I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 5 stand und seine Formen bleiben dieselben. Dieser Anschauung ist das soziale Leben kein Problem mit eigenen Wegen zur Lösung. Soweit es einmal Problem war, hat es in der be stehenden Ordnung seine Lösung gefunden, die zu erkennen die einzige Aufgabe ist. Diese Berufsauffassung der Rechtswissenschaft ist nicht die allein mögliche. Gegenstand der Wissenschaft ist das Sein und das Sollen. Ist das Recht, welches besteht, auch ein richtiges Recht? Diese Frage') wird der Rechtswissenschaft nicht nur durch ihren allgemeinen Zusammenhang mit den Geistes wissenschaften nahegelegt, die in gleicher Weise Seins- und Wertwissenschasten sind, sondern auch durch die Tatsache der sozialen Bestrebungen. Der Gedanke, den diese Bestrebungen anregen, ist die Frage, ob die rechtlichen Bedingungen, unter denen sie sich entwickeln, angemessen sind, eventuell welche Bedingungen dieser Art für sie angemessen wären. Wenn die Rechtswissenschaft eine solche Frage stellt, so geht sie nicht in einer allgemeinen Sozialwissenschaft auf, die sich die Er kenntnis des Sozialen in seinem ganzen Inhalt, seinen Ur sachen und Wirkungen, seiner kausalen und teleologischen Not wendigkeit zum Ziel setzt. Sie stellt die Frage als Rechts frage, indem sie die rechtlichen Bedingungen, ohne die eine soziale Bestrebung nicht denkbar ist, im Gedanken loslöst und sie nach juristischer Methode einer eigenen Bearbeitung unter wirft^). Sie vollzieht damit eine Aufgabe, die keine andere ') Es ist das Verdienst Stammlers, ihre Notwendigkeit für die Rechtswissenschaft von neuem begründet zu haben. Grundlegend dafür ist seine Abhandlung: „Über die Methode der geschichtlichen Rechtstheorie", Hallenser Festgabe für Windscheid, 1888. 2 ) Den Gedanken der Abhängigkeit aller sozialen Bestrebungen von rechtlichen Bedingungen hat Stammler in seinem Werke „Wirtschaft und Recht", 1896, S. 83 ff., dargetan. Damit ist methodisch die Möglichkeit be gründet, daß die rechtswissenschaftliche Betrachtung sehr wohl von sozialen Bestrebungen als ihrem Gegenstände ausgehen kann, wenn sie sich nur be wußt bleibt, daß sie hierbei auf die Erkenntnis ihrer äußeren rechtlichen Formen abzielen muß.