18 Jahre 1848 wurde in Berlin die „Gemeinnützige Baugesell schaft“ gegründet.') Im Jahre 1865 hatten der Kongreß deutscher Volkswirte, der Vereinstag deutscher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften und der Vereinstag deutscher Arbeitervereine die Wohnungsfrage auf ihre Tagesordnung gesetzt. Um diese Frage zu beraten, vereinigte sich die ständige Deputation des Kongresses deutscher Volkswirte mit dem Vorstand und Aus schuß des Zentral Vereins in Preußen für das Wohl der arbeitenden Klassen. Das Ergebnis dieser Beratungen wurde in sieben Berichten unter dem Titel: Die Wohnungsfrage mit besonderer Rücksicht auf die arbeitenden Klassen, Berlin 1865, herausgegeben. Zu den Berichterstattern gehörte auch Lette, welcher die Gründung von Baugenossenschaften zur Erzielung besserer und gesunderer Wohnungen in Vorschlag brachte. Auf Grund dieser Berichte verhandelte der Kongreß zu Nürn berg über denselben Gegenstand. Es wurden Beschlüsse ge faßt, welche u. a. die Freigabe des Baugewerbes und die Empfehlung von Errichtung kleiner Häuser durch die auf Selbsthülfe beruhenden Baugenossenschaften bezweckten. In dem allgemeinen Verband der deutschen Genossenschaften wurde die Frage der Baugenossenschaften zuerst auf den Vereinstagen zu Mainz 1864 und Stettin 1865 zur Beratung gestellt. In Stettin war Parisius die Aufgabe zugefallen, über das Wesen und die Einrichtung der Baugenossenschaften Bericht zu erstatten. Auf Grund dieses Berichtes wurde folgender Beschluß gefaßt: „Dem Mangel an guten, gesunden Arbeiterwohnungen können in der Regel auf dem Prinzip der Selbsthülfe beruhende Baugenossenschaften abhelfen, insofern dieselben kleine, für je eine Familie bestimmte Häuser bauen und ihren Mitgliedern gegen ein Kaufgeld, welches durch terminliche, auf eine Reihe von Jahren zu verteilende Raten amortisiert wird, zu ausschließlichem Eigentum überlassen.“ Ebenso verlangte im Jahre 1871 eine in Berlin tagende Ver sammlung der deutschen Gewerkvereine, daß die Arbeiter Baugenossenschaften gründen sollten, welche von den Arbeit gebern durch Gewährung langfristiger Darlehen zu unterstützen iE mi . i) v gl . Trüdinger. S. 197 ff.