68 sechsmonatliche Kündigung verlangen kann und daß er erst genötigt ist, nach einem halben Jahre die ihm anvertrauten Gelder auszuzahlen, so erscheint es nicht wahrscheinlich, daß ihm große Yerlegenheiten aus einer solchen Kapitalanlage erwachsen können. Bisher sind jedenfalls derartige Schwierig keiten noch nicht vorgekommen. VI. Das Mietsverhältnis. Sobald ein Haus fertiggestellt ist und die Wohnungen vermietet werden können, muß der Vorstand jedem Genossen den Tag der Vermietung sowie der Besichtigung der Woh nungen und die Mietpreise für jede einzelne Wohnung recht zeitig mitteilen. Damit die Genossen ihre bisher inne ge habten Wohnungen kündigen können, wird der Tag der Ver mietung so gewählt, daß er spätestens ein Vierteljahr und zwei Wochen vor dem Zuzugstermin liegt. In jeder Wohnung wird an sichtbarer Stelle eine Karte ausgehängt, auf welcher Nummer und jährlicher Mietspreis der Wohnung angegeben sind. Die Vermietung der Wohnungen geschieht durch Ver losung. Jeder Genosse enthält für jedes Jahr seiner Mitglied schaft ein Los. Diejenigen Mitglieder, welche länger als fünf Jahre dem Verein angehören, erhalten für jedes weitere Jahr ihrer Mitgliedschaft zwei Lose. Ist die Frau des Bewerbers auch Mitglied, so werden die Lose der Frau denjenigen des Mannes hinzugerechnet. Der Mietsvertrag wird nur mit dem Bewerber abgeschlossen, auf den das Los gefallen ist. In bereits bewohnten Häusern besorgt der Verwalter die Vermietung oder Verlosung der freiwerdenden Wohnungen nach den gleichen Grundsätzen, welche für die neuen Woh nungen gelten. Es werden aber nur diejenigen zur Verlosung eingeladen, welche sich für die Art der zur Verlosung kommen den Wohnung in die Bewerberliste haben eintragen lassen. Der Verwalter jedes Hauses hat eine Liste zu führen, in die Buchnummer, Name, Stand und Wohnung der Bewerber, sowie die Art der für sie in Frage kommenden Wohnungen, einzutragen sind. Für diese Eintragung müssen die Bewerber zur Deckung der Unkosten eine Gebühr von 50 Pf. zahlen.