I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 9 freier Lebenskreis erwarte daher seinen Rechtsbedarf von der Jurisprudenz; jeder dieser wisse, daß er um das Recht sich selbst rühren muß, daß ihm aber dann die juristische Re gistratur, wie dem Erwerber das Flurbuch, offensteht. Tut Buße und bessert euch. Rechtskampf, keine Rechtsbettelei! Das Recht, das die Armeen hat, dem werden die Juristen von selbst zufallen." Diese Worte Ludwig Kn apps') sind insofern treffend, als nur soziale Willenskräfte neues Recht erzeugen können. Aber sie sind irrig, soweit sie die Grund ansicht Knapps widerspiegeln, daß sich die Rechtswissen schaft bei der Rechtswerdung überhaupt als solche nicht be teiligen könne. Denn wenn auch jene Kräfte die Quellen aller Rechtsbildung sind, so können sie doch durch die legis lative Rechtswissenschaft Klarheit und Einheit gewinnen, nicht nur in den allgemeinen Zielen, sondern auch den recht lichen Zweckformen. Die legislative Rechtswissenschaft zeigt ihnen ihr rechtliches Gesicht und klärt sie über sich selbst auf. Dies fördert die Reife der Gedanken, behütet das Leben vor Abwegen und sichert das Ziel, indem die Möglichkeit seiner Ausführung in Rechtsformen sichtbar wird. Mit der Dar stellung dieser Möglichkeit endet ihre Aufgabe. Ob aus ihr Wirklichkeit wird, liegt nicht in der Wissenschaft Hand. Die Männer der Macht und Handlung mögen dann zu sehen, „wie und wann sie aus der Formel eine Einrichtung machen" 2 ). 3. Ist hiernach Klarheit über den Inhalt der Aufgabe der legislativen Rechtswissenschaft vorhanden, so kann auch die Bestimmung ihrer Methode erfolgen. ft A. a. O. S. 240. ft R. v. Mohl, Gesellschaftswissenschaft und Staatswissenschaft, ZStaatsW. VII S. 27.