6. Nationale und soziale Pflichten des Handels. 51 Aber damit ist die praktische Landelsmoral noch nicht erschöpft. Es ist eine gegen die Landelsmoral verstoßende Ausplünderung der Konsumenten, wenn durch Spekulationen, Ringe, Trusts planmäßig künstlicher Mangel an notwendigen Llnterhaltungsmitteln und eine über die normalen Verhältnisse hinausgehende Steigerung der Preise herbeigeführt wird. Ferner wird auch die regelmäßige Überschreitung einer Gewinngrenze zum Schaden des Käufers vielen als ein Verstoß gegen die Äandelsmoral erscheinen. Sodann dürste es sich empfehlen, bei Geschästsunternehmungen gewisse Grenzen in der Benutzung fremder Kapitalien nicht zu überschreiten. Wie man bei Notenbanken eine sogenannte Dritteldeckung für nötig hält, um Verlegenheiten und Störungen des Kredits zu vermeiden, so ist es nach englischer Rechtsauffassung und Landelsmoral überhaupt bedenklich, ein Geschäft mit mehr als zwei Drittel fremden Kapitals, also mit weniger als ein Drittel eigener Einlage zu betteibcn, während es in Deutschland oft vorkommt, daß das Verhältnis wie 9 : I ist. Es kann dadurch ein leichssinniger gemeingefährlicher Mißbrauch des Kredits und eine Gefährdung der Güterproduktion und des Absatzes herbeigeführt werden. Es sind im vorstehenden nur einige wichtige Seiten der Äandelsmorallehre gestteift. Die Geschäftswelt wird ihre idealen Berufsausgaben nur dann erfüllen, wenn sie ihre Beziehungen zur Volks- und Menschheitsgcmeinschaft voll würdigt und das tägliche Erwerbs- und Vcrkehrsleben mit edleren Anschauungen zu durchdringen sticht. Ins besondere sollte der Landelsstand selbst gewisse Grenzen der Gewinnbercchnung und Verwendung des Reingewinns ebenso für den eigenen Verbrauch, wie für die Ver mehrung des eigenen Kapitals festzustellen suchen. England und Amerika zeigen uns leuchtende Beispiele der Verwendung großer Verniögen für Bildungsanstalten und gemeinnützige Zwecke. Es gibt auch in den großen deutschen Seeplätzen Lamburg, Bremen, Lübeck, Stettin, Königsberg und Danzig, sowie in den großen Binnenplätzen Berlin, Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg, Köln, Mannheim, Elberfeld-Barmen, Krefeld, Essen, Leipzig, Dresden, Chemnitz, München, Nürnberg, Stuttgart und in zahlreichen anderen mittleren und auch kleineren Plätzen viele christliche und jüdische Firmen, welche sich mit einem Gewinn von 10°/« begnügen und Mehrgewinne über 10% grundsätzlich oder gewohnheitsmäßig für gemeinnützige Zwecke opfern oder als Gewinn anteile ihren Angestellten und Arbeitern zufließen lassen. Eine Verallgemeinerung dieser Sitte würde die gesteigerte Genußsucht der bemittelten Stände einschränken, Zorn und Neid der unbemittelten Klassen entwaffnen und drohenden stmsturzideen oder Anfeindungen des Eigentums sicherer begegnen als verbietende Gesetze und administra tive Beschränkungen des Vereinswesens. Non leges, sed mores! Die deutsche Wissenschaft und Ethik muß von ihren Lochschulen aus solchen Umwandlungen der geschäftlichen Sitten vorarbeiten. 6. Nationale und soziale Pflichten des Handels. Von Richard Ehrenberg. Lhrenberg, Der ssandel. svorträge.j Jena, Gustav Fischer, *897. S. 77—84. Der Kaufmann ist nicht bloß Kaufmann, sondern auch Angehöriger eines Volkes und der gesamten Kulturwelt; dieser Zugehörigkeit kann er sich nicht entäußern, ohne Einbußen zu erleiden, die auf seine Berufstätigkeit eine unheilvolle Rückwirkung aus üben müssen. 4*