3 I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 1. Wenn man die Entwicklung der sozialen Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte in Deutschland betrachtet, so ist man erstaunt über den geringen Anteil, den die Rechtswissen schaft an ihr genommen hat. Sie hat sich an den Kämpfen, die über das Verhältnis des Staates zu dem einzelnen seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bei uns ge führt wurden, kaum beteiligt und es dem Denken anderer Wissenschaftskreise überlassen, sich mit den Grundfragen und Formen zu beschäftigen, die sich aus einer neuen sozialen Entwicklung und einem veränderten sozialen Denken ergaben. Den Grund für diese Enthaltsamkeit sehen wir in der Berufsauffassung, welche die moderne Rechtswissenschaft auch heute noch fast ausschließlich beseelt. Sie besteht in dem Gedanken, daß sich die juristische Tätigkeit in der Rechts- anwendung erschöpfe. „Rur was der Richter braucht, braucht auch der Jurist, und das richterlich Unbrauchbare ist auch das juristisch Unbrauchbare." Mit diesen Worten hat schon Ludwig Knappt) die moderne Rechtswissenschaft, soweit sie nicht Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie ist, charakterisiert. Sie erklären die Alleinherrschaft des Positivis mus in der heutigen Rechtswissenschaft. Die Erkenntnis des geltenden Rechts ist das Ziel, dem der große Strom der rechtswissenschaftlichen Arbeiten unsrer Zeit zustrebt. Soziale i) System der Rechtsphilosophie, 1857, S. 228, § 157. 1*