitenden  Behörden:  die  Generalkommissionen;  nach
dem  Posener  Ansiedelungsgesetz:  die  Ansiedelungskommission. ­
  Von  der  Thätigkeit  dieser  Behörden  hängt  der  Erfolg  des
ganzen  Verfahrens  ab;  umsomehr,  als  das  Gesetz  sozusagen  nur
ganz  allgemeine  Directiven  enthält;  in  Anschliessung  hieran  sind
die  Kommissionen  mit  'einem  weitgehenden  diskretionären  Rechtskreis ­
  ausgestattet  und  können  dem  praktischen  Bedarf  gemäss
den  einzelnen  konkreten  Fällen  entsprechend,  nach  freiem  Ermessen ­
  das  Mass  und  die  Art  und  Weise  ihrer  Thätigkeit  bestimmen. ­
  Ihre  Verantwortlichkeit  ist  hiedurch  nicht  kleiner,
sondern  eine  wesentlich  gesteigerte.  Richtig  sagt  S  e  r  i  n  g  von
den  Behörden: *  2 )  «Es  wird  in  erster  Linie  von  ihrer  Thätigkeit.
abhängen,  ob  die  entstehenden  Ansiedelungen  den  Anforderungen ­
  einer  weitsichtigen  Sozialpolitik  entsprechen  werden  oder
nicht,  ob  blühende  Bauemgemeinden  oder  Proletarierkolonien
entstehen,  ob  namentlich  die  gesetzlichen  Begünstigungen  den
R  Pr.  M.  Seriug:  Referat  über  die  B  odenbesitz  vertheilung  und  die
Sicherung  des  Kleingnmdbesitzes.  (Verhandlungen  der  am  20.  und  21.  März
in  Berlin  abgehaltenen  Generalversammlung  des  Vereins  f.  Socialpolitik  über
die  ländliche  Arbeiterfrage  und  über  die  Bodenbesitzvert.heilung  und  die  Sicherung ­
  des  Kleingrundbesitzes.  Schriften  d.  Ver.  f.  Sozialpol.  BVIII.  B.  1893.
S.  13G.)
2 )  Sering:  Renlengiiter.  (Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften
B.  V.  1893.  S.  424.)
        <pb n="99" />
        Ansiedlern  voll  zu  gute  kommen  oder  aber  durch  unrichtige
Bodenbewerthung,  durch  zu  hohe  Anforderungen  der  Verkäufer
und  Mittelsmänner  hinfällig  gemacht  werden.»  Seit  dem  Bestehen ­
  der  Rentengüter  können  die  Behörden  —  wie  wir  dies
bei  der  Erörterung  der  thatsächlichen  Ergebnisse  gesehen
bedeutende  Ergebnisse  aufweisen.
Im  Wirkungskreis  der  Ansiedelungskommission  und  der
Generalkommissionen  können  wesentliche  Verschiedenheiten  und
Abweichungen  gefunden  werden  und  liegt  die  Ursache  davon
in  der  hinsichtlich  des  Zweckes  der  beiden  Gesetze  hervortretenden ­
  und  bereits  auseinandergesetzten  Abweichung.
Die  sozialpolitische  Aufgabe  der  Ansiedelungskommission
steht  im  Dienste  von  nationalpolitischen  Zwecken,  die  Generalkommissionen ­
  können  ohne  nationalpolitische  Rücksichten  ihre
Aufgabe  erfüllen.  Die  Ansiedelungskommission  kauft  selbst  das
Gut  auf  und  vergibt  es  an  von  ihr  selbst  gewählte  deutsche
Ansiedler;  die  Generalkommissionen  fungiren  nur  als  Vermittler
und  wählt  der  Verkäufer  des  Gutes  seinen  Nachfolger,  der  von
beliebiger  Nationalität  sein  kann.  Dort  stehen  die  Einzelnen  und
der  Staat  sich  gegenüber,  da  die  Parteien.  Die  Ansiedelungskommission ­
  kauft  das  Gut,  um  es  zu  parzelliren  und  wird  dasselbe
auf  ihren  Namen  in  das  Grundbuch  eingetragen;  die  Hypotheken
und  die  sonstigen  Reallasten  ordnet  sie  aus  ihrem  eigenen  Fonds;
nach  dem  Kaufe  lässt  sie  das  Gut  durch  einen  ihrer  Beamten
in  eigenem  Betriebe  insolange  verwalten,  bis  dasselbe  dem  Ansiedler ­
  übergeben  wird.  Die  Generalkommissionen  hingegen  kaufen ­
  keine  Güter  zur  Parzellirung,  sondern  sie  warten  ab,  bis
Angebote  seitens  Rentengutsverkäufer  einlangen;  insolange
daher,  bis  seitens  des  Eigentümers  Grundstücke  zum
Zwecke  der  Begründung  von  Rentengütern  nicht  angeboten
  werden,  kann  die  Generalkommission  nichts  thun.  Die
Generalkommission  erscheint  nicht  nur  als  eine  Verwaltungsbehörde, ­
  sondern  auch  als  ein  Prozessgericht;  die  Ansiedelungskommission ­
  ist  nur  eine  Verwaltungsbehörde  und  sucht  in
Streitfällen  ihr  Recht  bei  dem  ordentlichen  Gerichte.  Die  Generalkommission ­
  nimmt  somit  eine  vortheilhaftere  und  vornehmere ­
  Stelle  ein,  denn  sie  steht  über  den  Parteien  und  regelt
die  vorkommenden  Streitfälle  in  ihrem  eigenen  Wirkungskreise..
Während  sich  das  Gebiet  der  Thätigkeit  der  Ansiedelungskomsion
  nur  auf  Westpreussen  und  Posen  erstreckt,  funktioniren  die
Generalkommissionen  —  9  an  der  Zahl,  namentlich  jene  zu
Breslau,  Bromberg,  Kassel,  Düsseldorf,  Frankfurt  a.  0.,  Hannover, ­
  Königsberg,  Merseburg  und  Münster  —  im  ganzen  preussi-
        <pb n="100" />
        scheu  Staatsgebiet,  also  auch  in  Westpreussen  und.  Posen,  wo
demnach  die  Ansiedelungskommission  und  die  dort  xuständige
Bromberger  Generalkommission,  als  Ansiedelungsbehörden  mit
einander  konkurriren.  Und  obzwar  die  Ansiedelungskommission
in  mehr  als  einer  Beziehung  bedeutendere  Vortheile  bietet,  als
die  Generalkommission,  melden  sich  die  Westpreussen  und  die
Posener  oft  lieber  bei  der  Generalkommission,  und  zwar  darum,
weil  —  wie  wir  gesehen  —  bei  der  Ansiedelungskommission
ein  Zehntel  der  Rente  immerwährend  unablösbar  und  auch  die
Veräusserung  der  Ansiedelungsstelle  beschränkt  ist,  während  bei
der  Generalkommission  dies  von  der  vertragsmässi  gen  Bestimmung
der  Parteien  abhängig  gemacht  wurde;  die  Einwanderer  fühlen
nicht  so  sehr  die  Nachtheile  dieses  Gebundenheits-Rechtsverhältnisses, ­
  da,  nachdem  sie  die  Ansiedelungskommission  massenweise. ­
  nach  ihrer  Zusammengehörigkeit  in  geschlossenen  Dörfern ­
  (z.  B.  abgesondert  die  Württemberger,  die  Badener  etc.)
.ansiedelt,  die  Ansiedler  das  Gut  wieder  einem  der  zu  ihrer  Gruppe
Gehörigen  zukommen  lassen. 1 )  Die  Ansiedelungskommission  kann
die  einzelnen  Güter  den  Ansiedlern  zu  Eigenthum,  oder  im
Wege  der  Pacht  überlassen,  ebenso  wie  in  England  der  Grafschaftsrath; ­
  die  Generalkommissionen  kennen  nur  die  eigenthümliche
  Übertragung.  Dort  übersteigen  die  eigenthümlichen  Übertragungen ­
  gegen  Leistung  einer  Rente  —  wie  wir  dies  bei  der
Erörterung  der  thatsächlicben  Ergebnisse  gesehen  haben  —  bedeutend ­
  die  Übertragungen  im  Wege  der  Zeitpacht.  Im  Übrigen
ist  —  wie  dies  Sering  hervorhebt *  2 )  —  das  Zeitpachtverhältniss
  überall  interimistisch  und  erscheint  als  ein  Übergang  zum
Eigenthumserwerb  gegen  eine  Rentenleistung,  für  die  Zeit,  bis
der  Pächter  zu  einer  entsprechenden  Kapitalskraft  kommt.  Die
Zeitpacht  ist  übrigens  zur  Colonisirung  weniger  geeignet,  nachdem ­
  der  Pächter  nicht  so  sehr  und  so  innig  zur  Scholle  gebunden ­
  ist,  als  der  Eigenthümer.  Eben  deshalb  fasste  das  Institut
der  Rentengüter  bei  der  inneren  Colonisation  schneller  Wurzel.
Dass  die  Rentengüter  nur  auf  Ansuchen  eines  Grundbesitzers ­
  begründet  werden  können,  hält  Prof,  von  der,Go  11z
von  dem  Gesichtspunkte,  dass  dort,  wo  ein  kräftiger  Bauernstand
fehlt,  ein  solcher  zu  schaffen  sei,  für  einen  Fehler  des  GeB ­

  Waldhecker:  Ansiedelungskommission  und  Generalkommission.
{Schmoller't  Jahrbuch  f.  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  XXI.
Jahrg.  1897.  S.  226.)
2 )  Sering:  Die  innere  Kolonisation  etc.  (Schriften  d.  Vereins  f.  Sozialpol.
LV1.  S  208.)
        <pb n="101" />
        94

setzes; 1 )  denn  hierin  ist  keine  Sicherheit  dafür  gegeben,  dass
die  Rentengüter  gerade  dort  begründet  werden,  wo  sich  für
solche  ein  besonderes  Bedürfniss  ergibt.  Diesem  Fehler  will  er
damit  abhelfen,  dass  den  Generalkommissionen  —  nach  Muster
des  Posener  Ansiedelungsgesetzes  —  ein  staatlicher  Fonds,  zur
Verfügung  stehe,  um,  wie  die  Ansiedelungskommission,  planmässig
  Güter  aufkaufen  zu  können.  Dies  ist  auch  W  a  1  d  h  e  c  k.e  r  s
Standpunkt. *  2 )  Unserer  Ansicht  nach  ist  dies  nicht  unbedingt
nothwendig,  denn  die  organisierte  Privatunternehmung  kann  in
Form  von  Landerwerbungsgenossenschaften  und  Parzellirungsgesellschaften
  diesbezüglich  eine  erspriessliche  Thätigkeit  entfalten, ­
  wie  dies  die  «Landbank»  in  Berlin  beweist,  welche  über
ein  Aktienkapital  von  10  Millionen  M.  verfügt,  Güter  aufkauft,
dieselben  in  Rentengüter  parzellirt  und  durch  Vermittelung  der
Generalkommission  vergibt. 3 )  Bis  zum  Schlüsse  des  Jahres  1903
hat  sie  Güter  mit  einem  Flächeninhalte  von  107.260  ha  erworben ­
  und  diese  im  Ausmasse  von  etwa  88.194  ha  an  2294  Käufer
verkauft  und  sind  dadurch  insgesammt  1132  selbständige,  neue
Bauernstellen  mit  15.500  ha,  945  Vergrösserungen  bestehender
Wirtschaften  durch  Zukäufe  mit  3942  ha,  und  217  selbstständige
Vorwerke  und  Restgüter  mit  68.752  ha  gebildet  worden.
Die  Art  der  gesetzgeberischen  Regelung  der  preussischen
Rentengüter  ist  aus  mehreren  Gesichtspunkten  geeignet,  Bedenken ­
  zu  erwecken.
So  ist  jener  zu  Gunsten  des  Grossgrundbesitzes  dienende-Umstand,
  dass  bei  der  Übertragung  eines  Grundbesitzes  gegen
Rente  die  Ablösung  derselben  von  der  Zustimmung  beider  Theile
abhängig  gemacht,  dass  somit  vom  Rentengutsbegründer  auch
die  Unablösbarkeit  der  durch  den  Rentengutsbesitzer  zu  zahlenden ­
  Rente  ausbedungen  werden  kann:  zur  Wiedereinführung  der
glebae  adscriptio,  der  alten  Schollenpflichtigkeit  der  Bauern
höchst  geeignet,  deren  Umzukömmlichkeit  in  jenem  Abhängigkeitsverhältnisse ­
  zum  Ausdruck  kommt,  in  welches  der  rentengutsbesitzende ­
  Bauer  dem  Rentengutsbegründer  gegenüber  mit
dem  Verlust  seiner  Selbständigkeit  gelangt.  Der  Rentengutsbegründer ­
  kann  sich  sogar  an  Stelle  der  Rente,  oder  eines  Thei-*)
  von  der  Goltz:  Die  ländliche  Arbeiterklasse  und  der  preussische
Staat,  Jena,  1893.  (S.  221);  ferner:  Die  agrarischen  Aufgaben  der  Gegenwart. ­
  Jena,  1895.  (S.  161.)
2 )  Waldhecker:  Ansiedelungskommission  und  Generalkommission.
(Loc.  cit.  S.  22T.)
3 )  Statut  der  Aktiengesellschaft  «Landbank»  in  Berlin. ­
  —  Die  Thätigkeit  der  «Landban  k».  im  Jahre  1896.  —  Geschäftsbericht ­
  für  das  Jahr  .1903.
        <pb n="102" />
        95

les  derselben  für  die  Zeit  der  Heu-  oder  Getreideernte  auch
Leistungen  ausbedingen;  und  obzwar  diese  Naturalleistungen
persönliche  und  nicht  dem  Gute  auferlegte  sind,  demnach  dritten ­
  Personen,  d.  h.  einem  jeden  späteren  neuen  Besitzer  gegenüber ­
  mit.  Hechts  Wirksamkeit  auch  nicht  geltend  gemacht  werden ­
  können:  kann  der  Rentengutsverkäufer  dennoch  dadurch,
dass  er  sich  ein  Vorkaufsrecht  ausbedingen  kann,  seine  Ansprüche ­
  bezüglich  dieser  Arbeitsleistungen  auch  gegen  alle  jene
Rechtsnachfolger,  die  nicht  Universalerben  des  ersten  Käufers
sind,  zur  Geltung  bringen  und  sichern,  und  hiedurch  die  Arbeitsleistungen ­
  verewigen.  Denn  der  Rentengutsbegründer  wird
von  seinem  Vorkaufsrechte  gegen  alle  jene  Rechtsnachfolger  des
ersten  Käufers  Gebrauch  machen,  die  sich  weigern  die  Arbeitsleistungen ­
  zu  übernehmen. 1 )
Die  Verfügungen  der  preussischen  Rentengutsgesetzgebung,
welche  die  Wiedereinführung  der  Schollenpflichtigkeit  ermöglichen, ­
  greift  Brentano  in  seinen  neueren  Werken *  2 )  scharf  an
und  gibt  diesbezüglich  auch  Sering 3 )  seinem  Bedenken  Ausdruck. ­
  «Die  Wiedereinführung  der  Möglichkeit  —  schreibt  Brentano ­
  —  Grund  und  Boden  gegen  unablösbare  Renten  zu  veräussern
  und  damit  ein  Obereigenthum  zu  begründen,  mag  zwar
einige.  Grossgrundbesitzer  zur  Begründung  von  Rentengütem
veranlassen,  indem  sie  ihnen  die  Möglichkeit  gibt,  ihr  Eigenthum ­
  zu  veräussern  und  es  gleichzeitig  doch  zu  behalten.  Allein
wo  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch  gemacht  wird,  müssen
gerade  die  tüchtigsten  Landwirte  vom  Erwerbe  von  Rentengütern
abgeschreckt  werden.»
Die  gesetzlich  gegebene  Möglichkeit  der  Unablösbarkeit
der  Rente  ist  ohne  Zweifel  eine  bedenkliche  Verfügung  des  Gesetzes. ­
  Derselben  ist  jedoch  aus  praktischem  Gesichtspunkte
keine  grössere  Bedeutung  beizumessen,  denn  —  wie  bereits
erwähnt  —  die  Ausbedingung  einer  unablösbaren  Rente  ist  in
der  Praxis  bisher  noch  nicht  vorgekommen;  die  Ursache  davon
ist,  abgesehen  von  der  Abneigung  der  Interessenten,  dass  solchen ­
  unablösbaren  Renten  die  durch  die  Staatsbeihilfe  gewährten ­
  Vortheile  (Ablösbarkeit,  Kostenersparniss)  nicht  zustehen.
Brentano’s  Angriffe  sind  somit  übertrieben,  Sering’s  Bedenken ­
  überflüssig.
D  Das  Formular  eines  Vertrages  bezüglich  Ausbedingung  solcher  Arbeitsleistungen, ­
  siehe  bei  Waldhecker  (cit.  Arbeit.  S.  70).
2 )  L  ti  j  o  Brentano:  Agrarpolitik  I.  Stuttgart,  1897.  S.  135  und
137;  ferner:  Gesammelte  Aufsätze  I.  Stuttgart,  1899.  S.  316  und  319.
s )  Sering:  Die  innere  Kolonisation  loc.  cit.  S.  110.
        <pb n="103" />
        96

v )  Brentano:  Gesammelte  Aufsätze  loc.  cit.  S.  316.

Die  allgemeine  und  zwangsweise  Anwendung  des  durch
Ausbedingung  einer  unablösbaren  Rente  begründeten  Äbhängigkeitsverhältnisses
  widerspricht  vollständig  der  modernen  Rechtsanschauung; ­
  bei  der  inneren  Colonisation,  wo  der  Staat  die
Schaffung  und  die  Erhaltung  eines  deutschen  Bauernstandes  in
den  polnischen  Landestheilen  anstrebt,  ist  sie  aber,  zwecks
Sicherung  eines  ständigen  Einflusses  auf  das  überlassene  Grundstück, ­
  nicht  unbegründet.  Die  auf  die  theilweise  Unablösbarkeit
bezügliche  Bestimmung  des  Posener  Ansiedelungsgesetzes  vom
Jahre  1886  kann  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  nicht  bemängelt ­
  werden;  die  dispositiven  Bestimmungen  der  allgemein  geltenden ­
  Rentengutsgesetze  vom  Jahre  1890  und  1891  haben  die
unablösbare  Rente  nicht  ins  Leben  übertragen,  sind  daher  in
der  Praxis  nicht  bedenklich.
Nach  dem  Entwurf  des  österreichischen  Rentengutsgesetzes ­
  und  nach  dem  small  holdings-Gesetzes  ist  die  Rente  ■
im  Gegensatz  zu  der  preussischen  Verfügung  —  auch  wider
den  Willen  des  Gläubigers  stets  ablösbar.  Die  liberalere  Regelung
der  Rechtsstellung  des  Rentengutsbesitzers  ist  auf  die  abweichenden ­
  Zwecke  der  Rentengutsgesetze  zurückzuführen;  denn
während  der  österreichische  Entwurf  und  das  englische  Gesetz ­
  ausschliesslich  wirtschaftliche  Zwecke  verfolgen,  ist  dagegen ­
  das  preussische  Gesetz  vom  Jahre  1886  eminent  aus  nationalem ­
  Gesichtspunkte  geregelt,  denn  der  Gesetzgeber  begnügt  sich
nicht,  eine  lebensfähige  Bauernstelle  zu  schaffen,  sondern  sein
Bestreben  geht  dahin,  dass  dieselbe  in  deutscher  Hand  sei  und
auch  als  solche  erhalten  bleibe.
Brentano  bezeichnet  ‘dies  als  aus  der  Feudalzeit  herrührend ­
  und  bemängelt 1 )  die  —  im  Übrigen-auch  bei  der  Regelung
der  englischen  und  österreichischen  Rentengüter  vorhandene  —
Verfügung  des  preussischen  Gesetzes,  wonach  der  Rentengutsbesitzer ­
  ohne  Zustimmung  des  Rentengutsbegründers  das  Rentengut ­
  nicht,  zertheilen  und  Theile  desselben  nicht  verkaufen
darf;  und  vergisst,  dass  dieses  Recht  auch  dem  modernen  Hypothekargläubiger ­
  zusteht.
Ein  Fehler  der  preussischen  Rentengutsgesetzgebung  ist,  dass
sie  die  Gründung  Von,  für  ländliche  Arbeiter  geeigneten  kleinen
Rentengütern  in  der  Praxis  ausschliesst.  Das  Gesetz  vom  Jahre
1890  lässt  nämlich  die  Gründung  von  Rentengütern  mit  einem
beliebigen,  also  auch  mit  kleinstem  Flächeninhalt  zu;  im  Sinne
des  Gesetzes  vom  Jahre  1891  können  aber  nur  die  auf  Renten-
        <pb n="104" />
        ■  gutem  «von  mittlerem  oder  kleinerem  Umfange»  haftenden  Renten ­
  durch  die  Rentenbanken  abgelöst  werden,  die  kleinen  Rentengüter
  gemessen  somit  die  Vortheile  der  Ablösung  nicht.  Seitens ­
  der  einzelnen  Generalkommissionen  wurde  der  Minimalumfang ­
  der  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  Jahre  1891  zu  errichtenden
Rentengüter  mit  1,  2V2,  2—-3  Hektar  festgesetzt;  während  doch
für  ländliche  Arbeiter  geeignete  Stellen  einen  Umfang  von  %,
V2,  höchstens  3 /4  Hektar  haben  können,  da  der  Arbeiter  mit  seinen
Angehörigen  ein  Gut  von  grösserem  Umfange  mit  Erfolg  zu  bewirtschaften ­
  nicht  im  Stande  ist. 1 )  Es  ist  daher  offensichtlich
dass  die  gesetzgebende  Macht  —  abweichend  von  ihrem  ausgesprochenen ­
  früheren  Willen  —  der  Sesshaftmachung  von
ländlichen  Arbeitern  die  finanzielle  Beihilfe  entzogen  und  diese
.gänzlich  der  Privatthätigkeit  überlassen  hat;  hiedurch  ist  aber,
mangels  der  nöthigen  Mittel,  die  Möglichkeit  einer  Sesshaftmachung ­
  von  ländlichen  Arbeitern  sozusagen  ausgeschlossen.
Goltz  urgirt  besonders  die  Gründung  von  Arbeiterrentengütern ­
  und  fordert  bezüglich  dieser  das  Belastungs-,  Veräusserungs-
  und  Zertheilungsverbot,  ferner,  dass  von  der  Rente  nur
75%  ablösbar,  während  etwa  25°/o  unablösbar  sei. 1  2 )
Wir  halten  es  für  einen  Fehler  der  Rentengutsgesetze,  dass
sie  mit  keinerlei  Verfügung  die  Belastung  der  Rentengüter  verhüten ­
  und  hiedurch  für  die  Verhinderung  der  Verschuldung,  der
Überlastung  derselben  gar  keine  Sicherheit  bieten.  Dieser  Mangel ­
  ermöglichte  die  Überlastung  der  Rentengüter  und  führte
zur  —  vorher  nachgewiesenen  —•  starken  Verschuldung  der  Ansiedler, ­
  welche  86,76%  des  Grundwerthes  entspricht.  Schon  der
Umstand,  dass  sich  die  bei  Begründung  der  Rentengüter  fungirenden
  Vermittler  für  ihre  Thätigkeit  in  der  Regel  eine  hohe
Provision  ausbedingen,  ferner  die  in  ihrem  Interesse  stehende
Übertreibung  des  Kaufpreises  der  Güter  sind  zur  Vorbereitung
der  Verschuldung  geeignet.  Hiezu  kommt  noch,  dass  die  Vermittler ­
  —  wieder  in  ihrem  eigenen  Interesse  —  oft  ganz  unbemittelte ­
  Bewerber,  sogar  durch  Irreführung  der  Generalkommissicnen
  hinsichtlich  der  finanziellen  Lage  der  Käufer,  anzusiedeln ­
  trachten,  da  diese  Bewerber  selbst  die  grössten  Kaufslasten ­
  zu  übernehmen  bereit  sind.  —•  Der  überhohe  Kaufpreis,
beziehentlich  die  mit  demselben  verbundenen  Lasten  verursachen
die  Verschuldung  der  Ansiedler.  Und  wenn  auch  die  Verschul1 ­
 )  von  der  Goltz:  Die  ländliche  Arbeiterklasse  und  der  preussische
:Staat.  Jena,  1893  (S.  222);  ferner:  E.  Meyn:  Die  preussischen  Rentengutsgesetze ­
  Beilin,  1892.  (S.  10.)
2 )  Goltz:  cit.  Arbeit.  (S.  233  und  ff.)
        <pb n="105" />
        98

dungsverhältnisse  der  Rentengutsbesitzer  noch  bei  Weitem  nicht
befriedigende  sind,  die  Besserung  derselben  hält  fortwährend
an,  wie  dies  aus  den  Daten  der  thatsächlichen  Ergebnisse'
ersichtlich  ist.
Zufolge  des  Rückganges  der  Getreide-  und  Produktenpreise
nahm  der  landwirtschaftliche  Reinertrag  in  den  östlichen  Provinzen ­
  Preussens  fortwährend  ab,  im  Durchschnitte  bis  etwa
zur  Hälfte;  der  Kaufpreis  der  kleineren  Güter  passte  sich  jedoch
dem  gesunkenen  Ertrag  überhaupt  nicht  an,  sondern  stieg  auf
eine  demselben  nicht  entsprechende  Höhe.  Der  parzellirende-Grossgrundbesitzer
  ist  aber  bei  der  Errichtung  von  Rentengütern
gezwungen,  nachdem  seine  Schulden  in  der  Regel  den  Taxwerth
  des  Gutes  erreichen,  sich  zumindest  den  alten  Kaufpreis
zu  sichern.  All  dem  zufolge  übernimmt  der  Rentengutskäufer
das  Gut  um  15—20%  und  um  noch  mehr  theuerer.  Wenn  wir
nun  in  Anbetracht  ziehen,  dass  die  Ansiedelungsbehörden  bei
der  Belastung  bis  zu  drei  Viertel  des  Taxwerthes  gehen,  so  ist
diese  Grenze  als  eine  hohe  zu  betrachten  und  kann  für  den
Ansiedler  ein  eventueller  Unglücksfall  zur  Quelle  der  grössten
Verlegenheit  werden  und  dies  umso  eher,  als  die  Ansiedler  die
zufolge  des  überhohen  Kaufpreises  zu  leistenden  Zahlungen  aus
einem  Theile  ihries  Vermögens  zu  decken  haben.  Bei  den  meisten
Rentengütern  ist  nach  der  Staatsrente  eine  seitens  des  Gläubigers ­
  unkündbare  Privatrente  eingetragen,  und  zwar,  nachdem
die  Cedirung  derselben  schwierig  ist,  in  Form  von  Hypothekarforderungen. ­
 1 )
Die  Verhinderung  der  Überlastung  der  Rentengüter  ist  daher
im  Interesse  des  Erfolges  der  Ansiedelung  und  der  ganzen  llentengutspolitik,
  sowie  zur  Sicherung  der  Erhaltung  der  Rentengüter
  unbedingt  zu  verwirklichen.  Hiezu  stehen  uns  zwei  Mittel ­
  zur  Verfügung,  u.  zw.  die  entsprechende  Regelung  der  Aufnahme ­
  der  Taxe  und  die  Einführung  des  Belastungsverbotes.
Der  Taxwerth  wird  von  den  Organen  der  Generalkommission
  aufgenommen  utnd  von  der  Generalkommission  festgesetzt..
Bei  der  Festsetzung  des  Taxwerthes  ist  als  Leitprinzip  vor  Augen
zu  halten,  dass  der  Zweck  der  Taxe  die  Sicherung  nicht  nui
der  Rentenbank,  sondern  auch  der  sozialen  Stellung  des  Ansiedlers ­
  ist.  Demzufolge  muss  bei  Feststellung  des  Taxwerthes  des
Rentengutes  der  wahre  Reinertrag  genau  ermittelt  werden.  Statt
dessen  repräsentirt  aber  der  Taxwerth  in  Wirklichkeit  im  besten
Falle  den  gewöhnlichen  Verkaufswerth.  Es  ist  zwar  richtig,  dass
*)  Bering:  Innere  Kolonisation  (Handwörterbuch  d.  Staatswiss.  Supplemcntband
  I.  S.  585).  ■,  V  TiAlüdH
        <pb n="106" />
        99

die  Generalkommission  an  die  Feststellung  des  Taxwerthes  nicht
gebunden  ist,  aber  in  den  meisten  Fällen  steht  ihr  zur  Kontrolle
kein  anderes  Mittel  zur  Verfügung,  als  der  Vergleich  des  Taxwerthes ­
  mit  dem  ausbedungenen  Verkaufspreis;  wenn  nun  der
Taxwerth  unter  dem  letzteren  bleibt,  so  nimmt  sie  ihn  an,
wenn  aber  derselbe  grösser  als  der  Verkaufswerth  ist,  so  bildet
dieser  letztere  den  Verpfändungslocus.  Anfangs  überstiegen  die
Taxwerthe  in  den  meisten  Fällen  den  Kaufpreis  und  wurde  der
letztere  oft  bis  zum  vollen  Werth  belastet.  Um  die  Erhaltung
der  Ansiedler  zu  sichern,  wäre  es  unbedingt  nothwendig,  dass  ein
Theil  der  Differenz  zwischen  dem  Verkehrswerth  des  Grundbesitzes ­
  und  dem  thatsächlichen  Ertragswerth  vom  Staat  getragen ­
  werde,  bei  der  Generalkommission  ebenso,  wie  bei  der  Ansiedelungskommission. ­

Aber  bei  den  Rentengütern  müssen  wir  uns,  wenn  wir  die
Erhaltung  derselben  sichern  wollen,  im  Interesse  der  Beschränkung ­
  der  Verschuldung  mit  der  institutsweisen  Sicherung  des
Belastungsverbotes  befreunden.  Es  ist  zwar  richtig,  dass  die  Rentenlast ­
  die  natürliche  Schranke  der  Verschuldung  ist,  denn  insolange
  eine  Kapdtalstilgung  nicht  erfolgt  ist,  fehlt  für  eine  hypothekarische ­
  Belastung  des  Rentengutes  die  Sicherstellungs-Grundlage, ­
  aber  der  Verpfändungslocus  nimmt  mit  dem  Masse  der  Tilgung ­
  gleichmässig  zu,  so  dass  mit  dem  Vorschreiten  der  Tilgung
schon  für  die  Beschränkung  der  Belastungsmöglichkeit  Sorge  getragen ­
  werden  müsste,  denn  der  Ansiedler  geht  leicht  auf  Abschluss ­
  von  seine  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  übersteigenden ­
  und  somit  schädlichen  Kreditgeschäften  Brentano,  des
seiner  Verschuldung  der  Erfolg  der  Ansiedelungsaktion  leicht  zunichte ­
  gemacht.
Es  ist  wieder  der  Münchener  Professor  Brentano,  der
gegen  das  für  die  Rentengüter  eingeführte  Anerbenrecht  Stellung ­
  nimmt.  Seine  Argumente  sprechen  mehr  gegen  das  Institut
des  Anerbenrechts,  als  gegen  die  mit  den  Rentengütern  verbundene ­
  Regelungart  desselben.  Um  Brentano’s  Angriffe  in  ihrer
richtigen  Bedeutung  erwägen  zu  können,  nehmen  wir  einen  normalen ­
  Anerbfall  bei  einem  Rentengute,  mit  welchem  die  Wirkung ­
  dieses  Erbrechts  veranschaulicht  werden  kann. 1 )
Der  Eigenthümer  eines  Anerbenguts  wird  von  seinen  drei
Söhnen  A,  B  und  C  ab  intestato  beerbt.  Er  hinterlässt  das  Anerbengut ­
  im  Verkehrs-  (Verkaufs-)  Werthe  von  30.000  M.  und  1500  M.  BarB ­

  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  das  Anerbenr
  d  c  h  t  bei  Renten-  und  Ansiedlungsgütern,  iOC,  cit.  S.  56;  ferner ­
  Brentano:  cit.  Aufsätze  S.  333.
        <pb n="107" />
        100

0  Brentano:  Aufsätze  S.  344.

geld;  der  Werth  der  gesamten  Hinterlassenschaft  ist  also  31.500  M.
Die  Erbschaft  ist  mit  1000  M.  persönlicher  Erbschaftsschuld  belastet, ­
  welche  in  Abzug  gebracht,  verbleiben  somit  30.500  M.
Das  Anerbengut  hat  —  nach  der  Schätzung  der  Sachverständigen ­
  —  einen  jährlichen  Reinertrag  von  1000  M.;  sein  Ertragswerth ­
  ist  auf  Grund  ejiner  4°/oigen  Kapitalisirung  25.000  M.  Bei
der  Erbschaftsregulirung  kommen  gemäss  dem  Gesetze  nur  25.000
M.  in  Ansatz.  Nach  Abzug  der  dauernden  und  vorübergehenden ­
  Lasten  (öffentliche  Abgaben,  eine  Rente  für  eine  abgelöste ­
  Holzabgabe,  Kapitalswerth  eines  Altentheils,  Kapitalsrückstand ­
  aus  einer  abgelösten  Schulabgabe)  verbleiben  als  Anrechnungswerth ­
  21.970  M.  Die  auf  dem  Anerbengute  ruhenden
Erbschaftsschulden  (Kapitalswerth  der  Rentenbankrente,  Hypothek) ­
  betragen  15.000  M.,  die  persönliche  Erbschaftsschuld  1000
M.;  diese  16.000  M.  sind  zunächst  aus  dem  ausser  dem  Anerbengut ­
  vorhandenen  sonstigen  Vermögen,  also  aus  dem  Barvermögen ­
  von  1500  M.  zu  decken.  Nach  Abzug  dieses  Betrages
verbleiben  also  14.500  M.  Erbschaftsschulden,  welche  vom
obermittelten  Anrechnungswerth  von  21.970  M.  abgesetzt,  verbleiben ­
  747C  M.  als  der  Werth  der  Erbschaft.  Davon  erhält  der
Anerbe  ein  Drittel,  also  2490  M.,  als  Voraus.  Der  Rest  von  4980  M.
wird  unter  die  drei  Erben  zu  gleichen  Theilen  vertheilt.  Demnach ­
  erhält:
der  Anerbe  A  2490  +  1660  =  4150  M.
die  Anerben  B  und  C  erhalten  jeder  die  Rente  von
1660  M.,  also  eine  Jahresrente  von  66.40  M.  =  3320  «
7470  M.
Nach  dem  gemeinen  Recht  blieben  —-  wie  dies  Brentano ­
  betont  —  nach  Abzug  der  Schulden  und  der  vorübergehenden ­
  Lasten  von  dem  Verkaufswerth  von  30.000  M.  noch
12.470  M.,  die  unter  die  drei  Söhne  zu  gleichen  Theilen  getheilt
  würden.  Ein  jeder  derselben  bekäme  also  4156 2 /3  M.
Jetzt  erhält  der  Anerbe  allein  die  durch  das  Rentengut  gebotene ­
  selbständige  und  sichere  Arbeitsgelegenheit;  die  zwischen
dem  Verkehrs-und  Ertragswerth  des  Anerbengutes  sich  ergebende
Differenz  von  5000  M.  entfällt  auch  zu  seinen  Gunsten;  ferner
erhält  er  einen  Voraus  von  2490  Mark  und  ein  Erbtheil  von
1660  M.,  zusammen  also  9150  M.  Während  B  und  C  vierteljährlich ­
  eine  Rente  von  16,60  M.  erhalten.  Das  durch  das  Gesetz
vom  8.  Juni  1896  erlassene  Anerbenrecht  steht  —  behauptet  ferner ­
  Brentano 1 )  —  im  Widerspruch  mit  dem  Rechtsbewusst ­
        <pb n="108" />
        101

P  Brentano:  Agrarpolitik.  S.  135.

sein  der  Bevölkerung;  es  räumt  dem  Anerben  auf  Kosten  seiner
Miterben  so  weitgehende  Begünstigungen  ein,  wie  diesen  ähnliche ­
  Vortheile  weder  irgend  ein  neuerlassenes  Höferecht,  noch
irgend  eine  bäuerliche  Erbsitte  kennt.  «...  man  muss,  um
ähnliches  zu  finden,  in  die  Zeit  zurückgehen,  da  die  Übernahme ­
  des  Hofs  durch  den  Anerben  mehr  als  eine  Pflicht  denn
als  ein  Recht  angesehen  wurde.» 1 )  Seiner  Ansicht  nach  ferner,
zeigte  sich  bereits  die  ungünstige  Wirkung  der  Anwendung  des
Anerbenrechts  auf  die  Rentengutsgründungen,  denn  seit  Erlass
dieses  Gesetzes  haben  die  polnischen  Landerwerbsgenossenschaften ­
  die  Gründung  Von  weiteren  Rentengütem  aufgegeben,  weil  alle
Vortheile  der  Arbeit  auf  idem  Rentengut  nur  einem  einzigen  Erben
zu  Gute  kommen;  Von  nun  an  kann  nämlich  nicht  mehr  erwartet ­
  werden,  dass  die  benachtheiligten  Miterben  dem  Anerben
die  bisher  geleistete  nothwendige  Unterstützung  und  Beihilfe
leisten,  was  den  Bestand  des  Rentengutsbesitzers  in  vielen  Fällen ­
  gefährdet.
Wir  müssen  gestehen,  dass  das  Gesetz  dem  Anerben  auf
Kosten  seiner  Miterben  weitgehende  Begünstigungen  sichert.  Wir
dürfen  aber  nicht  ausser  Acht  lassen,  dass  wenn  wir  die  Erhaltung ­
  des  Gutes  in  der  Hand  des  Anerben  sichern  wollen,  —
was  auch  als  ein  Staatsinteresse  erscheint  —  gegen  diese  Vortheile ­
  kaum  Einwendungen  gemacht  werden  können.  Das  Gesetz ­
  dient  übrigens  auch  dem  Interesse  der  Miterben;  indem
es  für  die  Ablösung  der  Erbabfindungsrente  durch  Bankvermittelung ­
  Sorge  trägt.  Wenn  also  Brentano  die  dem  Anerben
zustehenden  Vortheile  anführt,  dürfen  denselben  nicht  die  dem
Miterben  zukommenden  und  vierteljährig  flüssigzumachenden
Renten,  sondern  der  kapitaliisirte  Werth  dieser  Renten  gegenübergestellt ­
  werden,  mit  dessen  Hilfe  sie  einen  anderen  Erwerbszweig ­
  ergreifen  und  sich  eine  neue  Erwerbsquelle  sichern  können. ­
  Auch  jene  Verfügung  des  Gesetzes  dient  dem  Interesse  der
Miterben,  wonach,  um  der  mit  der  vorzeitigen  Veräusserung  des
Anerbenguts  verbundenen  Benachtheiligung  der  Miterben  vorzubeugen, ­
  der  Anerbe  den  Voraus  rückzuerstatten  hat.  Während
ferner  der  Anerbe  seine  Arbeitskraft  zur  Bearbeitung  des  Gutes
verwenden  muss,  gemessen  die  Miterben  den  Vortheil,  dass
sie  an  dem  Ertrag  des  Gutes  ohne  Arbeit  betheiligt  sind.
Weiters  dürfen  wir  nicht  unbeachtet  lassen,  dass  das  Gesetz ­
  über  das  Anerbenrecht  —  abgesehen  von  einigen  Gegenden ­
  —  als  die  Legitimirüng  des  thatsächlichen  Zustandes  als
Abfassung  der  Rechtsübung  in  geschriebene  Form  erscheint;
        <pb n="109" />
        102

denn  lediglich  diese  wohl  erwogene,  Berufsstands-  und  Familieninteressen
  dienende  Rechtsübung  wurde,  im  Gegensatz  zu
dem  herrschenden  Erbrecht,  durch  die  bäuerliche  Bevölkerung
konservirt  und  aufrechterhalten,  wie  dies  Buchenberger
und  Gierke  hervorheben. 1 )  Wir  können  daher  nicht  —  wie
Brentano  —•  behaupten,  dass  das  in  Rede  stehende  Erbrecht
im  Widerspruch  mit  dem  Rechtsbewusstsein  der  Bevölkerung
steht.  Eine  sehr  wichtige  und  bahnbrechende  Verfügung  des  Gesetzes ­
  ist,  dass  es  die  Milderung  der  mit  der  zwangsweisen  Verschuldung ­
  des  Anerben  verbundenen  Gefahren  ermöglichte,  dadurch ­
  dass  der  Anerbe  seiner  Ablösungsverpflichtung  statt
durch  eine  Kapitalleistung,  durch  eine  Rentenleistung  an  seine
Miterben  genügen  kann;  hiedurch  nimmt  der  Anerbe  statt  einer
Kapitalverpflichtung  nur  eine  Rentenverpflichtung  auf  sich.
Indem  die  Befriedigung  der  Miterben  statt  durch  Kapital,  durch
Rente  systematisirt  wurde,  machte  der  Gesetzgeber  auf  dem
Gebiet  der  Verwirklichung  des  R  o  db  er  tus’schen  Rentenprinzips ­
  einen  weiteren  bedeutenden  Schritt.  Die  Begründung  des
Gesetzentwurfes  sagt  ausdrücklich  : 1  2 )  «Die  seit  R  o  d  b  e  r  t  u  s’
Schriften  immer  mehr  befestigte  Erkenntniss,  dass  der  Grund
und  Boden  die  Natur  eines  Rentenfonds  hat,  dass  er  demgemäss
nur  Renten,  nicht  Kapital  erzeugt,  und  dass  deshalb  für  ihn  die
unkündbare  Rentenschuld  die  naturgemässe  Verschuldungsform
bildet,  ist  für  die  Regelung  der  Abfindungsansprüche  der  Miterben ­
  massgebend  gewesen.»  So  auch  Blondei:  «Dieses  Gesetz
beleuchtet  die  Bedeutung  des,  in  der  periodischen  Zahlung  der
den  Miterben  zustehenden  Beträge  zur  Erscheinung  kommenden ­
  Prinzips,  des  Rentenprinzips.» 3 )
Das  Gesetz  regelt  die  Ablösung  der  Erbabfindungsrente  mit
empfindlicher  Schädigung  der  Berechtigten,  dadurch,  dass  es
den  Werth  des  Anerbenguts  auf  einer  4°/oigen  Grundlage  festsetzt, ­
  die  Erbtheile  der  Miterben  dagegen  nachträglich  mit
3—3Vs°/o  verzinst.  Dies  beweist  zutreffend  Hainisch, 4 )  mit
einem  Beispiel.
1 )  Buchenberger:  Grundzüge  der  Deutschen  Agrarpolitik  etc.  Berlin, ­
  1897.  (S.  86und  ff.);  s.  ferner:  Gierke’s  Rede  in  der  Agrarkonferenz
zu  Berlin  (Agrarkonferenzbericht  S.  232).
2 )  Cit.  Entwurf.  S.  57.
3 )  B  1  o  n  d  e  1:  Etüde  sur  Penquöto  allernande  concernant  le  regime
successoral  dans  ses  rapports  avec  les  biens  ruraux.  —  Bulletin  mensuel
de  la  sociele  de  legislation  comparee.  1898.  Nr.  4/5  (S.  292).
4 )  Hainisch  Das  bäuerliche  Erbrecht  in  Gesetzgebung  und  Lite
ratur  der  jüngsten  Zeit.  (Braun’sches  Archiv  f.  soziale  Gesetzgebung  und
Statistik  189G.  S.  41.)
        <pb n="110" />
        103

Nachdem  die  Ablösung  der  Renten  nur  insofern  erfolgen
kann,  als  der  Rentengutsbesitzer  nicht  sehr  verschuldet  ist,
wird  offensichtlich  das  Rentenablösungsrecht  der  Miterben  in
vielen  Fällen  praktisch  nicht  geltend  gemacht  werden  können.
Dies  kann  jedoch  kein  Grund  zur  Stellungnahme  gegen,  das  Gesetz ­
  sein,  denn  die  Bedeutung  desselben  fällt  auch  dann  ins  Auge,
wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass  das  Gesetz  zur  Sicherung
der  Lebensfähigkeit  und  der  weiteren  Existenz  der  bereits  bestehenden, ­
  noch  nicht  verschuldeten  und  der  erst  nachher  zu
errichtenden  Rentengüter  unbedingt  nothwendig  ist.
Wenn  wir  daher  auf  Grund  des  bisher  Gesagten  über  die
ganze  preussische  Ansiedelungspolitik  ein  Urtheil  fällen  sollen,
so  dürfen  wir,  trotz  der  bedeutenden  Verschuldung  der  Rentengüter ­
  und  trotz  einiger  bedenklichen  Verfügungen  des  Gesetzes, ­
  die  ganze  preussische  Rentengutsgesetzgebung  nicht  als
eine  erfolglose  betrachten,  wie  dies  Einige  (Brenta  no,  Hain
  i  s  c  h)  mit  einseitiger  Übertreibung  behaupten,  indem  sie  vergessen, ­
  dass  auch  die  durch  das  Rentengutssystem  zu  verwirklichen ­
  beabsichtigte  mächtigte  wirtschaftspolitische  Aktion,  mit
Anfangsschwierigkeiten  zu  kämpfen  hatte  und  wenn  auch  diesen,
besonders  zufolge  der  schweren  Irrthümer  bei  Feststellung  des
Taxwerthes  der  Grundstücke,  ein  Theil  der  ersten  Rentengutsgründungen ­
  zum  Opfer  fiel,  müssen  wir  die  Ergebnisse  im  Grossen ­
  und  Ganzen  als  vollständig  zufriedenstellende  bezeichnen,
worauf  im  Übrigen  auch  die  vorher  angeführten  neuesten  ziffermassigen
  Daten  lebhaft  deuten.  Denn  man  darf  sich  nicht  verhehlen, ­
  dass  es  sich  bei  der  'Rentengutspolitik  nicht  um  eine
von  schnell  sichtbaren  Erfolgen  begleitete  Aufgabe  handelt,  sondern ­
  um  eine  planmässige  Aktion  des  Staates,  deren  Erfolge  erst
nach  einer  umfangreichen,  angestrengten  und  mindestens  ein
Menschenalter  ausfüllenden  Arbeit  hervortreten  werden.  Der
preussische  Staat  war  sich  dessen  bewusst,  als  er  diese  Gesetze
brachte. 1 )
Übrigens  ist  die  günstige  Wirkung  der  Ansiedelungsaktion
an  einigen  Erscheinungen  bereits  sichtbar.  Wir  glauben  nämlich, ­
  dass  die  vom  Jahre  1891  an  ständige  Abnahme  der  Zahl
der  Auswanderer  theilweise  mit  der  allmälig  zunehmenden  Wirkung ­
  der  Rentengutsgesetze  in  causalen  Zusammenhang  gebracht
werden  kann,  denn  während  aus  Westpreussen  und  Posen  im

D  Entwurf  eines  Gesetzes  betr.  die  Beförderung  der
Errichtung  von  R  ent  eng  ütern.  Nr.  233.  Haus  d.  Abg.  17.  Leg.-Per.
EIII.  Sess.  1890/91  (S.  9).
        <pb n="111" />
        104

«a

Jahre  1891  noch  29.238  Personen  auswanderten,  fiel  diese  Zahl
im  Jahre  1892  anf  24.106,  im  Jahre  1893  auf  13.011,  im  Jahre
1894  auf  4220  und  slchliesslich  im  Jahre  1895  auf  4023;  auch
im  Jahre  1902  war  die  Zahl  der  deutschen  Auswanderer  nur
5961. 1 )
Wenn  wir  die  preussische  Rentengutsgesetzgebung  in  ihrer
Gänze  betrachten,  so  müssen  wir  dieselbe  —  die  mit  Anfangs-Schwierigkeiten
  verbundene  unrichtige  Anwendung  der  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  ausser  Acht  gelassen  —  trotz  der  erwähnten ­
  zu  behebenden  Mängel,  als  eine  der  besten  Schöpfungen  der
neueren  Agrargesetzgebung  betrachten,  welche  in  vielen  Beziehungen ­
  auch  der  englischen  und  der  österreichischen  Gesetzgebung ­
  als  Vorbild  diente,  ohne  dass  weder  England  noch
Österreich  das  gesunde  Grundprinzip  des  preussischen  Gesetzes
zur  Geltung  gebracht  hätten.
Der  small  holdings  Act  verwirklicht  ein  grosses  und  wichtiges ­
  Wirtschaftsprinzip.  Er  befördert,  erleichtert  den  wirtschaftlich ­
  schwächeren  Elementen  den  eigenthümlichen  Erwerb  von
Grundbesitzen  und  bringt  die  eigenthümliche  Bewirtschaftung
des  Bodens  (cultivating  ownership),  neben  dem  in  England  so
eigenartigen  Pachtsystem  zur  Geltung.  Neben  dem  Pachtsystem,,
aber  nicht  gegen  dasselbe.  Das  Pachtsystem  ist  etwas  so
Eigenartiges  der  englischen  Verhältnisse,  dass  sich  die  Begierde
nach  eigenthümliicher  Bewirtschaftung  des  Bodens  auch  während ­
  der  Wirksamkeit  des  die  Befriedigung  derselben  bezweckenden ­
  Gesetzes  nicht  sehr  zeigte.  Der  bei  den  Preussen  und  auch
bei  uns  wahrnehmbare  und  so  lebhaft  hervortretende  «Bodenhunger') ­
  ist  in  England  nicht  zu  finden.  Auch  Bear  hebt  hervor, ­
  dass:  «...  so  die  Arbeiter,  wie  auch  die  Pächter  keinerlei
allgemeine  Begierde  nach  der  eigenthümlichen  Bewirtschaftung
des  Bodens  bekundeten.» 1  2 )
Die  Vermehrung  der  Grundbesitzer,  die  gesündere  Vertheilung
  des  Grundbesitzes,  die  Vermehrung  der  landwirtschaftlichen ­
  Produktionskräfte,  die  Beschränkung  der  Entvölkerung  der
Provinz,  der  Uebervörkerung  der  Städte  und  hiedurch  der  Ueberfüllung
  des  Arbeitsmarktes:  dies  sind  die  Hauptzwecke,  welche
das  Gesetz  zu  verwirklichen  bestrebt  war.  Der  Rentenkauf
erschien  als  ein  hiezu  geeignetes  Mittel;  denn  die  institutsweise

1 )  Statistisches  Jahrbuch  für  das  deutsche  Reich,  1903-—
  Berlin,  1903.  (S.  28.)
2 )  Bear:  A  study  of  small  holdings.  London,  1893.  (S.  84.)
        <pb n="112" />
        105

Sicherung  desselben  ermöglicht  die  Verwendung  des  dem  Käufer ­
  zur  Verfügung  stehenden  Kapitals  zu  Investitions-  und  zu
Bewirtschaftungszwecken,  statt  zur  Abzahlung  des  Kaufpreises,
durch  welch  letztere  die  wirtschaftliche  Kraft  des  Grundbesitzkäufers ­
  erschöpft  wird.  Im  englischem  Unterhause  war  die
Einführung  der  den  erleichterten  Grunderwerb  bezweckenden
dauernden  Rentenschuld  bereits  seit  längerer  Zeit  Gegenstand
einer  Diskussion,,  bis  dieselbe  durch  das  small  holding-Gesetz
vom  Jahre  1899  instatutsweise  verwirklicht  wurde.  Leider  aber
wird  in  demselben  das  Rentenprinzip  nicht  so  folgerichtig  durchgeführt, ­
  wie  in  der  preussischen  Rentengutsgesetzgebung.  Ein
reiner  Rentenkauf  ist  —  naJch  dem  englischen  Gesetz  —  nur
bis  zu  einem  Viertel  des  Grundbesitzwerthes,  richtiger  des
Kaufpreises  am  Platze;  zumindest  ein  Fünftel  des  Kaufpreises
ist  in  Barem  zu  decken,  der  Rest  durch  eine  Hypothek  zu
sichern.  Mit  anderen  Worten,  im  günstigsten  Fall  hat  der  Ansiedler ­
  vom  Kaufpreis  20%  in  Barem,  25%  durch  Rentenzahlung
und  55%  mit  einer  Hypothek  zu  decken.  Es  ist  zwar  richtig,
dass  hiermit  eine  grössere  Sicherheit  dafür  vorhanden  ist,  dass
ganz  unbemittelte  Elemente  als  Ansiedler  nicht  auftreten  gönnen, ­
  (andererseits  aber  ist  es  auch  unzweifelhaft,  dass  nachdem
die  Schwierigkeiten  des  Erwerbs  grössere  sind,  auch  das  Ansiedlerangebot ­
  bedeutend  geringer  ist,  was  auch  den  Erfolg  der
ganzen  Aktion  unmöglich  machte.  Hiezu  kommt  noch,  dass  nachdem ­
  in  England  kein  Bodenhunger  zu  finden  ist,  auch  nicht
so  sehr  das  Streben  nach  Überwindung  der  Schwierigkeiten  des
Grunderwerbs  hervortritt.  Bear,  der  im  Aufträge  des  Cobden
Clubs  behufs  Studiums  der  Verhältnisse  auf  den,  während  der  Wirksamkeit ­
  des  small  holding-Gesetzes  errichteten  Stellen  Reisen
unternahm,  erklärt,  dass  er  auf  seine  zu  den  Arbeitern  gerichtete ­
  Frage,  ob  sich  in  ihrer  Gegend  für  den  Bodenkauf  Nachfrage ­
  zeigt,  immer  eine  verneinende  Antwort  erhielt. 1 )
Unserer  Ansicht  nach,  hätte  das  Gesetz  das  Rentenprinzip  folgerichtiger ­
  und  reiner  verwirklicht,  so  dass  die  Ansiedler  das
ihnen  zur  Verfügung  stehende  Kapital  nicht  zur  Abzahlung  eines
Theiles  des  Kaufpreises  zu  verwenden  gezwungen  gewesen  wären,
sondern  dasselbe  zu  Betriebszwecken  und  zur  Aufführung  von
Gebäuden  hätten  benützen  können,  wäre  das  Gesetz  nicht  so
sehr  erfolglos  geblieben.
Auch  die  zur  Festsetzung  der  Ursachen  der  englischen
landwirtschaftlichen  Krise  und  der  Art  der  Abhilfe  eingesetzte

0  Bear:  Ibid  S.  84.
        <pb n="113" />
        Kommission  stimmte  darin  überein, 1 )  dass  das  Haupthinderniss
des  Aufblühens,  der  Entwickelung  der  durch  Zertheilung  von
grösseren  Grundstücken  errichteten  Kleinstellen  darin  zu  suchen
ist,  dass  .zur  Aufführung  der  Gebäude  Kapital  aufgewendet  werden ­
  muss,  was  gerade  bei  den  kleineren  Grundbesitzen  mit
verhältnissmässig  grösseren  Opfern  verbunden  ist,  und  empfiehlt
dass  der  Staat  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Kleinbesitzen ­
  durch  Gewährung  von  billigen,  leicht  amortisirbaren  und
langfristigen  Darlehen  unterstütze.
Dort,  wo  die  natürlichen  Vorbedingungen  fehlen,  kann  mit
künstlichen  Mitteln,  lediglich  durch  Massregeln  kein  Bauernstand ­
  geschaffen,  beziehentlich  wiederauf  gerichtet  werden.
England  konnte  mit  der  institutsweisen  Sicherung  des  den
Charakter  eines  Rentengutes  tragenden  small  holding  keine  Erfolge ­
  aufweisen;  auch  bezüglich  Österreichs  waren  wir  gezwungen, ­
  die  Erfolglosigkeit  der  Bestrebungen  nach  Errichtung  von
Rentengütern  zu  konstatiren.  Denn,  wie  sehr  auch  das  Ziel  der
österreichischen  Gesetzgebung,  Welches  sie  durch  Errichtung  von
Rentengütern  zu  erreichen  bestrebt  war,  würdigenswerth  sei,
sind  die  Vorschriften  des  Gesetzentwurfes  im  Allgemeinen  nicht
entsprechend  und  hinsichtlich  des  zu  erreichenden  Zieles
grösstentheils  verfehlt.
Der  Gesetzentwurf  bestimmt  als  Werth  der  Grundstücke
das  20fache,  beziehentlich  das  25fache  des  Katastralreinertrages
und  hlur  wenn  das  Land  für  die  Rentenbriefe  haftet,  kann  über
den  25fachen  Betrag  hinaus  gegangen  werden.  Dies  ist  die
Grenze,  bis  zu  welcher  die  Landesgenossenschaft  bei  den  Feilbietungen ­
  mit  ihrem  Anbot  gehen  kann.  Nachdem  aber  dieser
Werth  unter  dem  normalen  Verkehrs-  (Verkaufs-)  Werth  bleibt
—  da.  wie  dies  Schiff  beweist,  der  Feilbietungskaufpreis
im  Durchschnitte  dem  54.6fachen  Betrag  des  Katastralreinertrages ­
  entspricht  —  ist  alle  Wahrscheinlichkeit  vorhanden,  dass
infolge  höheren  Angebotes  von  anderer  Seite,  die  Landesgenossenschaft,
  nur  selten  im  Subhastationswege  zu  Grundstücken  und
somit  zu  Rentengutsgründungen  kommt;  sollte  es  dagegen,infolge
mangelnder  Nachfrage,  der  Genossenschaft  gelingen,  unter  der
festgesetzten  Werthgrenze  ein  Gut  zu  erstehen,  so  werden  die
unbefriedigten  Gläubiger  durch  den  unter  dem  thatsächlichen

x )  Final  R.  e  p  o  r  t  of  her  Majest  y’s  eommissioners  appointed
  to  inquire  into  the  subject  of  agricultural  depression.
  Royal  Commission  on.  Agriculture.  London.  1898.  (S.  131.)
        <pb n="114" />
        107

Werth  erfolgten  zwangsweisen  Verkauf  benachtheiligt. 1 )  Es  ist
daher  offensichtlich,  dass  wenn  für  die  Landesgenossenschaften
die  Möglichkeit  Ides  Mitbietens  bei  den  exekutiven  Feilbietungen
nicht  erweitert  würde,  und  zwar  bedeutend,  so  könnte  die  zwangsweise ­
  Begründung  von  Renteng'ütem  überhaupt  nicht  gesichert
werden.
Ein  weiterer  Fehler  des  Entwurfes  —  von  sozialpolitischem
Gesichtspunkte  —  ist,  dass  die  Vererbung  der  Rentengüter  nicht
gesichert  wurde.  Die  Bestimmung  des  Erben  durch  den  erblassenden ­
  Rentengutsbesjitzer  ist  nämlich  für  die  Landesgenossenschaft ­
  nur  insofern  bindend,  als  sie  gegen  die  Rentengutsbesitzer-Eigenschaft ­
  der  Person  des  Erben  keine  Einwendung
machen  kann.  Falls  (gegen  die  Person  des  Erben  ein  Bedenken
aufkommt,  oder  falls  der  erblassende  Rentengutsbesitzer  keine
letztwillige  Verfügung  getroffen  hat  und  bezüglich  der  Übertragung ­
  des  Gutes  gegen  eine  neue  Rentenverpflichtung  keiner  der
im  Sinne  des  Gesetzentwurfes  Berechtigten  zur  Übernahme  des
Gutes  geeignet  oder  gewillt  ist,  so  steht  der  Landesgenossenschaft ­
  hinsichtlich  Bestimmung  des  Gutsübernehmers  die  freie
Wahl  zu.  Aus  all  dem  ist  ersichtlich,  dass  bei  den  geplanten
Rentengütern  keine  Vererbung  stattfinden  kann,  sondern  das
frühere  Eigenthumsrecht  der  Landesgenossenschaft  lebt  mit
dem  Tode  des  Rentengutsbesitzers  sozusagen  ipso  jure  wieder
auf,  und  wird  das  Zurgeltungkommen  dieses  Rechtes  nur  von
dem  auf  das  Gut  bezüglichen  und  einzelnen  Personen  zustehenden ­
  persönlichen  Vorkaufsrecht  beeinflusst.  Den  Gegenstand  der
Vererbung  bildet  mehr  nur  die  gegen  die  Landesgenossenschaft
bestehende  und  aus  den  in  der  Rente  enthaltenen  Amortisa
tionsraten  zusammengesetzte  Forderung  des  verstorbenen  Rentengutsbesitzers. ­
 *  2  *  *  *  * )
Auch  kann  die  Übertreibung  der  dem  Rentengutsbesitzer
auferlegten  Verfügungsbeschränkungen 8 )  und  die  übermässige

x )  Richter:  Die  landwirtschaftliche  ßerufsgenossenschaft  und  das
Rentengut.  Prag,  1898  (S  38  und  49);  Schiff:  Landwirtschaftliche  Beruf? ­
  genossen  schäften  und  Rentengüter  in  Oesterreich.  (Schäffle’sche  Zeitschrift  f.
die  gesammte  Staatswissenschaft.  LI.  Jahrg.  1895  (S.  414);  Dr.  J.  P  1  a  11  e  r:
Kritische  Beiträge  zur  Erkenntniss  unserer  sozialen  Zustände  und  Theorien.
Basel,  1894.  (S.  535.)
2 )  Schiff:  cit.  Abhandlung.  (S.  388);  siehe  ferner  die  Rede  des
Prof.  Dr.  P  i  1  a  t  im  V.  österr.  Agrartag.  (Verhandlungen  des  V.  österreichischen ­
  Agrarlages  1895.  Wien,  1895.  S.  38.)
s )  Sering’s  Rede  in  der  Berliner  Agrarkonferenz  (cit.  Agrarkonferenz-Bericht
  S.  12).
        <pb n="115" />
        108

Strenge  einzelner  Verfügungen  des  Entwurfes  nicht  verschwiegen
werden.
Falls  der  Rentengutsbesitzer  seinen  Zahlungsverpflichtungen ­
  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Fälligkeit  nicht  nachkommt,  so
nimmt  die  Landesgenossenschaft  das  Gut  unter  Umgangnahme
von  einem  jedweden  gerichtlichen  Verfahren  in  Zwangsverwaltung ­
  und  ist  sie  berechtigt,  gegen  ihn  das  Enteignungsverfahren ­
  einzuleiten.  Eine  Verfügung,  welche  dem  Zwecke  des  Gesetzentwurfes ­
  widerspricht.  Die  Durchführung  des  Gesetzentwurfes
machten  übrigens  nicht  diese  Fehler  unmöglich,  denn  diesen ­
  kann  ja  abgeholfen  werden,  sondern  der  Umstand,  dass  der
Entwurf  eine  radikale  Umgestaltung  der  bestehenden  Agrarorganisation ­
  und  des  geltenden  Grundbesitzrechtssystems  erfordert ­
  hätte.
Nach  der  preussischen  und  englischen  Rentengutsgesetzgebung ­
  entsteht  thatsächlich  ein  neues  Gut,  der  österreichische
Entwurf  hingegen  will  die  Erhaltung  des  verschuldeten  Gutsbesitzers ­
  auf  demselben  Gut  sichern,  dadurch,  dass  er  die  Liegenschaft, ­
  in  ein  Rentengut  umwandelt.  Insofern  als  nach  dem
österreichischen  Entwurf  die  Gründung  von  Rentengütern,  beziehentlich ­
  die  allmälige  Ablösung  der  Rentenlast  durch  einen
zwischen  einem  Landwirt  und  zwischen  einer  Körperschaft,  der
Landesgenossenschaft,  zu  Stande  gekommene  Vertrag  zulässig
ist,  gleicht  dieser  Entwurf  den  Bestimmungen  des  englischen
small  holding  act,  welcher  gleichfalls  durch  einen  Vertrag
zwischen  einer  Privatperson  und  einer  öffentlichen  Körperschaft,
dem  Grafschaftsrath,  die  Gründung  von  ländlichen  Rentengütern
ermöglicht.  In  Preussen  ist  entweder  der  Grossgrundbesitzer  oder
die  Rentenbank  der  Gläubiger,  also  nur  eine  einzelne  Person;  in
England  der  Grafschaftsrath,  in  Österreich  die  Berufsgenossenschaft
  der  Landwirte.  Dass  das  englische  small  holdings-Gesetz
in  nicht  einer  Beziehung  unter  der  Einwirkung  des  preussischen
Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre  1886  zu  Stande  kam,  ist  auch
aus  den  in  diesen  beiden  Gesetzen  enthaltenen,  grösstentheils
identischen  Verfügungen  ersichtlich.  So  begründen  beide  Gesetze ­
  institutsweise  neben  einander  den  Rentenkauf  und  die
Pacht,  als  Arten  des  Grunderwerbs  zu  Ansiedelungszwecken;
beide  Gesetze  sorgen  dafür,  dass  die  Ansiedelungsbehörde  (Ansiedelungskommission, ­
  Grafschaftsrath)  die  auf  den  zu  Ansiedelungszwecken ­
  gekauften  Gütern  benöthigten  Investitionen,  Meliorationen ­
  vor  Zertheilung  derselben  in  Ansiedelungsstellen  vornehmen; ­
  auch  hinsichtlich  der  staatlichen  Darlehen,  die  den
        <pb n="116" />
        109

Ansiedlern  gewährt  werden  können,  stimmen  die  beiden  Gesetze ­
  überein,  obwohl  Preussen  in  dieser  Beziehung  grössere
Opfer  brachte.
Nach  Klarstellung  der  im  Auslande  geltenden  und  geplanten ­
  gesetzgeberischen  Regelung  des  Rentengutssystems  können
wir  an  die  Lösung  des  uns  gestellten  Zieles,  an  die  Erörterung
dessen  schreiten,  ob  das  Rentengutssystem  in  Ungarn  mit  Erfolg
angewendet  werden  kann?
        <pb n="117" />
        DRITTER  TH  EIL.

Die  Anwendung  des
Rentengutssystems  in  Ungarn.
        <pb n="118" />
        8

I.  ABSCHNITT.

Die  Rentengüter  im  Dienste  der  ungarischen  Bodenkreditpolitik. ­


1.  Der  Kaufschillingsrest.  —  Die  Abfindung  der  Miterben.
Eine  der  Hauptursachen,  der  improduktiven  Verschuldung,
Überlastung  des  ungarischen  Grundbesitzes  ist  die  sehr  grosse
Intabulirung  der  überhohen  Kaufschillingsreste  und  die  Übernahme ­
  der  auf  den  angekauften  Grundbesitzen  haftenden  alten,
drückenden  Schulden.  Leider  stehen  uns  zur  statistischen  Darstellung ­
  dieser  Erscheinung  keine  entsprechenden  Daten  zur
Verfügung.  Der  Geldwerth  der  durch  Intabulirung  von  Verträgen
entstandenen  neuen  Lasten  betrug: 1 )

Im

Jahre

1891

.  .  375,022  Millionen  Kronen.

«

«

1892

.  .  372,320-  «  «

«

«

1893

.  .  482,704  •  «  «

«

«

1894

.  .  501,976  «  «

«

«

1895

.  .  571,736  «  «

«

«

1896

.  .  531,402  «  «

«

«

1897

.  .  601,198  «  «

«

«

1898

.  .  602,829  «  «

«

«

1899

.  .  551,978  «  «

«

«

1900

.  .  588,973  «  «

«

«

1901

.  .  500,706  «  «

«

«

1902

.  .  567,955  «  «

«

«

1903

.  .  718,440  «  «

J )  Bezüglich  der  Daten  siehe  Magyar  Statisztikai  Evkönyv.
(Ungarisches  Statistisches  Jahrbuch)  1897.  Budapest,  1898.  (S.  83);  ferner.
        <pb n="119" />
        114

In.  diesen  neuentstandenen  Lasten  sind  aber  nicht  nur  die'
Kaufschillingsreste,  sondern  auch  der  Werth  der  unter  anderem
Rechtstitel  erfolgten  pfandrechtlichen  Einverleibungen  mitinbegriffen. ­

Falls  der  Kaufpreis  des  Grundbesitzes  die  dem  Käufer  zur
Verfügung  stehenden  Mittel  übersteigt  und  dieser  den  Kaufpreis ­
  zur  Gänze  zu  decken  nicht  vermag,  so  wird  der  Kaufschillingsrest ­
  auf  dem  verkauften  Gut,  als  Hypothek,  zu  Gunsten  des
verkaufenden  vorherigen  Eigenthümers,  durch  pfandrechtliche
Einverleibung  gesichert.  Die  auf  dem  Grundbesitz  in  dieser
Weise  haftende  Schuld  kann  aus  wirtschaftlichem  Gesichtspunkte ­
  nicht  bemängelt  werden,  wenn  die  Belastungsquote,  im
Vergleich  zur  Ertragsfähigkeit  des  belasteten  Gutes,  als  ein  massiger ­
  Perzentsatz  erscheint,  da  die  laufenden  Wirtschaftseinnahmen ­
  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  eine  ausreichende ­
  Deckung  bieten.  Dagegen  wird  durch  pfandrechtliche  Einverleibung ­
  von  restlichen,  dem  Reinertrag  nicht  entsprechenden
überhohen  Kaufgeldem,  also  schon  allein  mit  dem  Erwerb  des-Gutes,
  dem  Grundbesitze  eine  solche  Last  auferlegt,  dessen
Verzinsung  und  Tilgung  aus  dem  Ertrag  des  Grundbesitzes  kaum
oder  überhaupt  nicht  gedeckt  werden  kann  und  hiedurch  tritt
eine  immer  intensivere  improduktive  Verschuldung  und  der  vollständige ­
  Mangel  an  wirtschaftlicher  Widerstandsfähigkeit  ein. 1 )
Die  Überlastung  des  Grundbesitzes  untergräbt  die  Selbständigkeit. ­
  des  Besitzers;  in  nothgedrungener  Ermangelung  an
Betriebskapital  führt  sie  zum  Rückgang  der  Produktion  und
nachher  zur  Devastation.  Bis  zum  vollständigen  Zusammenbruch
der  Wirtschaft  tritt  ,  fast  immer  ein  bedeutendes  Sinken  in  der
Ertragsfähigkeit  des  Gutes  ein.  Die  mit  dem  unzulänglichen
Reinertrag  zusammenhängende  Überlastung  des  Grundbesitzes
gefährdet  den  Bestand  der  kleinen  und  mittleren  Grundbesitze,
und  führt  zur  Aufsaugung  durch  Latifundien  und  zur  Zerbröckelung ­
  zu  unleistungsfähigen  Zwergwirtschaften  dieser  wichtigsten
Grundbesitzkategorien.
Der  Intabulirung  der  überhohen  Kaufschillingsreste  muss
A  m.  k  i  r.  korm&amp;amp;ny  1898.  evi  müköddseröl  es  az  orszäg  k  ö  z-Allapotäröl
  s  z  ö  1  6  j  e1e  n  t  e  s  es  s  t  a  t  i  s  z  tik  ai  ev  k  ön  y  v.  (Bericht
und  statistisches  Jahrbuch  über  die  Thätigkeit  der  k.  ung.  Regierung  und  über
die  öffentlichen  Zustände  des  Landes  im  Jahre  1898.)  Budapest,  1899.  (S.
353);  Magyar  Statisztikai  Evkönyv.  1903.  Budapest,  1904.  (S.  87.)
*)  F,  Fellner'  A  d  a  1  6  k  mezögazdasägi  h  i  t  e  1  p  o  1  i  t  i  k  ä  n  kh
  o  z.  (Beiträge  zu  unserer  landwirtschaftlichen  Kreditpolitik.)  Budapest,  1897.
(S.  53).  Sonderabdruck  aus  der  Zeitschrift  Közgazdasägi  Szemle  (Volkswirtschaftliche ­
  Revue),  Jahrgänge  1898  und  1897.
        <pb n="120" />
        115

8*

v:

in  Ungarn  eine  besondere  Bedeutung  beigemessen  werden;  denn
bei  dem  ungarischen  ländlichen  Berufsstand  im  Allgemeinen,  a,ber
besonders  in  den  unteren,  über  geringere  wirtschaftliche  Kraft
verfügenden  Schichten  desselben  ist  das  Streben  nach  Grunderwerb, ­
  der  «Bodenhunger»  in  gesteigertem  Masse  vorhanden,
wie  dies  auch  die  Begründung  des  Gesetzentwurfes  über  die
innere  Colonisation  hervorhebt,  indem  sie  den  Bodenhunger  mit
dem  Racen-Charakter  des  ländlichen  Arbeiterstandes  in  Zusammenhang ­
  bringt. 1 )  Die  in  der  Landwirtschaft  beschäftigten  und
in  einem  Abhängigkeitsverhältniss  befindlichen,  wirtschaftlich
schwächeren  Elemente  trachten  durch  Grunderwerb  sich  in  eine
wirtschaftlich,  gesellschaftlich  und  politisch  immer  mehr  unabhängige ­
  Stellung  emporzuschwingen;  der  Grunderwerb  bietet
ihnen  Gelegenheit  zur  selbständigen  und  steten  Bethätigung
ihrer  Arbeitskraft.  Der  über  Grundbesitz  bereits  verfügende  kleine
der  mittlere  Grundbesitzer  wieder  sucht  durch  Zukauf  seine
Begierde  nach  Grundbesitz  zu  befriedigen.  Der  in  der  Begierde
und  im  Streben  nach  wirtschaftliche,  soziale  und  politische
Vortheile  sichernden  Grundbesitz  sich  äussernde  Bodenhunger
aber  erscheint  als  ein  preissteigender  Faktor,  denn  die  in  diesem ­
  psychischen  Moment  wurzelnde  Nachfrage  bleibt  bei  der
äussersten  Grenze  des  Kaufpreises  des  Grundbesitzes,  bei  dem
Ertragswerth  nur  selten  stehen,  sondern  ist  bereit,  auch  einen
den  wahren  Werth  des  Grundbesitzes  übersteigenden  Kaufpreis
zu  zahlen,  in  der  Hoffnung,  sich  hiedurch  die  erwarteten  Vortheile ­
  gesichert  zu  haben.  Der  mittlere  Grundbesitzer  steigert  die
Nachfrage  nach  Grundbesitz  sehr  oft  nicht  darum,  als  wäre  sein
Gut  an  und  für  sich  umgenügend,  sondern  weil  in  den  ländlichen ­
  Gemeinden  die  Erhaltung  der  Standes-Autorität  traditionell ­
  nicht  so  sehr  im  sorgfältig  bewirtschafteten  Besitz,  als
mehr  in  der  möglichst  grossen  Ausdehnung  desselben  gesucht
wird.  Ein  solcher  mittlerer  Grundbesitzer  ist  daher  bereit,  für
die  zur  Ergänzung  und  Vergrösserung  seines  Besitzes  angekauften ­
  Parzellen  auch  auf  Kosten  des  Betriebskapitals,  einen,  den
Ertragswerth  übersteigenden  Kaufpreis  zu  zahlen.  Die  «kleinen
Leute»  sind  zur  Überzahlung  des  Grundbesitzes  darum  bereit,
weil  der  Grundbesitz  nicht  nur  zur  Nutzbarmachung  von  Kapi-U
  Az  orszäggyüleskepviselöhäzänakiromänyai.  (Drucksachen ­
  des  Abgeordnetenhauses  des  ungarischen  Reichstages.)  1903.  B.  X.  Nr.
367.  (S.  233).  Wie  stark  im  Lande,  hauptsächlich  aber  in  der  ungarischen  Tiefebene ­
  die  Begierde  der  Leute  nach  Grundbesitz,  der  Bodenhunger,  ist,  diesbezüglich ­
  s.  noch:  E.  Rörössy:  Latifundiumaink  es  az  agrärszocziälis  kerdes.
(Unsere  Latifundien  und  die  agrarsoziale  Frage.)  [Magyar  Gazdäk  Szemleje
(Revue  der  Ungarischen  Landwirte.)  1898.  S.  123.]
        <pb n="121" />
        116

talien,  sondern  auch  zur  selbständigen  und  steten  Bethätigung
der  Arbeitskraft  Gelegenheit  bietet;  und  nachdem  der  Arbeitslohn ­
  einen  bedeutend  grösseren  Theil  ihres  Einkommens  bildet,
als  die  Rente,  die  ihr  kleines  Kapital  abwirft,  suchen  sie  beim
Erwerb  eines  Grundbesitzes  nicht  so  sehr  die  bestmögliche  Verzinsung ­
  ihres  Kapitals,  sondern  mehr  und  vor  allem  eine  ständige ­
  und  unabhängige  Arbeitsgelegenheit.
Der  bei  der  ungarischen  ländlichen  Volksklasse  in  so  grossem ­
  Masse  vorhandene  Bodenhunger,  als  preisbildender  Faktor,
führt  daher  zur  Überzahlung  des  Gutes;  d.  h.  es  wird  für  das
Gut  ein  solcher  Betrag  gezahlt,  welcher  den  Kapitalwerth  des
jeweilig  erreichbaren  durchschnittlichen  Reinertrages  übersteigt,
mit  anderen  Worten,  der  Kaufpreis  ist  grösser,  als  der  mit  dem
laufenden  Zinsfuss  kapitalisirte  Reinertrag. 1 )  Die  mit  der  Überzahlung ­
  des  Grundbesitzes  verbundenen  ordnungswidrigen  Preisbildungen ­
  kommen  darin  zum  Ausdruck,  dass  der  Verkehrswerth
des  Grundbesitzes  den  Ertragswerth  desselben  bedeutend  übersteigt. ­
  Mit  der,  der  pfandrechtlichen  Intabulirung  des  restlichen
überhohen  Kaufgeldes  folgenden  improduktiven  Verschuldung
wird  dem  Grundstück  eine  Last  auferlegt,  welche  in  der  Ertragsfähigkeit ­
  des  Grundbesitzes  keine  Deckung  findet;  zu  dem  für
das  Bodenmaterial  geleisteten  Geldwerth  verfügt  das  Gut,  nach
dem  durchschnittlichen  Stand  der  Betriebstechnik,  über  keine
ausreichende  reproduktive  Kraft.  Jeder  über  die  Grenze  des  Ertragswerthes
  gelegene  Werthbruchtheil  verkürzt  den  Reinertrag
um  die  entsprechenden  Zinsen  des  Kaufpreiskapitals;  die  auf
einem  derart  erworbenen  Grundbesitz  haftenden  Lasten  können
durch  die  werthproduzirende  Kraft  des  Bodens  nicht  gedeckt
werden.  Mit  einem  Worte,  zufolge  der  improduktiven  Boden-Verschuldung ­
  und  Überlastung  tritt  —  wie  bereits  erwähnt  —  die
volle  Unfähigkeit  zur  wirtschaftlichen  Widerstandsleistung  und
hiedurch  der  massenhafte  Untergang  der  Wirtschaften  ein.
Bei  der  heutigen  Gestaltung  unserer  Kreditorganisation  verhält ­
  sich  somit  die  Sache  so,  dass  in  Ermangelung  eines  entsprechenden ­
  Instituts  der,  im  Streben  nach  Grundbesitz  hervortretende ­
  lobenswerthe  schöne  Zug  des  ungarischen  Bauernstandes, ­
  des  ländlichen  Arbeiterstandes  zu  einer  der  Quellen  seines
Massenelends  wurde.
Ebenso  wie  der  überhohe  Kaufschillingsrest,  führt  auch
die  Abfindung  der  Miterben  in  Barem  bis  zur  Höhe  ihrer  Erb-!)
  Bezüglich  des  Begriffes  der  Ueberzahlung  des  Grund  und  Bodens
s.  S  c  h  ä  f  f  1  e:  Deutsche  Kern-  und  Zeitfragen.  Berlin,  1894.  (S.  302);  ferner
Brentano:  Agrarpolitik  I.  Stuttgart,  1897.  (S.  93.)
        <pb n="122" />
        117

theilc,  zur  improduktiven  Verschuldung.  Bei  einem  Intestaterbfall ­
  erben  nämlich  die  Miterben  (z.  B.  die  Descendenten  gleichen
Grades)  zu  gleichen  Theilen;  falls  sie  aber  nicht  gemeinschaftliche ­
  Eigenthümer  des  Gegenstand  der  Vererbung  bildenden
Grundbesitzes  sein  wollen,  sondern  Einige  den  Geldwerth  des
ihnen  zustehenden  Erbantheiles  fordern,  so  wird  der  Übernehmer ­
  des  die  Erbschaft  bildenden  Grundstückes,  der  Anerbe  —
der  in  der  Regel  der  älteste  Sohn  ist  —■  zum  ausschliesslichen
Eigenthümer  des  Grundstückes,  er  ist  aber  verpflichtet,  die
vom  Gute  scheidenden  Miterben  bis  zur  Höhe  ihrer  Erbtheile
in  Barem  abzufinden.  Statt  Zertheilung  des  Gutes  in  natura,  wird
der  Werth  desselben  getheilt.  Diese  Art  der  Befriedigung  der
Ansprüche  der  Erben  auf  das  den  Nachlass  bildende  Grundstück
ist  gebräuchlich  im  Komitat  Somogy; 1 )  im  Komitat  Torontäl
bei  der  Bauern  deutscher  Nationalität; *  2 )  in  Tiszafüred  (Komitat
Heves)  bezüglich  der  Bauernhöfe  mit  einem  Umfang  von  weniger ­
  als  ein  Viertelgut,  also  mit  einem  Flächeninhalt  von  14 60 %.2oo
Joch; 3 )  in  Zebegeny  (Komitat  Hont); 4 )  oft  im  Komitat  Abauj-Torna
 5  6 )  etc.  Bei  einer  solchen  Regelung  der  Erbschaftsansprüche
ist  der  Anerbe  sehr  oft  gezwungen,  seine  wirtschaftliche  Widerstandskraft ­
  gefährdende,  lästige  Hypothekardarlehen  aufzunehmen, ­
  und  zwar  bis  zur  Höhe  einer  umso  grösseren  Quote  des
Werthes  des  Anerbengutes,  je  mehr  Miterben  er  zu  befriedigen
hat.  Die  Lage  des  Anerben  ist  somit  eine  umso  ungünstigere,
nachtheiligere,  je  mehr  Miterben  vorhanden  sind  und  je  höher
der  Grundbesitz  eventuell  bereits  belastet  ist.
Bei  der  Vornahme  der  Nachlassvertheilung  ist  aber  in  Ungarn ­
  nicht  nur  dieses  Verfahren  gebräuchlich.  In  vielen  GegenQ ­
  A  parasztbirtok  ällapota  Somogy-,  Kolozs-,  Szolnok-Doboka-
  es  Torontäl-megyekben.  (Der  Stand  der  Bauernhöfe  in
den  Kornitaten  Somogy,  Kolozs,  Szolnok-Doboka  und  Torontäl.)  Budapest,  1886.
(S.  20.)
2 )  Ebendaselbst.  S.  67.
3 )  A  parasztbirtok  ällapota  Tiszafüreden.  (Der  Stand
der  Bauernhöfe  in  Tiszafüred.)  Budapest,  1.885.  (S.  7.)
4 )  And  or  Löherer:  Zebegeny  közsäg  monografiäja.  (Monographie
der  Gemeinde  Zebegeny.)  [Magyar  Gazdak  Szemleje.  (Revue  der  Ungarischen
Landwirthe.)  1899.  S.  751.]  Der  Verfasser  ist  hier  im  Widerspruch,  indem
er  behauptet,  dass  bei  einer  Vererbung  einer  der  Geschwister  den  Antheil  der
llebrigen  übernimmt  und  diese  in  dieser  Weise  befriedigt,  weshalb  die  aus
ohnehin  kleinen  Parcellen  bestehenden  Güter  ln  immer  kleinere  Parcellen
zerfallen;  gerade  diese  Art  der  Erbtheilung  beugt  ja  der  Zertheilung  des
Besitzes  vor.
6 )  A  parasztbirtok  dl  lapota  Abauj-Tornamegyeben.  (Dor
Stand  der  Bauernhöfe  im  Komitat  Abauj-Torna.)  Budapest,  1885.  (S.  10.)
        <pb n="123" />
        118

den  —  in  den  Komitaten  Kolozs, 1 )  Szolnok-Doboka, 2 )  Torontäl
bei  den  serbischen,  kroatischen,  rumänischen  Nationalitäten, 3 )
Säros, 4  5 )  selten  im  Komitat  Abauj-Torna, 8 )  besonders  aber  in
der  ungarischen  Tiefebene 6 )  —  theilen  die  Miterben  unter  sich
das  den  Nachlass  bildende  Grundstück,  sei  dasselbe  noch  so
klein,  in  natura;  oder  verkaufen  es  in  gemeinschaftlichem
Übereinkommen  und  theilen  den  Erlös  unter  sich,  wie  dies  z.
B.  in  Tiszafüred  oft  geschieht. 7 )
Von  diesen,  bei  der  Regelung  der  Erbschaftstheilung  gebrauchten ­
  dreierlei  Verfahren  ist  jedes  —  nach  dem  thatsächlichen
  Zustand  —  von  nachtheiliger  wirtschaftlicher  Wirkung.
Dort  nämlich,  wo  —  wie  bei  uns  in  Ungarn  —  das  Prinzip ­
  der  unbeschränkten  Grundzertheilung  zur  Geltung  kommt,
steht  der  Zerstückelung  der  Liegenschaften  bis  auf  kleinste
Theilc  nichts  im  Wege;  dieser  unbeschränkten  Zerstückelung ­
  der  Liegenschaften  ist  zwar  in  der  Vergrösserung
der  Grundbesitze  durch  Zukauf  ein  Gegengewicht  gehalten,  dies
hält  jedoch  nicht  jenen  Prozess  auf,  welcher  mit  der  Zeit
nothgedrungen  zur  übertriebenen  Zersplitterung,  Pulverisirung
der  Grundbesitze  führt.  Konrad  Imling  hebt  hervor,  dass
bei  unserer  ländlichen  Bevölkerung  die  Neigung  zur  Zersplitterung ­
  seht  gross  ist,  was  ganz  klar  daraus  ersichtlich  ist,  dass
das  Grundsteuerkatastraloperat,  wenn  bezüglich  einer  Gemeinde
die  Evidenzhaltung  einige  Jahre  hindurch  vernachlässigt  wurde,
über  das  Gut  ein,  dem  thatsächlichen  Zustande  vollständig  zuwiderlaufendes ­
  Bild  zeigt  und  oft  beinahe  ganz  unbrauchbar
wird. 8 )
4 )  A  parasztbirtok  ällapota  Somogy-,  Kolozs-,  Szolnok-Doboka-
  es  Torontal-megyekben.  Budapest,  1886.  (S.  40  und  45.)
2 )  Ebendaselbst.  S.  50.
s )  Ebendas  e  1  b  s  t.  S.  67  und  74.
4 )  A  parasztbirtok  ällapota  Särosmegyeben.  (Der  Stand
der  Bauernhöfe  im  Komitat  Säros.)  Budapest,  1885.  (S.  10.)
5 )  A  parasztbirtok  ällapota  Abauj-Torna-megyeben.
Budapest,  1885.  (S.  10.)
6 )  D  r.  Ludwig  E  c  s  e  r  i  Az  alföldi  munkäskerdes  es  a  mezögazdasägi
välsäg.  (Die  Arbeitfrage  der  Ungarischen  Tiefebene  und  die  landwirtschaftliche
Krise.)  Budapest,  1898.  (S.  32);  ferner  Pölva:  Agrärpolitikai  tanulmänyok.
(Agrarpolitische  Studien.)  Budapest,  1886.  (S.  192.)
7 )  C  i  t.  Bericht.  S.  7  und  8.
8 )  Die  in  der  Plenarsit  zung  der  zur  Vorbereitung  eines
Entwurfes  des  ungarischen  allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  eingesetzten  ständigen  Kommission  zu  berather.de
  Frage  Nr.  13:  Welchen  Standpunkt  soll  das  Bürgerliche  Gesetzbuch ­
  in  der  Frage  der  Zertheilung  des  Grund  und  Bodens  einnehmen?  Bericht
des  Referenten  Dr.  Konrad  Imling.  (S.  7.)
        <pb n="124" />
        119

Leider  stehen  uns  zur  Darstellung  dessen,  wie  weit  die
'Zortheilung  der  Grundstücke  in  unserem  Lande  vorgeschritten
ist,  keine  entsprechenden  statistischen  Daten  zur  Verfügung.  Wir
können  jedoch  hierüber  ein  muthmassliches  Bild  gewinnen,
wenn  wir  die  Zahl  der  in  Ungarn  heute  bestehenden  Wirtschaften, ­
  mit  Rücksicht  auf  ihre  Grössevertheilung,  der  auf  Grand
älterer  Daten  gefundenen  Zahl  der  Grundstücke  gegenübersteilen.

Am  Ende  der  sechziger  Jahre  liess  zwar  das  ungarische
Finanzministerium  auf  Grund  des  provisorischen  Grandsteuerkatasters ­
  über  die  Zahl  der  Liegenschaften  und  über  ihre  Zergliederung ­
  der  Grösse  nach  einen  Ausweis  anfertigen,  dieser
wurde  aber  nach  den  einzelnen  Komitaten  detaillirt  nicht  publizirt,
  nur  Karl  Keleti  veröffentlichte  die,  die  Endergebnisse
aufweisenden  Daten.  Demnach  betrug  in  dem  in  engerem  Sinne
genommenen  Ungarn  der  Flächeninhalt  und  die  Zahl  der  Güter:
Flächenbis



5

Zahl  der
Güter
Joch  (Zweigwirtschaft)  1,444.400

o/o
58-09

inhalt
Kat.-Joch
6.605.189

o/o
142

von  5  „

30

„  (Bauerngut).  .  .  .  903.710

36-35

8,421.800

1-81

„  9°  »

200

„  (kleiner  Mittelbesitz)  118.981

4.33

6,740.000

141

,  200  .

1.000

„  (wirklicher  „  )  13.748

1.01

6,660.000

14-5

„  1.000  .

10.000

„  (Domänengut)  .  .  .  5.195

0.21

14,240.000

30-6

über

10.000

„  (Latifundium)  .  .  .  231

0.01

3  930.900

8-5

2,486.205

100

46,597.889

100

Nach

den

Ergebnissen  der  auf  Grund

des  Ges.-Art.

VIII.

vom  Jahre  1895  vorgenommenen  landwirtschaftlich-statistischen
Erhebungen 1 )  betrug  in  dem  in  engerem  Sinne  genommenen

Ungarn

der

Flächeninhalt  und  die

Zahl  der

Güter:

Zahl  der

o/ n  Flächeninhalt

%

Wirtschaften

/«

Kat.-Joch

bis

5

Joch  (Zwergwirlschafl)

1.279.718

53-57

2,155.168

5-84

von

5

10

n

458.535

3,317.079

.

10

„

20

385.381

5,396.130

„

20

50

205.181

6,012.080

„

50

100

„

36.032

2,411.657

5

100

„  (kleine  Wirtschafl)

1,085.129

45-44

17,136.946

46-50

„

100

200

V

10.275

1,403.452

200

„

500

»

6.448

2,021.432

V

500

.

1000

n

3.144

2,238.905

n

100

1000

„  (mittlere  Wirtschaft)  19.867

0-83

5,663  789

15-37

über

1000

„  (grosse  Wirtschaft)

3.768

0-16

11,901.380

32-29

2,388  482

100

36,857.283

1000

1 )  A  magyar  korona  orszägainak  mezögazdasägi  statt ­
  sztikä  ja.  (Landwirtschaftliche  Statistik  der  Länder  der  ungarischen  Krone.)
Vierter  Band.  A  gazdasägok  megosztasa  jelieg  es  nagysäg  szerint.  (Vertheilung
der  Wirtschaften  nach  ihrem  Charakter  und  ihrer  Grösse.)  Budapest,  1900.
(S.  7*  und  8*.)
        <pb n="125" />
        120

Da  diese  Daten  von  verschiedener  Natur  sind,  so  ist  es,,
leider,  sehr  schwer,  aus  denselben  den  Entwickelungsgang  der
Vertheilung  des  ungarischen  Bodens  festzusetzen.  Die  neuen
statistischen  Daten  beziehen  sich  nicht  auf  Grundbesitze,  sondern ­
  auf  Wirtschaften,  was  ein  grosser  Unterschied  ist,  denn
eine  grössere  Liegenschaft  kann  ja  doch  auch  auf  Grund  von
zwei,  drei  oder  mehreren  Pachtungen  wirtschaftlich  nutzbar
gemacht  werden,  die  nach  der  neuen  statistischen  Erhebung,
ebensoviel  Wirtschaften  entsprechen;  was  somit  in  der  alten.
Erhebung  als  ein  Grundbesitz  vorkommt,  kann  in  der  neuen
Erhebung  als  mehrere  Wirtschaften  Vorkommen  und  umgekehrt.
Der  Zustand  vor  30  Jahren  weist  in  Ungarn  und  in  Siebenbürgen
2,486.265  Güter  auf,  während  nach  der  neuen  Statistik  in  dem
in  engerem  Sinne  genommenen  Ungarn  die  Zahl  der  Wirtschaften ­
  2,388.482  beträgt;  welcher  Rückfall  darauf  zurückzuführen ­
  ist,  dass  die  alte  Erhebung  die  in  verschiedenen
Gemarkungen  gelegenen  Parzellen  als  besondere  Güter  auf  nahm.
Wenn  wir  daher,  der  Möglichkeit  eines  Vergleiches  willen,
jene  Angabe  suchen,  welche  die  Zusammenfassung  der  in  der
Gemarkung  verschiedener  Gemeinden  zerstreut  gelegenen  einzelnen ­
  Theilen  derselben  Wirtschaften  noch  nicht  aufweist,  welche
Angabe  der  Natur  der  auf  die  Vergangenheit  bezüglichen  Angabe ­
  mehr  entspricht,  so  finden  wir,  dass  die  Zahl  der  Wirtschaften ­
 1 )  in  Ungarn  2,831.802  beträgt,  gegenüber  der  durch
Keleti  angegebenen  Güterzahl  von  2,486.265.  Bereits  diese  Angabe ­
  scheint  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Güterzertheilung  fortgesetzt ­
  anhielt;  diese  Angabe  wird  auch  durch  jenen  Umstand
bekräftigt,  dass  während  der  Flächeninhalt  dieser  2,831.802
Wirtschaften  28,103.742  ha *  2 )  ist,  somit  eine  Wirtschaft  im  Durchschnitte ­
  eine  Ausdehnung  von  9,09  ha  (15 1264 /i6oo  Kat.-Joch)
hat, 3 )  der  Flächeninhalt  der  2,486.265  Güter  26,795.041  ha,  der
durchschnittliche  Umfang  eines  Gutes  somit  10,8  ha  (18 128 %6oo
Kat.-Joch)  betrug.  Auch  jene  Angabe  ist  nicht  ohne  Interesse,
dass  der  Werth  eines  Nachlassgutes  im  Durchschnitte  auf  nur
2389  Kronen  zu  stehen  kommt. 4 )  Dass  die  Gütervertheilung  in
Ungarn  keine  günstige  ist,  erhellt  daraus,,  dass  die  Zwergwirtschaften ­
  mehr  als  die  Hälfte  (53,57%)  der  sämmtlichen
9  Cit.  Mezögazdasägi  Statisztika.  Landwirtschaftliche-Statistik.)
  B.  IV.  (S.  5*.)
2 )  Cit.  Kormänyjelentes  es  statisztikai  evkönyv
1898  -  t  61.  (Regierungsbericht  und  statistisches  Jahrbuch  über  das  Jahr  1898s)
(S  352.)
3 )  1  ha  ==  1.738  kat.  Joch.
4 )  S.  Tabelle  auf  S.  122.  der  vorliegenden  Arbeit.
        <pb n="126" />
        121

Wirtschaften  ausmachen  und  ihr  Flächeninhalt  sich  dennoch
nur  auf  5,84%  des  Flächeninhaltes  der  gesamten  Wirtschaften
beläuft;  während  die  Wirtschaften  unter  100  Joch  99,01%  der
Zahl  der  gesamten  Wirtschaften  betragen,  ihr  Umfang  nur
52,34%  des  Flächeninhaltes  der  sämmtlichen  Wirtschaften  ausmacht;
  dass  die  nicht  einmal  mit  ein  Perzent  (0,83%)  vertretenen
mittleren  Wirtschaften  nur  15,37%  des  Flächeninhaltes  der
Wirtschaften  einnehmen,  gegenüber  der  mit  0,16%  nachgewiesenen ­
  grossen  Wirtschaften,  welche  vom  Areal  der  gesamten
Wirtschaften  32,29%  in  Anspruch  nehmen.
Diese  Daten  beweisen,  dass  der  Mittelgrundbesitz  von  zwei
Seiten  gerieben:  th'eils  zu  Kleingründbositz  zerbröckelt,  th'eils
in  den  Grossgrundhesitz  aufgesaugt  wurde,  ferner,,  dass  die  Zersplitterung ­
  des  Grundbesitzes  in  Ungarn  eine  sehr  grosse  ist
und  fortwährend  zunimmt,  welcher  Prozess  zur  Überhandnahme
der  Zwergwirtschaften,  zur  Errichtung  von  unlebensfähigen
Wirtschaften  und  hiedurch  zu  wirtschaftlichen  Unzukömmlichkeiten ­
  führt.  Nachdem  auf  der  durch  Erbtheilung  zerstückelten
kleinen  Grundparzelle  der  Unterhalt  sehr  oft  nicht  gesichert
erscheint,  ist  der  Besitzer  durch  die  zwingende  Noth  darauf
angewiesen,  die  den  Erbantheil  bildende  Grundparzelle  allmälig
zu  vergrössern.  Das  in  dieser  Weise  hervortretende  Streben
nach  Grunderwerb  kommt  in  der  übertriebenen  Nachfrage  nach
Grundbesitz  zum  Ausdruck  und  führt  der  Bodenhunger  des  Besitzers ­
  der  durch  Erbtheilung  zerstückelten  Parzellen,  indem  er
den  Yerkehrswerth  des  Grundbesitzes  über  den  Ertragswerth
hinaus  übertreibt,  zufolge  Eintragung  des  restlichen  überhohen
Kaufpreises,  zu  einer  improduktiven  Verschuldung.  Die  unbeschränkte ­
  Zertheilbarkeit  führt  in  vielen  Fällen  nicht  zur  Zunahme ­
  der  Zahl  der  selbständigen  Wirtschaften,  sondern  ziehl,
im  Gegentheil,  die  Abnahme  derselben  nach  sich.
Die  Zertheilung  in  natura  der  kleineren  Nachlassgüter  unter
die  Miterben  ist  nach  dem  thatsächlichen  Zustande  —  vom
Gesichtspunkt  einer  gesunden  Gütervertheilung  —  schädlich,  da
sie  zu  einer  weiteren  und  noch  stärkeren  Zersplitterung  unseres ­
  ohnedies  übermässig  zerstückelten  Grundbesitzsystems  führt,
ln  Ungarn,  so  wie  überall,  wo  eine  Erbtheilung  in  natura  gebräuchlich ­
  ist,  schafft  das  Erbrecht  von  Jahr  zu  Jahr  zahlreiche
nicht  mehr  lebensfähige  Güter.
Die  zweite  Art  der  Regelung  der  Nachlassvertheilung:  die
Übernahme  des  Erbschaftsgutes  seitens  eines  Erben  ist  wieder
—  nach  dem  thatsächlichen  Zustande  —  da  der  das  Gut  übernehmende ­
  Anerbe  seine  Miterben  bis  zur  Höhe  ihrer  Erbpor ­
        <pb n="127" />
        tionen  in  der  Regel  nur  mittelst  Aufnahme  von  lästigen  Hypothekardarlehen ­
  in  Barem  befriedigen  kann,  darum  nachtheilig
weil  sie  zur  Überlastung,  Verschuldung  des  Anerbenguts  führt
und  den  Anerben  zur  wirtschaftlichen  Widerstandsleistung  unfähig ­
  macht.
Die  dritte  Art  der  Regelung  der  Nachlassvertheilung,  welche
aus  dem  Verkauf  der  Gegenstand  der  Vererbung  bildenden  Liegenschaft ­
  und  aus  der  Theilung  des  Erlöses  unter  die  Miterben
besteht,  ist  hauptsächlich  darum  nachtheilig,  weil  sie  die  bei
den  Grund  besitz  Verhältnissen  so  sehr  wichtige  und  nothwendige
wirtschaftliche  Stabilität  nicht  sichert,  was  doch  eine  Hauptbedingung:
  gesunder  Agrarverhältnisse  ist.
Die  ländlichen  Grundbesitze  gerathen  demnach  mit  dem
Tode  ihres  Eigenthümers  in  sehr  vielen  Fällen  in  eine  Krisis,
da  unser  Grundbesitzrecht  den.  Bestand  der.  Güter  für  den  Fall
des  Ablebens  des  Eigenthümers  institutsweise  nicht  sichert.
Über  die  Bedeutung  der  mit  der  Regelung  der  Nachlassvertheilung ­
  verbundenen  und  soeben  dargelegten  schädlichen
wirtschaftlichen  Wirkungen  geben  uns  die  Daten  der  nachstehenden ­
  Tabelle  einigermassen  Aufklärung: 1 )

Durch

Todesfall  entstandene

Jahr

Besitzveränderungen

neue  Grundtmciislasten

Anzahl

°/oS)

Geldwerth
Millionen
Kronen

°/o 3 J

Durchschnitt ­
 ­

Kronen

Anzahl

Geldwerte
Millionen
Kronen

1891

74.616

18-91

187.466

31-24

2.516

21  075

9.668

1892

79.527

19-26

211.534

32  26

2.660

20.862

9.600

1893

82  191

19-86

200.848

28  26

2.444

24.620

20.342

1894

77  629

19-07

192.930

27-05

2.496

24.574

9.422

1895

76  516

18  86

196.986

28-40

2.600

23.432

18.694

1896

72.590

17-80

180  688

26-45

2.49Ü

23.763

12.210

1897

89.551

19  76

268.420

.  32-55

3.032

29.065

17.500

1898

104  074

21  96

252  515

31-52

2.452

33.411

14.312

1899

116.283

23-27

265.249

33  14

2.281

34  503

17.834

1900

125  512

24-41

263.226

35  06

2  097

35.701

14.369

1901

140.104

25  50

320  603

38-89

2.288

44.953

12.075

1902

139.933

2P71

268.312

32-87

1.917

43.198

14.763

1903

129  974

21  85

276  571

31-07

2.128

41.343

14.979

Durchschnitt ­


106.224

!  21-85

252.534

32-59

2.389

89  939

14.344

1 )  Bezüglich  der  Daten  s.  cit.  Korrnänyjclentds  es  statisztikai
e  v  k  ö  n  y  v  189?  -  r  6  1.  (S  353),  und  Magyar  Statisztikai  ßvkönyv
1901.  (S.  72).  und  1903.  (S.  86  und  87.)
2 )  Dieser  Perzentsatz  zeigt  das  Verhältnis®  der  Zahl  der  durch  Todesfall ­
  entstandenen  Besitzveränderungen  zur  Zahl  der  Murch  Verträge  und
■exekutive  .Feilbietungen  entstandenen)  gesamraten  übrigen  Besitzveränderungen.
3 )  Dieser  Perzentsatz  zeigt  das  Verhältniss  des  Geldwerthes  der  durch.
        <pb n="128" />
        Diese  Daten  —  deren  Verlässlichkeit  nicht  über  alle  Zweifel
steht  —  beweisen,  dass  die  Liegenschaften  jährlich  in  durchschnittlich ­
  106.224  Fällen  von  Todeswegen  ihren  Besitzer  verändern,
welche  Besitzveränderungen  einen  Werth  von  252,534  Millionen
Kronen  repräsentiren.  Die  Zahl  der  Besitzveränderüngen  von
Todeswegen  hängt  nicht  nur  von  der  Zahl  der  im  Vorjahre  verstorbenen ­
  Besitzer,  sondern  auch  von  jener  Geschwindigkeit
ab,  mit  welcher  die  Erbberechtigten  jenen  Bedingungen  entsprechen, ­
  von  denen  die  Einantwortung  der  Erbschaft  abhängig
gemacht  ist.  Wir  dürfen  auch  die  auf  den  Geldwerth  dieser  Besitzveränderungen ­
  bezüglichen  Daten  nicht  ausser  Acht  lassen,
deren  Höhe  zum  grossen  Theile  von  jenem  zufälligen  Umstand
abhängt,  in  welchem  Verhältniss  die  Grossgrundbesitze  bei  den
Nachlassgütern  vertreten  sind.  Von  diesem  Gesichtspunkte
braucht  man  bei  der  Durchschnittszahl  gegen  die  Daten  nicht
mehr  Bedenken  zu  erheben,  denn  beim  Durchschnitt  schwinden
die  Extreme.  Aber  auch  einen  anderen  Gesichtspunkt  müssen
wir  bei  dem  Werth  der  Erbschaftsgüter  vor  Augen  halten.  In  die
Ausweise  der  Grundbuchsbehörden  wird  nämlich  als  Werth  der
Erbschaftsgüler  der  zur  Bemessung  der  Übertragungsgebühr  dienende ­
  Werth  eingestellt;  dieser  ist  meistens  der  Steuerwerth
der  Grundbesitze,  welcher  aber  —  besonders  bei  den  ländlichen ­
  Gutsbesitzen  —■  mit  dem  thatsächlichen  Verkehrswerth
derselben  nicht  übereinstimmt,  sondern  bedeutend  unter  demselben ­
  bleibt.  Wenn  also  der  Durchschnittswerth  einer  von
Todeswegen  ihren  Besitzer  verändernden  grundbücherlichen
Liegenschaft  2389  Kronen  beträgt,  so  ist  es  wohl  möglich,  dass
dieser  Werth  unter  dem  thatsächlichen  Verkehrswerth  bleibt,
aber  dies  spricht  auch  dafür,  dass  die  Güter  in  Ungarn  sehr
zerstückelt  sind.
Diese  Tabelle  ist  auch  deshalb  interessant,  weil  aus  den
darin  enthaltenen  Daten  auch  darauf  gefolgert  werden  kann,  in
welchem  Verhältniss  in  Ungarn  die  Erbtheilung  in  natura  unter
die  Miterben  erfolgt  und  in  welchem  Verhältniss  der  den  Nachlass
übernehmende  Anerbe  durch  Aufnahme  eines  Hypothekardarlehens ­
  seine  Miterben  zu  befriedigen  gezwungen  ist.
Von  den  1.06.224  Besitzveränderungen  von  Todeswegen  sind

Todeslall  entstandenen  liesitzveränderunten  zu  dein  Gcdwerlli  der  gesammten
  übrigen  (durch  Verträge  und  durch  exekutive  Feilbietungen  eingeirelenen)
  Besitzveränderungen.
Es  ist  zu  bemerken,  dass  sich  die  in  dieser  Tabelle  eingestellten  Daten
.auf  die  gesammten  Liegenschaften,  also  nicht  nur  auf  die  ländlichen  Grundbesitze ­
  beziehen.
        <pb n="129" />
        124

die  Erben  in  39.939  Fällen,  also  in  mehr  als  ein  Drittel  der  Fälle'
(37,6%)  gezwungen,  mittelst  Aufnahme  eines  Hypothekardarlehens ­
  die  Erbtheilung  zu  regeln  und  durchzuführen;  und  unter
diesem  Titel  werden  jährlich  im  Durchschnitte  mehr  als  14
Millionen  Kronen  neue  Lasten  auf  die  Grundbesitze  intabulirt.
Dies  wäre  an  und  für  sich,  im  Verhältnisse  zu  der  Gesamtheit
der  jährlich  intabulirten  Lasten,  eine  verschwindend  geringe
Last.  Wir  dürfen  aber  nicht  unbeachtet  lassen,  dass  hier  nicht
so  sehr  die  Höhe  der  Lasten,  als  mehr  die  Zahl  der  Fälle  und
jener  Umstand  in  Anbetracht  zu  nehmen  ist,  dass  es  sich  hier
überwiegend  um  Güter  mit  geringem  Werth  handelt,  was  auch
daraus  ersichtlich  ist,  dass  der  Durchschnitt  der  behufs  Regelung ­
  der  Erbtheilung,  beziehentlich  zwecks  Abfindung  der  Miterben ­
  in  Barem  bis  zur  Höhe  ihres  Erbantheiles  vom  Anerben
aufgenommenen  Hypothekardarlehen  auf  359  Kronen  zu  stehen
kommt.
Wir  haben  den  Beweis  erbracht,  dass  in  Intestaterbfällen,
unter  den  heimischen  Verhältnissen,  die  Zertheilung  des  Naclilassgutes
  in  natura  unter  die  Miterben,  vom  Gesichtspunkte  der
weiteren  Zersplitterung  unseres  ohnehin  schon  zu  sehr  zerstückelten ­
  Grundbesitzsystems  und  des  Zerfaliens  in  unlebensfähige ­
  Wirtschaften;  die  Übernahme  des  Erbschaftsgutes  durch
einen  Erben  und  die  Abfindung  der  übrigen  Miterben  in  Barem,
vom  Gesichtspunkte  der  Überlastung  und  Verschuldung  des  Anerbengutes; ­
  der  Verkauf  des  Erbschaftsgutes  in  gemeinschaftlichen ­
  Übereinkommen  und  die  Theilung  des 1  Erlöses  darum  nachtheilig ­
  ist,  weil  bei  diesen  Arten  der  Erbtheilung  dem  im  Interesse ­
  der  wirtschaftlichen  Stabilität  der  Besitzverhältnisse  unbedingt ­
  zu  sichernden  Erfordernisse  nicht  Rechnung  getragen  wird.
Die  mit  der  Einverleibung  eines  überhohen  Kaufschillingsrestes ­
  und  durch  die  zwecks  Abfindung  der  Miterben  in  Barem
auf  genommenen  drückenden  Hypothekardarlehen  eintretende  unproduktive ­
  Verschuldung,  sowie  die  mit  den  anderen  Arten  der
Regelung  des  Grundbesitznachlasses  verbundenen  nachtheiligen
wirtschaftlichen  Wirkungen  treten  mit  der  Verwirklichung  des
in  unserem  Rechtssystem  unbekannten  Rentengutssystems,  zufolge ­
  der  wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Eigenart  dieses  Instituts ­
  nicht,  ein.
Das  Rentengut  —■  für  dessen  institutsweise  Schaffung
in  Ungarn  die  Bestrebung  nicht  fehlt,  da  in  dem  über  den  Gesetzentwurf ­
  betreffend  die  innere  Kolonisation  von  der  volkswirtschaftlichen ­
  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  erstatteten ­
  Bericht  die  Errichtung  einer  Rentenbank  beantragt  wird  —
        <pb n="130" />
        125

ist  nämlich  eine  solche  ländliche  Liegenschaft,  deren  eigentümlicher ­
  Erwerb  gegen  Leistung  einer  auf  Grund  ihres  Ertrages ­
  festgesetzten  Rente  erfolgt. 1 )
Dadurch,  dass  das  Rentengut  eigenthümlich  auch  ohne
Zahlung  des  Kaufpreises,  beziehentlich  ohne  Leistung  des  Kapitalwerth.es
  des  Grundbesitzes,  allein  gegen  periodisch  zurückkommende ­
  und  aus  dem  Ertrag  des  Grundbesitzes  bestreitbare
Renten  erworben  werden  kann:  ist  die  Möglichkeit  gegeben,
dass  ohne  eine  so  sehr  nachtheilige  Intabulirung  des  Kaufschillingsrestes, ­
  auch  der  weniger  bemittelte,  aber  fachkundige,  fleissige,
  abgehärtete  Arbeiter  zum  Eigenthümer  eines  Grundbesitzes
werde.
Das  System  der  Rentengüter  hat,  unter  den  heimischen
Verhältnissen,  auch  vom  Gesichtspunkte  der  Regelung  der  Erbschaftsverhältnissc
  der,  Gegenstand  einer  Vererbung  ab  intestato
bildenden  Grundbesitze  eine  sehr  wichtige  Bestimmung.  Denn,
was  vor  Allem  die  auf  die  Abfindung  der  Miterben  zurückführbare
  improduktive  Verschuldung  betrifft,  schwindet  diese  unter
dem  Bestehen  (der  Rentengüter  ebenso,  wie  die  mit  der  lntabulirung
  von  überhohen  Kaufschillingresten  verbundene  inproduktive ­
  Verschuldung.  Dadurch  nämlich,  dass  das  Nachlassgut  in
ein  Rentengut  umgewandelt  wird,  ist  der  als  Anerbe  hervortretende ­
  Rentengutsbesitzer  nicht  gezwungen,  behufs  Abfindung
seiner  Miterben  in  Barem,  drückende  Hypothekardarlehen  aufzunehmen, ­
  nachdem  die  durch  den  Anerben  an  seine  Miterben  als
ihre  Erbportionen  zu  zahlenden  Renten  durch  Vermittelung  der
Rentenbank  abgelöst,  deren  Kapitalwerlh  den  Miterben  in  Rentenbriefen, ­
  die  zu  Geld  gemacht  werden  können,  ausbezahlt  werden, ­
  wogegen  dann  der  Miterbe  die  Rente  an  die  Bank  zahlt.
Die  Miterben  kommen  in  dieser  Weise  zum  Kapitalwerth  ihres
Erbantheiles,  ohne  dass  der  Anerbe  genöthigt  wäre,  das  Anerbengut ­
  mit  einer,  seine  wirtschaftliche  Widerstandskraft  gefährdenden ­
  drückenden  Kapitalhypothekarschuld  zu  belasten,
welcher  Umstand  eine  erfolgreiche  Bewirtschaftung  des  Erbschaftsgutes ­
  sichert.  —  Das  Institut  der  Rentengüter  ermöglicht
die  Beseitigung  der  Zertheilung  der  Erbschaftsgüter  in  natura
in  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  das  Gut  von  so  kleiner  Ausdehnung ­
  ist,  dass  mit  der  weiteren  Zerstückelung  desselben  unlebensfähige ­
  Parzellen  entstehen  würden;  oder  in  welchen  die
Erben  nur  zur  Vermeidung  einer  Überlastung  des  Nachlassgutes

D  S.  den  II.  Abschnitt,  des  Ersten  Theiles  der  vorliegenden  Arbeit.
(S.  15.)
        <pb n="131" />
        126

die  Zertheilung  in  natura  vorzunehmen  gezwungen  sind.  —  Auch
der  behufs  Vermeidung  der  Überlastung  des  Nachlassgutes  und
der  Zertheilung  desselben  in,  die  wirtschaftliche  Existenz  nicht
mehr  zu  sichern  vermögende  ganz  kleine  Parzellen  übliche  Verkauf ­
  des  Gutes  wird  durch  die  Umwandlung  des  Erbschaftsgutes
in  ein  Rentengut  umgegangen  werden  können,  nachdem  diese
den  Anerben  in  die  Lage  versetzt,  seinen,  gegenüber  den  Miterben ­
  bestehenden  Verpflichtungen  nachzukommen.
2.  Die  Belastung  des  ungarischen  Grundbesitzes  und  die  Frage
der  Einschränkung  der  Verschuldung.
Die  Aufgabe  der  vorsichtigen  und  die  obwaltenden  Umstände
eingehend  erwägenden  Agrarpolitik  ist,  nicht  nur  den  bestehenden
Uebeln  abzuhelfen,  sondern  auch  den  eventuell  eintretenden  wirtschaftlichen ­
  Nachtheilen  vorzubeugen.  Es  kann  bereits  von  einem
grossen  Erfolge  gesprochen  werden,  wenn  es  gelingt,  das  Umgreifen ­
  eines  bestehenden  Uebels  zwischen  gewisse  Grenzen  einzuschränken. ­
  Eben  deshalb  ist  die  weitere  sehr  wichtige  Bestimmung
des  Rentengutssystems  auf  dem  Gebiete  der  ungarischen  Grundbesitzpolitik ­
  die  Verminderung  der  Ueberlastung  des  Grundbesitzes, ­
  die  entsprechende  Einschränkung  der  weiteren  improductiven ­
  Verschuldung.  Diese  wichtige  agrarpolitische  Action  wird
durch  das  System  der 1  Rentengüter  bereits  dadurch  gesichert,  dass:
es  die  Eintragung  von  bedeutenden  Kaufs'chÜllingsresten  und  die
Aufnahme  von,  zur  Befriedigung  der  Miterben  dienenden  lästigen
Hypothekendarlehen  vermeidbar  macht.
Im  Dienste  der  Einschränkung  der  Verschuldung  ist  das  Institut ­
  des  Belastungsverbotes  von  grösserer  Bedeutung.  Die  Unterwerfung ­
  des  Grundbesitzes  einem  Belastungsverbote  bei  einer
Verschuldung  über  eine  gewisse  Werthgrenze,  auf  alle  Grundbesitze ­
  institutsweise  zu  verallgemeinern,  ist  aus  mehreren  Gesichtspunkten ­
  bedenklich.  Die  willkürliche  Bestimmung  der  Verschuldungsgrenze; ­
  zufolge  der  Verschiedenheit  der  Grundbesitze  die-Unmöglichkeit
  der  Festsetzung  der  Verschuldungsgrenze  in  einem
einheitlichen  Satze;  die  verschiedene  Belastungsfähigkeit  der
Grundbesitze  auch  bei  einem  gleichen  Ertragswerthe,  zufolge  der
Individualität  des  Wirtschafters;  all  dies  sind  Momente,  welche
die  gleiche  Festsetzung  und  Verwirklichung  der 1  Verschuldungsgrenze ­
  für  sämtliche  ländliche  Grundbesitze  mit  den  Erfordernissen ­
  des  praktischen  Lebens  unvereinbar  machen.  Nicht  so;  bei
den  Rentengütern,  welche  eine  besondere,  einer  einheitlichen
Regelung  unterliegende,  eigenartige  Grundbesitzkategorie  bilden.
        <pb n="132" />
        127

Im  Interesse  des  Erfolges  der  Rentengutsgründung  —  besonders
wenn  dieselbe  im  Dienste  der  Zwecke  der  inneren  Colonisation
stellt  -  ist  es  nothwendig,  dass  der  Rentengutsbesitzer,  der  die
Freiheit  des  Creditverkehrs  sehr  leicht  missbrauchen  kann,  in
der  Belastung  des  Grundbesitzes  beschränkt  werde  und  nub  für
den  Fall,  als  der  Besitzer  mit  der  Rententilgung  bedeutend  vorgeschritten ­
  ist,  wäre  die  Gewährung  eines,  im  Interesse  der  Erhaltung ­
  und  Vermehrung  des  Rentengutes  gelegenen  Zwecken  (z.  B.
Melioration)  dienenden  Darlehens  annehmbar.
Nachdem  die  Art  und  Weise  der  Verwirklichung  des  Belastungsverbotes ­
  zu  den  Fragen  der  Organisation  gehört,  wollen
wir  hier  nur  den  Gesichtspunkt  hervorheben,  dass  mit  der  Ausdehnung ­
  des  Institutes  des  Belastungsverbotes  auf  die 1  Kategorie  der
Rentenguter,  eine  gewisse  Menge  der  Grundbesitze  der  weiteren
improduktiven  Verschuldung  entzogen  wird,  und  müssen  wir  diesem ­
  Umstande  vom  Gesichtspunkte  der  stark  vorgerückten  Belastung ­
 1  des  ungarischen  Grundbesitzes  eine  grosse  Bedeutung  beimessen.i)

Die  Höhe  der  auf  dem  ungarischen  Grundbesitz  haftenden
sämtlichen  Hypothekarlasten  ist  uns  unbekannt.  Aber  die  mit
Hilfe  der  uns  zur  Verfügung  stehenden  Daten  durch  approximative ­
  Festsetzung  derselben  erzielten  Ergebnisse  bieten  uns  über
den  thatsächlichen  Hypothekarschuldenstand  ein  genügend  orientirendes
  Bild.
Der  Geldwerth  der,  in  der  grundbücherlichen  Belastung  der
Grundbuchskörper  vorkommenden  Aenderungen  ist  in  der  amtlichen ­
  Statistik  nachgewiesen;  dieses  Material  ist  aber  nicht  sehr
verlässlich.
Der  Werth  der  in  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  entstandenen ­
  und  bücherlich  einverleibten  gesamten  neuen  Lasten
betrug  in  den  letzten'  fünf  .fahren  : 2 )

0  Die  nachstehend  folgenden  Berechnungen  hat  der  Verfasser  der  Ansiedciungsfachkonferenz
  vorgelegt.  (Siehe  A  t  e  1  e  p  i  t  e  s  s  ass  e  z  z  e  1  k  a  pcsolatos
  kerdesek  ügyeben  a  niagv.  kir.  f  ö  1  d  m  i  v  e  1  6  s  ii  gv  i
miniszteri  umban  Daränyi  Ignäcz  in.  kir.  fölmivelesügyi
miniszterelnökläse  alatt  1900.  j  a  n  u  ä  r  18—23.  napjän  tartott
szakertekezlet  j  e  g  y  z  ö  k  ö  n  y  v  e.)  (Protokoll  der  in  Angelegenheit  der
inneren  Kolonisation  und  der  mit  derselben  verbundenen  Fragen  im  königl.
ung.  Aefeerbauministerium  unter  dem  Präsidium  des  königl.  ung.  Ackerbauministers ­
  Ignaz  von  Daränyi  vom  18.  bis  23.  Jänner  1900  abgehaltenen  Fachkonferenz.) ­
  —  S.  365  und  ff.
2 )  Magyar  Statisztikai  fivkönyr.  (Ungarisches  Statistisches
Jahrbuch)  1903.  (S  87).
        <pb n="133" />
        128

Im  Jahre  1899
«  «  1900
«  «  1901
«  «  1902
«  «  1903

622.116  Millionen  Kronen
678.426  «  «
587.984  «  «
653.747  «  «
790.861  «  «

Durchschnitt  in  den  Jahren
1899  bis  1903  ....  666.627  Millionen  Kronen
Die  jährlich  intabuHrte  gesamte  neue  Hypothekarlast  war  demnach ­
  666.627  Millionen  Kronen.
Der  Werth  der  bei  ungarischen  Geldinstituten  in  den  letzten
fünf  Jahren  neuliquMirten  Hypothekardarlehen  betrug: 1 )

Im  Jahre  1899  182.042  Millionen  Kronen
«  «  1900  147.480  «  «
«  «  1901  184.431  «  «
«  «  1902  ....  .  .  .  294.131  «  «
«  «  1903  405.377  .«  «.
Durchschnitt  in  den  Jahren
1899  bis  1903  ....  242.692  Millionen  Kronen
Hiezu  noch,  die  durch  die  Oesterir.-Üngar.  Bank  auf  ungarische
Liegenschaften  in  derselben  Periode  jährlich  durchschnittlich  gewährten ­
  12  930  Millionen  Kronen  Hypothekardarlehen  gerechnet, 2 )
ersehen  wir,  dass  jährlich  255.622  Millionen  Kronen  Hypothekardarlehen ­
  durch  Kreditinstitute  liquidirt  werden.
Wenn  wir  nunmehr  diese  255.622  Millionen  Kronen  Hypothekardarlehen ­
  ungarischer  Geldinstitute  von  den  666.627  Millionen
Kronen  gesamten  neuen  Lasten  in  Abzug  bringen,  bekommen  wir
den  Gesamtbetrag  jener  neuen  Darlehenslasten,  die  durch  Private ­
  und  sonstige  juristische  Personen  (Domkapitel,  Stiftungen,
Mündelgelderfonds  und  ausländische,  hauptsächlich  österreichische ­
  Geldinstitute  etc.),  mit  einem  Worte  durch  nicht  ungarische ­
  Kreditinstitute  gewährt  werden.  Demnach  machen  die  zu.
Gunsten  von  Privaten  und  sonstigen  juristischen  Personen  jährlich ­
  intabulirten  neuen  Realdarlehen  insgesamt  411.005  Millionen
Kronen  aus.
Aus  diesen  Daten  kann  nunmehr  der  Stand  der  durch  Pri1 ­

 )  Magyar  Statisztikai  Evkönyv.  1899.  (S.  274);  ferner  A
magy.  kir  kormäny  1900.  evi  müködeseiöl  es  az  orszäg  közallapotairöl  szölö
jelentes  es  statisztikai  evkönyv.  (Bericht  und  statistisches  Jahrbuch  über  die
Thät.igkeil.  der  körxigl.  ujng.  Regierung  und  über  die  öffentlichen  Zustände
des  Landes  im  Jahre  1900.)  (S.  626);  Magyar  Statisztikai  Evkönyv  1901.
(S.  274);  Magyar  Statisztikai  Evkönyv  1902.  (S.  299);  Magyar  Statisztikai
Evkönyv  1903.  (S.  300).
®)  Magyar  Statisztikai  Evkönyv  1903.  (S.  308.)
        <pb n="134" />
        129

9

vate  und  sonstige  juristische  Personen  (also  nicht  durch  ungarische ­
  Geldinstitute)  gewährten  Hypothekarlasten  festgesetzt  werden. ­
  Denn  der  Werth  deh  zu  Gunsten  der  ungarischen  Kreditinstitute ­
  jährlich  neuintabulirten  Hypothekardarlehen  (255.622  Millinen
  Kronen)  verhält  sich  so  zum  Werfhe  der  zu  Gunsten  von  Privaten ­
  und  sonstigen  juristischen  Personen  jährlich  neuintabulirten ­
  Hypothekardarlehen  (411.005  Millionen  Kronen),  wie  deren ­
  gesamter  Darlehensstand.  Nachdem  uns  der  Werth  des  Hypothekendarlehensstandes ­
  der  Geldinstitute  zum  Schlüsse  des  Jahres ­
  1903  (2  030  452  Millionen  Kronen, 1 )  jener  der  Oesterr.-Ungar.
Bank  250  484  Millionen  Kronen, 1  2 )  insgesamt  somit  2  280  936  Millionen ­
  Kronen)  bekannt  ist,  erhalten  wir  als  den  Stand  der  von
Privaten  und  sonstigen  rechtlichen  Personen  gewährten  gesamten ­
  Hypothekardarlehen  einen  Werth  von  3  667  746  Millionen
Kronen.
Wenn  wir  nunmehr  den  Hypothekardarlehensstand  sämtlicher ­
  Institute,  2  280  936  Millionen  Kronen,  zu  diesen  3  667  746
Millionen  Kronen  hinzurechnen,  gewinnen  wir  den  5  948  682  Millionen ­
  Kronen  betragenden  gesamten  Hypothekardarlehensstand,
in  welchem  aber  auch  die  auf  den  Gebäuden  haftenden  Hypothekarlasten ­
  inbegriffen  sind.  Wenn  wir  daher  allein  die  auf
ländlichen  Grundbesitzen  haftenden  Hypothekarlasten  ermitteln
wollen,  so  inüssen  wir  von  diesem  5  948  682  Millionen.  Kronen
Werthe  die  auf  den  Gebäuden  haftenden  Lasten  in  Abschlag  bringen. ­
  Nachdem  von  dem  2  280936  Millionen  Kronen  Hypothekarkreditstand ­
  der  Geldinstitute  30.89°/'o  auf  die  Gebäude  entfällt, 3 )  so
bekommen  wir  —  dies  auf  den  gesamten  Hypothekarkreditstand
generalisirend  —  einen  Werth  von  1837  547  Millionen  Kronen,
als  auf  Gebäuden  haftende  Hypothekarlast.
Dies  vom  gesamten  Hypothekarkreditstand  abgesetzt,  verbleibt
4111135  Millionen  Kronen  Hypothekarlast,  welche  auf  dem  landwirtschaftlich ­
  benützten  Grundbesitze  haftet.
Der  Gesamtbetrag  der  ländlichen  Hypothekardarlehen  übersteigt ­
  somit  4  Milliarden  Kronen.

1 )  Ebendaselbst  (S.  301).

2 )  Ebendaselbst  (S.  309).

3 )  Von  den  zum  Schlüsse  des  Jahres  1903  seitens  der  ungarischen
Kreditinstitute  gewährten  Hypothekardarlehen  waren  1.384,583.000  Kronen  auf
Grundbesitze  und  645,869.000  Kronen  auf  Zinshäuser  intabnlirt,  während
von  den  seitens  der  Oesterr.-Ungar.-Bank  auf  Immobilien  in  Ungarn  gewährten ­
  Hypothekardarlehen  191,545.392  Kronen  auf  Grundbesitze  und  58,938.830
Kronen  auf  Zinshäuser  intabulirt  waren.  (S  t  a  t.  Er  k  ö  n  y  v  1903.)  (S.  301
und  309.)
        <pb n="135" />
        130

Die  Bedeutung  dieser  4  111135  Millionen  Kronen,  welche  als
Hypothekardarlehen  den  ungarischen  Grundbesitz  belasten,  kann
nur  so  erwogen  werden,  wenn  die  Relation  bekannt  ist,  in  welcher
das  Gewicht  der  Verschuldung  zum  Ausdrucke  kommt,,  wenn  wir
dieselbe  dem  Werthe  des  in  der  Landwirtschaft  benützten  Grundbesitzes ­
  gegenüberstellen.  Aus  dem  Betrage  der  auf  dem 1  Grundbesitze ­
  haftenden  Lasten  dürfte  —  ohne  gleichzeitige  Festsetzung
Reis  Grundheisite|werthes  —  nie  gefolgert  werden;  da  die  Bilanz,
der  Verschuldung  des  Grundbesitzes  nicht  nur  aus  Passiven  besteht, ­
  sondern  nur  durch  Gegenüberstellung  derselben  dem
aktiven  Werthe,  aufgestellt  werden  kann.
Es  fragt  sich  somit,  wieviel  der  Werth  des  ungarischen  Grundbesitzes ­
  ist?  In  Ungarn  ist  der  Geldwerth  des  Bodens  nach  Culturgattungen
  abgesondert  nicht  festgesetzt,  weshalb  wir  einen  Modus,
suchen  müssen,  um  mit  Benützung  gewisser  anderer  verlässlicher ­
  Daten  den  Werth  des  Grundbesitzes  zu  ermitteln.  Hiezu.
bieten  sich!  'mehrere  Methoden,  w(as  uml  so  mehr  befriedigend  ist,
da  in  dieser  Weise  die  mit  Hilfe  der  verschiedenen  Methoden
erzielten  Ergebnisse  zur  gegenseitigen  Kontrolle  dienen  und  gröbere ­
  Irrthümer  ausschliessen.
Vor  Allem  kann  auf  Grund  der  Daten  über  den  Werth  der
als  Hypothek  verhafteten  Liegenschaften  der  Kreditwerth  der  ländlichen ­
  Grundbesitze  festgesetzt  werden.  Der  Flächeninhalt  der
zu  Gunsten  der  Geldinstitute  als  Hypothek  verhafteten  Grundbesitze ­
  betrug  im  Jahre  1893  7  476  079  Kat.-Joch,  im.  Werthe  von
866  218  151  Gulden.  Der  Durchschnittswerth  der  zu  Gunsten  der
Kreditinstitute  als  Hypothek  verhafteten  Grundbesitze  pro  Kat.-Joch
  (1600  dl  Klafter)  ist  somit  115  Gulden.  Wenn  wir  diesen
Werth  auf  das  Grundbesitzareal  des  ganzen  Landes  generalisiren,.
so  ergibt  das  Multiplum;  dieses  115  Gulden  Werthes  mit  der  Zahl
der  die  Ausdehnung  der  Länder  der  ungarischen  Krone  ausmachenden ­
  Joche  den  Werth  des  ungarischen  Grundbesitzes.  Demnach ­
  repräsentirt  der  53  565  775  Kat.-Joch  fruchtbringende  Boden ­
  der  Länder  der  ungarischen  Krone  einen  Werth  von
6  160  064.125  Gulden,  gleich  12  320  128  250  Kronen.
Zur  Schätzung  dies  Werthes  Res  ungarischen  Grundbesitzes
bietet  sich  auch  eine  andere  Methode.  Nämlich  jene,  welche  in.
der  Kapitalisirung  des  Reinertrages  mit  einem  entsprechenden
Zinsfuss  besteht.  Der  Katastralreinertrag  des  gesamten  fruchtbringenden ­
  Bodens  der  Länder  der  ungarischen  Krone  war  d)

O  Adatok  az  egyenes  adök  reformjähoz.  VI.  k  ö  1e  t.  Iiiadja.
a  magy.  ldr.  pöiizügyminiszterium.  (Daten  zur  Reform  der  direkten  Steuern..
        <pb n="136" />
        131

Im  Jahre

1893  .  .  .

.  .  .  .  151  793  616  Gulden

«  «

1894  .  .  .  .

.  .  .151  377  686

«

«  «

1895  .  .

151  322  998

«

«  «

1896

151  067  711

«

«  «

1897

151  173  902

«

«  «

1898  .  .  .

151  056  166

«

«  «

1899

.  151  038,435

«

«  «

1900

151  005  280

«

«  «

1901  .  .  .

150  989  410

«

Durchschnitt  in  den  Jahren
1893  bis  1901  ....  151  109442  Gulden
Wie  bekannt,  bleibt  der  Katastrlalreinertrag  weit  hinter  dem
thatsächlichen  Reinerträge  zurück.  Wir  müssen  daher  ermitteln,
wie  sich  der  Katastralreinertrag  zu  dem  thatsächlichen  verhält.
Eines  der  prägnantesten  Merkmale  des  thatsächlichen  Reinertrages ­
  ist  der  Bodenzins.  Ist  mir  daher  das  Verhältniss  des  Pachtschillings ­
  der  verpachteten  Grundbesitze  zu  dem  Katastralreinertrage
  derselben  bekannt,  sp  habe  ich  auch  eine  annähernde
Orientirüng  über  das  Verhältniss  des  thatsächlichen  Reinertrazu
  dem  Katastral-Reinertrag.  Nach  den  amtlichen  Daten  betrug: 1 )
der  Pachtschilling  der  im  Jahre  1899  verpachteten  Grundin ­
  Kroatien  und  Slavonien  997  813  «
in  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  44  276  931  Gulden
der  Katastralreinertrag  der  im  Jahre  1899
verpachteten  Grundbesitze  in  Ungarn  .  .  17  922  109  «
besitze  in  Ungarn  43  279118  Gulden
in  Kroatien  und  Slavonien  997  813  «
in  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  18  426  001  Gulden.
Wenn  wir  dieses  Verhältniss  als  Verhältniss  des  Katastralreinertrages
  zu  detm  thatsächlichen  annehmen,  so:  ist  der  thatsächliche
  Reinertrag  beinahe  zwei  und:  einhalbmal  (2.40:1)  so:  gross
als  der  Katastralreinertrag.  Um  daher  die  Höhe  des  thatsächlichen
Reinertrages  des  Grundbesitzes,  fixiren  zu  können,  nehmen,  wir  das
2.40fache  des  obigen  151.109  Millionen  Gulden  Katastralreinertrages,
  wodurch  als  thatsächlicher  Reinertrag  362.662.650  Gulden
resultirt.  Das  20fache  dieses  Betrages  (5°/o-ige  Kapitalirung)  ergiebt
  7  253  253.000  Gulden  (14  506  506  000  Kronen),  den  Ertragswerth ­
  des  ungarischen  Grundbesitzes.  Der  Ertragswerth  des  Bo-Band

  VI.  Herausgegeben  vom  königl.  ung.  Finanzministerium.)  Budapest,  1902.
(S.  18.)
*)  Adatok  az  egyenes  adök  refor  mjahoz.  V.  kötet.  Kiadja
a  magy.  kir.  penzügyminiszterium.  Budapest,  1901.  (S.  50  und  10.)
9*  *
        <pb n="137" />
        132

dens  übersteigt  somit  bedeutend  den  obnaphgewiesenen  Kreditwerth ­
  desselben,  was  übrigens  leicht  begreiflich  ist,  wenn  wir  in
Anbetracht,  nehmen,  dass  die  Hypothekarkredit  gewährenden  Geldinstitute ­
  bei  der  Taxirung  der  als  Hypothek  dienenden  Liegenschaften ­
  rigoros  vorgehen.  .  ..
Schliesslich  versuchen  wir  mit  Hilfe  noch  einer  anderen  Methode ­
  die  Schätzung-des  Werthes  des  ungarischen  Grund  und  Bodens. ­
  Wir  verfügen  über  Daten,  wie  viel  .jährlich  der  Werth  jener
Liegenschaften  beträgt,  welche  von  Todeswegen  ihren  Besitzer
verändern.  Mit  dem 1  Aussterben  einer  Generation,  beziehungsweise

infolge  des  durchschnittlichen  Ueberlebens  der  Erblasser  durch
die  Erben  (survie  moyenne),  verändern  im  Durchschnitte  sämtliche ­
  Liegenschaften  ihren  Besitzer,  d.  h.  sie  übergehen  aus  der
Hand  einer  Generation  in  die  Andere.  Wenn  demnach  die  Vererbungsannuität ­
  der  Liegenschaften  bekannt  ist,  so  ergiebt  das
Multiplum  derselben  mit  der  durchschnittlichen  Lebensdauer  der
Generation  den  Werth  der  mit  dem  Aussterben  einer  Generation
von  Todeswegen,  ihren  Besitzer  veränderten  gesamten  Liegenschaften. ­
  Der  Gesamtwerth  der  von  Todeswegen  ihren  Besitzer
veränderten  Liegenschaften  betrug: 1 )

Im  Jahre  1897
«  «  1898
«  «  1899
«  «  1900
«  «  1901
«  «  1902
«  «  1903

268.420  Millionen  Kronen
252.515  «  «
265.249  «  «
263.226  «  «
320.603  «  «
268.312  «  «
276.571  «  «

Durchschnitt  in  den  Jahren
1897  bis  1903  ....  273.556  Millionen  Kronen
Die  Lebensdauer  einer  Generation  kann  in  Ungarn  mit  33  Jahren ­
  angenommen  werden.  Wenn  wir  also  diese  Ziffer  zu  den
273.556  Millionen  als  Multiplikations-Koeffizient  nehmen,  so  bekommen ­
  wir  den  Werth  der 1  mit  dem  Aussterben  einer  Generation
von  Todeswegen  ihren  Besitzer  veränderten  gesamten  Liegenschaften, ­
  welcher  9  027  348  000  Kronen  entspricht.  Das  Resultat
ist  neben  den  vorher  ermittelten  mehr  als  14  Milliarden  überraschend, ­
  besonders  wenn  wir'  in  Anbetracht  nehmen,  dass  diese
9.027  Milliarden  auch  den  Werth  der  Gebäude  repräsentiren.  Dies
wird  durch  zwei  Umstände  erklärt.  Der  eine  ist,  dass  in  den  Ausweisen ­
  der  Grundbuchsbehörden  als  Werth 1  der  Erbschaftsgüter
der  bei  der  Bemessung’  deb  Umschreibegebür  zu  Grunde  gelegte

l )  Magyar  S  tat.  Evkönyv.  1903.  (S.  86.)
        <pb n="138" />
        Werth,  d.  h.  der  Steuerwerth  dient,  welcher  besonders  bei  den
ländlichen  Grundbesitzen  ganz  bedeutend  unter  dem  wirklichen
Verkehrs  werth  bleibt.  Behufs  Ermittelung  des  thatsächlichen
Werthes  das  2.4fache  dieser  9.027  Milliarden  genommen,  ergiebt
—  auf  der  obenerwähnten  Grundlage  —  einen  Werth  von
21  665  635  000  Kronen.  Wichtiger  ist  der  zweite  Umstand;  nämlich
dass  in  diesem  9.027  Milliarden  Kronen  Werthe  der  Besitz  der
toten  Hand,  die  Kultus-  und  öffentlichen  Stiftungs-,  Fiskal-,  Kommunal-, ­
  Kompossessoratsgüter  etc.,  mit  einem  Worte  Güter,  mit
beschränktem  gebundenem  Verkehr,  die  einer  Erbschaftsgebühr
nicht  unterließen,  sondern  statt  derselben,  Gebührenäquivalent
zu  entrichten  haben  —  in  der  obigen  Nachweisung  nicht  enthalten
sind.  Wenn  wir  also  als  Ersatz  der  34.27%  gebundenen  Güter
von  den  9.027  Milliarden  Kronen  34.27%,  d.  i.  3  093  672  159  Kronen ­
  als  Aequivalent  der  'gebundenen  Güter  zu  den  oben  ermittelten
21.665  Milliarden  hinzurechnen,  so  ergeben  sich  24  759  307  159
Kronen  als  Verkehrs-Steuerwerth  sämmtlicher  Liegenschaften  der
Länder  der  ungarischen  Krone.  Von  diesem  Ergebnisse  müssen
wir  aber  den  Werth  der  Gebäude  des  Landes  in  Abschlag  bringen,
um  den  Werth  der  ländlichen  Grundbesitze  zu  bekommen.
De]'  Werth  sämtlicher  Gebäude  des  ungarischen  Reiches  kann
mit  den  zur  Verfügung!  stehenden  Daten  nur  approximativ  festgesetzt ­
  werden,  u.  zw.  mit  Hilfe  folgender  Methode.  In  Budapest  unterscheiden ­
  wir,  vom  Gesichtspunkte  der  Besteuerung,  zwei  grosse
Gruppen  der  Gebäude:  steuerpflichtige  und  steuerfreie  Häuser.
Die  Zinsertragniss-  und  Besteuerungs-Verhältnisse  derselben  sind
in  der  folgenden  Tabelle  nachgewiesen. 1 )  '

Zinse  rträgn

s  s

Slaatliche  Gebäudesteuer

Jahr

nach  steuerpflichtigen ­

Häusern

nach  Steuer
freien
Häusern

Zusammen

in  Budapest

im  ganzen
Lande

G

u  1  d  e

n

1896

21  277  487

20  548119

41  825  556

3  655  70  L

12  317  491

1897

21  220  804

23  544  799

41  765  603

3  623  214

12  489  829

1898

21  293  795

27  051  093

48  344  889

3  612  129

12  561667

1899

22  137  487

28  840  084

50  977  576

3  997  669

13  458  972

Duiciischnitt

1896—99

21  482  333

24  996  023

45  728  406

3  722  178

12  706  989

0  Bezüglich  der

Daten  siehe

Fövarosi

s  t  a  t  i  s  z  t  i

k  a  i  h  a  v  i  -

fiizetek  (Monatshefte  des  Budapester  Kommunal-Statistischen  Bureaus).  Regigirt
  von  Dr.  .1.  v.  Körösy.  Budapest,  1895  (S.  509);  1896  (S.  429);  1897
(S.  515);  1898  (S  471).
Siehe  ferner:  A  m  a  g  y.  k  i  r.  ä  11  a  m  i  szämvevöszek  j  e  1  e  n-
        <pb n="139" />
        Das  Zinserträgniss  der  steuerpflichtigen  Häuser  in  Budapest
beläuft  sieh  jährlich  auf  21  482  333  Gulden;  jenes  der  steuerfreien ­
  24  996  023  Gulden.  Sonach  ist  die  Summe  des  jährlichen
Zinserträgnisses  in  Budapest  45  728  406  Gulden.  Als  Kapitalwerth
das  löfache  dieses  Erträgnisses  genommen  (circa  6.5%-ige  Kapitalisirung).
  ergiebt  als  Kapitalwerth  sämtlicher  Gebäude  Budapests
685  926  090  Gulden.  Es  fragt  sich  nunmehr,  wie  viel  ist  der  Kapitalwerth ­
  sämtlicher  Gebäude  Ungarns?  Die  mutmassliche  Lösung
dieser  Frage  kann  aus  dem  Verhältnisse  des  Kapitalwerthes  und
der  Steuerleistung  sämtlicher  Gebäude  der  Hauptstadt,  zur  Steuerleistung ­
  sämtlicher  Gebäude  des  Landes  folgendermassen
durchgeführt  werden.  Nachdem  die  Gebäudesteuerleistung’  sämtlicher ­
  Gebäude  des  ganzen  Landes  (12  706  989  Gulden)  sich  zur
Gebäudesteuerleistung  der  Häuser  in  der  Hauptstadt  (3  722  178
Gulden)  so  verhält,  wie  der  (von  uns  zu  ermittelnde)  Gebäudekapitalbetrag ­
  des  Landes,  zum  Betrage  der  Gebäudewerthe  der  Hauptstadt ­
  (685  926  090  Gulden),  —  ergiebt  sich  hieraus,  dass  der
Kapitalwerth  sämtlicher  Gebäude  des  Landes  2  338  968  306  .Gulden ­
  wäre.  Dass  dieses  Ergebniss  —  obwohl  die  Schätzung  auf
einer  etwas  schwankenden  Grundlage  basirt  —  von  der  Wirklichkeit ­
  nicht  sehr  entfernt  sein  kann,  dies  bekräftigt  auch  die  nach
einer  anderen  Methode  vorgenommene  Festsetzung  des  Kapitalwerthes ­
  der  Gebäude  der  Hauptstadt.  Laut  unseren  Daten  beträgt
die  Zahl  der  vom  Jahre  1874,  von  der  Vereinigung  der  Hauptstadt, ­
  bis  1899  aufgeführten  Neubauten  (neue  Zinshäuser  und
neue  Gebäude)  10984.  Für  diese  Neubauten  wurden  insgesamt
949  221  965  Kronen  (474  610  982  Gulden)  aufgewendet.  Ein  Gebäude ­
  kostete  demnach  durchschnittlich  43  209  Gulden.  In  Budapest ­
  waren  zum  Schlüsse  des  Jahres  1899  17  983  Gebäude  und
Zinshäuser.  Als  den  Werth  eines  Gebäudes  43  209  Gulden  angenommen, ­
  beziffert  sich  der  Kapitalwerth  sämtlicher  Gebäude  der
Hauptstadt  auf  777  027  497  Gulden.  Dieses  Ergebniss  steht  zu  dein
vorher  ermittelten  685  926  Millionen  Gulden  nahe  und  dieses
Zahlenverhältniss  ist  auch  begründet;  denn  Budapest  wurde  in
den  letzten  fünfundzwanzig  Jahren  sozusagen  neu  aufgebaut  und
während  die  niedrigere  Ziffer  des  nach  der  ersten  Methode  ermittelten. ­
  Ergebnisses  durch  den  Umstand  gerechtfertigt  wird,
dass  in  derselben  der  Werth  der  alten,  kleineren  Häuser  widerspiegelt, ­
  kommt  in  dem  höheren  Ergebnisse  der  auf  Grund  der

t  e  s  e  a  z  1898.  evi  zärszämadäshoz.  (Bericht  des  königl.  imgar.
Rechnungshofes  zu  den  Schlussrechnungen  über  das  Jahr  1898.)  Budapest,
1899.  S.  308.)
        <pb n="140" />
        135

Baukosten  vorgenommenen  Schätzung  der  durchschnittliche  Mehrwerth ­
  der  in  neuerer  Zeit  aufgeführten  Häuser  zum  Ausdrucke.
Der  Kapitalwerth  sämtlicher  Gebäude  Ungarns  kann  auch  mit
Hilfe  einer  anderen  Methode  ermittelt  werden.  Nach  den  Daten
der  fürdenCyclus  1899—1901  vorgenommenen  Steuerbemessung 1 )
ist  das  jährliche  rohe  Zinserträgniss  mit  107  194  645  Gulden  aufgenommen, ­
  in  welchem  Betrage  das  Zinserträgniss  Budapests
mitinbegriffen  ist.  Von  diesen  107  Millionen  an  Instandhaltungskosten ­
  der  Gebäude  10%  in  Abzug  gebracht,  verbleibt  96  475  181
Gulden  reines  Zinserträgniss.  Das  löfache  dieses  Betrages  (circa
6.5%-ige  Kapitalisirung),  1  447  127  715  Gulden,  repräsentirt  den
Kapitalwerth  der  einer  Hauszinssteuer  unterworfenen  Gebäude
Ungarns.  Um  den  Kapitalwerth  sämtlicher  Gebäude  des  Landes
ermitteln  zu  können,  ist  zu  diesen  1447  Millionen  der  Kapitalwerth ­
  der  einer  Gebäudeklassensteuer  unterworfenen  Gebäude
hinzuzurechnen.  Der  Kapitalwerth  der  einer  Gebäudeklassensteuer
unterworfenen  Gebäude  kann  in  folgender  Weise  festgesetzt  werden. ­
  Nach  den  jüngsten  Daten  beträgt  die  Gebäudesteuer  in  den
Ländern  der  ungarischen  Krone  13  533  517  Gulden;  hievon  sind
4  1.75  025  Gulden  Gebäudeklassensteuer,  demnach  beträgt  die
Hauszinssteuer  9  358  492  Gulden. *  2 )  Der  Kapitalwerth  der  einer
Hauszinssteuer  unterworfenen  Gebäude  verhält  sich  so  zu  dem
(von  uns  zu  ermittelnden)  Kapitalswerthe  der  einer  Gebäudeklassensteuer ­
  unterworfenen  Gebäude,  wie  die  Hauszinssteuer  zur  Gebäudeklassensteuer. ­
  Demnach  wäre  der  Kapitalwerth  der  einer
Gebäudeklassensteuer  unterworfenen  Gebäude  646  678  366  Gulden,
die  zum  Betrage  von  1.447  Milliarden  der  einer  Hauszinssteuer
unterworfenen  Gebäude  hinzugerechnet,  erhalten  wir  den  Werth
der  Gebäude  der  Länder  der  ungarischen  Krone:  2  093  806  081
Gulden.  Dieses  Ergebniss  steht  thatsächlich  sehr  nahe  zu  dem
mit  der  ersten  Methode  ermittelten  Ergebnisse:  2  338968306  Gulden. ­
  Als  Kapitalwerth  der  Gebäude  des  Landes  nehmen  wir  den
Durchschnitt  dieser  beiden  Ergebnisse:  2  216  387  193  Gulden
(4  432  774  386  Kronen)  an.  Zurückgreifend  nunmehr  auf  das  oben
ermittelte  Ergebniss  von  24  759  307  159  Kronen,  als  auf  den  Verkehrssteuerwerth ­
  sämtlicher  Liegenschaften,  den  vorher  angenommenen ­
  Kapitalwerth  der  Gebäude  hievon  in  Abzug  gebracht,  er-O

  Ad  atok  az  egyenes  adök  reformjähoz.  V.  kötet.  liiadja
a  rnagy.  kir.  penzügyminiszterium.  (Daten  zur  Reform  der  direkten  Steuern.
Band  V.  Herausgegeben  vom  könig!.  ung.  Finanzministerium.)  Budapest,  1901,
&amp;lt;S.  153.)
2 )  Ebendaselbst  S.  156.
        <pb n="141" />
        giebt  als  Verkehrssteuerwerth  des  Grundbesitzes  20  326  532  773
Kronen.
Der  Werth  des  ungarischen  Grundbesitzes  beträgt  nach  den
verschiedenen  Methoden:
Kreditwerth  .  12  320128  250  Kronen
Ertragswerth  .14  506  506  000  «
Verkehrssteuerwerth  ....  20  326  532  773  «
Der  Durchschnitt  dieser  drei  Beträge,  15.717.722.341  Kronen,
kann  im  Endresultate  als  Gesamtwerth  des  ungarischen  Grundbesitzes ­
  angenommen  werden.
Wekerle  schätzt  den  Werth  des  ungarischen  Grundbesitzes
im  Jahre  1896  auf  4  Milliarden  Gulden, *  1 )  während  F  ö  1  d  e  s  im
Jahre  1885  auf  5  Milliarden  Gulden. 2 )
Nunmehr  können  wir  schon  die  Bedeutung  der  landwirtschaftlichen ­
  Verschuldung  erwägen.
Wenn  wir  die  gesamten  landwirtschaftlichen  Hypothekarlasten
(4111.135  Millionen  Kronen)  dem  Wenthe  des  ungarischen  Grundbesitzes ­
  1  (15  717  722  Millionen  Kronen)  gegenüberstellen,  so  sehen ­
  wir,  dass  der  in  der  Land\yirtschaft  benützte  ungarische
Grundbesitz  bis  26.17%  seines  Wenthes  mit  Hypothekarschulden
belastet  ist. 3 )
Wir  dürfen  .jedoch  nicht  ausser  Acht  lassen,  dass  jene  4.111
Milliarden  Kronen,  die  den  Grundbesitz  bis  26.17%  belasten,  einedurchschnittliche ­
  Belastung  ist.  Ein  bedeutender  Tbeil  des  ungarischen ­
  Bodens,  so  die  Kirchengüter-,  Farnitien-Fideikommisse  etc.,,
mit  einem  Worte  die  gebundenen  Grundbesitze,  d.  i.  34.27%  des-Grund
  und  Bodens  sind  nämlich  zum  grössten  Theile  schuldenfrei. ­
  Die  oben  nachgewiesene  Lastenmasse,  d.  i.  die  das  Mass  der
’)  Wekerle:  Die  Agrarverhältnisse  in  Ungarn.  (Neue  Freie  Presse
1.  Mai,  1896.)
0  Földes:  Magyarorszäg  statisztikäja  (Statistik  Ungarns).
Budapest,  1885.  (S.  197.)
s )  Földes  (cit.  Arbeit  S.  204)  versuchte  bereits  aus  drei  bekannten
Faktoren,  die  Festsetzung  des  aul  den  Gebäuden  und  Grundbesitzen  haftenden»
Hypothokarlastenstandes,  als  unbekannten  Faktors  und  gewann  als  Resultat
für  sämmtliche  Immobilien  (also  Grundbesitz  und  Gebäude)  eine  Verschuldungsquote ­
  von  20—25  Perzent.  Die  von  uns  benützte  Methode  weicht  von
Földes’  Methode  insofern«  ab,  dass  wir  als  dritten  bekannten  Faktor  nicht
die  jährliche  Zunahme  des  gesammten  Hypothekarkredites  nahmen,  sondern
die  jährliche  Zunahme  des  hieraus  nach  Abzug  der  jährlichen  Zunahmedes
  von  Instituten  gewährten  Hypothekarkredites  resultirenden,  von  Privaten
und  sonstigen  rechtlichen  Personen  gewährten  Hypothekarkredites,  wodurch
ein  verlässlicheres  Ergebniss  erzielt  werden  kann,  nachdem  die  Glieder  des
Verhältnisses  genauer  sind.  Seinerzeit  war  aber  das  statistische  Material  noch
mangelhafter.
        <pb n="142" />
        Verschuldung  repräsentirenden  4.111  Milliarden  Kronen  sind  auf
einen  engeren  Kreis,  auf  eine  kleinere  Fläche  beschränkt;  nachdem ­
  somit  die  Schuldenlast  einem  geringeren  Werthe  gegenübersteht, ­
  so  ist  der  Durchschnitt  der  Schuldenlast  der  thatsächlich
verschuldeten  Grundbesitze  bedeutend  höher.  Dies  kommt  ziffermässig
  in  der  Weise  zum  Ausdrucke,  dass  wir  vom  15.717  Milliarden ­
  Kronen  Werthe  des  Grundbesitzes,  als  Werth  der  gebundenen ­
  Güter  5.386  Milliarden  absetzen  und  den  4.111  Milliarden
Hypothekarlastenstand  mit  dem  10.331  Milliarden  Kronen  Werthe
des  dermassen  festgesetzten  Grundbesitzes  mit  freiem  Verkehr,  in
Relation  bringen,  welcher  Hypothekarlastenbestand  einer  etwa
40°/'o-igen  Verschuldung  entspricht,  (39.80%).
Die  vorher  festgesetzten  26.17%,  welche  die  Quote  der  auf
dem  ungarischen  Boden  haftenden  Hypothekarlasten  repräseniiren,
  stellen  noch  nicht  die  wirkliche  Quote  der  thatsächlichen
Verschuldung  des  Grundbesitzes  dar.
Auch  die  den  Grundbesitz  belastenden  Abgaben  und  sonstigen ­
  öffentlichen  Zwangsleistungen  dürfen  nicht  ausser  Acht
gelassen  werden.
So  beträgt  in  den  Ländern  der  ungarischen ­
  Krone  die  Grundsteuer  75  034  909  Kronen 1 )
der  allgemeine  Einkommensteuerzuschlag
zu  derselben  23  121  315  Kronen 2 )
zumindest  zwei  Drittel  der  Erwerbsteuer
11.  Klasse  12  520  338  Kronen
der  allgemeine  Einkommensteuerzuschlag
zu  derselben  3,756  101  Kronen
Steuerzuschlag  der  Klein-  und  Grossgemeinden
  und  der  Städte  mit  geordnetem
Magistrate  19  773  812  Kronen 1 )

•*)  Egyenos  ad  ö  Stali&amp;amp;ztik  a.  Band  VI.  (S.  18.)
ä )  Ebendaselbst  (S.  270).
3 )  Den  Betrag  von  circa  20  Millionen  Kronen  des  auf  dem  Grundbesitze ­
  haftenden  Kommunal  steuerzuschlages  haben  wir  mit  folgender  Methode ­
  ermittelt:  Der  Stenerzuschlag  der  Klein-  und  Grossgemeinden  und  der
Städte  mit  geordnetem  Magistrate  wird  im  Sinne  §  130  des  Ges.-Art.  XXII.
v.  J.  1886  und  beziehungsweise  §  14  des  Ges.-Art.  XXJ.  v.  J.  1886  lim
Verhältnisse  zu  der  Grund-,  Gebäude-  und  Rentensteuer,  der  Steuer  der  zur  öffentlichen ­
  Rechnungslegung  verpflichteten  Gesellschaften  und  Vereine,  der  Bergwerks-,
Kapitalrenten-  und  Rentensteuer,  als  den  direkten  Staatssteuern  bemessen;
von  dem  Betrage  dieser,  als  Grundlage  der  Kommunalsteuerbemessung  dienenden, ­
  für  das  Jahr  1899  in  der  Höhe  von  48,094.886  Gulden  bemessenen ­
  Staatssteuern,  entfällt,  auf  die  25.996  Millionen  Gulden  Grundsteuer  54
Perzent;  dieser  Perzentsatz  repräsenfirt  jene  Quote,  welche  von  den  autono-
        <pb n="143" />
        138

Komitatssteuerzuschlag
die  Steuer  der  Städte  mit  Munizipalrecht
S.trassensteuer
von  der  längs  der  Theiss  und  deren  Nebenflüsse ­
  gegründeten  Wassergesellschaften

1  689  152  Kronen 1 )
653  774  Kronen *  2 )
8  345  641  Kronen 3 )
6  153  238  Kronen 4 )

151  048  280  Kronen.

Die  den  Grundbesitz  belastenden  Abgaben  übersteigen  somit
bedeutend  den  Betrag  von  151  Millionen  Kronen.  Sie  übersteigen
denselben  bedeutend,  denn  es  wurden  noch  nicht  in  Rechnung
feezogen;  den  Gmnldibesitz  belastende  kirchliche  Abgaben  (Lecticale
  etc.),  nach’  der  Uebertragung  der  Immobilien  zu  zahlende
Gebühren,  Krankenverpflegungssteuerzuschlag,  Schulabgabe,  seimen

  Steuerzuschlägen  den  Grundbesitz  belastet.  In  dieser  Weise  landen
wir,  dass  von  dem  16,477.589  Gulden  Steuerzuschlage  der  Klein-  und  Grossgemeinden ­
  und  der  Städte  mit  geordnetem  Magistrate,  8,897.898  Gulden  den
Grundbesitz  belasten,  zu  welchem  Betrage  noch  989.008  Gulden  ausschliesslich ­
  den  Grundbesitz  belastender  Steuerzuschlag  hinzuzurechnen  ist,  was
9,886.906  Gulden  ergibt.  Siehe  bezüglich  der  Daten:  Magyarorszagon
az  ällami  egyenes  ad  6  k  afapjän  kivetett  värmegyei  es
közsegi  adök  statisztikaja  az  1898—1899.  e  v  e  k  r  61.  (Statistik
der  in  Ungarn  auf  Grund  der  direkten  Staatssteuern  ausgeschriebenen  Komitatsund
  Kommunalsteuern  über  die  Jahre  1898—1899.)  Herausgegeben  vom  kgl.
ung.  Finanzministerium.  Budapest,  1904.  (S.  1472.)
4 )  Von  den,  als  Grundlage  des  im  Sinne  §  9  und  13  (des  !Ges.-Art.
XV.  v.  J.  1883  im  Jahre  1899  ausgeschriebenen  Komitatssteuerzuschlages  dienenden ­
  direkten  Staatssteuern  im  Betrage  von  56,208.498  Gulden  repräsentirt
die  31,733.143  Gulden  Grundsteuer  56  Perzent,  welche  Quote  auf  den  Betrag ­
  des  Komitatssteuerzuschlages  in  der  Höhe  von  1,508.173  Gulden  angewendet, ­
  das  obige  Resultat  ergab.  Bezüglich  der  Daten  siehe  E  benilasolbst
S.  1838.
2 )  In  dem  Betrage  der  6,730.237  Gulden  direkten  Staatssteuern,  welche
im  Sinne  §  14  des  Ges.-Art.  XXI.  v.  J.  1886  als  Grundlage  der  Steuer
der  Städte  mit  Munizipalrecht  dienen,  figurirt  die  1,328.753  Gulden  Grundsteuer ­
  mit  fast  20  Perzent,  welche  Quote  auf  die  3,268.869  Gulden  Steuer
dieser  Städte  angewendet,  die  obige  Summe  ergab.  (Ebendaselbst  S.
1832.)
3 )  Die  Strassensteuer  betrug:  im  Jahre  1891:  8,564.853  Gulden,  im
Jahre  1892:  8,126.429  Gulden.  Durchschnitt  8,345.641  Gulden.  Hievon  belastet ­
  mindesiene  die  Hälfte  den  Grundbesitz.  [Siehe:  Az  egyenes  adöreformok
  tärgyäban  összehivandö  szakbizottsäghoz  int
  6  z  e  11  emlekir  ata  a  penzügyministerium  vezetesövel
megbizott  magy.  kir.  miniszterelnöknek.  (Denkschrift.  des  mit  der
Leitung  des  Finanzministeriums  betrauten  königl.  ung.  Ministerpräsidenten  an
die  in  der  Angelegenheit  der  direkten  Steuerreformen  einzuberufenden  Fachkommission.) ­
  Budapest,  1893.  (Beilagen  S.  24.)]
4 )  Ebendaselbst.  (Beilagen  S.  31.)
        <pb n="144" />
        lens  der  längs  der  Donau  und  ihren  Nebenflüssen  gegründeten
Wassergesellschaften  ausgeschriebene  Beiträge  etc.
Um.  dien  Kapitalstwerth  dieser  Abgaben  zu  bekommen,  müssen ­
  wir  die  obigen  151  048  280  Kronen  mit  4%  kapitalisiren  und
in  dieser  Weise  residtirt  ein  Kapitalwerth  von  3  776  207  000
Kronen.
Die  auf  dem  mit  15.717  Milliarden  Kronen  bewertheten
Grundbesitz  haftende  thatsächliche  Last  beträgt  somit
4.111—{—3.776=7.887  Milliarden  Kronen,  d.  i.  der  Gesamtbetrag
des  Darlehenskapitals  und  der  Abgaben.  '
Die  auf  dem  ungarischen  Grundbesitz  haftende  durchschnittliche ­
  Gesamtlast  erstreckt  sich  bis  50.23°/o  des  Bodenwerthes;
d.  h.  der  ungarische  ländliche  Grundbesitz 1  ist  bis  zur  Hälfte  seines ­
  Werthes  belastet,  theilweise  mit  Schulden,  theils  mit
Abgaben.
Bei  einer  so  bedeutenden  Belastung  des  Grundbesitzes  haben
die  Gläubiger  Inamhafte!  Verluste  zu  .  erleiden  dadurch,  dass  bei
executiven  Feilfhetungen  wegen  Unzulänglichkeit  des  Erlöses  mehrere ­
  Millionen  Satzposten  gelöscht  werden  müssen.  So  betrug
der  Verlust  der  Hypothekargläubiger  uni  er  diesem  Titel:

m

Jahre

1892

in

4306

Fällen

5.004

Millionen  Kronen

«

«

1893

«

3486

«

6.390

«

«

«

«

1894

«

3906

«

5.186

«

«

«

«

1895

«

5863

«

9.606

«

«

«

«

1896

«

4060

«

6.336

«

«

«

«

1897

«

7498

«

7.706

«

«

«

«

1898

«

9537

«

11.179

«  «

«

«

1899

«

12278

«

10.939

«  «

«

«

1900

«

4938

«

8  435

«

«

«

«

1901

«

6574

«

23.856

«  «

«

«

1902

«

8147

«

27.149

«

«

«

«

1903

«

12761

«

30.004

«  «

Durchschnitt  i
in  den  Jahren
1892—1903  in  6946  Fällen  12.649  Millionen  Kronen
Bei  der  soeben  nachgewiesenen  erheblichen  Belastung  des
Grundbesitzes  müssen  wir  eine  Bedeutung  auch  schon  solchen
Instituten  bemessen,  welche  der  weiteren  Verschuldung  Einhalt
thun.  Diesbezüglich  erwähnten  wir  bereits,  dass  die  Rentengüter
die  Vermeidung  der  Hypothekardarlehen  ermöglichen,  die  zufolge
der  bedeutenden  Kaufschillingsreste  und  behufs  Durchführung  der
Erbschaftstheilung  aufgenommen  werden  und  demzufolge  die  im-
        <pb n="145" />
        140

produktive  Verschuldung  verhindern.  Und  wenn  wir  auch  bei
einer  thatsächliehen  Verschuldung!  Ibis  zu  etwa  zwei  Fünftel
(39.80%)  des  Werthes  des  Grundbesitzes  mit  freiem  Verkehr,,
behujs  Durchführung  einer  Entlastung  von  den  Grundschulden  ein
direktes  und  planmässiges  Eingreifen  dqs  Staates  nicht  für  nothwendig
  erachten,  wie  dies  in  Oesterreich  (bei  einer  35.8%-,igen
Verschuldung)  mit  Hilfe  der  Rentengüter  geplant  wurde:  messen
wir  dennoch  eine  unzweifelhafte  Bedeutung  solchen  Instituten
bei,  welche  in  ihren  Wirkungen  indirekt  geeignet  sind,  der  weiteren
Verschuldung  vorzubeugen.
Die  vorgerückte  Verschuldung  des  ungarischen  Grundbesitzsystems ­
  lässt  auf  dem  Gebiete  der  Rentengütspolitik  auf  einen  wesentlichen ­
  Umstand  folgern.  Nämlich  darauf,  dass  es  an  Boden
material  für  Rentengüter  nicht  fehlen  wird.  Denn  die  verschuldeten ­
  Mittel-  und  Grossgrundbesitzer  werden  sich 1  gerne  die  Gelegenheit ­
  benützen,  durch  Ueberlassung  eines  Theils  ihres  überlastenden ­
  Gutes  zur  Gründung  von  Rentengütern,  den  Gegenwerth 1
desselben  zur  Tilgung  ihrer  Schulden,  Vermehrung  ihres  Betriebskapitals ­
  zu  verwenden.  !

II.  ABSCHNITT.
Die  Rentengüter  im  Dienste  der  ungarischen  Grundbesitzpolitik. ­

1.  Die  Rentengüter  und  der  Gründbesitzverlcehr.
Die  Rentengüter  habeü  unter  den  heimischen  Verhältnissen
nicht  nur  auf  dem  Gebiete  der  Bodenkreditpolitik,  sondern  auch
auf  dem  der  Grundblesitzpolitik  eine  tiefgreifende  Bestimmung;
und  zwar  vom  Gesichtspunkte  des  Grundbesitzverkehrs  und  der
Grund  besitzverthedlung  beziehungsweise  der  inneren  Colonisation.
Eine  Schattenseite  des  thatsächliehen  Zustandes  unseres
Grundbesitzreiohtes  tritt  auf  dem  Gebiete  des  Grundbesitzverkehrs
hervor,  und  zwar  zufolge  der  Alleinherrschaft  der  KapitalhvpotlK
  karkreditorgaeisation.  Vom  sozialwirtschaftlichen  Gesichtspunkte ­
  ist  es  nämlich  besonders  erwünscht,  dass  der  Grundbesitzt ­
  immer  in  den  Händen  Derjenigen  sei,  die  denselben  am  entsprechendsten ­
  wirtschaftlich  nutzbar  machen  können.  Dies  ist  der
von  Schäffle  so  oft  betonte  Gedanke:  «Die:  schleunigste  Bewegung ­
  des  Besitzes  zum  besten  Wirthe...» 1 )  Das  Institut  des
- 1 )  V  e  r  h  a  n  d.  1  u  n  g  e  n  (1  e  s  V.  0  e  s  t  e  r  r  e  i  c  h  i  s  c  h  e  n  A  g  r  a  r  t  a  g  c  s
1895.  (S.  128.)
        <pb n="146" />
        141

Kapitalhypothekarkredites  sichert  das  Zurgeltungkommerr  dieser
Anforderung,  nicht,  da  der  über  geringe  Kapitalskraft  verfügende
fachkundige  Landwirth  selbst  mit  der  theilweisen  Zahlung  des
Kaufpreises  seine  Kraft  dermassen  erschöpft,  dass  er  sich  der
selbständigen  Bewirtschaftung,  inmitten  des  Kampfes  gegen  die
unproduktive  Verschuldung,  welche  durch  den  drückenden  Kaufsschillingsrest ­
  verursacht  wird,  mit  Aussicht  auf  Erfolg  nicht  widmen ­
  kann,  und  in  diesem  Bewusstsein  wird  er  entweder  von  der
Gründung  einer  selbständigen  Wirtschaft  absehen,  oder  aber
sollte  er  auch  eine  solche  gründen,  trotz  seiner  Fachkundigkeit
sich  ständig  nicht  erhalten  können.  Zufolge  der  nothgedrungenen
  Zurückhaltung  des  kapitalsarmen,Jim  Uebrigen  aber  fachkundidigen
  Landwirthes,  tritt  hierin  eine  bedeutende  Beschränkung  des
gesunden  Grundbesitzverkehrs  in  Erscheinung.  Gegenüber  diesen ­
  Nachtheilen  des  thatsächlichen  Zustandes,  ist  das  Rentengut ­
  ein  kräftiger  Beförderer  des  gesunden  Grundbesitzverkehres,
ohne  zur  Quelle  der  übertriebenen  Mobilisirurig  des  Grund  und
Bodens  zu  werden.  Denn  für  das  Gut  wird  zu  Gunsten  des  Verkäufers ­
  statt  der  Leistung  des!  Kaufpreiskapitals  nur  ejine  Rentenleistung ­
  ausbedungen,  was  den  gesunden  Grundbesitzverkehr  bedeutend ­
  erleichtert.
Wenn  in  : dieser  Weise  der  Grundbesitz  in  grösserem  Masse  in
die  Hände  von  fachkundigen,  fleissiigen,  zur  Arbeit  gewohnten
Landwirthen  gelangt,  so  ist  die  socialpolitische  und  volkswirtschaftliche ­
  Bedeutung  dieser  witschafts-  und  kreditpolitischen
Aktion  offenkundig.  Dann  hiedurch  werden  grössere  Bodenflächen ­
  einer  intensiveren  Bewirtschaftung  zugeführt;  und  mit  der
Sicherung  eines,  durch  die  sorgfältigere  Bearbeitung  des  Bodens
eintretender  Mehrertrages  nimmt  die  landwirthschaftliche  Produktion ­
  zu  und  gleichzeitig  wird  vielen  Arbeitern  die  Möglichkeit  geboten, ­
  sich  und  ihren  Familien  eine  selbstständige  Existenz  und
ein  allmäliges  gesellschaftliches,  politisches  und  wirthschaftlicbes
Emporsteigen  zu  sichern.
In  der  Organisation  der  Rentengüter  ist  ein  kräftiges  Mittel
zur  Vermehrung  und  Erhaltung  der  mittleren  und  kleinen  Grundbesitze ­
  gegeben;  hiedurch  ist  das  aus  höherem  staatlichen  und
socialpolitischen  Interesse  unumgänglich  nothwendige  Mittelglied
zwischen  den  Grossgrundbesitzern  und  den  besitzlosen  ländlichen
Arbeitern  geschaffen,  worin  die  ausgleichende,  versöhnende  und
deshalb  aus  sozialpolitischem  Gesichtspunkte  nicht  zu  unterschätzende ­
  Nebenwirkung  der  Rentengüter  in  Erscheinung  tritt.  Aber
es  wird  auch  jenes  Missverhältniss  ausgeglichen,  welches  zwischen
der  Ausdehnung  der  zur  landwirtschaftlichen  Nutzbarmachung
        <pb n="147" />
        142

geeigneten  Bodenfläche  und  zwischen  der  Zahl  der  ländlichen
Arbeiter  thatsächlich  besteht,  welches  Missverhältuiss,  sowie  die
Nothwendigkeit  der  Behebung  dieses  Missverhältnisses  auch  durch
den  Gesetzentwurf  über  die  innere  Colonisation  zugestanden
wird. 1 )  ('  h
Dem  Grundbesitzverkehr  steht  aber,  unter  unserem  Grundbesitzsystem:, ­
  noch  ein  anderes,  grosses  und  vom  volkswirtschaftlichen ­
  Standpunkte  oft  auch  schädliches  1  linderniss  im  Wege.
Nämlich,  djass  das  Hypothekarglut,  welches  aus  rechtlichem  Gesichtspunkte ­
  ein  einheitliches  Ganzes  bildet, 2 )  und  dessen  jedes
Atom  durch  das  Pfandrecht  des  Hypothekargläubigers  festgehalten
wird,  sehr  oft  wegen  djer  Willkür  des  Hypothekargläubigers  nicht
parzellirt  werden  kann,  gegen  dessen  Willen  eine  lastenfreie  Abschreibung ­
  vom  Hypothekargute  nicht  zulässig  ist.  Nach  dlem  thatsächlichen
  Rechtszustandje,  wird  somit  eine  zweckmässige  Bodenzertheilung
  und  Grundbesitzverkehr  oft  gehindert.  Punkt  d)  des  §
56  der  Grundbuchsverordnung  verfügt  nämlich:  «Falls  der  Grundbuchskörper, ­
  von  welchem  eine  Abschreibung  zu  erfolgen  hat,  belastet ­
  erscheint,  ist  zu  diesem;  Behufs  die  Zustimmung  der  Hypothekargläubiger ­
  beizubringen;  ausgenommen,  däss  djie  Abschreibung ­
  nicht  mit  einer  Schädigung  der  Sicherheit  derselben  verbunden ­
  ist,  worüber  das  Gericht,  unter  vorheriger  Anhörung  der
Gläubiger,  nach  eigenem  Gutdünken  entscheidet.»  Djie  Entscheidung ­
  des  Gerichtes  kann  sich  nur  auf  jene  Frage  erstrecken,  ob  das
Gut  durch  die  Parzellirung  von  seinem  Werthe  nicht  soviel  einbüsst,
  dass  die  Forderung  für  den  Fall,  als  dieselbe  auf  das  Trennstück, ­
  als  Nebenhypothek,  übertragen  wird,  gefährdet  erscheint.
Eine  lastenfreie  Abschreibung  kann  aber  das  Gericht  in  keinem
Falle  anordnen, 3 )  wenngleich 1  z.  B.  auch  die  Hälfte  der  dem  Hypothekars ­
  cbuldner  gehörigen  Liegenschaft  zur  Sicherstellung  des
Tabulargläubigers  genügen  würde.  Heute  ist  es  dem!  Schuldner  unmöglich ­
  einen  Theil  seiner  als  Hypothek  dienenden  Liegenschaft
zu  parzelliren  und  zu  verkaufen.  Er  kann  dies  nicht  t.hun,  da
sollte  er  ihn  parzelliren,  die  Parzellen,  als  Nebenhypotheke,  auch 1
nach  der  Abtrennung  eine  Simultanhypothek  mit  jenem  Grund-*)
  Orszäggyülesi  iromanyok.  (Drucksachen  des  Reichstages.)
1893.  Band  X.  (S.  233.)
2 )  Telekkönyvi  r  e  n  d  e  1  e  t.  (Grundbuchsverordnung.)  §  55.
3 )  Dr.  Imling:  A  magyar  telekkönyvi  rendtartäs  mai
ervenyeben.  (Die  ungarische  Grundbuchsordnung  in  ihrer  heutigen  Geltung.) ­
  Budapest,  1893.  (S.  182.)  Auch  die  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes ­
  sub  Nr.  4027/873  sagt  ausdrücklich:  »  Eine  lastenfreie  Abschreibung ­
  kann  ohne  Zustimmung  der  Hypothekargläubiger  nicht  angeordnet ­
  werden.«  [D  t  ä  r  (Decisionssammlung)  a.  F.  B.  IX.  S.  227.]
        <pb n="148" />
        143

bachskörper  bilden,  von  welchem  die,  Abtrennung  erfolgte  und
nachdem  eine  jede  einzelne  Hypothek  zur  Sicherstellung  der  ganzen ­
  Forderung  dient,  ist  es  offensichtlich,  dass  der  Werth  der 1  Parzellen ­
  durch  den  Werth  des  auf  dieselben  einverleibten  Pfandrechtes ­
  absorbirt  wird  und  sich  daher  für  die  Parzellen  kein  Käufer ­
  findet.
Das  Institut  des  Rentengutes  ermöglicht  die  Beseitigung  dieses ­
  Hindernisses,  nachdem  der  Kapitalwerth  der  Rente  des  Rentengutes ­
  in  allen  jenen'  Fällen  zur  Deckung  des  von  derf  Hypothek
abgetrennten  Tlieiles  dient,  in  welchem 1  Rentengüter  durch  Abtrennung ­
  von  verschuldeten  Grumjdlbuchskörpern  errichtet  werden. ­
  Der  Tabulargläubiger  erhält  den  Gegenwerth  der  zur  Gründung ­
  eines  Rentengutes  abgetrennten  Parzelle  in  der  kapitalisirten
  Rente  und  somit  kann  sein  Interlesse,  lafs  materiell  gesichert
betrachtet  werden,  weshalb  bei  der  gesetzgeberischen  Regelung
des  Rentengutes  bestimmt  werden  soll,  dass  ein  jeder  Hypothekarei ­
  genthümer  berechtigt  sei,  einzelne  Parzellen  seines  Gutes ­
  lajuch  gegen  den  Willen  seiner  Tabulargläubiger  lastenfrei;
abzutrennen  und  dieselben  gegen  eine  Rente  zu  verkaufen,  falls
hiedurch  das  Interesse  des  Tabularjgläubjgers  nicht  gefährdet
wird.  Und  dies  ist  dann  der  Fall,  wenn  der  festgesetzte  Kaufpreis, ­
  beziehungsweise  der  Kapitalbetrag  der  Rente  den  Werth
des  ab  getrennten  GruindjstüpJkete  erreicht.
Diese,  im  Interesse  der  lastenfreien  Abtrennuiug  erforderliche
gesetzgeberische  Verfügung  ist  darum  nothwendig,  weil  die  Gründung ­
  von  Rentengütem  im  Wege  der  Abtrennung  von  verschuldeten
Grundstücken  von  grosser  volkswirtschaftlicher  Bedeutung  ist.  Hiedurch ­
  wird  die  Regenerirung  des  verschuldeten  Grundbesitzers  ermöglicht, ­
  denn  nachdem  er  die  ab  getrennten  Theile  seiner  Liegenschaft ­
  gut  verwerthet  lnR,  kann  er  die  auf  seinem  nach  der  Abtrennung ­
  verbleibenden  Gute  haftenden  Schulden  abtragen,  sein  Gut
ökonomischer,  intensiver  bewirtschaften,  melioriren,  sein  im  Verhältnisse ­
  zu  den  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  zu  grosses
Gut,  seinem  Betriebskapital  entsprechend  verkleinert,  rationeller
gestalten.  All  dies  ist  ihm  dadurch  ermöglicht,  dass  er  einen,  Theil
seines  Gutes  durch  bücherliche  Abtrennung  schuldenfrei  veräussert
  und  den  Wierth  des  Grundstückes  von  der  zwischen  den,  Käufer
und  (dein*  Verkäufer  tretenden'  Renfenbank  inj  Barem!  ausgezahlt
erhält.  Mit  der  Errichtung  eines  Rentengutes  durch  Abtrennung
eines  Theiles  des  Gutes  kann  der  Begründerl  auch  den  Zweck  verfolgen, ­
  auf  den  verbleibenden  Theil  seines  Gutes  kleine  Grundbesitzer ­
  anzusäedeln,  die  ihre  Arbeitskraft,  insofeme  die  Bearbeitung ­
  ihrdr  kleinen  Wirtschaft  dieselbe  vollständig  nicht  in  An ­
        <pb n="149" />
        144

sprach  nimmt,  auf  dam  verbleibenden  Theile  des  Gutes  veriwerthen
können.
In  Ungarn  hat  die  Gründung  von  Itenteagüter|n  im  Wege  der
Abtrennung  auch  darum  eine  grjosse  Bedeutung,  weil  sie  die  durch
die  bedeutende  hypothekarisbhe  Verschuldung  des  Bodens  hört
vorgerufene  thatsächliche  Gebundenheit,  Verschlossenheit  des
Grundbesitzes  durchbricht  und  den  freien  Verkehr  desselben
sichert.

2.  Das  Renten,']utssystein  im  Dienste  der  inneren  Colonisalion.
a)  Derzeitiger  Stand,  Erfolglosigkeit  der  inneren
Colonisation  und  Ursachen  des  Misserfolges.
Das  Rentengut  ist  ein  höchst  wichtiges,  sehr  bedeutungs!-volles
  Rechtsinstitut  auch  vom  Gesichtspunkte  der  entsprechenden ­
  Regelung,  radikalen  Lösung  der,  auf  Schaffung  und  Erhaltung ­
  von  neuen  ländlichen  Besitzeinheiten  hinzielenden,  zur
entsprechenderen  Grundhesitzvertheilung  führenden,  die  Ausgleichung ­
  des  in  einzelnen  Gegenden.!  des  Landes  zwischen  der  Ausdehnung ­
  des  zur  Bewirtschaftung  geeigneten  Bodens  und  der  Zahl
der  ländlichen  Arbeiter  bestehenden  Missverhältnisses  bezweckenden ­
  inneren  Colonisation,  dieser  grossen  bevölkerungs-,  gesellschafts-
  und  wirtschaftspolitischen  Aufgabe.
Bevor  wir  die  Bedeutung  und  Bestimmung  des  Rentenprinzips ­
  im  Dienste  der  ungarischen  Ansiedelungspolitik  erörtern,,  müssen ­
  wir  auf  die  Mängel  des  thatsächlichen  Zustandes  des  Ansiedelungswesens ­
  hinweisen.  '
Die  innere  Colonisation  ist  imi  Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  und
zurrt  Theile  im  Ges.-Art.  XXXII  v.  J.  1897  geregelt.  Jener  verfügt ­
  über  die  innere  Colonisation,  dieser  über  die  Sicherstellung
einiger  durch  die  vaterländischen  Geldinstitute  emittirten  Obligationen. ­
 1 )
Der  Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  ist  eine  organische  Schöpfung,

1 )  Der  Ges.-Art.  XXII.  v.  J.  1873  über  die  Ansiedelungen  regelt  nicht
die  Frage  der  inneren  Kolonisation  selbst,  sondern  ordnet  endgiltig  nur  das
auf  den  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gebildeten  Ansiedelungen,  zwischen ­
  dem  kolonisirenden  Grundbesitzer  und  dem  Ansiedler  bestandene  ltechtsverhältniss,
  welches  durch  den  allein  behufs  Nutzniessung  erfolgten  Erwerb
des  Ansiedelungsgebietes  seitens  der  Ansiedler,  begründet  wurde.  §  8  des
Ges.-Art.  XV.  v.  .1.  1868,  ferner  Ges.-Art.  VIT.  v.  .T.  1875  sichert  den  Ansiedelungen ­
  temporare  Steuerfreiheit.  Von  der  Erörterung  dieser  gesetzlichen
Verfügungen  sehen  wir  ab,  nachdem  dies  ausserhalb  des  Rahmens  unserer
Aufgabe  gelegen  ist.
        <pb n="150" />
        145

welche  die  private  und  staatliche  CoLouisation,  deren  administrativen, ­
  polizeilichen  und  rechtlichen  Theil  regelt  und  das  zwischen,
dem  Colonisirenden  und  dem  Ansiedler  begründete  Rechtsverhältniss
  ordnet.  Nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  können  der
Staat,  die  Gemjeinden  und  Privaten,  die  über  Grundbesitz  verfügen,
im  Wiege  der  Coloinisjation  neue  politische  Gemeinden  schaffen,
oder  bereits  bestehende  Gemeinden  durch  Zusiedelung  vergrössern.
  Das  Gesetz  setzt  die  Bedingungen  und  die  Art  und  Weise  der
Besiedelung  fest.  So  verfügt  das  Gesetz  hinsichtlich,  der  Ans-,
dehnung  der  Ansiedelungen,  dass  eine  jede  neubesiedelte  Gemeinde ­
  ein  so  grosses;  Arteal  umfassen  muss,  dass  auf  demselben
mindestens  150  wirtschaftende  Ansiedler  unterbracht  werden
können;  während  zur  Vertgrösserung  einer  bestehenden 1  Gemeinde
durch  Zusiedelung  mindestens  10  solche  Ansiedelungsfamilien
erforderlich  sind,  von  denen  auf  jede  wenigstens  10  Joch  Areal
entfällt.  Das  Gesetz  bestimmt  das  geringste  Mass  der  Begünstigungen, ­
  welche  der 1  Ansiedelung,  im.  Interesse  ihrer  Organisirung
zu  einer  Gemeinde,  durch  den  Colonis;irendenj  zu  Culturi-  und
Verwaltungszwecken  zu  gewähren  sind.  So  ist  der 1  Colonisirende
verpflichtet  zu  cornnmnalen,  culturellen  und  kirchlichen  Zwecken
nicht  nur  das  nöthige  IntravillanumJ,  sondern  auch  mindestens
.5°,'o  der  Ansiedelungsfläche  und  die  zur  Errichtung  von  Wegen
und  Gassen  erforderlichen  Grundstücke  unentgeltlich  zu  überlassen. ­
  Das  einzelnen  Ansiedlern  zu  überlassende  Areal  —  das  mindestens ­
  400  □  Klafter  grosse  Intravillan  mitinbegrifffen  —  darf
nicht  kleiner  als  10  Joch  und 1  nicht  grösser*  als,  80  Joch  sein.  Innerhalb ­
  dieser  Grenzen  kann  der  Flächeninhalt  der  einzelnen  Ansiedelungssteilen
  beliebig  festgesetzt  werden,  es  ist  daher  nicht  nothwendig,
  dass  die  einzelnen  Stellen  der  Ansiedler  gleich  gross  seien.
Aus  höchstens  fünf  Procent  der  Ansiedelungsfläche  können  auch
Stellen  im  Ausmasse  von  4—5  Joch  für 1  solche  Ansiedler  gegründet ­
  werden,  die  in  der  Gemeinde  mit.  Rücksicht  auf  ihre  gewerbliche ­
  oder  intellectuelle  Beschäftigung  benöthigt  werden,  wie  z.  B.
Aerzte,  Thierärzte,  Gewerbetreibende,  Arbeiter  etc.  Die  Beschränkung ­
  der  Ausdehnung  der  ,  Stellen  bleibt  nur 1  bis  zur  Tilgung  des
Kaufpreises  in  Geltung.  Ein  Theil  der  Ansiedelungsfläche  ist  als
Gemeinweide  auszuscheiden,  welche  nach  einer  bestimmten  Quote,
gemeinsamies  Eigenthum  sämmtlicher  Ansiedler  bildet.  Die  Ansiedler ­
  erwerben  das  Eigenthumsrecht  an  den  Ansiedelungsgütern
gegen  Leistung  dies  Kaufsehillingscapitals.  Die  Festsetzung  des
Kaufschillings  bildet  den  Gegenstand  freier  Abmachungen,;  nach
dem  Kaufschillingsrest  darf  ein  höherer  Zinsiuss  als  fünf  Prozent
:nicht  ausbedungen  werden.  Der  Colonisirende  ist  verpflichtet,
io
        <pb n="151" />
        für  den  Ansiedler  zur  Aufführung  eines  Hauses,  für  ein  400  Gulden
nicht  übersteigendes  und  höchstens:  mit  fünf  Procenf  verzinsliches
Darlehen  zu  sorgen.  Sowohl  die  Ansiedelung,  als  auch  die  Zusiedelung
  ist  |an  eine  behördliche  Concession  gebunden,  bezüglich
deren  Ertheilung  oder  Versagung  endgiltig  der  Ackerbauminister
entscheidet,  der  die  Ansiedelungsconcession  vertweigern,  kann,
falls  die  Bedingungen  des  Vertrages  den  Ansiedlern  so  drückende
Verbindlichkeiten  auferlegen,  dass  nach  Entrichtung  derselben
und  der  öffentlichen  Abgaben  der  Unterhalt  der  Ansiedler  und
ihre  weitere  erfolgreiche  wirtschaftliche  Gebarung  gefährdet  wäre.
Zur  Durchführung  der  Ansiedlungen  seitens  des  Staates  stellt
der  Staat  fondsmässig  zu  verwaltende  und  nur  zu  Ansiedelungszwecken ­
  (Ankauf  von  Gütern,  Aufführung  von  Gebäuden  für  Ansiedler, ­
  Melioration)  verwendbare  drei  Millionen  Gulden  dem
Ackerbauminister  zur  Verfügung.  Der  Capitalstock  dieses  Fonds
darf  nicht  aufgebraucht  werden;  nach  den  aus  diesem  Fonds  den
Ansiedlern  zu  gewährenden  Vorschüssen  darf  von  den(  Ansiedlern
an  Zinsen  nicht  mehr 1  als  4°/o  emgehoben!  werden.  Bei  staatlichen
Ansiedelungen  kann  den  Ansiedlern!  ein  Baudarlehen  bis  zur  Höhe
von  400  Gulden  gewährt,  sowie  auch  die  Begünstigung  eingeräumt
werden,  wonach  der  Kaufpreis,  in  den  ersten  zwei  Jahren'  nicht  zu
tilgen,  sondern  nur  4°/o  Zinsen 1  zu  zahlen  und  die  Tilgung  mit
dem  dritten  Jahre  zu  beginnen  sei.  Nach  erfolgter  Entrichtung
der  ersten  KaufsChillingsrate  ist  das  Eigenthumsrecht  an  dem  Ansiedelung'sgute
  auf  dien  Namen  des  Ansiedlers  grundbüfeherli  ch
einzutragen;  bis  zur  Höhe  des  restlichen  Kaufschilligskapitals,  dessen ­
  Zinsen  und  des  etwa  'gewährten  Baudarlehens;  ist  das  Pfandrecht ­
  zu  Gunsten  des  Fiscus  einzuverleiben;  gleichfalls  zu  Gunsten
des  Fiscus  wihd  das:  auf  das  Ansiedelungsgut  bezügliche  Vorkaufsrecht ­
  intabulirt,  welches  darin  besteht,  dass  falls  der  Ansiedler ­
  seine  Liegenschaften  innerhalb  fünfzehn 1  Jahren  an  einen  Andern, ­
  als  an  seine  gesetzlichen  Deszendenten,  oder  seinen  Ehegenossen ­
  veräussem  wollte;  er  verpflichtet  ist,  den  Ankauf  des
Gutes  dem  FisCus  anzubieten.  .Jener  Ansiedler,  der 1  mit  seinen',  Zahlungen ­
  zwei  Jahre  im)  Rückstände  ist,  kann  aus  s)ein)er  Stelle  in
gerichtlichen  Wege,  auf  Grund  des  summarischen  Verfahrens,
entfernt  werden.  Das  Gesetz  sichert  den  zwischen  dem'  Fiscus
und  den  Ansiedlern  zu  schliessenden  Ansiedlungsgrundverträgen
und  den  hieraus  sich  ergebenden  ertsmäligen,  bücherlichen  Ueber 1 -
tragungen  die  Stempel-  und  Gebührenfreiheit.  Nachdem  sich  die
Verfügungen  des  Gesetzes  auf  Sn  der  Landwirtschaft  thätige  Ansiedler ­
  beziehen,  können  dieselben  auf  die  Ansiedelung  von  gewerblichen ­
  Arbeitern  nicht  angewendet  werden,  ebenso  auch  a  d
        <pb n="152" />
        147

zwecks  Neuaufbauung  und  Regulirung  von  durch  Ueberschwemmung
  und  Feuersbrunst  heimgesuchten  Gemeinden  etwa  nothwendige
  Uebersiedelungen  nicht.
Der  Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  regelt  dis  administrativen,  polizeilichen ­
  und  rechtlichen  Fragen  der  inneren  Colonjsation  im  Grossen ­
  und  Ganzen  in  einer  glücklichen  Weise,  zur  Finanzirung  der
Ansiedelungen  bietet  er  jedoch  keinen  Modus.  Die  Verfügung  des
Gesetzes,  wonach  der  Ackerbauminister  berechtigt  ist,  den  Kaufschilling ­
  der  an  die  Ansiedler  verkauften  Grundstücke  zur  Gänze
oder  zum  Theile  ohne  Haftung  des  Fiskus,  beziehentlich  des  Ansiedelungfonds ­
  mit  4°/o  zu  eskomptiren,  erscheint  zur  Durchführung ­
  der  Ansiedelungsaction  in  grösserem  Masse  bei  Weitem  nicht
geeignet.  Die  Eskomptirung  ist  zwar  zur  Beschleunigung  und  Ausdehnung ­
  der  Ansiedlungsaktion  geeignet,  da  hiedurch  das  Kapital
des  Ansiedelungsfonds  Jahre  hindurch  nicht  festgelegt  bleibt,  sondern ­
  rascher  rückerstattet  wird  und  neuerdings,  also  mehrmal  investirt
  werden  kann;  aber  dem  Privatkapital  ist  es  unmöglich,  ohne
Staatsgarantie  die  Annuitäten  der  Ansiedler  zu  eskomptiren  wie
dasselbe  es  auch  nicht  gethan  hat.  Auch  aus  prinzipiellem  Gesichtspunkte' ­
  kann  die  Eskomptirung  des  Kaufpreises  ohne  staatliche
Garantie  bemängelt  werden,  nachdem  der  Staat  hiedurch  auf  jeden ­
  auf  die  Ansiedelungen  auszuübenden  Einfluss  verzichtet  und
jedes  Mittel,  in  das  Schicksal  der  Ansiedler  einzugreifen,  aus  Händen ­
  giebt. 1 )
Die  Befriedigung  der  ausi  der  inneren  Colonjsation  sich  ergebenden ­
  Creditansprüche,  die  entsprechende  finanzielle  Lösung
der  Ansiedelungsaktion,  war  die  Bestrebung  des  Ges.-Art.  XXXII
vom  Jahre  1897,  welcher  über  die  Sicherstellung  einiger  durch
die  vaterländischen  Geldinstitute  emittirten  Obligationen  verfügt.
In  Gemässheit  dieses  Gesetzes  können  die  vaterländischen  Geldinstitute ­
  auf  Grund  ihrer,  auf  einen  imi  Sinne  des  Ges.-Art.  V  v.  J.
1894  geschaffenen  Colonialbesitz,  als  Hypothek,  grundbücherlich
ein  verleibten  unbedingten  Forderungen  verzinsliche  und  im  Wege
der  Verlosung  zurückzulösende  Schuldverschreibungen  ausgeben,
jedoch  hur  dann,  wenn  der  Kapitalsbetrag  dieser  Forderungen  -
sarnmt  den  eventuell  vorhergehenden  grundbücherlichen  Satzposten ­
  —  75°/o  jenes  Schätznngswerthes  des  hypothecirten  Grundbesitzes ­
  nicht  übersteigt,  welcher  Schätzungswerth  zur  Zeit  der
Vinkulirung  festgestellt  wurde  (Cit.  Ges.  §  2,  Punkt  c);  §  3).  Das
')  Ludwig  v.  Dobokay:  Telepitds.  (Magyarorszäg  földmiveldse  1896.
Kiadja  a  földmivelesügyi  magy.  kir.  miniszter.  Budapest,  1896.)  [Die  Innere
Kolonisation.  (Ungarns  Ackerbau.  1896.  Herausgegeben  vom  königl.  ung.  Ackerbauminister.
  Budapest,  1896.)]  S.  853.
        <pb n="153" />
        148

Gesetz,  dehnt  das  Recht  der  Amovirung  des  mit  seinen  Zahlungen ­
  zwei  Jahre  rückständigen  Ansiedlers  auf  das  Schuldverschreibungen ­
  emittirende  Institut,  als  Kolonisirenden  oder  Rechtsnachfolger ­
  des  Colonisjrenden  aus  (§  4).  Das  Gesetz  regelt  ausführlich
die  Sicherstellung  der  Schuldverschreibungen,  welche  im  Principe
xnit  den  bezüglich  der  Pfandbriefe  bestehenden  gesetzlichen  Verfügungen ­
  identisch  ist.  Die  Institute  sind  verpflichtet,  einen  zur
besonderen  Sicherstellung  der  Schuldverschreibungen  bestimmten
Fonds  zu  bilden,  welcher  geringer  als  3  Millionen  Kronen  nicht
sein  darf  und  zu  mindest  den  zwanzigsten  Theil  der  im  Umlaufe
befindlichen  Schuldverschreibungen  zu  betragen  hat  (§  8,  §  11).
Wenn  das  emittirende  Geldinstitut  eine  den  Bestimmungen  des
Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  entsprechende  Colonisirung  durchführt,
so  ist  der  zwischen  dem  Institut  einerseits  und  dem  Colonisten
andererseits  abgeschlossene  Kauf  (Colonisirungs-)  Vertrag  und  die
aus  diesem  Vertrag  fliessende  grundbüclierliche  Einverleibung
des  Eigenthumrechtes  Stempel-  und  gebührenfrei  (§  23).
Nachdem  wir  mit  dem  Wesen  der  auf  die  Ansiedelung 1  bezüglichen ­
  gesetzlichen  Bestimmungen  bekannt  geworden,  wollen  wir
untersuchen,  inwieferne  diese  gesetzlichen  Bestimmungen  das  Ansiedelungswesen ­
  zu  fördern  vermochten.
Unter  der  Wirksamkeit  des  Ges.-Art.  V  vom  Jahre  1894  wurden ­
  nur  sieben  Ansiedelungen  gegründet;  die  Ansiedelung  in  der
Gegend  von  Apatin,  die  Zusiedelung  Gombos,  die  Zusiedelung
Magyar-Nemegye,  die  Zusiedelung,  Nagy-Sarmäs,  die  Grossgemeinde ­
  Igazfalva,  die  Zusiedelung  Vieze,  die  Zusiedelung ­
  Temes-Rekas.'-)  Die  Seelenzahl  der  Ansiedler  auf
diesen  ärarischen  Ansiedelungsstellen  war  zum  Schlüsse
des  Jahres  1899  3147.  In  allen  sieben  Fällen  war  der  Zweck
der  Gründung  die  Verthedlung  der  Bevölkerung.  Die  Zahl  der  vergebenen ­
  Stellen  betrug  942,  der  Flächeninhalt  derselben  19.020
Kai-Joch,  925  Q  Klafter.  Die  Vertheilung  der  Ansiedelungsgüter
und  die  Zahl  der  Besitzer  war  im:  Jahre  1899:

bis  10  Joch

von  10  „  15  „
,  15  „  20  „

Der  eskomptirte  Erlös  des  19.020  Kat.-Joch  besiedelten  Areals

0  Bezüglich  der  Daten  siehe:  Kimutatäs  a  kincsläri  telep
  i  t  v  e  n  y  e  k  r  ö  1.  (Nachweisung  über  die  ärarischen  Ansiedelungen.)  Tabelle  4.
        <pb n="154" />
        US)

betrug  2  654  329  Gulden  50  Kreuzer,  also  pro  Kat.-Jooh  139.54
Gulden.
Die  hier  angeführten  Daten  beweisen  die  Unzulänglichkeit
der  auf  dem  Gebiete  der  Ansiedelung  erreichten  Erfolge.  Dass  die
gesetzgeberischen  Bestimmungen  keine  befriedigenden  und  entsprechenden ­
  sind,  wird  noch  lebhafter  ersichtlich',  wenn  wir  in  Anbetracht ­
  nehmen,  dass  bevor  noch  die  innere  Colonisation  in  dem
Ges.-Art.  V  vom  Jahre  1894  und  in  dem  Ges.-Art.  XXXII  vom
Jahre  1897  geregelt  gewesen  wäre,  also  ohne  jedwede  gesetzgeberische ­
  Verfügung,  bis  1893,  64  Ansiedelungen  mit  einem
Flächeninhalte  von  132.664  Kat.'-Joch  1530  HU  Klafter  errichtet
wurden  und  die  Zahl  der  Ansiedelungsgüter  15.477  betrug.  Mit
einem  Worte,  die  gesetzgeberische  Regelung  des  Ansiedelungswesens ­
  erwies  sich  zur  Förderung  der  inneren  Colonisation ­
  als  ungeeignet;  sie  sicherte  nicht  jene  Mittel,  welche  die  Colonisirung
  in  grösserem  Masse  ermöglicht  hätten.
Einerseits  die  Mangelhaftigkeit  der  ungarischen  Ansiedelungsgesetzgebung, ­
  ihre  nicht  entsprechende  Grundlage,  die  Unzulänglichkeit ­
  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  und  Institute;  anderseits ­
  die  bei  der  Durchführung  der  Ansiedelung,  bei  der  praktischen ­
  Anwendung  derselben  begangenen!  —  aber  zufolge  der  gemachten ­
  Erfahrungen  in  der  Zukunft  vermeidbaren  —  Fehler,  wie
der  zu  hoch  festgesetzte  Kaufpreis  der  Ansiedelungsgüter,  die
Zertheilung  von  zur  wirtschaftlichen  Gebarung  nicht  geeignetem
Boden,  der  Umstand,  dass  die  mit  Anfangsschwierigkeiten  kämpfenden ­
  Ansiedler  sich  seihst  überlassen  wurden,  die  Verwendung ­
  ihrer  wirtschaftlichen  Kraft  zu  unproduktiven  Vorarbeiten
etc.  verursachten,  dass  die  Beförderung  des  Ansiedelungswesens
auf  einer  geordneten  und  gesunden  Grundlage  innerhalb  des  Rahmens ­
  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  gesichert
Wierden  konnte.
Eine  grossangelegte  Ansiedelungspolitik  zu  betreiben  ist  unmöglich, ­
  insolange  die  Gesetzgebung  für  die  entsprechende  Finanzirung
  der  Ansiedelungsaction  nicht  sorgt.  Was  in  dieser  Hinsicht
der  Ges.-Art.  V  vom  Jahre  3.894  und  der  Ges.-Art.  XXXII  vom
Jahre  1897  bietet,  ist  zur  Erreichung  bedeutenderer  Erfolgen
bei  Weitem  nicht  geeignet.  Der  zu  dem  Zwecke  der  durch  den
Staat  vorzunehmenden  Ansiedelungen  zur  Verfügung  stehende
Ansiedelungsfonds  von  3  Millionen  Gulden  ist  unzureichend,  besonders, ­
  wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass  der  Kapitalst,and
desselben  nicht  aufgebraucht  werden  darf.  Die  aus  dem!  Ansiedelungsfonds ­
  für  den  Kaufpreis  der  angekauften  Güter  verausgabten
Beträge  werden  durch  die  seitens  der  Ansiedler  in  Annuitäten
        <pb n="155" />
        150

zurückzuzahlenden  Kaufpreise  refundirt,  so  dass  dieses  Kapital
einen  ständigen  Besitzankaufsfonds  bildet. 1 )
Auch  die  volkswirtschaftliche  Commission  des,  Abgeordnetenhauses ­
  hielt  diese  drei  Millionen  Gulden  für  unverhältnissmässig
  gering  und  betrachtete  diesen  Fonds  nur  als  einen  initiativen ­
  Schritt,  welcher  zu  einer  bedeutenderen  Ansiedelungsaktion ­
  führen  kann. *  2 )
Der  Unzulänglichkeit  der  zur  Verfügung  gestellten  finanziellen
Mittel  wollte  der  Gesetzgeber  abhelfen,  indem  er
die  durch  die  Ansiedler  zu  zahlenden  Kaufgelder
ohne  staatliche  Garantie  zuliess,  aber  wie  bereits  erwähnt, ­
  konnte  das  Privatkapital  dieselbe  nicht  übernehmen ­
  und  sonst  auch 1  dieses  Mittel  nicht  irr  den  Dienst  der  inneren ­
  Colonisation  gestellt  werden.  Aber  selbst  diese  verhältnissmässig
  geringen  drei  Millionen  Gulden  wurden  nicht  auf  einmal
den  Zwecken  der  inneren  Colonisation  zur  Verfügung  gestellt,  sondern ­
  nur  in  dem  Masse,  in  welchem  das  Kapital  der  staatlichen
Darlehen  der  Wasserregulirungsgesellschaften,  der  Stadt  Szeged
und  der  Beschädigten  von  Szeged  einging;  und  so  wurden  bis  zum
Schlüsse  des  Jahres  1898  nur  1  500  000  Gulden  für  Ansiedelungszwecke ­
  zur  Verfügung  gestellt. 3 )
Die  Unzulänglichkeit  der  durch  den  Ges.-Art.  V  vom  Jahre
1894  zur  Verfügung  gestellten  finanziellen  Mittel  führte  zur  Erlassung ­
  des  Ges.-Art.  XXXII.  vom  Jahre  1897,  welcher  aber  den
thatsächlichen  Zustand  überhaupt  nicht  verbesserte.  Bei  der  Ansiedelung ­
  stehen  sich  nämlich  einerseits  der  Eigenthümer  des
Grundbesitzes  als  Verkäufer,  anderseits  die  Ansiedler  als  Käufer
gegenüber.  Sind  die  Käufer  in  der  Lage,  mindestens  die  Hälfte
des  Kaufpreises  in  Barem  zu  entrichten,  so  kann  das  Ansiedelungsgeschäft ­
  auch  im  Rahmen  der  heutigen  Kreditorganisation,
mittelst  Kapitalhypothekarkredit  abgewickelt  werden,  indem  der
Kaufschillingsrest  mit  einem  Pfandbriefdarlehen  gedeckt  werden
P  Indokoläs  a  »t  e  1  e  p  i  t  e  s  r  61«  szölö  törvenyjavaslath
  o  ■/,.  (Begründung  zum  Gesetzentwürfe  über  die  »innere  Kolonisation«.)  |Az
örszäggyiiles  kepviselöhäzänak  iromänyai.  (Drucksachen  des  Abgeordnetenhauses
des  Reichstages.)  1893.  Band  X.  Nr.  367.  S.  235.]
2 )  A  közgazdasägi  bizottsäg  jelentese  atelepitesröl
szölö  törveny  javaslat  tärgyäban.  (Bericht  der  volkswirtschaftlichen ­
  Kommission  über  den  Gesetzentwurf  betreffend  die  innere  Kolonisation.) ­
  [Orszäggyülesi  iromänyok.  (Drucksachen  des  Reichstages.)  1894.  Band
XVI.  Nr.  550.  S.  248.]
3 )  Indokoläs  am.  k.  földmivelösügyi  miniszteri  um
1900.  e  v  i  k  ö  11  s  e  g  v  e  t  e  s  ö  h  e  z.  (Begründung  zum  Budget  des  königl.  ung.
Ackerbauministeriums  über  das  Jahr  1900.)  Budapest,  1899.  (S.  148.)
        <pb n="156" />
        151

1

fkann.  Bei  der  Ansiedelung  treten  aber  zumeist  solche  Käufer  auf,
die  die  Hälfte  des  Kaufschillingskapitals  nicht  entrichten  können, ­
  sondern,  nur  über  einen  Bruchtheil  desselben  verfügen.  Der
Pfandbrief  erwies  sich  auch  auf  diesem  Gebiete  nicht  als  ein  ausreichender ­
  Vermittlungsfaktor. 1 )  Deshalb  bot  die  Gesetzgebung  in
dem  —  vorher  erörterten  —  Ges.-Art.  XXXII  vom  Jahre  1897  die
Möglichkeit,  den  Pfandbriefen  ähnliche  Schuldverschreibungen
zu  emittiren,  als  deren  Grundlage  die  bis  zu  drei  Viertel  des
Schätzungswerthes  des  Colonialbesitzes  gewährten  Hypothekardarlehen ­
  dienen.  Dadurch,  dass  die  Ansiedelungsstellen  mit  Hypothekardarlehen ­
  bis  zu  drei  Viertel  des  Taxwerthes  belastet  und
auf  Grund  der  bis  zur  Höhe  dieses  Werthes  gewährten  Darlehen
Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden  können,  besteht  gegenüber ­
  der  durch  den  Ges.-Art.  V  vom  Jahre  1894  peschaffe-.
nen  Lage  ein  Unterschied'  nur  darin,  dass  der  Colonisiren'de  den
durch  die  Ansiedler  zu  zahlenden  Kaufpreis  schneller  zu  Händen ­
  bekommt  und  auch  Jene  der  Ansiedelungsaction  zugezogen
werden  können,  die  über  ein  geringeres  Kapital  als  die  Hälfte  des
Kaufschillingskapitals  verfügen.  Diese  Vortheile  konnten  aber  nicht
zur  Geltung  kommen,  da  kein  einziges  Geldinstitut  solche  Ansiedelungsdarlehen ­
  gewährte  und  dergleichen  Schuldverschreibungen
ausgab.  Mit  dem  Schuldverschreibungsgesetze  vom  Jahre  1897  verfolgte ­
  Bestrebung  des  Gesetzgebers,  behufs  Fortsetzung  der
Ansiedlungsaktion  auf  breiterer  Grundlage,  auch  die  Geldinstitute
in  den  Dienst  der  Ansiedelungspolitik  einzubeziehen,  blieb  erfolglos. ­
  Und  diese  Erfolglosigkeit  ist  auch  natürlich.  Die  Geldinstitute
konnten  —  auch  ohne  das  Schuldverschreibungsgesetz  —  wenn
dies  durch  die  Zahlungsfähigkeit  des  Käufers  begründet  war  —
Darlehen  bis  zu  einem  die  Hälfte  des  Grundbesitzwerthes  übersteigenden ­
  Perzentsatze  gewähren  und  auf  Grund  des  höher  festgesetzten ­
  Taxwerthes  Titres  ausgeben;  so  dass  sie,  wenn  sie  auch
bei  der  Gewährung  von  Darlehen  bis  75°/o  nicht  gehen  konnten,
aber  doch  dieser  Quote  auch  mit  Hypothekardarlehen  thatsächlich
I  näherzukommen  in  der  Lage  waren;  es  lohnte  sich  daher  nicht
wegen  um  einige  Prozent  höherer  Belastung  einen  besonderen
Sicherstellungsfonds  bedingenden  neuen  Schuldverschreibungstypus
  in  den  Verkehr  zu  bringen,  dessen  Absatz  auf  den  massgeben1 ­

 )  Törvönyjavaslat  a  hazai  penzintezetek  411  a  1  k  iboesätott
  nemely  kötvenyekbiztositäsäröl.  (Gesetzentwurf
über  die  Sicherstellung  einiger  durch  die  vaterländischen  Geldinstitute  emittirten
  Obligationen.)  Begründung.  [Orszäggvülesi  iromänyok.  (Drucksachen  des
Reichstages.)  1897.  Nr.  194  und  Melleklet  a  19.  sz.  iromänyhoz  (Beilage  zur
Drucksache  Nr.  19).  S.  11  und  13.]
        <pb n="157" />
        den  ausländischen  Geldmärkten  auch  nicht  als  gesichert  betrachtet ­
  werden  konnte.
Die  Frage  der  Finanzirung  der  inneren  Colonisation  ist  somit
nicht  gelöst;  ohne  Lösung  derselben  ist  aber  eine  Ansiedelung  auf
breiterer  Grundlage  unmöglich.  Aber  namhaftere  Erfolge  können
auch  auf  der  Grundlage  nicht  gesichert  werden,  auf  welcher  die
Ansiedelung  heute  vorgenommen  wird,  nämlich  auf  Grund  des
Kapitalhypothekarkredits,  auf  der  ausschliesslichen  Basis  des  Kapitalsprinzips. ­
  Wenn  wir  in  der  Zukunft  eine  grossangelegte,  planmässige,
  gesunde  Ansiedelung  betreiben  wollen,  so  müssen  wir
mit  dem  Kapitalprinzip,  als  der  heute  ausschliesslichen  Grundlage
der  Colonisation,  brechen  und  muss  die  Ansiedlungspolitik  auf
eine  solche  Grundlage  gestellt  werden,  welche,  nebst  harmonischer
Pflege  der  Interessen  des  Ansiedlers  und  des  Colonisirenden,  die  Errichtung ­
  von  Ansiedelungen  in  grossem  Masse  und  die  Sicherung
ihres  Bestehens  ermöglicht.  Diese  Grundlage  ist  das  Rentensystem,
welches  in  dem.  Institut  des  Rentenhypothekarkredites  gesichert
und  auf  der  Basis  des  Rentenprinzips  aufgebaut  ist.  Worin  die  Bedeutung ­
  des  Rentensystems  im  Dienste  der  ungarischen  Ansiedelungspolitik ­
  besteht,  wollen  wir  im  folgenden  Abschnitte  erörtern.
b)  Die  innere  Colonisation  und  das  Rentensystem. ­

Zur  massenhaften  Schaffung  von  mittleren  und  kleinen  Baueinwirtschaften ­
  im  Wege  der  Ansiedlung  bieten  sich  zwei  Modalitäten: ­
  eine  staatliche  und  eine  gesellschaftliche;  im  erteteren  Falle
kauft  der  Staat  grosse  Güter  auf  und  parzeilirt  entweder  diese
oder  —  insoferne  solche  vorhanden  sind  —  seine  eigenen  Güter
und  überlässt  sie  in  entsprechender  Grössenkategorie  den  Bewerbern ­
  solcher  Ansiedelungsstellen;  im  zweiten  Falle  führen  die
Grossgrundbesitzer  selbst,  auf  ihren  eigenen  Grundbesitzen
mit  staatlicher  Mitwirkung  oder  ohne  dieselbe  —  das  Ansiedlungsverfahren ­
  durch.  Eine  grössere  Sicherheit  für  den  Erfolg  ist  in
der  staatlichen  Ansiedelung  gegeben,  insoferne  wir  als  Aufgabe
derselben  die  Errichtung  von  neuen  politischen  Gemeinden  betrachten, ­
  was  die  administrative  und  polizeiliche  Organisirung  der
Ansiedler  voraussetzt,  da  in  diesem  Falle  der-entscheidende  Einfluss ­
  auf  die  Wahl  der  Ansiedler*,  auf  die  Art  und  die  Bedingungen
ihrer  Ansiedelung  in  den  Händen  des  Staates  liegt.  Die  Bedeutung
der  privaten  Colonisation  tritt  nicht  so  sehr  in  der  Organisirung
von  neuen  politischen  Gemeinden,  als  mehr  darin  hervor,  dass  besitzlose ­
  ländliche  Arbeiter  in  geringerer  oder  grösserer  Zahl  zu
        <pb n="158" />
        Grundbesitz  gelangen.  Demnach 1  äussert  sich  die  staatliche  Colonisation
  in  der  Regel  in  der  Uebersiedlung  von  grösseren  Menschenmassen ­
  in  eine  andere  Gegend,  während  die  private  Colonisation
  in  den  meisten  Fällen  die  Besitzlosen  auf  der 1  Stelle  zu
Grundbesitz  gelangen  lässt.  Dies  erwähnen  wir  nicht  als  eine
Nolhwendigkeit,  sondern  nur  als  Regel.  Mit  Rücksicht  einerseits
auf  die  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die  Privatunternehmung  auf
dem  Gebiete  der  Colonisation  verbunden  ist,  andererseits  auf  die
grosse  Bedeutung  und  das  allgemeine  Staatsinteresse,  welches
sich,  mit  der  Aufhebung  der  einseitigen  Grundbesitzvertheilung,
an  die  Schaffung  von  gesunden  Grundbesitzverhältnissen  knüpft:
ist  es  erwünscht  und  nothwendig,  dass  zur  Förderung  der  privaten
Ansiedelung  auch  der  Staat  im  Wege  der  Gesetzgebung  unterstützend ­
  und  hilfreich  eingreife.
Wenn  wir  der  Ansiedelungsaction  einen  nachhaltigen  Erfolg:
sichern  wollen,  so  genügt  es  nicht,  für  die  massenhafte  Errichtung
von  Ansiedelungen  zu  sorgen,  sondern  wir  müssen  auch  das  Bestehen ­
  derselben  sichern.  Von  diesem  Gesichtspunkte  ist  ein  sehr
wichtiger  Moment  die  Wahl  jener  Rechtsform,  in  welcher  wir  die
Ansiedlung  fortsetzen  wollen.  Führen  wir  —  wie  auch  derzeit  —  die
Ansiedlung  auf  einer,  der  Natur  des  zwischen  dem  Colonisiremden
  und  dem  Ansiedler  zu  begründenden  Rechtsverhältnisses
nicht  entsprechenden  Grundlage  fort,  so  kann  die  Ansiedelungsaction
  auf  breiter  Grundlage  nicht  fortgesetzt  und  ein  nachhaltiger
Erfolg  derselben  nicht  gesichert  werden.  Die  Frage  ist  daher,
welche  sei  die  entsprechendste  Rechtsform  im  Allgemeinen,  ab  r
hauptsächlich  unter  den  ungarischen  Verhältnissen,  zur  Durchführung ­
  der  inneren  Colonisation?  Auf  welcher  Grundlage  soll
die  Colonisation  fortgesetzt  werden  ?
Man  kann  ansiedeln:  auf  Grund  des  Paohtsystems  und  des
Eigenthumssystems.  Die  Ansiedelung  auf  Grund  des  Pachlsystems
kann  erfolgen:  im  Wege  der  Zeitpacht,  der  Halbpacht  und  der
Erbpacht.  Die  Ansiedlung  auf  Grund  des  Eigenthumssystems:
gegen  Kaufschilldrigskapital-Leistung  und  gegen  Rentenleistung.
Die  im  Wege  der  Zeitpacht  erfolgte  Ansiedlung  besteht  darin,
dass  der  Colonisirende  den  Grundbesitz  auf  eine  bestimmte  Zeit
dem  Ansiedler  zur  Nutzniessung  gegen  einen  bestimmten  Pachtschilling ­
  überlässt;  bei  der  im  Wege  der,  eine  Unterart  der  Zeitpacht ­
  bildenden  Halbpacht  vorgenommenen  Ansiedlung  leistet
der  Ansiedler  für  die  Ueberlassung  der  Nutzniessung  des  Grundbesitzes ­
  für  eine  bestimmte  Zeit,  nicht  einen  festgesetzten,  von  Jahr
zu  Jahr  gleichen  und 1  in  der  Regel  im  Geld  abzuführenden  Theil
des  Reinertrages,  sondern  einen  Theil  des  Rohertrages,  in  der
        <pb n="159" />
        154

Regel  die  Hälfte  desselben,  also  eine  nach'  dem  Ergebnisse  der
Ernte  sich  ändernde  Na  tur  al  -  G  e  g  enl  ei  stung.
Sowohl  die  Zeit-  als  auch  die  Halbpacht  hat  vom  Gesichtspunkte ­
  der  inneren  Colonisation  den  Nachtheil,  dass  bei  dem  Ansiedler ­
  das  ständige  Interesse  für  das  Ansiedelungsgut  fehlt,  weshalb ­
  der  pachtende  Ansiedler  nach  Verbesserung  und  Hebung  seines ­
  Betriebes  nie  ein  solches  Bestreben  bekunden  wird,  wie  der
Eigenthümer,  der  sich  dessen  bewusst  ist,  dass  .jede  in  das  Ansiedelungsgut ­
  investirte  Arbeit  und  Kapital  ihm  und  seinen  Rechtsnachfolgern ­
  zu  Gute  kommt.  Die  wirtschaftliche  Gebarung  der
pachtenden  Ansiedler  ist  nicht  auf  die  Steigerung  der  Ertragsfähigkeit ­
  des  Bodens,  sondern  auf  die  Ausbeutung  desselben  gerichtet, ­
  da  wir  es  bei  den  kleinen  Pachtungen  mit  einer,  aus  der  ländlichen ­
  Arbeiterklasse  zu  Pächtern  emporgekommenen,  also  mit
einer  solchen  niedrigen,  weniger  intelligenten  Volksschichte  zu
thun  haben,  die  ihr  eigenes  wohlaufgefasstes  Interesse  mit  den
Interessen  des  ansiedelnden  Pachtgebers  in  Einklang  zu  bringen
unfähig  sind.  Ein  weiterer  Nachtheil  des  Pachtsystems  vom  Gesichtspunkte ­
  der  inneren  Colonisation  ist,  dass  der  Colonisirende
das  ganze  Ansiedelungsgut  für  den  pachtenden  Ansiedler  auszurüsten ­
  und  für  die  Beschaffung  des  Baukapitals  Sorge  zu  tragen  hat,
was  Private  in  vielen  Fällen  nicht  unternehmen  könnten  und
somit  würde,  falls  die  ausschliessliche  Form  der  inneren  Colonisation ­
  die  Pacht  wäre,  eine  Privatansiedelung,  sei  diese  vom  volkswirtschaftlichem ­
  und  sozialpolitischem  Gesichtspunkte  noch  so
erwünscht,  unmöglich  sein.  Zu  all  dem  kommt  noch,  dass  auch
die  Werthsteigerung  des  Grundbesitzes  nicht  zu  Gunsten  des
pachtenden  Ansiedlers,  sondern  des  in  Pacht  gebenden  Colonisirenden
  entfällt.  Bei  dem  Ansiedler  fehlt  ferner  die  Sicherheit  des
Verbleibens  im  Gute.  Aber  das  Pachtsystem  befriedigt  auch  den
Landhunger  nicht,  welcher  nach  Eigenthum  strebt;  der  ungarische
Bauernstand  erhebt  —  wie  dies  B  e  k  s  i  c  s  betont  —  Anspruch
auf  das  Eigenthum  des  von  ihm  bewirtschafteten  Bodens  und
würde  somit  auch  das  Eigenthumsrecht  des  gepachteten  Bodens
fordern. 1 )
Wenn  wir  die  Bedeutung  eines  Instituts  vom  Gesichtspunkte
eines  gewissen  Zieles  in  Erwägung  ziehen,  so  dürfen  wir  auch
die  Vortheile  nicht  verschweigen,  welche  diesem  Institut  eigen
Gustav  B  e  k  s  i  cs:  A  bagyar  politika  u  j  a  1  a  p  j  a  i  kapcsolatban
  a  magyar  faj  terjeszkedö  kepessegevel  es  a
földbirtok  v  i  szonyokkal.  (Die  neuen  Grundlagen  der  ungarischen
Politik  in  Verbindung  mit  der  Expansibilität  des  Ungarnthums  und  den  Grund-'besitzverhältriissen.)
  Budapest,  1899.  (S.  118.)
        <pb n="160" />
        sind.  So  hat  auch  das  Pachtsystem  im  Dienste  der  inneren  Colonisation
  seine  Vortheile,  welche  zufolge  der  eigenartigen  Natur
des  Instituts  hervortreten.  So  ermöglicht  der  Umstand,  wonach
bei  Begründung  des  Ansiedelungs-Rechtsverhältnisses  der  anzusiedelnde ­
  Pächter  nicht  gezwungen  ist,  für  den  Erwerb  des
Gutes  den  Kaufschilling  zu  leisten,  —  dass  auch  kapitalsarme,
fleissige,  arbeitslustige  Ansiedler  angesiedelt  werden  können,  die
nicht  genötMgt  sind,  ihr  zur  Verfügung  stehendes  kleines  Kapital ­
  zur  Tilgung  des  Kaufpreises  zu  verwenden,  sondern  dasselbe
Betriebs-Investitionen  zuführen  können.  Dem  Pachtsystem  kann
bei  der  inneren  Colonisation  auch  von  dem  Gesichtspunkte  eine
Bedeutung  beigemessen  werden,  dass  es  dem  Colonisirenden  einen
steten  Einfluss  auf  die  Ansiedler  und  die  Ansiedelungen  sichert,
nachdem  es  sich  hier  nicht  um.  eine  endgiltige,  sondern  nur  um
eine  temporäre  Ueberlassung  des  Grundbesitzes  handelt;  der
Colonisirende  kann  somit  von  Zeit  zu  Zeit  die  entsprechenden
Ansiedler  wählen  und  auch  die  Erhaltung  der  Substanz  der  Ansiedelungsgüter ­
  sichern.
Die  Erbpacht  bildet  sozusagen  den  Uebergang  vom  Pachtsystem ­
  zum  Eigenthumsystem.  Ihr  Wesen  besteht  darin,  dass  der
colonisirende  Grundbesitzer  das  erbliche  Nutzungsrecht  des  Grundbesitzes ­
  dem  Ansiedler  gegen  einen  jährlich  zu  leistenden  Bodenzins ­
  (canon)  und  gegen  Zahlung  einer  bei  Begründung  des  erbpächtlichen
  Rechtsverhältnisses  zu  entrichtenden  Rechtsanerkennungsgebühr ­
  abtritt.  Bei  der  Zeitpacht  wird  das  Nutzungsrecht  des
Grundbesitzes  auf  eine  bestimmte,  kürzere  oder  längere  Zeit,  während ­
  bei.  der  Erbpacht  auf  ewige  Zeit  überlassen;  das  Nutzungsrecht ­
  wird  somit  vererbt.  Die  Erbpacht  ergibt  aber  kein  volles
Eigenthum,  sondern  führt  zum  getheilten  Eigenthum,  in  dem  das  auf
die  Substanz  des  Grundbesitzes  bezügliche  Eigenthüm  (nuda  proprietas)
  bei  dem  Ansiedelnden  verbleibt,  während  das  Nutzungseigenthum ­
  (dominium  utile)  dem  Ansiedler  zusteht.  Das  Institut  des
getheilten  Eigenthums  ist  zwar  bei  uns  rechtlich  nicht  ausgeschlossen, ­
  widerspricht  aber  der  modernen  Rechtsauffassung,  nachdem
es  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss  schafft  und  zur  Wiederherstellung ­
  des  Rechtszustandes  vor  dem  Jahre  1848  führen
würde,  indem  es  die  glebae  adscriptio,  die  Schollenpflichtigkeit,
institutsweise  sichert.  Vor  dem  .Jahre  1848  stand  dem  Hörigen  das
Nutzungsrecht  des  Grund  und  Bodens  zu;  das  Eigenthüm  an  dem
Boden  gehörte  dem  Gutsherrn. 1 )  Das  Nutzungsrecht  an  dem  Bo-1
 )  Ignaz  v,  Frank:  A  közigazsäg  t  ö  r  v  c  n  y  e  Magyarhonb
  a  n.  (Das  Gesetz  der  Gemeingerechtigkeit  im  Ungarlande.)  Band  t.  Buda,
1845.  (S.  380  und  383.)
        <pb n="161" />
        156

den,  das  Nutzungseigenthum  und  das  Eigenthum  an  der  Subtanz
des  Bodens  erschien  sozusagen  abgesondert,  was  mit  der  heutigen
auf  dem  römischen  Rechte  basirenden  Rechtsauffassung  nicht  in
Einklang  gebracht  werden  kann.  Mit  den  Gesetzen  vom  Jahre
1848  wurden  die  Unterthänigkeitsverhältnisse  geregelt,  die  grundherrlichen ­
  Verbindlichkeiten  aufgehoben,  bezüglich  des  Grundbesitzes ­
  kam  die  Idee  und  das  Prinzip  des  vollen  Eigenthumsrecht.es
zur  Geltung.  Die  Erbpacht  der  inneren  Colonisation  zu  Grunde
zu  legen  und  hiedurch  das  Prinzip  des  getheilten  Eigenthums  wiedereinzuführen ­
  und  zu  verallgemeinern,  wäre  gleichbedeutend  mit
der  Aenderung  des  heutigen  liberalen  Agrarrechtes  in  reaktionärem ­
  Geiste.  Mit;  wenigen  Ausnahmen  zielte  in  ganz  Mittel-Europa
die  neuere  Gesetzgebung  auf  die  vollständige  Aufhebung  der  Erbpacht ­
  hin. 1 )
ln  Frankreich  hat  §  530  des  Code  civil  das  erbpächtliche
Rechtsverhältniss  aufgehoben;  das  emphyteutische  Rechtsverh'ältniss
  kan  sich  höchtens  auf  99  Jahre  erstrecken,  es  ist  jedochioffenkundig,
  dass  dies  rechtlich  mehr  keine  Erbpacht,,  sondern  eine
langfristige  Zeitpacht  ist,  welche  aber  dort  Emphyteüse  genannt
wird.  In  Preussen  wurde  das  Institut  der  Erbpacht  dü!tch{  §  91des
Gesetzes  vom  2.  März  1850  aufgehoben.  Die  mit  der  Rechtsauffassung
  der  neueren  Gesetzgebung  im  Widerspruche  stehende,  das
g'etheilte  Eigenthum  zur  Geltung  verhelfende  Erbpacht  befriedigt ­
  auch  den  Bodenhunger  nicht,  welcher  nach  vollem  Eigenthum
strebt  und  hier  würde  die  Auffassung  des  ungarischen  Bauern,
wonach  er  der  Eigenthümer  des  von  ihm  bewirtschafteten  Bodens
sei,  noch  mehr  zur  Geltung  kommen,  nachdem  bei  den  Erben  des
Ansiedlers  die  Erkenn  (miss  der  .Natur  des  Rechtverhältnisses
immer  mehr  verdunkelt.  Dort,  wo  an  ein  und  derselben  Liegenschaft, ­
  der  Colonisirende  und  der  Ansiedler,  also  zwei  Personen  ein
Erbrecht  besitzen,  wo  das  erbliche  Rechtsverhältniss  von  den
Bedingungen  eines  Vertrages  abhängig  ist,  welcher  in  einer  der
Geburt  der  Interessenten  weit  vorangegangenen  Zeit,  also  unter
seither  sehr  veränderten  Verhältnissen  geschlossen  wurde,  dort
ist  eine  Collision  der  Parteien  mlit,  der  Zeit  sozusagen  unvermeidlich. ­

Untersuchen  wir  nun,  was  für  Vortheile  die  Erbpacht  im
Dienste  der  inneren  Colonisation  hat?  Sie  fördert,  erleichtert
die  innere  Colonisation,  nachdem  sie  den  Grundbesitzerwerb  ohne
Kapitalleistung  ermöglicht,  wodurch  in  grösserer  Zahl  entspre-*)

  E.  Nasse:  Die  wirtschaftliche  Bedeutung  von'  Erbzins-  und  Erbpachtsverhältnissen. ­
  (Landwirtsch.  Jahrbücher.  VII.  Berlin,  1878.)  (S.  44.)
        <pb n="162" />
        157

cliende  Ansiedler  gefunden  werden  können,  die  nicht  gezwungen ­
  sind.,  ihr  zur  Verfügung  stehendes  Kapital  zur  Zahlung  des
Kaufpreises  zu  verwenden.  Dieser  Vortheil  wird  aber  unstreitbar
bei  der  inneren  Colonisation  durch  den  Umstand  unwirksam',  dass
der  Ansiedler  bei  Begründung  des  Erbpachtverhältnisses  für  die
Anerkennung  des  Ei  gen  thumsrechtes  des,  Colonisirenden  eine
Rechtsanerkennungsgebühr  zu  entrichten  hat,  deren  Höhe  von
der  vertragsmässigen  Abmachung  der  Parteien  abhängig  gemacht
wird.  Je  grösser  die  Rechtsanerkennungsgebühr,  umiso  kleiner  wird
natürlich  der  jährliche  Bodenzins,  der  canon  sein.  Ein  kapitalsarmer ­
  colonisirender  Grundbesitzer  kann  eine  sehr  hohe  Rechtsanerkennungs
  gebühr  und  einen  so  geringen  canon  ausbedingen,
dass  letzterer  von  dem  für  die  Anerkennung  des  Obereigenthums
gezahlten  Zins  der  Höhe  nach  nicht  bedeutend  abweicht. 1 )  Wir
sehen  somit,  dass  der  in  der  Vermeidung  der  Kaufschillingskapital-Leistung
  Sich  äussemde  Vortheil  in  vielen  Fällen  nicht  zur  Geltung ­
  gelangt;  sondern  n,up  dann,  wenn  die  Rechtsanerkennungsgebühr ­
  eine  mässige  ist.  —  Einige,  z.  B.  Nasse, 2 )  Paasehe 3 )
etc.  erwähnen,  als  einen  besonderen  Vortheil  der  Erbpacht,  dass
in  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Veräusserung,  die  eigenthümliche
  Uebertrlagung  des  Grundbesitzes  auf  rechtliche  Schwierigkeiten ­
  stösst  (so  bei  Fideicommissen,  Kirchen  und  Staats-Gütern), ­
  die  Erbpacht  das  beste  vermittelnde  Institut  zwischen  der
Unveräusserlichkeit  dieser  Liegenschaften  und  deren  Uebereignung
an  kleine  Grundbesitzer  ist.  Wir  dürfen  nicht  vergessen,  dass
diesem  Zweck  die  langfristige  Zeitpacht  ebenso  entspricht;  der
vorerwähnte  Umstand  ist  somit  kein  eigenartiger  Vortheil  der
Erbpacht  im'  Dienste  der  inneren  Colonisation.
Die  erwähnten  Fehler  der  Rjechtsform  des  Pachtsystems  begründen ­
  genügend  die  Bestrebungen,  welche  darauf  hlnzi.elen,  die
innere  Colonisation  auf  Grund  des  Eigenthumssystems  fortzusetzen. ­
  Die  auf  Grund  des  Eigenthumssystems  vollzogene  innere
Colonisation  kann  —  wie  bereits  erwähnt  —  in  zweierlei  Weise
erfoLgen:  gegen  KaufschillingSkapital-Leistung  und  gegen  Rentenleistung.

Der  Ges.-Art.  V.  v.  J.  1894  nahm  das  System  der  inneren
Colonisation  gegen  Kaufschillingskapitalleistung  an.  Derselbe
J )  E.  Nasse  cit  Abhandl.  S.  49;  ferner  H.  Paasehe:  Erbpachtund
  Rentengüter  als  Mittel  zur  Schaffung  und  Erhaltung  eines  ländlichen
Mittel-  und  Kleinbesitzes.  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik.
Jena,  1887.  S.  227.)
2 )  Ebendaselbst  S.  67.
3 )  Cit.  Abhandl.  S.  220.
        <pb n="163" />
        158

stellte  sich  hiedurch  auf  eine  Basis,  auf  welcher  in  einem  so  kapitalsarmen ­
  Lande  wie  Ungarn  eine  innere  Colonisation  auf  breiterer ­
  Grundlage  fortzusetzen  unmöglich  ist.  In  einem  kapitalsarmen ­
  Lande  kann  auf  Grund  des  Kapitalprinzips  eine  innere  Colonisation ­
  auf  breiterer  Grundlage  nicht  vorgenommen  werden.  Wo
sind  bei  uns  in  grösserer  Anzahl  solche  Ansiedler  zu  finden,  die
über  genügendes  Kapital  verfügen,  um  Grundbesitz  ohne  Einververleibung
  von  drückenden  Kaufschillingsresten  erwerben,  ausserdem ­
  ein  Haus  bauen,  das  Inventar  den  Fundüs  instructus  aus  eigenen ­
  Kräften  beschaffen  und  die  Zeit  der  Ernte  abwarten  zu  können? ­
  Solche  kapitalskräftige  Ansiedler  sind  in  grösserer  Zahl  in
Ungarn  nicht  zu  finden.  Unter  dem  heutigen  System  ist  dter  Grunderwerb ­
  sehr  erschwert;  ein  grosser  Theil  des  Ansiedlermaterials
also  jener,  welcher  eine  Kaufschillingskapital-Leistung  auf  sich
zu  nehmen  nicht  in  der  Lage  ist,  kann 1  in  dieser  Weise  in  die
Ansiedelungsaction  nicht  einbezogen  werden.  Deshalb  ist  es  unmöglich ­
  die  innere  Colonisation  ausschliesslich  auf  der  Grundlage ­
  des  Kapitalprinzips  und  des  Kapitalhypothekarkredits  vorzunehmen, ­
  wenn  wir  bedeutendere  und  nachhaltige  Erfolge  erreichen
wollen;  deshalb  muss  die  innere  Colonisation  statt  des  Kapitalprinzips ­
  und  des  Kapitalhypothekarkredits  mit  Hilfe  des  Rentenprin-•zips
  und  des  Rentenhypothekarkredits  erfolgen,  welches  Rentensystem ­
  alle  jene  Vortheile  in  sich  vereinigt,  die  den  übrigen  Ansiedelungsformen ­
  eigen  sind 1 ,  ohne  gleichzeitig  die  erwähnten  Fehler
und  Nachtheile  derselben  hervortreten  zu  lassen.
Das  Wesen  der  auf  Grund  des  Rentensystems  vollzogenen  inneren ­
  Colonisation  besteht  darin,  dass,  der  Colonisirende  den
Grundbesitz  dem  Ansiedler  eigenthümlich,  nicht  gegen  ein  festgesetztes ­
  Kaufschillingskapital,  sondern  gegen  Leistung  einer  auf
Grund  des  Reinertrages  des  Grundbesitzes  festgesetzten  Jahresrerite
  überlässt.  Dies  ist  vom  Gesichtspunkte  der  inneren  Colonisation ­
  vor  Allem  insofeme  von  grosser  Bedeutung,  dass!  das  Ansiedelungsverfahren ­
  sehr  erleichtert,  die  intensive  Betreibung
desselben  ermöglicht  wird;  denn  unter  dem  Rentensystem ­
  kann  Grundbesitz  auch  ohne  Leistung  des  Kaufschillingskapitals ­
  erworben  werden  und  ist  diesem  Umstande ­
  in  einem  so  kapitalsarmen  Lande  wie  Ungarn,  eine
grosse  Bedeutung  beizumessen.  Es  wird  die  Ansiedelung  von  weniger ­
  gut  situirten  aber  nüchternen,  fleissigen  Arbeitern  ermöglicht,
die  nicht  gezwungen  sind,  ihr  erspartes  kleines  Kapital  zur  improduktiven ­
  Kauf  Schillingszahlung  zu  verwenden,  sondern  dasselbe ­
  nützlichen  Investitionen,  der  Beschaffung  und  Vermehrung
ihres  Betriebskapitals  zuführen  können.  Auch  bei  dem  Pachtsystem
        <pb n="164" />
        159

hat  der  Ansiedler  kein  Kaufschillingskapital  zu  leisten,  aber  er
wird  'auch  nicht  zum  0bereigenthümer  des  Grundbesitzes;  auch
bei  der  Erbpacht  erwirbt  der  Ansiedler  kein  volles  Eigenthum
und  in  vielen  Fällen  hat  er  noch  ein  nicht  geringes  Kapital  unter
dem  Titel  einer  Rechtsanerkennungsgebühr  zu  leisten.  Das  Rentensystem
  befriedigt  auch  den  Rodenhunger,  weil  es  volles  Eigenthum ­
  sichert,  was  auch  vom  Gesichtspunkte  der  sorgfältigen  Bewirtschaftung ­
  des  Rodens  von.  -Bedeutung  ist.  Hinsichtlich  der*
Bewirtschaftung  bewirkt  das  Eigenthum  Wunder. 1 )  Auf  die  ungarische ­
  ländliche  Bevölkerung  übt  die  Sicherung  von  Nutzungsrechten ­
  allein  keine  genügende  Anziehungskraft  aus.  Das  Rentensystem ­
  hat  ausserdem  den  Vortheil,  dass  es  dem  Colonisirenden
die  Möglichkeit  bietet,  sich  durteh  vertragsmässige  Beschränkung
der  Verfügungsfreiheit  des  Ansiedlers,  auf  die  Ansiedlung  und  die
Ansiedler  einen  nachhaltigen  Einfluss  zu  sichern,  was  zum  nachhaltigen ­
  Erfolge  der  Ansiedelungsaction  führt.  Besonders  bei  den
staatlichen  Coionisationen  ist  es  wichtig,  dass  dem  Colonisirenden
Einfluss  auf  die  Richtung  der  Ansiedelung  gesichert  werde,  wozu
ein  entsprechendes  Mittel  die  Ausbedingung  der  Unablösbarkeit
der  Rente  ist,  aber  immer  nur  die  Unablösbarkeit  eines  Theiles
der  Rente  auf  eine  gewisse  Zeit,  z.  B.  eines  Zehntels  der
Rente  auf  30  Jahre.  Die  Verewigung  der  Unablösbarkeit  der  ganzen ­
  Rente  Schafft  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss  lind
führt  zur  Schollenpflichtigkeit,  weshalb  eine  solche  vertragsmässige ­
  Vereinbarung  der  Parteien,  nie  zuzulassen  wäre  und  dies  umsoweniger, ­
  als  der  Einfluss  des  Colohisirenden  durch  beschränkte
Ausbedingungen  der  Unablösbarkeit  der  Rente  genügend  gesichert
wird.  Insolange  auf  dem  Ansiedelungsgute  eine  Rente  haftet,  sollte
die  Zertheilung  des  Gutes,  welche  die  Hereinbringung  der  Rente
erschwert  und  die  wirtschaftliche  Selbständigkeit  des  Gutes  gefährdet, ­
  oder  die  Vereinigung  desselben,  welche  sich  in  der  Aufsaugung ­
  des  Gutes  durch 1  die  Grossgrundbesitze  äussern  kann,  nur  mit
Zustimmung,  des  Ansiedelnden  zugelassen  werden,  welche  Zustimmung ­
  bei  der  privaten  Colonisation  durch  richterliche  Entscheidung ­
  ergänzt  werden  könnte.  Hiedurch  kann  die  Integrität  des
Bestandes  des  Ansiedlungsgutes  als  genügend  gesichert  betrachtet ­
  werden.  Dem  Colonisirenden  ist  das  in  §  17  des  Ges.-Art.
V  v.  J.  1894  umschriebene  Vorkaufsrecht  zu  sichern,  mit  der
1 )  »Th  ;  magic  of  property  works  wonders.«  »It  is  indeed  in  the  nature
of  things  that  permanent  ownership  should  be  more  fruitful  in  positive
results  thaii  a  fluctuating  and  precarious  tenure.«  John  Watson:  Tenancy
  and  ownership.  Cobden  Club  prize  essay.  London,  1891.  S.  113;  ferner
P  a  a  s  c  h  e:.  cit.  Abhandlung.  S.  225.
        <pb n="165" />
        160

Modifikation,  dass  das  Vorkaufsrecht  dem  Colonisirenden  insolangp
  zusteht,  bis  auf  dem  Gute  eine  Rente  haftet.  Als  Vortheil
der  Erbpacht  und  der  langfristigen  Zeitpacht  erwähnten  wir,
dass  diese  Besitz-,  beziehungsweise  Inhabungsformen  die  innere
Colonisation  auch  auf  den  unveräusserlichen  Grundstücken,  z.  B.
Fideikommission  ermöglichen.  Dieser  Vortheil  ist  auch  bei  der
inneren  Colonisation  nach!  dem  Rentensystem  vorhanden,  obgleich ­
  da  die  Ansiedelung  mit  der  eigenthümlichen  Ucbertragung
  des  Grundbesitzes  verbunden  ist.  Nämlich  im  Sinne  des
16  des  Hofdecretes  betreffend  die  Regelung  der  Familien-Fideikommisse
 1 )  kann  der  Inhaber  des  Fideikommisses  das
unbewegliche  Fideikommissgut  in  ein  Kapital  verwandeln;
und  nachdem  der  eskomptirte  Kapitalwerth  der  durch
den  Ansiedler  zu  zahlenden  Rente  gegenüber  den  Anwärtern ­
  des  Fideikommisses  an  Stelle  des  abgetrennten  Grundstückes ­
  tritt,  ward  jenen  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die  Veräusserung
  einzelner  Theile  des  Fideikommissgutes  gegenüber  den
Anwärtern  verbunden  ist,  vorgebeugt.  Die  kapitalisirte  Rente  ererscheint
  als  Aequivalent  des  abgetrennten  Grundstückes.  Wir
heben  noch  jenen  Vortheil  der  inneren  Colonisation  nach  dem
Rentensystem  hervor,  dass  dem  Ansiedler  keine  Kapitalschuld,
sondern  nur  eine  jährliche  Rentenleistung  auferlegt  wird;  er
schuldet  nicht  einen  Theil  des  Grundbesitzwerthes,  sondern  einen
Theil  des  jährlichen  Reinertrages;  rechtlich  kann  somit  das  ganze
Kaufschillingskapital  nie  fällig  werden,  denn  der  Ansiedler
schuldet  nicht  Kapital,  sondern  nur  Rente  und  falls  er  ein-zwei
Raten  nicht  entrichtet;,  so  können  diese  auch  schon  durch  Exekution ­
  auf  die  Fahrnisse  gesichert  werden.  Die  innere  Colonisation ­
  nach  dem  Rentensystem  ist  nicht  nur  vom  Gesichtspunkte
des  kleinen  Mannes,  des  Ansiedlers  von  grosser  Bedeutung,  sondern ­
  auch  vom  Gesichtspunkte  des  verschuldeten  colonisirenden
Mittel-  und  Grossgrundbesitzers,  der  aus  dem  Gegenwerth  eines
Theiles  seines  überschuldeten  Gutes  oder  seiner  schlecht  verwerthbaren
  Aussenschläge  seine  Schulden  tilgen  und  sein  Betriebskapital ­
  vermehren  kann  und  hatten  wir  nereits  Gelegenheit. ­
  auf  die  Bedeutung  dieses  Umstandes  hinzuweisen.  (Siehe
vorliegende  Arbeit  S.  17).
Nach  dem  Erörterten  können  wir  festsetzen,  dass  die  entsprechendste ­
  Grundlage,  die  beste  Rechtsform  für  die  innere
Colonisation  das  Rentensystem  ist.  Damit  wollen  wir  nicht  den

x )  Siehe  Hofdecret:  Nr.  15742  v.  9.'  Oktober  1802,  betreffend
die  Familien  -Fideikommisse.
        <pb n="166" />
        161

schroffen  Standpunkt  vertreten,  dass  in  der  Zukunft  die  ausschliessliche ­
  Grundlage  der  inneren  Colonisation  das  Renten-•System
  sei.  Die  Mannigfaltigkeit  der  einheimischen  Verhältnisse,
die  Verschiedenheit  d'er  Lehensgestaltungen  können  von  Fall  zu
Fall  die  Anwendung  des  Pachtsystems  oder  des  Systems  der
Kaufschillingskapitalleistung  als  begründet  erscheinen  lassen.
Aber  die  institutsweise  Sicherung  des  Rentensystems  ist  im’
Dienste  der  inneren  Colonisation  unbedingt  nothwendig.  Unserer
Ansicht  nach  ist  es  allein  die  Erbpacht,  die  nicht  anzuwenden
wäre,  denn  es  kann  kein  Bedürfniss  gedacht  werden,  welches
ausschliesslich  durch  diese  veraltete  Rechtsform  befriedigt  werden ­
  könnte,  wenn  im  Dienste  der  inneren  Colonisation  das  System
der  langfristigen  Zeitpacht,  der  Kaufschillingskapitalleistung  und
der  Rentenleistung  institutsweise  gesichert  ist.
Die  Colonisirungsaktion  soll  nicht  auf  der  bisherigen  Grundlage, ­
  auf  der  ausschliesslichen  Basis  des  Kapitalprinzips  und
des  Kapitalhypothekarkredits,  sondern  unter  Zugrundelegung  des
Rentenprinzips  und  des  Rentenhypothekarkredits  durchgeführt
werden.  Nur  mit  Hilfe  des  Rentenprinzips,  also  durch  Auflassung
der  bisherigen  Grundlage  können  in  grösserem  Masse  kleine  Leute
zu  Grundbesitz  gelangen  und  ihr  Bestehen  gesichert  werden.
III.  ABSCHNITT.
Die  Regelung  und  Organisirung  der  Rentengüter  in  Ungarn.
1.  Die  Regelung  der  Rentengüter.
Die  vielseitige  Bestimmung  des  Rentengutssystems  auf  dem
Gebiete  der  ungarischen  Bodenkredit-  und  Grundbesitzpolitik  erfordert ­
  die  Einschaltung  des  Instituts,  des  Rentengutes  in  unser ­
  Rechtssystem.  Unsere  Aufgabe  ist  somit  die  Erforschung  und
Bezeichnung  der  Art  und  Weise,  wie  dieses  Rechtsinstitut  in
den  Rahmen  unseres  Rechtssystems  einzustellen,  unseres  wirtschaftlichen ­
  Organisation  .anzupassen  und  seiner  Bestimmung  entsprechend ­
  zu  regeln  sei.
Wenn  das  Rentengut  in  unser  Rechtssystem  eingestellt  wird,
so  kann  Grundbesitz  zu  Eigentbäum  nicht  nur  gegen  Zahlung
des  Kaufschillingskapitals,  sondern  auch  gegen  Leistung  einer
den  Grundbesitz  dinglich  belastenden  dauernden  Rente  erworben ­
  werden.  Es  fragt  sich,  in  welcher  Form  die  Rente  abzuführen ­
  sei,  in  Geld,  oder  in  Körnern.  Die  Rente  kann  nämlich  entweder ­
  eine  unmittelbare  Geldirente  sein,  welche  auf  Grund  des
.Durchschnittes  des  Gmndbe,Sitzreinertrages  mehrerer  Jahre  fest-11
        <pb n="167" />
        zusetzen  ist;  oder  eine  unmittelbare  d.  i.  in  Natui  allen  abzufüh'rende
Roggenrente;  oder  schliesslich  eine  in  Körnern  ausbedungene,,
aber  nach  dem  Mjarktpbeijse  in  Geld  berechnete  Rente.  Ans  praktischem ­
  Gesichtspunkte  ist  die  unmittelbare  Geldrente  von  grösster ­
  Bedeutung;  jedoch 1  mit  Rücksicht  darauf,  dass  das  Rentenprinzip ­
  auf  dem  Ertragswerth  des  Gutes  hasirt,  müssen  wir 1  im
Prinzipe  auch  die  in  Naturalien  abzuführende  Roggenrente  anerkennen, ­
  die  den  kleinen  Besitzer  von  den  Gestaltungen  der
Marktkonjunkturen,  welche  er 1  zu  beurtheilen  kaum  fähig  ist,  unabhängig ­
  macht.  Die  in  Naturalien  abzuführende  Roggenrente
wäre  aber  kaum  von  praktischer  Bedeutung,  denn  Jeder  würde
die  Rente  in  Geld  fordern.  Bei  der  in  Geld  abführenden  Roggenrente ­
  kommt  der  für  den  Markt,  wenig  oder  überhaupt  nichts
produziren.de  kleine  Besitzer  zu  kurz,  nachdem  er  bei  hohen'
Kompreisen  eine  höhere  Rente  zahlen  müsste,  ohne  dass  er
auch 1  ein  entsprechend  höheres  Einkommen  hätte.  Am  entsprechendsten ­
  ist,  die  Art  der  Festsetzung  der  Rente  der  freien  Vereinbarung ­
  der  Parteien  vorzubehalten,  die  ihre  Interessen,  von
Fall  zu  Fall  am  besten  zu  wahren  wissen  werden.
Die  Ablösbarkeit  der  Rente  soll  nicht  vom 1  freien  Willen
der  kontrahirenden  Parteien  d..  i.  des  rentenpflichtigen,  neuen
Eigenthümers  und  des  rentenberechtigten  früheren  Eigenthümers,
  beziehungsweise  des  Rechtsnachfolgers  des  Letzteren,
abhängig  gemacht  werden,  wie  wir  dies  in  Preussen  sahen,  sondern ­
  dieselbe  sei  zwangsmäjssig  im  Gesetze  zu  sichern.  Eine
Ausnahme;  wäre  nur  bei  der  staatlichen  Ansiedelung  zulässig,
indem  die  Unablösbarkeit  eines  Th'eiles  der  Rente  auf  eine  gewisse ­
  Zeit  zur  Sicherung  des  staatlichen  Einflusses  ausbedingt
werden  könnte.  Eine  unlösbare,  also  Ewigrente  dürfte  rechtswirksam ­
  nicht  ausbedungen  werden.  Der  zur  Zahlung  der  Rente
verpflichtete  Rentengutsbesitzer  ist  berechtigt,  die  Rente  nach
Ablauf  der  vertragsmässig  festgesetzten  vorhergehenden  Kündigungsfrist. ­
  innerhalb  der  Tilgungsperiode,  wann  immer  gänzlich
oder  theilweise  abzulösen.  Die  Ablösung  der  Rente  vor  Ablauf
der  Tilgungsperiode  kann  der  Rentenberechtigte  nicht  fordern;
benöthigt.  er  Kapital,  so  steht  es  ihm  frei,  die  Rente  bei  der
Rentenbank  eskomptiren  zu  lassen.
Das  auf  die  Renten  bezügliche  Recht  ist  ein  aus  dem  Gutsübertragungsvertrage
  entspringendes  persönliches  Recht,  dessen
Verwandlung  in  ein  dingliches  Recht  unbedingt  nothwendig
ist,  was  durch  Eintragung  in  das  Gutsbestandsblatt  des  Grundbuchsprotokolles
  oder  der  Grundbuchseinlage  geschehen  kann.
Mit  der  Eintragung  des  Rentenrechtes  in  das  Grundbuch  sind
        <pb n="168" />
        163

gleichzeitig  auch  alle  jene  Abmachungen  einzutragen,  welche  auf
die  Ausschliessung  der  etwa  beschränkten  Unablösbarkeit,  die
Höhe  des  Ablösungsbetrages,  die  Kündigungszeit  etc.  Bezug  haben, ­
  denn  sonst  würden  dieselben  keine  absolute  Geltung  erlangen. ­

,Ein  Rentengut  kann  in  dreierlei  Weise  gegründet  werden.
Entweder  dadurch,  dass  gewisse  Th  eile  eines  Grundbuchskörpers ­
  abgetrennt  und  diese  Trennstücke  in  ein  Rentengut  umgewandelt ­
  werden;  oder  aber  wird  ein  Grundbuchskörper  zur
Gänze  in  einzelne  Rentengüter  zerthbilt;  oder  schliesslich  durch
Vereinigung  mehrerer  Kleinbesitze  im  Wege  der  Konsolidimng
ein  grösseres  Rentengut  gebildet.  In  den  beiden  ersten  Fallen
wird  durch  die  Rentengutsgründung  eine  Zerstückelung  von  Gütern ­
  erzielt,  im  dritten  Falle  eine  Vereinigung  derselben.
*  Das  im  Weg'e  der  Abtrennung  errichtete  Rentengut  —  dessen
volkswirtschaftliche  Bedeutung  wir  bereits  erörterten  —  ist
lastenfrei  zu  begründen,  nachdem  es  im  Interesse  des  Rentengutsbesitzers ­
  unzulässig  ist,  dass  derselbe  für  die  Schulden  des
Hauptgutes  korreal  verantwortlich  bleibe.  Die  lastenfreie  Begründung ­
  eines  Rentengutes  im  Wege  der  Abtrennung  wird  dadurch'
ermöglicht,  dass  der  Kapitalwerth  der  Gutsrente  zur  Deckung
des  abgeschriebenen  Thieiles  der  Hypothek  dient,  beziehungsweise
an  die  Stelle  des  abgetrennten  Grundstückes  tritt.  Hiedurch'  kann
die  Schwierigkeit  überwunden  werden,  welche  die  Hypothekarschuld ­
  bei  der  Abschreibung  von  Trennstücken  verursacht.  (Siehe
vorliegende  Arbeit  S.  142).
Die  Bedeutung  der*  zweiten  Art  der  Rentengutsgründung,  wonach ­
  der  ganze  Grundbuchskörper  in  Rentengüter  umgewandelt
wird,  besteht  darin,  dass  der  die  Rentengüter  begründende  Gutsbesitzer ­
  sein  Gut  besser  verwerthen  kann,  als  bei  dem  Verkaufe
gegen  gewöhnliches  Kaufschillingskapital,  denn  er  auf  kleinere
Besitzeinheiten  zertheilte  Grossgrundbesitz  hat  in  seinen  proportionellen
  Theilen  einen  grösseren  Worth,  als  in  einem  Stücke;
ferner  könnnen  die  zertheilten  Grundstücke  intensiver  bewirtschaftet ­
  werden,  was  im  Steigen  des  Ertragswerthes  zum  Ausdrucke ­
  gelangt.  Um  die  zufolge  der  Zerstückelung  eintretende
Werthsteigerung  zu  Gunsten  des  früheren  Besitzers  zu  sichern,
ist  —  vom  Gesichtspunkte  der  Festsetzung  des  Kaufpreises,  des
Abl0sungskapitalwerth.es  —  nicht  der  Werth  des  zu  zertheilenden
  Grossgrundbesitzes  im  Ganzen,  sondern  jener  der  begründeten ­
  Kleinstellen  abgesondert  zu  ermitteln.  Ein  ganzer  Grundbuchskörper ­
  kann  in  Rentengüter  umgewandelt  werden,  wenn
sämmtliche  Hypothekarlasten  im  Ablösungskapitalwerthe,  d.  h.  in
ir
        <pb n="169" />
        den  Rentenbriefen  und  der  eventuellen  Barzahlung,  ihre  Deckung
finden,  da  in  dieser  Weise  das  Grundbuch  geordnet  werden
kann.
Der  Rentengutsnehmer  muss  mit  den  erforderlichen  landwirtschaftlichen ­
  Kenntnissen  ausgerüstet  sein;  und  ist  es  erwünscht, ­
  sogar  nothwendig,  dass  er  auch  etwas  Vermögen  zur
ersten  Einrichtung,  Errichtung  der  Gebäude,  Beschaffung  des  Inventars ­
  und  Deckung  der  Betriebsauslagen  besitze.  Gänzlich  unbemittelte ­
  Leute  sind  keine  geeigneten  Käufer.
Die  Ausdehnung  der  Rentengüter  gesetzlich  zu  bestimmen,
ist  unmöglich;  denn  hiefür  kann  eine  allgemeine  Regel  nicht
angewendet  werden.  Dieselbe  ist  nach  der  Beschaffenheit  des
Bodens,  seinen  mechanischen  und  chemischen  Eigenschaften,  sowie ­
  je  nach  den  einzelnen  Gegenden  in  verschiedener  Weise
festzusetzen.  Mit  der  Rentengutspolitik  muss  aber  nicht  nur  die
Wichtigkeit  der  kleinen,  sondern  auch  der  mittleren  Grundbesitze ­
  in  der  Zergliederung  des  Grundbesitzsystems  gesichert
werden.  Die  Errichtung  von  Rentengütern  mit  einem  den  regelmässigen ­
  übersteigenden  Ausmasse  ist  auch  dann  zulässig,  wenn
dies  im  wirtschaftlichen  Interesse  des  zu  zertheilenden  Grundstückes ­
  als  erwün'scht  erscheint,  was  dann  der  Fall  sein  wird,
wenn  sich  auf  einer  Parzelle  ein  Gebäude  befindet;  denn  bei
Zertheilung  des  Gutes  auf  lauter  kleine  Parzellen  könnte  der
Besitzer  sein  Wohnhaus,  seinen  Meierhof  nicht  verwerthen.  —
Bei  Ansiedelungen  ist  es  besonders  erwünscht,  dass  Grundbesitze ­
  von  verschiedener  Grösse  gebildet  werden;  denn  es  ist
nicht  vortheilhaft,  wenn  sämmtliche  Rentengutsbesitzer  bezüglich
Bildung  und.  wirtschaftlicher  Vorgesührittenheit  auf  beinahe  ganz
gleichem  Niveau  stehen.  Das  kommunale  Leben  gewinnt  nur
durch  die  Verschiedenheit  der  Elemente  und  ist  es  sehr  vortheilhaft ­
  und  nothwendig,  dass  es  auch  über 1  besser  situirte  und
gebildetere  Mitglieder  verfüge.
Im  Interesse  der  Sicherung  des  dauernden  Bestehens  der
Rentengüter  ist  es  unbedingt  nothwendig,  dass  solche  Institute
vorgesehen  werden,  welche  einer  ordnungswidrigen  wirtschaftlichen ­
  Gebahrung  auf  den  Besitzen  Vorbeugen  und  verhindern,
dass  die  Güter  in  ungeeignete  Hände  gelangen,  bei  vorübergehenden ­
  Wirtschaftsstörungen  zerstückelt  und  t.heilweise  veräussert
oder  in  Erbfällen  unökonomisch  zertheilt  werden.  Besonders  im
Interesse  der  Sicherung  der  Zwecke  der  staatlichen  Colonisirung
muss  solchen  Eventualitäten  vorgebeugt  werden.  Eben  deshalb
kann  von  einer  gewissen  Beschränkung  der  Verfügungsfreiheit
des  Rentengutbesitzers  nicht  Abstand  genommen  werden,  wenn-
        <pb n="170" />
        165

gleich  wir  die  incidentale  Beschränkung  des  freien  Verfügungsrechtes ­
  über  das  Eigenthum  nicht  für  richtig  halten.  Zur  Vorbeugung ­
  der  vorher  erwähnten  Unzukömmlichkeiten  dient  die  Ausbedingung ­
  des  Vorkaufsrechtes,  die  Abhängigmachung  der  Zerstückelung ­
  des  Gutes  und  der  Vereinigung  desselben  mit  anderen ­
  Grundbesitzen  von  der  Zustimmung  des  Rentengutsbegründers, ­
 1 )  das  Belastungsverbot 2 )  und  die  Anwendung  des  Anerbenrechtes ­
  auf  die  Rentengüter.
Wie  bereits  erwähnt,  wird  der  Zerbröckelung  des  ungarischen ­
  Grundbesitzsystems  durch  die  gleiche  und  in  natura  erfolgende ­
  Erbschaftstheilung  Thor  und  Thür  geöffnet.  Das  System
der  Rentengüter  darf  in  Erbfällen  einer  solchen  Naturaltheilung
nicht  ausgesetzt  werden;  wie  während  der  Lebenszeit  des  Rentengutsbesitzers ­
  die  Zertheilung  des  Grundbesitzes  in  nicht  lebensfähige ­
  kleine  Parzellen  das  Zertheilungsverbot  zu  verhindern ­
  berufen  ist,  so  wird  für  den  Fall  seines  Ablebens  der
Theilung  des  Rentengutes  im  Anerbenrechte  eine  Schranke  gezogen. ­

Heute  werden  die  Miterben  mit  der  Erwerbung  der  Erbschaft ­
  zu  Miteigenthümern  des  Erbschaftsgutes,  und  zwar  im
Verhältnisse  zu  ihren  Erbportionen,  in  ideellen  Antheilen.  Die
zwischen  ihnen  bestehende  Gemeinschaft  kann  durch  Vertrag
aufgehoben  werden;  aber  ein  Jeder  der  Miterben  ist  berechtigt, ­
  die  Theilung  der  ganzen  Erbschaft  auch  durdh  actio  familiae
erciscundae  oder  nur  die  Theilung  der  Nachlass  güter  durch
actio  communi  dividundo  zu  fordern.  Im  Interesse  der  Erhaltung ­
  der  Rentengüter  ist  dies  nicht  zulässig,  sondern  auf  diese
Grundbesitzkategorien  sei  für  Intestaterbfälle,  d.  i.  mangels  letztwilliger ­
  Verfügung,  das  zwangsweise  Anerbenrecht  anzuwenden.
Das  Anerbenrecht  soll  nicht  auf  das  ganze  ungarische  Grundbesitzsystem ­
  angewendet,  verallgemeinert  werden,  nachdem  dies
fast  gleichbedeutend  mit  der  Konservirung  der  bestehenden  Grundbesitzverth ­
  eilung,  der  unveränderten  Aufrechterhaltung,  Stabilisirung
  der  Grundbesitzzergliederung  wäre;  sondern  dies  sollte
nur  auf  einen  Theil  der  ländlichen  Grundbesitze,  auf  die  Grundbesitze ­
  von  kleiner  und  mittlerer  Grösse  repräsentirenden  Rentengüter ­
  ausgedehnt  werden.  Die  Grossgrundbesitze,  einem,  die  Zertheilung ­
  derselben  verhindernden  Anerbenrechte  zu  unterwerfen,
wäre  ebenso  schädlich,  wie  die  Kleinbesitze  demselben  zu  entziehen. ­


5 )  Siehe  v  o  r  1.  Arbeit  S.  159.
2 )  Siehe  vor!.  Arbeit  S.  126.  und  ff.
        <pb n="171" />
        166

Nachdem  die  Rentengüter  als  eine  institutsweise  Verwirklichung ­
  des  Rentenprinzips  erscheinen,  wäre  die  Anwendung  des
auf  dem  Rentenprinzip  basirenden  Anerbenrechtes  dem  Wesen
nach  nicht  mit  bedeutender  Schwierigkeit  verbunden.
Ein  Nachlass  bildendes  Rentengut  ist  als  ein  untheilbares;  Ganzes ­
  zu  betrachten;  auf  dasselbe  sind  somit  die  Grundprinzipien
des  gemeinen  Erbrechtes  nicht  anwendbar.  Bei  gesetzlicher  Vererbung ­
  kann  daher  eine  Naturaltheilung  des  Rentengutes  nicht  stattfinden, ­
  sondern  haben 1  die  Miterben  gegenüber  dem  Anerben  nur
auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reinertrages,  in  Form  einer
unkündbaren  Rente,  Anrecht,  deren  Kapitalwerth  sie  durch  Bankvermittlung ­
  zu  Händen  bekommen.  Die  Naturalzertheilung  des
Rentengutes  unter  die  Erben,  auf  Grund  der 1  letztwilligen  Verfügung ­
  des  erblassenden  Rentengutsbesitzers,  kann  nur  dann
rechtswirksam  sein,  wenn  der  Rentenberechtigte  dieselbe  genehmigt. ­
  Das  Recht  des  Testators,  die  Person  des  Anerben  zu  bestimmen, ­
  ist  zu  sichern;  in  Ermangelung  einer  letztwilligen  Verfügung ­
  soll  die  Reihenfolge  der  Anerbenberechtigten  im  Gesetze
bestimmt  werden.  Den  Nachlass  bildet  der  Werth  des  Rentengutes, ­
  nach  Abzug  des  kapitalisirfen  Werthes  der  darauf  haftenden ­
  Rente;  hi  eher  gehören  ferner  das  Gebäude,  die  zum  Gute
gehörenden  Berechtigungen,  das  Inventar,  der  fundus  instructus,
  die  Werkzeuge,  Geräthschaften,  die  Getreidevorräthe  etc.
Der  Abfindung  der  Miterben  ist  nicht  der  Verkaufs-,  sondern ­
  der  Ertragswerth  des  Rentengutes  zu  Grunde  zu  legen;
vom  Ertrage  ist  der  Betrag  der  auf  derb  Gute  haftenden  Lasten
und  jährlichen  Abgaben  in  Abschlag  zu  bringen.  Von  dem  durch
4perzentige  Kapitalisirung  des  so  verbleibenden  Werthbetrages
sich  ergebenden  Kapitalbetrage,  sind  die  auf  dem  Gute  ruhenden, ­
  vorübergehenden  Lasten  (z.  B.  Altentheile)  mit  einem  ihrer
wahrscheinlichen  Dauer  entsprechenden  Kapitalwerthe  abzuziehen. ­
  Der  hiernach  erübrigende  Restbetrag  bildet  den  Anrechnungswerth ­
  des  Gegenstand  der  Anerbung  bildenden  Rentengutes.
Die  Nachlassschulden  sind  auf  das  ausser  dem  Rentengute  vorhandene ­
  Vermögen  anzurechnen;  der  Kapitalwerth  der  das  Rentengut ­
  belastenden  Rente  bildet  somit  nicht  eine  Last  des  Anerbengutes, ­
  sondern  des  übrigen  Vermögens.  Wird  die  Nachlassschuld ­
  durch  dieses  übrige  Vermögen  gedeckt,  so  erhält  der
Anerbe  ein  Vierttheil  des  Anrechnungswerthes  als  Voraus;  übersteigt ­
  die  Schuld  den  Betrag  des  übrigen  Vermögens,  so  ist  der
Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  vom  Anrechnungswerthe  in
Abzug  zu  bringen  und  es  erhält  nur  von  dem  nachher  verbleibenden ­
  Betrage  der  Anerbe  ein  Vierttheil  als  Voraus.  Der
        <pb n="172" />
        167

Restbetrag  des  Anrechnungswerthes  wird  —  nach  Abzug  des
dem  Anerben  zustehenden  Voraus  —  nach  den  Regeln  des  gemeinen ­
  Erbrechtes  unter  die  sämmtlichen  Erben  vertheilt.  Die
Miterben  können  rechtlich  eine  ihren  Erbportionen  entsprechende
Rente  fordern,  welche  4  Perzent  des  Erbtheiles  beträgt.  Diese
Rente  ist  aber  durch  Bankvermittlung  ablösbar.  Wird  das  Anerbenrentengut ­
  durch  den  Anerben  innerhalb  fünfzehn  Jahren  nach
dem  Tode  des  Erblassers  an  einen  Anderen,  als  einen  der  Miterben ­
  veräussert,  so  hat  der  Anerbe  den  Betrag  des  Voraus
nachträglich  in  die  Erbschaftsmasse  einzuwerfen;  in  diesem  Falle
ist  den  Miterben  auch  das  Vorkaufsrecht  zu  sichern.
Die  Anwendung  des  Rentenprinzips  bei  der  Vererbung  des
Rentengutes  in  der  geschilderten  Weise  sichert  entsprechend  die
Stellung  des  Anerben  und  wahrt  ihn  vor  nachtheilen,  die  ihn
unter  der  Wirksamkeit  der  allgemeinen  erbrechtlichen  Regeln
treffen.  Dieselbe  ist  aber  —  nach  dem  ungarischen  Rechte  —•
im  Widerspruche  mjt  dem  Institut  des  Pflichttheiles.
Der  Pflichttheil  (gesetzlicher  Erbtheil)  beträgt  nämlich  die
Hälfte  dessen,  was  die  auf  gesetzliche  Erbtheile  Berechtigten
(Descendenten,  Eltern)  nach  dem  Erblasser  für  den  Fall  seines
Ablebens  ohne  eine  letztwillige  Verfügung  erben  würden. 1 )  Dieser ­
  Pflichttheil  kann  jedoch  —  nach  der  ungarischen  Rechtsübung ­
  —  in  natura  nicht  gefordert  werden,  sondern  nur  in  deni
gesetzlichen  Antheile  entsprechendem  Geldwerthe. 2 )  Die  ungarische ­
  Rechts  Übung  ist  somit  für  das  Institut  des  Anerbenrechtes ­
  günstig,  von  dem  Gesichtspunkte,  dass  die  Pflichttheil  berechtigten ­
  eine  Naturaltheilung  des  Nachlassrentengutes  nicht  fordern ­
  können,  sondern  nur  den  ihrem  gesetzlichen  Antheile  entsprechenden
  Geldwerth  desselben,  d.  h.  den  kapitalisirten  Werth
des  entsprechenden  Theiles  der  Rente.  Wenn  aber  im  Sinne
der  Regelung  des  Anerbenrechtes  dem  Anerben  ein  gewisses  Präcij)uum
  zusteht  und  auch  die  Art  der  Regelung  der  Erbschaftsschulden ­
  und  Lasten  dem  Anerben  Vortheile  sichert,  so  konkurriren
  das  Anerbenrecht  und  das  Institut  des  Pflichttheiles
*)  Az  orszäg  biröi  ertekezlet  ältal  javaslatba  liozott
ideiglenes  törv.  szabälyok.  (Die  durch  die  Judex-Kurialkonferenz
in  Vorschlag  gebrachten  provisorischen  gesetzlichen  Regeln.)  §  7.
2 )  Kuria  (Kurie)  10,387/1873,  15.  Dezember.  [Dtar.  (Decisionssammlung)
  a.  F.  B.  XI.  23];  Kuria  46.395/1883,  5.  Dezember.  (Dtär.  a.  F.  B.
VIII.  323);  Kuria  97/95,  8.  Jänner,  1896.  [Markus:  Felsö  birhsägaink
elvi  hatärozatai.  (Prinzipielle  Entscheidungen  unserer  oberen  Gerichtshöfe.)
B.  VII.  408.]  »Nach  unserer  richterlichen  Praxis  kann  der  Pflichttheil
'Oder  dessen  Ergänzung  nicht  in  natura,  sondern  in  Geldwerth  gefordert  werden.«
        <pb n="173" />
        mit  einander,  demzufolge  die  Beschränkung  des  gesetzlichen  Erb'-theiles
  unvermeidlich  wird.
Die  Beschränkung  des  Pflichttheiles  ist  nicht  so  sehr  als
eine  besondere  Begünstigung  des  Anerben,  sondern  vielmehr  als
die  Vermeidung  jener  Nachtheile  zu  betrachten,  welche  aus  der
Anwendung  des,  die  Natur  des  Grundbesitzes  verkennenden  ungarischen ­
  Erbrechtes  entstehen.
Nachdem  wir  die  Art  und  Weise  besprochen,  in  welcher
die  Verfügungsfreiheit  des  Rentengutsbesitzers  zu  beschränken
wäre,  ergibt  sich  die  weitere  Frage,  in  welchem  Falle  dem'  Rentengutsbegründer ­
  oder  dem  Rechtsnachfolger  desselben  das  Recht
zur  Forderung  der  Räumung  des  Rentengutes  seitens  des  Rentengutsbesitzers ­
  zugestanden  werden  soll?  Wenn  er  mit  zwei  Rentenraten ­
  im  Rückstände  ist;  wenn  der  Rentengutsbesitzer  das
Rentengut  so  unökonomisch  bewirtschaftet,  deteriorirt,  dass  die
Rentenleistung  gefährdet  erscheint  und  dem  Aufträge,  die  festgestellten ­
  Mängel  zu  beheben,  binnen  einer  bestimmten  Frist
nicht  nachkommt;  schliesslich  wenn  er  zur  ordentlichen  Bewirtschaftung ­
  des  Renten  gutes  geistig  oder  körperlich  dauernd
unfähig  wird.  Die  auf  die  Räumung  des  Rentengutes  seitens
des  Rentengutsbesitzers  bezüglichen.  Prozesse  sind  im  Sinne  des
Ges.-Art,  XVIII  v.  J.  1893  im'  Wege  des  Summarverfahrens
und  ausser  Reihe  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden;  für  den
Fall  der  Räumung  muss  mit  dem  aus  dem  Rentengute  entfernten
Rentengutsbesitzer  Abrechnung  gepflogen  werden  und  sind  die
zu  seinen  Gunsten  und  seinen  Lasten  entfallenden  Beträge  im
Urtheile  anzuführen.  Zu  Gunsten  des  Rentengutsbesitzers  sind
in  Rechnung  zu  stellen:  die  thatsächlich  getilgten  Renten;  die
auf  Erzielung  der  stehenden  Früchte  verwendeten  Kosten;  für
die,  eine  Erhöhung  des  Ertrages  des  Rentengutes  bewirkten
etwaigen  Investitionen,  jener  Betrag,  dessen  Zinsen  dem  jährlichen ­
  Ertragsüberschusse  entsprechen.  Dagegen  sind  zu  Lasten
des  Rentengutsbesitzers  in  Rechnung  zu  bringen:  für  den  Fall
einer  Deteriorirung  oder  sonstigen  Werth  Verminderung  jener  Betrag, ­
  dessen  Zinsen  der  Verminderung  des  Jahreserträgnisses
gleich  kommen;  die  thatsächlich  noch  rückständigen  Renten;  die
auf  dem  Rentengute  haftenden  und  dem  Rentengutsbesitzer  einem
Dritten  gegenüber  obliegenden  rückständigen  Leistungen.  Der  bei
der  Abrechnung  zu  Gunsten  des  Rentengutsbesitzers  etwa  sich
ergebende  Betrag  ist  an  ihm  auszufolgen.
Den  zur  Gründung  von  Rentengütern  benöthigten  grundbücherlichen
  Eintragungen  ist  die  Gebührenfreiheit  zu  sichern.
        <pb n="174" />
        109’

2.  Die  Organisirung  der  Rentengüter.
Die  praktische  Verwirklichung  des  Rentengutssystems  erfordert ­
  eine  bankmässige  Vermittelung.  Der  Rentenberechtigte  überlässt ­
  sein,  im  Verhältnisse  zu  seiner  wirtschaftlichen  Kraft  übergrosses ­
  und  eben  deshalb  mit  Schulden  überlastetes  Gut  darum
zu  Zwecken  der  Rentengutsgründung,  weil  er  Kapital  lenöthigt,
  welches  er  vergebens  vom.  Rentenpflichtigen  erwarten
würde,  der  nicht  verpflichtet,  aber  auch  nicht  fähig  ist,  Kapital
zu  leisten,  sondern  nur  eine  Rente.  Dem  Grundbesitz  austhuenden
  Grundbesitzer  ist  aber  mit  einer  Rente  nicht  gedient,  da
er  mit  derselben  seine  Schulden  abzutragen,  sein  Betriebskapital ­
  zu  vermehren  und  auch  zu  melioriren  nicht  in  der  Lage
ist.  Mit  der  Rente  ist  ihm  nur  dann  gedient,  wenn  er  dieselbe
kapitalisirt,  auf  einmal  ausbezahlt  erhält;  hiezu  ist  aber  der
Rentengutsnehmer  unfähig.  Dies  ist  der  Grund,  weshalb  gleichzeitig ­
  mit  der  institutsweisen  Begründung  des  Rentengutes  auch
für  eine  bankmässige  Vermittelung  gesorgt  werden  muss,  weicheberufen
  ist,  die  sich  gegenüberstehenden  Interessen  der  Parteien
auszugleichen.
Das  Geldinstitut  tritt  zwischen  den  Rentengutsgeber  und
den  Rentengutsnehmer,  indem!  es  den  kapdtalisirfen  Werth  der
Rente,  also  den  Kaufpreis  des  Gutes  dem  Verkäufer  in  Rentenbriefen ­
  fast  zur  Gänze  auszahlt,  d.  h.  die  Rentenverpflichtungen
der  Käufer  den  verkaufenden  Grundbesitzern  abkauft,  hiedurch
an  die  Stelle  der  Letzteren  tritt  und  rentenberechtigt  wird.  Das
Geldinstitut  kann  die  Ablösung  sämmtlicher  auf  dem  Gute  haftenden ­
  Rentenverpflichtungen,  d.  h.  die  vollständige  Begleichung,
des  Kaufpreises  nicht  unternehmen,  nachdem  es  das  finanzielle
Risiko  von  sich  femehalten  muss;  eben  deshalb  kann  es  die
Rente  nur  bis  zu  drei  Viertel  des  Ertragswerthes  des  Grundbesitzes ­
  ablösen,  abrechnen;  nur  bis  zu  drei  Viertel  des  ermittelten ­
  Ertragswerthes  Rentenbriefe  ausgeben.  Das  letzte  Viertel ­
  kann  der  Käufer  dem  Verkäufer  entweder  in  Barem  ausbezahlen, ­
  oder  —  sollte  er  hiezu  unfähig  sein  —  durch  Kapitalhypothekarkredit ­
  decken,  aber  es  kann  auch  als  Privatr'ente  auf
dem  Gute  haftend  bleiben.  Dies  umso  mehr,  als  einerseits  die
durch  Zertheilung  eines  grösseren  Grundbesitzes  gewonnenen
kleineren  Grundstücke  zu  höheren  Preisen  verkauft  werden  und
demnach  die  Rentengutsgeber  für  ihr  Gut  einen  so  hohen  Preis
erzielen,  dass  der  Kapitalwerth  des  dreiviertel  Theiles  der  Rente
nahezu  den  vollen  Werth  des  ganzen  Grundbesitzes  deckt;  andererseits ­
  weil  diese  restliche  Rente  durch  vertragsmässige  Ver-
        <pb n="175" />
        170

einbarung  der  Parteien  seitens  des  Rentenberechtigten  unkündbar ­
  gemacht  werden  kann,  z.  B.  auf  zehn  Jahre,  bis  der  Rentenpflichtige ­
  —  der  die  Rente  wann  immer  ablösen  kann  —
zu  Kräften  kommt  und  schliesslich,  weil  die  Bankrente  mit  dem
Vorschreiten  ihrer  Tilgung,  insoferne  das  Ablösungskapital  innerhalb ­
  der  Bedeckungsgrenzen  bleibt,  ebenfalls  durch  bankmässige
Vermittelung  ablösbar  ist.
Gleichwie  der  Interessengegensatz  zwischen  dem.  Schuldner
und  dem  Gläubiger  auf  dem  Gebiete  des  Hypothekarkredits  durch
den  Pfandbrief  ausgeglichen  wird,  so  ist  bei  dem  Rentengute
der  Rentenbrief  jenes  Institut,  welches  zum  Ausgleiche  der  sich
.gegenüberstehenden  Interessen  des  Verkäufers  und  des  Käufers
dient.  Vermittelst  des  Rentenbriefes  kann  das  Kapital  des  Geldmarktes ­
  zu  der  Bank  herangezogen  und  dasselbe  der  Rentengulspolitik
  dienstbar  gemacht  werden.  Das  Geldinstitut  wird  aber  nur
dann  mit  Sicherheit  auf  die  Plazirung  der  Rentenbriefe  rechnen
können,  wenn  dieselben  nach'  jeder  Richtung  hin  entsprechend
fundirt  sind.
Zur  Sicherstellung  der  Rentenbriefe  dienen  in  erster  Reihe
die  Kapitalwerthe  der  Rentengüter  d.  h.  die  kapitalisirten  Wort  he
der  Gesammtheit  der  Renten,  welche  die  jeweiligen  Rentengutsbesitzer ­
  der  zufolge  der  Ablösung  an  die  Stelle  des  Rentengutsgebers ­
  getretenen  Rentenbank  zahlen.  Den  Bankrenten,  die
gleich  den  Staatssteuem  einzuziehen  wären,  sind  alle  nach  den
ungarischen  Gesetzen  den  Staatssteuern  beigelegten  Vorzugsrechte
zu  sichern,  sie  gehen  daher  allen  unter  privatrechtlichem  Titel
.auf  dem  Rentengute  ruhenden  Lasten  voraus.
Zur  weiteren  Sicherstellung  der  Rentenbriefe,  zur  Deckung
•der  etwaigen  Abgänge  ist  auch  ein  entsprechender  Reservefonds
zu  bilden  und  vom  übrigen  Vermögen  des  Geldinstituts  abgesondert ­
  zu  verwalten;  auf  diesen  Fonds,  beziehentlich  auf  dessen
Bestandtheile  soll  nach  Analogie  der  in  §  5  des  Ges.  -  Art.  XXXVI
v.  J.  1876,  sowie  der  in  §  10  des  Ges.-Art.  XXXII  v.  J.  1897
enthaltenen  Vorschriften  keine  Exekution  geführt  werden  können.
Dieser  Sicherstellungsfonds  ist  nach  Massgabe  der  Zunahme  des
Gesammtbetrages  der  auszugebenden  Rentenbriefe  entsprechend
zu  erhöhen.
Die  zur  Ausgabe  von  Rentenbriefen  berechtigte  Rentenbank
kann  Rentenbriefe  nur  bis  zur  Höhe  der  Ablösungskapitalbeträge ­
  der  Renten  ausgeben,  welche  Renten  regelrecht  kapitalisirt
  und  durch  die  Rentengüter  vollständig  gedeckt  sind.  Das
emittirende  Institut,  ist  gehalten,  seine  Rentenbriefe  in  dem 1  Masse
.aus  dem  Verkehre  zu  ziehen,  als  der  Kapitalwerth  der  abge-
        <pb n="176" />
        171

lösten  Renten  sich  durch  die  in  der  Ablösung  der  Renten  bestehende ­
  Tilgung  vermindert,  beziehungsweise  der  Stand  der  Rentengüter ­
  durch  vollständige  Ablösung  der  Rente  abnimmt.  Die
in  den  eingezahlten  Bankrenten  enthaltenen  Zinsentheile  dienen ­
  zur  Einlösung  der  Zinsencoupons  der  Rentenbriefe.
Die  Rentengüter,  auf  Grund  welcher  die  Rentenbank  Rentenbriefe ­
  emittirt,  dienen  als  Kaution  für  die  Gesammtheit  der  Rentenbriefe, ­
  unterliegen  der  Exekution  nicht  und  in  Betreff  derselben ­
  können  —  die  Fälle  der  Verwerthung  infolge  eines  Konkurses ­
  ausgenommen  —  durch  dritte  Personen  überhaupt  keinerlei ­
  Rechte  erworben  werden.
Die  nach  den  auseinandergesetzten  Prinzipien  geregelten  Rentenbriefe ­
  gewähren  volle  Garantie  hinsichtlich  der  Sicherheit  des
in  denselben  angelegten  Kapitals  und  kann  den  Rentenbriefen,
als  Kapitalsanlagewerthen,  eine  den  Pfandbriefen  gleiche  Bedeutung ­
  beigemessen  werden.
Eine  wichtige  Frage  ist  die  Verzinsung  der  Rentenbriefe,
welche  in  engem  Zusammenhänge  mit  der  Höhe  des  Ablösungsbetrages ­
  steht.  Der  durch  das  Geldinstitut  für  die  Ablösung  der
Rente  zu  zahlende  Betrag  wird  nämlich  je  nach  dem,  grösser
oder  kleiner  sein,  als  die  Verzinsung  der  Rentenbriefe  eine  höhere
oder  niedrigere  ist.  Bei  Festsetzung  des  Ablösungsbetrages  könnte
jenes  Grundprinzip  massgebend  sein,  dass  der  rentenberechtigte
Grundbesitzer  in  Rentenbriefen  einen  solchen  Betrag  ausbezahlt
erhalte,  dessen  Zinsen  der  abgelöstein  Rente  annähernd  gleichkommen. ­
  Annähernd  gleichkommen,  aber  nicht  decken.  Wollten ­
  wir,  dass  die  Zinsen  des  Ablösungsbetrages  der  abgelösten
Rente  gerade  entsprechen,  dl  h.  dass  die  Zinsen  des  Ablösungsbetrages ­
  die  Rente  vollständig  decken,  so  wäre  dies  nur
in  der  Weise  möglich,  wenn  wir  sowohl  der  Festsetzung  des  Ablösungsbetrages., ­
  als  auch  der  Fixirung  des  Zinsfusses  der  Rentenbriefe ­
  ein  und  denselben  Zinsfuss  zu  Grunde  legen  würden.
So  z.  B.  beträgt  die  abzulösende  Rente  200  Kronen  und  beabsichtigt ­
  die  Bank,  dieselbe  in  SVaperzentigen  Rentenbriefen  abzulösen, ­
  so  hätte  sie  als  Ablösungsbetrag  5714.28  Kronen  zu
zahlen,  nachdem  dieser  Betrag  bei  einer  SVaperzentigen  Verzinsung ­
  200  Kronen  Zinsen  abwirft.  D.  h.,  wird  die  Rente  durch
die  Rentenbank  in  SVsperzentigen.  Rentenbriefen  abgelöst,  so  ist
die  abzulösende  Rente  mit  einem  28V7fachen  Betrage  zu  kapitalisiren.
  (Nachdem  200X28 4 /7=5714.28)  Geschieht  die  Ablösung
in  4perzentigen  Rentenbriefen,  so  ist.  die  Rente  nach  dem  Obigen ­
  mit  einem  25fachen  Betrage  zu  kapitalisiren  und  beträgt
die  Ablösungssumme  5000  Kronen.  Ebenso  ist  bei  4l4perzen-
        <pb n="177" />
        172

tigen  Rentenbriefen  der  Kapitalisirungscoefficient  22 11 /so  und  der
Ablösungsbetrag  4444.44  Kronen.  Die  5714.28  Kronen  in  SVsperzentigen
  Rentenbriefen  tragen  jährlich  ebenso  200  Kronen  Zinsen. ­
  wie  die  5000  Kronen  in  4perzentigen  Rentenbriefen,  oder
die  4444.44  Kronen  in  IVsperzentigen  Rentenbriefen.
Wir  haben  jedoch  proponirt,  den  Ablösungsbetrag  in  einer
Höhe  festzusetzen,  dass  dessen  Zinsen  der  Rente  annähernd
gleichkommen,  aber  dieselbe  nicht  decken;  die  Zinsen  der  Rentenbriefe ­
  können  etwas  unter  der  abzulösenden  Rente  bleiben.
Der  Rentenberechtigte  nimmt  für  die  grossen  Vortheile,
welche  ihm  aus  der  Ablösung  der  Rente  erwachsen,  sehr  gerne
einen  Ablösungsbetrag  an,  dessen  Zinsen  etwas  unter  der  abgelösten ­
  Renten  bleiben.  Das  obige  Beispiel  als  Grundlage  angenommen, ­
  könnte  der  Ablösungsbetrag  in  3V2perzentigen  Rentenbriefen ­
  das  27fache,  in  4perzentigen  Rentenbriefen  das  23 2 /3-fache
  und  in  4V2perzentigen  Rentenbriefen  das  21fache  der  Rente
sein,  in  welchen  Fällen  der  Rentenberechtigte  für  die  abzulösende-Rente
  von  200  Kronen  als  Ablösungsbetrag  entweder
200X27=5400  Kronen  in  SVsperzentigen  Rentenbriefen  erhält.,,
welche  189  Kronen  Zinsen  ab  werfen,  oder  200X23Vs=4733  Kronen ­
  in  4perzentigen  Rentenbriefen,  welche  189.32  Kronen  Zinsen
abwerfen,  oder  aber  200X21=4200  Kronen  in  iVsperzentigen  Rentenbriefen, ­
  welche  189  Kronen  Zinsen  tragen.
Der  Ablösungsbetrag  ist  in  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwert]). ­
  flüssig  zu  machen  und  nur  die  in  Rentenbriefen  nicht  begleichbaren ­
  Kapitalrestbeträge  sind  in  Barem  auszuzahlen.  Die
Rentenbriefe  sollen  in  Appoints  mit  verschiedenem  Nennwerthe
ausgegeben  werden  und  um  auch  seitens  des  kleinen  Kapitals
eine  Nachfrage  nach  denselben  zu  ermöglichen,  welche  auf  den
Kurs  der  Rentenbriefe  eine  günstige  Wirkung  ausübt,  würde
es  sich  empfehlen,  die  Rentenbriefe  auch  in  kleineren,  namentlich ­
  in  Abschnitten  von  100,  120,  200  Kronen  auszugeben.  Hiefür
  spricht  auch  der  Umstand,  dass  hiedurch  der  Ablösungsbetrag
leichter  ausschliesslich  in  Rentenbriefen  ausbezahlt  werden  kann,
ohne  dass  es  nothwenclig  wäre,  grössere  Kapitalrestbeträge  in
Barem  flüssig  zu  machen.  Nach  der  Analogie  des  §  16  des  Ges.-Art.
  XXXII.  v.  J.  1897  sollen  die  Rentenbriefe  zu  einzeln  über
einen  Nennwerth  von  weniger  als  100  Kronen  nicht  lauten  können, ­
  nachdem  es  praktisch  unbegründet  wäre,  bei  Schuldverschreibungen ­
  unter  diesen  Betrag  zu  gehen.
Den  Ablösungsbetrag  nebst  Zinsen  hat  der  Rentengutsbesitzer ­
  zu  tilgen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Letztere  verpflichtet,,
an  die  Rentenbank  eine  Annuitätsbankrente  zu  zahlen,  insolange
        <pb n="178" />
        173

der  Ablösungsbetrag  nebst.  Zinsen  nicht  vollständig  getilgt  ist.
Die  Bankrente  besteht  daher  aus  zwei  Elementen:  aus  Zinsen,
welche  nach  dem  Ablösungsbetrage  zahlbar  sind  und  einem  Kapitaltilgungsbeitrage, ­
  mit  welchem}  der  Ablösungskapitalbetrag  getilgt ­
  wird.  Die  Zinsen  dienen  zur  Einlösung  der  Zinsencoupons
der  Rentenbriefe,  der  Kapitaltilgungsbeitrag  hingegen  zu  regelrechten ­
  Einberufung  der  Rentenbriefe.  Wird  der  Ablösungsbetrag ­
  in  3Vsperzentigen  Rentenbriefen  gegeben,  so  sind  4  Perzent ­
  vom  Nennwerthe  der  denselben  repräsentirenden  Rentenbriefe ­
  als  Bankrente  zu  zahlen,  wovon  14  Perzent  auf  Kapitaltilgung ­
  und  314  Perzent  auf  Zinsen  für  die  Tilgungsperiode  von
circa  60  Jahren  entfallen.  Und  nachdem  die  Bankrente,  trotz
der  ununterbrochenen  Tilgung,  in  der  ursprünglich  festgesetzten ­
  Höhe  zu  entrichten,  d.  h.  die  erste  Annuität  während  der
Dauer  der  Tilgungsperiode  jährlich  in  unveränderter  Höhe  zahlbar ­
  ist,  so  wird  offenbar  —  zufolge  der  wiederholten  Kapitaltilgung ­
  —  von  der  unverändert  hohen  Bankrente  auf  Zinsen
eine  immer  kleinere,  auf  Kapitaltilgung  eine  immer  grössere
Quote  entfallen.  Jener  Theil  der  erstjährigen,  in  vollem  Betrage
zu  entrichtenden  Bankrente,  welcher  nicht  zur  Verzinsung  erforderlich ­
  ist,  dient  nebst  dem:  I4perzentigen  eigenthümlichen
Tilgungsbeitrag,  zur  Tilgung  der  Schuld;  mit  dem  Vorschreiten
der  Tilgungsperiode  steigt  somit  in  der  Bankrente  der'  ursprünglich ­
  V*  Perzent  betragende  Tilgungsbeitrag,  auf  Rechnung  der
in  der  Bankrente  enthaltenen  Zinsenquote,  allmälig  auf  einen
höheren  Perzentsatz.  Bei  einer  solchen  Einrichtung  hat  der  Rentengutsbesitzer, ­
  je  nachdem.  3V2-,  4-  oder  4V*perzeintige  Rentenbriefe
  emittirt  werden,  eine  4-,  4Vs-  oder  öperzentige  Bankrente
zu  entrichten.  Die  Tilgungsperiode  richtet  sich  natürlich  nach
der  Bankrente,  beziehentlich  nach  deren  Perzentsatz  und  nimmt
mit  der  Verminderung  des  Ablösungsbetrages,  also  mit  dem  Steigen ­
  des  Perzentsatzes,  ab  und  umgekehrt.
Es  ist  unzweifelhaft,  dass  die  Rentenbriefe  mit  den  Pfandbriefen, ­
  für  welche  Ungarn  nur  mit  Mühe  e|i(ni  Absatzgebiet  zu  schaffen ­
  vermochte,  sowie  mit  den  im  Ges.  Art.  XXXII  v.  J.  1897  geregelten ­
  Obligationen  der  vaterländischen  Geldinstitute  stark  konkurriren
  würden  und  diese  Konkurrenz  könnte,  besonders  wenn
wir  in  Anbetracht  ziehen,  dass  in  Ungarn  auf  Grund  der  Analogie ­
  der  Pfandbrief-  und  Obligationsgesetze  eine  jede  Bank  für
sich  das  Recht  fordern  könnte,  solche  Rentenbriefe  auszugeben,
--  für  die  Obligationen,  hauptsächlich  aber  für  die  Pfandbriefe  gefährliche ­
  Dinensionen  annehmen,  was  wieder  di©  Interessen
der  Landwirtschaft  schädigen  würde.  Dieser  Schwierigkeit  wäre
        <pb n="179" />
        174

durch  die  Privilegirung,  die  monopolistische  Organisirung  des  die-Rentenbriefe
  emittirenden  Institutes  abzuhelfen,  auf  dessen  plaumässige
  Geschäftsgebahrung  dem  Staate  als  Gegenleistung  für  das
Privilegium  eine  entsprechende  Ingerenz  gesichert  werden  sollte,
was  umsomehr  als  nothwendig  erscheint,  als  die  Rentengutspolitik ­
  und  die  Ansiedelungspolitik  in  engem  Zusammenhänge ­
  stehen  und  in  der  Frage  der  inneren  Kolonisation ­
  dem  Staate  ohnehin  ein  entscheidender  Einfluss ­
  vorzubehalten  sei.  Das  Bedenken,  welches  hinsichtlich  der
Placirung  der  Rentenbriefe  auf  dem  Geldmärkte  aufkommt,  begleitet ­
  die  Einführung  eines  jeden  neuen  Titres  und  wird  bei  anhaltend. ­
  günstigen  Geldverhältnissen  gegenstandslos.  Uebrigens
würden  Anfangs  nur  kleinere  Beträge  auf  den  Markt  kommen,
während  massenhaften  Emissionen  die  planmässige,  umsichtige
Gründung  der  Rentengüter  vorbeugt.
Zufolge  jenes  engen  Zusammenhanges,  welcher  durch  die
innere  Kolonisation  zwischen  der  Rentenbank  und  dem  Staate
entsteht,  ist  es  nothwendig,  dass  die  Rentenbriefe  durch  den
Staat  garantirte  Werthpapiere  seien  und  denselben  die  Kautionsfähigkeit, ­
  sowie  die  Pupillarsicherheit  zugestanden  werde,  dl  h.
dass  sie  durch  den  Staat  zur  Anlegung  der  Gelder  der  Weisen,
Stiftungen.,  Gemeinden,  Kommunen  und  öffentlichen  Körperschaften ­
  geeignet  erklärt  werden.  Ferner  ist  es  nothwendig,  dass  die
Lombardirung  derselben  unter  den  gleichen  Begünstigungen  gesichert ­
  werde,  wie  den  Staatspapieren.  Alle  diese  Verfügungen
würden  den  Rentenbriefen  einen  gesteigerten  Absatz  sichern,  ohne
dass  der  Staat  ein  Risiko  auf  sich  nimmt,  da  —  laut  dem  Erörterten ­
  —  die  Rentenbriefe  bei  solider  Geschäftsgebahrung  durch
die  Rentengüter  vollständig  gedeckt  werden  und  ausserdem  noch
der  besondere  Sicherstellungsfonds  und  die  den  Renten  zustehenden ­
  Vorrechte  in  Betracht  kommen.
Eine  wichtige  Frage  ist,  ob  die  Gründung  und  Finanzirung
der  Renten  güter 1  vermittelst  einer  zentralen.  Bankorganisa'.ion,  oder
auf  genossenschaftliche  Grundlage  erfolgen  soll  ?  Im  letzteren  Falle
würde  ein  lauf  das  ganze  Land  ausgebreitetes  Netz  von  Genossenschaften ­
  als  Rentenbanken  thätig  sein,  ganz  nach  Muster  der
Raiffeisenschen  Kreditvereine,  mit  lokalem  Charakter  und  örtlich ­
  beschränkt;  die  leitenden  Persönlichkeiten  würden,  als  solidarisch ­
  haftende  Landwirte,  ohne  jeden  besonderen  Arbeitsaufwand, ­
  die  Schätzung  der  benachbarten  Güter  vornehmen,  die
wirtschaftliche  Gebahrung  kontrolliren  und  die  Kreditfähigkeit  der
Schuldner  in  Evidenz  halten.  Unserer  Ansicht  nach  entspricht  dem
Zwecke  eine  zentrale  Bankorganisation  viel  besser.  Die  genossen-
        <pb n="180" />
        175

schaftliche  Organisation  ist  dort  von  Bedeutung,  wo  es  sich  um
ein  ständiges  Kreditbedürfniss 1  handelt;  zeitweise  ist  jeder  kleine
Landwirt  auf  Kredit  angewiesen.  Mit  Rentengutsgründungen
würde  aber  diese  Genossenschaft  ständig  nicht  beschäftigt  sein
und  deshalb  wäre  es  nicht  ökonomisch,  zur  Befriedigung  sporadisch ­
  auftretender  Bedürfnisse  ständige,  besondere  Organisationen ­
  aufrecht  zu  erhalten.  Hiezu  kommt  noch,  dass  örtlich  beschränkt ­
  thätig'e  Kreditinstitute,  die  Emittirung  von  Rentenbriefen
in  der  Praxis  nicht  durchführen  könnten,  da  es  ihnen  —  zufolge
des  beschränkten  Marktes  ihrer  Papiere  —  unmöglich  wäre,  dieselben ­
  zu  placuen  und  diese  mangels  Nachfrage  einer  ungünstigen ­
  Kurs  haben  würden,  Sollten  wieder  diese  Lokal-Genossenschaften ­
  nach  Muster  des  Ges.-Art.  XXIII.  v.  J.  1898  centralisirt
organisirt  werden  —  was,  um  die  Ausgabe  der  Rentenbriefe  zu
ermöglichen,  auch  unvermeidlich  wäre  —  so  ist  es  einfacher  und
im  Interesse  einer  einheitlichen  organischen  Rentengutspolitik
zweckdienlicher,  die  Gründung  und  Finanzirung  der.  Rentengüter
einer  Central-Rentenbank  zu  übertragen,  welche  durch  Vertrauenspersonen, ­
  denen  die  Lokalverhältnisse  wohl  bekannt  sind,  unterstützt ­
  würde.
Die  Leitung  des  Rentengutsgründungsgeschäftes  sollte  einer
aus  den  Vertretern  des  Ackerbau-  und  des  Finanzministeriums  und
den  Exmittirten  der  Rentenbank  zusammengesetzten  und  aus  juristisch, ­
  wirtschaftlich  und  technisch  entsprechend  gebildeten  Mitgliedern ­
  bestehenden  Landeskommission  übertragen  werden,
welcher  volle  Autonomie  zu  sichern  sei.  Die  Aufgabe  der  Rentengüter ­
  gründenden  Landeskommission  wäre  die  Leitung  und  Durchführung ­
  der  vom  wirtschaftlichen,  gesellschaftlichen  und  politischen ­
  Gesichtspunkte  so  wichtigen  und  die  grösste  Umsicht
erheischenden  Rentengutspolitik.  Eben  deshalb  dürfte  sich  die
Landeskommission  nicht  allein  auf  die  Abwicklung  des  Re.itefigutsgründungsgeschäftes
  beschränken,  sondern  müsste  eine  kräftige
Initiative  ergreifen.  Wo  Aussicht  auf  Gründung  von  Rentejigtitern
  vorhanden  ist,  dort  soll  dieselbe  das  Institut  populär  erläutern, ­
  wobei  sie  in  den  landwirtschaftlichen  Vereinen  eine  bedeutende ­
  Stütze  finden  könnte.  Der  Landeskommission  obliegt
dei  Evidenzhaltung  Jener,  die  Rentengüter  zu  kaufen  und  beziehungsweise ­
  zwecks  Rentengutsgründung  zu  verkaufen  beabsichtigen; ­
  sie  ist  verpflichtet,  diesen  bei  Regelung  der  in  Frage  kommenden ­
  Rechtsverhältnisse  jede  Unterstützung;  zu  Theil  werden  zu
lassen.  Sie  prüft  die  Beschaffenheit,  den  Grundbuchszustand  des
angebotenen  Gutes,  den  Kaufpreis  und  die  Vertragsbedingungen
und  kann  demgemäss  ihre  Vermittlung  auch  verweigern.  Wenn
        <pb n="181" />
        176

die  Parteien  die  Rentengutsgründung  unter  sich  perfektionirlen
(und  nur  die  Eskomptiiung  der  Rente  verlangen,  so  prüft  die
Kommission  nur,  ob  die  Vorbedingungen  der  Ablösung  vorhanden
sind.  Aber  auf  Wunsch  der  Parteien  ist  die  Kommission  verpflichtet, ­
  das  Rentengutsgründungsverfahren  von  Anfang  an  zu
leiten  und  sowohl  in  rechtlicher  als  auch  in  wirtschaftlicher
Beziehung  zu  fördern;  namentlich  auf  Kosten  des  Verkäufers  die
Vermessung  und  die  Parzellirung  vorzunehmlen,  die  Bau-  und  sonstigen ­
  technischen  Arbeiten  anzuordnen  und  zu  kontrolliren  bei
der  Abschliessung  des  Kaufvertrages,  der,  Regelung  des  Grundbuches ­
  mitzuwirken.  Die  sorgfältige  Prüfung  der  Lokalverhältnisse
ist  besonders  dann  wichtig 1 ,  wenn  es  sich  um  die  Durchführung
einer  Kolonisirung  handelt;  die  Prüfung  muss  hauptsächlich  darauf ­
  gerichtet  sein,  ob  sich  die  Liegenschaft  hinsichtlich  der  Bodenbeschaffenheit, ­
  ihrer  Lage,  ferner  der  Verkehrs-  und  Absatzverhältnisse ­
  zur  Zertheilung  und  Errichtung  von  ländlichen  Grundbesitzen ­
  eignet  ;  ob  über  erforderliche  Betriebsmittel  verfügende
Ansiedler  in  genügender  Zahl  vorhanden  sind;  ob  eine  Entwässerung, ­
  Drainage  und  Wasserregulirung  vor  der  Vergebung  der
Rentengüter  vorzunehmen,  vor  Vergebung  eine  besondere  Schätzung, ­
  welche  gleichzeitig  auch  als  Grundlage  zur  Festsetzung  der
Rente  und  der  Sicherheit  der  Bankrente  diene,  erforderlich  sei;  wie
die  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverhältnisse  geregelt  werden
sollen.  Die  Landeskommission 1  liquidirt  dem  Verkäufer  den  Kaufpreis ­
  der  Rentengüter  in  Rentenbriefen.  Die  Aufgabe  der  Landeskommission ­
  ist  die  Errichtung  von  verschiedenen  wirtschaftlichen
Institutionen,  so  Konsumvereinen,  Genossenschaften  etc.  zu
initiieren.
Die  hier  in  Vorschlag  gebrachte  Art  der  Organisirung  der  Rentengüter
  ist  nicht  eine  unbedingte  Form  der  Lösung  des  Problems; ­
  aber  unserer  Ansicht  nach  kann  diese  in  unsere  heutige
Wirtschaftsorganisation  am  leichtesten  eingefügt  werden;  Die.
volkswirtschaftliche  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  forderte
in  ihrem  Berichte  über  den  Gesetzentwurf  betreffend  die  innere
Kolonisation  die  Errichtung  einer  Rentenbank, 1 )  während  der  III,
Landeskongress  der  Landwirthe  auf  Grund  des  Referentenberichtes ­
  von  Graf  Emerich  Szechenyi  j  un.  eine  Resolution  annahm, ­
  wonach  ein  Landesrenteninstitut  auf  genossenschaftlicher

x )  Orszäggyülös  kepviselöhäzänak  iromahyai.  (Drucksachen ­
  des  Abgeordnetenhauses  des  Reichstages.)  1894.  Band  XVI.  Nr.  550.
(S.  248.)
        <pb n="182" />
        177

Grundlage,  nach  Muster  des  Bodenkreditinstitutes  zu  errichten
•sei. 1 )
Der  Erfolg  der  Rentengutspolitik,  die  Lösung  der  damit  verbundenen ­
  sehr  wichtigen  Aufgaben  auf  dem  Gebiete  der  Bodenkredit- ­
  und  Grundbesitzpolitik  hängt  nicht,  nur  von  den  gesetzgeberischen ­
  Verfügungen  und  der  Art  der  zu  schaffenden  Organisation ­
  ab,  sondern  auch  von  der  praktischen  Anwendung,  in
welcher  die  höchste  Garantie  des  Erfolges  liegt.

‘)  Az  1895.  III.  Orszägos  gazdakongresszus  t  orten  etc,
-szervezete,  tagjainak  nevsora  es  hatärozatai.  (Geschichte,
Organisation,  Mitgliederverzeichniss  und  Resolutionen  des  III.  Landeskongresses
•der  Landwirte  vom  Jahre  1895.)  Band  I.  Budapest,  1895.  (S.  147.)
        <pb n="183" />
        Zeitschrift  für  Ungarisches  öffentliches  und
Privatrecht.
Red.  von  Dr.  Jul.  Sägody.
XI.  Jahrgang  1905.  Preis  M.  17.—
Rückblicke  auf  die  Entwickelung  der  ungarischen
Volkswirtschaft
im  Jahre  1893.
Von  Dr.  Karl  Mandello.
1895.  Preis  M.  6.—
Die  Wirksamkeit  des  königl.  Ungarischen
Handelsministers  im  Jahre  1890.
Von  Dr.  Karl  Mandello.
1892.  Preis  M.  4—
Die  Natalitäts-  und  Mortalitätsverhältnisse
ungarischer  Städte  in  d.  J.  1878—1895.
Von  Dr.  Josef  von  Körösy  und  Dr.  Gust.  Thirring.
1898.  Preis  M.  2—
Geschichte  des  statistischen  Bureaus  der
Hauptstadt  Budapest  1869—1894.
Von  Dr.  Gust.  Thirring.
1894.  Preis  M.  1.—
25  Jahre  ungarischer  Finanz-  und  Volkswirtschaft
1867-1892.
Von  Anton  Deutsch.
1892.  Preis  M.  1.80.
Entwicklung  und  Stand
des
Kredit-  und  Genossenschaftswesens  der
Siebenbürger  Sachsen.
(unter  Berücksichtigung  des  allgemeinen  ungarischen  Genossenschahsrechtes ­
  sowie  des  Gesetz-Artikels  XXIII  von  1898  „über  die
wirtschaftlichen  und  gewerblichen  Kreditgenossenschaften“)
von  Finanzassessor  Dr.  Eichmann.
1903.  Preis  M.  3.—
La  Question  des  Portes  de  fer  et  des  cataractes
du  Danube.
Par  Dem.  Sturdza.
President  du  conseil  des  Ministres  Roumains.
Avec  des  documents  et  une  carte  du  Danube  aux  Portes  de  fer.
1899.  Preis  M.  7,--
        <pb n="184" />
        Vom  Verfasser  sind  erschienen:
In  ungarischer  Sprache:
Die  Schätzung  des  Volksvermögens.  Von  der  kgl.  ung.  Universität ­
  preisgekrönte  Preisschrift.  Budapest  1893.  Preis  K.  1.60.
Die  'ergänzende  Vermögenssteuer  und  ihre  Bolle  im  ungarischen
direkten  Steuersystem.  (Bibliothek  für  Social-  und  Wirtschaftspolitik. ­
  Redigirt  von  Universitäts-Professor  Bela  Feldes.)  Budapest
1895.  Preis  K.  1.20.
Die  Besteuerung  der  Börse.  Von  der  Ung.  Akademie  der
Wissenschaften  ausgezeichnete  Preisschrift.  Von  Dr.  Loränt  von
Hegedüs  und  Dr.  Friedrich  Fellner.  Budapest  1895.  Preis  K.  6.
Beitrag  zu  unserer  landwirtschaftlichen  Kreditpolitik.  Hypotekarkredit-,
  Personalkredit-,  Grundbesitz-Politik.  Budapest  1897.
Preis  K.  1.
Steuerpolitische  Abhandlungen.  Steuerreform,  Kirchensteuer,
Luxussteuer.  Sonderabdruck  aus  dem  Volkswirtschaftlichen  Lexicon.
Budapest  1898.
Das  Systeni  der  Rentengüter  und  seine  Anwendung  in  Ungarn.
Mit  einem  Vorwort  von  Karl  Hieronymi.  Preisgekrönt  von  der
ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften.  Budapest  1900.  Preis
4  Kronen.
Zur  Reform  unseres  Grundbesitzrechtes  mit  Bezug  auf  den
Entwurf  des  ungarischen  allg.,  bürgerl.  Gesetzbuches.  Abhandlungen
des  ung.  Juristen-Vereines  B.  XXI.  Heft  6.  186.  Budapest  1901.
40  Heller.
Die  Schätzung  des  ungarischen  Volksvermögens  mit  Bezug
auf  andere  Staaten.  Bericht  vorgelegt  der  in  Budapest  abgehaltenen
VIII.  Sitzung  des  internationalen  statistischen  Institutes.  Budapest
1901.
Zur  Frage  der  Hypothekarentlastung.  Sonderabdruck  aus
der  Festgabe  für  Bela  Földcs,  zur  Erinnerung  an  das  25jährige
Bestehen  des  Volkswirtschaftlichen  und  statistischen  Seminars  der
königl.  ungar.  Universität  in  Budapest.  1905.
In  deutscher  Sprache:
Die  Schätzung  des  Volkseinkommens.  Vorgelegt  der  in  Berlin
abgehaltenen  IX.  Tagung  des  internationalen  statistischen  Institutes. ­
  Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht  Berlin  1904.
In  französischer  Sprache  :
H  Evaluation  de  la  richesse  nationale.  Institut  international  de
Statistique.  VIII.  Session.  Budapest  1901.  Serie  des  rapports  et
Communications  Nr.  26.

EUROPA,  literarische  und  Druckerei-Aktiengesellschaft,  Budapest.
        <pb n="185" />
        163

gleichze: J
die  Aus'
Höhe  de
ben,  de
langen.
Ein  j
Entwede
pers  ab
gewand&amp;lt;
Gänze  i
Vereinig
ein  grö:
wird  du
tern  er;
•  Das
volkswi
lasteten
gutsbesi
Hauptgr
düng  ei
ermöglü
des  abg
an  die  !
die  Sei:
schuld
vorliege  j
Die
nach  d&amp;lt;
wird,  b
besitze)
gegen  !
Besitze:  I
portion
ferner
schäfte:
drucke
Werths
ist  —
Ablösu
den  Gi
deten
buchsk
sämmt

I  50

S

jene  Abmachungen  einzutragen,  welche  auf
"mer  etwa  beschränkten  Unablösbarkeit,  die
betrage®,  die  Kündigungszeit  etc.  Bezug  ha-.rden
  dieselben  keine  absolute  Geltung  ersann ­
  in  dreierlei  Weise  gegründet  werden.
|  dass  gewisse  Theile  eines  Grundbuchskördiese
  Trennstücke  in  ein  Rentengut  um-:
  oder  aber  wird  ein  Grundbuchskörper  zur
entengüter  zertbeilt;  oder  schliesslich  durch
;r  Kleinbesitze  im 1  Wage  der  Konsolidirung
fangut  gebildet.  In  den  beiden  ersten  Fällen
|  engüts  grün  düng  eine  Zerstückelung  von  Güten ­
  Falle  eine  Vereinigung  derselben,
r  Abtrennung  errichtete  Rentengut  —  dessen
Bedeutung  wir  bereits  erörterten  —  ist
*E:  den,  nachdem  es  im  Interesse  des  Rent.en-T
  3sig  ist,  dass  derselbe  für  die  Schulden  des
verantwortlich  bleibe.  Die  lastenfreie  Begrünites
  im  Wege  der  Abtrennung  wird  dadurch 1
r  Kapitalwerth  der  Gutsrente  zur  Deckung
Tbeil.es  der  Hypothek  dient,  beziehungsweise
getrennten  Grundstückes  tritt.  Hiedurch’  kann
!j  verwunden  werden,  welche  die  Hypothekarireibung
  von  Trennstücken  verursacht.  (Siehe
gl.  1.42).
(er!  zweiten  Art  der  Rentengutsgründung,  wondbuchskörper
  in  Rentengüter  umgewandelt
•  dass  der  die  Rentengüter  begründende  Gutssser
  verwerthen  kann,  als  bei  dem  Verkaufe
Kaufschillingskapital,  denn  er  auf  kleinere
teilte  Grossgrundbesitz  hat  in  seinen  proeinen ­
  grösseren  Werth,  als  in  einem  Stücke;
zertheilten  Grundstücke  intensiver  faewirtis
  im  Steigen  des  Ertragswerthes  zum  Ausdie
  zufolge  der  Zerstückelung  eintretende
Gunsten  des  früheren  Besitzers  zu  sichern,
t  punkte  der  Festsetzung  des  Kaufpreises,  des
:  •thes  —  nicht  der  Werth  des  zu  zertheilentezes
  im  Ganzen,  sondern  jener  der  begrünhgesondert
  zu  ermitteln.  Ein  ganzer  Grund-\
  .n  Rentengüter  umgewandelt  werden,  wenn
karlasten  im  Ablösungskapitalwerthe,  d.  h.  in

I

O
CO

o
-vl
CD
$
.  s
oo  CD
Q  00
&amp;gt;
ö  oo
O

CD
CD

ir
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
