1. Jakob Fugger. 3 1* handenen Bilanz vom Jahre 1527, welche auch den Vermögensstand vom Jahre 1511 nachweist, also die Zunahme des Vermögens klar übersehen läßt. Am 14. Februar 1511 betrug das Vermögen der Fuggerschen Handlung an liegenden Gütern, Lausern, Lausrat, Silbergeschirr fl. 70884 davon erhielt der Mannesstamm ein Drittel im voraus .... „ 23628 und es verblieben also für gemeinsame Rechnung für Jakob Fugger, sowie die Erben von Ulrich und Georg im Lande! .... fl. 47256 dazu kamen an sonstigen Aktiven (Waren, Ausständen, Geld und Geldeswert) 213207 also zusammen fl. 245463 und zwar gehörten hiervon Jakob Fugger fl. 80999 Alrich Fuggers Erben 87583 Georg Fuggers Erben 76881 fl. 245463 davon wurden an verschiedene Familienmitglieder ausgeteilt . . . „ 48672 Der Rest von fl. 196791 bildete das Landelskapital, mit dem die Firma von neuem zu arbeiten begann. Dagegen besaß die Landlung am Ende des Jahres 1527 an liegenden Gütern, Läufern usw fl. 127902 an Waren, Ausständen usw „ 1904750 zusammen fl. 2032652 Liervon gingen zunächst ab für eine Stiftung 11450 es verblieben also fl. 2 021202 und abzüglich des Anlagekapitals von 1511 „ 196791 verblieb für 17 Jahre ein Gewinn von fl. 1824411 d. h. 927% für den ganzen Zeitraum oder 54%% im Durchschnitt für jedes Jahr. Jakob Fugger starb kinderlos, und die Fuggersche Landlung ging daher nach seinem Tode in die Lände seiner Brüdersöhne über, welche seit 1510 schon Teilhaber gewesen waren. Jakobs zweites, erst wenige Wochen vor seinem Tode (am 22. Dezember) verfaßtes Testament traf hierüber folgende Bestimmungen: Da der älteste Neffe Liero- nymus sich bisher nicht als brauchbar für den Lande! erwiesen und an dessen Leitung sich auch nicht beteiligt hatte, und da Jakob vermutete, daß dies sich nicht ändern werde, so bestimmte er, daß die beiden anderen ihn überlebenden Neffen Raymund und Anton, die ihm schon bei Lebzeiten geholfen hatten, nach seinem Tode die Leitung des Geschäfts übernehmen sollten. Da ferner Raymund nicht körperlich kräftig genug war, um Landels-- reisen und sonst viele Arbeit zu übernehmen, so sollte Anton Macht haben, die Landlung allein nach eigenem Gefallen und Gutdünken zu verwalten, ganz in derselben Art, wie Jakob dies getan hatte. Damit war die Wahrung des monarchischen Prinzips, das in der Leitung dieses gewaltigsten aller deutschen Landelshäuser seit dem Tode der Brüder Jakob Fuggers geherrscht hatte, auch für die nächste Generation sichergestellt: ein neues Blatt in der Geschichte der Familie war aufgeschlagen; auf ihm lesen wir den Namen Anton Fugger.