83 10. die Ausschließung vou Genossen; 11. die Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts; 12. die Auflösung der Genossenschaft. Die ordentliche Generalversammlung soll jedes Jahr spätestens im April stattfinden. Bei dieser Gelegenheit er stattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustberechnung vor. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes uud Aufsichts rates, sowie über die Festsetzung des von dem Gewinne oder dem Verluste auf die Genossen fallenden Betrages und vollzieht die erforderliche Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Ferner entscheidet sie über etwaige erhobene Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Aufsichtsrates und Vor standes und über die Ausschließung von Genossen. Die Be rufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, der sie in der „Berliner Morgenpost“ und im „Vorwärts“ be kannt zu machen hat. In der Bekanntmachung muß auch die Tagesordnung der Versammlung angegeben werden. III. Mitgliedschaft. Als Mitglieder können dem Verein beitreten: 1. Einzelpersonen, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; 2. Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und andere Personenvereine. Die Mitglieder scheiden sich zunächst in zwei große Klassen, in solche Mitglieder, welche die Absicht haben, eine Wohnung des Vereins zu beziehen und solche, welche dem Verein nur beigetreten sind, um seine Zwecke durch Kapitaleinlagen zu fördern, ohne daß sie selbst etwas anderes als die ihnen zukommende Verzinsung ihres Kapitals von dem Verein erwarten. Jeder Genosse muß, nachdem er auf genommen ist, ein Eintrittsgeld von einer Mark zahlen, sein Geschäftsanteil ist auf .300 M. festgesetzt. Doch besteht die Bestimmung, daß kein Genosse mehr als 10 Geschäftsanteile erwerben darf. Der Zweck dieser Einschränkung soll offen bar der sein, es den einzelnen Genossen unmöglich zu machen, Kromrey, Baugenossenschaften. 3