G Einführung. Wissenschaft in gleich präziser Weise lösen kann. So steht für die Rechtswissenschaft neben dem Ideal der Rechts anwendung das Ideal der Rechtsvollendung. Schöpfe rische Geister der Rechtswissenschaft waren immer von ihm erfüllt. Sie strebten auch als Juristen über das geltende Recht hinaus durch Darlegung neuer Rechtsformen nach neuen Wegen für die Gesetzgebung. Man erinnere sich der Worte, die Otto Bähr* *) ausgesprochen hat: „Die Rechtswissenschaft hat nicht bloß Stellung unter dem Ge setze zu nehmen, um den bereits in vollendeter Form vor liegenden Rechtsgedanken sich anzueignen. Sie hat auch noch den weit höheren Beruf, den Rechtsgedankeu, der noch unvollendet und unausgesprochen im Bewußtsein der Zeit lebt, zum Ausdruck und zur theoretischen Gestaltung zu bringen, und damit der Gesetzgebung vorzuarbeiten." In der Tat vollendet sich erst in der legislativen Richtung der Beruf der Rechtswissenschaft^). Denn wenn die Rechtswissenschaft eine Zweckwissenschaft ist, wie sie Stammlers genannt hat, so hat sie die Aufgabe, die rechtlichen Mittel für bestimmte Zwecke zu untersuchen. Diese Mittel kann das geltende Recht enthalten. Dann ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft mit ihrer Erkenntnis abgeschlossen. Das geltende Recht kann sie aber auch nicht enthalten. Dann bedarf das rechtswissen schaftliche Denken zu seinem Abschluß einer Betätigung des Gedankens der Rechtsvollendung. Er führt zu neuem Leben in der Rechtswissenschaft. Jetzt begnügt sie sich nicht mehr mit einem fertigen Bilde, in dem das soziale Leben erstarrt ist; sie erschafft sich aus eigenen Mitteln ein eigenes Werk. Das soziale Leben, das der positiven Rechtswissenschaft eine fertige Tatsache ist, wird der legislativen Rechtswissenschaft zum Problem. Damit tritt sie aus der Isolierung heraus. tz Der Rechtsstaat, 1864, S. 193/94. -) Anton Menger, Über die sozialen Aufgaben der Rechtswissen schaft, 1895. *) Theorie der Rechtswissenschaft, 1911, S. 55 ff.