162 Zweiter Teil. Kandel. VIl. Der Betrieb des Kandels. persönlicher Unterschrift (80118 seing prive) anfertigen und in ein besonderes Inventarienbuch eintragen. Das Journal und das Inventarienbuch müssen einmal im Jahre paraphiert und visiert werden. Alle Bücher müssen nach Ordnung des Datums ohne leere Zwischenräume und ohne Randbemerkungen geführt sein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher müssen (vor dem Gebrauche) durch einen Kandelsrichter, Maire oder dessen Adjunkten kostenlos mit Seitenzahlen versehen, paraphiert und visiert werden. Die Kandelsbücher sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Ordnungsmäßig geführte Bücher werden in Kandelsstreitigkeiten unter Kaufleuten als Beweismittel zugelassen. Der Richter kann die Vorlegung auch von Amts wegen anordnen. Die volle Einsicht ist nur gestattet bei Fallimenten, Erbschaften, Gütergemeinschafts angelegenheiten und Gesellschaftsteilungen. Im Falle sich die Bücher an einem anderen Orte befinden, kann die Einsicht dort erfolgen und ein amtlicher Auszug an das zuständige Gericht eingeschickt werden. Die Führung bestimmter Bücher, zum Teil derselben wie in Frankreich, ist vor geschrieben in Kolland, Belgien, Italien, Rußland, Spanien, Portugal, Dänemark, Schweden und Norwegen. Kolland, Italien, Portugal und Spanien verlangen auch die Aufnahme der Bilanz in das Znventarienbuch. Sie verlangen außerdem (ohne Kolland) das Kopieren bezw. die Aufbewahrung der Telegramme, sowie die amtliche Beglaubigung der Zahl der Blätter. Letzteres wird auch in Belgien gefordert, ebenso das Kopieren der abgesandten Telegramme. In Spanien müssen sogar alle Bücher beglaubigt werden. Nach welcher Methode die Bücher zu führen sind, wird begreiflicher weise in keinem Staate vorgeschrieben. Das Allgemeine Deutsche Kandelsgesehbuch von 1861 stellte sich schon auf den richtigen Standpunkt, daß die Forderung bestimmter Bücher bei der großen Verschiedenartigkeit der kaufmännischen Betriebe nicht zweckmäßig sei, und daß eine allgemeine Vorschrift des Sinnes, der Kaufmann habe Bücher zu führen, aus welchen feine Landelsgeschäftc und die Lage seines Vermögens zu ersehen sind, vollständig ausreiche. Dagegen hat es die Führung eines Briefkopierbuches vorgeschrieben. Es verlangt ferner die jährliche Aufmachung eines Inventars und einer Bilanz, die in ein besonderes Inventarienbuch eingeschrieben oder in zusammenhängender Reihe geordnet aufbewahrt werden können. Inventar und Bilanz sind von deni Kaufmann bezw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Inventarisierung des Warenlagers darf unter Amständen spätestens alle zwei Jahre erfolgen. Entgegen dem Code de Commerce enthält es auch Bestimmungen über die Art der Auf nahme; so dürfen sämtliche Vermögensstücke und Forderungen nur nach ihrem wirklichen Werte zur Zeit der Aufnahme, zweifelhafte Forderungen nur nach ihrem wahrschein lichen Werte angesetzt werden. Für die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Aktien- kommanditgefellschaften wurden im Aktiengesetz von 1884 außerdem noch besondere Bestimmungen getroffen; insbesondere dürfen Wertpapiere und Waren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu dem Preise zurzeit der Bilanzaufstellung, sofem dieser aber den Anschaffungs- oder Kerstellungswert übersteigt, höchstens zu letzterem eingestellt werden; andere Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- oder Kerstellungswert angesetzt werden. Die Bücher müssen gebunden und Blatt für Blatt (oder Seite für Seite) mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Eine amtliche Beglaubigung der Zahl der Blätter ist nicht vorgeschrieben. Leere Zwischenräume zu lassen, Anleserlichmachung von Eintragungen durch Durchstteichen oder auf andere Weise und Radieren ist verboten. Bei der Führung der Bücher dürfen nur eine lebende Sprache und die Schriftzeichen einer solchen angewendet werden. Die Aufbewahrungspflicht der Bücher auf die Dauer von 10 Jahren wurde auch auf die empfangenen Kandelsbriefe, Inventare und Bilanzen ausgedehnt. (In manchen Ländern erstreckt sie sich, wie oben gesagt, auch auf die Telegramme und ist auf einen längeren