10 Einführung. Die legislative Rechtswissenschaft hat in erster Linie fest zustellen, ob überhaupt ein Widerspruch zwischen sozialen Zwecken und ihren rechtlichen Mitteln besteht. Ein solcher Widerspruch ist nur dann vorhanden, wenn die Mittel des bestehenden Rechts unbedingt versagen. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit einer angemessenen Auslegung und An wendung der geltenden Rechtsordnung ausgeschlossen erscheint und auch sonst keine brauchbaren Mittel zur Verfügung stehen, sozialen Zweck und rechtliche Form in Übereinstimmung zu bringen. So könnte man zum Beispiel von der Notwendig keit einer Gesetzesänderung absehen, wenn trotz unzureichen den objektiven Rechts von den Beteiligten erwartet werden könnte, daß sie durch ihr Verhalten, etwa durch freie Ver einbarung, sich seiner Wirkung entziehen würden. Erst wenn in diesem Sinne neues Recht notwendig ist, wird von einem gesetzgeberischen Problem, das heißt von einem Problem, das nur durch die Gesetzgebung gelöst werden kann, gesprochen werden können. Denn die Schwierigkeit gesetzgeberischer Änderungen und die Fülle der vorhandenen Gesetze legt uns Zurückhaltung in der Forderung gesetzgeberischer Ein griffe auf. Wenn ein solcher Widerspruch vorhanden ist, so entsteht die weitere Aufgabe, die rechtlichen Formen zu ermitteln, die den sozialen Zweck mit seinen rechtlichen Bedingungen in Übereinstimmung bringen. Um diese Formen zu ermitteln, kann die Rechtswissenschaft an keine juristischen „Prinzipien" gebunden sein. Sie ist frei und schöpferisch, abhängig nur von der Erkenntnisform, die für sie gilt, und den Zweck gedanken, denen sie dienen soll. Das geltende Recht kommt nur insoweit für sie in Betracht, als das neue Gebäude auf seinem Grunde zu errichten ist. Sie muß deswegen die Be ziehungen des neuen Werkes zu der gesamten bestehenden Rechtsordnung im Auge behalten. Denn es knüpft an sie an, benutzt vielleicht auch manche ihrer Einrichtungen, um Kraft und Kosten zu sparen, und wirkt auf sie ein. Sie wird