I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. ^ die der Positivismus im Recht ihr zumutet, und nimmt An teil an dem Aufbau neuer sozialer Formen. 2. Wie ist legislative Rechtswissenschaft möglich? Was be deutet sie? Die Aufgabe der legislativen Rechtswissenschaft besteht nicht darin, die Berechtigung sozialer Bestrebungen zu prüfen und aus Prinzipien Formen für sie abzuleiten. Die Frage nach der Richtigkeit sozialen Wollens ist ausschließlich ein Problem der Sozialphilosophie. Deren Aufgabe ist es, wenn dies überhaupt wissenschaftlich möglich ist, den Wert sozialer Bestrebungen auszusprechen und damit oberste Richtpunkte für die soziale Entwicklung zu entwerfen. Die legislative Rechtswissenschaft nimmt die sozialen Be strebungen als gegeben hin. Es genügt ihr, daß sie als Bestrebungen bestehen, auf die Menschen Wert legen. Sie ist darin der historischen Wissenschaft verwandt. Auch diese nimmt die Stoffe auf, wie sie sie vorfindet, ohne ein Werturteil über sie abzugeben ft. Die rechtswissenschastliche Ausgabe gegenüber den vorhandenen sozialen Bestrebungen besteht darin, diese Bestrebungen in ihren recht lichen Bedingungen mit sich selbst in Einklang zu bringen. Welche rechtliche Formen müssen vorhanden sein, damit sich bestimmte soziale Zwecke ohne Widerspruch und Hemmung verwirklichen können? Diese Frage allein legt sich die legislative Rechtswissenschaft vor. Sie wertet nicht, sie gestaltet. Sie ist das Wollen des sonst schon Ge wollten. Wenn sie zum Beispiel die Kartelle oder Berufs vereine, die zweifellos ein Gegenstand legislativer Rechts wissenschaft sind, zu untersuchen hätte, so könnte sie nicht deren Berechtigung oder Nichtberechtigung dartun, sondern nur die rechtlichen Formen aufzeigen, in denen sich deren *) Vgl. dazu Rickert, Kulturwissenschaft und Naturwissenschaft, 3. Aufl., 1915, S. 86 ff.