8 Einführung. gegebene Zwecke angemessen verwirklichen lassen. Sie könnte ebensogut die Rechtsformen aufsuchen, die am besten dazu geeignet sind, das Aufkommen jener Gebilde zu hindern oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen. Trotzdem ist sie nicht doppelzüngig. Denn sie erhebt ja nicht den Anspruch, daß die von ihr dargestellten Willensformen als die allein gesetzt mäßigen im Sinne eines obersten Prinzips anerkannt werden. Allerdings wird oft die Auswahl der sozialen Bestrebungen, die zur rechtswissenschaftlichen Darstellung gelangen, durch den Gedanken bestimmt sein, diese Bestrebungen seien die richtigen. Eine solche Verbindung der rechtswissenschaftlichen Darstellung mit einer sozialphilosophischen Grundüberzeugung ist wünschenswert, denn sie haucht der Darstellung die Liebe zu ihrem Gegenstände ein. Sie ist aber nicht notwendig. Man sieht hieraus, daß die legislative Rechtswissen schaft mit irgendwelcher naturrechtlichen Anwandlung nichts zu tun hat. Wenn daher Kelsen, wie sich aus seiner an geführten Äußerung ergibt (S. 4 Anm. 1), den Gegensatz zur positiven Rechtswissenschaft nur in einer Naturrechtslehre sehen kann, so scheint es uns, als ob er die Aufgabe der Sozialphilosophie mit der der legislativen Rechtswissenschaft vermenge. Die Sozialphilosophie, die nach der Aufstellung oberster Richtpunkte strebt, kann in den Fehler verfallen, inhaltliche Normen zu entwickeln, für die sie Allgemein gültigkeit beansprucht. Es besteht hier kein Anlaß, die heutige Sozialphilosophie von diesem Fehler freizusprechen oder ihn zuzugeben. Denn die Aufgabe der legislativen Rechtswissenschaft ist nicht die Aufgabe der Sozialphilosophie. Sie sucht für wandelbare soziale Bestrebungen die ihnen passenden Rechtsformen, deren Wert nur relativ sein kann. Wenn sie daher auch im Gegen satz zur positiven Rechtswissenschaft sich befindet, so gehört sie doch dem naturrechtlichen Jdeenkreis nicht an. Ebensowenig kann sie daran denken, die sozialen Kräfte der Rechtsentwick lung durch ihr Denken zu ersetzen. „Kein gedrückter, kein