220 Zweiter Teil. Kandel. X. Die Börse. ausgibt. Unbewanderte können nun die Aktien leicht mit diesen verwechseln. Auch die „Aktien" sehen nämlich äußerlich einer Schuldverschreibung ähnlich, denn eine jede lautet über einen Geldbetrag, z. B. über 1000 Mark; das bedeutet aber nicht, wie bei den Obligationen, daß der Aktionär diese 1000 Mark von irgend jemandem als Gläubiger zu fordern hat, sondern vielmehr nur, daß er soviel in Geld oder in anderen „Einlagen" für die Gesellschaft geleistet, daß er also so viel bar Geld ein gezahlt hat oder ihm z. B. die Fabrik, die er einlegte, so hoch angerechnet worden ist. Zu fordern hat er, solange die Gesellschaft besteht, nur seinen Anteil an ihrem Gewinn, die „Dividende", und diese natürlich nur, wenn die Gesellschaft einen Gewinn gemacht, d. h. seit Aufstellung der letzten Abrechnung, „Bilanz", ihr Vermögen vermehrt hat. Im übrigen hat er einen verhältnismäßigen Anteil an ihrem Vermögen und erhält also, wenn sich die Gesellschaft auflöst, — „liquidiert" — diesen Anteil, der mehr oder weniger betragen kann als jene 1000 Mark oder auch gar nichts, je nachdem die Gesellschaft bis dahin Gewinn oder Verlust hatte oder etwa nach Ab zahlung der Schulden, die sie gemacht hat, nichts oder gar noch weniger als das — unbezahlte Schulden — verblieben sind. Denn wie für den einzelnen Geschäftsmann, wenn er sein Geschäft aufgibt, an Vermögen nur etwas übrigbleibt, nachdem er seine Gläubiger bezahlt hat, so muß auch die Gesellschaft der Aktionäre ihre Gläubiger erst befriedigen, ehe sie etwas für sich selbst behält. Man nennt deshalb die Schuld verschreibungen der Aktiengesellschaften auch „Prioritäten", d. h. vorgehende Rechte, weil die Rechte der Gläubiger (selbstverständlich) zuerst kommen und dann die der Aküonäre. Damit nun für die Gläubiger etwas da sei, ist den Aktiengesellschaften gesetzlich verboten, ihr Vermögen durch Verteilung von angeblichem Gewinn unter die Aktionäre unter den Betrag des „Grundkapitals", d. h. desjenigen Wertbetrages zu vermindern, auf welchen es durch die Einzahlungen und Einlagen der Aktionäre gebracht war. Sind 100 Aktien über je 1000 Mark ausgegeben, so bedeutet das, daß auf jede Aktie in Geld oder anderen „Einlagen" mindestens ein Wert von 1000, zusammen mindestens 100000 Mark zusammengebracht war. Bei der „Bilanz" muß also, wenn man das Eigentum der Gesellschaft, z. B. das Fabrikgrundstück und die Maschinen re., die vorhandenen Waren, Forderungen, Gelder rc. der Gesellschaft, alles in Geld veranschlagt, zusammenrechnet, die „Aktiva", und dann die Schulden, die „Passiva", abzieht, sich ein Mehrbetrag der „Aktiva" über die „Passiva" von mindestens 100 000 Mark ergeben, sonst hat die Gesellschaft Verlust erlitten, und erst wenn mehr als 100000 Mark Vermögen da ist, darf dies Mehr als „Dividende" verteilt werden. Leicht kann durch falschen (zu hohen) Wertanschlag der Vermögensgegenstände in der Bilanz dieser Vorschrift zuwidergehandelt und fälschlich der Schein der Deckung des „Grundkapitals" erweckt werden, damit zu Anrecht eine Dividende verteilt werde, obwohl gar kein Gewinn gemacht ist, und die Aktien als hohen Wertes erscheinen und von Käufern teuer bezahlt werden. Oster noch kam es in der „Gründerzeit" vor 20 Jahren vor, daß die „Gründer", d. h. die ersten Aktionäre, wenn dies unsolide Bankhäuser waren, welche ihre Aktien gern bald an das Publikum möglichst über ihren wahren Wert loszuschlagen wünschten, Fabriken rc., welche die Aktiengesellschaft übernahm, zu teuer bezahlten, indem sie mit dem bisherigen Besitzer unter einer Decke spielten. Alles dies wird erleichtert durch den auch hier „unpersönlichen" Charakter des Kapitals. Der einzelne Aktionär hat in die Führung der Geschäfte nicht hinein zureden, er hat, wenn ein Bergwerk oder eine Fabrik auf Aktien betrieben wird, mit den Arbeitern nichts zu tun, sie kennen ihn so wenig wie er sie, er bekommt die Bücher nicht zu sehen, sondern erhält nur in der Generalversammlung Berichte vom Vorstand vorgetragen; meist beruhigt sich die Mehrzahl der Aküonäre und erscheint auch dort nicht einmal.