50 Zweiter Teil. Landet. II. Der Landet im allgemeinen. 5. Handel und Moral. Von Viktor Böhmert. Böhmert, Handelshochschulen. Dresden, V. D. Böhmert, ^97. S. 50—53. Man glaubt im Publikum vielfach, daß bei kaufmännischen Geschäften andere Grundsätze maßgebend und erlaubt seien als bei anderen Vertragsabschlüssen. Man hält es vielfach für zulässig, bei Landelsgeschäften seinen Kontrahenten oder Konkurrenten irrezuführen, um höhere als sachlich gerechtfertigte Gewinne einzuheimsen. Der Amerikaner verbindet mit dem Worte „smartness“ einen ganz besonderen Begriff erlaubter kaufmännischer Schlauheit und Geriebenheit. Auch der Deutsche glaubt mit den Worten: „Zn Geldgeschäften hört die Gemütlichkeit aus!" das herzlose Über vorteilen eines mit den Marktverhältnissen und Lerstellungskosten nicht vertrauten Kontrahenten ohne weiteres entschuldigen zu können. Ein richtiger Kaufmann muß im Gegenteil bei jedem Landelsgeschäfte immer zugleich Lerz und Kopf an der rechten Stelle behalten und jede Ausbeutung des Anverstandes, der Kurzsichtigkeit oder Ankenntnis zu vermeiden suchen. Die allgemeine sittliche Pflicht jedes Menschen besteht darin, wahrhaft und ehrlich zu sein und Treu und Glauben zu halten. Ein anständiger Kaufmann sollte bei jedem Geschäfte das Interesse beider Teile zu wahren suchen, um sich, unter Verachtung der augenblicklichen mühelosen Übervorteilung zufälliger Käufer, lieber dauernde Kunden zu verschaffen. Zn der guten soliden Bedienung der Abnehmer und in der dadurch bewirkten Förderung des Gesamtwohls der Mitwelt, in der Erzielung bescheidener Gewinne bei großen Amsätzen beruht das Geheimnis großer kaufmännischer Erfolge. Da dies dem Großbetriebe mit seinen Massenumsätzen, bei seiner größeren Ordnung, Regelmäßigkeit und dem raschen Ineinandergreifen aller Kräfte leichter gelingen wird als dem Kleinbetriebe, in welchem die Arbeitskräfte oft nicht einmal voll beschäftigt und ausgenutzt werden können, so hat der Großbetrieb auf vielen Gebieten auch die Zukunft für sich, wenn auch der Mittelbetrieb und Kleinbetrieb in zahlreichen Fällen immer noch ein befriedigendes Auskommen zu bieten vermag, insbesondere da, wo es auf die sorgfältige Auswahl und richtige Behandlung der Waren und fortgesetzte aufmerksame Bedienung fester Kunden ankommt. Der Klein händler kann aber ebenso wie der Großhändler heutzutage nur durch gesteigerte Leistungs fähigkeit und strenge Ehrbarkeit bleibende Erfolge erzielen. Die kaufmännische Ehrbarkeit oder Landclsmoral kann durch sehr verschiedene Täuschungen des öffentlichen und privaten Vertrauens verletzt werden. Es ist ein strafbares Vergehen, in öffentlichen Bekanntmachungen das Publikum durch den falschen Anschein eines besonders günstigen Angebots irrezuführen, ferner die Käufer kleiner Warenteile durch absichtlich herbeigeführte Irrtümer über die empfangenen Mengen zu täuschen, den Kredit eines Konkurrenten durch Ausstreuung falscher Behauptungen zu schädigen, durch täuschende Angaben die Verwechselung eines Erwerbsgeschäfts mit einem anderen zu veranlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die in einer Vertrauensstellung erlangt wurden, zum Nachteil des betreffenden Geschäfts an andere zu verraten oder zu diesem Verrat zu verführen oder diesen Verrat, nachdem man ihn erlangt hat, zu verwerten. Für alle diese Fälle des Vertrauensmißbrauchs hat das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine Scheidelinie zwischen erlaubten und strafbaren Landlungen zu ziehen gesucht. Andere Gesetze stellen zum Irrtum ver anlassende Warenbezeichnungen unter Strafe und regeln die Pflichten der Kaufleute bei der Aufbewahrung fremder Wertpapiere; ferner bezwecken sic, die im Börsenverkehr hervorgetretenen Mängel zu beseitigen und die Gläubiger gegenüber ihrem Gemein schuldner zu schützen. Man kann diese gesamte Gesetzgebung als einen Versuch bezeichnen, einer unmoralischen Geschäftsgebarung im Kaufmannsstande entgegenzuwirken.