4 Einführung. Bestrebungen und Rechtsanschauungen haben erst dann wissen schaftliche Bedeutung, wenn sie in Gesetzestexten vorliegen. Dann kann die Beschäftigung mit ihnen zur Erläuterung und Erkenntnis des Gesetzesinhalts angebracht sein. Wie stark diese Grundanschauung von dem Berufe der Rechts wissenschaft in unsrer Zeit noch ist, erhellt am klarsten aus der Reformbewegung, die in den letzten Jahren in Juristen kreisen eingesetzt hat. Sie strebt nicht etwa über diese Berufs auffassung hinaus, sondern ordnet sich ihr unter, indem sie nur darauf abzielt, eine bessere Rechtsanwendungsmethode zu gewinnen. Keineswegs will sie das rechtswissenschaftliche Denken über das positive Recht hinausführen. Nur nach einem anderen Verständnis desselben strebt sie. Und wo sie einmal weitergeht und an die Gesetzgebung denkt, beschäftigt sie sich nicht mit einem neuen Inhalt der Gesetze, sondern begnügt sich damit, Fragen der gesetzgeberischen Technik, wie etwa das Problem des freien Rechtssatzes, zu behandeln. Es ist deswegen kein Wunder, daß in der neuerwachten juristischen Methodenlehre die Beschränkung der Rechtswissen schaft aus das positive Recht als ein methodisches Prinzip gefordert wird ft. So geht die Welt des Juristen in dem Bilde auf, welches das bestehende Recht entwirft. Unser Standpunkt zu diesem Bilde mag sich ändern. Sein Gegen- i) Vgl. Hans Kelsen, Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode, 1911, S. 12/13: „Wenn insbesondere die Rechtswissenschaft zu den normativen Disziplinen gerechnet wird, so ist dazu noch zu bemerken, daß die Rechtswissenschaft, die keineswegs die Aufgabe hat, irgendein tatsächliches Geschehen kausal zu erklären, den Inhalt der Normen oder des Sollens, auf welches ihre Betrachtung gerichtet ist, nicht etwa, wie es die Naturrechts lehrer getan haben, aus der Natur der Sache oder der angeborenen Ver nunft, sondern ausschließlich und allein aus den positiven Gesetzen holen kann." Ebenso Radbruch, Grundzüge der Rechts philosophie, 1914, S. 206: „Die Rechtswissenschaft . . . arbeitet unverbind lich, aber gebunden — gebunden eben durch die authentischen Feststellungen desGesetzes, für das richtige Recht sich zu ent scheiden nur insoweit befähigt, als das Gesetz sich in seinem Sinne entschieden hat oder doch wenigstens einer solchen Ent scheidung kein Hindernis bereitet."