69 Dei’ Mietsvertrag, welchen die Genossenschaft als Ver mieterin mit ihren Genossen als Mietern abschließt, enthält verschiedene Bestimmungen, die man sonst in derartigen Ver trägen nicht findet. Während dem Mieter ein Kündigungsrecht in derselben Weise wie in anderen Mietsverträgen eingeräumt ist, ist das Kündigungsrecht, welches die Genossenschaft ausüben kann, bedeutend eingeschränkt. Sie darf im allgemeinen dem Mieter seine Wohnung nicht kündigen, solange dieser Mitglied des Spar- und Bauvereins ist und alle Bestimmungen des Miets vertrages erfüllt. Der Vertrag läuft von selbst ab, wenn der Mieter aus der Genossenschaft austritt, und zwar mit dem Schluß des nächstfolgenden Vierteljahres. Stirbt ein Mieter, so gehen die Rechte des Vertrages auf die Witwe über, wenn sie der Genossenschaft als Mitglied beitritt. Dem Vermieter steht natürlich auch ein Kündigungs recht zu, wenn die Verpflichtung zur Mietszahlung nicht in der vorgeschriebenen Weise eingehalten wird. Dem Vermieter ist auch das Recht die Miete zu steigern in weitgehender Weise gemindert. Im allgemeinen kann eine derartige Steigerung nicht stattfinden, solange der Mieter seine Wohnung behält. Nur bei etwaigem Wohnungswechsel kommen Mietssteigerungen vor. Auch wenn im Laufe des Vertrages eine neue, das Grundstück belastende Abgabe ein geführt wird, ist der Mieter verpflichtet nach Verhältnis der von ihm zu zahlenden Miete dazu beizusteuern. Eine Wohnung, welche dem Mieter nicht gekündigt werden kann, und in welcher er eine Steigerung seiner Miete nicht zu befürchten braucht, kann der Mieter faktisch als Eigentum betrachten. Und so heißt es denn auch im Miets vertrage: „Es wird erwartet, daß der Mieter im Interesse des gemeinnützigen Zweckes die Wohnung in allen Stücken so behandelt, als wenn das Haus sein Eigentum wäre.“ Ebenso wird von den Mietern erwartet, daß sie die Hausverwalter in der Aufrechterhaltung der Hausordnung unterstützen. Die Hausordnung bestimmt unter anderem, daß die Benutzung der Waschküche und des Trockenbodens in der Reihenfolge der Anmeldungen stattfindet; daß jeder Mieter das Recht hat, eine Badestube eine Stunde lang zu benutzen, sobald